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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0205,
Rechtswissenschaft: Rechtsquellen |
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193
Rechtswissenschaft: Rechtsquellen.
Geistliche Güter
Kirchengut, s. Kirchenvermögen
Coloni ecclesiarum
Dotalen
Kastengüter
Kirchenfabrik, s. Kirchenärar
Fabrica
Fabrikrath, s. Fabrica
Kirchenärar
Kirchensachen
Manus mortua
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0678,
von Rechtspraktikantbis Rechtssprecher |
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(Bd. 1 u. 2, Oldenb. 1894).
Rechtspraktikant, s. Referendar.
Rechtsquellen, zunächst die Faktoren, welche das objektive Recht schaffen, also die Gesetzgebung und die das Gewohnheitsrecht erzeugende Rechtsübung. Die Ansicht, daß auch
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0424,
von Nordischer siebenjähriger Kriegbis Nordland |
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reiche gesetzgeberische Thätigkeit, die
sich namentlich auf die Revision der bisherigen
Rechtsquellen erstreckte, entfaltete König Magnus
.häkonarson (1263 - 68), welcher darum in der
Geschichte als "Gesetzverbesserer" sortlebt. Während
die frühern
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0790,
Deutsches Recht (im Mittelalter und in der Neuzeit) |
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man unter deutschem Rechte das in Deutschland geltende Recht, während man mit Rücksicht auf den Entstehungsgrund damit das aus deutschnationalen Rechtsquellen hervorgegangene Recht bezeichnet. Das in Deutschland geltende Recht ist nämlich keineswegs
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0233,
von Gesetzbuchbis Gesetzesauslegung |
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eines Gesetzes gerichtete Thätigkeit und die Ableitung von Rechtssätzen aus einer gegebenen Rechtsquelle. Die juristische Interpretation setzt eine vorhandene Rechtsquelle voraus. Möglicherweise können aber über die Echtheit des Textes dieser Rechtsquelle Zweifel
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Lab.bis Labeo |
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in Königsberg,
1872 in Straßburg. Seit 1880 ist er außerdem
Mitglied des ^taatsrats von Elsaß-Lothringen.
Er veröffentlichte auf dem Gebiete der deutschen
Rechtsquellen namentlich: "Beiträge zur Kunde des
Schwabenspiegels" (Bert. 1861
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0191,
Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht) |
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Politik S. 192); 2) Kirchenrecht S. 192. - Rechtsquellen S. 193. - Rechtsgeschichte S. 194. - Rechtsgelehrte S. 196.
Allgemeines.
Rechtswissenschaft
Jurisprudenz
Recht
Begriff des Rechts.
Angeboren
Billigkeit
Civile jus, s. Civilrecht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Automatischbis Autonomie |
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Rechtsbildung im Mittelalter ganz besonders günstig sein. Die deutsche Reichsgesetzgebung war leider eine nur spärlich fließende Rechtsquelle, und die Autorität der Reichsregierung sank mehr und mehr. Kein Wunder also, daß die partikulare Gesetzgebung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Billingsbis Bill of rights |
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954
Billings - Bill of rights.
mißt und für jeden das ihm Gebührende festsetzt. Jedes positive Recht soll sich bestreben, diese Aequitas zu verwirklichen, und deshalb haben namentlich auch die römischen Rechtsquellen sie als das leitende
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Bundhaubebis Bungener |
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die Provinzialrechte von Liv-, Esth- und Kurland große Verdienste erworben. Hierher gehören: "Darstellung der gegenwärtigen erfassung der Stadt Dorpat" (Riga 1827); "Beiträge zur Kunde der liv-, esth- und kurländischen Rechtsquellen" (das. 1832); "Das römische Recht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0734,
von Friesensteinebis Friesische Sprache und Litteratur |
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nicht sehr weit zurückreichenden Alter der friesischen Rechtsbücher und der Verschiedenheit der Handschriften möglich ist. Letztere gehören sämtlich erst dem 14. und 15. Jahrh. an ("Friesische Rechtsquellen", hrsg. von v. Richthofen, Berl. 1840); jedoch
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0735,
Friesisches Recht |
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) ist eine Zusammenstellung verschiedener im Westergo gangbarer Stücke von sehr verschiedenem Alter. Eine kritische Sammlung aller altfriesischen Rechtsquellen von der Lex Frisionum bis ins 15. Jahrh. veranstaltete v. Richthofen, "Friesische Rechtsquellen" (Berl. 1840
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0311,
Gewölbe (Teile, Formen, Arten der G.) |
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. eine abwehrende Stellung eingenommen. Am weitesten geht das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, welches das G. überhaupt nicht als Rechtsquelle anerkennt, und selbst das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch läßt das G. nur beschränkt zu
