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100% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0633, Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
633 Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts). munis oder juris langobardici). Verschieden davon ist die Coinvestitura juris germanici, die sogen. Gesamtbelehnung oder Belehnung zur gesamten Hand, so genannt, weil hierbei die Mitbelehnten das bei
87% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0632, Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts) Öffnen
632 Lehnswesen (Quellen und wesentliche Grundsätze des Lehnrechts). wart hineinragen, deren Tage ebenfalls gezählt sind (s. Ablösung). Quellen des deutschen Lehnrechts sind außer den Verordnungen der fränkischen und deutschen Könige
86% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0631, von Lehnrecht bis Lehnswesen Öffnen
631 Lehnrecht - Lehnswesen. risiert werden, weiß der Verfasser von Friedrich I. schon nicht mehr, daß derselbe die Königswürde erworben hat. Die nachfolgenden Könige werden ganz verkehrt und den geschichtlichen Thatsachen widersprechend
37% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0158, von Sachsenwald bis Sächsische Schweiz Öffnen
158 Sachsenwald - Sächsische Schweiz. fränkischen Reichs hatte das Recht, abgesehen von einzelnen Stadt- und Hofrechten und von den Lehnrechten
1% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0634, von Lehnware bis Lehramtsprüfungen Öffnen
allodialer Natur; doch wird nicht selten verabredet, daß dieselbe als sogen. Lehnsstamm (constitutum feudale) auf dem Guthaften und in Ansehung der erbrechtlichen Verhältnisse nach Lehnrecht behandelt werden soll. Eine Beendigung des Lehnsverhältnisses
0% Meyers → Schlüssel → Schlüssel: Seite 0193, Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) Öffnen
Literarisches Eigenthum, s. Urheberrecht Schutzfrist Verlagsrecht Vervielfältigung Lehnrecht. Lehnrecht Lehnswesen Linealsystem Parentel
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0164, von Sachsen-Teschen bis Sachsen-Weimar-Eisenach Öffnen
Adlige Joh. von Buch versah es noch 1325 mit fortlaufender niederdeutscher Glosse und verfaßte um 1335 den "Richtsteig Landrechts", dem später ein "Nichtsteig Lehnrechts" folgte. Gregor XI. erklärte 1374 durch eine Verdammungsbulle 14 Artikel
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0724, von Erblandeshofämter bis Erblichkeit Öffnen
von bäuerlichen Nutzungsrechten, welche dem Lehnrecht nachgebildet sind und in Beziehung auf das Recht an der Sache alle Wirkungen des Lehnrechts enthalten, soweit diese nämlich nicht durch das besondere Band der Vasallentreue und der Ritterdienste bedingt sind
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0695, von Home-rulers bis Homiliarius liber Öffnen
herausgab (Berl. 1827, 2. Ausg. 1835, 3. Ausg. 1861), folgte als zweiter Teil "Das sächsische Lehnrecht und der Richtsteig Lehnrechts" (1842), ferner "Der Auctor vetus de beneficiis, das Görlitzer Rechtsbuch und das System des Lehnrechts" (1844), welchen
0% Meyers → 14. Band: Rüböl - Sodawasser → Hauptstück: Seite 0677, von Schwabenstreich bis Schwäbischer Städtebund Öffnen
Freiburger und Augsburger Stadtrechts, des römischen und kanonischen Rechts, des Vrydank, historischer Schriften, der Bibel etc. die Umarbeitung und Ergänzung fort. Im Lehnrecht schließt er sich wieder näher an den Deutschenspiegel an. Gleich diesem will
0% Meyers → 1. Band: A - Atlantiden → Hauptstück: Seite 0664, von Anville bis Anweisung Öffnen
gestellt werden soll. Der Begriff hat seinen Ursprung im Lehnrecht. Es pflegten nämlich Lehnsherren ihren Untergebenen, die sie irgend einer Ursache wegen zu belohnen wünschten, wenn sie bei dem Mangel an eröffneten Lehen dies nicht sogleich thun
