Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach dingliche ansprüche
hat nach 1 Millisekunden 66 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Oder meinten Sie 'Dienstansprüche'?
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
3% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0321,
von Dinglergrünbis Dingolfing |
Öffnen |
Calcium besteht.
Dingliche Klage, s. ^ctio (Bd. 1, S. 122d).
Dingliche Rechte. Die D. N. bilden eine um-
fangreiche Unterart der absoluten Rechte (s. ^ctio,
Bd. 1, S. 122 d); Dinglichkeit und Absolutheit wer-
den oft gleichbedeutend gebraucht
|
||
3% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0124,
Actio |
Öffnen |
122
Actio
Präjudizialklagen hauptsächlich über Familienrechte. Der Richter soll aussprechen, ob dieses Kind ein eheliches Kind dieses Vaters ist; ob diese Ehe zu Recht besteht, oder ungültig ist. Ist solcher Anspruch rechtskräftig geworden, so
|
||
2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Fordernbis Forderungsrecht |
Öffnen |
erwachsenden Ansprüche
sind als eine Konsequenz oder als ein Teil des In-
halts des Rechts zu denken. Dingliche Rechte (s. d.),
wie das Eigentum, oder absolute Rechte ls. ^.ctio),
wie das Urheberrecht, das Recht aus einem Erfinder-
patent, sind gegen
|
||
2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Rechtsbesitzbis Rechtschreibung |
Öffnen |
kein Recht hat, zu verdrängen, die Freiheit seines Eigentums von dem in Anspruch genommenen dinglichen Rechte mittels der Negatoria (s. d.) klagend verfolgen. Die Besitzfehler sind dieselben wie beim Sachbesitz (s. Besitzklagen). Der Erwerb und Verlust des
|
||
2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
Öffnen |
er seinen Anspruch auf Auflassung oder Erwerb des dinglichen Rechts im Wege einer Vormerkung im Grundbuch (s. d.) eintragen lassen.
Recidīv (lat.), s. Rückfall.
Recief, s. Empfangschein.
Recīfe (spr. reß-), brasil. Hafen, s. Pernambuco.
Recĭpe
|
||
2% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Kladrubbis Klage |
Öffnen |
privatrechtlichen Anspruch liegt aber das Recht auf Staatsschutz, mithin auch die Befugnis, denselben durch eine K. anzurufen; auch diese Befugnis selbst wird K. (Klagrecht) genannt. Der Einteilung der Rechte in dingliche und persönliche
|
||
2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
Öffnen |
durchgeführt, sondern
auch die einzelnen Obligationen in einer dem Leben
und seinen Ansprüchen, der Billigkeit, Treu und
Glauben entsprechenden Weise ausgebildet hat. Zum
Teil beruht ihr System doch aber auch auf national-
röm. Auffassungen, die uns
|
||
2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
Öffnen |
aus dinglichem Recht gegen den gutgläu-
bigen Besitzer; wie sich umgelehrt der Anspruch aus
dinglichem Recht gegen den schlechtgläubigen Be-
sitzer mit der Echuldklage aus einem Delikt berührt.
Zunächst haftet der Erbe für Deliktfchulden seines
Erblassers
|
||
2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0786,
Bergwerkseigentum |
Öffnen |
die Territorialherren das Bergbaurecht in der gemeinen Mark für sich in Anspruch und stellten es überall dem landesherrlichen Grundeigentum gleich. So kam es, daß unter Mithilfe des Lehnrechts sich das Bergregal entwickelte, inhalts dessen der Staat
|
||
2% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Arréebis Arrest |
Öffnen |
wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, welcher in eine Geldforderung übergehen kann. Das Verfahren, in welchem ein solcher A. ausgewirkt werden kann, wird Arrestprozeß genannt. Der A. findet statt, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung nicht
|
||
2% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0011,
Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877) |
Öffnen |
finden nach der Konkurseröffnung nicht mehr statt, und die allgemeine Beschlagnahme verhindert die fernere Entstehung dinglicher oder sonstiger Vorzugsrechte einzelner Gläubiger. Aber auch eine gewisse rückwirkende Kraft ist der Konkurseröffnung
|
||
2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0677,
von Anson-Archipelbis Anspruchsverjährung |
Öffnen |
Schleifens (s. Balzen) nähern.