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0333,
von Jurisconsultusbis Juristische Person |
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durch das Gesetz zur Erscheinung kommt, sondern sich lediglich durch die wissenschaftliche und richterliche Thätigkeit der Juristen bildet. Die Wissenschaft des Juristenrechts wird hiernach von manchen Rechtslehrern als eine dritte Rechtsquelle neben dem
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0373,
von Labarrebis La Beaumelle |
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, wie die "Beiträge zur Kunde des Schwabenspiegels" (Berl. 1861), "Das Magdeburg-Breslauer systematische Schöffenrecht" (das. 1863), die "Jura Prutenorum" (Königsb. 1866) und die "Magdeburger Rechtsquellen" (das. 1869), welch letztern seine hervorragende
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Volksrepräsentantenbis Volksschriften |
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Rechtsquellen, für Island auf das 10., für Schweden und Dänemark erst auf das 13. Jahrh. Aber wegen der nationalen Unabhängigkeit der nordischen Rechtsquellen bilden die aus ihnen zu ziehenden Rückschlüsse eins der wichtigsten wissenschaftlichen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Zivilprozeßordnungbis Zizyphus |
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. dem Kenner oder Lehrer des römischen Rechts, im Gegensatz zum Germanisten, dem Lehrer des auf deutschen Rechtsquellen beruhenden Privatrechts (s. Deutsches Recht). Zu bemerken ist übrigens, daß die Römer mit Z. (»jus civile«) einen andern Begriff
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0063,
von Abrogierenbis Abruzzen |
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. Die aufhebende Kraft wohnt der neuen Rechtsquelle nur bei, wenn sie dieselbe Autorität hat wie die aufzuhebende Rechtsquelle. In dieser Beziehung galt früher in Deutschland der Grundsatz: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Heute gilt
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0569,
von Brokmer Landbis Brombeerfalter |
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Verfassung. Neben den allgemeinen fries. Gesetzen hatten sie noch, wie die übrigen fries. Landschaften, ihre besondern Willküren, die wegen ihres reichen Inhalts sowie ihres hohen Alters zu den wichtigsten Rechtsquellen und Denkmälern der altfries. Sprache
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0740,
von Bundstegbis Bunge |
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über. Er veröffentlichte: "Beiträge zur Kunde der liv-, esth- und kurländ. Rechtsquellen" (Riga 1832), "Darstellung der gegenwärtigen Verfassung der Stadt Dorpat" (ebd. 1827), "Über den Sachsenspiegel, als Quelle des mittlern und umgearbeiteten livländ
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
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.
Der alte Gemeinrechtliche Prozeß war im Mittel-
alter auf Grund der röm. und kanonischen (kirch-
lichen) Rechtsquellen in Italien durch Doktrin und
Vraris herausgebildet. Er wurde im 16. Jahrh.
in Deutschland recipiert und hier durch Gewohn
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0363,
Friesische Sprache und Litteratur |
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einer besondern Sprache ausbildete. Die ältesten Denkmäler der fries. Sprache gehen bis auf das 12. bez. 11. Jahrh. zurück; es sind fast durchweg Rechtsquellen, denen eine litterar. Bedeutung nicht zukommt. Sie sind gesammelt von K. von Richthofen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Friesisches Rechtbis Friesland (im Mittelalter) |
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jetzt in ihrer Geltung beseitigt, im Fürstentum Ostfriesland gilt jetzt das Preuß. Landrecht. Eine Sammlung der altfries. Rechtsquellen bis zum 15. Jahrh. veranstaltete von Richthofen, "Fries. Rechtsquellen" (Berl. 1840) nebst einem altfries
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0983,
von Römisches Reichbis Romont |
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. Der Gedanke, daß das Corpus juris noch heute als formelle Rechtsquelle für das geltende Recht bewahrt werden müßte, ist gänzlich aufgegeben. Ein jurist. Bildungsmittel wird dasselbe auch dann noch bleiben, wenn seine formale Gültigkeit durch das zu
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0538,
von Wasserschlauchbis Wasserstoffsäuren |
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), «Das Princip der
Successionsordnung» (Gotha 1860), «Sammlung deutscher Rechtsquellen», Bd. 1 (Gieß. 1860), «Das Princip der Erbenfolge»
(Lpz. 1870), «Die irische Kanonensammlung» (2. Aufl., ebd. 1885), «Deutsche Rechtsquellen des Mittelalters» (ebd
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 1022,
Verzeichnis der Mitarbeiter |
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in Kiel: Juristen, Rechtsquellen.
