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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0770,
von Kirchenreformationbis Kirchenstaat |
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, 2 Bde.); Trusen, Das preußische K. (Berl. 1883); Frantz, Lehrbuch des Kirchenrechts (Götting. 1887).
Kirchenreformation, s. Reformation.
Kirchenregiment, s. v. w. Kirchengewalt.
Kirchensachen (Res ecclesiasticae) heißen zunächst
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0549,
von Synodebis Synonyme |
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an der Wahl der Pfarrer, wo deren Ernennung nicht ausschließlich durch das Kirchenregiment geschieht. Die Synoden bilden in den Kreis-, Diöcesan- oder Provinzialsynoden und in den Landes-(General-)Synoden eine aufsteigende Instanz und bestehen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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Kirchenregiments ernannt; eine Mit-
wirkung der Synoden findet nicht statt und läßt sich
auch innerlich nicht begründen.
Konsistoriälverfassung, diejenige Verfassung
der evang. Knche, in welcher die weltliche Obrigkeit
(derLandesherr) kraft des
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Jurjewezbis Jus connubii |
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ihr
regelt, hat in der cvang. Kirche die Übertragung der
bischöfl. Gewalt anf die deutschen Landesherren
diesen auch das Kirchenregiment übertragen, welches
unter der Herrschaft des Territorialsystems mit den
rein staatlichen 'Rechten vollkommen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0494,
von Kollegiantenbis Kollektivvollmacht |
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492
Kollegianten - Kollektivvollmacht
torialsystem (s. d.) im Fürsten; den Übergang des Kirchenregiments auf letztern vermochte das K. nur durch eine fiktive Übertragung seitens der Gemeinde zu begründen. Dem Staate weist das K. nur
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0204,
Rechtswissenschaft: Staatsrecht (Politik). Kirchenrecht |
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Kirchengemeinschaft
Kirchengewalt
Kirchenregiment
Kirchenvisitation
Kirchenzucht
Obedientia canonica
Obedienz
Präkonisiren
Prävention
Quinquennalfakultäten, s. Dispens
Reserviren
Scrutinium
Vestitur
Visitation
Quellen.
Apostolische
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0765,
Kirchenpolitik (12.-17. Jahrhundert) |
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nächstfolgenden Jahrhundert aber von Luther wieder aufgenommen. Die Reformation brachte in allen protestantischen Territorien das Kirchenregiment an die Landesherrschaften. Sie war der erste praktisch durchgeführte Versuch des Staats, eine selbständige
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0780,
von Kirchenvermögenbis Kirchenvisitation |
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des Landes (das Kirchenregiment) ließ jetzt der Landesherr durch kollegialisch verfaßte, aus Theologen und Juristen gemischte Behörden, Konsistorien, und unter ihnen durch von ihm angestellte Superintendenten verwalten (sogen. Konsistorialverfassung
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0022,
von Konsiderabelbis Konsistorium |
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eines Konsistoriums, auch wohl Bezeichnung für diese Behörde selbst; s. Konsistorium.
Konsistoriālverfassung, diejenige Verfassung der evangelischen Kirche, nach welcher dem Landesherrn als summus episcopus (oberster Bischof) das Kirchenregiment
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0039,
von Bisch-barmakbis Bischof (kirchlich) |
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) das Kirchenregiment führen. In der Apostelzeit gab es noch keine B. im spätern Sinne, vielmehr stand, nach dem Vorbild der jüd. Synagoge, an der Spitze jeder Gemeinde eine Mehrheit von Vorstehern oder Ältesten («Presbytern»), für die in den heidenchristl
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0447,
von Evangelische Rätebis Evans (Sir George De Lacy) |
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und das oberste
Kirchenregiment handhabt. Dies sind die Grund-
gedanken der Synodalverfassung. Freilich^ in
Deutschland vermochte die reform. Kirche diese Ver-
fassungsform nur bei den aus dem Auslande dort-
hin gestüchteten Gemeinden aufrecht zu
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0357,
von Kirchenaccentebis Kirchenbann |
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der Inbegriff einer bestimmten Gruppe kirchlicher Funktionen zu dauernder Ausübung infolge eines von den Obern erteilten Auftrages, sei es rein geistlicher, sei es kirchenregimentlicher, sei es rein verwaltender Natur. Nach kanonischem Recht beruhen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Kirchenglaubebis Kirchenjahr |
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362
Kirchenglaube - Kirchenjahr
tung soll aber der Ordnung wegen durch das geistliche Amt ausgeübt werden. Ferner hat die Kirche die Regierungsgewalt (Kirchenregiment). Diese ist den deutschen Landesherren zugefallen und wird selbst von den
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0496,
von Oberhefebis Oberkommando der Marine |
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(seit 1. Okt. 1877 in
Kraft) in dem Bestreben, die selbständigen Funktionen
des Kirchenregiments zu erweitern. Der O. ist nicht
dem Kultusministerium, sondern nur dem König als
Oberbischofuntergeordnet; derselbe ist Centralinstanz
des
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Ordinaliabis Ordines |
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Einnahmen und Ausgaben im Gegensatz Zu
den außerordentlichen (Extraordinarium).
