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Ihre Suche nach Meisterprüfung
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Meisterlaugebis Me-kha |
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); Plate, Die Kunstausdrücke der Meistersinger (im 3. Bande der «Straßburger Studien», 1888).
Meisterlauge, soviel wie Kalilauge (s. Ätzkali).
Meister mit dem Caduceus, venet. Maler, s. Barbari, Jacopo de'.
Meisterprüfung, der Befähigungsnachweis
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Kuenstler →
Hauptstück →
Lexikon:
Seite 0452,
von Röggebis Roll |
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1846 zu Nürnberg, war anfangs als Maurer und Steinmetz in verschiedenen deutschen Städten thätig, besuchte dann die Bauschulen zu Holzminden und München, legte die Meisterprüfung ab, entschied sich aber erst 1868 zur höhern Baukunst. Er trat deshalb
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2% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Meistbegünstigungsklauselbis Meistergesang |
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in bestimmten Ausnahmefällen (vgl. Gewerbegesetzgebung, S. 293) im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Zwar können die neuen Innungen (s. d.) durch Statut die Meisterprüfung unter ihre Aufnahmebedingungen stellen. Doch ist diese Prüfung keine
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Ges-durbis Gesell |
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selbständiger Handwerker (Meister) nur nach bestandener Meisterprüfung. Zur Zeit der mittelalterlichen Blüte des Zunftzwanges bei den meisten Innungen eingegliedert in den Haushalt ihres Meisters, genossen sie eine sorgsame gewerbliche Erziehung
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0620,
von In nucebis Innungen |
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und ihren Lehrlingen. Nach §. 98 steht ihnen ferner auch zu die Errichtung und Leitung von Fachschulen für Lehrlinge, Förderung der weitern Ausbildung der Meister und Gesellen, Veranstaltung von Gesellen- und Meisterprüfungen und Ausstellung
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0541,
Handwerkerfrage (Befähigungsnachweis) |
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, besser erreichen ohne die unangenehmen Folgen der Meisterprüfung. Daß man aus dieser auf den Umfang und das Maß der Kenntnisse des Bewerbers mit Sicherheit schließen kann und erwarten darf, daß nun jedesmal die Arbeiten so exakt und vorzüglich
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1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0290,
Gewerbegesetzgebung (Gewerbefreiheit und -Unfreiheit) |
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, dessen Arbeitsgebiet immer ein fest begrenztes war, war in allen Fällen ein bestimmter Bildungsgang, gewöhnlich eine gewisse Lehrlingszeit, Gesellenprüfung, auch Gesellen- und Wanderzeit. 3) In den meisten Gewerben existierte die Meisterprüfung. 4
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Zunftwesenbis Zunge |
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war eine merkantilistische (s. Merkantilsystem). Die Gewerbe wurden in zünftige und nichtzünftige geschieden; für jene blieben die frühern Einrichtungen (Zunftzwang, gesetzliche Lehrzeit, Gesellenzeit mit Wanderpflicht, Meisterprüfung, Zwangs- und Bannrechte
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Bäckerbeinbis Backnang |
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genaue Vorschriften über die Ausbildung der Bäckerlehrlinge und die Wanderzeit der Gesellen. Eine Meisterprüfung scheint nicht existiert zu haben; aber die Meisterschaft war an den Erwerb eines mit Backgerechtigkeit versehenen Hauses gebunden. Auch hatte
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0401,
von Barbezieuxbis Barbier (Henri Auguste) |
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her, bis beide in Preußen 1779 (in den habsburg. Landen 1773) zu einer Zunft vereinigt wurden. 1808 (endgültig 1811) wurde es freigegeben. Auf Grund der preuß. Gewerbeordnung von 1845, die die Annahme von Lehrlingen wieder von einer Meisterprüfung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Baugewerbebis Baugewerkenschulen |
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wieder bestrebt, durch schärfere Handhabung des Lehrlingswesens, Errichtung von Baugewerkschulen und Wiedereinführung der Meisterprüfungen im Baugewerbe eine Besserung der Verhältnisse herbeizuführen und das Ansehen der Baugewerke zu heben
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Beetpflugbis Befähigungsnachweis |
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Ausbildung als Bedingung eines selbständigen Gewerbebetriebes. Der B. wurde unter der Herrschaft der Zünfte (s. d.) auf Grund einer bestandenen Meisterprüfung (s. d.), Anfertigung des sog. Meisterstücks, von dem Gesellen verlangt, mit Einführung
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0888,
Fleischer (Handwerker) |
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Reiche ohne Befähigungsnachweis, Meisterprüfung oder obrigkeitliche Erlaubnis das Gewerbe eines Schlächters
ausüben. Hauptsächlich infolge der Einrichtung von «Schlachtviehhöfen» in den größern Städten, zunächst aus
sanitätspolizeilichen Gründen
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0981,
Gewerbegesetzgebung |
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Sinne durch die Verord-
nung vom 9. Nov. 1849. Dieselbe stellte unter anderm
als Bedingung des selbständigen Betriebes einer
großen Anzahl von Gewerben entweder die Ablegung
einer Meisterprüfung oder die Zugehörigkeit zu einer
Innung. In einigen
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Handwerkervereinebis Handzeichnungen |
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, Meisterprüfung, Meisterrecht, Zünfte.
Handwerksstätten. Truppenteile mit eigener
Bekleidungswirtfchaft (s. d.) stellen den Bedarf an
Bekleidungsstücken und Schuhzeug auf den H. her
und zwar durch Akonomiehandwerker (s. d.). Im
Kriege werden bei
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Meißnischbis Meistergesang |
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).
Meistbegünstigungsklausel, s. Differentialzölle und Handelsverträge.
Meister (aus lat. magister), jeder, der ein Handwerk selbständig betreibt. Zur Zeit der Zünfte (s. d.) war das Recht des selbständigen Betriebes von der Ablegung einer Meisterprüfung (s. d
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0489,
von Prozymitenbis Prüfung |
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. für Hufschmiede und Markscheider angeordnet werden. Zur Abhaltung der P. sind besondere, für jedes Fach geeignete Behörden eingesetzt, welche die Prüfungskommission bilden. (S. Befähigungsnachweis, Lehrlingsprüfung und Meisterprüfung.)
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0595,
von Schornsteinfegerbis Schotel |
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Gewerbe, das durch Gesetze oder Verordnungen geregelt wird. Dasselbe wird entweder in freier Thätigkeit ausgeübt oder in Kehrbezirken, in denen die Zulassung nur durch abgelegte Meisterprüfung erlangt und wobei dann einem oder mehrern Meistern
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