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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Gutscheinbis Guttapercha |
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Gesellschaft", Bd. 15); "Neue Beiträge zur Geschichte des alten Orients", Bd. 1: "Die Assyriologie" (Leipz. 1876).
Gutschreiben, eine Summe im Konto eines Geschäftsfreundes unter Haben eintragen, im Gegensatz zu "belasten".
Gutsherrliche Polizei
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Bauer (Emanzipation des Bauernstandes)bis Bauer (Personenname) |
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und Überzeugung wirkte in vielfacher Beziehung auch hinsichtlich der bäuerlichen Zustände höchst heilsam. Viele Gutsherren, von dem neuen Geist hingerissen, hoben die entehrende Leibeigenschaft und Hörigkeit freiwillig auf; viele Kloster und Stifter wurden
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0483,
von Landwirtschaftl. Bodenkreditanstaltenbis Landwirtschaftl. Genossenschaften |
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bekannt machen würden. Ferner ist eine bessere Verwertung des Geldeinkommens zu erstreben. Konsumvereine freilich sind bei Dienstleuten nicht wohl anwendbar, doch könnten die Gutsherren oft den Einkauf von Waren für ihre Arbeiter im großen besorgen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0222,
Agrargesetzgebung |
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oder vertragsmäßig oblagen, in Kraft blieben. Das Ausführungsedikt vom 14. Sept. 1811 gewährte den gutsherrlichen Bauern die Möglichkeit, das volle Eigentum an ihren Grundstücken zu erwerben und die Lasten durch Abtretung von Land oder Zahlung einer Rente
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0102,
Rußland (Geschichte 1855-81) |
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. Die Aufhebung der Leibeigenschaft kam zu unvorbereitet. Durch die den Gutsherren auferlegten großen Opfer, den Mangel an ausdauernder Arbeitskraft, die Gewöhnung, alles von der Regierung zu erwarten, den Ausschluß jedes Einflusses der Gutsherren
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0133,
von Bauernbündebis Baugesellschaften |
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Nechte.
Nachdem durch die Verordnungen vom 8. Febr. 1825
und 13. Febr. 1826 der Staat für seine eigenen
Grundholden die Bedingungen für diese Ablösungen
festgestellt hatte, erfolgte eine allgemeine Regelung
der zwischen Gutsherren und Bauern
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Kuenstler →
Hauptstück →
Lexikon:
Seite 0268,
von Höfflerbis Hoffmann |
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Technik. Als die bedeutendsten derselben nennen wir sein erstes, epochemachendes: Zigeuner vor dem Ortsvogt (1861), der kranke Gutsherr und sein Schullehrer, letztes Rendezvous (Rokokostück), der Winkeladvokat (infolge dessen er Ehrenmitglied
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Ablozierenbis Abner |
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. Auszehrung , Atrophie .
Abmeierung ( Abtrieb ,
Entsetzung , Expulsion ), die
Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher der Gutsherr, dem ein
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0464,
Bauer (Emanzipation des Bauernstandes) |
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war (Dienstzwang). Ferner hatte jeder mündige Unfreie eine jährliche Abgabe, den Leibzins, an seinen Herrn zu entrichten. Starb der Gutsinhaber, so nahm der Gutsherr einen Teil des Mobiliarnachlasses, Sterbfall, Todfall, Besthaupt (mortuarium), an sich
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0893,
von Centaureabis Centime |
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gutsherrlichen Gerichte so, welche den landesherrlichen Kriminalgerichten gegenüber die volle Kriminalgerichtsbarkeit auszuüben hatten. Daher Centherr, der Besitzer eines Guts, mit welchem die Kriminaljurisdiktion verbunden war; centbar (auf Personen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0953,
von Kolomnabis Kolonialrecht |
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die Bauerngüter in der Regel im vollen Eigentum des Besitzers stehen, war dies im Mittelalter und bis in die neuere Zeit keineswegs der Fall (s. Erbpacht). Dieselben waren vielfach den Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher Grundsätze
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Patrasbis Patrimonialgerichtsbarkeit |
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, verbundene Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege; Patrimonialgericht, die zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte Behörde. Der Regel nach übte nämlich der Gutsherr (Gerichtsherr, Gerichtsherrschaft) die Jurisdiktion nicht selbst, sondern
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0069,
Russisches Reich (Agrarverfassung) |
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Ackerländereien und andres Areal als Eigentum erwerben, durch welchen Akt sie ihrer Verpflichtungen gegen die Gutsherren enthoben wurden und in den Stand der freien bäuerlichen Grundeigentümer eintraten. In den litauischen Gouvernements Wilna, Kowno u
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0074,
Rußland (Landwirtschaft) |
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die Domänen-, Kronbergwerks- und Fabrikbauern und die Verwiesenen in Sibirien; 3) die Leibeigenen, und zwar die Bauern der kaiserl. Familie (Apanagebauern) und die gutsherrlichen. Durch das kaiserl. Manifest vom 3. März (19. Febr.) 1861 wurde
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0165,
Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) |
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; die Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen u. dgl. obliegt
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0360,
Preußen (verschiedene Verwaltungszweige, Staatsfinanzen) |
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ebenso die Bergreviere zur Beaufsichtigung des Privatbergbaues etc. - Auseinandersetzungsbehörden zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, der Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen etc. sind die Generalkommissionen 1) zu
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0560,
von Amtsanmaßungbis Amtsbezirk |
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auf den Beruf" eines Beamten u. s. w. anzunehmen sei, ist wesentlich nach der thatsächlichen Belegenheit des Einzelfalles zu entscheiden.