Anspruch, im Privatrecht das, was der Kläger vom Beklagten fordert, oder das Begehren dieses Gegenstandes (es wird ein A. erhoben), oder die Befugnis, einen A. dieser Art erheben zu dürfen, derselbe mag nun erhoben
|
||
2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
Öffnen |
784
Eigentumstlage
mächtnisses (s. d.) auf den über, welchem der Erb-
lasser die zum Nachlaß gehörige Sache vermacht
hat, nach Gemeinem Recht unbeschadet des persön-
lichen Anspruchs an den Erben oder sonst Beschwer-
ten (s. d
|
||
2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Gewerbliche Schiedsgerichtebis Gewerkvereine |
Öffnen |
. Doch hat ein Kontraktbruch nur zivilrechtliche Folgen, und es wird für die Arbeitgeber, da die Arbeiter meist zahlungsunfähig, das Recht zur Verfolgung ihrer Ansprüche praktisch bedeutungslos. Einige Erschwerung des widerrechtlichen Vertragsbruchs
|
||
2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Arrebobis Arrestbruch |
Öffnen |
oder eines sonstigen Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Die Sicherung kann sich richten gegen das Vermögen in allen seinen Bestandteilen (dinglicher A.) oder gegen die persönliche Freiheit des Schuldners (persönlicher Sicherheitsarrest
|
||
1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Entscheidungsgründebis Entwährung |
Öffnen |
, von einem Dritten die Sache selbst ganz oder teilweise oder ein dingliches Recht an derselben vermöge eines bessern Rechts abgestritten wird. Das römische Recht hat bestimmte Grundsätze aufgestellt, wie weit derjenige, dem eine Sache evinziert
|
||
1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0178,
Kredit |
Öffnen |
Kreditnehmers; dieselben können aber auch noch durch andre Umstände, wie Bürgschaftsleistung, Einräumung von Rechten, insbesondere dinglichen Rechten (Hypothek, Faustpfand), äußern Zwang rein sozialer (gesellschaftliche Achtung etc.) oder staatlicher Natur
|
||
1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0781,
von Patroklosbis Patta |
Öffnen |
dingliches Recht, namentlich Zubehör eines Ritterguts (jus patronatus reale); doch gilt auch das persönliche Patronatsrecht (jus patronatus personale) für vererblich. Der P. muß im Besitz voller Rechtsfähigkeit, im Besitz der vollen bürgerlichen
|
||
1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Realistbis Reallasten |
Öffnen |
und ihre Grundstücke zu begeben pflegten, trug zur Vermehrung der R. mit bei, nicht minder aber auch der von der Kirche erhobene Anspruch auf den Zehnten. Die moderne Gesetzgebung ist bemüht, die Befreiung des Grundeigentums von dem lästigen Druck der R
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Accessionsvertragbis Accidenzien |
Öffnen |
.)
Accessĭo possessionis ,
s. Accessio temporis .
Accessĭo temporis (lat., d. i. Hinzukommen
der Zeit). Die Wirkung der Anspruchsverjährung (s. d.) einer dinglichen Klage
(s. Actio ) tritt zu Gunsten des Besitzers ein, wenn
|
||
1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
Öffnen |
redlichen Erwerb dinglicher Rechte, z. B. der Grunddienstbarkeiten (Servituten), und in Beziehung auf den guten Glauben des Eigentümers an die Freiheit seines Eigentums von dinglicher Belastung.
