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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Zivilprozeßordnungbis Zizyphus |
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, Procédure civile (14. Aufl., Par. 1884, 2 Bde.); Meyer, Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 (Berl. 1879).
Zivilprozeßordnung, s. Zivilprozeß.
Zivilrecht (bürgerliches Recht), der Inbegriff der Rechtsnormen
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kontraktbruchbis Kontrollapparate |
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angeführten § 240 und 241.
Das Reichsgericht hat nun sein von der Vorinstanz abweichendes Urteil eingehend begründet. Darin ist demselben beizustimmen, daß der Ausdruck Gesetze im § 110 des Strafgesetzbuches auch auf Vorschriften des Zivilrechts sich
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0834,
von Betriebsverbandbis Betrug |
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der Wahrheit. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen B. Unter dem zivilrechtlichen B. (dolus, malus, fraus) versteht man die absichtliche Erregung oder Benutzung von falschen Vorstellungen eines andern
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Kontraktilitätbis Kontraprotest |
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, ihre Forderungen zu bewilligen. Wird dem Unternehmer durch den K. ein Schade zugefügt, so haften die Arbeiter zwar nach Zivilrecht für denselben; aber diese Haftbarkeit ist meist wirkungslos, da die Arbeiter gewöhnlich nicht in der Lage sind, den Schaden ersetzen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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, thatsächlich ungenügend ist. Will er zivilrechtlich einen Entschädigungsanspruch geltend machen, so muß er das Vorhandensein eines Schadens und dessen Höhe nachweisen. Wenn auch der Richter, sofern nur das Vorhandensein eines zu ersetzenden
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
Bergrecht (Ausbeute und Zubuße; Rechte des Grundeigentümers) |
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. Neben der gewerkschaftlichen Verfassung ist auch das zivilrechtliche Miteigentum sowie jede andre Form der Gewerkschaft zugelassen, wenn die Mitbeteiligten des Bergwerks sie durch Vertrag annehmen. Einige neuere Berggesetze lassen erst bei
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0224,
von Borneilbis Borneo |
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) Ferdinand Wilhelm Ludwig, praktischer Jurist, eine der anerkanntesten Autoritäten im Gebiet des preußischen Zivilrechts und der erste, welcher das kodifizierte Partikularrecht Preußens mit dem gemeinen Recht in Verbindung setzte und dadurch eine neue
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Cocos chilensisbis Codemo |
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von 1791 hatte eine Kodifikation des Zivilrechts für ganz Frankreich in Aussicht gestellt; ab er erst nach Einführung des Konsulats wurde dieselbe zur Wirklichkeit, indem Bigot de Préameneu, Maleville, Portalis und Tronchet von Napoleon mit Ausarbeitung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0039,
von Dolzflötebis Domäne |
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Dolzflöte - Domäne.
werden können (d. ex re). Übrigens wird der Ausdruck D. im Strafrecht auch zuweilen zur Bezeichnung eines bestimmten Verbrechens, nämlich als gleichbedeutend mit Betrug (s. d.), gebraucht.
Im Zivilrecht bezeichnet D
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Fassadebis Fasten |
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Arbeiten veröffentlichte er: "Das mosaisch-rabbinische Zivilrecht" (Gr. Kanizsa 1852-54, 2 Bde.); "Das mosaisch-rabbinische Gerichtsverfahren in zivilrechtlichen Sachen" (das. 1858); "Die mosaisch-rabbinische Tugend- und Rechtslehre" (2. Aufl., das. 1862
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Frittenbis Fröbel |
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er sich vorzüglich bekannt durch seine "Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Zivilrechts" (Freiburg 1833 bis 1841, 2 Bde.), dessen 5. Auflage (Münch. 1837-1838, 3 Bde.) er ebenfalls besorgte
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0506,
von Heydebrand und der Lasabis Heyden |
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"Die preußische Nachdrucksgesetzgebung, erläutert durch die Praxis des Litterarischen Sachverständigenvereins" (Berl. 1863). Sein Hauptwerk ist das "System des preußischen Zivilrechts im Grundriß" (Berl. 1851), welches in zweiter, völlig umgestalteter Auflage
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0980,
von Roßfenchelbis Rossi |
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.); "Geschichte und System des deutschen Strafrechts" (Stuttg. 1838-39, 3 Bde.); "Das testamentarische Erbrecht bei den Römern" (Heidelb. 1840, 2 Abtlgn.); "Gemeines deutsches Zivilrecht" (das. 1840-41, 3 Bde.); "Das französische und badische
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0208,
von Staberlbis Stachel |
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. Er verfaßte mehrere bedeutende juristische Schriften: "Vorträge über das französische und badische Zivilrecht" (Freiburg 1843); "Vorträge über den bürgerlichen Prozeß" (Heidelb. 1845); "Institutionen des französischen Zivilrechts" (Mannh. 1871, 2
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0452,
von Hypnotismusbis Identitätsnachweis |
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, nachdem die Suggestion so sehr in den Vordergrund getreten war, erhöhte Aufmerksamkeit beanspruchen.