Amtsbezirk. Die Preuß. Kreisordnung vom 13. Dez. 1872 hat die gutsherrliche Polizeigewalt endgültig aufgehoben
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0366,
von Frigidariumbis Friktionsrad |
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austrat, war er der anerkannte
Führer der "Godseier-(Gutsherren-) Partei". Sein
Sohn, Mo gens F., geb. 1849, ist Mitglied des
Landsthing und seit 1882 Inhaber der Graffchaft.
Frijsenborg, grä'fl. Gut in Iütland, im dän.
Stifte Aarhus, 22 km im WNW
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Neurogliabis Neusalzwerk |
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und bedeutenden Handel mit Leinengarn. N. grenzt südlich an Böhmen und liegt mitten in dem Dorfe Spremberg (2116 E.), von dessen Gutsherren, den Herren von Salza, N. 1670 gegründet und mit Emigranten aus Böhmen, Mähren und Ungarn besiedelt wurde
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0401,
Preußen (Verfassung) |
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der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse sowie zur Ausführung der Gemeinheitsteilungen (Generalkommissionen). Die II. Abteilung verwaltet die Domänen, die III. die Forst- und Jagdangelegenheiten sowie das forstliche Unterrichts- und Prüfungswesen
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0700,
von Tenacitätbis Tender, Tenderlokomotive |
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gelegen, in fruchtbarer Gegend, mit 8500 E. und Wollweberei.
Tenant (engl., spr. tennĕnt), Pächter, Mieter; T. at will, Pächter, dem der Gutsherr nach Willkür kündigen kann. (S. Freehold.)
Tenasserīm, malaiisch Tanaßari, birmanisch Ta-nen-tha-ri
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Ableitungsrechnungbis Ablösung |
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anlehnen, hat das Obereigentumsrecht des
Lehns-, Grund- und Erbzinsherrn sowie das Eigentumsrecht des Erbverpachters und das grund-
oder gutsherrliche Heimfallsrecht mit Ausnahme der diesen Verhältnissen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Alloabis Allopathie |
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oder "freies Eigen" jedes dem Lehnsverband oder gutsherrlichen und ähnlichen Lasten entzogene Grundstück. Während aber der mittelalterliche Lehnsstaat mit dem altdeutschen Allodialsystem einen nahezu radikalen Bruch herbeiführte, ist die moderne
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0577,
Anglikanische Kirche |
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Meistbietenden versteigert werden kann, und daß viele reichdotierte Pfarreien als Ausstattung in den Besitz der jüngern Söhne der großen Gutsherren und der bischöflichen Verwandten gelangen, ist wohl selbstverständlich. Die sämtlichen 13,728
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0969,
Astrachan |
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, 58,000 Kamele. Im J. 1882 hatten im Gouvernement A. von den frühern gutsherrlichen Leibeignen erst 1916 das Eigentumsrecht an den Ländereien erworben und standen 3458 noch in zeitweilig verpflichtenden Beziehungen zum Gutsbesitzer.
