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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Erbswurstbis Erbvertrag |
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732
Erbswurst - Erbvertrag.
Verdammnis aller Ungetauften begründet, eine bloße Erbkrankheit, wie auch die Socinianer, Arminianer und die neuern Dogmatiker den Begriff der E. meist in den des Erbübels umsetzten. Doch hat selbst die orthodox
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0031,
von Übergangsstilbis Überhitzer |
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entrichtet, im übrigen
wird die Verfügung entkräftet, sofern nicht der Noterbe vor dem Erblasser gestorben ist.
Die neuern Rechte bestimmen in gleicher Weise, mag es sich um ein Testament oder einen Erbvertrag handeln. Für das Gemeine
Recht
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Transmarinbis Transmissionshammer |
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, aus dem Erbvertrage die Erbschaft zu erwerben, nur dann auf einzelne, wenn dies im Erbvertrage ausdrücklich bestimmt ist. - Nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 1952 ist das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, vererblich. Stirbt der Erbe vor Ablauf
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0733,
von Erbverzichtbis Erckmann-Chatrian |
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. Das französische und österreichische Recht lassen den E. nur unter Ehegatten zu. Eine Art des Erbvertrags ist auch die Erbverbrüderung (s. d.). Vgl. Beseler, Die Lehre von den Erbverträgen (Götting. 1835-40, 3 Bde.); Kugelmann, Gemeinrechtliche Begründung des
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0063,
von Hanbis Hanau |
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auf Grund eines 1610 abgeschlossenen Erbvertrags an die Linie H.-Lichtenberg. Das Haupt dieser von Philipp I. (gest. 1480), dem zweiten Sohn Reinhards II., abstammenden Linie war damals Graf Friedrich Kasimir, der infolge der Verheiratung der Gräfin
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Tessiner Alpenbis Teste |
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. Der Gegensatz ist einerseits der Erbvertrag (s. d.), andererseits das Kodicill (s. d.), doch unterscheiden deutsche Landesgesetze und das Deutsche Bürgerl. Gesetzb. §. 1937 fg. nicht mehr zwischen T. und Kodicill, sie nennen T. jede einseitige letztwillige
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0195,
Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung) |
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Abandon
Abandonniren
Abmachung
Baratterie
Baratteur
Deviation
Freie Rechnung, wen es angeht *
Leckage
Lloyds
Erbrecht.
Erbrecht
Erblichkeit
Erbschaft, s. Erbrecht
Erbvertrag
Nachlaßvertrag, s. Akkord
Falcidia lex
Falcidische Quart
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0470,
Bauernhaus |
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470
Bauernhaus.
Erbverträge, verfügen. Stirbt er ohne Testament oder Erbvertrag, so entscheidet gewöhnlich das Los unter gleich nahen Erben über die Nachfolge im Hof. Unter den übrigen Verwandten gilt die Ordnung des gemeinen Rechts mit dem
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0811,
von Beschwerderegisterbis Besemschon |
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. Da er sich auch nicht an der Universität zu Kiel als Privatdozent habilitieren durfte, ging er im Herbst 1833 nach Göttingen, wo er den ersten Band seiner "Lehre von den Erbverträgen" (Götting. 1835) ausarbeitete. Zu Ostern 1835 wandte er sich
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0666,
Burgund |
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einen Erbvertrag, dem zufolge nach seinem Tod B. an das Deutsche Reich fallen sollte. Zwar suchte nach Rudolfs Tod (6. Sept. 1032) der burgundische Adel den Grafen Odo von Champagne, einen Neffen Rudolfs, als König einzusetzen; allein König Konrad II
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0721,
von Erbeinsetzungbis Erbfolge |
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(Honorierter) oder Noterbe genannt. Der durch Erbvertrag (s. d.) Gerufene heißt Vertragserbe. Der E. tritt stets in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers selbst ein, er beerbt denselben ganz (Universalerbe) oder zu einem Quoteteil des
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0366,
Oldenburg (Großherzogtum: Geschichte) |
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. in zwei Linien geteilt (1544), in die von Holstein-Gottorp, von welcher Christian Albrecht das Haupt war, und in die königlich dänische. In dem Rendsburger Erbvertrag vom 16. April 1649 wurden Dänemark und Holstein-Gottorp zu Lehnserben eingesetzt
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0506,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Geschichte: 1463-1562) |
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von Görz 1500 diese Grafschaft auf Grund eines Erbvertrags, den Herzog Rudolf der Stifter 5. Okt. 1361 abgeschlossen hatte, zu, und 1505 erlangte er bei der Entscheidung des Erbstreits zwischen den bayrischen Fürstenhäusern von München und Landshut
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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, 132, 268, 572, 579, 593.
