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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Wechselrechtbis Wechselschere |
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465
Wechselrecht - Wechselschere.
mehr; der W. ist vielmehr nach den Bestimmungen der letztern lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.). Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht angestellt
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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182
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht).
Allod
Allodium
Feudum
Freigut
Lehnsarten.
Lehen
Afterlehen
Ambacht
Angefälle
Aventura
Fahnenlehen
Fürstenlehen
Handlehen
Helmlehen
Kirchenlehen
Kunkellehen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Wechselparibis Wechselprotest |
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. 80 der W. (Über Unterbrechung der Wechselverjährung) beseitigt.
Vgl. Treitschke, Alphabetische Encyklopädie der Wechselrechte (2 Bde., Lpz. 1831): Thöl, Das Handelsrecht, Bd. 2: Wechselrecht (4. Aufl., ebd. 1878); Wächter, Encyklopädie des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0460,
Wechsel (Formvorschriften) |
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(Remittent); der W. kann nämlich nach der deutschen Wechselordnung nicht als Blankowechsel ausgestellt werden, während das englische und nordamerikanische Wechselrecht solche W. auf den Inhaber (»Gegen diesen W. zahlen Sie an ...«) zulassen. Der W. muß
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0569,
von Wechselklauselbis Wechselordnung |
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. steht Wechselbrief, Wechselurkunde, Wechselverschreibung gleich; alle andern Bezeichnungen sind unsicher. Die Überschrift Wechsel auf einer Urkunde macht sie nicht zum Wechsel, ebensowenig, daß in derselben Zahlung nach Wechselrecht versprochen
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Meyers →
Schlüssel →
Vorbemerkung:
Seite 0004,
Vorbemerkung |
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Zusammengehörige zusammengestellt; in den Fällen, wo ein Hinweis auf verwandte Fächer nöthig erschien, wurde auf die betreffende Stelle besonders verwiesen, wie S. 202 von "Kontorwissenschaft" auf "Handels- und Wechselrecht" und in anderen Fällen, wo
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Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0830,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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Vormännern die Vergünstigung des Wechselrechtes zu wahren, rechtzeitig protestiren lassen. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt indess in 3 Jahren, vom Verfalltage des Wechsels ab, bei Sichtwechseln schon nach 2 Jahren vom Tage
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Handelsrechtbis Handelsregalien |
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und zahlreiche Monographien über einzelne Gegenstände desselben. Epochemachend war insbesondere Heinrich Thöls "Handelsrecht" (Götting. 1841 ff.; Bd. 1, 6. Aufl., Leipz. 1879; Bd. 2: Wechselrecht, 4. Aufl. 1878; Bd. 3: Transportgewerbe
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0316,
von Kunzebis Kupfer |
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und heutigen Rechts" (Leipz. 1856); "Der Wendepunkt der Rechtswissenschaft" (das. 1856); "Die Lehre von den Inhaberpapieren" (das. 1857); "Das Jus respondendi in unsrer Zeit" (das. 1858); "Deutsches Wechselrecht" (das. 1862); "Institutionen und Geschichte des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Wächterliedbis Wächter-Spittler |
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den deutschen und ausländischen Gesetzen« (Stuttg. 1864); »Das Handelsrecht nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch« (Leipz. 1865, 2 Tle.); »Das Wechselrecht des Norddeutschen Bundes« (das. 1869-1870); »Das Autorrecht nach dem gemeinen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
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kein Wechselrecht, selbst wenn er den Wechsel sich indossieren läßt, weil er immer der letzte Hauptschuldner ist. Er hat nur die nicht wechselrechtliche Deckungsklage gegen den Aussteller oder den Kommittenten (s. Kommissionstratte) oder die Revalierungsklage (s
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Höhere Gewaltbis Höhere Schulen |
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Benachrichtigung des Versicherers oder der Klageerhebung gehindert hat, sofern nur nach Beseitigung des Hindernisses das Versäumte in kurzer Frist nachgeholt wurde. Die für die Protesterhebung im Wechselrecht vorgeschriebene Frist ist eine absolute; nur
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0437,
von Waechter (Oskar von)bis Wackernagel (Philipp) |
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), «Wechsellehre nach den deutschen und ausländischen Gesetzen» (Stuttg. 1860), «Das Wechselrecht des Norddeutschen Bundes» (Lpz. 1869), die alphabetische «Encyklopädie des Wechselrechts» (2 Tle., Stuttg. 1879‒80), «Das Wechselrecht des Deutschen Reichs» (ebd. 1883
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
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im wesentlichen auch dem Wechselrecht des Code de commerce (Art. 110 fg.) von 1807 zu Grunde liegt. Demselben eigentümlich und auf den Ursprung aus dem Kampsorenwechsel hinweisend ist, daß für den W. die Leistung einer Deckung, Valuta vorausgesetzt
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0214,
Volkswirtschaft: Buchhandel, Kontorwissenschaft |
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.