Der gute Glaube beruht auf einem Irrtum; da grobe
|
||
1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0952,
Patent |
Öffnen |
und Nordamerika während des Bestehens des P. eine Verbesserung der Beschreibung oder eine Verzichtleistung auf einen zu weit gefaßten Anspruch unter den in den Patentgesetzen ausgesprochenen Voraussetzungen nachgesucht werden (reissue und disclaimer
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0325,
von Erwerbenbis Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
Öffnen |
finden, wie die Ersitzung (s. d.) bei dem Eigentum und den Dinglichen Rechten (s. d.), die Übergabe (s. d.) bei Besitz und Eigentum, die Cession (s. d.) bei Ansprüchen, Forderungen, Hypotheken und Grundschulden. Es ist deshalb nicht angängig, gemeinsame
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Aussigbis Aussperrung |
Öffnen |
Konkursordnung schreibt in §. 35 vor, daß die Ansprüche auf A., welche nicht bloß auf ein dingliches, sondern auch auf ein persönliches Recht gestützt werden können, sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen bestimmen, räumt aber
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1047,
von Zur-Mühlenbis Zusammenlegung |
Öffnen |
, und verweist auf Arrest und Sequestration.
Das Z. wirkt auch gegenüber den auf dingliche Rechte sich gründenden Ansprüchen, insbesondere gegenüber dem Anspruche des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Wohnungsgeldzuschußbis Wohnungsrecht |
Öffnen |
der Betreffende mehr als eine Stelle, so erhält er den W. nur einmal, und zwar für diejenige Stelle, welche auf den höchsten Satz Anspruch hat. Wird eine Besoldung teils aus Reichsmitteln, teils aus Staatsmitteln bestritten, so erhält der Empfänger des
|
||
1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Mähnebis Mahonia |
Öffnen |
wegen aller Ansprüche, welche die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben. Die Frist zur Zahlung oder zur Erhebung des Widerspruchs beträgt zwei Wochen
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
Öffnen |
44
Abgesonderte Befriedigung
Separatisten ex jure dominii oder Vindikanten hießen. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 3) kann ein Anspruch auf A. B. nur in den in diesem Gesetzbuche zugelassenen Fällen geltend gemacht werden
|
||
1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Absolutionbis Absonderung (im Konkurs) |
Öffnen |
Anspruch entbunden oder im
Strafverfahren von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen wird. - In der Kirchensprache bezeichnet
A. die Lossprechung von kirchlicher und göttlicher Strafe nach
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Auctoramentumbis Audenaerd |
Öffnen |
für denjenigen, welcher eine Sache in fremdem Namen besitzt und in Ansehung dieser Sache mit einer dinglichen Klage belangt wird. Es ist die Erklärung des also Verklagten, daß er nicht in eignem Namen besitze, sondern in dem eines Dritten, der zugleich
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0132,
von Aussonderungbis Ausstattung |
Öffnen |
der königlichen Stadt A. (Reichenberg 1883).
Aussonderung, in der deutschen und der österreichischen Konkursordnung die Ausscheidung von Gegenständen, welche dem Gemeinschuldner nicht gehören, aus der Konkursmasse, sei es auf Grund eines dinglichen
|
||
1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
Öffnen |
Zeit seines Todes wohlhabend, sie selbst aber arm, so hat sie Anspruch auf ein Viertel des Vermögens ihres Mannes; hinterläßt aber der verstorbene Ehemann eheliche Kinder, so erhält sie jenes Viertel nur dann, wenn der Kinder weniger als vier sind
|
||
1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Hypothekarische Klagebis Hypothetisch |
Öffnen |
857
Hypothekarische Klage - Hypothetisch.
