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99% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0223, von Hausflur bis Hausgesetze Öffnen
223 Hausflur - Hausgesetze. ein großes geschäftliches Unternehmen einzelne dazu geeignete Arbeiten vom Arbeiter in seiner Häuslichkeit geleistet werden, während oft die Vollendung und Zusammensetzung, immer die Ansammlung und Verschleißung
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0888, von Hausgans bis Haushaltungsschulen Öffnen
Österr.Entwurf. Hausgans, s. Gänsezucht. Hausgeister, im Voltsglauben gute Geister, die nachts allerlei Arbeiten verrichten, s^. Heinzel- männchen und Kobolde.) Hausgemeinschaft, s. Hauskommunion. Hausgesetze, die autonomischen Festsetzungen
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0560, von Familienpakt bis Familienrecht Öffnen
die reichsfürstlichen, reichsgräflichen und reichsritterschaftlichen. Mit dem Untergang des Reichs wurde ihnen von den souverän gewordenen Rheinbundsfürsten dieses Recht vielfach bestritten und die Anwendung der Hausgesetze in künftigen Erbfällen
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0025, von Familienbrüder bis Familienschluß Öffnen
heutzutage nur dem hohen Adel und der ehemals reichsunmittelbaren Ritterschaft zu (s. Hausgesetze). Vgl. Familienschluß. Familienrat (Conseil de famille), die Versammlung der Mitglieder einer Familie zum Zweck der Beratung über
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0676, von Thrombus bis Thugut Öffnen
Hausgesetzen männliches Geschlecht des Thronfolgers und Abstammung desselben vom ersten Erwerber durch Männer (agnatische oder männliche Deszendentenfolge) erforderlich. Außerdem muß der Thronfolger nach den meisten Verfassungen die zur Führung
0% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0196, Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Verfassung) Öffnen
Selbstherrscher aller Reußen Zaar, s. Zar Zar Privatfürstenrecht. Privatfürstenrecht Hausgesetze Apanage Erblande Erbstaaten Erbverbrüderung Fräuleinsteuer, s. Aussteuer Fürstengericht Kronländer Nebenlinie Paragium Prinzessinnensteuer
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0670, von Aparagement bis Apatschen Öffnen
, Hausgesetz und Familienobservanz richtet. Vgl. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlands (Berl. 1871); Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862-83, 3 Bde.). Aparagement (franz
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0173, von Autonomisten bis Autotypographie Öffnen
173 Autonomisten - Autotypographie. müssen übrigens derartige Hausgesetze dem Souverän nicht nur zur Kenntnisnahme, sondern zur Bestätigung unterbreitet werden. Übrigens steht dies Recht der A. auch den regierenden Häusern und ihren
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0237, Baden (Geschichte: Verfassungskämpfe 1819-1848) Öffnen
durfte vorgenommen, keine Anleihe kontrahiert, keine Steuer ausgeschrieben werden ohne Bewilligung der Volksvertretung. An der Spitze der Verfassung standen das Hausgesetz der fürstlichen Familie von 1817 und der Grundsatz von der Unteilbarkeit
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0246, von Fidejubieren bis Fideris Öffnen
sollten, durch die Verfassungsurkunde die Errichtung von Familienfideikommissen verboten; durch das Gesetz vom 5. Juni 1852 wurde dies wieder beseitigt. Geschieht die Errichtung durch hausgesetzliche Bestimmung des zur Autonomie berechtigten Adels, so
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0230, von Haustorien bis Haut Öffnen