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0112,
von Ausdruckbis Ausflußgeschwindigkeit |
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, die Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Eigentumsverhältnisse, die Regelung von Grundgerechtigkeiten und die Bildung von Genossenschaften und Verbänden im Interesse der Landeskultur. Als Auseinandersetzungsbehörden fungieren in manchen Staaten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0813,
Besitz |
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die faktische Ausübung eines dinglichen oder sonstigen dauernde Übung zulassenden Rechts. Nach unserm Recht gehören dahin: die Ausübung der Servituten, der kirchlichen und gutsherrlichen Jurisdiktion und der Reallasten, wie Grundzinsen, Zehnten, Fronen
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Bogsánbis Bohemund |
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, trat 1806 in preußische Militärdienste, nahm 1811 an Bodes Beobachtungen des großen Kometen teil, widmete sich nach dem Feldzug der Landwirtschaft, ging 1829 als Mitglied der Generalkommission zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0370,
von Brautkronebis Bravieren |
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der adlige Gutsherr seinen Unterthanen gegenüber Anspruch auf das sogen. Jus primae noctis (s. d.) erhoben haben.
Brautschatz, s. Abfindung und Dos.
Brautschau, die Reise, die ein heiratslustiger Mann macht, um das fern wohnende, zu seiner Gattin
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0503,
Dänemark (Landwirtschaft) |
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der Übergang von der Pacht zum eignen Besitz auf den Staatsgütern den Pachtern und ihrer Familie sehr erleichtert wurde. Um aber auch die Verkäufer zu ermuntern, ist es durch verschiedene Gesetze für eine Reihe von Jahren den Gutsherren erlaubt worden
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Doreloteriebis Dorf |
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und am Niederrhein, und aus Vereinigungen der Hofgenossen. Sehr viele Dörfer entstanden aber auch dadurch, daß ein Gutsherr Ansiedelungen (villae) anlegte. Alle, welche unter der Botmäßigkeit des Herrn der Villa standen, begaben sich unter ein Hofrecht
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0336,
Ehe (bei verschiedenen Völkern; Voraussetzungen der Eheschließung) |
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Seite Einrichtungen sich entwickeln, die der rohesten Barbaren würdig gewesen wären, wie das Jus primae noctis mancher Gutsherren. Doch bleibt dem Mittelalter immer das Verdienst, daß sich in ihm ein eigentliches Familienleben herausbildete
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0634,
England (Konfessionen) |
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(59), der Krone (127), dem Prinzen von Wales (63), dem Lordkanzler (655) und von Gutsherren (8521), die in manchen Fällen die Stellen an den Meistbietenden versteigern. Das Parlament der Geistlichkeit heißt Konvokation, besitzt aber keine Autorität
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0636,
England (Ackerbau) |
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eine Kündigung kaum zu befürchten, da Hunderte von Pachtgütern (farms) den Gutsherren anheimgefallen sind, die sie durch Verwalter (bailiffs) bewirtschaften lassen. Die Feldarbeiter wohnen meist in kleinen Häuschen (cottages) mit Gemüsegärten
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0868,
von Esterlingbis Esthen |
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und von der Bevormundung durch die Gutsherren befreit und sind in jüngster Zeit bei immer zunehmendem Wohlstand vielfach in den Besitz selbständiger Höfe und selbst Rittergüter gelangt. Von den Russen werden die E. Tschuchni oder Tchuchonzi ("Fremdlinge
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0522,
Frankreich (Weinbau) |
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522
Frankreich (Weinbau).
Revolution am Ende des vorigen Jahrhunderts durchgeführt. Die gutsherrlichen Rechte wurden großenteils ohne Entschädigung aufgehoben. Unvollkommen ist die französische Agrargesetzgebung rücksichtlich der Umlegung
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0149,
von Hänsleinbis Hanstein |
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); "Die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in Schleswig-Holstein" (Petersb. 1861); "Die Gehöferschaften im Regierungsbezirk Trier" (Berl. 1863); "Über die Fleischkonsumtion in Deutschland" (Götting
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Hoffbis Hoffinger |
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), Noblesse oblige, der kranke Gutsherr, die Epikureer, Cœur à tout, Sub rosa, besonders aber die größern Bilder: Rast auf der Flucht (1867, im Besitz des Herrn von Tiele-Winckler in Berlin), die Heimkehr (1869, in der Galerie zu Philadelphia
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0623,
von Hofraitebis Hofrecht |
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der Gutsherr oder dessen Beamter und Vertreter im Dorfding Fragen über das H. vorlegte, welche von den Dorfgenossen und Hofhörigen beantwortet wurden (sogen. Dorf- oder Hofsprache). Später wurden diese Rechtsweisungen oder Weistümer viel-^[folgende
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0120,
von Jacquandbis Jacquet |
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Bauern zu bezeichnen beliebten). Unmittelbaren Anlaß zum Ausbruch dieses Aufruhrs gab der Aufstand in Paris unter dem Prevot Marcel gegen den Dauphin Karl. Nun erhoben sich auch die Bauern gegen ihre adligen Gutsherren. Hunderte von Edelsitzen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0336,
von Jus gladiibis Jussieu |
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Schadloshaltung gewähren. So sind z. B. durch die Aufhebung der Leibeigenschaft, der feudalen Rechte, der Fronen, der Patrimonialgerichtsbarkeit, der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, der Zwangs- und Bannrechte u. dgl. nicht wenige wohlerworbene Rechte teils
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Lainébis Lais |
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den Ödipus (s. d.) gebar.
