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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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und
einem Vertreter der Stadt Rostock gebildet; auch gehören dem Engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei L. neben drei
ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten an.
Landrecht , das in einem Lande geltende Recht
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0028,
von Legitima portiobis Legitimationskarte |
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. durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (Deutsches Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, §. 26). Obwohl diese L. dem Code civil und dem Badischen Landrecht unbekannt ist, ist sie in den preuß. Rheinlanden nach Kabinettsorder vom 6. Nov. 1827 gestattet. Das Bayrische
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
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Rechte ein Alter des Testierenden von 12 und 14 J., je nachdem es sich um weibliche oder männliche Personen handelt, dem Bayrischen Landr. Ⅲ, 3, §. 3, dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2066, dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 16 und dem Österr. Bürgerl
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0840,
Deutschland (Rechtsgebiete; Finanzwesen) |
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Land und Stadt Essen; außerdem in den ehemals preußischen, jetzt bayrischen Fürstentümern Ansbach und Baireuth.
Die Geltung des französischen Rechts erstreckt sich auf die preußischen Rheinlande mit Ausschluß der im Gebiet des preußischen Landrechts
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
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civil Art. 2078, Bayrisches Landrecht und Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung). Nach andern Gesetzen darf der Gläubiger auch ohne gerichtliche Ermächtigung öffentlich versteigern lassen (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 480
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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zurückfordern); nach konstanter Praxis in Württemberg, in verschiedenen Teilen Bayerns nach ältern Statuten; nach dem Recht der meisten thüring. Staaten und Anhalt, in Bremen, in Oldenburg bezüglich des eingebrachten Vermögens. Nach Bayrischem Landrecht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
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in Preußen nur in
kleinen Teilen der Rheinprovinz und der Provinz
Hannover, inHohenzollern und in größeru Teilen
von Schleswig-Kolstein und inHessen-Nassau, außer-
dem in vielen Teilen von Bayern, insbesondere nach
Maßgabe des Bayrischen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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Unterscheidungen fallen lassen, jedoch unterscheidet das Bayrische Landr. I, 5, §§. 10, 11 noch Arrogation und Adoption. Sie verlangen teils durchweg landesherrliche Genehmigung, teils stets nur gerichtliche Bestätigung. Vgl. jedoch bayr. Gesetz vom 5. Mai
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0939,
Gesetzliche Erbfolge |
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Bayrischen Landrecht, die in dem größten
Teile der Mark Brandenburg in Geltung stehende
sog. Ioachimische Konstitution von 1527, neuestens
die Gesetze für Oldenburg (Herzogtum und Fürsten-
tnm Lübeck) vom 21. April 1873 und 10. Jan. 1879.
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Morgen (Kurt Ernst)bis Morgenstern |
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. Landrecht als eine bei Schließung der Ehe versprochene Zuwendung, das Bayrische Landrecht als Geschenk in Ansehung des jungfräulichen Standes. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich hat Vorschriften über die M. nicht aufgenommen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0550,
Bayern (Geschichte: 1300-1650) |
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seitdem wiederholt unter mehrere Linien geteilt, wodurch Zwietracht und Verwirrung entstanden und die Macht des bayrischen Fürstenhauses sehr geschwächt wurde. Die auswärtigen Besitzungen, Brandenburg (1373), Tirol (1363), Holland (1428), gingen bald
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Kaufaccisebis Kauffmann |
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).
Kaufaccise, eine auf Verkäufe gelegte Abgabe; s. Gebühren und Verkehrsteuer.
Kaufbeuren, unmittelbare Stadt im bayr. Regierungsbezirk Schwaben, an der Wertach und der Linie München-Lindau der Bayrischen Staatsbahn, 671 m ü. M., hat eine katholische
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Wasserregalbis Wasserreiser |
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Befugnisse. In manchen Gesetzgebungen (preußisches Landrecht, französisches Recht, bayrisches Gesetz vom 28. Mai 1852) werden die öffentlichen Flüsse als Eigentum des Staats behandelt. Andre neuere Wassergesetze behandeln auch die nicht schiff
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0546,
Bayern (Gemeindeverwaltung, Rechtspflege, Armenwesen, Finanzen) |
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die des bayrischen Landrechts, des preußischen Landrechts und des Code civil. Das Hypothekenwesen ist durch Gesetz vom 1. Juli 1822, das Notariat durch Gesetz vom 1. Nov. 1861 geregelt. Die Verwaltungsrechtspflege wird in letzter Instanz von dem
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0233,
von Gesetzbuchbis Gesetzesauslegung |
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bewirkt, oder wenigstens von derselben gutgeheißen und anerkannt worden ist. Solche Gesetzbücher sind das Corpus juris civilis und das Corpus juris canonici, das preußische Landrecht, das österreichische und bayrische G., der Code Napoleon etc. Unter
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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).