Harper
Engländer.
Blackwood
Bohn *
Chambers, 1) E.
3) W. u. R.
Murray, 2) J.
Franzosen.
Bossange
Didot
Hachette
Levy, M.
Mame
Panckoucke
Russe.
Smirdin
Kontorwissenschaft.
(Vgl. "Handels- u. Wechselrecht", S. 182
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0353,
von Császárbis Csiky |
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das liberale "Pesti Napló" ("Pester Tageblatt") und starb 17. Aug. 1859. Als Schriftsteller trat er zunächst mit juristischen Schriften auf, wie: "Ungarisches Wechselrecht" (3. Aufl., Pest 1846); "Wechselrechtliches Lexikon" (1841); "Ungarische
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
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und auch in andern Staaten eingeführt.
Nach Auflösung des frühern Deutschen Reichs wurden Handels- und Wechselrecht zum großen Nachteil für den Verkehr durch die partikuläre Gesetzgebung weiter entwickelt. Anträge auf gemeinsame Gesetzgebung, welche
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0656,
von Thizybis Thomas |
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, Autorität auf dem Gebiet des Handels- und Wechselrechts, geb. 6. Juni 1807 zu Lübeck, ward 1830 Privatdozent und 1837 Professor der Rechte in Göttingen, 1842 zu Rostock, kehrte aber 1849 an erstere Universität zurück und starb 16. Mai 1884 in Göttingen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Fichtner (Pauline)bis Ficker (Adolf) |
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Lieferungsverträge" (Zür.
1872), "Über internationales Wechselrecht in Ve-
nehung auf Fristbestimmungen, insbesondere die
franz. Wechsel-Moratoriumsgesetze und Dekrete"
(Elberf. 1872), "Die schweiz. Nechtseinheitsbe-
strebungen auf dem Gebiete des
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0812,
von Kunzebis Kupelwieser |
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), "Das ^u8 i-68p0nä6iiäi in
unserer Zeit" (ebd. 1858), "Deutsches Wechsel-
recht" (ebd. 1862), "Institutionen und Geschichte
des röm. Rechts" (2 Bde., ebd. 1869; 2. Aufl.
1879-80), "Das Wechselrecht. Einleitung in Ende-
manns Handbuch des Deutschen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0359,
von Präjudizierenbis Praktik |
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357
Präjudizieren - Praktik
Präjudizieren (lat.), vorher entscheiden, Vor-
urteile beibringen, beeinträchtigen (s. anch Präjndiz).
Im Wechselrecht heißt P. des Wechsels der Ver-
lust wechselmähiger Ansprüche, den die Versäum-
nis
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0758,
von Rektaklauselbis Relais |
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an Order", "ohne Be-
gebung", "ohne Abtretung". Die Wirkung der
Klausel ist, daß nur der Remittent ein selbstän-
diges Wechselrecht gegen den Aussteller und den
Acceptanten, das trotz des Verbots erfolgte In-
dossament keine wechfelrechtliche
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Thiorubinbis Thöl |
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; 6.Aufl., Lpz. 1879; Bd. 2: «Wechselrecht», 1848; 4. Aufl. 1878; Bd.3: «Transportgewerbe», 1880),
«Entwurf einer Wechselordnung für Mecklenburg» (Rost. 1847), «Einleitung in das deutsche Privatrecht» (Gött. 1851), «Praxis des Handelsrechts
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0565,
Wechsel (im Handel) |
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kann der Aussteller nicht als Remittenten bezeichnen. (Über die Form des Indossaments s. d.) Verpflichtet ist aus dem eigenen W. an erster Stelle der Aussteller, wenn er nicht zahlt, die Indossanten. (S. Indossament, Wechselrecht, Wechselklagen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0566,
von Wechsel (in der Baukunst)bis Wechselduplikat |
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.
Von dem W. zu unterscheiden, obgleich ihm in mancher Beziehung ähnlich, ist der Check (s. d.).