Ordinarius (lat.), in der kath. Kirche der Bischof,
sofern er kraft eigenen Rechts in feiner Diöcese das
Kirchenregiment ausübt. An den Universitäten ist
O. der ord
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0662,
Kirchenpolitik |
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eingeschränkt oder ganz beseitigt werden.
Im Unterschied von M3 circa. Lacrll. versteht die
Theorie unter ^8 in saci-a. das Kirchenregiment.
Dasselbe steht in der kath. Kirche dem Papst und
den Bischöfen zu, letztern im Rahmen des staatlich
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0536,
Bayern (Religionsverhältnisse, Bildungsanstalten) |
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gemischt ist. Das Kirchenregiment steht in der katholischen Kirche den zwei Erzbischöfen in München-Freising und Bamberg und ihren Suffraganen, den Bischöfen von Regensburg, Augsburg, Passau, Eichstätt, Würzburg und Speier, zu. Die Leitung der innern
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0472,
Hessen (Großherzogtum: Rechtspflege, Kirchenwesen, Finanzen) |
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die evangelische Landeskirche sämtliche evangelische (lutherische, reformierte und unierte) Gemeinden des Großherzogtums, unbeschadet des Bekenntnisstandes der einzelnen Gemeinden. Das Kirchenregiment wird von dem evangelischen Landesherrn nach Maßgabe
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Kollegiantenbis Kollektivum |
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, selbständige Vereinigung sein soll, welche die Ausübung der ihr ursprünglich selbst zustehenden Gewalt dem Landesherrn übertragen habe. Die kirchlichen Rechte des Landesherrn würden hiernach teils aus dem übertragenen Kirchenregiment herzuleiten
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Konskbis Konsolidation |
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noch sogen. Mediat- oder Unterkonsistorien vor, welche als Unterbehörden gewisser Städte oder Standesherren in Unterordnung unter das landesherrliche Kirchenregiment gewisse durch Herkommen oder Privilegien bestimmte Rechte konsistorialer Art zu
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Synesisbis Synopsis |
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die Synoden die Organe der kirchlichen Selbstverwaltung und Vertretungskörper der Kirchengenossen gegenüber dem landesherrlichen Kirchenregiment. Diesen Synoden ist ein Mitwirkungsrecht bei der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung eingeräumt. Nach
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0537,
von Ammeterbis Ammon (Christoph Friedr. von) |
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, später Geh. Kirchenrat und Vicepräsident des Landeskonsistoriums, legte er 1849 seine Ämter nieder und starb 21. Mai 1850. Als Kanzelredner viel bewundert, übte A. durch seine hohe kirchenregimentliche Stellung sowie durch zahlreiche Schriften
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0399,
Preußen (Kirchenwesen) |
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, die Kreissynode, die Provinzialsynode und die Generalsynode. (S. Evangelische Kirchenverfassung und Oberkirchenrat.) In den neuen Provinzen führt der Landesherr das Kirchenregiment durch den Kultusminister und es bestehen dort ähnliche
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0401,
Preußen (Verfassung) |
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über die Kirchen und Religionsgesellschaften, die kirchliche Vermögensverwaltung, soweit hierfür besondere Rechtstitel bestehen; endlich die Angelegenheiten des landesherrlichen Kirchenregiments für die Provinzen Hannover, Hessen-Nassau, Schleswig
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0088,
von Uniformierungbis Union (kirchliche) |
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Kirchenregiments (Regimentsunion). So giebt es eine Vereinigung eines Teiles der griech.-kath., sowie der armenischen Kirche mit der römisch-katholischen (s. Unierte Griechen). Zur Wiedervereinigung der Protestanten und Katholiken wurden vielfach im 17
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0583,
von Anguisciolabis Anhalt |
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. Oberste protestantische Kirchenbehörde ist das Konsistorium in Dessau, das unter dem Staatsministerium steht, und dem anderseits die fünf Superintendenten in den fünf Kreishauptstädten unterstellt sind. In Gemeinschaft mit dem Kirchenregiment hat
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Beisitzerbis Beitzke |
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einer endgültigen Gesamtverfassung ohne Vereinbarung mit den Partikularregierungen sowie zur Errichtung eines Kaisertums mit Ausschließung Österreichs absprachen. Wegen einer Rede über Teilnahme der Laien am Kirchenregiment seines Ministerpostens enthoben
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Benediktinerbis Benedix |
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und tritt als Amtsweihe da ein, wo mit dem Amt, wie bei dem der Äbte, kein heilsvermittelnder, sondern nur ein kirchenregimentlicher Charakter verbunden ist.
