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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0821,
von Arbeitnehmerbis Arbeitsämter |
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819
Arbeitnehmer - Arbeitsämter
von Krankheit, der Betriebsunfälle und der Invalidität oder des Alters zu vermitteln und zum Teil auf eigene Kosten durchzuführen. Für die Krankenversicherung liegt ihnen die Pflicht ob, die von ihnen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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Arbeitgeber 1/3, auf den Arbeitnehmer 2/3, die jener durch entsprechenden Abzug vom Arbeitslohn wieder einziehen darf. Eintrittsgelder sind ebenfalls vom Arbeitgeber vorzuschießen, belasten aber nur den Versicherten, sind also voll zu erstatten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Gewerbefreiheitbis Gewerbegerichte |
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der streitenden Teile genießende Richter sowie einer schleunigen Erledigung ohne erhebliche Kosten. Zu dem Ende muß das Gewerbegericht aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar je aus einer gleichen Zahl unter dem Vorsitz einer Person, die weder Arbeitgeber
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Gewerbegerichtebis Gewerbegesetzgebung |
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eine Zusammensetzung aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor mit der Maßgabe, daß ein Mitglied mehr aus der Klasse der Arbeitgeber sei und einer von diesen den Vorsitz habe. Solcher G. kamen aber nur wenige zu stande, und auch diese wurden bald
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0978,
von Gewerbegehilfenbis Gewerbegerichte |
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).
Gewerbegerichte und Einigungsämter. – Ⅰ. Gewerbegerichte sind die zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sofern dieselben aus dem Arbeitsverhältnis sich ergeben, berufenen Gerichte. Es handelt sich also um Streitigkeiten
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0980,
Gewerbegerichte |
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978
Gewerbegerichte
Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ihre Kompetenz erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den letztern unter sich, wenn sich die Zwistigkeiten auf die Berufsarbeit
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0165,
Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) |
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der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis. In manchen Staaten bestehen besondere Verwaltungsgerichte, in einzelnen Städten sind Gewerbegerichte errichtet, auch sind besondere Behörden zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0299,
von Gewerbevereinebis Gewerbliche Arbeiter |
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.), für ein gutes Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, für die Förderung auch der Interessen der letztern und für die Hebung und Erhaltung des Kleingewerbes zu sorgen, überhaupt dasjenige korporative Organ für das Klein- und Mittelgewerbe zu
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0641,
Lehrling, Lehrlingswesen |
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, für die Durchführung der Lehrverträge sorgen und etwanige Streitigkeiten entscheiden. Die Innungen als solche sind hierfür nicht die ausreichenden Organe; dieselben müssen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern und einem von der Regierung ernannten
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0862,
von Berufsvereinebis Berufszweige |
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, der bezweckt, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gebrauch des ihnen nach der Gewerbeordnung zustehenden Koalitionsrechts dadurch zu erleichtern und zu regeln, daß den auf Grund desselben gebildeten Vereinigungen Rechtsfähigkeit verliehen werde. Demgemäß
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0234,
Frauenarbeit |
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.
in Kleinbetrieben um 1,0 " 40,2 "
Groß ist der Anteil des weiblichen Geschlechts an der hausindustriellen Thätigkeit. Die Hausindustrie beschäftigte 1882 nach Angabe der Arbeitnehmer 476080, nach der der Arbeitgeber 544980 Personen, darunter 208794 und 247654
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0984,
von Gewerbehygieinebis Gewerbemuseum |
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und einsichtsvolles Ent-
gegenkommen der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Litteratur. Hirt, Die Krankheiten der Arbeiter
(2 Bde., Vresl. 1871-781: Eulenberg, Handbuch
der Gewerbehygiene (Berl. 1876); Layet, Allgemeine
und specielle Gewerbepathologie (deutsch
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0730,
Schweiz (Rechtspflege) |
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der Geschworenen eingeführt. Ebenso existieren in einigen industriellen Kantonen (Basel, Genf, Zürich) gewerbliche Schiedsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bestehend aus von beiden Ständen gewählten
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0073,
von Arbeitsämterbis Arbeitslosigkeit |
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Vermittelung des Verkehrs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zur Vereinigung von Arbeiterverbänden. (S. Arbeitsnachweis.)