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0986, von Dingliche Klage bis Dinglinger Öffnen
die persönlichen Rechte (jura in personam, obligatorische Rechte). Die Zahl der dinglichen Rechte ist im römischen Rechtssystem eine genau bestimmte: Eigentum, Emphyteusis, Superficies, Pfandrecht, Servituten. Das deutsche Privatrecht hat noch das Lehnrecht
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0200, von Feuchtglied bis Feuer, flüssiges Öffnen
wissen will. Feudalist (Feudist), Kenner und Bearbeiter des Lehnrechts; auch Anhänger des Feudalismus. Feudum (mittellat., entstanden aus Feodum), das Lehen und zwar sowohl das Lehnrecht als die Lehnssache (s. Lehnswesen). Das Wort F. wird zumeist
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0525, von Görlitzer Neiße bis Gorodok Öffnen
Umgegend" (3. Aufl., das. 1883). Görlitzer Neiße, s. Neiße 1). Görlitzer Rechtsbuch, eine Bearbeitung des Sachsenspiegels. Es enthält abgekürzte Stücke aus dem Sachsenspiegel, besonders dem Lehnrecht. Die Arbeit entstand in Görlitz zu Anfang des 14
0% Meyers → 9. Band: Irideen - Königsgrün → Hauptstück: Seite 0953, von Kolomna bis Kolonialrecht Öffnen
die Bauerngüter in der Regel im vollen Eigentum des Besitzers stehen, war dies im Mittelalter und bis in die neuere Zeit keineswegs der Fall (s. Erbpacht). Dieselben waren vielfach den Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher Grundsätze
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0464, von Landpfleger bis Landsassen Öffnen
). Landrecht, im Mittelalter das gemeine Recht im Gegensatz zu den Stadt- und Hofrechten, zu dem Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten; dasjenige Recht, welches in den Landgerichten, wo unter Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten Aufzeichnungen des
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0232, von Erblandeshofämter bis Erbliche Krankheiten Öffnen
unter E. auch Bauerngüter, die den Bauern nach lehnrechtlichen Grundsätzen übertragen sind (Feudaster, Zins-, Beutellehne). Soweit es sich nicht um Vasallentreue und Ritterdienste handelte, entschieden die Grundsätze des Lehnrechts. Endlich wird E
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0035, von Lehnsgericht bis Lehr Öffnen
die lehnsrechtlichen Principien über die Succession, die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten, die Behandlung der Lehnschulden, die Trennung des Allods vom Lehn bestehen geblieben sind. (S. auch Feudalismus.) Vgl. Weber, Handbuch des Lehnrechts (4 Tle., Lpz. 1807
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0782, von Hülfe bis Hülle Öffnen
eine solche der Staatsbeamten und der Landtagsmitglieder verlangt wird. Unpraktisch ist dagegen heutzutage der früher im Lehnrecht übliche Huldigungseid (Lehnseid) des Vasallen, durch welchen letzterer versprach, dem Lehnsherrn treu, hold
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0958, von Injunktion bis Inkasso Öffnen
Fiskus, das Zuziehen eines Vermögensstücks zum Kammergut oder zur Domäne; im Lehnrecht s. v. w. Konsolidation (s. Lehnswesen). Inkamminieren (ital.), auf den rechten Weg, in Gang bringen; einleiten, einfädeln. Inkandeszénz (lat
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0023, von Konsk bis Konsolidation Öffnen
einer Gewerkschaft; im Lehnrecht (auch Inkameration) der Rückfall eines Lehens an den Lehnsherrn (s. Lehnswesen); beim Nießbrauch die Vereinigung von Nießbrauchsrecht und Eigentum in Einer Person, sei es, daß der Eigentümer das Nießbrauchsrecht
0% Meyers → Schlüssel → Alphabetische Inhaltsübersicht d[...]: Seite 0009, Alphabetische Inhaltsübersicht des Schlüssels Öffnen