Außer der zivilrechtlichen Bedeutung des H., auf die in neuester Zeit v. Bentivegni in einer an neuen Ideen reichen Arbeit hingewiesen hat
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Aussabis Aussetzung des Strafvollzugs |
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, daß diese Bestimmung dem Rechtsgefühl des Volkes, der Geschäftswelt und aller redlichen Inhaber von Auskunftsbüreaus vollkommen entspricht. Ebenso wie auf dem Gebiet des Zivilrechts ein Anspruch des Kreditsuchenden auf Schadenersatz rechtlich nur
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0610,
von Anomalonbis Anorthit |
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. Aktiengesellschaft (s. d.), insbesondere im italienischen und französischen Handelsrecht. Früher nannte man in Frankreich Société anonyme die gewöhnliche zivilrechtliche Erwerbsgesellschaft.
Anopsie (griech.), s. Blindheit.
Anorchie (griech
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 1022,
Verzeichnis der Mitarbeiter |
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: Musikgeschichte, Biographie.
Prof. J. ^[Joseph] Kürschner in Stuttgart: Theater.
Rechtswissenschaft.
Dr. K. Baumbach in Sonneberg: Rechtswissenschaft.
Prof. Dr. K. Gareis in Gießen: Handelsrecht.
Dr. Gutfleisch in Gießen: Zivilrechtliches.
Prof. Dr. A
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0472,
Hessen (Großherzogtum: Rechtspflege, Kirchenwesen, Finanzen) |
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eingeführt ist, gilt in H., abgesehen von Rheinhessen, wo das französische Recht in Geltung geblieben ist, für Zivilrecht gemeines Recht, modifiziert durch Landrechte (Katzenelnbogener, Erbacher, Solmser, Kurmainzer, Pfälzer etc. Landrecht), ferner
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0050,
von Arbeiterversicherungbis Arbeiterwohnungen |
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über den Verkauf der freigelegten Plätze abzugeben. Die Ausschüsse erhalten insofern beschränkte zivilrechtliche Persönlichkeit, als sie Geschenke an beweglichem Gut und Zuschüsse der Behörden annehmen dürfen. Die königliche Spar- und Alterskasse
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0196,
von Agnesbis Agnolo |
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(agnitio bonorum possessionis) und dem Erbschaftsantritt nach strengem Zivilrecht (aditio hereditatis), eine Unterscheidung, die heutzutage unpraktisch ist.
Agnoëten (griech., "Nichtwissende"), s. Monophysiten.
Agnolo (spr. annjolo), Baccio d
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Alignybis Alimosch |
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zwischen Geschwistern. Indes auch der außereheliche Vater ist nach gemeinem deutschen Zivilrecht zu einem Beitrag zur Ernährung und Erhaltung, einschließlich der Erziehung, des Kindes verpflichtet. Als außerehelicher Erzeuger gilt aber derjenige, welcher
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0523,
von Anakreonbis Analogie |
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) gezogen werden können. Selbst das vollständigste Recht wird gegenüber der unendlichen Mannigfaltigkeit stets neu sich erzeugender Rechtsverhältnisse sich zuweilen als unvollständig erweisen. Nun aber kann im Zivilrecht nie eine streitige Frage aus dem
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0524,
von Analogismusbis Analphabeten |
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der A. zu Grunde gelegt wird. Unstatthaft ist die A. bei singulären Rechten, besonders bei Privilegien. Das Strafrecht steht in betreff der Zulässigkeit der A. mit dem Zivilrecht nicht in gleichem Verhältnis. Denn im Strafrecht gilt der Grundsatz
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0535,
von Anastasijbis Anästhesie |
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Handelsgesetzbuch, Art. 299, schließt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Handelsgeschäfte ausdrücklich aus; das französische Zivilrecht kennt sie nur bei streitigen Forderungen.
Anastasij (A. Bratanowskij), russ. Kanzelredner, geb. 1761 in einem Dorf bei
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Anetholbis Anfechtung |
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oder Angreifen von Lagerstätten oder Flözen bauwürdiger Mineralien.
Anfangsgeschwindigkeit der Geschosse, s. Flugbahn.