Anwaltszwang, s. Anwaltsprozeß.
Anwand, s. Angewende.
Anwärter, in Bezug auf erbrechtliche Verhältnisse ist nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2005 A. derjenige, welcher infolge letzten Willens oder Erbvertrags erst
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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als in einem Erbvertrage,
nicht aber in einem Kodieill (s. d.) erfolgen. Nack
dem Coäe civil ist eine E. nur wirksam, soweit der
Erblasser verfügen kann. (S. Erbe.) Das Gemeine
Recht läßt es aber auch zu, daß die Person des
Erben
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0323,
Friedrich Wilhelm (Kurfürst von Brandenburg) |
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321
Friedrich Wilhelm (Kurfürst von Brandenburg)
Erbverträge mit Mecklenburg (1442) und mit Sach-
sen und Hessen (1457), den Vertrag mit den: Erzstift
Magdeburg (1449), den Kauf der Landvogtei über
die Lausitz, Cottbus und andere
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0277,
Hohenzollern (Friedr. Wilh. Konst., Fürst von Hohenzollern-Hechingen) |
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von 9 Geuiertmeilen.
Mit Kurbrandenburg bez. Preußen und den Mark-
grafen von Bayreuth und Ansbach waren schon
1695 und 1707 Erbverträge geschlossen worden, die
gleich der Erbfolgeordnung von 1575 in das Fa-
milienstatut vom 24. Jan. 1821
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0044,
von Abholzenbis Abiturient |
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statt, wo ein Testament oder Erbvertrag nicht vorhanden ist.
Abinzen , tatar. Volksstamm im russisch-asiatischen Gouvernement
Tomsk, am obern Tom, besonders im metallreichen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0301,
von Albrechtbis Albrechtsorden |
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Ausschusses zu Maastricht gemachter und 12. Dez. 1500 vom Kaiser bestätigter Erbvertrag vom 18. Febr. 1499) ist der erste Versuch, die Primogeniturerbfolge in Sachsen einzuführen. Es wurde darin unter anderm bestimmt, daß Georg in den meißnisch
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0588,
Anhalt (Geschichte) |
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übertragen wurde. Als Herzog Alexander Karl 19. Aug. 1863 ohne Erben starb, fiel das Land kraft des Erbvertrags von 1665 an A.-Dessau-Köthen, dessen Herzog Leopold Friedrich 30. Aug. den Titel eines "Herzogs von A." annahm.