) Sprache 132 Latium 82. 107 Lautlehre 132 Lederwaaren 288 Legirungen 290 Lehnrecht 181. 182 Lehrerwesen 159 Leibeigenschaft 195 Leinenwaaren 286. 287 Lesbos 109 Letzte Dinge, Lehre 145 Leuchtgasbereitung 287 Leuchtmaterialien 288
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0180, von Aventiure bis Averrhoa Öffnen
im Lehnrecht ein erledigtes Lehen, das dem Lehnsherrn wieder zufällt. Ländereien der Art heißen Aventatae terrae. Aventure (franz., spr. awangtühr), Zufall, Abenteuer. Aventurhandel nannte man früher die von den Aventuriers oder Aventurierkaufleuten
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0307, von Bamis bis Banat Öffnen
King's County, am Shannon, mit Lateinschule, Kaserne und 1200 Einw. 3 km nördlich davon Shannon Harbour, die Mündung des Grand Canal, mit Marmorbrüchen. Banagium (mittellat.), Bannrecht, Mahlzwang. Banal (v. franz. ban), im Lehnrecht eine Sache
0% Meyers → 2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] → Hauptstück: Seite 0783, von Bernoullische Zahlen bis Bernsdorf Öffnen
, namentlich auch in Groningen, von wo er 1705 mit dem vorigen nach Basel zurückkehrte. 1716 wurde er Professor der Mathematik in Padua, 1722 Professor der Logik in Basel und 1731 Professor des Lehnrechts daselbst. Er starb 29. Nov. 1759. B. fand
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0288, Corpus juris Öffnen
Lehnrecht. Sie wurden als zehnte Kollation den Novellen angehängt und erlangten in Deutschland gesetzliche Gültigkeit. Die Verbindung der einzelnen Teile des C. zu einem geschlossenen Ganzen erfolgte durch die Rechtsschule der Glossatoren zu Bologna, deren
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0330, von Crêche bis Credentia Öffnen
von der Obrigkeit eines Landes einem Unterthan zu seiner Legitimation und Sicherheit im In- und Ausland erteiltes Schreiben, und C. relevata, ehedem im Lehnrecht das dem Vasallen vom Lehnsherrn anvertraute Geheimnis, dessen Verrat mit Entziehung des
0% Meyers → 4. Band: China - Distanz → Hauptstück: Seite 0790, Deutsches Recht (im Mittelalter und in der Neuzeit) Öffnen
nach und nach auch fremde Rechte, nämlich das römische und kanonische Recht, wie es sich im Corpus juris civilis und im Corpus juris canonici darstellt, sowie das langobardische Lehnrecht, die sogen. Libri feudorum, in Deutschland Eingang gefunden
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0361, Eichhörnchen Öffnen
sind: "Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte" (Götting. 1808-23, 4 Tle.; 5. Ausg. 1843-44); "Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts" (das. 1823, 5. Ausg. 1845); "Grundsätze des Kirchenrechts" (das. 1831-33, 2 Bde.). Auch
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0376, von Eiger bis Eilers Öffnen
, Verfasser des Sachsenspiegels und des sächsischen Lehnrechts; s. Sachsenspiegel. Vgl. F. Winter, E. und der Sachsenspiegel (in den "Forschungen zur deutschen Geschichte", Bd. 14 u. 18, Götting. 1874-78). Eikon (griech.), das Bild; in der griechisch
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0568, von Ellrich bis Elm Öffnen
es ausgedehnte Besitzungen und Lehnrechte in Schwaben, Baden und Bayern. Unter den Äbten ragt Kuno (1188-1221), ein vertrauter Ratgeber König Friedrichs II., hervor. 1459 wurde die Abtei mit Bewilligung des Papstes Pius II. säkularisiert und in ein
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0622, von Engagement bis Engel Öffnen
eignen Grafen. Graf Dedalrich verkaufte 1139 sein Land an das Bistum Chur, von dem sich 1494 die Oberengadiner frei kauften. Im Unter-E. führten die vielfach sich durchkreuzenden Herrschafts- und Lehnrechte der Besitzer zu langen Fehden
