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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0945,
Zivilprozeß (Arten, Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses) |
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945
Zivilprozeß (Arten, Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses).
Rechtszustandes auf dem zivilprozessualischen Gebiet hatte schon 1862 zu einem Beschluß des Bundestags Veranlassung gegeben, wonach in Hannover ein 1866 veröffentlichter
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99% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0946,
Zivilprozeß (Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses, Litteratur) |
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946
Zivilprozeß (Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses, Litteratur).
verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. Auch
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95% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0944,
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung) |
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944
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung).
von Nordamerika 40,000 Doll. (vor 1871 nur 25,000 Doll.), derjenige der Schweiz 8000 Fr.
Zivilprozeß (lat.), Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das Verfahren, um private
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77% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0864,
Beweis (im Zivilprozeß) |
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864
Beweis (im Zivilprozeß).
erstern kann, da sie auf empirischen Urteilen beruhen, auch keine andre als empirische Gewißheit (Erhebung des Bewiesenen zu einem unter Umständen so hoch, daß die Annahme des Gegenteils Wahnwitz wäre, sich steigernden
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76% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1007,
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) |
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1007
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß).
kutions-, Subhastationsordnungen und in den Instruktionen der Vollstreckungsbeamten einerseits sowie in den Strafprozeßordnungen und in den Verordnungen und Instruktionen über das Gefängniswesen (s. d
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76% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0865,
Beweis (im Zivilprozeß) |
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865
Beweis (im Zivilprozeß).
entweder als unwirksam gegen den Gegenbeweisführer oder als wieder erloschen darstellt. Was man indirekten Gegenbeweis nennt, ist daher in Wahrheit ein selbständiger, von einem Hauptbeweis völlig unabhängiger B
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0867,
von Beweiseinredenbis Bewußtsein |
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der Anschuldigung oder der Entschuldigung gehört oder mittel- oder unmittelbaren Einfluß auf jene oder diese hat. Der Begriff von Beweissatz im Sinn des Zivilprozesses fällt im Strafverfahren ganz hinweg, weil es nicht wohl möglich ist, die einzelnen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0827,
von Bethmann-Hollwegbis Bethusy-Huc |
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- und Medizinalangelegenheiten in das neue preußische Kabinett berufen, von welchem Posten er im Frühjahr 1862 nebst seinen Kollegen zurücktrat. Er starb 14. Juli 1877 auf seinem Schloß Rheineck bei Andernach am Rhein. Sein Hauptwerk ist: "Der Zivilprozeß des
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0617,
von Endeavourstraßebis Ender |
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durch verschiedene wertvolle rechtswissenschaftliche Abhandlungen bekannt gemacht, indem er namentlich für die Beseitigung der sogen. formellen Beweistheorie zu gunsten der materiellen, wonach die Prüfung des Beweisresultats im Zivilprozeß dem freien
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0089,
von Badenbis Bähr |
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Anteil genommen und ist besonders innerhalb der Reichsjustizkommission 1875 und 1876 hervorragend thätig gewesen. In den letzten Jahren hat seine scharfe Kritik des deutschen Zivilprozesses (»Der deutsche Zivilprozeß in praktischer Bethätigung«, 1855
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0349,
von Bar.bis Bär |
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. 1862); "Recht und Beweis im Geschwornengericht" (das. 1865); "Das Beweisurteil des germanischen Prozesses" (das. 1866); "Recht und Beweis im Zivilprozeß" (Leipz. 1867); "Die Grundlagen des Strafrechts" (das. 1869); "Das hannoversche Hypothekenrecht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0866,
Beweis (im Strafprozeß) |
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.; Endemann, Die Beweislehre des Zivilprozesses (Heidelb. 1860); v. Bar, Recht und B. im Zivilprozeß (Leipz. 1867); Langenbeck, Die Beweisführung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Jena 1868), und die Lehrbücher des Zivilprozeßrechts, auch
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0895,
von Centronenbis Cephaelis |
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.