Landrecht, im Mittelalter das gemeine Recht im Gegensatz zu den Stadt- und Hofrechten, zu dem Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten; dasjenige Recht, welches in den Landgerichten, wo unter Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten Aufzeichnungen des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Anna Amalia (Herzogin von Sachsen-Weimar)bis Annahme an Kindesstatt |
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deutschen Rechten
anerkannt, insbesondere im Bayrischen Landrecht, im Preuß. Allg. Landrecht, im Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch, im Code civil und im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch
, von einigen fremdländischen Gesetzgebungen, z. B. dem
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
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, durch welchen sie an den ihr nach den Gesetzen zukommenden Rechten etwas verlieren soll (Ⅱ, 1, §. 441).
Anderer Art ist der B. des Code civil und des Badischen Landrechts für Ehefrauen, Art. 391, 392 (das Badische Landrecht übersetzt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Einkaufsrechnungbis Einkommen |
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Vertrags sind nicht durchweg
die gleichen, überdies bestehen viele Streitfragen.
Das Preuß. Allg. Landrecht regelt den Vertrag in
den §ß. 717 fg.; II, 2 jedoch ist derselbe selten, und
schon die Gesetzesrevisoren Pens. XVI, II, 2, §. 243
scklagen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
Öffnen |
in Rheinpreußen durch Verordnnng
vom 25. Febr. 1826, in Baden durch das Landrecht
Satz 577ca., in Nheinhessen durch Gesetz vom
13. Sept. 1858. Für Preußen ist das in der Ver-
fassnngsurkunde ausgesprochene Verbot, F. zu er-
richten, durch Gesetz vom 5
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
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.) gestellt.
Die Rechtslehre und die Gesetze, welche das ge-
samte bürgerliche Recht umfassen, wie das Preuß.
Allg. Landrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch für Sach-
sen, das Osterr. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch, der (^oäe
civil, das Bayrische
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Heinzenbis Heiratsbureau |
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" (4. Anst., Aachen
1889) heraus. (S. Walzeisen.)
Heirat, das im Verkehr übliche Wort für die
Eheschließung (s. Ehe und Civilehe). Im Ooä6 oivil
und im Vadischen Landrecht ist im Anschluß an einige
ältere Rechte der Satz anerkannt "H. macht
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
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. zusammen, wohl aber das
Bayrische Landrecht und die Gesetzgebungswerke
für Sachsen, Zürich, die Niederlande u. s. w.
Sacher-Mafoch, Leop. von, Romanschrift-
steller, geb. 27. Jan. 1836 zu Lemberg, studierte
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
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gilt für das Gemeine Recht, das Bayrische Landrecht (Ⅲ, 4, §§. 11, 19), Württemberg, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch (§§. 2196 fg.); hiernach ist nicht einmal erforderlich, daß die Verfügungen unter sich einen Zusammenhang haben. Ihnen sind zahlreiche
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 1038,
von Lebensgeistbis Lebensversicherung |
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einer Persönlichkeit zu erlangen, müsse das geborene Kind menschliche Gestalt haben und 24 Stunden nach der völligen Trennung von der Mutter gelebt haben. Die neuern deutschen Rechte, das Bayrische Landrecht, das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0363,
Strafrecht (Theorien) |
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, und so entstand der Unterschied zwischen gemeinem und partikulärem deutschen S. Dem vorigen Jahrhundert gehören das Josephinische Gesetzbuch von 1787 und das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 an. Von weitreichendem Einfluß ward
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Christophaniabis Christophe |
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deutsche, namentlich bayrische, Familien ins Land zog und bevorzugte. Nach Christophs Tod (6. Jan. 1448) kam das Haus Oldenburg auf den dänischen Thron.
