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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0018,
von Frachtführerbis Frachtvertrag |
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16
Frachtführer - Frachtvertrag
gültig, weil ein F. nicht ausgestellt ist. Der F. dient
als Beweisurkunde; seilt Inhalt ist maßgebend für
das zwischen Absender und Frachtführer begründete
Nechtsverhältnis, während das Verhältnis des letz
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0478,
von Frachtbriefbis Fragerecht |
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).
Frachtbrief, s. Fracht.
Frachtführer, s. Fracht.
Frachtkarte, im Speditions-, speziell Eisenbahnwesen das dem Frachtbrief des Absenders beizugebende dienstliche Begleitpapier zu einem Gepäckstück; Verzeichnis der einzelnen Frachtstücke. S
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Fra Bartolommeobis Fracht |
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; Eva vor dem Sündenfall; der verwundete Achilleus; Dädalos und Ikaros; die kolossale Marmorbüste des Erlösers; Kolossalbüste einer Venezia; Kyparissos, den Tod seines Hirsches beklagend.
Fracht bedeutet einerseits die Ladung des Frachtführers, d
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0019,
Frachtvertrag |
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.
Das Deutfche Handelsgefetzbuch beschränkt sich für
den Gütertransport zu Lande oder auf Flüfsen
und Binnengewässern auf die Regelung des F.
mit dem Frachtführer (s. d.) im Sinne des Handels-
gesetzbuchs Art. 390-431. Es läßt den Fracht-
führer
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0089,
Empfänger |
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.
Empfänger oder Destinatär, derjenige, an
den das versendete Gut durch einen Frachtführer
gebracht, eine Ladung abgeliefert werden soll. Beim
Landtransport (einschließlich des Transports auf
Binnengewässern) ist nach dem Deutschen Handels
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Speckterbis Spediteur |
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wie Expedieren (s. d.).
Spediteur (spr. töhr), wer gewerbsmäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen zu besorgen übernimmt. Kontrahiert der vom Versender Beauftragte in dessen Namen mit dem
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0393,
von Ladenburgbis Ladmirault |
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indossierbares Warenpapier, auf welchem der Frachtführer dem Absender bestätigt, daß ihm (dem Frachtführer) bestimmte Waren zum Transport übergeben wurden, und daß er sich verpflichtet, dieselben dem zum Empfang berechtigten Inhaber des Ladescheins gegen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Absenderbis Absicht |
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68
Absender - Absicht
Absender, derjenige, welcher den Frachtvertrag mit dem Frachtführer im eigenen Namen, wenn schon für fremde Rechnung, abschließt, der Befrachter (s. d.) des Seeverkehrs. Der Frachtführer hat den spätern Anweisungen des A
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Fraikinbis Franck (César) |
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höhere Stufe. Nach Ablauf der Ladezeit oder der
darüber hinaus vereinbarten Überliegezeit ist der
Frachtführer noch länger auf Lieferung der Ladung
zu warten nicht verpflichtet. Jedoch muß er diesen
seinen Willen bei Ladungen bis zu 10000 K3 späte
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0001,
von Distanzgeschäftbis Distanzmesser |
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Spediteur, Frachtführer oder die sonst zum Transport der Ware bestimmte Person an der Käufer die Gefahr trägt, von welcher die Ware getroffen wird. Ist aber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Gefahr schon zu einem frühern Zeitpunkt
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0967,
von Nachgeschäftbis Nachnahme |
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, nicht auch gegen einen Hintermann kann Regreß genommen werden.