bestimmte Summen eingetragen werden, daher für Forderungen von noch unbekannter Größe, z. B. für Ansprüche aus einer Vormundschaft, und ebenso bei sogen. Kautionshypotheken Maximalbeträge vereinbart
|
||
1% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0948,
von Mutterrollenbis Muzaffarnagar |
Öffnen |
ist der erste Muter. Die Wirkung der M. besteht in der Erwerbung eines dinglichen Rechts auf das begehrte Feld, sofern dasselbe noch frei, d. h. nicht durch eine ältere M. begehrt, war. Dieser Anspruch kann im Rechtsweg gegen jeden Dritten verfolgt
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Bannenbis Bannrechte |
Öffnen |
auszuüben, war mit diesem Recht verbunden. Zur Zeit Friedrichs II. hörte die Errichtung von B. seitens der Kaiser auf, mit vielen übrigen Regalien nahmen die einzelnen Landesherren das Bannrecht für sich allein in Anspruch. Sie dehnten dieses Recht
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0273,
von Erfüllungseidbis Erfüllungsort |
Öffnen |
wird, der andere Teil nicht berech-
tigt ist, mit Rücksicht darauf zu verlangen, daß ihm
nun auch zurückgegeben werde, was er geleistet hat,
sondern daß er, soweit nicht ein Anspruch auf Ab-
gesonderte Befriedigung (s.d.) besteht, nur seine For
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Falschmünzereibis Falschwerbung |
Öffnen |
, welche in einer ecbten Urkunde vorge-
nommen ist. Wird also in einem Civilprozeß eine
Urkunde vorgelegt oder in Bezug genommen, so
kann derjenige, gegen welchen aus der Urkunde
Ansprüche abgeleitet werden, sowobl gegen die
öffentliche Urkunde
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Gerichtssprengelbis Gerichtsstand |
Öffnen |
keinen Wobn-
sitz haben, kann wegen vermögensrechtlicher An-
sprüche bei jedem Gericht geklagt werden, in dessen
Bezirk sie Vermögen haben oder sich der in Anspruch
genommene Gegenstand befindet. Der allgemeine
G. von Korporationeil
|
||
1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Negative Höhebis Negerhandel |
Öffnen |
, in der Störung des freien Genusses
des Eigentums besteht, z.B. auf Einziehung von Projektionen, Abschaffung von hinüberwirkenden Anlagen, Aberkennung eines von dem Beklagten in Anspruch
genommenen dinglichen Rechts. Da im modernen Recht ein jedes
|
||
1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0544,
Offene Handelsgesellschaft |
Öffnen |
und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt
werden. Sie hat ein von dem Privatvermögen ihrer
Mitglieder getrenntes Aktivvermögen, das sich nicht
entsprechend den Gesellschaftsanteilen der Mitglie
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Verjüngungsklassebis Verkaufsselbsthilfe |
Öffnen |
Dienstbarkeiten, wenn der Anspruch auf Beseitigung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück, die die Dienstbarkeit beeinträchtigt, verjährt (§§. 1028 u. 1090). Ferner erlischt ein dingliches Recht am fremden Grundstück, das mit Unrecht im Grundbuch
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0060,
von Aufklärungsdienstbis Auflassung |
Öffnen |
, die Herausgeber der "Encyklopädie", Voltaire und Rousseau in Frankreich, die rationalistischen Philosophen und Theologen der Leibniz-Wolfschen und die Führer der sogen. "Popularphilosophie", welche für sich den Namen "Aufklärungsphilosophie" in Anspruch nahm
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
Bauer (geschichtliche Entwickelung des Bauernstandes) |
Öffnen |
. Neben dem Adel erhob sich aber bald eine zweite, der angestammten germanischen Freiheit nicht minder gefährliche Macht, der Klerus und die Kirche. Die Macht der Sündenvergebung, welche die Kirche für sich in Anspruch nahm, spornte die Freigebigkeit
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0813,
Besitz |
Öffnen |
juristische B. nämlich gibt nach römischem Rechte das Recht zu den Interdikten, d. h. den Anspruch auf den Rechtsschutz der possessorischen Interdikte. Dies sind Besitzklagen, deren Zweck teils die Aufrechthaltung eines bestehenden Besitzes, teils
|
||
1% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Bodminbis Boedromios |
Öffnen |
121
Bodmin - Boedromios.