Arbeitsdauer, Arbeitseinstellungen, s. Arbeiterfrage.
Arbeitskammern (Camere del Lavoro), s. Arbeitsnachweis
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Erftbis Erfurt |
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der in großartigem Maßstab betriebenen Handelsgärtnerei (s. unten) werden in E. hauptsächlich folgende Industriezweige gepflegt: die Konfektion von Frauenkleidern, in welcher ca. 2000 Arbeitnehmer beschäftigt werden (Absatzgebiete für die Fabrikate sind Deutschland
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0296,
von Gewerbelegitimationskartenbis Gewerbeschulen |
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bestanden aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern. (Ein späteres Gesetz vom 15. Mai 1854 beschränkte das aktive Wahlrecht zum G. auf selbständige Gewerbtreibende und Gemeindewähler.) Die Gewerberäte waren mit weitgehenden obrigkeitlichen Befugnissen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0301,
Gewerkvereine (in England) |
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den günstigen Konjekturen, welche den Unternehmern Extragewinne bringen, partizipieren. Durch die Organisation der G. wird die Verteilung des Ertrags der Unternehmungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwischen Kapital und Arbeit, nicht bloß
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0304,
von Gewicht für Maß und Maß für Gewichtbis Gewissenhaftigkeit |
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wirklichen (Faktura-) Wert, sondern mit Zuschlag des imaginären Gewinns (in der Regel mit 10 Proz. des Fakturabetrags) versichert zu werden pflegt.
Gewinnbeteiligung der Arbeiter, die im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0474,
Landwirtschaft (allgemeine und spezielle Landwirtschaftslehre) |
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, Knechten und Tagelöhnern, den Arbeitnehmern, für sich am nutzbringendsten, aber auch den Grundsätzen der Humanität entsprechend zu gestalten hat. Die Lehre von dem landwirtschaftlichen Kapital hat zunächst die allgemein adoptierte Unterscheidung
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0481,
Landwirtschaftliche Arbeiterfrage |
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auf mittlern Gütern, zu einem erheblichen Teil selbst kleine Besitzer, der soziale Unterschied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist in der Regel kein so großer. Dann sind wegen der gegebenen örtlichen Verteilung der Bevölkerung
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0058,
Sozialismus (Rodbertus; Umsturzbestrebungen in der Gegenwart) |
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wichtigste sind: der Staat solle zunächst für jedes "Gewerk" einen normalen Zeitarbeitstag und einen normalen Werkarbeitstag festsetzen und den Lohnsatz für den letztern mit periodischen Revisionen bestimmen, bez. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0832,
von Wilamowitz-Möllendorfbis Winkelmann |
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^beitgebern und Arbeitnehmern und sprach den Wunsch aus, daß die staatlichen Bergwerke bezüglich der Fürsorge für die Arbeiter zu Musteranstalten entwickelt würden. Zu feiner Unterstützung berief er den bisherigen Oberpräsidenten der Rheinprovinz, v
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0060,
Arbeiterwohl (Vereine für A.) |
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zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wirken und alle ein solches Verhältnis störenden und den Frieden gefährdenden Bestrebungen zu bekämpfen« (Statuten des Bergischen Vereins für Gemeinwohl). Als den ersten gemeinnützigen Verein dieser Art müssen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0525,
Kartelle (Rechtsschutz in Österreich etc.; Schutz gegen Ausschreitungen) |
Öffnen |