Benedíktow, Wladímir Grigórjewitsch, russ. Lyriker, geb. 5. Nov. (a. St.) 1807, wurde im zweiten
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0504,
von Brüderkirchweihbis Bruderladen |
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Kirchenregiment nichts zu thun und sind nur für den Kirchendienst berufen. Die Leitung des Ganzen hat das aus neun Mitgliedern bestehende "Unitätsdirektorium" oder die "Ältestenkonferenz der Unität", deren Sitz seit 1789 in Berthelsdorf ist. Über
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0171,
Clemens |
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und tüchtigsten Verteidiger des Papsttums hielt. Daher war die ganze Zeit seines Kirchenregiments durch den Streit mit den meisten europäischen Mächten erfüllt, welche die Aufhebung des Ordens verlangten. Um die Vertreibung desselben aus vielen Staaten zu rächen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0438,
von Damgartenbis Damiette |
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, das er geführt, Abt von Santa Croce d'Avellano im Stift Gubbio, als welcher er die Geißelübungen in eine Methode brachte, aber auch auf die Verbesserung des Kirchenregiments und der Sitten des Klerus hinzielende Schriften verfaßte, darunter
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0946,
von Evangelische Gesellschaftbis Evangelist |
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Programms verfaßten während des Elberfelder Kirchentags 1851 zwölf Mitglieder deutsch-evangelischer Kirchenbehörden bezüglich der Realisierung des Projekts geeignete Vorlagen, welche von fast sämtlichen Kirchenregimenten gebilligt wurden. Demgemäß
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0519,
Frankreich (Konfessionen, Unterrichtswesen) |
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Autorisation entbehrend aufgelöst. In der protestantischen Kirche ist das Kirchenregiment der Generalsynode für jedes der beiden Bekenntnisse, dem Zentralrat reformierter, dem Oberkonsistorium und dem Direktorium Augsburgischer Konfession in Paris
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0699,
Griechenland (Neu-G.: Areal, Bevölkerung, Religion) |
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beaufsichtigt wurde, 1833 aber sich von der kirchlichen Herrschaft desselben lossagte und durch Einsetzung eines einheimischen obersten Kirchenregiments zur Nationalkirche gestaltete. Die oberste geistliche Behörde ist die permanente heilige Synode zu
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Hanlebis Hannibal |
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1878 in Hamburg, welcher 1871 vom preußischen Kirchenregiment und infolgedessen auch vom sächsischen Kultusministerium für unfähig erklärt wurde, ein Predigtamt zu bekleiden.
Hannemann, Spottname für Däne.
Hannibal (spr. hännibal), Hauptstadt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0214,
von Haugbis Haugwitz |
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auf. Er durchwanderte fast ganz Norwegen und fand allenthalben zahlreiche Anhänger, die in Konventikel zusammentraten. Dadurch geriet er in Konflikt mit dem Kirchenregiment; er wurde 1804 gefänglich eingezogen und nach zehnjähriger Untersuchungshaft
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Huseinbis Huß |
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wurde er Direktor des Oberkirchenkollegiums der 1845 vom Staat anerkannten evangelisch-lutherischen Kirche, für deren Verfassungsgrundsätze er in der apologetischen Schrift "Die streitigen Lehren von der Kirche, dem Kirchenamt, dem Kirchenregiment
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0332,
von Jurakenbis Jurien de la Gravière |
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büreaukratischen Kirchenregiment gegenüber auf Herstellung einer Synodal- und Presbyterialverfassung hinarbeitete. Ein Aufsatz über Luther im "Staatslexikon" war der Vorläufer seines größern Werkes "Luther von seiner Geburt bis zum Ablaßstreit" (Leipz
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Kirchengesetzebis Kirchengewalt |
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-katholischen an. S. Kirchenpolitik.
