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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0293,
von Versicherungsanstaltenbis Versicherungswesen |
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, 24 und 30 Pf. sowie der Doppelmarken zu 28 Pf. Ihre Ausgabe erfolgt nach dem Gesetz vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung (s. d.), durch die Post. (S. Quittungskarte.)
Versicherungspflicht, s. Arbeiterversicherung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge zum K. s. Handlungsdiener. Dieselben sind ebenso wie die Vetriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, Staats- und Kommunalbeamten überhaupt nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6 2/3 M
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0911,
Betrug |
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909
Betrug
geschaffenen Einrichtungen zu beteiligen. Hinsichtlich der Krankenversicherung sind sie befugt, eine auf Grund früherer Versicherungspflicht etwa bestehende Zugehörigkeit zu einer Gemeindekrankenversicherung oder Orts- u. s. w
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0155,
Krankenkassen (Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883) |
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des ganzen auf örtlicher Organisation beruhenden Systems. Die Gemeindekrankenversicherung hat einen rein subsidiären Charakter. Sie ist für alle Versicherungspflichtigen bestimmt, welche keiner der organisierten Kassen angehören. Eine solche besteht
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Krankenkassenbis Krebs |
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der Versicherungspflicht nur, sofern durch Vertrag die ihnen nach Artikel 60 des Handelsgesetzbuches zustehenden Rechte (sechswöchentliche Fortzahlung des Gehaltes bei Krankheit) aufgehoben oder beschränkt sind. Doch kann auf dieselben, soweit sie nicht bereits
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Wartepflichtbis Wartha |
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in die Versicherung folgende Zeit (so bei der Invaliditäts-und Altersversicherung).
Bei der Krankenversicherung haben versicherungspflichtige Mitglieder sofort nach dem Eintritt in die (mit dem Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0330,
von Erwinbis Erworbene Rechte |
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das Gesetz zwei Fälle von E., nämlich erstens eine E., welche die Versicherungspflicht (die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen) nicht eintreten läßt (Invaliditätsversicherungsgesetz §. 4, Abs. 2), und zweitens eine E., deren Eintritt
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0994,
Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis 1887) |
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der Seeleute und andrer bei der Seeschiffahrt beteiligter Personen.
Nach dem Gesetz von 1884 kann durch statutarische Bestimmung die Versicherungspflicht auch auf Betriebsbeamte mit höherm Jahresarbeitsverdienst ausgedehnt werden, dann kann durch Statut
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0665,
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz |
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Einkommensgrenze, die
Vetriebsbeamten, Handlungsgehilfen und -Lehr-
linge dagegen nur, wenn ihr regelmäßiger Jahres-
arbeitsverdienst 2000 M. nicht übersteigt. Aus-
genommen von der Versicherungspflicht sind die
Hausgewerbetreibenden; doch kann
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1% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0048,
Arbeiterversicherung (deutsches Reichsgesetz vom 22. Juni 1889) |
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beschäftigten versicherungspflichtigen Arbeiter umfassen sollten. Gegen die Genossenschaften wurde insbesondere geltend gemacht, daß dieselben keine feststehenden Einrichtungen, vielmehr je nach Änderungen der Industrie dem Wandel unterworfen seien
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0495,
von Investigator-Expeditionbis Irland |
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der Versicherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invalidenrente um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedoch innerhalb der letzten
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0284,
Freizeichen |
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das Necht, die Krankenversicherung nach dem
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht durch Ver-
bleiben in der betreffenden Krantcnlasse so lange
freiwillig fortznsetzen, bis man auf Grund ander-
weiter Versicherungspflichtiger Befchäftigung
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0992,
Unfallversicherung |
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990
Unfallversicherung
teils Versicherungspflichtige, teils versicherungsfreie
Arbeiter vorhanden sind. Auch die an sich versiche-
rungsfreien Arbeiter sollen hier dem Versicherungs-
Mang unterliegen. Das Gleiche soll gelten, wenn