, daß die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, welche sich auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehen, auch auf solche Verabredungen von Gewerbsleuten Anwendung finden, welche zu dem Zwecke getroffen werden, um den Preis einer Ware zum Nachteil
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0709,
Österreich (Geldmarkt, Kreditanstalten, Staatsfinanzen, Sozialpolitik) |
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eines gütlichen Übereinkommens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses) bestellt werden. Eine analoge Vorlage betrifft die Errichtung von Genossenschaften
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0945,
Unfallversicherung (Privatgesellschaften in Deutschland) |
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brachten, waren anderseits die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzufrieden, da den erstern die Prämien zu hoch, den letztern die Entschädigungen zu gering erschienen. Inzwischen erschien das Haftpflichtgesetz auch selbst den gesetzgebenden Gewalten
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Zentralstationenbis Zerkleinerungsmaschinen |
Öffnen |
1002
Zentralstationen - Zerkleinerungsmaschinen
bühr zu entrichten. Arbeitnehmer zahlen ein Einschreibegeld von 50 Pf., wovon sie die Hälfte wieder zurückerhalten, wenn die gewünschte Arbeitsstelle sich nicht hat beschaffen lassen. Arbeitgeber
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0813,
Arbeiter |
Öffnen |
. oder Arbeitnehmer diejenigen, welche von Arbeitgebern (Unternehmern, Fabrikanten) gegen Lohn mit einer Arbeit beschäftigt werden, bei der die körperliche Thätigkeit stark überwiegt, mithin Tagelöhner, Fabrikarbeiter, Gesellen u. s. w. Die hier besonders
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0858,
Berufsgenossenschaft |
Öffnen |
Zwange zur Teilnahme an den Geschäften der B. in erster Linie der Arbeitgeber berührt wird, so beteiligen sich doch auch die Arbeitnehmer an einzelnen Aufgaben der B., insbesondere an der Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte, an den
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0859,
Berufsgenossenschaft |
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der Arbeiter die Gleichheit des Berufs weder bei Arbeitgebern noch bei Arbeitnehmern ausschlaggebend sein könne, daß hier vielmehr die bei territorialer Organisation zu erzielenden Erleichterungen der Verwaltung den Ausschlag geben müßten. Darüber, ob
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0231,
Böhmerwald |
Öffnen |
in dem «Arbeiterfreund» in dem Kampfe der Manchesterschule und der socialpolit. Partei einer neuen socialstatist. Richtung Bahn zu brechen. Auch hat B. eine internationale Enquete über die Versuche mit Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer angeregt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0209,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1871-88) |
Öffnen |
auf alle gewerblichen Arbeiter mit Ausschluß der Landwirtschaft, Schiffahrt und des Baugewerkes erstrecken sollte. Aber die in Aussicht genommene Reichsversicherungsanstalt und der Staatszuschuß zu den Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0800,
von Einhüllende Kurvenbis Einjährig-Freiwillige |
Öffnen |
.'
Ginigungsämter, bleibende Ausschüsse, aus
gewählten Vertretern der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer eines Gewerbes gebildet zum Zweck
der Vereinbarung und Aufrechterhaltung der Ar-
beitsbedingungen, insbesondere des Lohns und der
Arbeitszeit. ' Näheres s
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Gegenwartbis Gehalt |
Öffnen |
und Arbeitnehmern wird
das G. mit gewissen Kündigungsbedingungen, Ter-
minen u. s. w. vertragsmäßig festgesetzt, und man
nennt es in diesen Fällen in der Geschäftssprache
oft ^alair. Vorzugsweise aber pflegt man als G.
oder Besoldung das feste
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0751,
von Gemeindevertretungbis Gemeindevorstand |
Öffnen |
zwischen Arbeitgeber,
Arbeitnehmer, G. u. s. w. (§ß. 49 fg. u. 76d fg.).