Anfechtung, im Zivilrecht oder Prozeß im weitern Sinn jeder durch Benutzung eines Rechtsmittels im weitesten Sinn erfolgende Angriff
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Assisenbis Assolant |
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-rechtlichen Zwanges angehört. Unter denselben spielen diejenigen eine wichtige Rolle, welche Produktions- und Erwerbszwecken gewidmet sind und welche auf einem zivilrechtlichen Gesellschaftsvertrag beruhen (societas) oder, wie die Handelsgesellschaften
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Auswärtige Angelegenheitenbis Auswaschen |
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, Schulangelegenheiten etc., beschäftigt. Die zweite Abteilung ist für die Bearbeitung der Angelegenheiten des Handels und Verkehrs, des Konsulatswesens, der Staats- und zivilrechtlichen Angelegenheiten, Angelegensten der Kunst und Wissenschaft
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Banffbis Bangela |
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. April 1861. Außer Monographien über dänisches Zivilrecht und politischen und finanziellen Abhandlungen schrieb er: "Lärebog i de til den romerske private Ret henhörende Discipliner" (Kopenh. 1833-35, 2 Bde.) und "Systematisk Fremstelling af den
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0466,
Bauer |
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" (das. 1830). Außerdem veröffentlichte er: "Lehrbuch des Napoleonischen Zivilrechts" (Marb. 1809, 2. Aufl. 1812); "Beiträge zur Charakteristik und Kritik des Code Napoléon" (das. 1810); "Strafrechtsfälle" (Götting. 1835-39, 4 Bde.); "Anleitung zur
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0481,
Baukunst (Geschichtliches: Urzeit) |
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, jedoch für die Anwendung derselben größtenteils nur partikuläre Vorschriften enthalten können. Es werden durch solche polizeiliche Vorschriften gleichfalls Rechte begründet, sowie anderseits auch die zivilrechtlichen Gesetze großenteils auf polizeilichen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0546,
Bayern (Gemeindeverwaltung, Rechtspflege, Armenwesen, Finanzen) |
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Landesgericht in München, 5 Oberlandesgerichte in München, Zweibrücken, Bamberg, Nürnberg und Augsburg, dann 28 Landgerichte und 270 Amtsgerichte. Das in B. geltende Zivilrecht ist zur Zeit noch ein sehr mannigfaltiges; die hauptsächlichsten Rechtsgebiete sind
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Belebeibis Beleidigung |
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sein.
Was die Bestrafung der B. anbelangt, so ging das ältere Recht von der Ansicht aus, daß dieselbe lediglich als Privatdelikt erscheine, und ebendarum gab das römische Recht dem Beleidigten nur eine zivilrechtliche Klage (actio injuriarum
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0742,
Bergrecht (Aufhebung des Bergwerkseigentums; Gewerkschaft, Kuxe) |
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bilden eine Gewerkschaft. Dieses Rechtsverhältnis erhielt schon im ältern deutschen B. eine bestimmt ausgeprägte, von der zivilrechtlichen Erwerbsgesellschaft in wesentlichen Stücken verschiedene Gestalt. Seine Entstehung hat nicht einen Vertrag zur
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0819,
von Bestätigenbis Besteck |
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oder mehr verschiedenen Faktoren erforderlich ist. Der Ausdruck wird meistens von dem Fall gebraucht, wo der bestätigende Faktor eine öffentliche Behörde ist. Die Ausübung des Bestätigungsrechts von seiten richterlicher Behörden in Zivilrechts
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0827,
von Bethmann-Hollwegbis Bethusy-Huc |
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er außerordentlicher Professor für Zivilrecht und Prozeß. 1829 auf seinen Wunsch nach Bonn versetzt, legte er 1842 seine Professor nieder, um das Kuratorium der Universität zu übernehmen, das er bis 1848 verwaltete. 1840 war er bei der Huldigung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0998,
von Black letterbis Blaeu |
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College zu Oxford, trat 1746 als Advokat auf, fand aber keinen Beifall, weil es ihm an der nötigen Beredsamkeit gebrach. Er widmete sich daher der akademischen Laufbahn, wurde 1750 Doktor des Zivilrechts, 1758 Professor der Vinerschen Stiftung, 1761
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0342,
Brasilien (Finanzen; Heer und Flotte; Wappen etc. ) |
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folgende Strafarten je nach der Art des Verbrechens: Strafzahlung, Suspension vom Dienst oder Absetzung, Verbannung, einfache Gefängnishaft, Haft mit Arbeit, Zuchthaus, Todesstrafe. In zivilrechtlichen Sachen gilt der "brasilische Kodex", ein
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0566,
Buchhaltung (handelsrechtliche Bestimmungen) |
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lange Zeit in direktem Widerspruch mit dem zivilrechtlichen Grundsatz, nach welchem Schriftstücke, Aufzeichnungen oder Urkunden wohl gegen, aber nicht für den Verfasser beweisen können. Dennoch gestehen fast alle frühern Handelsgesetze den Büchern
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0657,
Bürger (Personenname) |
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oder Zivilrecht als gleichbedeutend mit Privatrecht im Gegensatz zum Strafrecht und andern Teilen des öffentlichen Rechts sowie von dem bürgerlichen Prozeß- oder Zivilprozeß als dem Gebiet der Privatrechtsstreitigkeiten im Gegensatz zum Strafprozeß, bei
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0659,
von Bürgerausschußbis Bürgermeister |
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; 4) Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neben Freiheitsstrafe in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Bürgerliches Recht, s. Zivilrecht.