Centumviri (lat., "Hundertmänner"), stehendes Richterkollegium im alten Rom, welches im Namen des Volkes in Zivilprozesses Recht sprach. Die C. wurden ursprünglich nach Tribus gewählt, je 3 aus einer Tribus, also aus den 35 Tribus 105. In der Kaiserzeit stieg
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0740,
von Fritfliegebis Fritillaria |
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vertragsmäßig Fristen aus der freien Übereinkunft der Parteien hervorgehen. Mit Ausnahme der Notfristen ist im Zivilprozeß eine Verlängerung (Erstreckung) der F. durch Vereinbarung der Parteien zulässig. Hat die Verabsäumung einer F
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Hefelebis Hefner-Alteneck |
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bedeutendsten Schriften sind: "Institutionen des römischen und deutschen Zivilprozesses" (Bonn 1825, 2. Aufl. 1843); "Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht" (Berl. 1829); "Lehrbuch des gemeinen deutschen Kriminalrechts" (Halle 1833; 6. Aufl
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0698,
von Leonhardtbis Leoninischer Vertrag |
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für das Justizwesen die Ausarbeitung des neuen deutschen Strafgesetzbuchs und sodann die der drei großen Gesetzentwürfe über die Gerichtsverfassung, den Strafprozeß und Zivilprozeß und führte nach Annahme derselben Ende 1876 die neue Gerichtsverfassung
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Lindebladbis Linden |
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als in das Erfurter Parlament gewählt und trat 1850 als Bevollmächtigter Liechtensteins in den restaurierten Bundestag. Er starb 12. Juni 1870. Die namhaftesten seiner juristischen Schriften sind: "Abhandlungen aus dem deutschen gemeinen Zivilprozeß
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0881,
von Mündlerbis Mündlichkeit |
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oder Sachverständigen die Verlesung der in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen derselben erfolgen soll. Im Zivilprozeß war früher in Deutschland das Prinzip der Schriftlichkeit in solchem Maß das herrschende, daß die Gerichte lediglich auf Grund des ihnen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Prozeßordnungbis Prschewalskij |
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ist der Richter in Ansehung der P. weniger an die Anträge der Parteien gebunden, als dies im frühern Prozeßverfahren der Fall war (s. Zivilprozeß).
Prozeßordnung, umfassendes Gesetz, welches das gerichtliche Verfahren in einheitlicher
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0359,
von Strafgerichtsverfassungbis Strafprozeß |
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(s. d.) gegenübergestellt. Während der bürgerliche oder Zivilprozeß, in welchem über Privatstreitigkeiten zu entscheiden ist, ursprünglich von den Römern dem Privatrecht zugerechnet wurde und diesem jedenfalls auch heute noch nahesteht, kann über
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0010,
Urheberrecht (internationaler Schutz) |
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der Entschädigung des Verletzten tritt.
Der Anspruch auf Entschädigung kann aber auch im Weg des Zivilprozesses verfolgt werden, solange nicht im Strafverfahren auf eine Geldbuße erkannt ist. Er richtet sich gegen den Veranstalter und den Veranlasser des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0887,
Zeuge |
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ist, in betreff der Thatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht. Außerdem kann in einem Zivilprozeß der Z. das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner Angehörigen einen unmittelbaren
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0177,
Bombay |
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Krone und wird nach dem Raiotwarisystem auf Pacht von meist 30 Jahren Dauer ausgethan; etwa ein Drittel der Ernte wird als Grundrente bezahlt. Die Pacht ist gesucht; Gelddarleiher wußten den Bauern mittels des englisch-indischen Zivilprozesses
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Gerichtsfolgebis Gerichtskosten |
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169
Gerichtsfolge - Gerichtskosten.
fahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Konkursverfahren sind die G. ohne Einfluß. Im Zivilprozeß wird der Lauf der Fristen durch die G. gehemmt (deutsche Zivilprozeßordnung, § 201). Der noch
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Intervenierenbis Intervention |
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für Rechnung oder zu Ehren (per onor) des Ausstellers oder eines Giranten einlösen (daher: Ehrenintervention, Interventionsprovision); Interveniént, einer, der interveniert; Intervént, im Zivilprozeß der Gegner des Intervenienten, s. Intervention
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0078,
Russisches Reich (Finanzen, Heerwesen) |
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Richter des Bezirksgerichts und zwölf Geschworne. Diese entscheiden unter einem von ihnen selbst gewählten Obmann durch Stimmenmehrheit über Schuldig oder Nichtschuldig. Für den Zivilprozeß gilt als Grundform das kontradiktorische Verfahren mit den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zwangsabtretungbis Zwangsvollstreckung |
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im bürgerlichen Rechtsstreit (Zivilprozeß) als im Strafverfahren in Betracht. Aber auch den Verwaltungsbehörden ist das Recht eingeräumt, ihre obrigkeitlichen Anordnungen nötigen Falls im Zwangsverfahren (Verwaltungsexekution) durchzusetzen. Vor der Trennung
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0405,
von Gustavbis Hahn |
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, studierte daselbst und wurde 1855 Doktor der Rechte, war dann Präfekt am Theresianum in Wien, später Advokat und Professor des Zivilprozesses und des Handelsrechts an der Prager, 1868 an der Wiener Universität. 1871 fungierte er als Justizminister
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0110,
Adel (Ausland) |
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in folgendem: Die Peers sind vom Arrest wegen Schulden frei und können im Zivilprozeß nicht für gesetzlos erklärt werden, was in England bei andern Personen, die z. B. gerichtlichen Vorladungen nicht folgen, geschieht. Weder der Sheriff noch seine
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Almeidanbis Almondbury |
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"Juristischen und staatswissenschaftlichen Schriften" (Gieß. 1803-19, 10 Bde.) ist die "Metaphysik des Zivilprozesses" hervorzuheben.
