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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0287,
von Nutzeigentumbis Nyerup |
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. das Gewicht der Gegenstände (Wagen, Kohlen, Lokomotive, Schiff etc.) und der Personen, die nur dazu dienen, den Transport auszuführen.
Nützlichkeitstheorie, s. Utilitarismus.
Nutznießung, s. Nießbrauch.
Nutzung, s. v. w. Benutzung eines Gegenstandes
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Nierensteinbis Nießbrauch |
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-Falkenberg der Preußischen Staatsbahn, 152 m ü. M., hat ein Pädagogium, eine Missionsschule, ein Amtsgericht, Fabrikation von Eisen- und Kupferwaren und (1885) 1303 evang. Einwohner.
Nießbrauch (Nutznießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht nicht
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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, s. Retrakt
Vorkaufsrecht
Servitut
Gebrauch
Habitatio
Usus
Ususfructus
Abusus
Konsolidation
Nießbrauch, s. Ususfructus
Nutznießung, s. Ususfructus
Früchte
Percipiren
-
Feldservituten
Gebäudeservituten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0137,
von Aussteuerbis Ausstrahlung von Wärme und Licht |
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Kinderausstattungskasse) sich verpflichtet, dem Nutznießer, zu dessen gunsten eingezahlt wurde, zu einer bestimmten Zeit ein gewisses Kapital auszuzahlen. Der gewöhnliche Zweck dieser Art von Versicherung ist, Eltern, Verwandten etc. Gelegenheit zu
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Dominobis Domitianus |
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man die Nutznießung hat.
Domino (span. u. ital.), sonst Wintermantel der Geistlichen, der nur bis über die Brust herabreichte; jetzt Maskentracht für Herren und Damen, aus einem langen Mantel mit weiten Ärmeln und einer Kapuze bestehend; auch s. v
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0445,
von Försterschulenbis Forstinsekten |
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- und Stiftungseigentums gründen. Nicht die heutige Generation von Nutznießern (zum Fruchtgenuß Berechtigten) ist Eigentümerin, sondern eine ewige (juristische) Person, die Gemeinde, die Stiftung. Der Staat hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0615,
von Gebärmuttervorfallbis Gebäudesteuer |
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einen gemischten Charakter trägt. - Die G. im engern Sinne ist als Ertragssteuer anzusehen. Sie bezweckt, denjenigen Ertrag zur Steuer heranzuziehen, der sich aus dem Gebäude ergiebt und dem Eigentümer bez. Nutznießer als Einkommen zufließt bez
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Güterrechtsregisterbis Gymnasialreform |
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Rechtsverhältnisse ein-
getragen werden mü^en, damit sie Dritten gegen-
über, denen sie nicht bekannt sind, geltend gemacht
werden können. So mußten z. V. eingetragen wer-
den, wenn durch Ehevertrag die Verwaltung und
Nutznießung des Mannes vom Vermögen
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Landmesserbis Landwirtschaftskammern |
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, Nutznießer und
Pächter ländlicher Vesitzuugen vom Mindestumfang
einer selbständigen Ackernahrung oder reinen Wald-
landes von mindestens 150 M. Grundsteuerreiner-
trag, ohne daß die Verleihung des Wahlrechts an klei-
nere Eigentümer und Pächter
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Gemeindekrankenversicherungbis Gemeindewaldungen |
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durch die zum Fruchtgenuß berechtigten jetzt lebenden Gemeindemitglieder und Nutznießer zu schützen. Dieser allgemeine staatsrechtliche Grundsatz ist gleichmäßig zum Ausdruck gelangt in der Gesetzgebung fast aller Staaten, welche ein geordnetes
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0988,
von Deteriorierenbis Detmold (Stadt) |
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. Für verschuldete D. vor dem Prozeß haftet nur der Besitzer in bösem Glauben; nach der Klagerhebung auch der gutgläubige Besitzer für verschuldete D., der schlechtgläubige Besitzer selbst für die zufälligen. Hat der Nutznießer und Verwalter fremden Gutes
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0200,
Agrarpolitik |
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blieb Staatseigentum und wurde den Bürgern gegen einen Pachtzins zur Nutznießung als Weideland (possessio) überlassen. Dieses Nutzungsrecht beanspruchten nun nach Vertreibung der Könige die Patrizier als ihr ausschließliches Privilegium
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Antoniuskreuzbis Antragsverbrechen |
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, namentlich dem Pfandgläubiger oder Nutznießer gegenüber (§ 289), Wilddiebstahl, wofern derselbe von Angehörigen des Jagdberechtigten verübt ward (§ 292), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 299), Verletzung der Verschwiegenheit von seiten
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Bürgermeistereibis Burggraf |
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und Nutznießung kommt. Den Gegensatz bildet das Kämmereivermögen, das für öffentliche Stadtzwecke bestimmte Vermögen (s. Allmande).