[A.-Köthen.] Als Ludwig
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Barnimbis Baroccio |
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Kaisers abzuwenden. Im Erbvertrag zu Jasenitz. 1569 überließ er seinem Großneffen Johann Friedrich die Regierung und starb 2. Juni 1573 in Stettin. Seine Gemahlin Anna von Braunschweig-Lüneburg hatte ihm drei Töchter, aber keinen Sohn geboren
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0551,
Bayern (Geschichte: 1650-1777) |
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von der Pfalz die frühern Erbverträge. Als daher die bayrische Linie der Wittelsbacher 30. Dez. 1777 mit Maximilian Joseph erlosch, wurde Karl Theodor, Kurfürst von der Pfalz und bei Rhein, dem Vertrag gemäß Kurfürst von B., und hiermit ward die fast 4
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Briefstellerbis Brieg |
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1537 die bekannte Erbverbrüderung mit Brandenburg. Sein Sohn Georg II. begründete 1547 eine neue Linie B., welcher auch das Herzogtum Wohlau gehörte und später Liegnitz wieder zufiel. Dieselbe starb 1675 aus. B. kam trotz des Erbvertrags unter
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 1014,
von Childebertbis Childers |
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und verband sich mit ihm gegen Chilperich I., seinen Bruder; doch fiel C. bald von Guntram ab. Nach Chilperichs I. Ermordung (584) schlossen C. und Guntram 587 den Erbvertrag von Andelot, nach welchem dem Überlebenden das Reich des andern zufallen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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Trennung der Güter der Ehegatten zu Grunde liegt. Endlich mag hier auch noch an das Institut der Einkindschaft, der Leibzucht, an die dem römischen Recht völlig fremden deutschrechtlichen Erbverträge, an die Rechtsgrundsätze über den Rentenkauf
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1019,
von Dispositionsfähigbis Disraeli |
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. jede Verfügung über einen vermögensrechtlichen Gegenstand und unterscheidet dabei zwischen D. unter Lebenden, wie Kauf, Schenkung etc., und D. auf den Todesfall oder letztwillige D., wie Testament, Erbvertrag u. dgl.; daher Dispositionsfähigkeit
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0729,
von Erbrechtbis Erbschaftssteuern |
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anbetrifft, so kommt zu der testamentarischen Erbfolge des römischen noch der Erbvertrag (s. d.) des deutschen Rechts hinzu. Auch kann im Testament (s. d.) nicht bloß die Einsetzung eines oder mehrerer Erben erfolgen, sondern diese können auch mit bestimmten
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Fidejubierenbis Fideris |
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. B. das bayrische Edikt von 1818, schreiben diese Fähigkeit nur dem Adel zu. Gegenstand des Fideikommisses kann nur eine dauernde, fruchttragende Sache, also Grundstück oder Kapital, sein. Geschieht die Errichtung in einem Testament oder Erbvertrag
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0693,
Friedrich (deutsche Kaiser: F. Barbarossa) |
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Erbvertrag mit Herzog Welf VI. glänzende Aussichten eröffnet wurden. Erst 1174 konnte F. wieder nach Italien ziehen, wo inzwischen der Cremoneser und der Veroneser Bund zu dem großen lombardischen Städtebund geeinigt, Mailand wiederhergestellt
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0789,
Großbritannien (Geschichte: Haus Plantagenet; Heinrich II.) |
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in Canterbury, und dem Erbvertrag gemäß bestieg nun (die erste unbestrittene Erbfolge seit der Eroberung) Heinrich II. und mit ihm das Haus Anjou (Plantagenet, 1154 bis 1485) den Thron Englands.
Die ersten Könige aus dem Hans Plantagenet.
Heinrich II
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0187,
Hartmann |
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Lehre von den Erbverträgen und von den gemeinschaftlichen Testamenten" (Braunschw. 1860); "Über den rechtlichen Begriff des Geldes und den Inhalt von Geldschulden" (das. 1868); "Über Begriff und Natur der Vermächtnisse im römischen Rechte" (das. 1872
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0380,
Henneberg |
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wußte. Um sich von seiner 130,000 Gulden betragenden Schuldenlast zu befreien, schloß Wilhelm 1554 mit Herzog Johann Friedrich dem Mittlern von Sachsen, dessen Brüdern und mit Hessen einen Erbvertrag, durch den das sachsen-ernestinische Haus