Kirchengewalt (Kirchenregiment, Potestas ecclesiastica, Jus in sacra), die Gewalt, vermöge deren eine kirchliche Genossenschaft als solche geleitet wird. Wem sie zukomme, entscheidet die Kirchenverfassung (s. d
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Kirchenglaubebis Kirchenmusik |
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. Kulturkampfes (s. Kirchenpolitik). Nicht zu verwechseln mit der K. ist die Kirchengewalt (Kirchenregiment, jus in sacra), d. h. der Inbegriff der Rechte, welche einer Kirche als gesellschaftlichem Verein ihren Mitgliedern gegenüber zustehen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Kirchenväterbis Kirchenverfassung |
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stehenden Vermögensverwaltern der Gemeinde zu) hervor, die ihr Kirchenregiment dann auch über Presbyter benachbarter kleinerer Gemeinden ausdehnten. Im 3. Jahrh. erheben sich ähnlich über den Bischöfen die Erzbischöfe, je einer über einen Kreis von Bischöfen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0781,
von Kirchenvogtbis Kirchheimbolanden |
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der Mittel, deren sich das Kirchenregiment bedient, um das kirchliche Gemeindeleben in seinem christlichen Bestand zu erhalten oder wiederherzustellen; im engern Sinn eine direkte Einwirkung auf die Individuen, welche durch notorische und schwere sittlich
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0233,
von Marggraffbis Maria |
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symbolicae" (3. Aufl., Berl. 1830); "Über die wahre Stellung des liturgischen Rechts im evangelischen Kirchenregiment" (das. 1825); "Entwurf der praktischen Theologie" (das. 1837); "Die Reformation, dem deutschen Volk erzählt" (das. 1846). Nach seinem Tod
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0369,
Maximilian (deutsche Kaiser) |
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jetzt übte er Toleranz, gewährte den österreichischen Ständen die Erlaubnis zu freier Religionsübung, verwilligte den evangelischen Ständen ein eignes Kirchenregiment in der Religionsdeputation und hob in Böhmen 1567 die Prager Kompaktaten auf. Aber
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0392,
Mecklenburg (Geschichte) |
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grundgesetzlichen Erbvergleich von 1755 zu berufen. Die landständische Union zwischen beiden M. war somit wiederhergestellt. Es begann die Zeit der Reaktion. Zunächst wurde das bisher gemeinsame Konsistorium aufgelöst, das Kirchenregiment über
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0440,
von Meixnerbis Mekines |
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Kirchenregiments" (Rost. 1864) vertrat. 1874 wurde er als Geheimer Justizrat und Professor des Staats- und Kirchenrechts nach Göttingen berufen, 1885 zum Präsidenten des Landeskonsistoriums in Hannover ernannt. Sein bedeutendstes Werk
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0054,
von Nepotismusbis Neptunus |
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, Quaestiones historicae in C. Nepotis vitas (Köln 1839).
Nepotismus (v. ital. nepote, Neffe, "Neffengunst"), Bezeichnung für jenes System, welches die Päpste von Innocenz VIII. an geraume Zeit hindurch befolgten, um während ihres Kirchenregiments ihren
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Ordinariae authenticaebis Ordnungsstrafe |
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damit beauftragten Pfarrer vollzogen werden; doch hat sich die kirchliche Praxis dahin ausgebildet, daß dem Ordinandus, d. h. dem zu weihenden Kandidaten, von einem obern Geistlichen, welcher gewöhnlich Mitglied des Kirchenregiments ist, die Pflichten
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0487,
Österreich, Kaisertum (Konfessionen, Vorbildung) |
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Mönche. Die evangelische Kirche hat in Ö. die Presbyterial- und Synodalverfassung. Nach der Kirchenverfassung vom Jahr 1866 sind als Organe des Kirchenregiments eingeführt: für die Pfarrgemeinde das Presbyterium und die Gemeindevertretung
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0689,
Papst (Geschichte des Papsttums bis 858) |
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wurde, und in welcher die nachmalige Erhebung des Papstes über den Kaiser selbst vorgebildet war. Erstreckte sich die Gewalt des Papstes auch nur auf Sachen des Dogmas und des religiösen Zeremoniells, da der Kaiser das eigentliche Kirchenregiment
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Plachebis Plagiat |
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P. nie bekämpft, und ein Streit darüber kann hier schon um deswillen kaum entstehen, weil in protestantischen Ländern regelmäßig dem Landesherrn das höchste Kirchenregiment sowie die Genehmigung und Verkündigung der Kirchengesetze zusteht. Vgl
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0274,
Post (geschichtliche Entwickelung in Deutschland) |
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und weltlichen Körperschaften, Einrichtungen für den Nachrichtenverkehr hervorrief. Die Klöster, Abteien und geistlichen Orden unterhielten für den Verkehr mit benachbarten Klöstern und den Sitzen des Kirchenregiments aus der Zahl der Klosterbrüder entnommene
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0327,
von Preradovicbis Presbyterial- und Synodalverfassung |
Öffnen |
Selbstverwaltung zu dem landesherrlichen Kirchenregiment ordnen. Letzteres wird durch die landesherrlichen Behörden (Oberkirchenrat, Oberkonsistorium, Landeskonsistorium, Provinzialkonsistorium) ausgeübt. So ist die P. zugleich mit der Kon-^[folgende Seite]
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0355,
Preußen (Staatsverfassung) |
Öffnen |
355
Preußen (Staatsverfassung).