Almendron, s. Bertholletia.
Almenrausch, in den Bayrischen Alpen und in Tirol s. v. w. Rhododendron hirsutum und R
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Apostasieenbis Apostelgeschichte |
Öffnen |
. der Schotten), Eligius (A. von Seeland), Cyrillus und Methodius (A. der Slawen).
Apostel (Apostoli, Literae dimissoriae) nannte man früher im Zivilprozeß die Einsendungsberichte des Unterrichters an den Oberrichter bei eingewendeter Appellation gegen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Arréebis Arrest |
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eines solchen begründet, während der A. des frühern gemeinrechtlichen Zivilprozesses bloß die Verfügungsgewalt des Schuldners hinderte, ohne dem Antragsteller Vorrechte zu gewähren. Eingehende Gelder werden hinterlegt; indes soll Versteigerung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0033,
von Attische Philosophiebis Attorney |
Öffnen |
in Zivilprozessen in Sachen der Krone auftritt, als auch in deren Namen in gewissen Fällen Verbrechen anklagt. Auch ist der A. general zugleich Mitglied des Geheimen Rats.
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Außer-Rodenbis Aussig |
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im Zivilprozeß (deutsche Zivilprozeßordnung, § 223 ff.), im Gegensatz zu dem durch den Parteiwillen veranlaßten Ruhen (s. d.) und zu der mit dem Moment des bezüglichen Ereignisses von selbst eintretenden Unterbrechung (s. d.) des Verfahrens, wird vom
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0532,
von Bay Citybis Bayern |
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sind: "Über die Änderung des Klaglibells" (Landsh. 1819); "Vorträge über den gemeinen ordentlichen Zivilprozeß" (Münch. 1828, 10. Aufl. 1869); "Theorie der summarischen Prozesse" (das. 1830, 7. Aufl. 1859); "Theorie des Konkursprozesses" das. 1836, 4
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0800,
Berufung (in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) |
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im Strafprozeß eine erheblichere als im Zivilprozeß. Der gegenwärtige Stand der deutschen Gesetzgebung ist folgender.
Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist ohne Rücksicht auf den Wert des
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Beruhigende Mittelbis Beryll |
Öffnen |
der deutschen Strafprozeßordnung (2. Aufl., Berl. 1880); Kries, Die Rechtsmittel des Zivilprozesses und des Strafprozesses (Bresl. 1880).
Beruhigende Mittel, s. Betäubende Mittel.
Berührungselektrizität, s. v. w. Galvanismus.
Berührungslinie, s
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0810,
Beschwerde (in Strafsachen) |
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, wie Verteidiger, Zeugen und Sachverständige, welche sich durch eine richterliche Verfügung beschwert fühlen. Während aber im Zivilprozeß die B. nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist, gilt für den Strafprozeß die umgekehrte
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0811,
von Beschwerderegisterbis Besemschon |
Öffnen |
sie Verhaftungen betreffen. In solchem Fall entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht zweiter Instanz. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 530 ff.; Strafprozeßordnung, § 346 ff.; Kries, Die Rechtsmittel des Zivilprozesses und des
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0819,
von Bestätigenbis Besteck |
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-, insbesondere Hypotheken-, Vormundschafts- und Handelsgesellschafts-, sowie in Zivilprozeß- und Konkurssachen ist mit der Zeit immer mehr eingeschränkt worden, indem man entweder das B. selbst oder das entsprechende Vorschlagsrecht des Mitbeteiligten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0896,
von Bichobis Biddeford |
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. die "Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurhessen" (Kassel 1836-37, 2 Hefte). Außerdem schrieb er: "Über die Reform der protestantischen Kirchenverfassung in besonderer Beziehung auf Kurhessen" (Marb. 1831); "Beiträge zum Zivilprozeß" (Kassel
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0423,
von Briegerbis Brienne |
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die historische Begründung der Theorie des Zivilprozesses und um die Bekanntmachung der mittelalterlichen Prozeßlitteratur hohe Verdienste erworben.