Volkswirtschaft. Handel und Verkehr.
Prof. Dr. J. ^[Julius] Lehr in München: Nationalökonomie, Finanzwissenschaft, Statistik.
Prof. Dr. G. v. Schönberg in Tübingen: Agrarpolitik, Arbeiterfrage, Sozialismus.
Prof
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Meyers →
Schlüssel →
Alphabetische Inhaltsübersicht d[...]:
Seite 0010,
Alphabetische Inhaltsübersicht des Schlüssels |
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(Quellen) 193
Rechtsgelehrte 196
Rechtsgeschichte 194
Rechtsinstitute 195
Rechtspflege 185. 195
Rechtsquellen 193
Rechtswissenschaft 179
Reformation 147
Reformatoren 152
Reformierte Kirche 154
- Sekten 148
- Theologen 154
Regierung 185
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0928,
von Geschwindigkeitsmessungbis Geschworener |
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«Schnellfeuerkanonen» (s. d.).
Geschwister, Personen, welche von denselben Eltern abstammen oder doch den Vater oder die Mutter gemeinsam haben im Verhältnis zueinander. G. stehen im nächsten Grad der Seitenverwandten (s. d.). Die Rechtsquellen nennen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0996,
von Gewohnheitsskoliosebis Gewölbe (in der Baukunst) |
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, Das G.
(2 Bde., Erlangen 1828–37); Adickes, Studien über die heutige Geltung des röm. Rechts (Bd. 1: Zur Lehre von den Rechtsquellen,
Cassel u. Gött. 1872); Schwanert, Gesetz und Gewohnheit (Rost. 1873).
Gewohnheitsskoliose , s
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0908,
von Ascoli Satrianobis Asen |
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Rechtsquellen (das. 1840).
Aseĭtät (neulat.), Selbstwesenheit, Selbständigkeit, in der scholast. Theologie nie absolute Unabhängigkeit Gottes, vermöge deren er den Grund seiner Existenz lediglich in sich selbst hat.
Aselēnisch (griech.), mondlos.
Asellus s
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0599,
von Bedlambis Beduinen |
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werden soll. Die römischen Rechtsquellen aber rechnen zu diesen verbotenen Bedingungen weiter auch die B. der gänzlichen Ehelosigkeit, der Ehescheidung, der Änderung des Religionsbekenntnisses u. a. Neuere Gesetzgebungen haben zum Teil andre
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0238,
Börse (Prämiengeschäfte) |
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wird, oder in Reduktion oder Erhöhung des Bezugspreises liegt etc. Die Usancen der Börsen, in Bezug auf die Prämiengeschäfte die einzigen besondern Rechtsquellen, weichen hierin voneinander ab. Hat der Verkäufer die Prämie zu zahlen (Rückprämie), so läßt sie sich
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Bühlerbis Buhne |
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Rechtsquellen auch für die indische Rechtsgeschichte von großer Bedeutung. 1868 zum Educational Inspector (Oberschulrat) befördert, gründete er zahlreiche neue Primär- und Sekundärschulen; namentlich nahm er aber auf seinen amtlichen
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Burgundbis Burgundischer Kreis |
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. Jahrh.
2) Die Lex Romana Burgundionum (der sogen. Papian), ein aus 47 Titeln bestehender Auszug aus den römischen Rechtsquellen und dem westgotischen Breviar, mit Benutzung der Lex Burgundionum, zum Gebrauch für die burgundischen Römer, unter König
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0007,
von Dithyrambosbis Dittersbach |
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Rechtsquellen (das. 1842); Volkmar, Geschichte des Landes D. (Braunschw. 1851); Nitzsch, Das alte D. (Kiel 1862); Kolster, Geschichte Dithmarschens (nach Dahlmanns Vorlesungen, Leipz. 1873, bis 1559 reichend).