Nachnahme, die Entnahme einer Geldsumme bei einem Frachtführer oder Spediteur bei Übergabe von Frachtgut an denselben, mit der Bedingung, daß ihm diese Auslage bei Ablieferung des Gutes
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0440,
von Handelsstatistik Österreichsbis Handelsverträge |
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ist für die Nichtig' keit und Vollständigkeit der statistischen Anmeldung verantwortlich. Die öffentlichen Transportanstalten und anderweitige Frachtführer dürfen nach dem Zollausland gerichtete Sendungen nur dann zum Transport übernehmen, wenn ihnen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0055,
von Ablieferungbis Abmagerung |
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oder Frachtführer vom Absender übergeben wird. Im Seeverkehr gilt die Übergabe des Orderkonnossements als Übergabe der schwimmenden Ware (s. Konnossement). Die A. kann zusammenfallen mit der Abnahme (s. d.); die Ware, welche der Käufer abnehmen muß, ist aber
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0182,
Binnenschiffahrt |
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die Ladezeit, das Liegegeld, die
Wartezeit, über das Laden und Löschen der Fracht,
über die Löschzeit, über die Umladung in Leichter-
fahrzeuge, über die Haftung des Frachtführers für
Schaden, über den Frachtbrief. |
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0994,
von Gefährdeeidbis Gefälligkeit |
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festsetzt) der Käufer von dem Augenblick an die G., in welchem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport bestimmte Person übergeben wurde, wofern nichts Anderweites ausdrücklich vereinbart ist. Im Verkehr der deutschen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0095,
von Handelspflanzenbis Handelspolitik |
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am Kommissionsgut (Art. 374 f.), des Spediteurs am Speditionsgut (Art. 382, 387) und des Frachtführers am Frachtgut (Art. 409 ff.). Im Handelsseerecht ist das Pfandrecht der Schiffsgläubiger (s. d.) am Schiff nebst Zubehör von Wichtigkeit (Art. 758 ff
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0639,
von Höhere Gewaltbis Höhere Lehranstalten |
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namentlich angeführt: 1) im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, § 395, nach welchem der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts haftet, soweit sie nicht durch h. G. entstanden sind (vgl. auch § 64 des Betriebsreglements
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0113,
von Speckterbis Spee |
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Speditionsgeschäft; doch wird der letztere Ausdruck auch für den einzelnen Vertrag gebraucht, welchen jemand gewerbsmäßig abschließt, um im eignen Namen für fremde Rechnung Güterversendung durch Frachtführer (Eisenbahnen, Fuhrleute, Lastboten, Flußschiffer
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0163,
von Ausseer Alpenbis Aussetzung |
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Frachtführer angegeben hatte, unterwegs so beschädigt, daß sie nicht mehr zu gebrauchen ist, so haftet ihm derselbe nach der positiven Bestimmung des Handelsgesetzbuchs Art. 396 nur für den Verkaufswert der Geige, das ist der gemeine Handelswert. Hat
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0638,
von Begleitadressebis Begleitung |
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Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer (s. d.) in den Besitz der deshalb erforderlichen B. zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für Strafe und Schaden
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Distanzkaufbis Distel |
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oder von diesem die Art derselben
dem Gutbefindcn des Verkäufers ausdrücklich oder
stillschweigend überlassen ist - Eigentum mit der
üdergade an den Frachtführer über (1,1), §§. I2tz,
129). - Dieselbe Bestimmung haben das Sächs.
Vürgerl. Gesetzd
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0017,
von Foylebis Frachtbrief |
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. ist an sich derjenige, mit welchem der Transpor-
teur (Frachtführer, Verfrachter) den Frachtvertrag
gefchlosfen hat; indessen wird letzterer durch Ausliefe-
rung der Güter von dieser Verpflichtung befreit und
der Empfänger (s. d
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0144,
von Goldwäschereibis Goletta |
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-
richtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem
Preise bewirken, welcher den Gold- oder Silberwert
erreicht. Sind Gold- oder Silbcrsachen Gegenstand
eines Frachtvertrags, so baftet der Frachtführer bez.
der Schiffer bei deren Verlust oder Vefchädigung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Ladenberg (Philipp von)bis Ladislaus |
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Plattformen in Rampenhöhe. Man unterscheidet
feste und beweglicheL., je nachdem sie fest ange-
bracht oder, wie besonders für Viehverladungen,
auf Rädern beweglich sind.