unter seiner väterlichen Gewalt Stehenden. S. Väterliche Gewalt. Hausverfassungen s. Hausgesetze. Hausverträge s. Hausgesetze. Hausvogt, niederer Aufsichtsbeamter für Schlösser oder öffentliche Gebäude; Hausvogtei, bekannte Gefangenanstalt
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0396, von Privat bis Privy Council Öffnen
. Privatfürstenrecht, das besondere Familien- und Erbrecht der landesherrlichen und ehemals reichsständischen (hochadligen) Geschlechter in Deutschland, zumeist auf den Hausgesetzen (s. d.) derselben beruhend. Die Vorschriften über die Thronfolge in den regierenden
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0338, von Albrecht II. (Herzog von Österreich) bis Albrecht (Erzherzog von Österreich) Öffnen
von Pfirt, vier Söhne. Als er 20. Juli 1358 starb, folgte ihm der älteste, Rudolf IV., als Regent und Vormund seiner Brüder, die nach dem Hausgesetze A.s ihre Länder gemeinschaftlich besitzen sollten. - Vgl. Kurz, Österreich unter Herzog A. dem
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0276, Hohenzollern (Fürstenhaus) Öffnen
das Landgericht bildete, em Territorium dazu aber nicht gehörte. Dies haben die Burggrafen erst durch vorsichtige Finanzwirtschaft wie kluge Erbbestimmungen und Hausgesetze geschaffen. Von Rudolf von Habsbura, bei dessen Wahl zum König er thätig
0% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0501, Österreichisch-Ungarische Monarchie (Verwaltung, Finanzen, Heerwesen) Öffnen
auf die Verfassung, was in Österreich in Gegenwart beider Häuser des Reichsrats, in Ungarn bei der Krönung geschieht. Er besteigt den Thron kraft des Geburtsrechts, und zwar ist der Thron der Pragmatische Sanktion und den österreichischen Hausgesetzen
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0866, Württemberg (Verfassung. Verwaltung) Öffnen
der Thronfolge gebührt nach dem Hausgesetz vom 8. Juni 1828 zunächst dem Mannsstamm nach dem Erstgeburtsrecht; nach dem Erlöschen desselben geht die Krone auf die weibliche Linie über. Die Landstände haben die Befugnis, bei der Gesetzgebung mitzuwirken
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0296, Albrecht (Brandenburg) Öffnen
und nur das bereits eroberte Gebiet und Anerkennung seiner Lehnshoheit und Anwartschaft auf Pommern erhielt. Im J. 1473 erließ er das "Achilleische Hausgesetz" (dispositio Achillea), wonach die Marken niemals, die fränkischen Länder aber nur in zwei
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0669, von Aouasch bis Apanage Öffnen
. und die vermögensrechtliche Stellung der "apanagierten" Prinzen und Prinzessinnen überhaupt ist in den einzelnen Staaten teils durch das Grundgesetz, teils durch Spezialgesetze, teils durch Hausgesetze und Observanz bestimmt. Ein Anspruch auf A. steht
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0235, Baden (Geschichte: die Linie B.-Durlach) Öffnen
. 1615 führte Georg Friedrich durch ein Hausgesetz die Primogenitur und die Unteilbarkeit der badischen Lande ein. Um für den Fall seines Unterliegens in dem Kampf der evangelischen Union, deren eifriges Mitglied er war, gegen die katholische Liga
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0040, Domäne Öffnen
welches der Fürst nach Belieben verfügte. Doch wurde schon frühzeitig die Befugnis der einseitigen Entäußerung bestritten, das Kammergut durch Hausgesetze und Verträge mit den Landständen für unveräußerlich erklärt, und es bildete sich
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0276, von Ebenaceen bis Ebenbürtigkeit Öffnen
geblieben, indem jener Rechtssatz in dieser Sphäre durch Hausgesetze und Hausverträge aufrecht erhalten ward. Von Mißheiraten des niedern Adels kann daher nicht mehr die Rede sein. Wo bei Ehen des hohen Adels die E.