Dithyrambos (griech.), ursprünglich ein Beiname
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Fisher's Hillbis Fistel |
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, oder auch das gesamte Staatsvermögen. In den römischen Rechtsquellen finden wir das Wort F. oft in verschiedener Bedeutung, bald für Aerarium, bald für das kaiserliche Patrimonium gebraucht. In der Neuzeit, welche die staatsrechtliche Stellung des
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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von Clemens V. Die langobardischen sind die Libri Feudorum. Die Rezeption dieser fremden Rechtsquellen als g. R. geschah nicht durch ein bestimmtes Gesetz, sondern durch die Macht einer stillschweigenden Überzeugung. Die einheimischen sind teils
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0231,
von Gesenkbis Gesetz |
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versteht unter G. im allgemeinen jede Rechtsquelle, welche für die staatliche Gemeinschaft Geltung beanspruchen kann. Im engern und eigentlichen Sinn aber bezeichnet man mit G. das geschriebene Recht im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht (s. d.). Gesetze
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Gewerbliche Schiedsgerichtebis Gewerkvereine |
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sowie auch oft nur die Unmittelbarkeit des richterlichen Schutzes für das Verhältnis einer Person zu einer Sache. Es wird diese Verschiedenheit der Bedeutung in den ältern Rechtsquellen häufig durch bestimmte Beiwörter hervorgehoben. So
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0310,
von Gewittervogelbis Gewohnheitsrecht |
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der Existenz eines Gewohnheitsrechts. Im gemeinen Recht ist die Eigenschaft der Rechtsgewohnheiten als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt und ihnen die Wirksamkeit und Kraft der von der bestehenden gesetzgebenden Gewalt ausgegangenen gesetzlichen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
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weichen die verschiedenen Rechtsquellen sehr voneinander ab: bald fällt dieselbe dem Ehemann oder dessen Erben zu, wobei der Frau oder deren Erben die Gerade, d. h. ein von der Rechtssitte fest bestimmter Inbegriff von Hausrat und Haustieren
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0302,
von Heimatsamtbis Heimdall |
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Auffindung von antiken Rechtsquellen unternommenen Reise durch Frankreich und Italien gesammelt hatte, verarbeitete er teilweise in seinen "Anecdota" (Leipz. 1838-40, 2 Bde.), denen er das "Authenticum" (das. 1846-51, 2 Tle.) folgen ließ. Zu
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0250,
von Johnbis John |
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und von der Verbrechenskonkurrenz" (Berl. 1860); "Über die Nemede der altdithmarsischen Rechtsquellen" (Königsb. 1860); "Kritik des preußischen Gesetzentwurfs über die Verantwortlichkeit der Minister" (1. u. 2. Aufl., Leipz. 1863); "Über Strafanstalten" (Berl. 1865
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0587,
von Michelstadtbis Michigan |
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587
Michelstadt - Michigan.
Geschichte des Landes Dithmarschen" (Altona 1834) sowie die "Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen" (das. 1842). 1842 ging er als Professor des Staats- und Völkerrechts nach Jena, wo er 1843 auch Mitglied
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Ofen (Stadt)bis Offenbach |
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ständigern Aufenthalt. Aus der Zeit Kaiser Siegmunds, des Luxemburgers, stammt die bedeutendste Rechtsquelle des deutschen Städtewesens Ungarns, das umfassende Ofener Rechtsbuch von 1413-1421 (vgl. Michnay und Lichner, Das Ofener Stadtrecht von 1244-1421
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Orthopnöebis Ortloff |
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. Von seinen Schriften nennen wir: "Von den Handschriften und Ausgaben des Salischen Gesetzes" (Kob. u. Leipz. 1819); "Grundzüge eines Systems des deutschen Privatrechts mit Einschluß des Lehnrechts" (Jena 1828); "Sammlung deutscher Rechtsquellen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Rechenstäbchenbis Recht |
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Rechts (Rechtsquelle). Auch dasjenige R., welches unmittelbar auf den Willen des Volkes zurückzuführen und der unmittelbare Ausfluß seines Rechtsbewußtseins ist, indem es sich im Rechtsleben des Volkes offenbart, das Gewohnheitsrecht (Jus non scriptum
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0631,
von Rechtsschulebis Rechtswissenschaft |
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sie auch als integrierender und wesentlicher Teil der R., und zwar pflegt man hierbei zwischen äußerer und innerer Rechtsgeschichte zu unterscheiden, indem man unter ersterer die chronologische Aufzählung der Rechtsquellen eines Volkes, seiner Gesetze
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
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. Recht).
