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100% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0196, von Gerwig bis Gesandte Öffnen
. Maschiach, aram. Messias, griech. Christos), ein durch feierliche Salbung in sein Amt eingeweihter Priester, Prophet oder König. S. Christus. Gesamte Hand, s. Lehnswesen. Gesamteigentum, Bezeichnung für gewisse deutsch-nationale Eigentumsverhältnisse
1% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0779, Rechtswissenschaft, vergleichende Öffnen
ähnlich wie die Familie entwickelt, indem das Individualeigentum der modernen Kulturvölker überall auf eine ältere Stufe des Gesamteigentums weiterer Verbände, Familien, Geschlechtsgenossenschaften oder Dorfgemeinden zurückgeht. Allerdings
1% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0406, Flurregelung (Art der Durchführung) Öffnen
von Gesamteigentum in Sondereigentum. Weil die Ausscheidung des Einzelnen aus einer Gemeinheit ihr Hauptzweck ist, wird sie auch Separation genannt. Die Separation kann eine allgemeine oder partielle sein, je nachdem in einer Gemeinde die bestehenden
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0754, von Gemeingefühl bis Gemeinheitsteilung Öffnen
die gemeinschaftliche Benutzung ländlicher Grundstücke, möge sie auf einem gemeinsamen oder Gesamteigentum oder auf ein- oder wechselseitigen Dienstbarkeitsrechten beruhen. Es handelt sich hier hauptsächlich um Weideberechtigungen
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0610, von Märker bis Markgenossenschaften Öffnen
Dorfsystem (s. d.), teils nach dem Hofsystem (s. d.). In beiden Fällen blieb der unbesiedelte Teil des Gebietes, die gemeine Mark, im Gesamteigentum ungeteilt. Wo sich mehrere Dörfer innerhalb einer Mark gebildet haben, ist vielfach der Wald bis
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0742, Bergrecht (Aufhebung des Bergwerkseigentums; Gewerkschaft, Kuxe) Öffnen
im ältern Recht angenommenen Miteigentums oder Gesamteigentums der Gewerken setzen die neuern Berggesetze in Preußen, Sachsen und Österreich die juristische Persönlichkeit der Gewerkschaft. Der wichtigste Unterschied zwischen der Auffassung des ältern
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0791, Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) Öffnen
die besondern Normen in betreff der bäuerlichen Gutsverhältnisse, des Lehnswesens und der bäuerlichen Leihe erinnert werden. Ferner sind hier die deutschrechtlichen Familienfideikommisse, das deutsche Gesamteigentum, die Reallasten, die Regalien und das wichtige
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0729, von Erbrecht bis Erbschaftssteuern Öffnen
, welche das Privateigentum überhaupt in Gesamteigentum der als Staat organisierten bürgerlichen Gesellschaft verwandelt wissen will, kann selbstverständlich auch kein E. anerkennen. Dagegen entspricht der herrschenden Anschauung, wie sie sich
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0445, von Försterschulen bis Forstinsekten Öffnen
auf die im Gesamteigentum verbleibenden Waldungen übten sie keinerlei polizeiliche Einwirkung aus. Allmählich aber nahmen sie das Bannrecht überall als einen Ausfluß ihres Hoheitsrechts in Anspruch, auch da, wo sie niemals Grundherren gewesen waren
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0889, von Gand bis Ganerbschaft Öffnen
oder Familien zu gemeinsamem Besitz und gemeinsamer Benutzung eines Gutes, namentlich einer Burg (Ganerbenhaus, Ganerbenschloß). Dergleichen Vereinigungen zu einem Gesamteigentum entstanden nicht nur durch die gleichzeitige Berufung mehrerer Miterben
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0827, Großbritannien (Geschichte 1868-1871) Öffnen
