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Rang | Fundstelle | |
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4% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1026,
Zuckersteuer |
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die innere Z. zuerst 1841 durch eine Kontrollabgabe von ¼ Sgr. für den Centner roher Rüben vorbereitet, was 5 Sgr. auf den Centner Zucker ausmachen sollte, indem man ein Ausbeuteverhältnis von 1:20 annahm. Die eigentliche gemeinschaftliche Steuer trat erst
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0292,
von Albertische Bässebis Albigenser |
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auch nach Albertusgroschen, von denen 90 einen A., 30 einen Albertusgulden ausmachten. 9 3/5 dieser A. wurden 1 kölnischen Mark feinen Silbers = 14 Thlr. preuß. gleich gerechnet; 1 A. also = 43¾ Sgr. oder 4,375 Mk.
Albert-Verein, der im Königreich
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2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0601,
von Anlaufbis Anna |
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-Ostindien, = 1/16 Kompanierupie = 1 Sgr. 2⅜ Pf. preuß. = 12,03 Pf.; b) Salzmaß in Bombay, = 1/16 Räsch = 100 Parahs = 2634,26 Lit. = 2540 kg; c) Perlengewicht daselbst, = 0,0121 g; d) Gold- und Silbergewicht in Kalkutta, = 1/16 Tola = 0,729 g.
Anna
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0503,
Elbe |
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Fahrwassers und hob die Rekognitionsgebühr von den Fahrzeugen auf, dagegen ward der Normalzoll auf 33 Sgr. 11 Pf. pro Zollzentner erhöht. Die fünfte Elbschiffahrts-Revisionskommission beschloß endlich, daß vom 1. Juni 1863 an für sämtliche Uferstaaten
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2% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0489,
von Francs-archersbis Frank |
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auf das deutsche Münzpfund fein Silber 111 1/9 F. gehen. Da man jedoch erfahrungsmäßig ein solches Pfund zu 112½ F. rechnet, so war hiernach der Silberfrank = 8 Sgr. preußischer Währung oder 0,80 Mk. Seit 1865 sind jedoch die alten Frankstücke
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2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0826,
von Lirabis Liscow |
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826
Lira - Liscow.
war die unter der französischen Herrschaft eingeführte Münze = 1 Frank. Im Lombardisch-Venezianischen Königreich rechnete man 1824-58 nach der L. austriaca = 20 Kreuzer = 7 Sgr. preußisch. L. sterling (L. inglese) heißt
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2% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Pfeilmottebis Pferch |
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, 288 auf den Thaler, von diesen, z. B. in Mecklenburg, 576. In Preußen und den nach preußischem Münzfuß ausprägenden Staaten waren 360 P. = 1 Thlr., 12 = 1 Sgr.; in Sachsen 300 = 1 Thlr., 10 = 1 Ngr.; in Mecklenburg 24 = 1 guten Groschen. Im Deutschen
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2% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Scheideerzebis Scheintod |
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ausgeprägt sowie in Preußen und Sachsen die Stücke zu 2½ Sgr., welche also nur 7/8 ihres Nominalwerts besaßen, da der Hauptmünzfuß der 14-Thalerfuß war. Für die zum Zollverein gehörigen süddeutschen Staaten war nach der Konvention von 1837
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0849,
Zeitungen (Deutschland) |
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jährlich 1 Thlr. und für jede im Ausland erscheinende 1 Thlr. 10 Sgr. betragen und war 1852 auch auf die nichtpolitischen Blätter übertragen worden. Sie erfuhr im Lauf der Jahre verschiedene Modifikationen, bis sie endlich ganz verschwand, zugleich
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0213,
von Lirabis Lisch |
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der
L. austriaca (österreichischen L.) gerechnet, welche dem damaligen 1/3-Konventionsgulden- oder dem 20-Kreuzerstück,
somit wenig mehr als 7 Sgr. preußisch oder 70 Pf. Reichswährung gleichkam. Bei Einführung des Guldens als Geldeinheit in den ital
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2% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0926,
von Staterbis Stecken |
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, oder vier Drachmen, also 25 Sgr. Siehe Iahn's Archäol. I. 2, 53 f. Andere halten es für eine goldene Münze, zwei Seckel am Werth, Matth. 17, 27.
Stätte
Und schloß die Stätte zu mit Fleisch, 1 Mos. 2, 21.
Wie heilig ist diese Stätte, 1 Mos. 28, 17
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2% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 1128,
von Zihimbis Zittern |
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sich vom Umgänge eines Kirchthnrms herabstürzen sollte.
Zins, Zinsgroschen
1) Die Tempelabgabe, die jeder Israelit jährlich zu zahlen hatte; zwei Drachmen, oder ein halber Sekel -- 10 Sgr. 2) Die bürgerliche Abgabe an den Kaiser, Denar. Vergl
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0331,
Postwesen |
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, als Bundeskanzler, die obere Leitung des Bundespostwesens, das 2. Nov. 1867 ein einheitliches Postgesetz erhielt. Sodann wurde durch Gesetz vom 4. Nov. 1867 der Einheitsportosatz von 1 Sgr. für den einfachen Brief auf alle Entfernungen innerhalb Deutschlands
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