Was die rechtswissenschaftliche Litteratur anbetrifft, so sind die schriftlichen Geisteserzeugnisse der einzelnen Völker auf diesem Gebiet teils exegetische, d. h. der Auslegung vorhandener Rechtsquellen, teils dogmatische, d. h
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0816,
von Richterpflicht, verletztebis Richthofen |
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wissenschaftlichen Studien; starb 7. März 1888 in Damsdorf. R. hat sich auf dem Gebiet des friesischen Rechts in den Werken. "Friesische Rechtsquellen" (Berl. 1840) und "Altfriesisches Wörterbuch" (Götting. 1840) sowie durch seine Ausgabe der "Lex Frisionum" in den
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Römische Mythologiebis Römisches Recht |
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der Prätoren, eine neue Rechtsquelle (jus honorarium), durch welche das altherkömmliche starre Recht den Bedürfnissen der Zeit gemäß fortgebildet, aber auch neues Recht geschaffen wurde. Die Gesetzgebung ward teils vom ganzen Volk in den Centuriatkomitien
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0931,
Römisches Recht (allmähliche Ausbildung) |
Öffnen |
, und die kaiserlichen Konstitutionen bilden die einzige Rechtsquelle. Durch Justinian endlich ward das geltende Recht kodifiziert. Nachdem nach dem Vorausgang einiger Privatarbeiten schon Theodosius II. 438 eine offizielle Sammlung der kaiserlichen Konstitutionen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0812,
Seerecht |
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(internationales S., Seevölkerrecht) an. Die Satzungen desselben lassen sich nur zu einem geringen Teil auf Rechtsquellen des Altertums zurückführen, wie dies z. B. bei dem Rechtsinstitut der Havarie der Fall ist, welches sich auf die alte Lex Rhodia de
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Siegelbis Siegen |
Öffnen |
als Student die Preisschrift "Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters" (Heidelb. 1853), habilitierte sich 1853 in Gießen als Privatdozent für deutsches Recht mit der Schrift "Die germanische Verwandtschaftsberechnung mit besonderer
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0255,
von Steffenhagenbis Steg |
Öffnen |
der Königsberger Bibliotheken folgen ließ. Außer Aufsätzen in verschiedenen Zeitschriften schrieb er noch: "De inedito juris germanici monumento" (Königsb. 1863); "Die neun Bücher Magdeburger Rechts" (das. 1865); "Deutsche Rechtsquellen in Preußen" (Leipz. 1875
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0336,
von Stirlingshirebis Stöber |
Öffnen |
. Er starb 19. Mai 1887. Seine hervorragendsten Schriften, sämtlich durch Klarheit und Gründlichkeit ausgezeichnet, sind: "Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts" (Leipz. 1855); "Geschichte der deutschen Rechtsquellen" (Braunschw. 1860-64, 2 Bde
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0434,
von Wasserscheidebis Wasserschnecke |
Öffnen |
); »Sammlung deutscher Rechtsquellen« (Gieß. 1860, Bd. 1); »Die germanische Verwandtschaftsberechnung« (das. 1864); »Das Prinzip der Erbenfolge« (Leipz. 1870); »Die irische Kanonensammlung« (Gieß. 1874; 2. Aufl., Leipz. 1885); »Das Ehescheidungsrecht kraft
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0944,
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung) |
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im Anschluß an jenes Verfahren durch den Gerichtsgebrauch in den einzelnen Territorien der Landesprozeß aus, für welchen das Reichsprozeßrecht als subsidiäre Rechtsquelle betrachtet wurde. Namentlich war unter den Landesprozessen der sächsische Z
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Ratteninselnbis Reis Quita |
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Polarisation 933,1
Rechtsgangbücher, Richtsteig ^631
Rechtsgelehrsamkeit, Rechtswissensch.
Rechts mstitut, Recht 626,2 ^626,2
! Rechtsquelle, Rechtssubjekt 2c., Recht
z Recidiv (Chir.), Geschwulst 226,1
Reckenitz, Recknitz
L
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0020,
von Achensee-Eisenbahnbis Adler |
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. M. zum Nachfolger Miquels als Oberbürgermeister. Er schrieb: »Zur Lehre von den Rechtsquellen« (Götting. 1872), »Zur Lehre von den Bedingungen« (Berl. 1876) und mehrere Aufsätze in Zeitschriften.
Adler, Guido, Musikschriftsteller, geb. 1. Nov
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0692,
Ostindien (Rechtspflege) |
Öffnen |
dem Tode der Freuden des Paradieses teilhaftig macht. In den ältesten Rechtsquellen, den Dharmasūtras, werden die einzelnen Rechtsgrundsätze noch ohne jede Spur systematischer Anordnung vorgeführt. Erst in dem berühmten Gesetzbuch des Manu findet sich
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0778,
Rechtswissenschaft, vergleichende |
Öffnen |
. ihre notwendige Fortsetzung und Ergänzung. Zwar verhielt sich Savigny ablehnend gegen alles, was über das Gebiet der römischen und deutschen Rechtsquellen hinausging, und die von ihm begründete historische Schule suchte an dieser Selbstbeschränkung
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Abbrechenbis Abchasen |
Öffnen |
Teil nur handschriftlich überliefert. – Vgl. Stobbe, Deutsche Rechtsquellen, I, §. 45.