Laird (schott., spr. lērd), Herr, Gutsherr; s. Clan.
Laird (spr. lērd), Macgregor, engl. Reisender, geb. 1808 zu Greenock, war bis 1832 in einer Maschinenbauanstalt in Liverpool thätig und begleitete sodann Lander
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Landkartendruckbis Landois |
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); Flürscheim, Auf friedlichem Wege (Baden-Baden 1884); v. Helldorff-Baumersrode, Verstaatlichung des Grund und Bodens (Berl. 1885); Derselbe, Das Recht der Arbeit und die Landfrage (das. 1886).
Landlord (engl., spr. lännd-), Gutsherr, Hausherr; auch
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0481,
Landwirtschaftliche Arbeiterfrage |
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Art festgesetzt. Der Gutsherr gab freie Wohnung, Futter für eine Kuh, etwas Land, auch wohl Brennholz etc. und einen, freilich niedrigen, Zeitlohn. Der Dienstmann mußte täglich auf den Hof zur Arbeit kommen, in der Regel noch einen sogen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0482,
Landwirtschaftliche Arbeiterfrage |
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für einen guten Schulunterricht unter Beschaffung eines ordentlich ausgebildeten, ökonomisch gut situierten Lehrerpersonals, das zum Zweck der Erzielung eines regelmäßigen Schulbesuchs auch den Gutsherren und Bauern gegenüber unabhängig gestellt
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0621,
von Legationenbis Legendre |
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man die Einziehung von im herrschaftlichen Hofverband stehenden Bauerngütern durch die Gutsherren und die Verschmelzung derselben mit dem Herrschaftsgut. Dasselbe fand nach den Bauernkriegen im Norden und Osten von Deutschland ausgedehnte Anwendung
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Leibis Leibeigenschaft |
Öffnen |
der Erlaubnis des Gutsherrn. Außerdem war es aber eine ganze Reihe von Zinsen und Abgaben, welche die Leibeignen von den Höfen, die ihnen der Gutsherr regelmäßig in eine Art Erbpacht gegeben hatte, entrichten mußten. Da waren Zehnten, Gülten und Grundzinsen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0645,
Leibeigenschaft (Aufhebung derselben in Rußland) |
Öffnen |
Gemeindebesitz, bei, um die Bauern allmählich erst an die Freiheit zu gewöhnen. Den Gemeinden wurde den Gutsherren gegenüber die Verpflichtung auferlegt, ihre Mark von diesen entweder eigentümlich zu erwerben, oder in Erbpacht zu nehmen, indem die Gemeinde
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0729,
von Letten (Thon)bis Letten (Volk) |
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hier namentlich für die Befreiung der ländlichen Gemeinden von der gutsherrlichen Vormundschaft. An der Ausarbeitung des 1854 von den Abgeordneten v. Auerswald und v. Patow eingebrachten "Entwurfs einer Landgemeindeordnung für die sechs östlichen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0388,
Mecklenburg (Verfassung und Verwaltung) |
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und Stargardschen. Außerhalb der ständischen Verfassung stehen das Fürstentum Ratzeburg und die Städte Wismar und Neustrelitz, welche daher nicht auf dem Landtag vertreten sind. Die Zahl der Gutsherren, welche gegenwärtig Mitglieder der Ritterschaft sind
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0439,
von Meisterlaugebis Meitzen |
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der Uhrenindustrie des Schwarzwaldes, war 1853-56 Bürgermeister von Hirschberg im Riesengebirge und 1856-1865 Spezialkommissar für gutsherrlich-bäuerliche Auseinandersetzungen in Breslau. Dabei widmete er sich agrarhistorischen Studien auf dem dortigen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0887,
Münster |
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Provinzialschul- und eines Medizinalkollegiums, einer Provinzialsteuerdirektion, der Generalkommission zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, einer Oberpostdirektion, der Provinzialverwaltung, einer königlichen Regierung
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0037,
von Necrophorusbis Neer |
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; starb 26. Jan. 1798 in Dessau. Von seinen zahlreichen Kompositionen sind hervorzuheben die Operetten: "Die Apotheke", "Amors Guckkasten", "Der neue Gutsherr" und "Heinrich und Lyda" sowie Lieder von Klopstock (darunter das bekannte "Wie sie so sanft
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0210,
von Non-ensbis Nonne |
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.