Brielle (Briel), befestigte Stadt in der niederländ. Provinz Südholland, am Ausfluß der Maas, aus der Insel Voorne
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0657,
Bürger (Personenname) |
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oder Zivilrecht als gleichbedeutend mit Privatrecht im Gegensatz zum Strafrecht und andern Teilen des öffentlichen Rechts sowie von dem bürgerlichen Prozeß- oder Zivilprozeß als dem Gebiet der Privatrechtsstreitigkeiten im Gegensatz zum Strafprozeß, bei
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Cocos chilensisbis Codemo |
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Herrschaft erlangte Geltung bis jetzt behauptet; auch in Baden gilt derselbe als badisches Landrecht mit einigen Modifikationen in offizieller Übersetzung. Außer dem Zivilrecht sind in Frankreich kodifiziert: der Zivilprozeß im C. de procédure civil vom 1
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Cogitobis Cogoleto |
Öffnen |
Beamter, der die Schuldner des Fiskus zur Bezahlung anzutreiben, die Gerechtsame des Fiskus zu verteidigen etc. hatte. Sein Amt hieß Cognitura. Vgl. Keller, Römischer Zivilprozeß, § 52 ff. (5. Aufl., Leipz. 1877).
Cognōmen (lat.), Zuname, s. Name
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Conchesbis Condé |
Öffnen |
Erklärung des Richters, daß das Streitverhältnis festgestellt und weiteres thatsächliches Vorbringen seitens der Parteien ausgeschlossen sei. - C. libelli, im frühern Prozeßverfahren der Schluß der Klage im Zivilprozeß, enthaltend die Schlußfolgerung
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0253,
von Consilia evangelicabis Constable |
Öffnen |
und Prätoren, welche bei Kriminal- wie Zivilprozessen dergleichen Consiliarii, Assessores etc. zu Rate zogen, die allmählich großen Einfluß auf die Entscheidungen der Magistrate ausübten, wie schon aus der Formel, der Magistrat habe de consilii
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0036,
von Dolmanbis Dolomieu |
Öffnen |
im Gerichtswesen müssen öfters Dolmetschen zugezogen werden, sei es, daß in Zivilprozessen eine Partei, in Strafsachen der Angeschuldigte oder in beiderlei Rechtssachen ein Zeuge oder Sachverständiger der Gerichtssprache nicht kundig ist. Nach dem deutschen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Duplexbis Dupont |
Öffnen |
deren Anfertigung auf Kosten der zur Beifügung verpflichteten Partei erfolgt. Im Zivilprozeß sind die zur Zustellung an die Gegenpartei durch den Gerichtsvollzieher bestimmten Schriftsätze in dreifacher Ausfertigung einzureichen, indem ein Exemplar
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Ehebruch |
Öffnen |
Zivilprozesses: Unger, Die E. in ihrer welthistorischen Entwickelung (Wien 1850); Stölzel, Deutsches Eheschließungsrecht (3. Aufl., Berl. 1876); Sohm, Das Recht der Eheschließung, aus dem deutschen und kanonischen Recht geschichtlich entwickelt (Weim. 1875
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0394,
von Einspruchbis Einstweilige Verfügungen |
Öffnen |
das Verfahren der Ermittelung der steuerpflichtigen Objekte u. der Steuerbemessung.
Einstweilige Verfügungen dienen im Zivilprozeß (deutsche Zivilprozeßordnung, § 814-822), zum Unterschied von dem die Sicherung von Geldforderungen bezweckenden
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0397,
von Einzelrichterbis Eis |
Öffnen |
Zivilprozeß als für das strafrechtliche Verfahren Ein Richter zur legalen Besetzung der Gerichtsbank genügend, welchem ein Gerichtsschreiber und im Strafprozeß noch außerdem die Schöffen zur Seite standen. In neuerer Zeit hat sich jedoch das System
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Evansbis Eventuell |
Öffnen |
ist das Institut der E. heutzutage ohne besondere praktische Bedeutung.