ger des landesherrlichen Kirchenregiments vollzieht. Er übt das Recht der Begnadigung und Strafmilderung und kann Orden und andre Auszeichnungen verleihen. Wichtige Hoheitsrechte sind mit Gründung des Reichs
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0358,
Preußen (Rechtspflege, Kirchenverwaltung) |
Öffnen |
.
Die Verfassungsgemeinschaft der evangelischen Landeskirche in P. beschränkt sich lediglich auf die in der Person des Königs vorhandene gemeinsame Spitze des obersten Kirchenregiments. In den elf ältern Landesteilen Ostpreußen, Westpreußen, Stadtkreis Berlin
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0440,
von Scheurlbis Schiaparelli |
Öffnen |
, 2 Bde.; "Weitere Beiträge", 1884-86, 2 Hefte); "Zur Lehre vom Kirchenregiment" (das. 1862); "Bekenntniskirche und Landeskirche" (das. 1868); "Sammlung kirchenrechtlicher Abhandlungen" (das. 1872-74, 4 Tle.); "Die Entwickelung des kirchlichen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0658,
Schulz |
Öffnen |
658
Schulz.
oder in Ausübung des Kirchenregiments handelten. Der großartige Aufschwung der Pädagogik im 18. Jahrh., der unleugbar nicht von kirchlicher Seite angeregt war, und die gleichzeitige Entwickelung des modernen Staatsrechts ließen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Ungulatabis Union |
Öffnen |
innerhalb eines gewissen gemeinsamen Rahmens von Glaubensanschauungen und Kultuseinrichtungen unter einheitlichem Kirchenregiment. Die ältesten Unionsversuche bezweckten Vereinigung der griechisch- und römisch-katholischen Kirchen und sind meist von den
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1017,
von Union (kirchliche)bis Union (Stadt) |
Öffnen |
gab der U. einen neuen Anlaß. In Preußen, wo Konsistorien und Universitäten schon seit Jahren beiden Konfessionen gemein waren, konnte die kirchenregimentliche U. ohne Schwierigkeiten vollzogen werden. Der König erließ 27. Sept. 1817
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0345,
Waldeck (Geschichte des Fürstentums) |
Öffnen |
, das Kirchenregiment und die Zustimmung bei der Gesetzgebung vor. In Justiz- und Schulangelegenheiten ressortiert das Land von den preußischen Behörden zu Kassel. Obgleich der ganze Ertrag der Domänen dem Fürsten vorbehalten ward, wurde durch diesen Vertrag
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0778,
Württemberg (Kirchliches, Heer, Finanzen, Wappen, Orden) |
Öffnen |
. Die evangelische Kirche ist uniert, nachdem 1823 die Vereinigung der lutherischen und der wenig zahlreichen reformierten Kirche erfolgt ist; nur in Stuttgart bilden die Reformierten eine eigne kleine Gemeinde. Das Kirchenregiment wird durch das königliche
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0489,
von Kaweraubis Keller |
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Kirchenregiments« (Kiel 1887); »O6 äiFknii^ 6MC0i)s»i'NM'< (das. 1889). Auch beteiligte er sich an der Weimarer Ausgabe der Werke Luthers ^ und gab den Briefwechsel des I. Jonas l.valle 1884 ^ vis 183",) sowie L. Cranachs »Passional Christi
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0123,
Augsburgische Konfession |
Öffnen |
sei? 9) von der Taufe, 10) vom Abendmahl, 11) von der Beichte, 12) von der Buße, 13) vom Gebrauche der Sakramente, 14) vom Kirchenregiment, 15) von der Kirchenordnung, 16) von Polizei und weltlichem Regiment, 17) von Christi Wiederkunft zum Gericht
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0719,
von Benediktiner (Kräuterliqueur)bis Benedix |
Öffnen |
das Amt, wie bei dem Abte, keinen heilvermittelnden, sondern nur einen kirchenregimentlichen Charakter hat. Auch die unter dem Zeichen des Kreuzes von Papst, Kardinälen, Bischöfen oder Nuntien erteilte Segnung wird B. genannt. Der Papst giebt dreimal
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Benedizierenbis Beneke |
Öffnen |
folgendermaßen eingeteilt: 1) in höhere Benefizien (beneficia majora), welche eine Teilnahme am Kirchenregimente (jurisdiction) gewähren und welche auch Prälaturen genannt werden (Papst, Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe [praelati principales