Nonintrusionisten (engl. Non-intrusionists), eine Partei in der schottischen Kirche, welche das 1709 den Gutsherren erteilte Recht, den Pfarrer zu ernennen, nicht anerkennt, sondern dasselbe für die Gemeinde in Anspruch nimmt, schied 1843 aus der Staatskirche
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0357,
von Okolniczibis Oktaeteris |
Öffnen |
, welcher mit der Bearbeitung landwirtschaftlicher Angelegenheiten betraut ist. In Preußen fungieren die Ökonomiekommissare namentlich als Spezialkommissare der Generalkommissionen (Auseinandersetzungsbehörden) zur Regulierung der gutsherrlichen
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0489,
Österreich, Kaisertum (Wohlthätigkeitsanstalten, Landwirtschaft) |
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aus demselben entspringende gutsherrlichen Rechten und bäuerlichen Lasten im Jahr 1848 beseitigt wurde (teilweise gegen Entschädigung aus den Grundentlastungsfonds). Die sonstigen frühern Beschränkungen, welche in Bezug auf den Erwerb unbeweglicher
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0512,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Geschichte: 1781-1791) |
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, beschränkte die Strafgewalt der Gutsherren, gab den Bauern das Recht der freien Erschließung und der Freizügigkeit (1782) und stellte in den neuorganisierten, mit dem ausgedehntesten Aufsichtsrat über alle Kreisbewohner ohne Unterschied des Standes
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Pfahlbürgerbis Pfalz |
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Afters in den Körper und kommt, wenn der Scharfrichter geschickt verfährt, oben bei der Schulter wieder heraus.
Pfahlgericht (Zaungericht), ehedem die auf den Umfang der Mauer oder des Zauns eines Gutes beschränkte gutsherrliche Gerichtsbarkeit
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0370,
Preußen (Geschichte: Friedrich Wilhelm III., bis 1814) |
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der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse erlassen, durch das die Bauern, welche nun Fron- und Handdienste ablösen konnten, freie Verfügung über ihr Grundeigentum erhielten, 11. März 1812 die Juden in staatlichen Rechten und Pflichten den
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0374,
Preußen (Geschichte: Friedrich Wilhelm IV., bis 1858) |
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. Ihr Ziel war eine ständische Organisation der Monarchie, und sie erreichte auch 1851 die Wiederherstellung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung, die Berufung der alten Provinzialstände und 12. Okt. 1854 die Errichtung des Herrenhauses als Erster Kammer des
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0378,
Preußen (Geschichte: Wilhelm I., bis 1883) |
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einen schon früher ausgesprochenen Wunsch der Liberalen nach einer Verwaltungsreform und legte 1872 dem Landtag eine neue Kreisordnung für die östlichen Provinzen (Preußen, Pommern, Schlesien, Brandenburg und Sachsen) vor, welche die gutsherrliche
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0066,
Russisches Reich (Stände, Bildung und Unterricht) |
Öffnen |
frühere Leibeigne, die durch kaiserliches Gebot sämtlich frei geworden sind und auf den Gütern der Gutsherren leben oder sich selbst Besitzungen gekauft haben; Bauern der kaiserlichen Apanagen und andrer Verwaltungswege gibt es über 3 Mill. Nicht
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Spurinnabis Srászy |
Öffnen |
aus Esquire (s. Adel, S. 111, und Esquire), s. v. w. Gutsherr.
Sr, in der Chemie Zeichen für Strontium.
Srászy (spr. ssrahschi), poln. Gericht, mit Zwiebeln u. dgl. gedünstete Scheiben von Rindfleisch.