Bürgermeister (früher Burgemeister, v. mittelhochd. burc, d. h. Stadt), der oberste Verwaltungsbeamte
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Burgscheidungenbis Burgsteinfurt |
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. Interzession). Vgl. Girtanner, Die B. nach gemeinem Zivilrecht (Jena 1851); Hasenbalg, Die B. des gemeinen Rechts (Düsseld. 1870).
Burgscheidungen, Dorf im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Querfurt, an der Unstrut, Kirchscheidungen
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0823,
von Carpentumbis Carr |
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philobiblica unterdrückte; August Benedikt C., geb. 2. Nov. 1644 zu Leipzig, starb als Professor der Rechte 4. März 1708 daselbst, schrieb über Zivilrecht; Samuel Benedikt C., Theolog, geb. 17. Jan. 1647 zu Leipzig, ward 1671 Professor der Dichtkunst
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0015,
China (Rechtspflege, Finanzwesen, Heer und Flotte) |
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über Kriminalfälle wie über zivilrechtliche Streitigkeiten nach den Gesetzen seines Landes.
Die Einnahme der Staatsregierung fließt aus einer Land- und Reissteuer, welche direkt den Grundbesitz treffen, aus dem Salzmonopol, aus einer Stempeltaxe
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ciudad Rodrigobis Civilis |
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ward sie von den Truppen Maximilians I. vergeblich belagert.
Civil..., s. Zivil...
Civile jus (lat.), s. Zivilrecht.
Civīlis, Claudius (richtiger Julius), der Anführer der Bataver im Aufstand gegen die Römer 69-70 n. Chr. C. faßte nämlich
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0210,
von Collectandi jusbis Collège |
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erteilen. Für Schottland und Irland gibt es ähnliche Institute in Edinburg und Dublin. Das C. of Civilians, gewöhnlich Doctors' Commons genannt, wurde durch Doktor Harvey, Dean of the Arches, für künftige Professoren des Zivilrechts in London
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Cumäbis Cumberland |
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. in strafrechtlicher Beziehung vgl. Fahrlässigkeit. Die wichtigste Monographie über die zivilrechtliche C. ist Hasse, Die C. des römischen Rechts (Kiel 1815; 2. Ausg. von Bethmann-Hollweg, Bonn 1838).
Cumä (griech. Kyme), berühmte Stadt des Altertums
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0397,
von Dbis Dacca |
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Columbia.
D. C. und D. C. fil. bei botan. Namen = De Candolle (s. d.).
D. C. L. in England = Doktor of Civil Law, Doktor des Zivilrechts.
D. D. in römischen Inschriften = Diis (den Göttern), oder = domus divina (Kaiserhaus); in England = Doktor of
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Daniellbis Danilewskij |
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. in 3 Bdn.); "Spiegel der deutschen Leute" (das. 1858); "Handbuch der deutschen Reichs- und Staatenrechtsgeschichte" (Tübing. 1859-63, 2 Tle. in 4 Bdn.); "System des preußischen Zivilrechts" (Berl. 1866, 2 Bde.). Am bekanntesten ist seine Abhandlung
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Deutsches Reichbis Deutsch-französischer Krieg von 1870/71 |
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Reichszivilrecht (das. 1874); Mandry, Zivilrechtlicher Inhalt der Reichsgesetze (Tübing. 1878). Sonstige Litteraturnachweise sind in den Artikeln über die einzelnen Rechtsteile gegeben.
Deutsches Reich, s. Deutschland.