Abchangieren (spr. -schangsch-) , beim Galoppieren der vom Reiter nicht beabsichtigte Wechsel des Beinsatzes
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Abdicationis beneficiumbis Abd ul-Hamîd II. |
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Abdicationis beneficium - Abd ul-Hamîd II.
Abdicationis beneficium (lat.), in partikularen Rechtsquellen das Recht der Witwe, sich durch Verzicht auf das unter der Gewalt des verstorbenen Ehemanns befindlich gewesene Vermögen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0124,
Actio |
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werden noch heute technisch mit Namen bezeichnet, welche den röm. Rechtsquellen oder der wissenschaftlichen Behandlung des röm. Rechts entnommen sind: A. doli ist die Klage auf Schadenersatz wegen Betrugs oder Arglist, A. confessoria die Klage
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0704,
von Antipodeninselbis Antiquariatsbuchhandel |
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kehren in der spätern, im 7. Jahrh, verfaßten und am Anfang des 8. Jahrh, neu redigierten Lex Wisigothorum (s. Gotische Gesetzgebung) wieder und haben hier die Überschrift "Antiqua", woraus sich der Name jener Rechtsquelle erklärt. Außer in dem westgot
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0035,
von Äthiopierbis Äthiopische Sprache, Schrift und Litteratur |
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entschieden wurden. Seit dem 13. oder 14. Jahrh. hatten sie auch ein geschriebenes Gesetzbuch (Fetcha Nagast), das weltliches und kanonisches Recht
umfaßte, in Ägypten verfaßt und zum Teil aus griech. und röm. Rechtsquellen geschöpft, in Abessinien aber
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0946,
von Bezifferungbis Bezirk |
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, und auch die Aufhebung der zweiten Abteilung ist beabsichtigt. Eine kommunale Organisation der B., wie der Kreise und Provinzen besteht in Preußen nicht. (Rechtsquellen: Verordnung vom 26. Dez. 1808, 30. April 1815, 23. Okt. 1817, 31. Dez. 1825
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Bon.bis Bona fides |
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Güter; B. receptitia, soviel wie B. paraphernalia; B. stemmatica, Stammgüter; B. utensilia, Gerätschaften; B. vacantia, herrenlose Güter. - In der Sprache der röm. Rechtsquellen bezeichnet B. das Vermögen, also die Gesamtheit der Aktiva und Passiva
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Brunnenstubebis Brunner |
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" (in von Hotzendorffs "Encyklopädie der Rechtswissenschaft", 5. Aufl., Lpz. 1890), "Überblick über die Geschichte der franz., normann. und engl. Rechtsquellen" (ebd.), "Deutsche Rechtsgeschichte" (Bd. 1 u. 2, ebd. 1887-92). Außerdem Abhandlungen in den Sitzungsberichten
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0770,
von Burgundionenbis Buri (mythologisch) |
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. Rechtsquellen bearbeiten (die Lex Romana Burgundionum). Beide sind herausgegeben in den "Monumenta Germaniae" (erst von Bluhme, Leges I, 1863; dann von von Salis, Legum Sectio I: Leges nationum germanicarum II, 1, 1892) und von Binding, Lex
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Caroldorbis Carolini libri |
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. (Nürnb. 1783); Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (2. Abteil., Braunschw. 1860–64); Güterbock, Die Entstehungsgeschichte der C.
(Würzb. 1876); Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft (2 Bde., Münch. 1880–84); Berner
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0529,
von Corpus legumbis Correggio |
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527
Corpus legum - Correggio
Nach dem Vorbilde des C. ^. dvilig wurden im
Mittelalter, zuerst auf dem Konzil zu Basel, die haupt-
sächlichsten kirchlichen Rechtsquellen (Osci-ewin
tti-Htiaui, I^idsr ^xtiH, I^idsi' 86xw8, Clementinen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0894,
von Dekrementbis De La Bèche |
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, die berühmteste ist dieSammlung
gefälschter D. des Pseudoisidor (s. d.). Neben vielen
andern Rechtsquellen enthält besonders auch das
I)6oi6wm (^i-iuicnn (s. d.) D. Weiter wurden so-
dann die D. abschließend in den vier großen Samm-
lungen des I^jd6i
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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der Angelsachsen, die normann.-fränk. und langobard. Rechte von Frankreich und Italien. Im engern und gewöhnlichen Sinne bedeutet D. R. das in Deutschland selbst hervorgebrachte, also auf deutschen Rechtsquellen beruhende Recht.