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0277, von Ebene (in der Geometrie) bis Ebene (in der Geographie) Öffnen
Verfassungsurkunden und in den Hausgesetzen vielfach ausdrücklich anerkannt. Kinder aus nicht ebenbürtigen Ehen sind nicht successionsfähig. Vgl. außer den Lehrbüchern des Staatsrechts: Göhrum, Geschichtliche Darstellung der Lehre von der E. nach
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0317, von Fittri bis Fitzinger Öffnen
durch einen katholischen Priester trauen ließ, welche Ehe, als ohne königliche Genehmigung geschlossen, dem Hausgesetz von 1772 zufolge ungültig war und überdies, da F. Katholikin war, der Erbfolgeordnung Wilhelms III. zuwiderlief. Die Verbindung ward jedoch durch Georgs
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0792, Fürst (Zuname) Öffnen
. und hat dabei überhaupt die gekrönten Häupter und ihre Häuser im Auge. Vgl. Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der deutschen Fürstenwürde (Bonn 1842); Ficker, Vom Reichsfürstenstand (Innsbr. 1861); Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0331, von Giebelreiter bis Gierke Öffnen
auf, so 1861 in der kurhessischen Frage und bei der Frage über Ansässigkeit und Gewerberecht der Juden. Für das Haus G. entwarf er das "Hausgesetz im Geschlecht der Grafen und Herren von G." (1855), welches für derartige Verhältnisse musterhaft
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0224, von Hausgewerbe bis Hausierhandel Öffnen
224 Hausgewerbe - Hausierhandel. Punkt keine Gültigkeit mehr beanspruchen können. Vgl. Schlund, Die Gültigkeit der H. des hohen deutschen Adels (Münch. 1842); Gerber, Das Hausgesetz der Grafen und Herren v. Giech (Tübing. 1858); Herm. Schulze
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0229, Johann (Anhalt, Böhmen, Brandenburg) Öffnen
Hausgesetzes. Er regierte umsichtig und sparsam, brachte die Finanzen des Landes in Ordnung und kaufte 1490 die lausitzische Herrschaft Zossen. Auch bereitete er die Stiftung einer Universität in seinen Landen vor. An den Reichsangelegenheiten
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 1014, von König (Titel) bis König (Personenname) Öffnen
. 1861-71, 6 Tle.); Schulze, Hausverfassung und Hausgesetze des preußischen Königshauses (Jena 1883). - K. heißt auch die Hauptfigur im Schachspiel, ein Bild der Spielkarten etc. König (Metallkönig, Regulus), das beim Probieren der Erze erfolgende Metall
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0703, Leopold (Anhalt, Baden, Bayern, Belgien) Öffnen
Heidelberg mit besonderer Liebe historischen Studien, machte 1814 den Krieg in Frankreich mit und erhielt durch das vom Großherzog Karl Ludwig Friedrich erlassene Hausgesetz vom 4. Okt. 1817 das Successionsrecht in den badischen Landen, den Titel
0% Meyers → 11. Band: Luzula - Nathanael → Hauptstück: Seite 0388, Mecklenburg (Verfassung und Verwaltung) Öffnen
, und es succediert im Fall des Aussterbens der einen Linie die andre. Beim Erlöschen beider Häuser geht die Thronfolge auf Preußen über. Nach dem Hausgesetz vom 23. Juni 1821 tritt die Volljährigkeit des Großherzogs in beiden Ländern mit vollendetem 19
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0658, von Regenstauf bis Regentschaft Öffnen
der Krankheit seines Bruders Friedrich Wilhelm IV. die R. Andre Verfassungsurkunden und Hausgesetze lassen dem nächsten Agnaten die Mutter oder Großmutter oder auch wohl die Gemahlin des dauernd verhinderten Monarchen vorgehen. Nach der preußischen Verfassung
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0076, Russisches Reich (Münzen, Maße etc., Geldinstitute; Staatsverfassung u. -Verwaltung) Öffnen
) unumschränkter Selbstherrscher, der die höchste gesetzgebende, ausübende und oberrichterliche Gewalt in sich vereinigt und von Grundrechten der Unterthanen nach keiner Richtung hin beschränkt wird. Verpflichtet ist er nur, nach den Hausgesetzen sich zu richten