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0215,
von Vincentinerbis Vincke |
Öffnen |
zwischen Gutsherren u. Bauern, beförderte die Landeskultur durch die Gemeinheits- und Heideteilung (vgl. seine klassische Schrift »Über die Gemeinheitsteilung«, Berl. 1825), gründete mehrere Schullehrerseminare und sorgte thätig für wissenschaftliche
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0774,
Württemberg (Land- und Forstwirtschaft) |
Öffnen |
, seit die künstliche Fischzucht durch Staatsprämien und Vereine gefördert wird. Die Waldungen erfreuen sich einer vorzüglichen Bewirtschaftung und Benutzung. 32,2 Proz. sind Staats-, 13,6 hofkammerliche und gutsherrliche, 22,3 Privat- und 31,9
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0537,
von Lithophinbis Locle, Le |
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und >im Bewußtsein ihrer staatlichen Pflichten« erziehen und sie daher nach Aufhebung der theologischen Fakultät in Dorpat auf einem in Petersburg neuzugründenden Seminar ausbilden, auch unter Aufhebung des gutsherrlichen Patronats von Staats wegen ernennen lassen
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0042,
Anthropologenkongreß (Münster 1890) |
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- und Gewährverwalter erhält dagegen vollständige Freiheit, solche Betriebsorganisationen einzuführen, welche ihm zur Erreichung der höchsten Rente am passendsten dünken, die Konjunkturen im Kauf und Verkauf ohne Einholung einer gutsherrlichen Genehmigung
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0550,
Kulturgeschichtliche Litteratur (Neuzeit: Deutschland, Niederlande etc.) |
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und Gedanken Spezialuntersuchungen an, welche K. J. ^[Karl Johannes] Fuchs für Neuvorpommern und Rügen (Straßb. 1889), Transehe-Roseneck für Livland (das, 1890) angestellt haben; auch Großmanns Arbeit »Über die gutsherrlich-bäuerlichen
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0822,
von Sachsen-Meiningenbis Sachsengängerei |
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geschlossenen Vertrag an kleinere Agenten gegen gewöhnlich nach der Kopfzahl der anzuwerbenden Arbeiter bemessene Entschädigung weiter begibt. Bisweilen verzichtet der Gutsherr, zumal wenn ihm ein tüchtiger Stamm regelmäßig zuwandernder Arbeitskräfte zur
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0137,
Adel |
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Gutsherrlichkeit und eigene Polizeigewalt, besitzt weder Steuerfreiheit noch sonstige Befreiungen oder Bevorrechtungen. Die agrarischen Privilegien des A., als Inhabers des großen Grundbesitzes, welche in den Festlandstaaten so drückend auf dem kleinen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
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, vornehmlich eines Grundstückes, als Lehn, mithin einer gewissen Beschränkung des Eigentums. Auch die Freiheit bäuerlichen Vermögens (Gutsinventar, Hofwehr, Beschlag) vom gutsherrlichen Verbande wird durch den Ausdruck A. (Allodium cum villa non conjunctum
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0558,
Amsterdam (Stadt) |
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nach einer Zeit vieler Wirren zuletzt vollständig der Grafschaft einverleibt. Städtische Rechte erhielt A. wahrscheinlich um 1300. Der Übergang aus der gutsherrlichen Hörigkeit unter die gräfl. Landeshoheit bedingte zuerst A.s Aufschwung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0513,
von Bauernlegenbis Bauernvereine |
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Wiederverleihung an einen andern Bauern zur Pflicht gemacht. Später wurde zum größten Teil die Erblichkeit gesichert und Ablösbarkeit der gutsherrlichen Lasten gewährleistet.
Bauernleier, Musikinstrument, s. Drehleier.