Eventualität (lat.), ein möglicherweise eintretender Fall; eventualiter, nötigen Falls, möglicherweise.
Eventualmaxime (Eventualprinzip), im frühern gemeinen deutschen Zivilprozeß
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0317,
von Fittribis Fitzinger |
Öffnen |
. Brachylogus" (Berl. 1880). Außerdem schrieb er: "Der Reichs-Zivilprozeß" (6. Aufl., Berl. 1884) und "Das Reichs-Konkursrecht" (2. Aufl., das. 1883).
Fittri (Bulala), ehemals mächtiges, jetzt unbedeutendes Reich im Binnenland Nordafrikas, östlich vom
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Formschneidekunstbis Forrest |
Öffnen |
ein ganz bestimmtes Profil ausgedrückt, so wird ferner eine bestimmte Länge des Steins selbst durch angefügte Buchstaben bezeichnet, z. B. 1a, 1b etc.
Formula (lat.), Formel (s. d.); im römischen Zivilprozeß im Gegensatz zur frühern legis actio
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0769,
Fuchs (Zuname) |
Öffnen |
. Aufl., das. 1862); "Beiträge zum Zivilprozeß" (das. 1855 u. 1863, 2 Hefte); "Kritische Studien zum Pandekten-^[folgende Seite]
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0018,
von Gehörknöchelchenbis Geibel |
Öffnen |
). Er widmete sich nun der akademischen Laufbahn und wurde in Zürich 1836 zum außerordentlichen, 1842 zum ordentlichen Professor für Kriminalrecht sowie Kriminal- und Zivilprozeß ernannt. Bald darauf erschien seine "Geschichte des römischen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0170,
von Gerichtsordnungbis Gerichtsstab |
Öffnen |
in umfassender Weise die Organisation und das Verfahren der Gerichte regelt. Die wichtigsten Gerichtsordnungen des gemeinen Rechts waren für den Zivilprozeß die Kammergerichtsordnungen von 1495 und 1555 und für den Kriminalprozeß die von Kaiser Karl V
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0232,
Gesetz |
Öffnen |
-, Handelsgesetzbuch, Strafprozeß-, Zivilprozeß-, Wechselordnung etc. Die Gültigkeit des Gesetzes beschränkt sich auf das Gebiet des Staats, von dem es erlassen wurde, oder auch nur auf einzelne Teile desselben, daher man dem Landesrecht die Provinzial
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0412,
von Glaubensbekenntnisbis Glauber |
Öffnen |
der vom Papst Pius IV. für Geistliche und Vorsteher der Klöster bei Antritt ihres Amtes sowie für Konvertiten eingeführte Eid der Treue gegen die katholische Religion und den Papst. Im Zivilprozeß ist G. (juramentum de credulitate) der nicht
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Gutachbis Güterrecht der Ehegatten |
Öffnen |
Entscheidung eine sichere Grundlage zu gewinnen. Im Zivilprozeß werden G. regelmäßig nur auf Antrag der Parteien im Beweisverfahren, selten von Amts wegen eingeholt. Besonders wichtig sind dieselben aber im Strafprozeß, z. B. über Zurechnungsfähigkeit, bei
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0218,
von Hauptverbandplatzbis Hauptverhandlung |
Öffnen |
.) und schließlich das Urteil (s. d.). Im Zivilprozeß versteht man unter H. die Verhandlung zur Hauptsache, d. h. die eigentliche Verhandlung des Rechtsstreits selbst, im Gegensatz zum Vorverfahren, d. h. der Verhandlung über die Frage, ob der Beklagte
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0302,
von Heimatsamtbis Heimdall |
Öffnen |
Oberappellationsgerichten zu Jena und Zerbst vereinten Länder" (Jena 1848, Nachträge 1853); "Erörterungen aus dem gemeinen und sächsischen Zivilrecht und Zivilprozeß" (das. 1849, Bd. 1); "Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Prozesses" (das. 1852-53, 2 Bde
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0552,
von Hinrichtungbis Hinterindien |
Öffnen |
Partei. 1872 ging er als ordentlicher Professor des Kirchenrechts wieder nach Berlin, wo er seitdem Vorlesungen über Kirchenrecht, preußisches Zivilrecht und Zivilprozeß hält. Er nahm hier an den Konferenzen des preußischen Kultusministeriums zur
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Holzschwammbis Holzstoff |
Öffnen |
und Öffentlichkeit der Zivilrechtspflege ein, wovon auch sein "Versuch vergleichender Gesetzeskritik des französischen mündlichen und gemeinen deutschen schriftlichen Zivilprozesses" (Nürnb. 1831) Zeugnis ablegt. Sein Hauptwerk, welches einen bleibenden
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Improvisierenbis Inagua |
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Impugnationsschrift (Anfechtungsschrlft), im frühern Zivilprozeß die Eingabe, in welcher der Beweisgegner seine Kritik der Beweisführung der Gegenpartei vortrug.