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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die Rechtsquellen des Mittelalters den Anblick des buntesten Partikularismus. Neben den in Landrechte sich umwandelnden Volksrechten giebt es mannigfaltige Stadt-, Lehn-, Hof-und Dienstrechte, deren anfangs zerstreute oder nur aus der Überlieferung mittels sog
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Deutsches Reichbis Deutsches Theater |
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); ferner Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte (8 Bde., Bd. 1 u. 2 in 3., Bd. 3 u. 4 in 2. Aufl., Kiel 1844‒85); Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (2 Bde., Braunschw. 1860‒64); Sohm, Die altdeutsche Reichs- und Gerichtsverfassung (Bd. 1
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0346,
von Diricksensbis Dirschau |
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. 1829 siedelte er nach Berlin über, wo er als Honorarprofessor lehrte; 1841 wurde er Mitglied der Berliner Akademie. Er starb 10. Febr. 1868. D. hat sich um die Bearbeitung der röm. Rechtsgeschichte und Rechtsquellen hervorragende Verdienste erworben
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0365,
von Dithymoldijodidbis Ditters von Dittersdorf |
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.
Joh. Adolfi, genannt Neocorus, Chronik des Lan-
des D. Aus der Urschrift hg. von Dahlmann (2 Bde.,
Niel 1827)' Urkundenbuch zur Geschichte des Landes
D., hg. von Michelsen (Altona 1834), und Michel-
sen, Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Fenstergeldbis Fentsch |
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Rechtsquellen, Sachsenspiegel, Lübischem
Recht, Frankfurter und Nürnberger Reformation,
kommen dergleichen Vorschriften vor, ebenso im
Preuß.Allg.Landr. I, 8, §§. 137-140, 0oä6 civil
Art. 676 fg. Das Sächs. Bürgert. Gesetzb. P. 352 fq.
erkennt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0420,
von Fünfleitersystembis Fungieren |
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, Bd.5,S.187d).
Fung, Gewicht in Japan, s. Candarin.
rnnFi (lat.), die Pilze (s. d.).
I'unFiN, Pilzkorallcn, s. Heraktinien.
Fungtble Sachen, ein von Ulrich Zasius den
röm. Rechtsquellen nachgebildeter Ausdruck für kör-
perliche Sachen, welche
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0870,
von Germanisierenbis Germantown |
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und Litteratur, Bd. 1, S. 620 a), und die nordgerman. Volksrechte (s. Nordisches Recht). - Vgl. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, I (Braunschw. 1860); Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte (Lpz. 1887), I, §§. 36 fg.; R. Schröder, Lehrbuch
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
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des
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben ist (Art. 2
der Reichsverfassung). G. bedeutet auch die einer
andern Rechtsquelle beiwohnende Autorität, die
der eines Gesetzes gleichsteht, - so nach der Ver-
fassung der röm. Kaiserzeit den
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0199,
von Gotische Gewölbebis Gotischer Stil |
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erließ (nach 512) ein nur auf röm. Rechtsquellen beruhendes Edikt, in welchem er Vorschriften über die am häufigsten vorkommenden Rechtsverletzungen in einer alle Unterthanen ohne Rücksicht auf Nationalität gleich bindenden Weise gab. Im übrigen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0297,
von Gregor (von Tours)bis Gregorovius |
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gekommene
Zusammenstellung der Kaiscrgesetze von Kadrian
bis auf Diocletian (das jüngste von 295), den sog.
(^oclex dsi-6F0liaiiu8. Diese Sammlung wird in den
Rechtsquellen der Kaiserzeit oft citiert und liegt
auch dem Iustinianeischen Coder
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0692,
von Halobis Hals (anatomisch) |
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durch scharfsinnige Kritik ausgezeichneten Ausgaben röm. Rechtsquellen, nämlich: "Pandectae" (3 Bde., Nürnb. 1529), "Institutiones" (ebd. 1529), "Codex Justinianeus" (ebd. 1530), "Novellae Constitutiones" (ebd. 1531; zum erstenmal griechisch mit lat
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0146,
von Heuschreckenbis Heusner |
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"Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft", 2 Bde.,
Lpz. 1885-86). H. giebt die von Joh. Schnell 1852
gegründete "Zeitschrift für Schweizerisches Recht"
feit Bd. 23 (Bas. 1882) heraus und sammelte bierin
die Rechtsquellen der KantoneWallis
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Hubertusjagdenbis Hübner (Emil) |
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), "Die Konstanzer Reformation und die
Konkordate von 1418" (Lpz. 1867), "Der Eigen-
tümer des Kirchenguts" (ebd. 1868), "Eheschlie-
ßung und gemischte Ehen in Preußen nach Recht
und Brauch der Katholiken" (Berl. 1883), "Kirch-
liche Rechtsquellen" (ebd
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Institut Egyptienbis Instruktion |
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publiziert, in Deutschland als Teil des ^orM^urig
(s.d.) durch Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle re-
cipiert, in vielen Handschriften aus fpäterer Zeit
überliefert; erste Ausgabe mit der Glosse Mainz
1486, neuere mit ausführlichem Kommentar
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Laborde (Henri François, Graf de)bis Laboulaye |
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;
deutsch Verl. 1867 und Erlangen 1868), "1.6 princs
0anio1i6" (1868, in 20 Auflagen; deutsch Heidelb.