Bürgerwehr, s. Volksbewaffnung.
Burgfriede, eine Verabredung unter adligen Stammverwandten, wodurch ein Bezirk um die Burg
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0873,
von Cauteriabis Cavaignac |
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, Sicherstellung durch bloßen Vertrag mit festgesetzter Konventionalstrafe; c. usufructuaria, vom Nutznießer geleistete Sicherstellung für richtige Rücklieferung des Objekts. Auch bedeutet C. eine Schuldurkunde; daher c. indiscreta, eine Schuldurkunde
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Dotalenbis Dottores |
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, Wiedermutsleute) solche Bauern, welche die Nutznießung von Kirchengütern (Dotalgütern) haben und dafür der Kirche oder dem betreffenden Pfarrer eine bestimmte Summe zu entrichten haben oder statt dessen zur unentgeltlichen Bestellung der Kirchen-, Pfarr
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0373,
von Eifelkalkbis Eigennutz |
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das Vergehen desjenigen, der seine eigne bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zu gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Frauenfrage (Litteratur)bis Frauenglas |
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im Familienrecht, in Geltung, welche der Anschauung entspringen, daß dem Mann als dem Haupte der Familie auch die Verwaltung und Nutznießung des seiner Frau gehörigen Vermögens gebühre. Daß die politische Gleichberechtigung des weiblichen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0704,
Friedrich (Hessen, Hohenzollern) |
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das ihm zur Nutznießung abgetretene Fideikommißvermögen von Preußen 1869 die Sequestration verhängt wurde. Auch die Ereignisse 1870/71 erschütterten den Kurfürsten nicht in seiner Zuversicht auf die Wiederherstellung seines Throns, und unversöhnt
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Fructuariusbis Frühgeburt |
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.
Fructuarius (lat.), Nutznießer, Nießbraucher.
Fructuosus, St., aus dem Königsgeschlecht der Westgoten in Spanien, eifriger Beförderer des Mönchswesens auf der Pyrenäischen Halbinsel, Bischof von Duma in Portugal und seit 656 Erzbischof von Braga
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0178,
Germanen und Germanien (staatliche Einrichtungen) |
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brach liegen und diente als Wald oder Weide allen zur Nutznießung nach bestimmten Regeln und in abgemessenem Umfang: dies wird als "gemeine Mark" oder "Allmande" bezeichnet. So hatten die Dorfgenossen auch unmittelbar gemeinsame Interessen; um
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Graduiertbis Graf |
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eine bedeutende Vermehrung, indem die Grafen Abgaben und Dienste zum Besten ihrer Güter in Anspruch nahmen und außer den Gütern, welche ihnen durch ihr Amt zufielen, oft noch Benefizien besaßen, d. h. Güter, welche ihnen zur Nutznießung auf Lebenszeit
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0708,
Griechenland (Neu-G.: Geschichte bis 1718) |
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(Großrichter von Rumelien) untergeordnet, während 31 Inseln des Ägeischen Meers dem Namen nach dem Kapudan-Pascha und andern türkischen Beamten zur Verwaltung oder vielmehr Nutznießung überlassen wurden.
Das Verhältnis der Griechen unter der türkischen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0714,
Griechenland (Neu-G.: Geschichte bis 1843) |
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Drachmen zur Nutznießung erhalten sollte. Ein Staatsrat wurde eingesetzt, um in der Kontrolle der Verwaltung die noch nicht vorhandene Volksvertretung zu ersetzen. Doch erregte Armansperg hierdurch das Mißfallen des Königs Ludwig und ward nach
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0767,
Großbritannien (Viehzucht, Forstwesen) |
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Tabelle hervor, daß sich der Grundbesitz in sehr wenigen Händen befindet.