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Interventivbis Intonation |
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), die Erbfolge (s. d.), welche, im Gegensatz zu der auf freier Verfügung des Erblassers beruhenden, auf einem durch das Gesetz als Berechtigungsgrund anerkannten Verhältnis (Verwandtschaft und Ehe) beruht und dann eintritt, wenn weder ein Erbvertrag noch ein
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Karlburgbis Karliner |
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. sehr unvorteilhaft bekannt. Des Urteils vom Reichshofrat, daß der Herzog sich binnen zwei Monaten mit den Ständen zu vereinigen habe, spottete K. bis zum Abschluß des sogen. Erbvertrags 1770. Im J. 1748 vermählte er sich mit Elisabeth Friederike
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0551,
Kärnten (Geschichte) |
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), fiel das Land zufolge eines Erbvertrags an seinen Vetter, den König Ottokar II. von Böhmen. Schon infolge des Wiener Friedens mit Ottokar (1276) nahm König Rudolf von Habsburg K. und Krain nebst Österreich und Steiermark in Besitz und zog erstere
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0841,
von Kletzkobis Kleve |
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von Geldern einen Erbvertrag, dem zufolge nach des letztern kinderlosem Tod 1538 Geldern und Zütphen an K. fielen; doch mußten jene Länder schon 1543 an den Kaiser Karl V. abgetreten werden. Nachdem Johann Wilhelm IV. 1609 ohne Erben gestorben
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0018,
von Naumburg (Hochstift)bis Naumburg (Städte) |
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wurde der sogen. Bruderkrieg beendigt und durch den Naumburger Schied vom 25. Juni 1486 die Teilung der Wettinschen Lande zum Abschluß gebracht. Am 28. April 1457 wurde der Naumburger Erbvertrag zwischen Brandenburg, Schlesien und Sachsen und 24. Febr
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0253,
Norwegen (Geschichte: 10.-15. Jahrhundert) |
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gehörte, bis Olafs II. Sohn Magnus I., der Gute, es 1035 von der dänischen Herrschaft befreite. Derselbe bestieg nach dem Tode des Dänenkönigs Hordaknut, mit dem er einen Erbvertrag geschlossen, auch den dänischen Thron, wurde aber dadurch in schwere
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0217,
Pommern (Geschichte) |
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die Oberleitung bis an seinen Tod (1573). Da Johann Friedrich 1600 und sein Bruder und Nachfolger Barnim XII. 1603 ohne männliche Nachkommen starben, so war der nächste Thronfolger dem geschlossenen Erbvertrag gemäß Kasimir; doch verzichtete derselbe
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0218,
von Pommerscher Kunstschrankbis Pomologie |
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218
Pommerscher Kunstschrank - Pomologie.
Obgleich dem Haus Brandenburg nach den geschlossenen Erbverträgen die Erbfolge in P. unbezweifelt zustand, so machten doch die Schweden keine Miene, es zu räumen. In den Friedensverhandlungen zu
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Rechtsbeistandbis Rechtshilfe |
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die Testamente, die Schenkungen auf den Todesfall und die Erbverträge gehören. Manche Rechtsgeschäfte erfordern zu ihrer Gültigkeit die Beobachtung gewisser Formvorschriften. Vgl. Karlowa, Das R. und seine Wirkung (Berl. 1877).
Rechtsgeschichte, s
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0126,
Sachsen (Königreich: Bodenbeschreibung) |
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Dreißigjährigen Kriegs wurde,
Herzog Wilhelm die Linie Weimar fortpflanzt e und
Ernst der Fromme die Linie Gotha begründete;
Wilhelm und Ernst teilten sich durch den Erbvertrag
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0518,
von Schlesienbis Schlesinger |
Öffnen |
fielen. Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg, dem diese Herzogtümer nach jenem Erbvertrag eigentlich gebührten, erhielt nur den Kreis Schwiebus, den Kurfürst Friedrich III. einer als Kurprinz eingegangenen Verpflichtung gemäß 1694 für 250,000
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0943,
von Öttinger Forstbis Palügletscher |
Öffnen |
^HCtUM 0iifrllt6iN!tlIN8, Erbver-
brüderung; ?. äiäplicklitiak, Neu-
vertrag: k'. ol'Zti^ssii, Einlagern;
I'. 1'L80! Vtlti ä"Uiiüii, Eigentums-
vorbehalt; ?. 81)0I18Hlium, Ehever-
trag; t^. 8Nec6380i'ium, Erbvertrag
Padang (Gebirge), Vorneo 224
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
Öffnen |