Deutsche Theologia (Theologia deutsch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Dotalenbis Dottores |
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erlassene Ausführungsgesetz vom 8. Juli 1875 (Dotationsgesetze). In diesem Sinn spricht man auch von Dotationssteuern als den zu solchen Zwecken an die Kommunalverbände überwiesenen Steuern. - Im Zivilrecht wird der Ausdruck D. vorzugsweise gebraucht
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0336,
Ehe (bei verschiedenen Völkern; Voraussetzungen der Eheschließung) |
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begründeten gewisse Rechte (jus liberorum). Das strenge römische Zivilrecht erkennt von jeher nur eine Art der E. an unter den Namen nuptiae, justae nuptiae, justum matrimonium; aber selbst diese konnte verschiedenerlei Wirkungen haben, je nachdem
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0642,
England (Lokalverwaltung) |
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des Zivilrechts. Jedem Gerichtshof ist ein Bezirk zugewiesen, innerhalb dessen der Richter periodische Rundreisen macht.
Was die Kriminaljustiz betrifft, so stand noch vor wenigen Jahren auf gewöhnlichem Diebstahl die Todesstrafe, und 1813-34 wurden
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0721,
von Erbeinsetzungbis Erbfolge |
Öffnen |
stand dem Erben (heres) des Zivilrechts derjenige des weniger strengen prätorischen Rechts gegenüber, welcher bonorum possessor genannt wurde.
Erbeinsetzung, s. Testament.
Erben, Karl Jaromir, böhm. Dichter und Schriftsteller, geb. 7. Nov. 1811 zu
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0733,
von Erbverzichtbis Erckmann-Chatrian |
Öffnen |
im preußischen, österreichischen und sächsischen Zivilrecht der E. statuiert ist. Der Verzichtende muß handlungsfähig sein, und darum ist bei Minderjährigen die Zustimmung des Vormundes nötig. Der Verzichtende verliert alle Ansprüche aus seinem Erbrecht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Fräuleinsteuerbis Fraustadt |
Öffnen |
, demselben zu schaden, selbst aber einen Vorteil dadurch zu erlangen. Die Folgen der F. in zivilrechtlicher Beziehung bestehen in der Verpflichtung des Betrügers, dem Beschädigten vollen Schadenersatz zu leisten; dieses Recht wird in der Regel
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0689,
von Friedensgöttinbis Friederich |
Öffnen |
Ländern eingeführten Institute der Friedensrichter oder Schiedsmänner, welche Verminderung und Abkürzung der Prozesse durch Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, öfters auch Ehrenkränkungssachen, im Weg des Vergleichs oder schiedsrichterlichen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0895,
von Gánóczbis Gänse |
Öffnen |
. 2, Berl. 1824-25; Bd. 3 u. 4, Stuttg. 1829-35); "System des römischen Zivilrechts" (Berl. 1827); "Beiträge zur Revision der preußischen Gesetzgebung" (das. 1830-32); "Vermischte Schriften juristischen, historischen, staatswissenschaftlichen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0950,
von Gasuhrbis Gatschet |
Öffnen |
- und Schenkwirte zu ihrem Gewerbebetrieb der Erlaubnis, welche durch eine special session von Friedensrichtern erteilt wird und alljährlich erneuert werden muß. Besonders streng ist die zivilrechtliche Haftbarkeit der Gastwirte für die von den Reisenden
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0123,
von Genualbis Genußmittel |
Öffnen |
(Satisfaktion), Vergütung des durch eine gesetzwidrige Handlung angerichteten Schadens. Diese G. kann eine zivilrechtliche sein und ist dann gleichbedeutend mit Schadenersatz (s. d.), oder eine strafrechtliche. In den Anfängen der Kultur jedes Volkes finden
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Gewerbegerichtebis Gewerbegesetzgebung |
Öffnen |
., das. 1873); Jonas, Studien aus dem Gebiete des französischen Zivilrechts (Berl. 1870).
Gewerbegesetzgebung. Unter G. versteht man in den Ländern deutscher Zunge die Gesetzgebung für die Gewerbe, auf welche sich die Gewerbeordnungen, in denen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Gewerbliche Schiedsgerichtebis Gewerkvereine |
Öffnen |
. Doch hat ein Kontraktbruch nur zivilrechtliche Folgen, und es wird für die Arbeitgeber, da die Arbeiter meist zahlungsunfähig, das Recht zur Verfolgung ihrer Ansprüche praktisch bedeutungslos. Einige Erschwerung des widerrechtlichen Vertragsbruchs
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0399,
von Gläser, retikuliertebis Glasgow |
Öffnen |
Rechtswissenschaft" bearbeitete er den Strafprozeß (Leipz. 1883-85, 2 Bde.). Mit J. ^[Joseph] Unger und J. ^[Joseph] v. Walther gab er die "Sammlung von zivilrechtlichen Entscheidungen des k. k. obersten Gerichtshof" (Wien 1859 ff., 2. Aufl. 1873 ff
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0532,
von Göschenenbis Goslar |
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herausgab, durch seine Ausgaben des Gajus (s. d.) und seine "Vorlesungen über das gemeine Zivilrecht" (Götting. 1838-40, 3 Bde. in 5 Abtlgn.; 2. Aufl. 1843).