Ladeschein, im Landfrachtverkehr eine vom
Frachtführer (s. d.) unterzeichnete
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Speditionbis Speichel |
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. Die Annoncenspediteure sind keine S. im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Spedition (ital.) besteht gewöhnlich darin, daß der Versender den Auftrag erteilt, der Spediteur annimmt, für fremde Rechnung in eigenem Namen einen Transport durch Frachtführer
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Transportkontrollebis Transscendente Linien |
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oder auf gewisse Zeiträume, z. B. nach Meßplätzen. Die Haftung des Frachtführers aus dem Transportvertrage erlischt meist erst mit erfolgter Auslieferung der Güter nach Beendigung des Transports am Bestimmungsorte. Eine Abart ist die bei Eisenbahnen übliche
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Verfolgungswahnbis Vergerio |
Öffnen |
wie
Frachtführer (s. d.) im Binnenfrachtrecht.
Verfügung , eine Anordnung desjenigen, dem eine öffentlich-rechtliche Gewalt zusteht, des Staatsoberhauptes, der Obrigkeit u.s.w.
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Amortissementbis Ampel |
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werden gewisse kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Warrants und Bodmereibriefe), wenn sie verloren gegangen sind, teils in derselben Weise wie Wechsel, teils so
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0185,
von Avilabis Aviso |
Öffnen |
und etwanige vom Frachtführer erhobene Nachnahme von Unkosten. -
2) Briefliche Meldung über die Ausstellung eines Wechsels, einer Anweisung oder eines Kreditbriefs an denjenigen, welcher die Zahlung leisten soll. Im letztern Fall gibt der Avisbrief an
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Deklarantenbis Deklarationsgesuch |
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einen Zustand oder eine Thatsache, insbesondere die eine Haftverbindlichkeit bedingende Erklärung (so deklariert der Schuldner seine Insolvenz vor Gericht, der Absender dem Frachtführer Wert und Beschaffenheit von ihm überlieferten Gütern); besonders üblich
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Eisenbahnregimentbis Eisenbahnstatistik |
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463
Eisenbahnregiment - Eisenbahnstatistik.
und wofern die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen. Auch dürfen die Eisenbahnen die gesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtungen des Frachtführers zum
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0477,
Fracht |
Öffnen |
Eisenbahnen zu bewirken ist, kann bedungen werden, daß nur die erste und die letzte Eisenbahn die Haftpflicht für den ganzen Transport übernimmt, daß dagegen eine in der Mitte liegende Eisenbahn nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Gattungskaufbis Gau |
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ausführen soll, zu bestimmen, und daß er mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur etc. seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist. Hat also jener Pferdehändler die zehn Hengste auf der Eisenbahn verladen lassen, so trifft
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Haftzeherbis Hagedorn |
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befreien, daß sie die beschädigende Handlung nicht verhindern konnten. Das deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 395, legt dem Frachtführer die unbeschränkte H. für den Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts auf, soweit sie nicht
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0083,
von Handelsgerichtebis Handelsgeschäft |
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- oder Verarbeitung, die Bankier- und Geldwechslergeschäfte, die Geschäfte des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers, die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andre Personen, also der Geschäftsbetrieb der Agenten
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Handelswertbis Handelswissenschaft |
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jemand aus individuellen Gründen dieser Sache beilegt, kommen dabei nicht in Betracht. In dieser Hinsicht ist namentlich die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs (Art. 396, 612) von Wichtigkeit, wonach der Frachtführer und Verfrachter von Seehandelsgut
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0267,
von Heddernheimbis Hedlinger |
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(Alpenwirtschaft, Sätere), demnächst Bergbau (auf Kupfer, Schiefer, Kalkstein), Frachtfuhren, Fischerei und Jagd. Die Zahl der Bewohner beträgt (1876) 120,618. Hauptort ist Hamar.