[Württemberg.] 5) C., der vierte Herzog von Württemberg, geb. 12. Mai 1515, war der einzige
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0944,
Köln (Erzstift) |
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, Der Kölnische Krieg, Gotha 1882 ff.) Infolge dieses Kriegs schuldete das Erzstift allein an Bayern 1,600,000 Thlr., und bayrische Truppen spielten von da ab im Erzstift die Herren. Ernsts Nachfolger und Neffe Ferdinand (1612-50) schloß sich
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0875,
von Lohfarbebis Lohr |
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und wurde 1865 zum Direktor des bayrischen Reichsarchivs und 1875 zum Geheimrat ernannt. Im Auftrag des Königs Max machte er 1863 eine Reise nach Rom und Unteritalien, 1873 bereiste er im Auftrag des Königs Ludwig II. die Kanarischen und griechischen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0167,
von Verwaltungsexekutivebis Verwandtschaft |
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«, herausgegeben von Stengel (Freiburg 1889 ff., 2 Bde.); Hue de Grais, Verfassung und V. in Preußen und im Deutschen Reich (6. Aufl., Berl. 1888); Zelle, Handbuch des geltenden öffentlichen und Privatrechts für das Gebiet des preußischen Landrechts
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0061,
Eltern |
Öffnen |
. A. Preuß. Allg. Landr. II, 2, 88- 64, 74; Sächs.
Bürgert. Gesetzb. §. 1802; ^060 civil und Badisches
Landr. Art. 203; Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 144,
148.) Wegen der religiösen Erziehung beschränkt das
Preuß. Allg. Landrecht freilich
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
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Necht, insbesondere die Praxis des-
selben, erkennt den dem Erblasser gegenüber aus-
gesprochenen, von diesem angenommenen Verzicht
an, ebenso das Preuh. Allg. Landrecht; das letztere
spricht jedoch ausdrücklich nur von dem Verzichte
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Cocos chilensisbis Codemo |
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ist der C. sogar als eine politische Krankheit bezeichnet worden. Gleichwohl hat der C., besonders wegen seiner einheitlichen Darstellung und Abgeschlossenheit, in den preußischen, bayrischen und hessischen Rheinlanden die unter der französischen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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und zu fördern. Diese Aufgabe ward teils durch den Erlaß einer Menge von Spezialgesetzen, teils durch umfangreiche Kodifikationen in mehr oder weniger glücklicher Weise gelöst. Namentlich sind in dieser Beziehung das allgemeine preußische Landrecht
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
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723
Erbfolgekriege - Erblande.
ist. Im preußischen Landrecht z. B. gestaltet sich die gesetzliche E. folgendermaßen: 1) Kinder und die Nachkommen vorverstorbener Kinder; 2) Eltern; 3) vollbürtige Geschwister und die Nachkommen von solchen; 4
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0714,
Friedrich (Preußen: F. der Große) |
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Kolonie, deren Besitz deshalb so wichtig war, weil sie Ostpreußen mit den Marken verband. Auch sonst war F. bemüht, den Frieden aufrecht zu erhalten und die Eroberungsgier der Nachbarn zu beschränken. Zu diesem Zweck begann er 1778 den bayrischen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0065,
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung) |
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, und gerade in dem größten deutschen Staat fehlt es an einer einheitlichen Gemeindeordnung. Insbesondere haben in Preußen die sieben östlichen Provinzen keine vollständige Landgemeindeordnung, nur eine Ergänzung des allgemeinen Landrechts und provinzieller
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0360,
von Maurerbis Mauretanien |
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Islands" (Leipz. 1880). Außerdem lieferte er zahlreiche Aufsätze für die Abhandlungen der königlich bayrischen Akademie, unter denen als besonders wertvoll zu nennen sind: "Über die Ausdrücke: altnordische, altnorwegische und isländische Sprache" (1867
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0370,
Maximilian (Bayern) |
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Ferdinand II. Als ihm sein Vater 1597 die Regierung abtrat, brachte er ein regeres Leben in den Gang der Staatsgeschäfte, zog aber bei seinen Reformen die Landstände zur Hilfe und schritt überhaupt vorsichtig vor. Er schuf 1616 eine neue Landrecht-, Polizei
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Nota benebis Notariat |
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für das landrechtliche Gebiet erlassene altpreußische Notariatsgesetz vom 11. Juli 1845 ausgedehnt ist. In Österreich (Notariatsordnung vom 25. Juli 1871) ist der Notariatszwang für folgende Rechtshandlungen eingeführt, deren Gültigkeit durch die Aufnahme
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0367,
Preußen (Geschichte: Friedrich der Große, Friedrich Wilhelm II.) |
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mit dem Hauptland in Verbindung setzte, sowie den Netzedistrikt (35,500 qkm mit 900,000 Einw.). Schon der bayrische Erbfolgekrieg (1778-79, s. d.) brachte aber die Nebenbuhlerschaft Preußens und Österreichs in Deutschland zum offenen Ausbruch, und indem
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0218,
von Stagebis Stahl |
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er "Umkehr der Wissenschaft" zum Glauben an die geoffenbarte Wahrheit der christlichen Religion forderte. 1832 ward S. zum außerordentlichen Professor in Erlangen, im November zum ordentlichen Professor für Rechtsphilosophie, Pandekten und bayrisches
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0333,
von Forgenmol de Bostquénardbis Fouquier |
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.).