3) George Joachim, engl. Staatsmann, Sohn des Bankiers Wilhelm Heinrich G. und Enkel von G. 1
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0779,
Großbritannien (Rechtspflege, Finanzen) |
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in Parlamentsgesetzen enthalten ist. Außerdem kommt in den kirchlichen und Admiralitätsgerichten das römische Zivilrecht und teilweise das kanonische Recht zur Anwendung. Weiteres s. England etc. Wie groß die Masse der britischen Gesetze ist, kann man schon
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0120,
von Hänelbis Hanf |
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Sachsen geltenden Zivilrechts" (Leipz. 1819-20, 2. Aufl. 1831) und eine kleine Monographie über die "Lehre vom Schadenersatz" (das. 1823).
2) Eduard, Buchdrucker und Schriftgießer, geb. 2. April 1804 zu Magdeburg, erlernte die Buchdruckerkunst im Geschäft
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0302,
von Heimatsamtbis Heimdall |
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Oberappellationsgerichten zu Jena und Zerbst vereinten Länder" (Jena 1848, Nachträge 1853); "Erörterungen aus dem gemeinen und sächsischen Zivilrecht und Zivilprozeß" (das. 1849, Bd. 1); "Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Prozesses" (das. 1852-53, 2 Bde
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0552,
von Hinrichtungbis Hinterindien |
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Partei. 1872 ging er als ordentlicher Professor des Kirchenrechts wieder nach Berlin, wo er seitdem Vorlesungen über Kirchenrecht, preußisches Zivilrecht und Zivilprozeß hält. Er nahm hier an den Konferenzen des preußischen Kultusministeriums zur
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Holzschwammbis Holzstoff |
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Wert erlangt hat, ist: "Theorie und Kasuistik des gemeinen Zivilrechts" (Leipz. 1843-54, 3 Bde.; 2. Aufl. 1856-58; 3. Aufl., besorgt von Joh. Em. Kuntze, 1863-64). Er starb 20. Juli 1861.
Holzschwamm, s. v. w. Hausschwamm.
Holzschwarz, s
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Hüfferbis Hufgelenkslahmheit, chronische |
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bloß die 1. Abteilung des 1. Teils, die Einleitung und die Geschichte des römischen Rechts enthaltend (das. 1796), erschienen ist; "Lehrbuch des in den deutschen Ländern geltenden gemeinen oder subsidiarischen Zivilrechts" (Gießen 1808-14, 2 Bde
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Japanisches Wachsbis Jaques |
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, wo er sich der Verfassungspartei anschloß. Er schrieb: "Theorie und Praxis im Zivilrecht" (Wien 1857); "Denkschrift über die Stellung der Juden in Österreich" (4. Aufl. 1859); "Unterrichtsrat und Unterrichts-^[folgende Seite]
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
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) und das Oberaufsichtsrecht (jus supremae inspectionis); s. Kirchenhoheit.
Jus civile (lat.), Zivilrecht (s. d.), bedeutet 1) Privatrecht, 2) das positive Recht irgend eines Staats, 3) das den römischen Bürgern eigentümliche Recht, 4) das römische Recht
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Kamsinbis Kamtschyk |
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nennen: "Beiträge zum mecklenburgischen Staats- und Privatrecht" (Schwer. 1795-1805, 6 Bde.); "Zivilrecht der Herzogtümer Mecklenburg" (das. 1805-24, 2 Bde.); "Handbuch des mecklenburgischen Zivilprozesses" (Berl. 1810; 2. Aufl. von Nettelbladt
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Kanonisches Alterbis Kansas |
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durch die Beschlüsse der Konzile und durch die Dekretalen der Päpste. Das kanonische Recht enthält nicht bloß Satzungen über rein kirchliche Angelegenheiten, es umfaßt vielmehr auch eine bedeutende Summe strafrechtlicher, zivilrechtlicher
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Kellbergbis Keller |
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, schweizer. Rechtsgelehrter, geb. 17. Okt. 1799 zu Zürich, studierte in Berlin und Göttingen, folgte 1825 einem Ruf als Professor des Zivilrechts an das politische Institut in Zürich und ward daselbst Amtsrichter,
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0824,
Klein |
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, 2. Aufl. 1799); "System des preußischen Zivilrechts" (das. 1801; neu bearbeitet von v. Rönne, 1830, 2 Bde.; 2. Aufl. 1835). Auch gab er "Rechtssprüche der hallischen Juristenfakultät" (Berl. 1796-1802, 5 Bde.) heraus und begründete 1798
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0829,
von Kleinpaulbis Kleinrussische Sprache und Litteratur |
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, wobei auch mitunter Wortformen und Wendungen aus der kleinrussischen Volkssprache aufgenommen wurden. Unter den Werken des 11. Jahrh. ragt die "Prawda ruskaja" hervor, ein Denkmal des reußischen Kriminal- und Zivilrechts, die altherkömmlichen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0901,
Koch |
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der Forderungen nach gemeinem und preußischem Recht" (Bresl. 1836-43, 3 Bde.; 2. Aufl., Berl. 1858-59), womit die "Lehre von dem Übergang der Forderungsrechte" (Bresl. 1837) zu verbinden ist. Eine dogmatische Bearbeitung des gesamten preußischen Zivilrechts
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0316,
von Kunzebis Kupfer |
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gemeinen Zivilrechts" besorgte er die 3. Auflage (Leipz. 1863-64).