Litteratur des deutschen und osterr. Wechselrechts s. Wechselordnung. Über ausländisches Recht: Späing, Französisches, belgisches und englisches
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Wechseleinredenbis Wechselfieber |
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, der Rektaklausel, Obligoklausel, endlich die Ausfüllung eines mit Unterschrift versehenen Blanketts mit einem von dem
Unterzeichner nicht gewollten Wechselinhalt (höhere Summe, andere Verfallzeit u. a.). Wechselrechtlich wirkt die Fälschung verschieden
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Val Suganabis Vámbéry |
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ältesten Wechselrechten und der Entstehung des Wechsels entsprechend mußte die Gewährung der V. im Wechsel selbst vom Aussteller ausgedrückt sein (das sog. Valutabekenntnis oder die Valutaquittung). Manche Wechselrechte, wie das französische, fordern auch
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0098,
von Handelsregisterbis Handelsschulen |
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, Geschichte, Handelswissenschaft, Handels- und Wechselrecht, Kontorarbeiten, Korrespondenz, Buchhaltung, Volkswirtschaftslehre, Schönschreiben, Zeichnen und Turnen. Fakultativ sind: italienische und spanische Sprache und Stenographie
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0429,
von Provinzialbis Provision |
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oder Platzgebrauch, teils nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Wechselrecht hat der Inhaber des mangels Zahlung protestierten Wechsels von dem Vormann 1/3 Proz. P. zu fordern. Im katholischen Kirchenrecht ist P. die Verleihung eines kirchlichen Amtes. Dabei
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Wechselformbis Wechselprozeß |
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liegt (Beispiel 2); endlich eine Nebennote, von welcher eine Terz nach unten gesprungen wird (Beispiel 3): Die letztere Art der W. war schon im 16. Jahrh. im Gebrauch; vgl. Durchgangstöne. ^[Abb.: Notenzeile]
Wechselordnung, s. Wechselrecht
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Meyers →
Schlüssel →
Alphabetische Inhaltsübersicht d[...]:
Seite 0012,
Alphabetische Inhaltsübersicht des Schlüssels |
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- Geschichte 7
Waldenser 148
Waldkultur 277
Wales 69
Wallis, Kanton 80
Wappenkunde 36 Wasser (Techn.) 295
Wasserbau 281
Weberei 286. 287
Wechselrecht 182. 183
Wegebau 281
Weichthiere (Mollusken) 247. 256
Wein 285. 295
Weißagung 31. 141 ff
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0991,
von Bienewitzbis Bierdruckapparat |
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989
Bienewitz - Bierdruckapparat
stinianischen Codex" (Berl. 1833), "Das engl. Geschwornengericht" (3 Bde., Lpz. 1852-55), "Wechselrechtliche Abhandlungen" (ebd. 1859).
Bienewitz, Peter, s. Apianus.
Bienfaiteur (frz., spr. bĭängfätöhr
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abschätzungbis Abschoß |
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. Der Gläubiger ist daher nicht verbunden, eine teilweise
Zahlung vom Schuldner anzunehmen, es sei denn, daß nur ein Teil liquid ist, der andre nicht. Eine wichtige Ausnahme von
dieser Regel ist für das Wechselrecht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0185,
von Avilabis Aviso |
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, brasilische und türkische Wechselrecht. Vgl. Wechsel.
Avisation (franz.), die richterliche Eidesbelehrung und Meineidsverwarnung, welche der Ableistung eines Eides vorausgeht und in einem Hinweis auf die Wichtigkeit und Heiligkeit des Eides
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0348,
von Baptisteriumbis Bar |
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(Kontantkauf) wird oft noch 1-2 Wochen Zeit zur Bezahlung gelassen. Im Wechselrecht bedeutet B. am Ende der Wechsel und Indossamente s. v. w.: den Wert (die Valuta) habe ich bar empfangen. Über Bardeckung und Barvorrat der Banken vgl. Banken.
Bar
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0872,
von Bezoarwurzelbis Bhartpur |
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. Hirschziegenantilope, s. Antilopen.
Bezogener (Adressat, Trassat), im Wechselrecht derjenige, welcher nach der Absicht des Ausstellers den Wechsel bezahlen soll, an den daher der Wechselbrief gerichtet ist.
