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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
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wirkt das A. die unbedingte, absolute, einseitige Verpflichtung, zur Verfallzeit an den Wechselinhaber, auch den Aussteller, zu zahlen, d. h. der Acceptant muß dem gutgläubigen dritten Inhaber des Wechsels zahlen, auch wenn der Aussteller
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34% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Accentorbis Acceptprovision |
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Wiederholung des Fälligkeitstermins und der Summe. Die Wiederholung der Summe in Buchstaben ist in allen Fällen dem
Acceptanten zu empfehlen. Beifügung des Datums der Acceptation ist nötig bei Wechseln
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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Acceptanten und gegen den Aussteller eines eignen Wechsels bedarf es der Protesterhebung nicht, wofern es sich nicht um Domizilwechsel (s. unten) handelt. Der Protest muß enthalten: eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller
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1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0462,
Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) |
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) bezeichnete (s. Aval). Die Wechselklage gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltag des Wechsels an. Die Wechselklage gegen den Aussteller eines eignen Wechsels ist im wesentlichen der gegen den Acceptanten gleich. Die Wechselklage
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Wechselforderungbis Wechselklagen |
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Wechseln aber sind:
1) Der Anspruch auf Zahlung der Wechselsumme nebst 6 Proz. Zinsen vom Verfalltage ab gegen die Hauptschuldner des Wechsels, d. h.
den Acceptanten des gezogenen Wechsels, den Aussteller des eigenen Wechsels. Der Bezogene
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Wechselparibis Wechselprotest |
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oder auf eine geringere Summe als verschrieben erfolgt, so muß der Wechselinhaber W. erheben lassen, wenn er gegen Indossanten und Aussteller den Regreß auf Sicherstellung verfolgen will; c. wenn der Acceptant unsicher wird (Zahlungseinstellung, Konkurs
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0572,
von Wechselreitereibis Wechselstrenge |
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österr. Recht durch bare Hinterlegung) dafür zu fordern, daß der Wechsel bei Verfall nebst den Kosten werde bezahlt werden; b. wenn der Acceptant nach dem Accept unsicher wird, d. h. seine Zahlung einstellt, in Konkurs fällt, oder nach der Ausstellung
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0% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0830,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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Vormännern die Vergünstigung des Wechselrechtes zu wahren, rechtzeitig protestiren lassen. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt indess in 3 Jahren, vom Verfalltage des Wechsels ab, bei Sichtwechseln schon nach 2 Jahren vom Tage
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0359,
von Präjudizierenbis Praktik |
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die rechtzeitige Präsentation zur Zahlung beim
Bezogenen oder Äcceptanten, und wenn Zahlung
nicht geleistet wurde, die rechtzeitige Erhebung eines
dem Gesetze entsprechenden Protestes versäumt hat
(f. Wechselprotest). Gegen den Aeceptanten des ge
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0790,
von Resorptionsfieberbis Respirator |
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, Ehren-
tage, Gnadentage, Diskretionstage, Lauf-
tage, die Frist, während der nach dem Verfall-
tage eines Wechsels der Acceptant nicht zu zahlen
brauchte, der Wechselinhaber nicht protestieren oder
klagen durfte oder nicht zu protestieren brauchte
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0569,
von Wechselklauselbis Wechselordnung |
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. der Acceptant das Accept nur aus Gefälligkeit oder ohne Deckung gegeben, oder die Ware, für die er ihn als Kaufpreis gegeben, nicht oder mangelhaft erhalten, oder hat er ihn für eine nicht klagbare Spielschuld oder als Kautionswechsel (s. Depotwechsel
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0466,
von Wechselschlußbis Wechsler |
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Leistung, welche der Lieferer (Aussteller, Indossant, Acceptant) des Wechsels als Entgelt für den Wechsel erhalten soll. X. verspricht z. B. dem Z. einen Wechsel über 1000 Mk., zahlbar in drei Monaten, zu liefern, während Z. dem X. dagegen Waren
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0% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0118,
von Benzolbis Bergaigne |
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, wenn die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts geschlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind (s. Wechsel, Bd. 16, S. 461
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Berduranibis Bereicherung und Bereicherungsklage |
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der legitimierte Inhaber des Wechsels, dem ein Anspruch aus dem Wechsel zugestanden haben würde, wenn er nicht verjährt oder präjudiziert wäre, den Aussteller oder den Acceptanten, aber nicht die Indossanten, auf denjenigen Betrag in Anspruch nehmen
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0749,
von Bereidehbis Berenger |
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den Acceptanten in Anspruch nehmen, der seine Schuld ohne Entgelt durch das Erlöschen des Anspruchs aus dem Wechsel los geworden ist, möglicherweise auch den Aussteller, wenn dieser nicht durch die Annahme des Accepts seine Forderung an den
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Gefahrenzifferbis Gefangenenbefreiung |
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Gesällsteuer(s.Dominikalsteuer)gemacht worden.