Den Ruf nach Freihandel mit Land hat man bisher nur dadurch erwidert, daß man durch die Settled Land Act des Lords Cairns vom J. 1882 die lebenslänglichen Nutznießer
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0924,
von Güllebis Gumbinnen |
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, Vielfraß.
Gült (Gülte), was ein Gut jährlich erträgt; dann s. v. w. Schuld, auch Abtragung einer solchen, besonders aber der von der Nutznießung eines Gutes zu entrichtende Grundzins. Daher Gültbrief, Gültverschreibung, s. v. w
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0487,
von Hessen-Rotenburgbis Hessus |
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487
Hessen-Rotenburg - Hessus.
prinz-Mitregent faktisch die Nutznießung derselben hatte, brachte erst das Jahr 1848 eine den Landesinteressen günstigere Wendung. Regierung und Stände verglichen sich nämlich dahin, daß unter Verzichtleistung
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0437,
Kanada (Verkehrswesen, staatliche Verhältnisse, Finanzen, Heerwesen) |
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Unterhausmitglieder werden vom Volk auf fünf Jahre gewählt. Stimmrecht hat jeder männliche Bürger, der 21 Jahre alt ist und entweder 20 Doll. jährliche Miete zahlt, ein Jahreseinkommen von 300 Doll. hat, oder Eigentümer oder Nutznießer einer Liegenschaft
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Kaurifichtebis Kautschuk |
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angeordnet ist. (Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 117 ff.) Verwalter fremden Vermögens, wie Kassenbeamte, Rechnungsführer, Vormünder, Nutznießer u. dgl., sind vielfach zur Sicherheitsleistung verpflichtet.
Kautionsversicherung, s
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0982,
von Kommanditistbis Komment |
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einzelnen Ordensrittern (Komturen, Commendatores) zur Verwaltung und Nutznießung übergeben worden waren.
Kommendenbrief, die Urkunde, in welcher die Übertragung eines Kirchenamtes an einen katholischen Geistlichen verbrieft ist. Die dafür zu
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Kretzschmarbis Kreutzer |
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., mit Marmorbrüchen, einem Denkmal für König Maximilian I. und (1885) 684 kath. Einwohnern. Das Bad, 1817 vom König Max. Joseph von Bayern gekauft und mit den erforderlichen Bauten und Anlagen ausgestattet, ist Fideikommiß (gegenwärtiger Nutznießer Herzog
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
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kommen jedoch in Wegfall, wenn die Gesamthänder eine Auseinandersetzung bezüglich des Lehnsobjekts, eine sogen. Grund- oder Thatteilung, vornehmen. Teilen sich dieselben dagegen bloß in die Nutznießung (sogen. Mutschierung des Lehens), so bleibt jenes
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Leibeserbenbis Leibniz |
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einem Gardekapitän im Rang eines Generals der Kavallerie als Chef im Feld im Hauptquartier verwendet wird.
Leibgedinge (Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Contractus vitalitius), im allgemeinen eine für das Leben eines Menschen bedungene Nutznießung
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0669,
von Miq.bis Mirabeau |
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aus den Einwohnern eines oder auch mehrerer benachbarter Dörfer bestehende Gemeinschaft, welche Eigentümerin von Grund und Boden ist und denselben von Zeit zu Zeit zur Nutznießung unter ihre Mitglieder verteilt. Die Gemeinschaften können
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0946,
von Mutterbänderbis Mutterkuchen |
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oder von den mütterlichen Verwandten erworbenen Gegenstände, deren Eigentum dem Hauskind, während die Nutznießung daran dem Hausvater zusteht. Der Unterschied zwischen väterlichem Vermögen (Bona paterna) und M. ist im deutschen Erbrecht von Wichtigkeit, indem
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0173,
von Niesterbis Nievo |
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, z. B. bei dem N. von Kapitalien, Warenvorräten u. dgl., indem der Nutznießer nur seiner Zeit Gegenstände derselben Art und von gleichem Wert zurückzugeben verpflichtet ist.