Bezugstag (Anlagetag), der Tag, an
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0912,
von Bienerbis Bier |
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Inquisitionsprozesses und der Geschwornengerichte" (Leipz. 1827); "Beiträge zur Revision des Justinianischen Kodex" (mit Heimbach, Berl. 1833); "Das englische Geschwornengericht" (Leipz. 1852-55, 3 Bde.); "Wechselrechtliche Abhandlungen" (das. 1859
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0379,
von Bregenzer Waldbis Breidenbach |
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. April 1857 in Darmstadt. Er war eins der thätigsten Mitglieder der Kommission, die zu Leipzig das deutsche Wechselrecht beriet, und verfaßte unter anderm einen geschätzten "Kommentar über das großherzoglich hessische Strafgesetzbuch" (Darmst. 1842-45
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Burgscheidungenbis Burgsteinfurt |
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Hauptschuldner leisten muß: Rückbürge. Das deutsche Recht hat an den römisch-rechtlichen Grundsätzen über B. etwas Wesentliches nicht geändert; nur im Handels- und Wechselrecht sind einige Eigentümlichkeiten hervorzuheben. Die B. für die Verbindlichkeit
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0684,
von Büschbis Büsching |
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auf das Armenwesen, Hypotheken-, Kredit- und Versicherungswesen etc.) um die Stadt Hamburg sehr verdient, die ihm deshalb ein Denkmal errichtete. Von seinen zahlreichen Schriften sind hervorzuheben: "Abhandlungen von dem wahren Grunde des Wechselrechts
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0415,
Dahomé |
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. 1879) und durch Redaktion der "Zeitschrift für Gesetzgebung" (mit Behrend; Bd. 8, Berl. 1875). Außerdem besorgte er in 3. Ausgabe Bluntschlis "Deutsches Privatrecht" mit selbständiger Darstellung des Handels- und Wechselrechts (Münch. 1864
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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herbeigeführt, welche nachgerade fast unerträglich wurde. Als ein großer Fortschritt war es daher schon zu begrüßen, daß wenigstens auf dem Gebiet des Handels- und Wechselrechts durch die deutsche Wechselordnung von 1848 und das allgemeine deutsche
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0617,
von Endeavourstraßebis Ender |
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Bde.). 1881 begann er mit andern das groß angelegte "Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts".
Endemīe (griech., endemische Krankheiten, von endemos, "einheimisch"), Name solcher Krankheiten, welche an einem bestimmten Ort häufig
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0416,
von Fogasbis Foglia |
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416
Fogas - Foglia.
dels- und Wechselrecht" (das. 1840); "Ungarisch-deutsches Wörterbuch" (das. 1836, 2 Bde.); "Metaphysik der ungarischen Sprache" (das. 1834); "Geist der ungarischen Sprache" (das. 1845) und das mit G. Czuczor (s. d
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0044,
Hamburg (Geschichte) |
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aus Hamburgs Mauern, namentlich Mennoniten und andre dissentierende Protestanten, die sich nun auf holsteinischem Boden ansiedelten und so den Grund zu Altona legten. Schon 1603 erhielt H. ein Wechselrecht; 1605 wurde das Stadtbuch verbessert
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Handelsbilletbis Handelsgeographie |
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vielfach das Wechselrecht.
Handelsbrauch (Handelsgebrauch, Handelsgewohnheit, Handelsusance, ital. Uso), das kaufmännische Gewohnheitsrecht, d. h. eine im Handelsstand bestehende Rechtsüberzeugung, welche durch thatsächliche Übung ihren Ausdruck
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Handelswertbis Handelswissenschaft |
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, Handelsrecht mit Einschluß des Wechselrechts, Handelspolitik, Handelskunde mit Handels- oder Handelsbetriebslehre (auch H. im engern Sinn oder theoretische H. genannt), endlich die Kontorfächer oder Kontorwissenschaft (Buchhaltung, kaufmännische
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0929,
von Indolbis Indossieren |
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(Rektaindossament) befreit nur diesen von der Regreßpflicht denjenigen gegenüber, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt. Die Wirkung des Indossaments ist eine zweifache: Übertragung des Wechselrechts des Indossanten, als des
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Indossobis Indre-et-Loire |
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von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Vgl. Wechselrecht.
Indosso (ital.), s. Indossieren.
Indra, ind. Gott, in der wedischen Zeit der gefeiertste von allen, vorwiegend ein Kampfesgott, der im Kampf mit dem feindlichen Dämon Writra oder Ahi
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0998,
von Interim aliquid fitbis Inter jocos et seria |
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erwartet, aber noch nicht hat, etc. Von einem wirklichen Interimswechsel kann man in solchen Fällen nur dann sprechen, wenn ein eigentlicher Wechsel ausgestellt ist. Ein solcher kann aber nach heutigem Wechselrecht nur über eine bestimmte Geldsumme
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0417,
von Kamaranbis Kambodscha |
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, was auf Wechsel (ital. cambio) Bezug hat; Kambialrecht, s. v. w. Wechselrecht.