Kunze (Kze.), bei botan. Namen für G. Kunze, geb. 4. Okt. 1793 zu Leipzig, starb als Professor der Botanik 30. April 1851 daselbst. Pilze (mit Schmidt), Farne ("Analecta
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Lauraguaisbis Laurent |
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gezeichnet.
Laurent (spr. lorang), François, belg. Rechtsgelehrter und Historiker, geb. 8. Juli 1810 zu Luxemburg, studierte in Löwen und Lüttich die Rechte, war 1832-34 Advokat in seiner Vaterstadt und erhielt 1835 die Professur des Zivilrechts an
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Leipziger Interimbis Leistengegend |
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, habilitierte sich 1842 als Privatdozent zu Göttingen und folgte 1846 einem Ruf als ordentlicher Professor des Zivilrechts nach Basel, 1847 nach Rostock, 1853 nach Jena. Ein Anhänger der historischen Schule, vertritt er gleichwohl in eigentümlicher
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Lindebladbis Linden |
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Rechtsmitteln" (Gieß. 1831 bis 1840) erschienen sind, und die Schrift "Staatskirche, Gewissensfreiheit und religiöse Vereine" (Mainz 1845). Außerdem gab L. die "Zeitschrift für Zivilrecht und Prozeß", das "Archiv für die zivilistische Praxis
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0040,
von Madaibis Madâin Saleh |
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" (Halle 1837) und "Beiträge zur Dogmengeschichte des gemeinen Zivilrechts" (Riga 1839). Sein Leben beschrieb Preller (Leipz. 1850). - Sein Vetter Guido von M., geb. 1. Jan. 1810 zu Halle, seit 1848 preußischer Landrat, war seit 24. Juli 1866
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0117,
von Mainebis Maine de Biran |
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Tutor des Trinity Hall College, 1847 Professor für Zivilrecht daselbst und übernahm 1854 eine ähnliche Stellung am Middle-Temple. 1862 Mitglied der indischen Regierung, ging er nach Indien, wo er in legislativer Richtung verschiedene Reformen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Marezollbis Margarete |
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. Außerdem sind hervorzuheben: "Lehrbuch des Naturrechts" (Gießen 1819); "Über die bürgerliche Ehre" (das. 1824); "Das gemeine deutsche Kriminalrecht" (Leipz. 1841, 3. Aufl. 1856). Mit Linde u. a. begründete er 1827 die "Zeitschrift für Zivilrecht und Prozeß
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0661,
von Ministerialenbis Ministrales |
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) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit, insofern die M. und namentlich der Finanzminister für die budgetmäßige Verwendung der Staatsmittel den Kammern verantwortlich sind, welche ihnen die Decharge (s. d.) verweigern können. 4) Die staatsrechtliche
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0708,
Mohammedanische Religion |
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dadurch in die geheiligtsten Traditionen des Mohammedanismus für immer verwoben: einer der vielen Nachteile der theokratischen Verquickung des Zivilrechts mit den Glaubensregeln. Übrigens sind nur vier rechtmäßige Frauen gestattet. Das an den
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0844,
von Mückebis Mücken |
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, Mucia genannt, gefeiert wurde. Er war der erste, der das Zivilrecht in einem Werk von 18 Büchern in ein System brachte. Er wurde in dem Bürgerkrieg zwischen Sulla und Marius 83 auf Befehl des jüngern Marius ermordet.