Die für Gemeinden getroffenen Bestimmungen
gelten auch in der Hauptsache für die einem Gc-
meindeverbande nicht einverleibten selbständigen
Gutsbezirke und Gemarkungen (§. 83
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0983,
Gewerbegesetzgebung |
Öffnen |
gestattet für die Verhältnisse der Arbeit-
geber und Arbeitnehmer nur eine solcke Einmischung
der öffentlichen Behörde, welche durch die Fürsorge
für Unmündige, für einen Nachhilfsunterricht, so-
weit derselbe notwendig, für möglichste Sicherung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0990,
Gewerkvereine |
Öffnen |
.
Gewerkvereine (auch Gewerks genoss en-
schaften und fälschlich Gewerkschaft en genannt,
engl. ^raäk IInion8), dauernde Verbmdnngen von
Arbeitnehmern gleichen Berufs (Gewerks) zum
Schutze und zur Förderung ihrer Rechte und Inter-
essen als Berufsgenossen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0992,
Gewerkvereine |
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Fachvereinen
der Arbeitgeber wie in denen der Arbeitnehmer ein.
Erstere zählten 1892 in 1212 Vereinen 102549 Mit-
glieder, letztere in 1589 Vereinen 288 770 Mitglieder.
Freilich sehlt es an einer umfassenden Centralisie-
rung der Vereine, obzwar
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0748,
Italien (Handel) |
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erteilt, darunter 1495 an Ausländer. Gegen die übermäßige Ausdehnung der Kinderarbeit, z. B. in der Seidenindustrie der Provinz Como, hat 1886 die Gesetzgebung eingegriffen. In sechs großen Städten dienen Arbeiterkammern, von Arbeitnehmern gegründet
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0574,
von Quittungsbogenbis Quittungskarte |
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die Veitragshälfte vom Lohn abzu-
ziehen. Dieses Einziehungsverfahren ist z. B. in Sach-
sen, Württemberg, Baden, Hessen und den Hanse-
städten allgemein, dagegen in Preußen nur ver-
einzelt eingeführt worden. Der Arbeitnehmer kann
die Q. auch
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0009,
Sociale Frage |
Öffnen |
Lohnarbeiterstandes, d. h. die Frage, wie die Lage des kapitallosen, im Lohn eines Arbeitgebers stehenden Arbeitnehmers gebessert werden könne. Es ist bei dieser Besserung durchaus nicht allein oder vorwiegend an eine Lohnerhöhung gedacht, sondern
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0621,
von Targumimbis Tarija |
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öffentlichen Kassen oder bei Banken angenommen werden (Münztarif); der zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbarten Löhne (Lohntarif) u. s. w. Tarifieren heißt die Sätze bestimmen, welche im einzelnen Falle nach dem T. in Anwendung zu kommen haben
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0074,
Arbeitsnachweis |
Öffnen |
, welche
die Beisitzer des Gewerbegerichts aus ihrer Mitte,
und zwar je zur Hälfte die Arbeitgeber und die
Arbeitnehmer, zu wählen hätten. Damit sollte er-
zielt werden, daß sowohl die Unternehmer wie die
Arbeiter der Leitung gleiches Vertrauen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Bachem, J. P.bis Bäcker |
Öffnen |
mit Einschluß der Nebenarbeit und der Pausen 12 Stunden oder weniger, in 28,6 Proz. 12-14, in 17 Proz. mehr als 14 Stunden dauert. Auf Antrag der Kommission sind ein Teil der befragten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Landesbehörden auch
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Epebis Erdély |
Öffnen |
an Kassen oder Anstalten zur Unter-
stützung der Arbeitnehmer, Bediensteten oder Ange-
hörigen des Erblassers von der E. frei bleiben sollen.
In Großbritannien ist 1894 die E. voll-
ständig umgestaltet worden. Es bestehen jetzt da-
selbst
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0240,
von Frauenhaarbis Frauenkrankheiten |
Öffnen |
238
Frauenhaar – Frauenkrankheiten
delt, wenig gerechtfertigt erscheint. In Frankreich hat man 1892 den Frauen in den Gewerben, welche Frauen beschäftigen, für Gesamtstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Wählbarkeit
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