Kambieren (ital.), Wechselgeschäfte treiben.
Kambiform (lat.), in der Pflanzenanatomie eine Gewebeform in dem Bastteil der Gefäßbündel, die aus zartwandigen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0489,
Kapland (Bevölkerung, Erwerbszweige, Schiffsverkehr, Verfassung) |
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Postdienst mit England vermitteln die Dampferlinien Union Steamship Co. u. Donald Currie and Co., so daß allwöchentlich ein Dampfer ankommt und abgeht. Münzen, Maße und Gewichte sind die englischen; das Wechselrecht ist aber das niederländische. Es bestehen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Kaufaccisebis Kauffmann |
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Gewährung des Eigentums (Halle 1874); Bernhöft, Beitrag zur Lehre vom K. (Jena 1874); Bechmann, Der K. nach gemeinem Recht (Erlang. 1876-84, 2 Tle.); Gareis in Endemanns "Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts", Bd. 2 (Leipz. 1884
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0901,
Koch |
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. Aufl. 1883 ff.); "Das Wechselrecht nach den Grundsätzen der allgemeinen deutschen Wechselordnung" (Bresl. 1850); "Die preußische Konkursordnung" (Berl. 1855, 2. Aufl. 1867); "Allgemeine Hypothekenordnung" (das. 1856); "Allgemeines deutsches
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Korpsgeistbis Korrelation |
Öffnen |
pflegt, "alle für einen und einer für alle" verpflichtet, von passiver K. So haften z. B. die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft für die Schulden der letztern solidarisch; ebenso haften im Wechselrecht die Acceptanten, Trassanten, Indossanten
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Notidanusbis Notker |
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) bringen; Notierung, die Aufzeichnung von Warenpreisen und Effektenkursen.
Notifikation (lat.), Benachrichtigung; namentlich im Wechselrecht die Benachrichtigung, welche der Inhaber eines protestierten Wechsels seinem unmittelbaren Vormann innerhalb
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0421,
von Protestantische Freundebis Prothese |
Öffnen |
; dann Einspruch gegen Handlungen oder Erklärungen Dritter; im Wechselrecht die Beurkundung der nicht erfolgten Annahme oder Zahlung eines Wechsels oder der Vermögensunsicherheit des Bezogenen. Protestieren, Verwahrung einlegen; einen Wechsel
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Recht auf Arbeitbis Rechtsanwalt |
Öffnen |
. der Forderungen oder Obligationenrecht zusammen, von welch letzterm das Handels- und Wechselrecht einen wichtigen Bestandteil bildet. Da die Vermögensrechte regelmäßig mit dem Tode des Berechtigten ihr Ende nicht erreichen, so kommt noch das Erbrecht hinzu
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
Öffnen |
, Beseler, Bluntschli, Stobbe, Reyscher, Roth u. a. folgte. Namentlich war es aber das Handels- und Wechselrecht, welches nunmehr wie bei den meisten europäischen Völkerschaften, so auch in Deutschland wissenschaftlich bearbeitet wurde und hier inmitten
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Regredierenbis Regulator |
Öffnen |
, auf letztern R. nehmen. Besonders wichtig ist der R. im Wechselrecht, wonach der Wechselinhaber seinen Vormännern (Aussteller und Indossanten) gegenüber nicht nur bei nicht erfolgter Annahme des Wechsels seitens des Bezogenen, sondern auch
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0725,
von Renardbis Rench |
Öffnen |
der Juristenfakultät. Er starb in der Nacht vom 4. zum 5. Juni 1884. Seine bedeutendsten Schriften sind: "Lehrbuch des gemeinen deutschen Wechselrechts" (Gieß. 1854, 3. Aufl. 1868); "Das Recht der Aktiengesellschaften" (Leipz. 1863, 2. Aufl. 1875
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Resp.bis Respirationsapparat |
Öffnen |
; mißbräuchlich auch oft für "oder" angewendet.
Respekttage (Respit-, Respiro-, Diskretions- oder Ehrentage), im Wechselrecht die Tage, welche dem Bezogenen noch nach der Verfallzeit zur Zahlung (R. zu gunsten des Bezogenen) freigelassen sind
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0749,
von Rethembis Retourwaren |
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, Rückfahrkarte (zur Hin- und Zurückfahrt berechtigend); Retourrechnung, im Wechselrecht die bei einem mangels Zahlung zurückgehenden Wechsel ausgestellte Berechnung der sogen. Regreßsumme (s. Regreß).