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0132, Sachsen (Königreich: Verwaltung, Justiz, Kultus) Öffnen
Hausgesetz datiert vom 30. Dez. 1837. Für das ganze Königreich besteht eine in zwei Kammern geteilte Ständeversammlung . Mitglieder der Ersten Kammer sind: 1) die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses; 2) ein Deputierter des
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0148, Sachsen-Koburg-Gotha (Verfassung und Verwaltung) Öffnen
der Staatsgewalt aus. Das Hausgesetz des herzoglichen Hauses datiert vom 1. März 1855. Die Regierungsnachfolge ist erblich im Mannesstamm des herzoglichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealerbfolge. In Ermangelung
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0409, von Schattierung bis Schätzung Öffnen
) eines Fürsten, welches derselbe durch Erbschaft, Kauf oder auf sonstigem Weg erworben hat, dasselbe unterliegt in der Regel der Besteuerung und den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In einigen Ländern ist durch Hausgesetz bestimmt
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0660, von Schulze-Delitzsch bis Schum. Öffnen
i. Br. 1884) lieferte; "Lehrbuch des deutschen Staatsrechts" (Leipz. 1881-86, 2 Bde.). Außerdem nennen wir: "Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern" (Leipz. 1851); "Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser" (Jena
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0244, von Statistische Gebühr bis Statuten Öffnen
der Ehegatten, S. 948). Statuten (lat.), Satzungen, Gesetze; namentlich Bezeichnung für die mittelalterlichen Stadtrechte, auch für die Hausgesetze des hohen Adels (s. Autonomie). S. heißen ferner die Satzungen über die Verfassung und Verwaltung
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0444, von Sussex bis Süßwasserformationen Öffnen
Georg III. auf Grund eines Hausgesetzes der englischen Dynastie diese ohne seine Erlaubnis geschlossene Ehe für ungültig. Nachdem sich der Prinz 1801 von seiner Gemahlin, welche ihm zwei Kinder, die den Namen Este (s. d.) erhielten, geboren
0% Meyers → 15. Band: Sodbrennen - Uralit → Hauptstück: Seite 0604, von Tertiarier bis Terz Öffnen
. B. 4° 9' 25'' 10''' = 4 Grad 9 Minuten 25 Sekunden 10 Tertien. Tertiogenitur (lat.), Abfindung, welche dem Drittgebornen oder dessen Linie nach der Bestimmung mancher fürstlichen Hausgesetze gewährt wird, meist ein Vermögenskomplex, früher auch
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0844, von Abschrot bis Adeliland Öffnen
Acheen, Atschin Achen (Fluß), Achensee Achenen, Flachs 330,1 Achia, Rambusa Achillea (Insel), Schlangeninsel Achilleisches Hausgesetz, Albrecht 7) Achiolu, Anchialos (Bd. 17) Achiropicta, Acheiropita Achmatit, Epidot Achmed Pascha (Abenteurer
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0335, von Albrecht II. (deutscher König) bis Albrecht (der Bär) Öffnen
schließlich einen für ihn nachteiligen Vergleich mit dem Kaiser schließen. A.s Hauptwerk war das Hausgesetz über die Einheit und Unteilbarkeit des bayr. Herzogtums und die Regierungsnachfolge des Erstgeborenen im Fürstenstamme (8. Juli 1506
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0336, von Albrecht (Kurfürst von Brandenburg) bis Albrecht (Markgraf von Brandenburg) Öffnen
seine Rechte geltend. Das von ihm 1473 zu Kölln an der Spree ausgefertigte Hausgesetz, das, falls mehrere Erben vorhanden, dem ältern die Mark, den jüngern die fränk. Lande zuteilt, ist als "Disposito Achillea"bekannt. Hauptquelle für A.s Geschichte
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0729, von Apafy (Michael II.) bis Apate Öffnen