Bauernmiete, s. Bedemund
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0576,
Bayern (neuere Geschichte 1848-64) |
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»; die Ministerverantwortlichkeit wurde eingeführt, die Ordnung der Landtagswahl neu geregelt, so daß die Abgeordneten aus der freien Wahl des ganzen Volks hervorgingen. Die standesherrliche und gutsherrliche Gerichtsbarkeit wurde aufgehoben, Frondienst
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0943,
von Beyggvirbis Beyrich (Clementine) |
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Ideen der Französischen Revolution zu und wünschte ähnliche sociale Reformen auch in Preußen durchgeführt zu sehen. Besonders die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, die in Preußen noch unter dem Druck der Erbunterthänigkeit zu leiden hatten, stellte
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0146,
von Bludenzbis Blue pills |
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Speranskijs und suchte durch die unter seinem Einflusse entstandenen Ukase von 1842 und 1847, nach welchen den Hörigen verstattet wurde, rechtsgültige Verträge mit ihren Gutsherren zu schließen und Grundeigentum zu erwerben, auf eine Besserung der Lage
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0467,
Braunschweig (Herzogtum; Geschichte) |
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seinem Tode 1589 kam sein ältester Sohn, der gelehrte Heinrich Julius (s. d.), zur Regierung. Er erwarb 1596 nach Aussterben der Grubenhagenschen Linie deren Besitzungen, ordnete die Verhältnisse der Landleute zu ihren Gutsherren und erweiterte seine
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0609,
Brüdergemeine |
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, der schon als Gutsherr eine gewichtige Stellung einnahm, ward neben dem Freiherrn von Wattewille aus Bern "Vorsteher" der Gemeine; aus den zwölf Ältesten wurden ihnen je vier als Berater beigeordnet. Das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit als einer Gemeine
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0231,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
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Erbsolgekrieg (s. d.) 1778-79.
Erbfolgeordnung, s. Erbfolge.
Erbgerichtsbarkeit, eine Art der Eigentums-
oder Patrimonialgerichtsbarkeit (s. d.), die mit dem
in der Regel adligen Gut verbundene Gerichtsbarkeit
der Gutsherren über
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0338,
Friedrich II. (König von Preußen) |
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auf, das Präsentationsrecht der Ritterschaft bei der Besetzung des Landratsamtes wurde bedeutend eingeschränkt. Gegen die Willkür der Gutsherren wurde die Bauernschaft durch ein strenges Verbot des Auskaufens der Bauerngüter und des Prügelns geschützt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0741,
von Gemarabis Gemeinde |
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der neuern Staaten wurden.
Mit der Ausbildung der landesherrlichen Gewalt
znr modernen Staatsgewalt trat aber ein Rück-
schlag gegen die Freiheit der G. ebenso wie gegen
die Selbstherrschaft der Gutsherren ein; die G.
mußten von neuem einer höhern
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0902,
von Geschlechtsreifebis Geschmack |
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und Herrschaften der Fall ist. Die Geschlossenheit der Bauerngüter war früher eine Folge namentlich der gutsherrlichen Lasten; heute ist die Gesetzgebung im Interesse der Erhaltung des Bauernstandes bestrebt, unter Modifikation des gesetzlichen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0494,
Grundeigentum |
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. Es begann die Zeit des
Legens der Bauernhöfe (s. Bauernlegen) auf Grund
der Anschauung, daß der Gutsherr ein Obereigen-
tum an der ganzen Dorfflur besäße. Das bäuerliche
Vesitzrecht wurde in verschiedenen Landesteilen ein
bedeutungsloses
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0589,
von Gutsbeschreibungbis Guttapercha |
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" (Bd. 1-4, Lpz. 1889-93)
gab Frz. Rühl heraus.
Gutsherrlichkeit, s. Grundeigentum (Ge-
schichte, S.492K).
Gutshof, s. Landwirtschaftliche Bauten.
GutsMuths, Joh. Christoph Friedr., Pädagog
und Mitbegründer der Turntun st, geb. 9. Aug. 1759
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0771,
von Handflüglerbis Handlohn |
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-
gutes an den Gutsherrn bezahlen mußte zur An-
erkennung von dessen Gutsherrlichkeit. Der H.
bestand regelmäßig in gewissen Prozenten des Guts^
wertes. Jetzt ist der H. meistens abgelöst.