Retour d'eau (franz., spr. rötuhr doh
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0924,
von Römerbadbis Romilly sur Seine |
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); "Abhandlungen aus dem römischen Rechte, dem Handels- und Wechselrecht" (Stuttg. 1877, Heft 1).
Römerbad, s. Tüffer.
Römerbrief (Brief St. Pauli an die Römer), das ausführlichste und für Beurteilung des Paulinischen Lehrbegriffs wichtigste
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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. Mit der Vermittelung der Protesterhebung kann auch die Post beauftragt werden (s. Postauftrag). Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstag zulässig, sie muß spätestens am zweiten Werktag nach dem Zahlungstag geschehen. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0462,
Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) |
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Ausstellers oder des Acceptanten eines Wechsels durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt wurden, so bleiben Aussteller und Acceptant dem Inhaber des Wechsels nur soweit
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Wechselbis Wechselfieber |
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Wechselrecht (s. d., auch die Litteratur).
Wechsel, in der Jägerei die kleinen Steige, welche Hirsche, Rehe und Sauen austreten, wenn sie auf denselben Gängen von einem Ort zum andern ziehen, ferner die Stellen, an welchen dieses Wild beim Treiben
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0466,
von Wechselschlußbis Wechsler |
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in demselben Wertbetrag als Valuta verkauft. Der W. begründet keine wechselmäßigen, d. h. nach Wechselrecht klagbaren, Verpflichtungen, während dies bei dem Wechselvertrag, d. h. bei dem vertragsmäßigen Ausstellen und Begeben des Wechsels, selbst
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Zahlentheoriebis Zählwerke |
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Abschlagszahlungen vorher ausgemacht sind, so kann der Gläubiger Annahme von Stück- oder Teilzahlungen verweigern. Eine Ausnahme hiervon ist nur im Wechselrecht statuiert, indem der Wechselgläubiger Teilzahlungen selbst dann nicht zurückweisen kann
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0118,
von Benzolbis Bergaigne |
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, wenn die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch erloschen ist, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts geschlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind (s. Wechsel, Bd. 16, S. 461
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0703,
von Reberbis Regenwurm |
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Handels-, See- und Wechselrechts«, Bd. 2, das. 1882).
Regenwurm. Bald nach dem Bekanntwerden der wichtigen Rolle, welche nach Darwins Versuchen die Regenwürmer in Bezug auf die Bewegung und Frucht darmachung der obersten Erdschicht spielen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0514,
von Jugendspielebis Juristentag |
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- und Wechselrecht besteht. Auch anderwärts sehen wir die Juristen stammverwandter, aber politisch getrennt lebender Völker zu gleichem Streben vereinigt, so im nordischen J., welchem dänische, norwegische und schwedische Juristen angehören
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0913,
Studienreform (rechts- und staatswissenschaftliche Fakultäten) |
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- und Wechselrecht, Strafrecht und Strafprozeß; c) behufs Zulassung zur staatswissenschaftlichen Staatsprüfung allgemeines und österreichisches Staatsrecht, österreichisches Verwaltungsrecht, Volkswirtschaftslehre und -Politik, Finanzwissenschaft
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0292,
Aktie und Aktiengesellschaft |
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bezeichnete Person, nicht auf den bloßen Inhaber, lauten dürfen, vermittelt. Die Übertragung
kann durch eine nach ihrer Form dem im Wechselrecht vorgesehenen Indossament (s. d.) entsprechende
Erklärung auf dem Interimsschein erfolgen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Berger (Joh. Nepomuk, Schachspieler)bis Bergerac |
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frühern österr. Wechselrechte erläutert" (ebd. 1850) und "Kritische Beiträge zur Theorie des österr. Privatrechts" (ebd. 1856).
Berger, Joh. Nepomuk, Schachspieler, geb. 11. April 1845 zu Graz, war seit 1876 Lehrer an der Akademie für Handel
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Chavannesbis Check |
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-
verhältnisse sind Gesetze erlassen, u. a. in England
die zugleich das Wechselrecht umfassende Vili" of
6xcdauF6 act (1882), die franz. Checkgesetze von 1865
und 1874, das belg. Checkgesetz von 1873, in Italien
(Handelsgesetzbuch von 1882, Art. 338-343
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Császárbis Csik |
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, war erst Lehrer, dann Notar beim Wechselgericht in Fiume, 1846-49 Beisitzer des Wechselgerichts in Pest. C. veröffentlichte mehrere Werke über ungar. Wechselrecht und das ungar. Konkursverfahren, außerdem "Ital. Reisen" (Ofen 1844), ein "Mytholog
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0312,
von Diligenzeidbis Dillenburg |
Öffnen |
310
Diligenzeid - Dillenburg
lichen Kaufmanns gefordert. Im Wechselverkehr nennt man D. die wechselmäßige Sorgfalt, welche der Wechselnehmer bei den im Wechselrechte vorgeschriebenen Solennitäten zu beobachten hat, sie besteht in der Pflicht zur
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Ehrenämterbis Ehrenannahme |
Öffnen |
Aus-
dehnung dieses Systems könnte zur Entnervuna
und Lähmung der Staatsgewalt führen. - Vgl.