Hedemora, Stadt im schwed. Län Kopparberg, in fruchtbarer Gegend
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Kaufgeldbis Kaufmann |
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. die Warenhändler, anzusehen, sondern auch Fabrikanten, Banken, Bankiers, Spediteure, Kommissionäre, Frachtführer, Personentransport-Unternehmer mit größerm Betrieb, Versicherungsgesellschaften, welche gegen Prämie versichern, Buchhändler, Verleger
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0781,
von Lieflandbis Liegnitz |
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für die Dauer steueramtlicher Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Bahnverwaltung eingetretenen Betriebsstörung. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Versäumung der L. entstanden ist, wie jeder andre Frachtführer, und zwar
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Pfandbriefbis Pfändung |
Öffnen |
deutschen Handelsgesetzbuch dem Frachtführer, Kommissionär, Spediteur etc. zustehen. Das richterliche P. wird durch die gerichtliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, namentlich an Grundstücken als sogen. Hilfspfandrecht und bei
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Sperrgutbis Spessart |
Öffnen |
des Spediteurs nach Herkommen oder Verabredung vom Frachtführer, der den Weitertransport besorgt, erhoben und von diesem dann bei Ablieferung des Gutes eingezogen werden.
Spessart (Speßhart, im Nibelungenlied Spechteshart, "Spechtswald
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0313,
Steuern (Veranlagung und Erhebung) |
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ist der Frachtführer, bez. (besonders bei dem Begleitscheinverfahren) der Eigentümer zahlungspflichtig. Bei vielen Verkehrssteuern ist durch Gesetz zu bestimmen, wer von beiden Parteien die Steuer zu entrichten hat. Bei mehreren S. fällt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Verjauchungbis Verjüngung |
Öffnen |
, Klagen aus Versicherungen und Forderungen an einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen eine Handelsgesellschaft in fünf Jahren und Ansprüche an einen Spediteur oder Frachtführer binnen Jahresfrist. Wechselklagen gegen den Acceptanten verjähren nach
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Aufgebotsverfahrenbis Aufgesang |
Öffnen |
und Verpflichtungsscheinen über Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere, Konnossementen der Seeschiffer, Ladescheinen der Frachtführer, Auslieferungsscheinen über Waren und andere
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0880,
von Besichtbis Besitz |
Öffnen |
der durch das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 347 vorgeschriebenen Untersuchung. Dieselbe Bedeutung hat die Besichtigung der vom Frachtführer abgelieferten Waren, um festzustellen, ob ein Anspruch gegen diesen besteht. (S. Ablieferung.) Ein Kauf auf B
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0895,
von Besteckbis Bestellung |
Öffnen |
die Aufsicht führt, den Transportführer kontrolliert, in manchen Gegenden der Spediteur oder der Frachtführer, welcher die Güter nach der Eisenbahn fährt und von da abholt. (S. Bestätterung.)
Besteg, lettige, im trocknen Zustand filzige Massen, die sich
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0896,
von Besteuerungbis Bestockung |
Öffnen |
, daß er die Ware dem Frachtführer zum Transport an den Käufer übergiebt. Der B. fällt häufig zusammen mit dem Ablieferungsort (s. Ablieferung), so wenn der Käufer die von auswärts gesendete Ware auf Lager nimmt, von dem Ort seiner Niederlassung aus weiter
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Deliktsklagebis Delimitieren |
Öffnen |
von dem Dcutfchen Entwurf trotz zahlreicher Peti-
tionen Deutfcher Gastwirte.
Über die Haftung des Frachtführers s. Fracht-
vertrag. Die Reichsgesetzgebung (Handelsgesetz-
buch, Art. 451) hat sür den Seeverkehr die weiter
gebende Bestimmung, dah
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0410,
von Fuhrmannbis Fulbe |
Öffnen |
).
Fuhrmann , der Führer eines Fuhrwerks; im handelsrechtlichen Sinne ein Frachtführer (s. d.), der das
Frachtgeschäft nur im Lokalverkehr betreibt.
Fuhrmann , großes Sternbild des nördl. Himmels, das einen Stern 1. Größe, Capella, einen 2
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0751,
von Handelsniederlassungbis Handelspflanzen |
Öffnen |
, Spediteurs und Frachtführers', im engern
Sinn das unter Kaufleuten für Forderungen aus
! beiderseitigen Handelsgeschäften bestellte Faust-
pfand, über welches das Deutsche Handelsgefetzbuch
in Art. 309-311 Bestimmungen über die erleich-
terte Form
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Handelswertbis Handelswissenschaften |
Öffnen |
Länder,
nebst ausführlichen statist. Berichten.