Mücke, Heinrich, Maler, geb. 9
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Mühlenbruchbis Mühler |
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Silber oder Glas gefertigt.
Mühlenbruch, Christian Friedrich, ausgezeichneter Zivilrechts- und Prozeßlehrer, geb. 3. Okt. 1785 zu Rostock, studierte hier, in Greifswald, Göttingen und Heidelberg, habilitierte sich 1805 an der Universität seiner
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 1026,
Korrespondenzblatt zum elften Band |
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erklären. Aber abgesehen davon, daß es immerhin mißlich ist, eine so einschneidende Änderung des Zivilrechts um der Schädlichkeit einer einzelnen volkswirtschaftlichen Erscheinung willen vorzunehmen, würde eine solche gesetzliche Bestimmung
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0365,
Oldenburg (Großherzogtum: Verwaltung, Rechtspflege, Finanzen etc.; Geschichte) |
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. und im Fürstentum Lübeck das gemeine deutsche Zivilrecht, modifiziert durch Partikularrechte und einzelne Gesetze, im Fürstentum Birkenfeld der Code Napoléon, sofern nicht die gemeinsame Gesetzgebung des Deutschen Reichs dafür an die Stelle getreten
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Ostrowbis Ostrowskij |
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geschätztes Werk über das "Zivilrecht des polnischen Volks" (deutsch, Berl. 1797, 2 Bde.) sowie eine Bearbeitung des "Englischen Strafrechts" nach Blackstone mit Bezugnahme auf Polen.
Ostrowskij, Alexander Nikolajewitsch, der namhafteste russ
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Rancaguabis Randon |
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die Rechte, habilitierte sich 1860 daselbst für österreichisches Zivilrecht, wurde 1862 zum außerordentlichen, 1868 zum ordentlichen Professor ernannt. Seit 1882 lehrt R. an der tschechischen Universität. Er schrieb in deutscher Sprache: "Der Besitz
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0879,
von Röderbetriebbis Rodney |
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879
Röderbetrieb - Rodney
Von seinen Schriften, die in verschiedene fremde Sprachen übersetzt wurden, sind zu erwähnen: "Abhandlungen über praktische Fragen des Zivilrechts" (Gieß. 1833); "Grundzüge der Politik des Rechts" (Darmst. 1837, Tl. 1
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Röm.bis Roman |
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in Parma, 1806 Rat im Justizministerium und Professor des Zivilrechts in Padua, infolge politischer Verfolgungen 1824 Professor des Rechts an der Universität zu Korfu, wo er 8. Juni 1835 starb. Von seinen rechts- und staatswissenschaftlichen Schriften
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0924,
von Römerbadbis Romilly sur Seine |
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des Irrtums nach gemeinem Zivilrecht und Prozeß" (Stuttg. 1852); "Das Erlöschen des klägerischen Rechts nach der Einleitung des Prozesses" (das. 1852); "Die bedingte Novation nach dem römischen und heutigen gemeinen Recht" (Tübing. 1863
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Ronneburgbis Ronsdorf |
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für die preußischen Staaten" (das. 1887). Mit seinem Bruder Friedrich Ludwig von R. (geb. 1797 zu Glückstadt, gest. 7. April 1865 in Berlin) besorgte er die zweite Auflage von E. F. Kleins "System des preußischen Zivilrechts" (Halle 1835-36, 2 Bde.).
Ronneburg
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0996,
von Rotgußbis Roth |
Öffnen |
" (mit Vikt. v. Meibom, Marburg 1856-58, Bd. 1). "Mecklenburgisches Lehenrecht" (Rostock 1858); "Feudalität und Unterthanenverband" (Weim. 1863); "Zur Geschichte des bayrischen Volksrechts" (Münch. 1869); "Bayrisches Zivilrecht" (Tübing. 1870-75, 3 Tle
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0694,
von Schwarzdornbis Schwarzenberg |
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der Zivil- und Strafrechtspflege im Königreich Sachsen" (Dresd. 1865-81, 7 Bde.) heraus; auch hat er die Herausgabe des 3. und 4. Teils von Curtius' "Zivilrecht" (1851-58) besorgt.
Schwärze, eine Pflanzenkrankheit, s. Pleospora und Rußtau
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0898,
von Seuffertbis Sever |
Öffnen |
außerordentlicher, 1819 ordentlicher Professor des römischen Rechts und bayrischen Zivilrechts. 1831 wählte ihn die Universität zu ihrem Vertreter für die Ständeversammlung, deren zweiter Präsident er ward. 1834 ging er als Appellationsgerichtsrat nach Ansbach
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