.) des Grundeigentums, Übergabe (s. d.) einer beweglichen Sache, Cession (s. d.) einer Forderung, Erbvertrag (s. d.), so tritt der Erwerb des Rechts oder doch der Titel (s. d.) zum Erwerb mit der nachfolgenden Annahme ein. Das Versprechen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0330,
von Albertinerthalerbis Albertusthaler |
Öffnen |
Kapitulation zugleich mit der Kurwürde die Lande der ältern Linie teilweise an sich. Für die A. L. blieb es ein Vorteil, daß schon der Erbvertrag vom 15. Febr. 1499 die Unteilbarkeit der Regierung des Landes verfügte. Nur Kurfürst Johann Georg Ⅰ. wich
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Alter (physiologisch)bis Altersklasse |
Öffnen |
zurückgelegtem 20., Frauen nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre (Ehemündigkeit, s. Ehe). Sehr verschiedene Altersstufen bestimmt das geltende Recht für die Befugnis, eine letztwillige Verfügung (s. d.) zu errichten oder einen Erbvertrag (s. d.) zu schließen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0612,
von Anevellebis Anfechtung |
Öffnen |
oder Delation, das Recht, eine Erbschaft zu erwerben. Unterschieden werden als Anfallsgründe das Gesetz (Gesetzliche Erbfolge, s. d.), die Letztwillige Verfügung (s. d.) und der Erbvertrag (s. d.). - Durch den A. entsteht die rechtliche Möglichkeit
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0443,
von Bartgeierbis Barth (Heinr.) |
Öffnen |
wieder an die Fürsten von Rügen .
Nach deren Aussterben 1325 fiel es durch Erbvertrag an den Fürsten Wratislaw IV. von Pommern-Wolgast, wurde 1326 durch Heinrich von Mecklenburg
besetzt, kam 1364 an Pommern zurück und wurde seit 1457
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0463,
Basel (Stadt) |
Öffnen |
. Herrschaft gestanden hatte, kam es mit Alamannien um 500 unter die Herrschaft der Franken und bei der Teilung des Fränkischen Reichs 843 an Lothar, 870 an Ludwig den Deutschen, 912 an Burgund und mit diesem, erst als Pfand 1006, dann durch Erbvertrag 1033 an
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
Öffnen |
oder beständig Kranke, Taubstumme, welche eines Vormundes nicht bedürfen, Personen, welche nicht oder Geschriebenes nicht lesen oder nicht selbst schreiben können. Die Ehefrau bedarf noch eines B., sofern sie mit dem Ehemanne einen Erbvertrag schließt
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0878,
von Beschwörungbis Besemer |
Öffnen |
Zeit war. Er starb 28. Aug. 1888 in Harzburg. B. schrieb: "Lehre von den Erbverträgen" (2 Tle. in 3 Bdn., Gött. 1835-40), "Zur Beurteilung der sieben Göttinger Professoren und ihrer Sache" (Rost. 1838), "Volksrecht und Juristenrecht" (Lpz. 1843
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0767,
Dänemark (Geschichte) |
Öffnen |
Machterweiterung hatte keinen Bestand; Norwegen schüttelte das dän. Joch ab, England erwählte, als Knuts Sohn Harthaknut 1042 starb, einen eingeborenen König, und D. selbst kam durch Erbvertrag unter die Herrschaft des Königs Magnus von Norwegen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0770,
Dänemark (Geschichte) |
Öffnen |
die gottorpischen Besitzungen und Ansprüche in Schleswig und Holstein gegen Oldenburg und Delmenhorst ausgetauscht wurden. Auch die abgeteilten Herrschaften der Sonderburger Linie und die Reichsgrafschaft Rantzau fielen allmählich durch Erbvertrag u. s. w
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
Öffnen |
alles, was ihm in dem Ehepakt auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist, von Zeit der erkannten Trennung. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bei dem Tode geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
Öffnen |
der etwa aus der Ehe hervorgehenden Kinder, aber auch über den Wohnsitz. Oft werden auch zugleich durch Vertrag Vereinbarungen getroffen für den Fall des Todes des einen oder andern Teils oder beider. Dann verbindet sich mit dem E. zugleich ein Erbvertrag
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
Öffnen |
Grund (Titel) schon vor der Ehe bestand, ferner aus dem während der Ehe durch Schenkung, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag Erworbenen. (Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 397 fg.) Jedoch bestimmen die geltenden Rechte auch in dieser
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Einschubbis Einseitigkeit |
Öffnen |
, während die andere
durch den Vertrag nur Rechte erwirbt. Das ist der
< Fall bei einem Erbvertrag (s. d.), wenn in demsel-
> ben nur eine Partei die andere zu ihrem Erben er-
! nennt; ebenso bei der Schenkung. Bei einem zwci-
! seitigen Vertrage
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Enterdreggenbis Entern |
Öffnen |
. Nach dem Gemeinen Rechte muß der auf die !