49
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0806,
von Hans mit dem Bartebis Hanswurst |
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), "Die Aufhebung der Leibeigenschaft
und die Umgestaltung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse überhauptin den Herzogtümern Schles-
wig-Holstein" (Petersb. 1861), eine gekrönte Preis-
schrist. Mit einer Abhandlung über "Die Gehöfer-
schasten
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Hüttenfestbis Hutungsrecht |
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oder Weidegerechtigkeit, ein in sehr verschiedenen wirtschaftlichen und jurist. Formen vorkommendes Recht, das nur zum Teil als Servitut anzusehen ist. Besonders häufig erscheint es als 1) Weiderecht, welches der Gutsherr sich vorbehalten hat, 2) Weiderecht
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Immanuelbis Immermann |
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wurden in den Territorien
die der Staatsgewalt oder doch den höhern (mitt-
lern) Verwaltungsstellen unmittelbar unterstehenden
Immediatstädte von den zunächst in gutsherrlicher
Abhängigkeit oder in Unterordnung zu den unter-
sten
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0685,
Irland (Klima, Pflanzen- und Tierwelt. Mineralreich. Landwirtschaft) |
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III.; nur in Connaught giebt es noch einige Familien, die ihren Besitz auf altes Erbrecht gründen. Gutsherrliche Rechte, die zum Teil noch in England bestehen, giebt es nicht. Die Grundherren beziehen häufig nur geringen Zins, weil in frühern Zeiten
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Jokaibis Jokohamahuhn |
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Gutsherr», 1862), «Mágis mozog a föld» («Und sie bewegt sich doch»,
1866), «A köszivü ember fiai» («Die Söhne des Mannes mit dem steinernen Herzen», 1867),
«Fekete gyémántok» («Schwarze Diamanten», 1873), «A jövö század regénye» («Der Rom
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
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Verboten durch Dispensation erlangte Befugnis des Bräutigams, alsbald nach Eingehung der Ehe die fleischliche Vermischung eintreten zu lassen. In Schottland und einigen Gegenden Frankreichs wurde im Mittelalter von den Gutsherren die Brautnacht
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Kabinettmalereibis Kabul |
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, vom Volke oder von Männern aus demselben (Schöffen) gefunden wurden. Selbst Lehnsleute, Ministerialen und gutsherrliche Unterthanen bildeten unter der Leitung des Ober- oder Schutzherrn das Gericht für ihre Genossen. Wenn nun auch später die alten
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0901,
von Laienäbtebis Laisser faire |
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das eingeführte Virginiawild. Der höchste Punkt ist der Hornauskogl (514 m).
Laĭos, Sohn des Labdakos, König von Theben, Vater des Oidipus (s. d.).
Laird (schott., spr. lärd), Herr, Gutsherr, Edelmann.
Lairesse (spr. läréß), Gérard de, Maler
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0949,
Landwirtschaftliche Arbeiter |
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identische Begriffe, als der Gutsherr Obereigentümer sehr zahlreicher bäuerlicher Stellen war und das Recht hatte, dieselben nach Belieben mit seinen Gutsunterthanen zu besetzen. Die Agrargesetzgebung (s. d.) machte nun die jeweiligen Inhaber
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Nationalliberale Correspondenzbis Nationaltheater |
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Mittel, Boycotten und Gewaltthätigkeiten,
durchzusetzen suchte und 1886 die Pächter auffor-
derte, streitige Pachtgelder nicht an die Gutsherren
oder deren Vertreter, sondern an die Kasse der N.
abzuliefern, wurde sie Aug. 1887 von der Regierung
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0398,
Preußen (Unterrichts- und Bildungswesen) |
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ist obligatorisch, die Schulunterhaltungspfiicht Sache der Gemeinden und Gutsherren u. s. w., denen der Staat in Fällen der Bedürftigkeit zu Hilfe kommt. Seit Erlaß des Schullastengesetzes vom 14. Juni 1888 sind alle Volksschulen in P. schulgeldfrei
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0415,
Preußen (Geschichte 1815-61) |
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privilegierten Gerichtsstandes, der gutsherrlichen Polizeigewalt, Disciplinargesetze für die Beamten u. a. Der 1852 an den König herantretenden Versuchung, durch Staatsstreich die Verfassung aufzuheben, widerstand Friedrich Wilhelm und setzte auch 1853
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0421,
Preußen (Geschichte 1861-88) |
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Entwurf zur Kreisordnung (s. d.) vor, der die Polizeigewalt der Gutsherren und die Institution der Erbschulzen beseitigte und eine neue Behörde in den aus Wahlen der Kreistage hervorgehenden und vom Landrat geleiteten Kreisausschüssen bildete
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Rez...bis Rezeß |
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einer Gemeinde, zwischen Gutsherren und Eingesessenen (Dienst- und Fronrezeß), zwischen Landesherren und Ständen u. s. w.; die verglichenen Leistungen und Verhältnisse nennt man Rezeßgelder. Auch gebraucht man R. häufig für Abschied (Reichs-^[folgende Seite]
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0101,
Rußland (Geschichte 1855-81) |
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Gutsherren den Kredit zu
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