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Beyrich (Ferd.)bis Beza |
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kurzem Vikariat zu Koblenz 1850 als Hilfspfarrer nach Trier, 1856 als Hofprediger nach Karlsruhe berufen. Hier nahm B. als Verteidiger des Kirchenregiments gegen die liberale Agitation an dem 1858 wegen Einführung der neuen Agende ausbrechenden bad
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0040,
von Bischof (Getränk)bis Bischof (Karl Gust.) |
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kirchenregimentlichen Rechte ausübt. Auch in Deutschland bestanden einige Bistümer noch längere Zeit als protestantische fort (Meißen, Naumburg, Zeitz, Merseburg, Magdeburg, Osnabrück, Cammin, Lübeck); doch allmählich ging die bischöfl
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0694,
von Eckeröbis Eckhard |
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weltlichen Stiftungsvermogens; beide ka-
men später zur Ausführung. Auch in der Schul-
gesetzgcbung vertrat er, obwohl selbst Katholik, die
Rechte des Staates gegenüber den Ansprüchen des
kath. Kirchenregiments. Außerdem agitierte er für
den Anschluß
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0225,
von Erastianismusbis Eratosthenes |
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in Großbritannien bekannt, wo noch jetzt Erastianismus jede Unterstellung des Kirchenregiments unter die Staatsautorität heißt.
Eratō, eine der Musen (s. d.). - E. ist auch der Name des 62. Planetoiden.
Eratosthĕnes, griech. Gelehrter
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Generalstabsschulenbis Generalversammlung |
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Bezirks er-
stattet er dem Oberkirchenrat fortlaufende Berichte.
Als Organ des landesherrlichen Kirchenregiments
ist der G. landesherrlicher Kirchenbeamter.
Generalsynode, s. Synodalverfassuug.
Generaltarif (All g emeiuer Tarif), im Zoll-
wesen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0122,
Hessen (Großh.; Wohlthätigkeitsanstalten. Unterrichts-, Kirchenwesen. Geschichte) |
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das landesherrliche Kirchenregiment durch die
höchste kirchliche Behörde, das Oberkonsistorium, nach
den Bestimmungen der Verfassung, d. h. in den wich-
tigsten Beziehungen mit Zustimmung der Landes-
synode aus. Letztere ist die Vertretung
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0450,
von Husarenaffebis Husejn |
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Siegeln in der Offenbarung St. Johannis 5, 1 fg.» (ebd. 1860), «Die streitigen Lehren von der Kirche, dem Kirchenamt, dem Kirchenregiment und der Kirchenregierung» (ebd. 1863).
Huschkes Gehörzähne, benannt nach ihrem Entdecker Emil Huschke (geb. 14
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0138,
von Kardamomölbis Kardinal |
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, welche
beiden letztern Klassen ihre Titel nach den Pfarr-
und Stiftskirchen und von den Kapellen in Rom
führen. Der Anteil, den das Kardinalkolle-
gium, d. h. die Gesamtheit der in Rom anwesen-
den K., am Kirchenregiment nimmt, bestebt in
dem ihm
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0359,
von Kirchenbücherbis Kirchenbuße |
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die kirchlichen Eintragungen keine rechtliche Bedeutung mehr für das bürgerliche Leben; doch werden sie gemäß kirchenregimentlicher Anordnung soweit als möglich in der frühern Weise weiter geführt und sind die amtlichen Urkunden für den kirchlichen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Kirchenordnungenbis Kirchenpatronat |
Öffnen |
gewöhnlich Bestimmungen über Lehre und Gottesdienst (s. Agende), Besetzung der Kirchenämter und Organisation des Kirchenregiments, über Ehesachen und Schule, Verwaltung der Kirchengüter, Armenpflege u. s. w. Nachdem Nördlingen, Stralsund, das Herzogtum
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0368,
von Kirchenpauerbis Kirchenslawisch |
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. Diebstahl.)