Gneist, Der Rechtsstaat (2. Aufl., Verl. 1879).
Ghrenannahme oder Ehrcnaccept und
Ehrenzahlung, die beiden Formen der Interven-
tion im Wechselrecht. Wenn
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0104,
von Endeavourbis Endemie |
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der Eisenbahnen" (Lpz. 1886), "Das deutsche Konkursverfahren" (ebd. 1889). Mit andern gab E. heraus das "Handbuch des deutschen Handels-, See-und Wechselrechts", Bd. 1-4 (Lpz. 1881-85).
Endemie (grch.), endemische oder einheimische Krankheit
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0461,
von Excentricitätbis Exceptio |
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Zahlung von zweitausend Mark samt 6 Proz. Zinsen
seit 15. Dez. 1892. Wenn es nicht klar ist, weisen Sie die Klage ab.» Die Erfordernisse der Schuld hatte, soweit sie sich
unmittelbar aus dem Wechselrecht ergeben, der Richter sämtlich zu untersuchen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0805,
von Fingerkrampfbis Finiguerra |
Öffnen |
verboten waren. (Vgl. Treitschke, Encyklopädie der Wechselrechte, Lpz. 1831, Bd. 2,
S. 426.) Da nach der Deutschen Wechselordnung Art. 50, 51, nach Schweizer Obligationenrecht Art. 768, 769 die Regreßsumme auch ohne Rückwechsel nach
dem Kurse
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Föderativbis Fogelbelg |
Öffnen |
" (ebd. 1839 u. ö.), "Ungar.
Handels- und Wechselrecht" (ebd. 1840), "Die Un-
garische Bank" (ebd. 1848), "Der Geist der ungar.
Sprache" (ebd. 1845), "Grnndzüge der neuen ungar.
bürgerlichen Prozeßordnung" (ebd. 1853) und be-
sonders "Ungar
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Gemeindewaldungenbis Gemeines Recht |
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Klassen von Rechtsverhältnissen
geltende im Gegensatz zu dem für besondere Ver-
hältnisse gegebenen Recht (z. B. zum Handelsrecht,
Wechselrecht). Endlich wird in Deutschland damit
das in der Zeit des alten Deutschen Reichs und seit-
dem bis zur
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Grünhainbis Grünne |
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zu Vur St. Georgen in Ungarn, wurde an der
Wiener Universität 1872 außerord., 1874 ord. Pro-
fessor. Er schrieb auftcr zahlreichen Abhandlungen
über Handels- und Wechselrecht: "Die Lehre von
der Wechselbegebung nach Verfall" (Wien 1871
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
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-
gesetzbuch.)
Litteratur. Martens, Gruudsätze desH. (Gott.
1797; 3. Aufl.); Heise, Handelsrecht (Franks, a. M.
1858); Thöl, Handelsrecht (Bd. 1, 0. Aufl., Lpz.
1879; Bd. 2, Wechselrecht, 4. Aufl. 1878; Bd. :;,
Das Transportgewerbe, 1880); Goldschmidt
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0754,
von Handelssachen, Kammer fürbis Handelsschulen |
Öffnen |
. Sie unterrichten im Anschluß an
die Volksschule oder höhere Bürgerschule in Deutsch,
Geschichte und Geographie, Mathematik und Natur-
wissenschaften, Zeichnen, in fremden Sprachen, Han-
delsgeschichte, Handels- und Wechselrecht, Buch-
haltung
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Interim fit aliquidbis Interkolonial-Eisenbahn |
Öffnen |
in jeder Be-
ziehung den Normen des Wechselrechts. Der Aus-
steller eines solchen I. wird deshalb die beim Depot-
und Kautionswechsel angedeutete Vorsicht anwenden
müssen. Der Interimsschein, der nicht in Wechsel-
form ausgestellt ist, hat keine
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Intervallbis Intervention |
Öffnen |
beanspruchen, im Wechselrecht
um die Ehrenannahme (s. d.) oder Ehrenzahlung
zu leisten (s. Intervention).