Gefälligkeitsaccept, das Accept eines Wech-
sels , welches der Acceptant obne eine Schuldver-
bindlichkeit gegen den Anssteller oder Nemittenten
oder ein sonstiges geschäftliches Interesse erteilt
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0758,
von Rektaklauselbis Relais |
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an Order", "ohne Be-
gebung", "ohne Abtretung". Die Wirkung der
Klausel ist, daß nur der Remittent ein selbstän-
diges Wechselrecht gegen den Aussteller und den
Acceptanten, das trotz des Verbots erfolgte In-
dossament keine wechfelrechtliche
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0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0929,
von Sicherheitswechselbis Sichtwechsel |
Öffnen |
. Wird die Frist nicht beachtet oder ihre
Beachtung nicht durch Protest festgestellt, so geht
der Negreß gegen alle Vormänner oder den be-
treffenden Indossanten verloren, wenn auch nicht
der Anspruch gegen den Acceptanten und den Aus-
steller des eigenen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0565,
Wechsel (im Handel) |
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Gesetz, auch ohne Orderklausel, indossabel wie der eigene W. (S. Indossament.) Sie kann in verschiedenen Exemplaren (Prima, Sekunda u. s. w.) ausgefertigt werden (s. Wechselduplikat). Aus der Tratte haftet der Acceptant als Hauptschuldner
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Wechseleinredenbis Wechselfieber |
Öffnen |
die
Wechselunfähigkeit gekannt hat oder nicht. Der Wechsel selbst wird durch die Wechselunfähigkeit des Ausstellers, des Acceptanten oder
eines Indossanten nicht ungültig; die wechselfähigen Personen, die eine Wechselerklärung auf dem Wechsel abgegeben oder auch
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Ehrenbergbis Ehrenbreitstein |
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des Honoraten; seine Verpflichtung erlischt aber (im Gegensatz zum eigentlichen Acceptanten), wenn ihm der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt ist. Der Ehrenzahler tritt übrigens in die Rechte
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0580,
von Indophenolweißbis Indoxyl |
Öffnen |
eine Regreßpflicht ist, weil sie erst eintritt, wenn der Hauptschuldner des Wechsels (Acceptant, Aussteller) seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, s. Wechselregreß, Wechselprotest, Wechselklagen. Durch die in der Haftung sämtlicher Indossanten enthaltene Verstärkung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Oblationbis Oboe |
Öffnen |
, dienstbeflissen.
Obligo (eigentlich Obbligo, ital.), Verbindlichkeit, Gewähr, Garantie; O. stehen, soviel wie Gewähr stehen. Es kommen diese Ausdrücke vorzüglich im kaufmännischen Verkehr vor. Namentlich sagt der Acceptant bei Annahme
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0175,
von Auwersbis Aval |
Öffnen |
"), eine Wechselverbindlichkeit, welche dadurch hergestellt wird, daß der Übernehmer derselben (Avalist) seinen Namen unter den eines andern Wechselverpflichteten (Trassanten, Acceptanten, Indossanten, Ausstellers eines Eigenwechsels) setzt. Die rechtliche Wirkung ist hier
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0328,
Banken (Diskontobanken) |
Öffnen |
des Acceptanten Kredit zu verschaffen (sogen. Gefälligkeitsaccept). Noch schlimmer als der letztere Fall ist die sogen. "Wechselreiterei", wenn nämlich zwei Personen gegenseitig für einander Wechsel acceptieren, um den Erlös derselben für sich zu
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Burgscheidungenbis Burgsteinfurt |
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. Die Form dieser Verbürgung ist besonders häufig die des Avals (s. d.), wenn nämlich der Bürge seinen Namen unter den des Ausstellers, Indossanten oder Acceptanten schreibt; dies hat die Wirkung, daß die mehreren Unterzeichner solidarisch, also
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Depouillierenbis Depression |
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Sicherungsmittel sein, so daß der Empfänger von dem D. nur dann Gebrauch machen soll, wenn der Aussteller oder der Acceptant seiner Hauptverbindlichkeit nicht nachkommt. Übrigens werden die D. nicht selten durch die Klausel "nicht an Order" ausdrücklich
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1014,
von Disjungierenbis Diskont |
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bestimmter Satz aufgestellt, zu welchem diskontiert zu werden pflegt (Platzdiskont, der an einem Börsenort gerade herrschende Diskontsatz). Je sicherer der eigentliche Wechselgläubiger (Acceptant) ist, desto leichter können Wechsel auch unter diesem
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0151,
von Jansenismusbis Janssen |
Öffnen |
seinem Beispiel folgten, hießen Acceptanten; die Nichtacceptierenden traf harte Strafe. Als aber Papst Benedikt XIII. die unbedingte Annahme der Bulle Unigenitus auf einer Synode zu Rom (1725) forderte, sah sich Noailles (1728) zu vollständiger
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Korpsgeistbis Korrelation |
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pflegt, "alle für einen und einer für alle" verpflichtet, von passiver K. So haften z. B. die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft für die Schulden der letztern solidarisch; ebenso haften im Wechselrecht die Acceptanten, Trassanten, Indossanten
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0967,
von Nachgeschäftbis Nachnahme |
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, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossiert haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossament bereits mangels Zahlung protestiert worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Regredierenbis Regulator |
Öffnen |
wegen Unsicherheit des Acceptanten nach erfolgter Annahme und endlich wegen nicht erfolgter Zahlung des Wechsels am Verfalltag Regreßansprüche geltend machen kann. Ohne daß der Regredient dabei an die Reihenfolge seiner Vormänner gebunden wäre (regressus per
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0841,
von Sektorbis Selachier |
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Hauses und seiner Deszendenz regiert wird. So war z. B. Toscana bis 1859 eine S. des Hauses Habsburg-Lothringen.