Kirchenrecht, s. Kanonisches Recht.
Kirchenreformation, s. Reformation.
Kirchenregiment, s. Kirchengewalt.
Kirchensachen (lat. res ecclesiasticae), die kirchlichen Zwecken dienenden Sachen. Sie zerfallen einerseits
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0373,
von Kirchenvermögenbis Kirchenzucht |
Öffnen |
in gewissen Zwischenräumen durch Kommissare des Kirchenregiments, insbesondere die Generalsuperintendenten, teils alljährlich in den einzelnen Sprengeln von den Dekanen, Superintendenten oder Pröpsten abgehalten. - Vgl. Burkhardt, Geschichte der deutschen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0397,
Lutheraner |
Öffnen |
gelangte sie zum Kirchenregiment und hielt die andern Richtungen nieder. In Hessen-Darmstadt, Thüringen und anderwärts bildeten sich wenigstens luth. Konferenzen. In Kurhessen suchten Hassenpflug und Vilmar die ursprünglich reform. Landeskirche zu
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Meisterlaugebis Me-kha |
Öffnen |
Kirchenfreiheit und die künftige kath. Partei» (Lpz. 1848; gegen den Ultramontanismus gerichtet), «Die Propaganda, ihre Provinzen und ihr Recht» (2 Bde., Gött. 1852‒53), «Die Grundlagen des luth. Kirchenregiments» (Rost. 1864), «Zur Geschichte der röm
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0174,
Pius |
Öffnen |
ohne durch das Garantiegesetz (s. d.) vom 13. Mai 1871 dem Papst die Souveränität, eine jährliche Rente sowie die volle kirchenregimentliche Selbständigkeit zu sichern. P. aber blieb unversöhnlich bis zuletzt. (S. Kirchenstaat.)
Das lange Pontifikat P.’ hat
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Präsentationsrechtbis Prätendent |
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nachpräsentiert werden, folange noch
keine kirchenregimentliche Entscheidung erfolgt ist;
der Patron darf nicht sich felbst, wohl aber ein
Familienglied präfentieren. Die wirkliche Ver-
leihung des Amtes liegt in der bifchöfl. iu8tiwtio
eoliativH
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0400,
Preußen (Gesundheitswesen. Verfassung) |
Öffnen |
Armeebefehlen und Akten des Königs, die er als oberster Träger des landesherrlichen Kirchenregiments vollzieht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers. Zu den öffentlichen Vermögensrechten des Königs zählt neben Steuer
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0421,
Preußen (Geschichte 1861-88) |
Öffnen |
10. Sept. 1873 auf Grund des landesherrlichen Kirchenregiments erlassen. Teile derselben wurden auch vom Landtage Mai 1874 genehmigt. Dann trat 24. Nov. 1875 die außerordentliche Generalsynode zusammen und beriet den ihr vorgelegten Entwurf
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0423,
Preußen (Geschichte 1861-88) |
Öffnen |
allem eine stärkere Mitwirkung der kirchlichen Instanzen bei Besetzung kirchenregimentlicher Ämter und theol. Professuren und Zurückdrängung des Einflusses des Landtags auf die evang. Kirche.
Klar vorgezeichnet war der Weg für die Fortführung
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0485,
von Provinzialratbis Provision |
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, endlich Mitglieder, die vom Landesherrn als dem Träger des Kirchenregiments ernannt werden, deren Zahl aber nur ein Sechstel der gewählten betragen darf. Die P. treten aller drei Jahre zusammen und verhandeln ganz in parlamentarischen Formen, wählen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0693,
Reformation |
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Kirchenregiments anzunehmen, ließ der Kurfürst Johann 1527-29 eine allgemeine Kirchenvisitation halten und das neue evang. Kirchenwesen unter landesherrlicher Hoheit (Summepiskopat) einrichten. In ähnlicher Art schritt die R. auch in Hessen, Braunschweig
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0141,
Sachsen, Königreich (Unterrichts-, Bildungs-, Kirchen-, Gesundheitswesen) |
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angehört, die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. Dieselben berufen spätestens aller fünf Jahre eine Synode ein. Zur Führung des Kirchenregiments besteht nach dem Gesetz vom 15. April 1873 ein Landeskonsistorium in Dresden
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Scheurlbis Schibboleth |
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Bearbeitung des röm. Rechts" (2 Hefte, ebd. 1884-86). Ferner sind zu nennen: "Zur Lehre vom Kirchenregiment" (Erlangen 1862), "Bekenntniskirche und Landeskirche" (ebd. 1868), "Sammlung kirchenrechtlicher Abhandlungen" (4 Tle., ebd. 1872-73
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Stahl (Georg Ernst)bis Staehlin |
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), «Das landesherrliche Kirchenregiment und sein Zusammenhang mit
Volkskirchentum» (Lpz. 1871), «Justin der Mär-
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Sumerbis Summum jus summa injuria |
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.