Impuls (lat.), Anstoß, Antrieb, Anregung zu etwas; Impulsion, Anstoßung, Antreibung
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0995,
von Intercellularsubstanzbis Interesse |
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possidetis, die Klage wegen gestörten Besitzes an Immobilien). Der Interdiktenprozeß war eine durch Raschheit ausgezeichnete Form des römischen Zivilprozesses.
Interdiktion (lat.), Untersagung, auch Entmündigung (s. d.); interdizieren, untersagen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1002,
von Interpolierenbis Interusurium |
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war nicht mehr die Rede davon.
Interrogationes in jure (lat.), Fragen, welche die Parteien im römischen Zivilprozeß einander zur Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte vorlegen konnten.
Interrogativum (lat.), fragendes Fürwort, s. Pronomen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0333,
von Jurisconsultusbis Juristische Person |
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, juristisches Studium und praktische Ausbildung; 2) für Handels-, Wechsel-, See- und internationales Recht; 3) für Strafrecht, Strafprozeß und Gefängniswesen; 4) für Gerichtsverfassung und Zivilprozeß. Diese Abteilungen beraten gesondert und lassen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Kamsinbis Kamtschyk |
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nennen: "Beiträge zum mecklenburgischen Staats- und Privatrecht" (Schwer. 1795-1805, 6 Bde.); "Zivilrecht der Herzogtümer Mecklenburg" (das. 1805-24, 2 Bde.); "Handbuch des mecklenburgischen Zivilprozesses" (Berl. 1810; 2. Aufl. von Nettelbladt
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0668,
Keller (Personenname) |
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durch Entwickelung und Neubelebung des römischen Prozeßrechts. Hierher gehören seine Werke: "Über Litiskontestation und Urteil" (Zürich 1827) und "Der römische Zivilprozeß und die Aktionen" (Leipz. 1852, 6. Aufl. von A. Wach 1883). Als tüchtigen Philologen bekunden
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Kontraktilitätbis Kontraprotest |
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zu können, bei größern Arbeitseinstellungen überdies die lange Dauer des Zivilprozesses und des Exekutionsverfahrens in der Regel die thatsächliche Ausführung des verurteilenden Erkenntnisses unmöglich macht, endlich auch der Nachweis
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0394,
von Ladóbis Ladung |
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war bei den Römern die Parteiladung ursprünglich die Regel, d. h. die Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm vor den Magistrat zur rechtlichen Entscheidung zu folgen. Der gemeine deutsche Zivilprozeß dagegen kannte nur die gerichtliche L
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0395,
von Ladungscertifikatbis Lafage |
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395
Ladungscertifikat - Lafage.
aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeugen geschieht (ebenso im Zivilprozeß) durch Ersuchen der Militärbehörde. Zur Hauptverhandlung (§ 213 ff.) erfolgt die L
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0838,
von Lithosphärebis Litta |
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. Keller, Über L. und Urteil (Zürich 1827); Derselbe, Römischer Zivilprozeß, § 59 ff. (6. Aufl., Leipz. 1883); Deutsche Zivilprozeßordnung, § 243, 247.
Litispendénz (lat.), s. Rechtshängigkeit.