0% Meyers → 5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] → Hauptstück: Seite 0825, von Eruw bis Erwin von Steinbach Öffnen
dingliche Rechte an einer Sache, z. B. Servituten, Pfandrecht, Emphyteusis, Lehnrecht, oder auch persönliche Rechte, z. B. ein Mietrecht, ein Recht aus Kauf-, Tausch-, Schenkungs- etc. Vertrag, oder rein persönliche Rechte, z. B. Eltern-, Kindesrecht
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0123, von Fellowship bis Felsentempel Öffnen
wird im Lehnrecht der Begriff der F. gewöhnlich auf den Vasallen bezogen und eine doppelte Art derselben unterschieden, nämlich die wahre (felonia vera), welche in der Verletzung der dem Vasallen zufolge des Lehnsvertrags oder des Lehnsgesetzes obliegenden
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0201, von Feueranbeter bis Feuerbach Öffnen
war, und bald darauf die ordentliche Professur des Lehnrechts, folgte aber 1802 einem Ruf nach Kiel, 1804 nach Landshut, wo er den Auftrag bekam, den Entwurf zu einem bayrischen Strafgesetzbuch auszuarbeiten, infolgedessen er 1805 als Geheimer
0% Meyers → 6. Band: Faidit - Gehilfe → Hauptstück: Seite 0246, von Fidejubieren bis Fideris Öffnen
dieser Ansicht gesellte sich noch die Anwendung des von den italienischen Juristen für das Lehnrecht aufgefundenen Prinzips der Successio ex pacto et providentia majorum auf diese so behandelten Stammgüter; hieraus entstand ein Institut, welches
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0300, von Gewerbliche Schiedsgerichte bis Gewerkvereine Öffnen
Besitzverhältnis einer Person zu einer Sache. In Bezug auf den Richter, welcher den Schutz gewährte, unterschied man besonders zwei Arten der G., die G. nach Volksrecht, d. h. diejenige, welche in den Volksgerichten, und die G. nach Hof- oder Lehnrecht, d
0% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 0870, von Grundteilung bis Grundtvig Öffnen
verschiedene, z. B. Wald-, Holz-, Wies-, Feldgrundstück etc. Vgl. Grundeigentum. Grundteilung (Erbteilung, Dateylung, Thatteilung), im deutschen Lehnrecht diejenige Teilung, welche die Mitbelehnten oder Gesamthänder in Ansehung des gemeinsamen Lehnsgutes
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0066, von Hand bis Handarbeiten, weibliche Öffnen
war seit alten Zeiten die allgemeine Bekräftigung aller Verträge und Gelübde, sofern die Sitte kein feierlicheres Symbol vorschrieb; durch ihn verbanden beide Teile gegenseitig ihre Gewalt. Bei Huldigungen nach dem Lehnrecht legte der Mann beide
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0112, von Handkuß bis Handlungsbevollmächtigter Öffnen
(Laudemium), eine besondere Gebühr, welche nach Lehnrecht der Lehnsmann bei einer Lehnserneuerung an den Lehnsherrn sowie bei der bäuerlichen Erbleihe der Kolone an den Gutsherrn bezahlen mußte; heutzutage regelmäßig durch Ablösung beseitigt
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0275, von Heerenveen bis Heerwurm Öffnen
der Verlassenschaft, den nur die nächsten männlichen Agnaten erhielten, entsprechend der Gerade (s. d.), welche den weiblichen Verwandten zufiel. Heergerät heißt auch der Inbegriff alles für die Truppen im Feld nötigen Materials sowie im ältern Lehnrecht
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0442, von Herrenbreitungen bis Herrenrecht Öffnen
Architektur, unter andern: die Akropolis von Athen, das Theater von Taormina, Tempel der Isis auf Philä und das römische Forum. Herrendienste, s. Fronen. Herrenfall (Hauptfall, Thronfall, Veränderung in der herrschenden Hand), im Lehnrecht
0% Meyers → 8. Band: Hainleite - Iriartea → Hauptstück: Seite 0934, von Induktionsapparate bis Indus Öffnen