der irischen Kirche nur noch als Gesellschaftsverträge einer freiwilligen Korporation gelten. Von dem Gesamteigentum der irischen Staatskirche (aus 16½ Mill. Pfd. Sterl. außer Kirchen- und Pfarreigebäuden bestehend) sollten ihr über zwei Drittel
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0010, Irland (Geschichte: Mittelalter) Öffnen
, wenigstens in Kriegszeiten, ein Oberkönig. Die einzelnen Königreiche zerfielen in Stammgebiete, welche von teils erwählten, teils erblichen Häuptlingen regiert wurden. Der Boden war Gesamteigentum des Stammes, und jeder neu hinzukommende männliche
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0180, Java (Verwaltung, Handel und Verkehr) Öffnen
, die ein Hauptcharakterzug desselben sind. Nach dem Herkommen bildet jedes Dorf (dessa) eine selbständige Gemeinde, deren innere Angelegenheiten ein gewählter Vorstand leitet. Das Gesamtbesitztum an Land, das einer solchen gehört, ist Gesamteigentum
0% Meyers → 18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] → Hauptstück: Seite 0693, Ostindien (Rechtspflege) Öffnen
das Erbrecht erfahren, das ein getreuer Abdruck der altertümlichen Eigentumsverhältnisse ist, die sich Indien bewahrt hat. Im ganzen Orient bildet das Gesamteigentum die Regel, und das Privateigentum ist nur wenig entwickelt. Die Hindu leben bis auf den
0% Meyers → 19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] → Hauptstück: Seite 0996, von Wien bis Wildschaden Öffnen
Rechte das freie Wild als eine herrenlose Sache galt, welche sich jedermann aneignen konnte, und der Grundeigentümer nur das Recht der Ausweisung von seinem Eigentum hatte. Auf gemeinschaftlichen Grundstücken war die Jagd Gesamteigentum, für die noch
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0644, von Behn bis Behörde Öffnen
). Beholzungsrecht (jus lignandi), das Recht, aus dem gemeinen Walde oder aus fremdem Walde Holz zu beziehen; im ersten Falle eine in dem Gesamteigentum liegende Befugnis, in letzterm Fall Dienstbarkeit oder Reallast, je nachdem der Berechtigte
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0446, von Dörfel bis Dorfsystem Öffnen
, namentlich der Vrachweide- und Stoppelweideberechtigung aller Hufner (s. Gemeinheit). Nur die gemeine Weide und der gemeine Wald (s. Allmende) sind bis zur Gegen- wart in großem Umfange Gesamteigentum, wenn nicht aller Dorfbewohner, so doch dcr'eine
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0741, von Gemara bis Gemeinde Öffnen
, die Beschränktheit des Gesichtskreises der Mitglieder eine Wirksamkeit für öffentliche Inter- essen gestatteten; namentlich die Verwaltung deö Gesamteigentums an Ackerland, Wald und Weide war Sache der G. Die Freiheit der bäuerlichen G. trat aber
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0886, von Gesamte Hand bis Gesamtregierung Öffnen
das Recht ansüben. So liegt auch der ehelichen Gütergemein- schaft (s. d.) und der Allmende (s. d.) das Nechtsver- hältnis der G. H. zu Grunde. - Vgl. Stobbe, Hand- buch des deutschen Privatrechts (5 Bde., 2 Aufl., Berl. 1883-85). Gesamteigentum
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0492, von Grundbein bis Grundeigentum Öffnen
als Miteigentümern oder als Eigentümern "zu gesamter Hand" ungeteilt zusteht, ohne daß die Gesamtheit ein besonderes ' Rechtssubjctt bildet (s. Gesamteigentum). Endlich ! kann das G. auch als sog. geteiltes Eigentum au> i treten, indem
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0940, von Mitcham bis Miteigentum Öffnen
fg., §§. 728 fg.). Zu allen Verfügungen, welche die ganze Sache betreffen, ist Mitwirkung aller Beteiligten erforderlich. Der germanistische Begriff des Gesamteigentums (s. d.), condominium pluridum in solidum, scheitert an dem innern Widerspruche