Förster, 4) Ernst, Kunstschriftsteller. Vgl. auch Das Leben Emma Försters, der Tochter Jean Pauls, in ihren Briefen« (Verl. 1889), herausgegeben von ihrem Sohn Brix F. Letzterer, bis vor kurzem Offizier im 1. bayrischen Infanterieregiment zu
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0053,
von Ablegenbis Ablehnung |
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, welche im Bayrischen Landrecht zum Ermessen der Obervormundschaft stehen, in andern Rechten speciell aufgeführt sind. So kennt das Gemeine Recht, die Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §. 23, der Code civil Art. 427 fg., das Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
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ist, im Falle späterer Geburt oder späterer Entstehung seines Rechts Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. - Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 776 fg. nimmt eine besondere Stellung ein. Das Preuß. Allg. Landrecht legt Gewicht darauf, ob der Erblasser
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Ausspielgeschäftbis Ausstattung |
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sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne, welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.; Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0652,
von Beisabis Beispiel |
Öffnen |
mit Errungenschaftsgemeinschaft. Vgl. z. B. Roth, Bayrisches Civilrecht, Bd. 2 (Tüb. 1872), §. 158, Nr. 2, aber auch Motive zum Bürgerl. Gesetzbuch-Entwurf Ⅳ, 425 fg. 539‒541; Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1 §§. 645 fg.; Gesetz vom 16. April 1860 für Westfalen, §. 7
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Blindenanstaltenbis Blindendruck |
Öffnen |
. Landr. Ⅰ, 5, §. 171 der gerichtlichen Aufnahme zu ihrer Gültigkeit; demgemäß ist der außergerichtlich von einem Blinden im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts gezeichnete Wechsel ungültig («Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts», Bd. 17, S. 283
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0232,
von Erblandeshofämterbis Erbliche Krankheiten |
Öffnen |
diesen Erfolg hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 573 entzieht Klostergeistlichen für die Regel nur die Befugnis, letztwillig zu verfügen. Nach Bayrischem Landrecht und dem Mainzer Landr. Ⅲ, §. 10 bleiben die bereits errichteten letztwilligen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Familienschlußbis Famine |
Öffnen |
in die dritte Hand gekommen ist und der derzeitige
Inhaber mindestens im dritten Grade der Ver-
wandtschaft von dem Stifter entfernt ist. Vgl. z.B.
Hess. Gesetz von l858, Bayrisches Editt 92 - 96,
Vadisches Landr. Satz 577 ^^, <^, braunschw. Gesetz
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0649,
von Feldpostbis Feldsalat |
Öffnen |
der landesherrlichen Gesetzgebung. Nach dem
Vorbild des franz. (^oäe rurai von 1791, ergänzt
durch Gesetz vom 6. April 1889, wurde in Preußen
für den Bereich des Allg. Landrechts die Ieldpoli-
zeiordnuna vom 1. Nov. 1847 erlassen. Eine für
ganz
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0342,
Friedrich II. (König von Preußen) |
Öffnen |
Justizwesens berufen wurde, nahm die Reform des preuß. Rechts einen erfolgreichen Fortgang. Carmer und Suarez arbeiteten das Allg. Preuß. Landrecht aus, das für die damaligen preuß. Provinzen ein einheitliches Recht herstellte und als ein wahres Muster
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0602,
von Gauppbis Gauß |
Öffnen |
mit Erfolg bekämpft wurden. Hierher gehören Persönlichkeiten wie Cartouche, Nicol List, Lips Tullian, Bayrischer Hiesel, Schinderhannes, die rhein. Räuberbanden, die Bocksreiter, die Räuberbanden im Spessart u. a., von deren Dasein, Prozeß und blutigem
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0870,
von Germanisierenbis Germantown |
Öffnen |
868
Germanisieren - Germantown
änderung der Grundbesitz- und Münzverhältnisse. Die G. V. sind Stammesrechte, nicht Landrechte. Sie haben Geltung für alle Stammesgenossen, welche auch außerhalb ihres Stammesgebietes nach ihrem angeborenen Rechte
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0900,
von Hausstockbis Haustelegraphen |
Öffnen |
reklamiert werden können;
und eben dies lehrt der Kommentator des Bayrischen
Landrechts. Umgekehrt gehören nach Ooäs civil
und Badischem Landr. Art. 564 Tauben, wenn sie
in andere Taubenhäuser (coloiudiEi-) übergehen,
dem Eigentümer dieser
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0552,
von In cassabis Incitieren |
Öffnen |
) oder für
einen wohlthätigen Zweck, oder wenn die Unbestimmt-
heit später geHoden werden kann, endlich zu Gunsten
einer erst in das Leben zu rufenden jurist. Person.