. Indulin, s. Azofarbstoffe. Indúlt (lat.), Nachsicht, Bewilligung; dann s. v. w. Ablaß; insbesondere Dispensation von Bestimmungen des gemeinen Kirchenrechts (s. Dispensation). Im Lehnrecht bedeutete I. (Gottesbrief, indultum feudale
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0288, von Kukurbitation bis Kuli Öffnen
etc. beging, kostete nach langobardischem Lehnrecht das Lehen. Kukuruz, s. v. w. Mais. Kul, Getreidemaß, s. Tschetwert. Kula (serb.), bei den Südslawen burgartige Türme und befestigte Wohnsitze, wie sie besonders in Montenegro
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0628, von Lehe bis Lehmann Öffnen
-Artillerieabteilung) 11,011 meist evang. Einwohner. Lehen (Lehnrecht, Feudum), das ausgedehnteste dingliche und vererbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, welches ursprünglich von deren Eigentümer gegen das Versprechen der Treue verliehen
0% Meyers → 10. Band: Königshofen - Luzon → Hauptstück: Seite 0805, von Lindner bis Linealsystem Öffnen
Streif, welcher in der Mitte der vordern Bauchwand, der Wirbelsäule gegenüber, vom Ende des Brustbeins zur Schambeinsymphyse herabläuft. Lineal, Instrument zum Ziehen gerader Linien. Linealsystem, im Lehnrecht die Erbfolge, welche sich
0% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 0462, von Orthopnöe bis Ortloff Öffnen
. Von seinen Schriften nennen wir: "Von den Handschriften und Ausgaben des Salischen Gesetzes" (Kob. u. Leipz. 1819); "Grundzüge eines Systems des deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts" (Jena 1828); "Sammlung deutscher Rechtsquellen
0% Meyers → 12. Band: Nathusius - Phlegmone → Hauptstück: Seite 1007, von Phillipsburg bis Philolaos Öffnen
der Ankunft der Normannen" (Berl. 1827-28, 2 Bde.) und die "Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts" (das. 1830, 2 Bde.; 3. Aufl. 1846) folgten. Seine "Deutsche Geschichte mit besonderer Rücksicht auf Religion, Recht
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0817, von Richtige Mitte bis Ricinus Öffnen
darstellt (beste Ausgabe von Homeyer, Berl. 1857), und der vermutlich um dieselbe Zeit entstandene R. Lehnrechts, der das Verfahren in Lehnssachen zum Gegenstand hat. Richtung, militärisch die gerade Linie, in der Truppen aufgestellt sind
0% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0877, von Rock Island City bis Rode Öffnen
- und Lehnrechts" (das. 1888, 1. Hälfte). Rock Island City (spr. ailänd ssitti), Stadt im nordamerikan. Staat Illinois, bei der Mündung des Rock River in den Mississippi, der oberhalb Schnellen bildet, und dem untern Ende des Rock Island gegenüber, hat
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0269, von Volksrepräsentanten bis Volksschriften Öffnen
Personalitätsprinzips (s. oben) entwickelte sich mehr und mehr das Territorialitätsprinzip. Vom Ende des 9. bis zum 15. Jahrh. treten an Stelle der Volksrechte die Land- und Lehnrechte. Im Gegensatz zu diesen Volksrechten der südgermanischen Völker zeigten
0% Meyers → 16. Band: Uralsk - Zz → Hauptstück: Seite 0509, von Weiße bis Weiße Frau Öffnen
Universität, machte sich dann 1790-92 in Wetzlar, Regensburg und Wien mit dem praktischen Staatsrecht vertraut, wurde 1796 Professor der Rechte in seiner Vaterstadt, 1800 zugleich Oberhofgerichtsassessor, 1805 Professor des Lehnrechts, 1809 Beisitzer
0% Meyers → 17. (Ergänzungs-) Band → Hauptstück: Seite 0574, von Michailowsk bis Midnapur Öffnen
württembergischen Lehnrechts« (das 1827, 2. Aufl. 1845); »Grundrih des württembergischen Privatrechts (das. 1829,2.Aufl.1853); »Grundriß der deutschen Staats- und Rechtsgeschichte« (das. IH35>)- "Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Fürsten und Grafen
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0023, von Abbrechen bis Abchasen Öffnen