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1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0966,
von Umlauftbis Unfallversicherung |
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der versicherungspflichtigen Betriebe Durchschnittszahl der versicherten Personen Verletzte in versicherungspflichtigen Betrieben bei entschädigungspflichtigen Unfällen
Bestand aus den Vorjahren im Laufe des Jahres hinzugekommen Hinterbliebene
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0995,
von Unfehlbarkeitbis Ung. |
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. für Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft weicht von derjenigen für industrielle Arbeiter mehrfach ab. Durch Landesgesetzgebung kann die Versicherungspflicht auch auf Unternehmer erstreckt werden. Die als Entschädigung zu gewährende Rente wird nicht nach
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1% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterversicherung (deutsches Reichsgesetz vom 22. Juni 1889) |
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auf Grund des neuen Gesetzes eine Invalidenrente beziehen. Andre in Betrieben des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes beschäftigte Personen genügen der gesetzlichen Versicherungspflicht durch Beteiligung an einer für den betreffenden
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1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0967,
Unfallversicherung (Deutschland, Österreich, Italien, Schweiz, Frankreich) |
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Durchführung der U. ist in der Regel für jedes Land in der Landeshauptstadt eine Versicherungsanstalt errichtet. Mitglieder dieser Anstalt sind die Unternehmer der im Bezirk gelegenen versicherungspflichtigen Betriebe und die in denselben
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Gemeindevermögenbis Gemeindeversicherung |
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.
Gemeindeverficherung, Gemeindekran -
ken v ersich erung, umfaßt diejenige Kranken-
versicherung, welche direkt von der Gemeinde allen
Versicherungspflichtigen, die nicht einer gesetzlich
anerkannten Krankenkasse angehören, gegen beson-
dere Beiträge
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0662,
Invalidenrente |
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in einem die
Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder
Dienstverhältnis steht, in Klasse I 15 Pf., II 20 Pf.,
III 24 Pf. und IV 30 Pf. Für die Folgezeit hat
jede Versicherungsanstalt für ihren Venrk von 5 zu
5 Jahren die Beiträge der voraussichtlicken Be-
lastung
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 1025,
Korrespondenzblatt zum elften Band |
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Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge sind versicherungspflichtig. Auf Hausindustrielle kann die Versicherung durch Bundesratsbeschluß ausgedehnt werden.
II. Gegenstand der Versicherung. Die zu gewährende
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0818,
Arbeiterversicherung |
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Unternehmungen und Verwaltungszweige. Auch sind einige große Eisenbahn-Pensionskassen und ähnliche Kasseneinrichtungen neben der Invaliditäts- und Altersversicherung zugelassen.
Der Kreis der Versicherungspflichtigen Personen ist für die einzelnen Zweige der A
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0321,
von Cigarrillosbis Cigliano |
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(C.Deines^un.), Dresden (Donath & Iasper).
Offenback (F. Flinsch) u. a. m. Gegenwärtig existie-
ren laut Geschäftsbericht der Tabaksberufsgenossen-
schaft für das I. 1892: 4587 Cigarrenfabriken mit
106 998 Versicherungspflichtigen Arbeitern, welche
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Ortslazarettbis Ortsstatuten |
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. Sie wählt den
Vorstand aus der Mitte der Kassenmitglieder. Ar-
beitgeber Versicherungspflichtiger Mitglieder baben
Anspruck auf eine ihrem Veitragsverhältnis ent-
sprechende Vertretung in beiden Kassenorganen; in
der Generalversammlung dürfen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0067,
Unfallversicherung |
Öffnen |
verbundenen Lager- und Fuhrwerksbetrieb, auf Seefischerei und kleine Seeschiffahrt, aber nicht Handwerk beabsichtigender, dem Reichstage 1896/97 vorgelegter blieb unerledigt. Zweifel über die Versicherungspflicht entscheidet das Reichsversicherungsamt (s
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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Voraussetzungen von der Zugehörigkeit zu jenen, die im übrigen dem Gesetze gemäß als notwendige Folge der versicherungspflichtigen Beschäftigung eintritt. Die beiden Hauptformen der Z. sind die Ortskrankenkasse (s. d.) und die Betriebskrankenkasse
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0534,
Hilfskassen (gesetzliche Regelung in Deutschland und Österreich) |
Öffnen |
.