. kommen. Das Nähere hierüber bestimmen Hausverträge und Hausgesetze, auch wohl die Landesverfassungen oder besondere Gesetze. Man hat hauptsächlich zwei Methoden bei den A.: 1) das Heimfallssystem, wo jedem Prinzen bei seiner Volljährigkeit eine eigene
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0157, von Ausmachen bis Ausnahmegesetze Öffnen
, die Gewerbegerichte (Gesetz vom 29. Juli 1890), die reichsgesetzlich zugelassenen Sondergerichte in den einzelnen Ländern: namentlich die landes- und hausgesetzlichen Sondergerichte für die Landesherren, die Mitglieder der landesherrlichen Familien
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0197, von Automedon bis Autos Öffnen
Familien- und Erbrechts zu (Hausgesetze, Fideïkommisse, Abfindung der Töchter u. s. w.). Durch Art. 14 der Bundesakte, der auch heute noch gilt, ist diese A. garantiert; einzelne Gesetzgebungen (Preußen, Bayern, Baden) fordern jedoch die Genehmigung des
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0178, Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1519-56) Öffnen
und die Kurfürsten von Sachsen hervor. Während die Gesetzgebung des Reichs fast ganz stockte und kaum zu äußerlichen Anordnungen gelangte, wie die Goldene Bulle von 1356, wurden in mehrern Einzelstaaten im 14. und 15. Jahrh. Hausgesetze
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0668, von Ebene (geographisch) bis Ebene (geometrisch) Öffnen
hier die Hausgesetze. Die neuern Hausgesctze bezeugen durch- weg eine Rückkehr zu den strengsten Grundsätzen. Den außerdeutschen Regentenhäusern ist das Eben- bürtigkeitsprincip fremd. - Ehen des niedern Adels mit bürgerlichen Frauen sind
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0671, von Eberhard (Herzog von Franken) bis Eberhard II. (Graf von Württemberg) Öffnen
auf dem Reichstag zu Nürnberg das Hausgesetz über die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit des württemb. Landes durch. Nach Ulrichs Ⅳ. Tode (24. Juli 1366) führte E. die Regierung allein fort
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0246, von Erbzins bis Erchanger Öffnen
von der Succession auszuschließen ls. Erbtochter). Neuerlich haben die Hausgesetze diesen Verzicht zumeist entbehrlich ge- macht, soweit er sich nicht auf dasjenige Vermögen erstrecken soll, welches nicht zum Familiengute gehört. Der Deutsche Entwnrf hat
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0428, von Fürst (Hermann Heinrich) bis Fürstbischof Öffnen
, Münch. 1863); H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deut- schen Fürstenhäuser (Bd. 1-3, Jena 1862-83). Fürst, Hermann Heinrich, Forstmann, geb. 29. März 1837 zu Ansbach, besuchte die Forstlehr- anstalt Aschaffenburg, widmete sich dann ein
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0820, von Georg Friedrich (Markgr. v. Bad.-Durl.) bis Georg Friedrich (Markgr. v. Br.-Ansb.) Öffnen
er keinen Sohn binterliesi, den Hausgesetzen zum Trotz seine Lande, die an Albreckt fallen sollten, 15W seiner Tochter Elisabetb und ibrem Gemahl Ruprecht von der Pfalz, Sobn des Kurfürsten Phi- lipp, wodurck uack G.s Tod ii. Dez. 15M) der Landshuter
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 1015, von Giebel (Fisch) bis Gien Öffnen
Verhand- lungen der bayr. Ersten Kammer. Das von ihm entworfene "Hausgesetz im Geschlechte der Grasen und Herren von G." (1855) ist eine in ihrer Art be^ deutende Arbeit. Sein Sohn, Graf Karl Gott- fried von G., geb. 15. Sept. 1847, ist das jetzige
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0902, von Haustruppen bis Hauswirtschaft Öffnen
evang. Gemeinde (Gotha 18l)1). Hausverträge, eine Form, in welcher sich die Antonomie der souveränen und hochadligen Fami- lien bethätigte (s. Hausgesetze und Familienpakt). Hausvogt, Anfsichtsbeamter für Schlösser oder öffentliche Gebäude