Niester (Nister), Fluß im Westerwald, entspringt am Fuchskauten, fließt
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0911,
Rom (das neue: Bildungsanstalten, Behörden, Umgebung) |
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und Anstalten, der Gesandtschaften beim Königreich Italien und beim päpstlichen Stuhl sowie mehrerer Konsuln (darunter auch eines deutschen). Der Papst hat zufolge des Gesetzes vom 13. Mai 1871 die steuerfreie Nutznießung der Paläste Vatikan und Lateran
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0069,
Russisches Reich (Agrarverfassung) |
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, ihnen freie Selbstverwaltung einräumte und das Recht der Erwerbung von Grundeigentum verlieh. Für den letztern Zweck gewährte die Regierung Darlehen. Mit Einwilligung des Gutsherrn konnten die Bauern die ihnen zu bleibender Nutznießung angewiesenen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0059,
von Vatermordbis Vatikan |
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das Recht der elterlichen Nutznießung an dem Vermögen des Kindes.
Vatermord (Parricidium), im weitern Sinne nicht nur der an dem eignen Vater begangene Mord, sondern s. v. w. Verwandtenmord überhaupt (s. Mord).
Vaterschaft (Paternität, lat
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0207,
von Villaflorbis Villa Occidental |
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wie in Deutschland Land zur Nutznießung überlassen, wogegen sie Frondienste zu leisten hatten. Aus diesen landsässigen V. sollen die Copyholders hervorgegangen sein.
Villajoyōsa (spr. wilja-chojōsa), Bezirksstadt in der span. Provinz Alicante
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 1063,
Korrespondenzblatt zum siebzehnten Band |
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von Prag hat die Nutznießung von 24,310 Hektar. Von den Klöstern besitzen: St. Margareth-Braunau 9278 Hektar, Hohenfurt 5639, Ossegg 3587, Tepl 9291, das Prämonstratenserstift Strahow in Prag 9348 Hektar etc. Außerdem sind noch 45 Stadtgemeinden
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0124,
von Blutaberglaubebis Blütenbestäubung |
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Nutznießung vom Körper eines Toten verboten, höchstens das Haar darf er nach Maimonides nehmen, weil dies nicht zum Körper gehört. Vgl. Strack, Der B. bei Christen und Juden (Münch. 1891); Cassel, Die Symbolik des Blutes und »der arme Heinrich« (Berl. 1882
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Bauernfängerbis Bauernfeld |
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507
Bauernfänger - Bauernfeld
beitsleistungen zur Nutznießung überweisen, und es war den Befreiten dann die Möglichkeit geboten, die Häuser nebst Zubehör, sowie unter Zustimmung der Gutsbesitzer auch das Land als Eigentum zu erwerben
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0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0995,
von Cassius Diobis Castel (bei Saarburg) |
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993
Cassius Dio - Castel (bei Saarburg)
dessen er einen Triumph über die Herniker feierte, stellte er beim Volke den Antrag, das Gemeindeland, dessen Nutznießung bisher ausschließlich die Patricier, höchstens auch einige reichere Plebejer besaßen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
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der Frau; ähnlich das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §. 232, welches aber ausdrückliche Einwilligung in Schriftform erfordert, während das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1228 sich darauf beschränkt, die Ehefrau als Eigentümerin, den Ehemann als Nutznießer zu
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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schlechthin nichtig, doch kann dasselbe insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Rechte des Ehemanns an dem seiner Nutznießung und Verwaltung unterliegenden Vermögen beeinträchtigt werden; so nach Märkischem Provinzialrecht, nach dem
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Eheliche Abstammungbis Eheliches Güterrecht |
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des bürgerlichen Rechts in Deutschland das einheitliche Güterrecht des deutschen Volks werden soll. Die Eigentumsverhältnisse der Güter bleiben getrennt, aber der Ehemann ist Nutznießer und Verwalter des gesamten Frauenguts. Daß auch dabei die Ehefrau
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Familienschlußbis Famine |
Öffnen |
-
gerichts nicht zu ermitteln sst, mit Ausnahme der
elterlichen Nutznießung bis zu dem Zeitpunkt ruhen,
in welchem der F. bekannt geworden ist. Der Satz,
daß ein eheliches Kind nur mit Einwilligung seines
Vaters oder seiner Mutter, ein
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0142,
von Franzensvestebis Franziskaner |
Öffnen |
von der Nutznießung. Dagegen protestierte der Ordensgeneral Michael von Cesena (vgl. Gudenatz, Michael von Cesena, Bresl. 1876) und floh mit dem damals berühmtesten Theologen des Ordens, Wilhelm von Occam, von Avignon zu Ludwig dem Bayer, der damals in offener
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0330,
von Friedrich (Kronprinz v. Dänemark)bis Friedrich II. (Landgraf v. Hessen-Homburg) |
Öffnen |
in Horzowitz (bei Prag), teils in Prag. Seine
fortgesetzten Agitationen gegen Preußen hatten zur
Folge, daß über das ihm zur Nutznießung ab-
getretene Aideikommißvermögen von sciten der
preuß. Negierung Beschlagnahme verhängt wurde.