Sachsenspiegels, Schwabenspiegels und ihrer Glossen); bisweilen ist auch das kanonische, das röm. Recht und das langobard. Lehnrecht mit berücksichtigt. Sie sind im 14. und 15. Jahrh. entstanden und zum größten
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0662, von Belegschaft bis Beleidigung Öffnen
nicht anzuerkennen, wenn der Rechnungspflichtige keinen Beweis erbringt. Belegschaft, s. Bergmann. Belehnung, Investitur nach Lehnrecht, der feierliche vor dem Lehnshofe zu vollziehende Akt, durch welchen das Lehnsverhältnis dinglich (Leihe
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0786, Bergwerkseigentum Öffnen
die Territorialherren das Bergbaurecht in der gemeinen Mark für sich in Anspruch und stellten es überall dem landesherrlichen Grundeigentum gleich. So kam es, daß unter Mithilfe des Lehnrechts sich das Bergregal entwickelte, inhalts dessen der Staat
0% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0839, von Bernkastel bis Bernoulli Öffnen
Lehnrechts daselbst und starb 29. Nov. 1759. A. bereicherte mit mehrern Entdeckungen die Wahrscheinlichkeit- und die Integralrechnung. 5) Daniel B., Sohn Johanns B., geb. 29. Jan. 1700 zu Groningen, studierte in Basel Medizin und Mathematik. Nach
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0230, von Böhmer (Joh. Friedr.) bis Böhmert Öffnen
. (in Sybels «Historischer Zeitschrift»). Böhmer, Justus Henning, Jurist, geb. 29. Jan. 1674 zu Hannover, bildete sich namentlich in Halle, erhielt daselbst 1715 die Professur der Institutionen und des Lehnrechts und starb Aug. 1749 als Ordinarius
0% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0761, von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreich bis Bürgerrecht Öffnen
die besondern Gruppen des Handels-, Wechsel- und Seerechts, des Berg- und Wasserrechts, des Lehnrechts und bäuerlichen Güterrechts, des Rechts der Familienfideikommisse und der Stammgüter, des Gewerberechts, wenn auch Wissenschaft und Gesetzgebung diese Gruppen
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0089, Deutsches Recht Öffnen
. Recht), und die Mannigfaltigkeit von Landrecht, Stadtrecht, Lehnrecht und Hofrecht, ebenso wie die deutsche Sprache mit ihren verschiedenen Mundarten, aus einem deutschen Geiste geboren, den wirtschaftlichen und socialen Verhältnissen, wie sie damals
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0090, Deutsches Recht Öffnen
gerichtlichen Verfahrens veranschaulichten besondere Rechtsgangbücher, z. B. der «Richtsteig» des Landrechts und Lehnrechts. Mit den Stadtrechten bringen den Sachsenspiegel in Verbindung das «Sächs. Weichbild» und das «Rechtsbuch nach Distinktionen
0% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0768, von Eichhornaffen bis Eichhorst Öffnen
". Außerdem sind zu erwähnen seine "Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts" (5. Aufl., Gott. 1845) und die "Grundsätze des Kirchenrechts der kath. und evang. Religionsparteien in Deutschland" (2 Bde., ebd. 1831-33). Auch
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0226, von Erb bis Erbämter Öffnen
leisten; niedere Dienstleistungen wurden von ihnen nicht verlangt. Mit dem Erbamt war in der Regel eine Dotation in Grundbesitz verbunden, die anfangs nach Hofrecht (Ministerialenrecht), später nach Lehnrecht verliehen wurde. Eine feste Regelung hat
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0524, von Fahne (Anton) bis Fahnenlehn Öffnen
in der Ernennung zum Grafen, d. h. zum Beamten des Reichs, seit 1180 war sie lehnrechtlich. Dieser neue Reichsfürstmstand beruht darauf, daß der König den Betreffenden in den Stand erhebt und ihm unmittelbar vom Reiche ein Fabnlehn überträgt.
0% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0940, Flüsse Öffnen
öffentlichen F. in Anspruch, so in einer Constitutio de regalibus vom J. 1158. Das Langobardische Lehnrecht erklärt die schiffbaren F. für Regalien. Darauf ist es zurückzuführen, daß der Bau von Brücken über öffentliche Ströme, die Einrichtung
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0049, von Frankfurter Zeitung bis Fränkisches Reich Öffnen
, der Gauverfassung, des Gerichtswesens, des Heerbanns sind fränk. Einrichtungen, ebenso wie das Lehnrecht. Die Rechte der übrigen deutschen Stämme sind auf diesen Gebieten nahezu verdrängt, auf den Gebieten des Strafrechts, des Prozeß- und Privatrechts vom F. R
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0741, von Gemara bis Gemeinde Öffnen
die feudale Gestaltung der Verfassung, d. h. die Auf- fassung aller .hoheitsrechte und aller ihnen ent- sprechenden Pflichten unter privatrechtlichen (patri- monialen) Gesichtspunkten, immer vollkommener Platz^ griff und die lehnrechtlichen
0% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0886, von Gesamte Hand bis Gesamtregierung Öffnen
beschränkt gewesen. Das ist die G. H. des deutschen Lehnrechts; in dieser Weise wurde ein Lehngut mchrern Brüdern oder Vettern zusammen verliehen, sodah sie, die Gesamthänder, das Gut gemeinschaftlich nutzteu und bewirtschafteten, später selbst
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0333, von Homilius bis Homologie Öffnen
Lehnrechts, 1756 die Professur der Institutionen, wurde 1763 Ordinarius der Juristenfakultät und starb 16. Mai 1781 zu Leipzig. Er suchte einen reinern und geschmackvollern Gerichtsstil einzuführen und wußte die Rechtswissenschaft mit Kritik, Geschichte
0% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0413, von Huitzilopochtli bis Hülfe Öffnen
und die Hexenfahrten an vielen Orten Hollenfahrten genannt werden. Huldenvolk, Huldrefolk, s. Elfen. Huldgöttinnen, soviel wie Grazien. Huldigung, ein dem Lehnrecht entstammender Begriff; sie ist das eidliche Treugelöbnis des Man- nes bei
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0934, von Landquart (Bezirk) bis Landrecies Öffnen
für ihn nun das Recht seiner Heimat maßgebend wurde. Neben dem L. erwuchs in den Städten das Stadtrecht . Den Gegensatz zu beiden bildete einerseits das Reichsrecht, andererseits die Sonderrechte des Hofrechts, Dienstrechts und Lehnrechts
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0935, von Landregen bis Landsberg (in Preußen) Öffnen
. Landsassiat hieß das Verhältnis der Forensen, d. h. der Aus- länder, die Grundeigentum im Lande besaßen. Voll- kommener Landsassiat (iHQä8H88ig.tii8 piomis) war das im Lehnrecht begründete Verhältnis, nach wel- chem der Forense bei dem Gericht
0% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0968, von Langobardisches Recht bis Langres Öffnen
- matisch verarbeitet. 2) Als langobard. Lehnrecht in den "I^idri lsnäoruiu" (s. Lehnswesen). Das L. R. überdauerte die Unabhängigkeit und Selbständigkeit des langobard. Staates, erlangte namentlich auf der Universität Pavia
0% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0629, von Marsch bis Märsche Öffnen
der Goldenen Bulle den Grafen (damals Freiherren) von Pappenheim zugestanden. (Vgl. Ficker, Die Reichshofbeamten der staufischen Periode, Wien 1863.) Die ursprünglichen Hofämter selbst aber waren nach der Einführung des langobard. Lehnrechts besoldete
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0077, von Mundium bis Mundt Öffnen
. Lehnrechte mit 13 Jahren 6 Wochen 3 Tagen eintritt. Mundium (vom altdeutschen munt, Hand, Ge- walt, Schutz), Mundsch^aft, Vogtschaft, die alte Bezeichnung für ein "Hchutzverhältnis, wie es gegenwärtig noch bei der Vormundschaft besteht. Darunter
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0120, von Muta-Nzige bis Mutter (künstliche) Öffnen
. Jahrh, in diesem Sinne allgemein üblich geworden. An sich bedeutet er nichts weiter, als verlangen, be- gehren. - Im Lehnrecht heißt M. die Lehns- erneuerung nachsuchen. Es muh dies sowohl beim Tode des Lehnsherrn als des Vasallen geschehen
0% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0324, Niederdeutsche Litteratur Öffnen
inniger Lyrik und namentlich in einer Prosa, die der hochdeutschen in vielem vorangeht. An ihrer Spitze steht um 1230 Eike von Repkow mit seinem "Sachsenspiegel" (s. d.), einem ausgezeichneten Codex des echten sächs. Land- und Lehnrechts von fast
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0710, von Regnault bis Regredient-Erbin Öffnen
). Regrediént-Erbin. Im Lehnrecht und Privatfürstenrecht war es lange Zeit sehr streitig, ob bei dem Erlöschen des Mannsstammes und dem Anfall der Succesion an die weibliche Linie den nächsten Verwandten des letzten Besitzers, der Erbtochter (s. d
0% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0858, von Richtplatte bis Ricinusölsäure Öffnen
, welche im Anschluß an den Sachsenspiegel (s. d.) und das Sächs. Lehnrecht das gerichtliche Verfahren darstellen. - Vgl. Homeyer, Der R. des Landrechts (Berl. 1857). Richtung, bei der Aufstellung und Bewegung einer Truppenabteilung die für diese
0% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0163, von Sachsen-Merseburg bis Sachsenspiegel Öffnen
, sicher des Land-, wahrscheinlich auch des Lehnrechts, war der anhält. Schöffe Eike (s. d.) von Rcpkow, der es um 1230 auf Wunsch des Grafen Hoyer von Falkenstein aus einer ebenfalls von ihm verfaßten lat. Aufzeichnung ins Deutsche übertrug. Obschon
0% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0906, von Zachariä (Just Friedr. Wilh.) bis Zacher Öffnen
er sich durch seine Schrift "Die Einheit des Staates und der Kirche" (Lpz. 1797), der ein "Nachtrag über die evang. Brüdergemeine" (ebd. 1798) folgte, und sein "Handbuch des kursächs. Lehnrechts" (ebd. 1796; 2. Aufl. von Chr. Ernst Weiße und F. A
0% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0422, von Allgäubahn bis Allia Öffnen
Wechsel-, Handels- und Seerechts, des Lehnrechts und der für den Militärstand geltenden besondern Bestimmungen in fortlaufenden 1502 Paragraphen. Die Gültigkeit provinzieller, privatrechtlicher Bestimmungen