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0277, Hohenzollern (Friedr. Wilh. Konst., Fürst von Hohenzollern-Hechingen) Öffnen
. 1, ebd. 1847); vgl. ferner: Riedel, Die Ahnherren des preuß. Königshauses (ebd. 1854); ders., Geschichte des preuß. Königs- hauses (2 Bde., ebd. 1861); Hermann Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschenFürstenhä'user, Bd. 3 (Jena 1883
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0928, von Johann Georg (Kurfürst v. Brandenb.) bis Johann (Markgraf v. Brandenb.-Cüstrin) Öffnen
Kurprinzen Joachim Friedrich. Dieser Zwiespalt wuchs, als I. G., dem in dreimaliger Ehe 23 Kinder geboren wurden, zu Gunsten der Söhne dritter Ehe eine Teilung der brandend. Kur- lande gegen das hohenzoll. Hausgesetz, die vis^osi- tio ^ckiliea
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0932, von Mißbrauch bis Mißheirat Öffnen
auf das Hausgesetz oder die Familienobservanz und schließlich auf das gemeine Privatfürstenrecht zurückgegangen werden. Als im Zweifel geltende Grundsätze sind anzusehen, daß jede Heirat mit einer nichtadligen Person eine M. ist, ebenso die Ehe einer dem
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0147, von Nadaud bis Nadeln Öffnen
gebraucht, welche in reichen Familien der Vater der verheirateten Tochter verspricht oder gewährt. In einzelnen Hausgesetzen regierender Familien haben N. noch eine andere Bedeutung; sie bezeichnen eine gewisse Rente, die einer ledigen Tochter des
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0777, von Öttingen (Stadt) bis Öttinger Öffnen
und erbliches Mitglied derwürttemb. Ersten Kammer, folgte 5. Nov. 1842 seinem Vater Friedrich, auf den von seinem ältern Bruder, Ludwig Kraft Ernst, Fürst zu Öttingen-Wallerstein (s. d.), 1823 die Standesherrschaft durch Hausgesetz über- gegangen
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0356, von Pragel bis Praguerie Öffnen
er ohne männliche Nachkommen war, die Nachfolge unter seinen weiblichen Nachkommen ordnete. Dies Gesetz wurde von Karl VI. bereits 19. April 1713 als Hausgesetz erlassen, aber später den Landtagen aller österr. Länder vorgelegt. Von den Ständen
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0407, Preußen (Geschichte bis 1640) Öffnen
. Er gab 1473 das unter dem Namen Dispositio Achillea bekannte Hausgesetz, das die Unteilbarkeit der brandenb. Lande feststellte und für die weitere Ausbreitung des Staates von großer Bedeutung wurde. Den Ständen legte er eine direkte Vermögenssteuer
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0408, Preußen (Geschichte 1640-1815) Öffnen
und von Herzog und Ständen ihnen die Eventualerbhuldigung geleistet werden sollte für den Fall des Aussterbens der pommerschen Dynastie. Das Gebiet Brandenburgs ward 1524 vergrößert durch Einverleibung der Grafschaft Ruppin. Das Achilleische Hausgesetz
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0442, von Primerose bis Primogenitur Öffnen
andern weltlichen Reichsfürsten durch besondere Hausgesetze eingeführt und durch die
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0449, von Privatdocent bis Privatklage Öffnen
der landesherrlichen und ehemals reichsständischen Geschlechter in Teutschland, meist auf Hausgesetzen (s. d.) bernhend. Privatgeheimnisfe, solche persönliche Verhält- nisse eines Menschen, an deren Geheimhaltung er ein Interesse hat
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0165, Sachsen-Weimar-Eisenach Öffnen
Herzog Ern st Augu st von Weimar wieder sämtliche Besitzungen des alten Fürstentums und stellte das- selbe vor fernern Teilungen sicher durch Einführung der Primogenitur und des Hausgesetzes von 1724. Nach seinem Tode (1748) folgte ihm fein minder
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0166, von Sachsen-Weißenfels bis Sächsische Bank Öffnen