Er starb
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Friedrich IV. (Kurfürst von der Pfalz)bis Friedrich I. (König von Preußen) |
Öffnen |
in der Kurwürde und den
Kurländcrn folgen, Halberstadt, Minden, Ravens-
bcrg, Laucnburg und Vütow aber seinen Stief-
brüdern zur Nutznießung übergeben werden follten.
Nach seinem Regierungsantritt 1688 erklärte
F. mit Einwilligung des Kaisers das väterliche
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0394,
von Fructidorbis Frühgeburt |
Öffnen |
Gregorianischen Kalenders dauerte. Bekannt ist der 18. F. des J. V (4.Sept. 1797), an dem die Direktorialregierung die franz. Republik durch einen Staatsstreich vor den Royalisten rettete. (S. Frankreich, S. 95 b).
Fructuarius (lat.), Nutznießer, Nießbraucher
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Furtimbis Furtwangen |
Öffnen |
töten.
Im heutigen Strafrecht wird als F. possessionis der Fall bezeichnet, wenn jemand seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0335,
Griechenland (Geschichte 1503-1832) |
Öffnen |
.
wieder ganz türkisch, wurde in Paschaliks eingeteilt und dem Rumeli-Valessi (Großrichter von Rumelien) untergeordnet, während 31 Inseln
des Ägäischen Meers dem Kapudan Pascha und andern türk. Beamten zur Verwaltung oder vielmehr Nutznießung
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0886,
von Hauser (Miska)bis Hausfideikommiß |
Öffnen |
Wilhelms I. von 1733, wonach
es ursprünglich für die nachgeborenen Söhne des
Königs und ihre Descendenten bestimmt ist, nach dem
Aussterben dieser Linien 1843 dem jedesmaligen
Könige zu freier Nutznießung zusteht und von der
königl. Hofkammer
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0860,
Japan (Religion. Landwirtschaft) |
Öffnen |
über dem Handwerker (Schokunin) und dem Kaufmann (Akindo). Auch in J. galt nur der Mikado als wirklicher Eigentümer des Landes, das
Volk besaß nur das Recht der Nutznießung. Noch auffallender zeigt sich die Analogie in der Zeit des Dualismus
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0526,
von Kommanditwechselbis Kommers |
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geistlichen Ritterorden trug man den Namen K. auf die Gebiete über, welche einzelnen Ordensmitgliedern ( Komturen ,
commendatores ) zur Verwaltung oder Nutznießung übergeben wurden. Die Aufsicht über die Komtureien einer Provinz
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0675,
Osmanisches Reich (Religion. Landesprodukte) |
Öffnen |
der Verwaltung mit ihrer willkürlichen Handhabung der Bestimmungen über die Besitzverhältnisse. Der Sultan ist der eigentliche
Besitzer fast allen Grund und Bodens. Der Eigentümer gilt nur als Nutznießer. Der Grund und Boden zerfällt in fünf Klassen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0688,
Osmanisches Reich (Geschichte) |
Öffnen |
. Man sc hlug von Krongütern los, was nur Abnehmer fand; so wurde an England die Nutznießung der
cypriotischen Domänen für 5000 Pfd. St. jährlich überlassen. Aber alles verschwand in dem Abgrunde dieser finanziellen Mißwirtschaft. Selbst
in den
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0988,
von Pekingentebis Pelagianer |
Öffnen |
gewissen Voraussetzungen die Verwaltung und Nutznießung wegfällt, z. B.
weil es nur mit dieser Maßgabe erworben ist, so wird von bona adventitia irregularia gesprochen. (S. auch
Adventizien und Castrense peculium .)