Litisrenunziation (lat.), s. Zurücknahme der Klage
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 1029,
von Lüttringhausenbis Lützelburger |
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im Dezember 1866 zum Chef des Kabinetts. Aber schon 1. Okt. 1867 übernahm L. das Portefeuille der Justiz im Ministerium Hohenlohe und führte unter großen Schwierigkeiten einen neuen Zivilprozeß in Bayern ein. Nach Gressers Abgang übernahm er 20. Dez
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Meinekebis Meinhold |
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432
Meineke - Meinhold.
begreift unter M. im allgemeinen den vorsätzlich falschen Parteieid im Zivilprozeß (M. im engern Sinn, Strafe Zuchthaus von 1-10 Jahren, § 153) und das vorsätzlich falsche beschworne Zeugnis und Gutachten (gleiche
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Mundlochbis Mundt |
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- und Streitgegenstandes geben. Vgl. außer den Lehrbüchern des Strafprozesses und des Zivilprozesses: Wach, Vorträge über die Reichszivilprozeßordnung (Bonn 1879).
Mundloch, die Öffnung eines bergmännischen Stollens am Tag.
Mundöffnen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0945,
von Mutbis Mutter |
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und Erlangen, habilitierte sich 1853 in Halle für römisches Recht und Zivilprozeß, ward in Königsberg 1856 außerordentlicher, 1859 ordentlicher Professor und siedelte in gleicher Eigenschaft 1863 nach Rostock, 1872 als Oberappellationsgerichtsrat
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0971,
von Nachttrunkbis Nádasdy |
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, Mitternacht, Hahnenruf und frühmorgens unterschieden werden.
Nachtwandeln, s. Somnambulismus.
Nachud (Nakhud), Stadt, s. Kischk i Nakhud.
Nachverfahren, im Zivilprozeß das Verfahren zur Erledigung eines durch Eidesleistung bedingten
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Noterbebis Nothomb |
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Endurteile und für die Revision eine N. von einem Monat gegeben, während im Strafprozeß für die Berufung und für die Revision eine N. von einer Woche gegeben ist. Im Zivilprozeß können Notfristen durch Übereinkommen der Parteien nicht verlängert
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0430,
von Provisionsreisenderbis Prozeßfähigkeit |
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Entwickelung derselben (s. Zivilprozeß, Strafprozeß); in der Chemie (chemischer P.) eine Operation der Natur oder Kunst, wodurch das Wesen eines chemischen Körpers verändert wird, also Auflösung, Niederschlag (Fällung), Verdampfung, Schmelzung, Destillation
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Rechtskonsulentbis Rechtssache |
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Hauptarten desselben: Zivilprozeß (s. d.) und Strafprozeß (s. d.). Streitigkeiten, welche sich auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beziehen, gehören vor die Verwaltungsbehörden (Verwaltungsrechtspflege); doch sind auch gewisse
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0633,
von Rechtswohlthatbis Recitativ |
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vielfache Nachahmung in dem öffentlichen und mündlichen Verfahren und in der Heranziehung des Laienelements im Schwurgerichtsprozeß fand. Jetzt ist nicht nur auf dem Gebiet des Strafprozesses, sondern auch auf dem des Zivilprozesses (s. d
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0814,
Richter (Personenname) |
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ward er als ordentlicher Professor für Kirchenrecht und Zivilprozeß nach Marburg, im Mai 1846 nach Berlin berufen, hierher zugleich als Hilfsarbeiter im Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. 1850 wurde er zum Mitglied des neuerrichteten
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0160,
von Sachwalterbis Sacken |
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der Sachverständigenvereine (Bundesgesetzblatt, S. 621 ff.); Deutsche Zivilprozeßordnung, § 367-379; Strafprozeßordnung, § 72-93; Deutsches Strafgesetzbuch, § 154 ff.; Obermeyer, Lehre von den Sachverständigen im Zivilprozeß (Münch. 1880).
Sachwalter, s. v. w
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0633,
von Schriftgranitbis Schriftstellervereine |
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nach der Höhe des Buchstabenbildes. S. Schriftarten.
Schriftlichkeit, das Prinzip des frühern gemeinen bürgerlichen Prozeßrechts, wonach lediglich auf Grund der Schriftsätze der Parteien und auf Grund der Akten entschieden wurde (s. Zivilprozeß
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0654,
von Schultzebis Schultzes Pulver |
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falschen Eid" (Berl. 1870); "Die Nebenintervention im Zivilprozeß" (das. 1880); "Das deutsche Konkursrecht in seinen juristischen Grundlagen" (das. 1880); "Privatrecht und Prozeß in ihrer Wechselbeziehung" (Freiburg 1883, Bd. 1).