In Deutschland bedurften früher die freien H. meist der Konzession, daneben bestand vielfach Versicherungspflicht und zwar gewöhnlich in der Art, daß dieselbe, je nachdem ein örtliches Bedürfnis vorlag, durch Ortsstatut oder Anordnung
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0631,
Österreich (Kaisertum: Finanzen, Gesetzgebung, Heerwesen) |
Öffnen |
der Unfallversicherungsanstalten werden die Gewerbe-Inspektoren verwendet. Die erste Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe ergab im ganzen 78,883 Betriebe mit 892,240 Versicherungspflichtigen Personen und einer anrechenbaren Jahreslohnsumme
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0464,
Italien (Landwirtschaft, Bergbau, Industrie, Arbeiterschutzgesetzgebung) |
Öffnen |
einen Gesetzentwurf, betreffend die Unfallversicherung der Arbeiter, eingebracht. Hiernach wird den Unternehmern die Versicherungspflicht der Arbeiter, und zwar vorläufig nur in den Bergwerken, Steinbrüchen, Bauunternehmungen und Fabriken
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0465,
Italien (Handel und Verkehr, Finanzen) |
Öffnen |
449
Italien (Handel und Verkehr, Finanzen).
der 1883 gegründeten National-Unfallversicherungskasse oder bei autorisierten Privatversicherungsgesellschaften erfolgen. Von der Versicherungspflicht sind diejenigen Fabriken oder Verbände befreit
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Krampfadernbis Krankenkassen |
Öffnen |
. Jan. 1893 in Kraft. Durch dasselbe wird der Kreis der Versicherungspflichtigen erweitert, und zwar wurde er ausgedehnt auch auf Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind beim Bin! nenschiffahrts- (früher hieß es Binnendampfschifffahrts
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0710,
Österreich (Heerwesen und Kriegsmarine) |
Öffnen |
696
Österreich (Heerwesen und Kriegsmarine)
Hiernach waren mit Schluß dieses Jahres bei den Unfallversicherungsanstalten als versicherungspflichtig verzeichnet: 131,326 Betriebe mit 1,231,818 Arbeitern ;; Unfälle wurden 16,041 angezeigt, wovon
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0470,
von Altersklassenmethodenbis Altersschwäche |
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des Gesetzes in den unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahren nachweislich Lohnarbeiten, welche auf Grund des Gesetzes die Versicherungspflicht bedingen würden, verrichtet haben (§. 157); 3) daß derjenige, welcher den Anspruch auf A. erhebt, bei
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0820,
von Arbeiterzügebis Arbeitgeber |
Öffnen |
(Hilfskassen, Wohnungen u. s. w.) bereits früher errichtet. Neuerdings sind sie durch die socialpolit. Gesetze verpflichtet worden, die Versicherung der von ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0821,
von Arbeitnehmerbis Arbeitsämter |
Öffnen |
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, welche nicht etwa Mitglieder einer Hilfskasse ohne Beitrittszwang sind, bei den Krankenkassen rechtzeitig an- und abzumelden, die Krankenkassenbeiträge für sie rechtzeitig im vollen Betrage zur Kasse abzuführen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
Öffnen |
entrichtet ist. Nach den zur Ausführung des Gesetzes getroffenen Anordnungen soll die B. mit dem Montag beginnen. Für jede Woche, innerhalb welcher eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung stattgefunden hat, muß von dem Arbeitgeber ein
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0209,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1871-88) |
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. Es folgte 1885 die Ausdehnung der beiden Gesetze auf die Transportgewerbe, 1886 auf die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, deren Zahl etwa 7 Mill., das Doppelte der bisher versicherten Arbeiter betrug, und auf die in versicherungspflichtigen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0482,
Galizien |
Öffnen |
480
Galizien
die 3468,3 t Fabrikate im Werte von 10,13 Mill. Fl. erzeugten.