Sekurität (lat.), Sicherheit, Sorglosigkeit; Sekuritätsprotest, der wegen Unsicherheit des Acceptanten erhobene Protest (s. Wechsel
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Verjauchungbis Verjüngung |
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, Klagen aus Versicherungen und Forderungen an einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen eine Handelsgesellschaft in fünf Jahren und Ansprüche an einen Spediteur oder Frachtführer binnen Jahresfrist. Wechselklagen gegen den Acceptanten verjähren nach
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0460,
Wechsel (Formvorschriften) |
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Verpflichtung erst dadurch ein, daß er den Zahlungsauftrag annimmt, den W. »acceptiert«, sein Accept (s. d.) auf den W. setzt; der Bezogene heißt alsdann Acceptant. Die Acceptation des Wechsels muß auf diesem schriftlich geschehen; es gilt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Wechselbis Wechselfieber |
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durch Fälschung in der Weise auf einen Wechsel gebracht worden ist, daß er als Verpflichteter (Trassant, Acceptant, Indossant, Aussteller eines eignen Wechsels, Avalist) erscheint, ist zwar von Verpflichtung frei, doch behalten, auch wenn
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0844,
von Abschrotbis Adeliland |
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Acarina, Milben
Acatius (Heiliger), Nothelfer
Accensi velati, Legion 623
Acceptanten (Sekte), Jansen 1) 151,1
Accessoires (franz.), Beiwerk
Accise, auch Aufschlag
Accolti von Arezzo, Improvisation
Accompagnamento, Akkompagnement
Accordo, Lyra
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0201,
von Auxosporenbis Avancieren |
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Wechsel selbst dadurch erklärt wird, daß die auf dem Wechsel befindliche Unterschrift des Ausstellers, des Acceptanten oder eines Indossanten mitunterschrieben wird; der Zusatz per aval, als Bürge, ist weder erforderlich, noch giebt er der Mitunterschrift
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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einzuklagen, so verlangt es die B., daß er die Einwendungen gegen sich gelten läßt, welche der Acceptant gegen den Indossanten hätte vorschützen können, wenn dieser selbst geklagt hätte. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen muß jeder den Schaden tragen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Blankettstrafgesetzebis Blanqui (Jérôme Adolphe) |
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, der Aussteller, der Remittent fehlt (s. Blankett). Ein solcher Wechsel ist nicht ungültig, wenn er nur zur Zeit seiner Geltendmachung in seinen wesentlichen Bestandteilen ausgefüllt ist. Weder der Aussteller, noch der Acceptant, noch der Indossant kann dem
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0273,
Diebstahl |
Öffnen |
und ihre Wegnahme ist D.