Summepiskopat (lat.), in der evang. Kirche Deutschlands das oberste Kirchenregiment der Landesherren, welches nach der Reformation als von den Bischöfen an diese übergegangen angenommen wurde. Noch heute bildet der S. des Landesherrn (Summus
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Summus episcopusbis Sumpfhuhn |
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, d. h. oberster Bischof, Bezeichnung der evang. Landesherren als Inhaber des Kirchenregiments in der betreffenden evang. Landeskirche. (S. Summepiskopat.)
Sumner (spr. ßömm-), Charles, amerik. Staatsmann, geb. 6. Jan. 1811 zu Boston, besuchte
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Superfoecundatiobis Superphosphat |
Öffnen |
geschaffen. Die S. in der evang. Kirche Deutschlands sind Organe des landesherrlichen Kirchenregiments und werden daher von den Landesherren ernannt (bestätigt). Ihre Befugnisse sind verschieden geregelt; in erster Linie liegt ihnen ob das kirchliche
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Terre-neuvebis Territorium |
Öffnen |
die Verknüpfung des Kirchenregiments mit der Person des Landesherrn bestehen geblieben, ein Faktor, der häufig territorialistische Konsequenzen nach sich zieht. Auch der kath. Kirche gegenüber hat der Staat des 18. Jahrh. dieselben Grundsätze zur Anwendung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0052,
von Ulfilasbis Ullmann |
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die Denunziation Hengstenbergs gegen die rationalistischen Professoren Wegscheider und Gesenius erfolgte, trat U. in seinem "Theol. Bedenken" (Halle 1830) kräftig für die theol. Lehrfreiheit ein; in seiner kirchenregimentlichen Stellung wirkte
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0384,
von Vokalebis Vol-au-vent |
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.)
besteht, welchem die Besetzung geistlicher Stellen zukommt, stellt der Patron (der Landesherr, städtische Magistrate oder ländliche Grundbesitzer) die V. aus. An
die V. knüpft sich die kirchenregimentliche Bestätigung oder Konfirmation
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Weißbis Weissagung |
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der Gegenwart» (Tüb. 1876), «Die christl. Idee des Guten und ihre modernen Gegensätze» (Gotha 1877), «Schleiermachers Darstellung vom Kirchenregiment» (Berl. 1881), «Predigten über den zweiten Jahrgang der württemb. Evangelien» (Tüb. 1887, gemeinsam
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0682,
von Weyrauchbis Whatmanpapier |
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, die drei evang. Kirchengemeinschaften des ehemaligen Kurfürstentums zu einer Konföderation mit gemeinsamen Synoden und einheitlichem Kirchenregiment zu vereinigen. 1888 wurde W. geadelt, 1889 verlieh ihm die theol. Fakultät von Marburg die Würde
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0859,
von Schaffnerbis Schalkhaftig |
Öffnen |
. Iahrhnndert überhaud nehmende Kirchenregiment. Die 2. und 3. v. 3. 4. sind die Kriege, welche die sächsischen und fränkischen Kaiser, den Hochmnth des großen Bischofs im Occi-dent zu demüthigen, führten; die 4. Schale v. 8. empfand der Antichrist
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0737,
Wilhelm (Markgraf von Baden) |
Öffnen |
landesherrlichen Kirchenregiments sah.
Die Bedürfnisse der Heeresvermehrung führten den Kaiser von 1892 ab über technische Bedenken hinweg zum System der zweijährigen Dienstzeit. Die Ablehnung der Heeresvorlage durch den Reichstag (6. Mai 1893) veranlaßte
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Kavierenbis Kay |
Öffnen |
von Eisleben» (Berl. 1881), «Kaspar Güttel, ein Lebensbild aus Luthers Freundeskreise» (Halle 1882), «Über Berechtigung und Bedeutung des landesherrlichen Kirchenregiments» (Kiel 1887), «De digamia episcoporum, ein Beitrag zur Luther-Forschung» (ebd
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