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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Ehrenämterbis Ehrenannahme |
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750
Ehrenämter - Ehrenannahme
durch Handlungen und Gesinnungen auf diese An-
erkennung Anspruch machen darf. Die Berechtigung
zu diesem Anspruch ist die innere, die Anerkennung
selbst die äußere E. Beide können miteinander in
Konflikt
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0343,
von Ehrenamtbis Ehrenbezeigungen |
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und Schmälerung der bürgerlichen E. in privatrechtlicher Beziehung nicht mehr; nur auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist eine gänzliche oder teilweise Entziehung der bürgerlichen E. statthaft (s. Ehrenrechte).
Ehrenamt, s. Amt.
Ehrenannahme
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
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Hauptschuldner bez. dem Domiziliaten zur Zahlung präsentiert und die Nichtzahlung durch Protest festgestellt ist; wenn der Wechsel auf den Zahlungsort lautende Notadressen oder Ehrenaccepte (s. Ehrenannahme) trägt, muß der Protest auch
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0195,
Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung) |
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183
Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung).
Amortisation
Amortissement
Aval
Avis
Deckung
Diskretionstage
Ehrenannahme, s. Wechsel
Heimzahlung, s. Amortisation
Kassirtage
Kontraprotest, s. Wechsel
Kontrepassation
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
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des Bezogenen, eines Avalisten (s. Aval), einer Notadresse oder eines Intervenienten (s. Ehrenannahme). Das A. ist eine Annahmeerklärung, insofern in der hergebrachten Form des gezogenen Wechsels («gegen diesen meinen Wechsel zahlen Sie») ein
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Accentorbis Acceptprovision |
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der Willensübereinstimmung, welche
das Wesen des Vertrags bildet. A. per onore (ital.), "Ehrenannahme", die Annahme eines
Wechsels, dessen Annahme von dem zunächst Bezogenen verweigert wird, für Rechnung (zu Ehren
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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ist; im Fall einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird; die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0462,
Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) |
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Person dazwischen, welche sich zur Annahme oder Zahlung des Wechsels für Rechnung des Ausstellers oder eines der übrigen Interessenten erbietet, so nennt man diese Handlung Wechselintervention oder Ehrenannahme. Der früher Beteiligte wird dann Honorat
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0758,
von Ehrentafelnbis Ehrenzulagen |
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ver-
liehen, die sich auf den Militärbildungsanstalten
durch besondere Leistungen hervorgethan haben.
Ehrenwort, der Einsatz der perftMche^Ehre
bei dem Versprechen irgend einer Leistung oder
Unterlassung.
Ehrenzahlung, s. Ehrenannahme
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0343,
von Honorarprofessorbis Honos |
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nicht die korporativen Rechte dieser (Sitz und Stimme in der Fakultät und eventuell im Senat).
Honorāt (lat.), s. Ehrenannahme.
Honoration, s. Honorieren.
Honoratiōren (lat., «die Geehrtern»), in kleinern Orten Bezeichnung für die angesehensten
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Intervallbis Intervention |
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beanspruchen, im Wechselrecht
um die Ehrenannahme (s. d.) oder Ehrenzahlung
zu leisten (s. Intervention).
Intervention (lat., "Dazwischenkunft"), im
Völkerrecht das Eingreifen eines oder mehrerer
Staaten in einen völkerrechtlichen Streit zwischen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Interventionsprotestbis Intra (Stadt) |
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. im Wechselrecht s. Ehrenannahme.
Interventionsprotest wird der Wechselprotest
genannt, durch den beurkundet wird, daß die An-
nahme eines Wechsels als Ehrenaccept oder die
Zahlung als Ehrenzahlung, von wem und für wen,
geleistet worden ist. (S
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Präparatbis Präsentationspapiere |
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Ehrenannahme,
zur Zahluug, zur Ehrenzahlung, zur Herausgabe
des Acceptduplikats, des Originals, zur ^icher-
stellung, zur Regreßsicherstellung, zur Negreßzah-
lung. Die P. zur Annahme ist ein Recht des
Wechselinhabers, das ihm auch durch ein Verbot
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0808,
von Revalentabis Reventlow (Friedrich, Graf) |
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Negreßklage. (S. Ehrenannahme.)
Revanche(frz.,fpr.-wängsch),Vergeltung,Rache;
sich revanchieren, vergelten, sich rächen.
Reveille (frz., spr. rewäj), Signal mit Trommel,
Signalhorn oder Trompete zum Wecken der Trup-
pen. N. hieß bei
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Webstuhlbis Wechsel (im Handel) |
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anwesenden Trassaten, die Intervention als Annahme und Zahlung sopra protesto (d. h. nach dem Protest), und die Notadresse (s. Ehrenannahme).
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0565,
Wechsel (im Handel) |
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die Bestimmungen für den gezogenen W. auf den eigenen W. überall anzuwenden, soweit sie nicht durch die Natur des eigenen W. ausgeschlossen sind. So fällt für ihn die Präsentation zur Annahme, die Annahme selbst, die Ehrenannahme, der Regreß wegen nicht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0566,
von Wechsel (in der Baukunst)bis Wechselduplikat |
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564
Wechsel (in der Baukunst) - Wechselduplikat
Über Einzelheiten s. Adrittura, Aval, Domizilwechsel, Kommissionstratte, Trassieren, ferner namentlich die Artikel Accept, Ehrenannahme, Indossament, Wechselklage, Wechselprotest, Wechselregreß
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Wechselforderungbis Wechselklagen |
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des eigenen Wechsels die
Protesterhebung mangels Zahlung und die Beibringung dieses Protestes voraus, ebenso gegen den Ehrenacceptanten.
(S. Wechselprotest und Ehrenannahme .) Hat der Wechselinhaber den Wechsel von einem
Nachmanne
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Wechselparibis Wechselprotest |
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, Vermögensverfall) und wegen der Wechselsumme nicht Sicherheit leistet, muß dies durch W. festgestellt werden, wenn der Wechselinhaber diese Sicherheit von den Vormännern (Indossanten, Aussteller) fordern will. Ist eine Notadresse (s. Ehrenannahme) auf dem
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0572,
von Wechselreitereibis Wechselstrenge |
Öffnen |
. Die bestellte Sicherheit haftet dem Berechtigten als Pfand für seine Ansprüche aus dem Wechsel. - Über den W. des Ehrenzahlers s. Ehrenannahme.
Wechselreiterei, im Wechselverkehr das unreelle Verfahren, daß jemand, der Geld braucht und keinen
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Schüttmohnbis Schützen (militärisch) |
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und Bierbrauerei (Bd. 2, S. 995 b).
Schutz, in der kaufmännischen Sprache soviel wie Honorierung, z. B. Annahme, Zahlung eines Wechsels u. s. w. Insbesondere nimmt man eine Wechselunterschrift durch Ehrenannahme (s. d.) oder Ehrenzahlung in S.
Schütz
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0458,
von Nota benebis Notar |
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wie Merkzeichen, Denkzettel.
Notabilität (lat.), das Angesehensein; angesehene Persönlichkeit.
Notadresse, s. Ehrenannahme.
Notălgie (grch.), Rückenschmerz.
Notār (lat. notarius), ein öffentlicher Beamter, welcher 1) öffentliche Urkunden namentlich über
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