Intervention (lat., "Dazwischenkunft"), im
Völkerrecht das Eingreifen eines oder mehrerer
Staaten in einen völkerrechtlichen Streit zwischen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Interventionsprotestbis Intra (Stadt) |
Öffnen |
. im Wechselrecht s. Ehrenannahme.
Interventionsprotest wird der Wechselprotest
genannt, durch den beurkundet wird, daß die An-
nahme eines Wechsels als Ehrenaccept oder die
Zahlung als Ehrenzahlung, von wem und für wen,
geleistet worden ist. (S
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Koch (Konrad)bis Koch (Wilh. Daniel Jos.) |
Öffnen |
veröffentlichte er u. d. T. "Vorträge und Aufsätze
hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht"
(Berl. 1892). Von sonstigen Schriften seien genannt:
"Zur Reform des preuh. Konkursrechts" (ebd. 1868),
"Über Giroverkehr und den Gebrauch von Checks"
(ebd
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Nothnagelbis Nötigung |
Öffnen |
Gläubiger von einer Veräußerung des Grundstücks; die Mitteilung des Cessionars an den Schuldner, daß ihm die Forderung abgetreten sei. Im Wechselrecht ist N. die von der Deutschen und Österr. (auch der Ungar.) Wechselordnung vorgeschriebene
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 1031,
von Perplexbis Perrot |
Öffnen |
, Nachforschungsprotest heißt
im Wechselrecht der Protest, durch welchen festge-
stellt ist, daß das Geschäftslokal oder die Wohnung
des Protestaten nicht aufzufinden und eine bezügliche
Nachfrage der Protestbeamten bei der Polizeibehörde
des
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Präparatbis Präsentationspapiere |
Öffnen |
domizilierten
Wechsel, wenn der Trassant P. vorgeschrieben hat,
! forner zur Zahlung der Notadresse dem Ehrenaccep-
tanten, dem Bezogenen, Acceptanten, wenn er feinen
Regreß gegen die Vormänner erhalten will. (S.
Wechselrecht.) Die P. des Wechsels muß
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Protektionbis Protestantenverein |
Öffnen |
Zeit in die Oberwelt zurückkehren dürfte. Als die ihm gewährte Frist endete, gab sich Laodomeia ^[richtig: Laodameia] selbst den Tod.
Protést (neulat.), Widerspruch, Rechtsvorbehalt; im Wechselrecht, s. Wechselprotest. Auch außerhalb des
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Recht auf Arbeitbis Rechtfertigung |
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666
Recht auf Arbeit - Rechtfertigung
Vorurteile für jedes Land abweichende Gestaltungen derselben rechtlichen Einrichtungen hervorrufen. Im Interesse von Handel und Gewerbe liegt es, daß das Handels- und Wechselrecht, die Gesetze über geistiges
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0808,
von Revalentabis Reventlow (Friedrich, Graf) |
Öffnen |
den Avis (s. d.) han-
delt, unter Umständen auch durch Accept nach Ver-
fall. Eine R. kann auch der Domiziliat gegen den
Acceptanten oder den Aussteller haben. Der Ehren-
zahler hat nicht bloß die Revalierungs-, sondern die
wechselrechtliche
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Schroeder (Karl, Komponist)bis Schröder-Devrient |
Öffnen |
- und Wechselrechts" (hg. von Endemann'
Bd. 4, Lvz. 1884).
Schröder, Sophie, Schauspielerin, die Mutter
von Wilhclmine Schröder-Devrient, geb. 23. Febr.
1781 in Paderborn, war die Tochter des Schau-
spielers Gottfried Bürger. Sie begann 1793
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0738,
Schweiz (Neuere Geschichte) |
Öffnen |
-, Handels- und Wechselrechts, ebenso der wesentlichen Rechte im Militärwesen und in Kirchensachen, Einführung des Civilstandes, Übertragung von volkswirtschaftlichen Kompetenzen auf den Bund, Einführung des fakultativen Referendums, Umwandlung des
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Seerosebis Seescheiden |
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Kommentar zum V. Vnche des
! Allgemeinen Demschen Handelsgesetzbuchs (2 Bde.,
2. Aufl., Lpz. 1883-84); Endemann, Handbuch des
deutscken Handels-, See- und Wechselrechts. 4. Bd.,
! Tl. I, Buch IV: Das <^>., bearbeitet von Lewis, Schrö-
der und Reatz
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