Gegenstände solidarisch und dürfen vor dessen Befriedigung nicht ausgeliefert werden. Die dem Bodmereigeber auf Realisierung seiner desfallsigen Ansprüche zustehende Klage ist eine dingliche; nur ausnahmsweise haftet
|
||
1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0868,
von Grundrentenbankenbis Grundsteuer |
Öffnen |
beseitigt worden, und an dessen Stelle nur der Anspruch auf einen sogen. Bergelohn getreten ist. S. Bergen.
Grundsatz, im logischen Sinn s. v. w. Axiom oder letzter Grund (s. d.), im moralischen s. v. w. Maxime (s. d.).
Grundschuld, im weitern
|
||
1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Kaufaccisebis Kauffmann |
Öffnen |
, oder auch vom K. zurücktreten; ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Käufer Erfüllung und daneben Schadenersatz oder statt der Erfüllung, unbeschadet des Anspruchs wegen erweislich höhern Schadens, den Unterschied zwischen dem
|
||
1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0494,
von Landwirtschaftsrat, deutscherbis Lanfranc |
Öffnen |
.
Landwirtschaftsrecht (Jus georgicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsinstitutionen, welche den Landwirt und dessen persönliche und dingliche Verhältnisse betreffen und teils dem Privatrecht, teils dem Verwaltungsrecht angehören, wie die Rechtsgrundsätze
|
||
1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
Öffnen |
ihr die Lehnspflicht des letztern, dann aber auch die dinglichen Rechte des erster an dem Lehnsobjekt. Der Person des Vasallen gegenüber hat der Lehnsherr das Recht auf Lehnstreue, deren Bruch Felonie (s. d.) genannt wird, auf Ehrerbietung (Lehnsreverenz
|
||
1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Pfandbriefbis Pfändung |
Öffnen |
einer solchen Anstalt in Anspruch nimmt. Das Rückkaufsgeschäft ist nichts andres als ein verdecktes Pfandleihgeschäft, indem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, den verkauften Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist gegen einen höhern Preis
|
||
1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0617,
von Reallexikonbis Realschule |
Öffnen |
617
Reallexikon - Realschule.
licher Natur, während das Recht auf die jeweilig fällige einzelne Leistung ein persönlicher Anspruch, ein Forderungsrecht ist. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: Duncker, Die Lehre von den R
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
Öffnen |
allgemeine und specielle Expektanz, je nachdem das nächste beste eröffnete Lehn oder ein ganz bestimmtes Lehn versprochen wurde. Derartige Verheißungen begründeten aber nur einen persönlichen Anspruch auf künftige Beleihung, und es mußte deshalb
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Dienstauszeichnungenbis Dienste (persönliche) |
Öffnen |
-Dienstauszeichnungen
analog den preußischen. Sachsen hat sich seit 1874
hierin den preuft. Einrichtnngen angeschlossen.