Großherzogtums S. (ebd. 1891); Herm. Schulze, Die Hausgesetze der re- gierenden deutschen Fürstenhäuser, Bd. 3, Abteil. 1 (Jena 1881); Vurkhardt, Stammtafeln der Ernesti- nischen Linien des Hauses Sacksen (Weim. 1885). Sachsen-Weißenfels
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0393, von Schattenvögel bis Schaube Öffnen
- fürstenrechtliche Sätze modifiziert sind. Jedoch be- stimmen viele Hausgesetze landesherrlicher Fami- lien, daß unbewegliche, zum Schatullgut ge- hörende Sachen, über welche der Erwerber bei Leb- zeiten nicht verfügt und über welche er lctztwillige
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0507, Schleswig-Holstein Öffnen
, beherrschten den sog. königlichen oder segebergischen Anteil (später nach der neuen Hauptstadt Glückstadt benannt), und die Nachkommen des Herzogs Adolf regierten über den gottorpischen Anteil. In beiden Linien wurde durch Hausgesetze die Primogeniturordnung
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0650, von Schulze-Gävernitz bis Schumacher (Heinr. Christian) Öffnen
), «Neuenburg. Eine geschichtlich-staatsrechtliche Skizze» (Berl. 1856; 3. Aufl. 1857), «Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser» (Bd. 1‒3, Jena 1862‒82), «System des deutschen Staatsrechts» (Bd. 1: «Einleitung in das deutsche
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0246, von Stammeln bis Stammgüter Öffnen
. und sociale Stellung zu sichern. Einige Zeit hindurch ließ man die Töchter auf das Stammgut verzichten; später halfen Familienverträge oder Hausgesetze nach, welche die Nachfolge der Söhne festsetzten oder bestimmten, daß ausgestattete Töchter
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0500, von Sujfun bis Suleiman-Gebirge Öffnen
ihn nur Emir S. und erkennt ihn nicht als Sultan an. S. II. (1520–66), mit dem Beinamen der Große oder der Prächtige, von den Türken Kanuni , d. h. der Urheber des Kanon oder Hausgesetzes, genannt, geb. 1496, war der einzige Sohn Selims I
0% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0806, von Thrombus bis Thronfolge Öffnen
Charakters. (S. Erbfolge.) Die Bestimmungen über die T. sind für die ältere Zeit in den fürstl. Hausgesetzen, jetzt in den Verfassungsurkunden der Einzelstaaten enthalten. Sie können also nur auf dem Wege der Verfassungsänderung modifiziert werden. Die T
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0401, von Volkszeitung bis Vollkommenheit Öffnen
Hohenzollern bestimmt sich (Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 57) nach Landes- oder Hausgesetzen (meist mit 18 Jahren volljährig). Nach einigen Rechten, nicht nach Bürgerl. Gesetzbuch, wird der Minderjährige oder doch die minderjährige Frau
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0733, von Wilgefortis bis Wilhelm I. (Deutscher Kaiser und König von Preußen) Öffnen
jene nach den Hausgesetzen nicht ebenbürtig war. Am 11. Juni 1829 vermählte er sich mit der Prinzessin Augusta von Sachsen-Weimar (geb. 30. Sept. 1811). Seiner Ehe entsprossen: Prinz Friedrich Wilhelm (der nachmalige Kaiser Friedrich) und Prinzessin
0% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0624, Habsburg Öffnen
sie sich entgegen dem Hausgesetz ihres Vaters über eine Teilung ihrer Länder, in der Albrecht Ⅲ. das eigentliche Österreich erhielt, das seine Nachkommen bis zu ihrem Aussterben 1457 beherrschten, während Leopold Ⅲ. alle übrigen Habsburg. Länder zufielen
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0268, von Höhenkultus bis Hohenlohe Öffnen
.-Jagstberg folgte, während der ältere Sohn des letztgenannten, Fürst Karl (geb. 2. Juli 1837), vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen in dem ererbten Fürstentume H.-Bartenstein folgte. Nach dessen Tode (23. Mai 1877) folgte ihm sein Sohn Fürst Johannes, geb