Vgl. Bayrisches Landr. III, 6, §. 5. Die neuern Ge-
setze schweigen fast ausnahmslos über diese Frage.
Vgl
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0259,
von Loheiabis Lohfarbe |
Öffnen |
.
Lohengrin (Loherangrin), ein nach dem Namen des Haupthelden benanntes mittelhochdeutsches Gedicht, das in zehnzeiligen Strophen, im «schwarzen Ton», um 1280‒90 von einem thüring. Dichter begonnen, von einem bayrischen fortgesetzt und vollendet wurde
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0484,
von Mahlmühlebis Mahlzeiten |
Öffnen |
Brautschenkung, bedeutet, soweit es noch vorkommt, meist soviel wie Verlobungsgeld, eine Daraufgabe zum Zeichen, daß das Verlöbnis zu stande gekommen ist. Nach dem Bayrischen Landrecht wird der M. gültig versprochen, ohne daß die Beobachtung
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0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Mißbrauchbis Mißheirat |
Öffnen |
.
Mißgeburt, eine unvollkommene Entwicklung oder Verkümmerung der natürlichen Bildung des Fötus, verbunden mit Funktionsstörungen einzelner Körperteile (s. Mißbildungen). Das Preuß. Allg. Landrecht enthält in I, 1, §§. 17, 18 die Vorschriften
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0451,
von Privatrechtbis Privilegium |
Öffnen |
Noten-
umlaufs
M.
M.
M.
Reichsbank......
120 000 000
unbeschränkt
293 400 000
Sächsische Bank . . .
30 000 000
16 771000
Bayrische Notenbank.
10 500 000
70 000 000
32 000 000
Bank
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0678,
von Rechtspraktikantbis Rechtssprecher |
Öffnen |
(Eichhorn, Albrecht, Homeyer, Beseler, Stobbe u. a.), der Partikularrechte (Preußisches Landrecht von Dernburg, Österreichisches bürgerliches Recht von Unger, Württembergisches Privatrecht von Wächter, Bayrisches Privatrecht von Roth u. a.), des
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0693,
von Widerrufbis Widerstand |
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Veränderungen an derselben, durch welche der Wille der Aufhebung einer schriftlichen Willenserklärung ausgedrückt zu werden pflegt. So auch das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 2255. Das Badische Landrecht hat im Satz 1038 a eine besondere Vorschrift, welche
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
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Landrecht es ausdrücken, nur über einen Bruchteil seines Nachlasses verfügen. Die andern Rechte fassen die Sache von dem Standpunkt des pflichtteilsberechtigten Erben aus auf. Ihm muß etwas gelassen werden. Würde er, wenn der Erblasser nicht verfügt, den
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1018,
von Zubußebis Zuchtwahl |
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bei Handlungslehrlingen), in Preußen nicht dem Ehemann gegen die Ehefrau (wohl aber nach Bayrischem Landrecht) und nicht der Herrschaft gegen das Gesinde zu, jedoch unter Beschränkung auf ein Maß, dessen Überschreitung strafgerichtliche Verfolgung
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0123,
von Lëubis Leuchsenring |
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für das holographische und das mystische Testament, in welchem der Testator den Bedachten (Erben) nicht benennt, sondern auf eine besonders verschlossene Urkunde verweist, in der sich der Name findet, sonst eröffnet der Notar. Nach dem Bayrischen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Findelkinderbis Findhorn |
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Code civil und des Badischen Landrechts an. Die Motive des Deutschen Entwurfs I, 76 weisen darauf hin, daß F. den Wohnsitz erhalten, welchen ihr Vertreter nach den allgemeinen Bestimmungen für sie begründet; der §. 1556 regelt das Ruhen
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