4) Fritz, Philosoph
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Stintbis Stirling-Maxwell |
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" (Münch. u. Leipz. 1880-84, 2 Abtlgn.). Auch gab er J. de Wals "Beiträge zur Litteraturgeschichte des Zivilprozesses" (Erlang. 1866) heraus. Außerdem erwähnen wir: "Über das Verhältnis der Legis actio sacramento zu dem Verfahren durch Sponsio
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0386,
von Streitgedichtebis Strelitz |
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, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 69 ff.; Kipp, Die Litisdenunziation im römischen Zivilprozeß (Leipz. 1887).
Streitwagen dienten entweder dazu, die Streiter
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1027,
von Unsre liebe Fraubis Unterbrechung des Verfahrens |
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und Gummistränge.
Unterblätter, s. Amphigastrien.
Unterbrechung des Verfahrens, im Zivilprozeß einer der beiden Fälle des notwendigen Stillstandes eines Prozesses im Gegensatz zu dem durch den Willen der Parteien bewirkten "Ruhen" des Verfahrens
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0132,
von Vergolderwachsbis Verhärtung |
Öffnen |
von Rechtsstreitigkeiten, teils zur Feststellung der Schuld oder Unschuld im Strafverfahren (s. Verfahren). Als Verhandlung maxime (Verhandlungsprinzip) wird der Grundsatz des Zivilprozesses (s. d.) bezeichnet, wonach die Erörterung der streitigen Sache
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0259,
von Volhynienbis Völkerpsychologie |
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er in demselben Jahr in die bayrische Abgeordnetenkammer ein, wo er der Linken beitrat und bei den Verhandlungen über nationale Fragen, Justizorganisation, Strafrecht und Zivilprozeß etc. in nationalem und liberalem Sinn hervorragenden Anteil nahm. V. war auch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0303,
von Wachbis Wachenheim |
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»Der römische Zivilprozeß und die Aktionen« in 5. und 6. Ausg. (Leipz. 1876 u. 1883).
Wachabiten, s. v. w. Wahabiten.
Wachan, von SO. nach NW. gerichtetes Hochgebirgsthal im nordöstlichen Afghanistan, unter dem Nordabfall des Hindukusch bis zu seiner
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0338,
von Walbis Walachei |
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Bde.). Außerdem gab er die »Lex Frisionum, Lex Angliorum et Werinorum« (Amsterd. u. Leiden 1850) heraus. Seine »Beiträge zur Litteraturgeschichte des Zivilprozesses« (hrsg. von R. Stintzing, Erlang. 1866) verschafften ihm auch in Deutschland
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0594,
von Wiedenbrückbis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
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Zivilprozesses und des Strafprozesses (Bresl. 1880).
Wiederbewaldung, s. Schutzwaldungen (Frankreich).
Wiederbringung aller Dinge, s. Apokatastase.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Restitution, lat. Restitutio in integrum
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Zeugeneidbis Zeugungsvermögen |
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, Der Zeugniszwang (Jena 1878); Kayser, Der Zeugniszwang im Strafverfahren (Berl. 1879); v. Schwarze, Die Beeidigung der Zeugen im Strafverfahren (das. 1885); Schrutka-Rechtenstamm, Zeugnispflicht und -Zwang im österreichischen Zivilprozeß (Wien 1879
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Zivilprozeßordnungbis Zizyphus |
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, Procédure civile (14. Aufl., Par. 1884, 2 Bde.); Meyer, Anleitung zur Prozeßpraxis nach der Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 (Berl. 1879).
Zivilprozeßordnung, s. Zivilprozeß.
Zivilrecht (bürgerliches Recht), der Inbegriff der Rechtsnormen
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Einlagerungsgewichtbis Eisen |
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); »Die Kompensation nach römischem und gemeinem Recht« (Berl. 1876); »Kognitur und Prokuratur« (Freiburg 1881); »Abhandlungen zum römischen Zivilprozeß« (das. 1888).
Eisen. Stahl mit einem Mangangehalt von 12 Proz. ist sehr schwer magnetisierbar. Wenn 1 g
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Lippebis Lithoklasen |
Öffnen |
1851 Zu Wien, studierte in Wien, Göttingen und Heidelberg, habilitierte sich 1875 als Privatdozent für Strafrecht in Graz, wurde 1879 ordentlicher Professor des Strafrecht5 und Zivilprozesses
in Gießen, 1882 in Marburg, von wo er im Herbst 1889
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