Auch ein Miteigentümer kann den andern Miteigen-
tümer bestehlen, z. B. der Wechselaussteller den
Acceptanten, in dessen Miteigentum der Wechsel
steht durch Wegnahme und rechtswidrigeZueignung
des Wechsels. Das Wegnehmen setzt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0411,
von Domjochbis Dommer |
Öffnen |
Wechselnehmer zur Präsentation, event. ^
Protestaufnahme, weil er seinen Regreß gegen den
Aussteller (und die Indossanten) verliert, wenn er
es unterläßt. Außerdem aber muh bei Verlust jedes
Wechselanspruchs, selbst gegen den Acceptanten
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Falschmünzereibis Falschwerbung |
Öffnen |
(Art. 74). Ist also ein
echter Wechsel dem legitimierten Inhaber entwendet
und unter Fälschung des Namens des letzten In-
babers weiter begeben, so kann der redliche neue
Erwerber die Rechte aus dem Wechsel gegen den
Acceptanten, den Aussteller
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0855,
von Janowitz (Dorf)bis Janson (Kristoffer Nagel) |
Öffnen |
Semipelagianismus als Kirchenlehre. Diese
Bulle spaltete die franz. Geistlichkeit in die Partei der
Konstitutionisten oder Acceptanten, die der
Bulle zustimmten,und derAntikonstitutionisten
oder Appellanten, weil sie vom Papste an ein
Konzil appellierten, an
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Nothnagelbis Nötigung |
Öffnen |
vorgeschrieben, dem daran liegen kann, durch Einlösung des Wechsels weitere Kosten für sich oder den Acceptanten zu vermeiden. Sie muß schriftlich und innerhalb zweier Tage von der Protesterhebung ab an den unmittelbaren Vormann erfolgen, falls dieser den
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Präparatbis Präsentationspapiere |
Öffnen |
domizilierten
Wechsel, wenn der Trassant P. vorgeschrieben hat,
! forner zur Zahlung der Notadresse dem Ehrenaccep-
tanten, dem Bezogenen, Acceptanten, wenn er feinen
Regreß gegen die Vormänner erhalten will. (S.
Wechselrecht.) Die P. des Wechsels muß
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Prolongationsgeschäftbis Prometheus |
Öffnen |
oder Acceptant
kann nicht prolongieren; schiebt er beim Accept die
Zahlungszeit hinaus, so beschränkt er sein Accept
(s. d.). Prolongationswechsel ist nicht ein pro-
longierter Wechsel, sondern ein neuer Wechsel, der
mit dem gewollten neuen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0711,
von Regreßbis Regulator |
Öffnen |
sind u. s. w. Über den springenden N. und den
N. wegen nicht erfolgter Annabme und wegen Un-
sicherheit des Acceptanten s. Wechselrcgreß.
Regressiv (lat.), zurückschreitend, auf den Ur-
sprung zurückgehend.
Regüla, Heilige, s. Felix
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0808,
von Revalentabis Reventlow (Friedrich, Graf) |
Öffnen |
den Avis (s. d.) han-
delt, unter Umständen auch durch Accept nach Ver-
fall. Eine R. kann auch der Domiziliat gegen den
Acceptanten oder den Aussteller haben. Der Ehren-
zahler hat nicht bloß die Revalierungs-, sondern die
wechselrechtliche
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0835,
von Sektenbis Selaginella |
Öffnen |
.
Sekuritätsproteft, Sicherheitsprotest, der
Wechselprotest, durch den festgestellt wird, daß der
Acceptant auf Erfordern Sicherheit nicht geleistet
hat. (S.^Wechselprotcst.)
Sekyou, alte Stadt, s. Sicyon.
Sela, ein in den Psalmen und bei
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
Öffnen |
berechtigt, von jedem, der seine Unterschrift auf der Urkunde in verpflichtender Weise als Aussteller, Acceptant, Indossant hergegeben hat, Zahlung der in der Urkunde verschriebenen Summe wie aus einem einseitigen Versprechen zu fordern. Darin besteht
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0566,
von Wechsel (in der Baukunst)bis Wechselduplikat |
Öffnen |
Seite gegenüber der Adresse des Bezogenen. Er haftet dafür, daß der Wechsel acceptiert und bezahlt wird, und vor Verfall für Sicherheitsleistung, wenn der Wechsel nicht acceptiert oder der Acceptant unsicher wird (s. Wechselregreß); er kann seine
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
Öffnen |
deutschen und franz. Recht vielfach ab.
Wechselregreß, der Anspruch des Wechselinhabers gegen seine Vormänner. Er teilt sich in zwei Klassen: 1) Regreß mangels Zahlung. Hauptschuldner beim gezogenen Wechsel ist der Acceptant, beim eigenen Wechsel
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Zahlungsbefehlbis Zählwerke |
Öffnen |
Zahlungen erfolgt sind. Die Z. kann in einer Erklärung des Schuldners, daß er Zahlungen nicht mehr leisten könne, aber auch in andern Umständen, z. B. Schließung des Geschäfts, ihren Ausdruck finden. Die Z. des Acceptanten giebt nach Art. 29 der Deutschen
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Val Suganabis Vámbéry |
Öffnen |
, für welchen der Wechsel vom Aussteller dem Remittenten, vom Indossanten dem Indossatar verkauft oder wegen dessen Schuldung an den Nehmer er ausgestellt worden ist; ebenso die Deckung, die der Acceptant eines gezogenen oder der Aussteller eines eigenen
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