Pekuniär (vom lat
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0101,
Rußland (Geschichte 1855-81) |
Öffnen |
ihre völlige persönliche und bürgerliche Freiheit; ebenso die an die Scholle gebundenen Bauern, welche über 20 Mill. zählten. Letztere erhielten überdies das Recht, die Gehöfte, die sie in Nutznießung hatten, durch Ablösung als Eigentum zu erwerben
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0422,
Straßenbau |
Öffnen |
und den Eigentümern durch das Holz, Obst u. s. w. Nutznießungen gewähren. Nachdem die ganze Anlage der Chaussee im Detail projektiert ist, wird nun auf der ganzen Länge der Straße die Erdbewegung und wo nötig Sprengungen u. dgl. vorgenommen und das Planum
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0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Tessiner Alpenbis Teste |
Öffnen |
. h. einer Mittelsperson, welcher der Erblasser sein Vermögen schon bei Lebzeiten, unter Vorbehalt der lebenslänglichen Nutznießung, übertrug, um dasselbe durch diesen an den Bedachten gelangen zu lassen, entwickelt haben. - Durch Ernennung
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0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Trenck (Friedr., Freiherr von der)bis Trennung der Güter |
Öffnen |
Bürgerl. Gesetzbuch kennt Gütertrennung in diesem Sinne als subsidiären gesetzlichen ehelichen Güterstand. Der Mann hat dann also nicht einmal Verwaltung und Nutznießung am Frauenvermögen, der Frau obliegt jedoch ein angemessener Beitrag zu den
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0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0974,
von Trennungsgrabenbis Trentschin |
Öffnen |
, durch Konkurs oder Tod des Mannes oder Übereinkommen beider Teile) endigt (§§. 1426 und 1432), 2) wenn durch Ehevertrag Verwaltung und Nutznießung des Mannes, also Verwaltungsgemeinschaft ausgeschlossen oder die allgemeine Güter-, die Errungenschafts
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0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0697,
von Krolopbis Kuchen |
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durch den "Krondorfer Sauer-
brunnen", "Kronprinzessin-Etephanie-^nelle", deren
Wasser versandt wird.
Kronkonzession, der im Orient (China, Per-
sien) übliche Name für ein uack Art des Lebns an
Unterthanen znr Nutznießung überlassenes Krongut
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Grado (in Spanien)bis Graf (Amt und Titel) |
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Strafgeldern und die Nutznießung eines für die Amtsdauer verliehenen Landbesitzes. Diese
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0257,
von Ahausenbis Ahlfeld |
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die Genehmigung zur Führung des Namens eines «Grafen von Langeland und Laurwig». Diese Grafschaft wurde verkauft, doch aus deren Erlös ein Fideïkommißkapital in die Staatskasse gelegt, dessen jedesmaliger Nutznießer alle Privilegien der ehemaligen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Mobilgardebis Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits |
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er nicht darüber oder über gemeinschaftliche Immobilien ganz oder zu einem Bruchteil durch Schenkung verfügen, wohl aber über einzelne Fahrnisstücke, sofern er nur nicht die Nutznießung sich vorbehält. Ebensowenig darf er sich selbst auf Kosten
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0186,
von Karolingischer Sagenkreisbis Karpaten |
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, ward 1871 Botschafter in Berlin, war zweiter österr. Bevollmächtigter auf dem Berliner Kongreß und wurde 1878 Botschafter in London. 1888 trat er in den Ruhestand und starb 20. Dez. 1889. Nutznießer des ersten Fideikommisses ist jetzt Graf Ladislaus
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0731,
von Hand (ärgere)bis Handarbeitsunterricht |
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werden. In Ermangelung besonderer Vereinbarung bleibt die Ehefrau Eigentümerin ihres Vermögens, dem Manne steht weder Verwaltung noch Nutznießung zu. Bei Auflösung der Ehe erhält die Frau nur die vertragsmäßige Abfindung, im Falle der Scheidung
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