1868), Schriften über W. E. Channing (Par. 1870)
und B. Franklin (1869). Die Kenntnis älterer
Rechtsquellen förderte er durch die Ausgabe
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Österreichisch-Ungar. Ausgleichbis Österreichisch-Ungar. Heerwesen (Landheer) |
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. (Wien 1889; Bd. 3 der "Ö. M. in Wort und Bild"); Luschin von Ebengreuth, Österr. Reichsgeschichte. Geschichte der Staatsbildung, der Rechtsquellen und des öffentlichen Rechts (Tl. 1, Bamb. 1895); Bachmann, Lehrbuch der österr. Reichsgerichte (Prag
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Philologbis Philologie |
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Aufschwung des städtischen Lebens und des Handels auf das Studium der altröm. Rechtsquellen zurück; die Kreuzzüge, der gesteigerte Verkehr mit dem Byzantinischen Reich, die Verhandlungen über die Vereinigung der röm. und griech. Kirche brachten
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Rechtsfähigkeitbis Rechtsgebiet |
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. der Pitaval (s. d.).
Rechtsgalopp, s. Galopp.
Rechtsgebiet, der geogr. Bezirk, für welchen ein Gesetz erlassen ist, oder in welchem eine andere Rechtsquelle (Rechtsbuch, Gewohnheitsrechtssatz) auf Grund eines das ganze Gebiet umfassenden einheitlichen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Richterswilbis Richtmünze |
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der fries. Ncchtsgcschichte
ausgezeichnet. Er schrieb: "Altfrics. Rechtsquellen"
(Berl. 1840), "Altsrics. Wörterbuch" (Gott. 1840),
"Untersuchungen über sries. Rechtsgcschichte" (4 Bde.,
Verl. 1880-86), und war Mitarbeiter an den 1.6^63
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Sachsen-Teschenbis Sachsen-Weimar-Eisenach |
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-
zeit des S. (Innsbr. 1859); Stobbe, Geschichte der
deutschen Rechtsquellen, Bd. 1 (Vraunschw. 1864),
S. 288 fg. Md. 1, S. 338 a).
Sachsen-Teschen, Herzog von, s. Albrecht
Sachsenwald, ein Wald im Kreis
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 1024,
Sklaverei |
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, in mittelalterlichen Rechtsquellen entgegen.
In England hatte unter der röm. Verwaltung die S. nach röm. Art bestanden. Bei der Besitznahme des Landes durch die Angelsachsen wurde die brit. Bevölkerung unfrei, und der größere Teil der Besiegten baute
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 1038,
von Slawisches Rechtbis Sleidanus |
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immer. Vorarbeiten lieferten hierzu insbesondere Hanel, Hube und H. Jireček. Eine Sammlung altslaw. Rechtsquellen veröffentlichte A. Kucharski, Antiquissima monumenta juris slovenici (Warsch. 1838) und H. Jireček, Svod zákonův slovanských (Prag 1880
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Stadtpfeiferbis Stadttelegraph |
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der deutschen Rechtsquellen (Braunschw. 1860 -64); Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte (2. Aufl., Lpz. 1894); Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 (ebd. 1895), §. 9.
Stadtreisender, s. Handlungsreisender.
Stadtremda, s. Remda.
Stadtsteinach. 1
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0370,
von Stirnbeinbis Stobbe |
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., Berl. 1882-85; 3. Aufl., Bd. 1, 1893; Bd. 2,1896) ist eine Musterleistung. Außer zahlreichen kleinern Arbeiten veröffentlichte S. ferner: "Zur Geschichte des deutschen Vertragsrechts" (Lpz. 1855), "Geschichte der deutschen Rechtsquellen" (2 Abteil
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0399,
Strafgesetzgebung |
Öffnen |
. Daß eine ziemlich frei schaffende Rechtsprechung dritte Rechtsquelle ist (Case Law), erscheint hiernach als selbstverständlich. Der 1879 dem Parlament vorgelegte Entwurf Stephens scheiterte, weil sich keine der polit. Parteien für eine Reform interessierte
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