Die Zahl der versicherungspflichtigen Betriebe betrug (1889) 4255 für Land- und Forstwirtschaft, insbesondere Mühlen, 245 Berg- und Hüttenwerke, 369 für Steine
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0983,
Gewerbegesetzgebung |
Öffnen |
wird durch die Jabrikinspektoren (s. o.)
ausgeübt. Über den Schutz der Arbeiter durch gesetz-
liche Versicherungspflicht s. Arbeiterversicherung.
In Österreich stellte sich die Regierung mit dem
Entwurje von 1856, aus dein die Gewerbeordnung
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0178,
Hilfskassengesetze |
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Vorschriften gelten nach dem Kranken"
versicherungsgesetz für diejenigen Hilfskassen, deren
Mitgliedschaft von der Beitrittspflicht zu einer
Versicherungspflichtige gehört, im Krankheitsfalle
mindestens diejenigen Leistungen gewähren, welche
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Invariabelbis Inventar |
Öffnen |
gleichwertige Fürsorge sichern und sonstigen Norma-
tiven entsprechen, den Versicherungsanstalten gleich-
gestellt, sodaß auch durch Beteiligung an ihnen der
gesetzlichen Versicherungspflicht genügt wird. Im
ganzen sind bisher neun solcher
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0063,
Leipzig (Stadt) |
Öffnen |
000 M. eingegangen, davon entfielen auf freiwillige Mitglieder 716 000 M., auf versicherungspflichtige Mitglieder dagegen 15 953 000 M., so daß das von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlende Drittel der Beiträge der Pflichtigen Mitglieder
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0574,
von Quittungsbogenbis Quittungskarte |
Öffnen |
gesammelt und aufbe-
wahrt.
Das Einziehungsverfahren kann aber auch für die
Mitglieder von Krankenkassen den Organen der letz-
tern und für die übrigen Versicherungspflichtigen
Personen den Gemeindebehörden oder ähnlichen
lokalen Hebestellen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0543,
Handwerkerfrage (Handwerkerkammern) |
Öffnen |
Krankenkassen für Gehilfen. Lehrlingskrankenkassen sind nur für 7 Proz. (388) ins Leben gerufen worden. Man läßt sich eben an den Bezirkskrankenkassen genügen. Man mag das entschuldbar finden, weil ja niemand der Versicherungspflicht entgehen kann
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Ingabis Internationale Arbeiterkongresse |
Öffnen |
, so werden sämtliche von den Innungsmitgliedern beschäftigten Versicherungspflichtigen sofort Mitglieder der Kasse. Tritt dagegen ein Meister, dessen Personal einer Ortskrankenkasse angehört, einer Innung, für die eine Innungskrankenkasse besteht, bei
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Internationale Vereinigung für vergleichende Rechtswissenschaftbis Iro |
Öffnen |
als versicherungspflichtig anzusehen sei,
bat in zahllosen Streitfällen oft widersprechende
Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehör-
den gezeitigt. Einer einheitlichern Rechtsprechung hat
das Reichsversicherungsamt zunächst durch Erlaß
einer belehrenden
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0068,
Unfallversicherungsanstalten |
Öffnen |
besteht es für alle Dritten, nicht zu den Arbeitern des betreffenden Betriebes gehörenden Personen, für alle nicht versicherungspflichtigen Betriebsbeamten u. s. w. fort.
Die Mitwirkung der Arbeiter bei der Verwaltung der U. ist, ihrer finanziellen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Lohnsteuerbis Loing |
Öffnen |
mit der Maßgabe, daß der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse nicht über 4 M. festgestellt werden darf. Mit Rücksicht auf diese Klassifizierung der Kassenmitglieder ist ferner vorgeschrieben, daß nicht nur bei der Anmeldung Versicherungspflichtiger
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