Handelswert, gemeiner. Der gemeine H.,
sür welchen der Frachtführer (s. d.) nach dem Deut-
schen Handelsgesetzbuch Art. 396 im Falle des Ver-
lustes haftet, wird durch den Preis bestimmt, um
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0528,
von Kommissionärbis Kommissionsbuchhandel |
Öffnen |
in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, dar der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben; sonst haftet er auf Schadenersatz
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Rebusbis Rechberg und Rothenlöwen |
Öffnen |
von Sachen des Gastes durch den Gastwirt, von Reisegepäck und Frachtgut durch den Frachtführer. Das R. begründet eine qualifizierte Haftung für Beschädigung und Verlust. (S. Delikt und Frachtvertrag.)
Receß, s. Rezeß.
Rechberg, Berg und Burg bei
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0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0369,
Schadenersatz |
Öffnen |
ohne sein Verschulden, also durch einen von ihm
nicht zu vertretenden Zufall schlechthin und allgemein
unmöglich geworden ist. Doch wird in einigen Fällen
darüber hinaus gehaftet. So wird der Frachtführer
nach Handelsgesetzbuch Art. 395 nicht damit gehört
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Wertingenbis Wertpapiere |
Öffnen |
). Der Frachtführer haftet für dieselben nur, wenn ihm, wie bei Geld und Kostbarkeiten, die Beschaffenheit und der Wert des Guts angegeben sind (Art. 395; bez. §. 429 und Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 234 fg.; 372, 700, 437, 702, 783, 1296, 1807
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0181,
von Bifertenstockbis Binnenschiffahrt |
Öffnen |
dem Nochusberg und
nach Kreuzuach sind geplant.
* Binnenschiffahrt. Während das Seerecht im
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch ausgiebig
! behandelt ist, waren in diesem die Fragen um das
Mein und Dein zwischen Frachtführer, Absender
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0421,
von Florimobis Flugtechnik |
Öffnen |
Transport von Gütern (Hölzern) auf Flüssen oder
sonstigen Binnengewässern aufzufassen. Frachtführer
im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist aber nicht der
Floßführer, d. i. derjenige, der das Floß that-
sächlich führt, sondern der Unternehmer, welcher
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0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Fort Opusbis Frachtvertrag |
Öffnen |
sür Binnenfracht auch fernerhin das Handelsgesetz-
buch, dessen neuer Entwurf übrigens mehrfach die
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1895
verallgemeinert.
Bei Verfrachtung des Schiffs im ganzen hat der
Frachtführer (Verfrachter) zur
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0592,
von Gastrotympanitisbis Gastwirtschaft |
Öffnen |
der Reisenden von und nach der Bahn transportieren läßt, Frachtführer (s. d.). Allein nach Art. 10 finden die Bestimmungen über die Firmen, Handelsbücher und die Prokura auf den Wirt keine Anwendung. Der «Goldene Löwe» u. s. w. ist keine kaufmännische
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Pfandscheinbis Pfarrer |
Öffnen |
. §. 41, Nr. 5‒7), dem Kommissionär (s. Kommission), dem Spediteur (s. Spedition), dem Frachtführer (s. Frachtvertrag), dem Bodmereigläubiger und andern Schiffsgläubigern u. s. w. Hat der Pfandgeber die Schuld bezahlt oder hat sie ein Dritter für ihn
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0069,
Aufwandsteuern |
Öffnen |
Rohstoffs oder des
fertigen Produkts), vom Händler oder vom Frachtführer in der Absicht erhoben, daß diese als Steuerzahler sie
durch Zuschlag zum Warenpreis auf den endlichen Konsumenten als Steuerträger
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0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0141,
von Nachgeschmackbis Nachnahme |
Öffnen |
eines im Frachtbrief bezeichneten Geldbetrags, den der Frachtführer oder die Verwaltung der Eisenbahn vor oder gleichzeitig mit der Aushändigung der Sendung von dem Empfänger zu erheben und nach Eingang dem Absender zuzustellen hat. Gewöhnlich setzt sich
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