Die D. können infolge Verbrechen oder Vergehen
verlorengehen. Der Verlust der durch den Militär-
dienst erworbenen Ansprüche, soweit
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0784,
Eigentum |
Öffnen |
Ausdruck, um das
Recht auf die vollständige und ausschließliche Herr-
schaft über die Sache zu bezeichnen. Alle sonstigen
Rechte an der Sache, die dinglichen Rechte, haben,
wenn auch noch so ausgedehnt, einen konkreten und
begrenzten Inhalt
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Eigentumslosungbis Eike |
Öffnen |
Recht dargebotenen Klagen zu wählen und macht das durch den Vortrag der Thatsachen und die Formulierung der Ansprüche erkennbar. Die Sache verhält sich ähnlich wie mit den verschiedenen Formen der strafbaren Handlungen, welche auch so charakterisiert
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0092,
von Emphyteusebis Empleurum |
Öffnen |
dinglichen Nutzungsrechte, bei welchem der Verleihende (dominus emphyteucarius) nur ein Recht auf Grundabgaben (canones), ein Privationsrecht bei schlechter Wirtschaft und bei Rückstand des canon, ein Vorkaufsrecht und ein Recht auf Gebühren (laudemia
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
Öffnen |
Sache ist, auch auf Zahlung einer Schuld,
wenn der Beklagte behauptet, von Zablung der-
selben dadurch befreit zu sein, daß er selbst der Erbe
des Gläubigers ist. Die E. hat die Natur einer
dinglichen Klage (s. ^ctio), weil sie gegen jeden
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Fehderechtbis Fehlgeburt |
Öffnen |
civil Art. 2279,2280), das Badische Landrecht, das Niederländ. Gesetzbuch, das Ital. Gesetzbuch, das Schweizer Obligationenrecht; jedoch hat der redliche Erwerber einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Preises. Dem hat sich der Deutsche Entwurf
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0380,
von Frondienstebis Fronleichnamsspiele |
Öffnen |
eines Berechtigten obliegen. Sie
sind teils dingliche, wenn sie fo an einem Grund-
stücke basten, daß sie von jedem Besitzer desselben
zu leisten sind, teils persönliche, wenn die Verpflich-
tung unabhängig von dem Besitze eines Grundstücks
besteht. Auch
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0858,
Gerichtsstand |
Öffnen |
und die aus demselben entspringenden
Rechtsstreitigkeiten bezieht. Sie ist ferner unzulässig,
wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche
Ansprüche betrifft oder für die Klage ein ausschließ-
licher G. begründet ist. In letzterer
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0989,
von Gewerbfleißbis Gewerkschaft |
Öffnen |
eingetragen
und ist allein zur Veräußerung und dinglicher Be-
lastung des Bergwerks befähigt. Der Kux gilt als
bewegliche Sache und gewährt ähnlich der Aktie
einen verhältnismäßigen Anteil am Reingewinn
(Ausbeute) und einen Anspruch
|
||
1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0544,
von Imperativbis Imperial Institute |
Öffnen |
Glaubens des Verwendenden, dem Bereicher-
ten eine Ersatzpflicht auferlegt. (Vgl. Konkursordn.
§. 41, Nr. 7.) Bei der von dem Eigentümer, dinglich
Berechtigten oder dem Erben gegen den Besitzer er-
hobenen Klage auf Restitution einer Sache
|
||
1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Jus curiaebis Jus privatum |
Öffnen |
.), Naturrecht.
Jus offeréndi et succedéndi (lat), Ablösungsrecht, Recht des nachstehenden Pfandgläubigers oder sonstigen dinglich Berechtigten, sich die gekündigte, eingeklagte oder bis in die Zwangsvollstreckungsinstanz gediehene – die verschiedenen
|
||
1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0372,
von Preißelbeerenbis Preller (Friedr., Vater) |
Öffnen |
er den Besitz auf Widerruf erlangt hat.
Darum kann ein solcher fehlerhafter Besitz an
dinglichen Rechten, namentlich Grunodienstbarkeiten
(s. d.), auch wenn er die Verjährungszeit hindurch aus-
geübt ist, nicht zum Erwerbe des Rechts gegen den
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
Öffnen |
das
persönliche, nicht dingliche (§. 1094) Vorkaufsrecht auf die Erben nicht über; nach Deutschem Bürgerl.
Gesetzb. §. 514 ist jedoch das persönliche Vorkaufsrecht im Zweifel vererblich, wenn es auf eine bestimmte
Zeit beschränkt ist. Bei den
|
||
1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0569,
Oldenburg (Hauptstadt des Großherzogtums Oldenburg) |
Öffnen |
. Mainarmee ab; 18. Aug. 1866 trat es dem Norddeutschen Bunde bei. Durch Vertrag vom 27. Sept. 1866 verzichtete der Großherzog auf alle Ansprüche seines Hauses an Schleswig-Holstein zu Gunsten der Krone Preußens. Dagegen zahlte Preußen
|