E. gerichtete Wille im Testamente bestimmt ausge-
sprochen sein; im Erbvertrage kann nach der herr-
schenden Meinung die Erklärung nicht wirksam erfol-
gen. Einige Rechte, z. V. das hamburgische Recht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0228,
von Erbbestandbis Erbe |
Öffnen |
(Hofdekret
vom 12. Juni 1789), das Sächs. Bürgert. Gesetzb.
§§.2011-14, das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §.45,
das Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 534. Im größten
Teile von Deutschland ist neben dem Testamente der
Erbvertrag (s. d
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Erbendorfbis Erbfolge |
Öffnen |
Verstorbenen zusammengehalten
worden ist, auf ein neues Subjekt übertragen wird,
ist sie eine Universalsuccession. Die^E. kann
auf verschiedenen Titeln oder sog. Delationsgrün-
den beruhen, entweder auf einem Erbvertrag oder
auf einer letztwilligen
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Erbrezeßbis Erbschaftserwerb |
Öffnen |
durch Gesetz oder letztwillige Ver-
fügung (Testament oder Erbvertrag) zum Erwerb
berufenen Erben, welcher den Erblasser überlebt
hat. Doch giebt es auch Fälle, in welchen das Recht
auf den Erwerb und selbst von solchen Personen,
welche vor dem
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
Öffnen |
und Wappen der verschiedenen Familien an.
Später erhielt die E. die Form und Natur eines
Erbvertrages. Für die Versorgung der Witwen und
die Dotation der Töchter einer im Mannsstamme
ausgestorbenen Familie blieb deren Familiengesetz
maßgebend. Nach
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
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den Gegenstand in den
§§. 2019-24 (Motive V, 470 fg.) geregelt; er läßt
nur den Vertrag zwischen dem Erblasser und dem
Verzichtenden zu und schließt sich sonst wesentlich an
seine Regelung des Erbvertrags an. Abkömmlinge
des Verzichtenden werden
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
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Verhältnisse s die Ehe, das Kindesverhältnis durch
Adoption) begründende Wirkungen, ein Titel für
das Erbrecht ss. Erbvertrag) erzeugt und Rechte
aller Art übertragen. Die allgemeine Lehre von
dem Abschluß des Vertrags und seiner Perfektion
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0325,
Friedrich Wilhelm (Kurfürst von Brandenburg) |
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fchuld gab. Als 1675 während des Schwe-
dischen Krieges die Piastenfamilie in Schlesien aus-
starb, da ließ Kaiser Leopold die Herzogtümer Lieg-
nitz, Vrieg und Wohlau, die nach den Erbverträgen
an Brandenburg kommen mußten, als heimgefallene
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
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oder durch Erbvertrag Berufene
auf einen Bruchteil, also auf den übrigen Nachlaß
nicht, eingesetzt ist (s. Erbrecht). Der von dem Gesetze
unmittelbar Berufene heißt gesetzlicher Erbe
oder In testaterbe. Alle geltenden Rechte haben
eine Erbfolgeordnung aufgestellt
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0178,
von Gosbis Gosche |
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Geschlechts,
dessen letzter Graf Leonhard (1500) kinderlos starb,
worauf infolge von Erbvertrag Kaiser Maximi-
lian I. die Grasschaft in Besitz nahm. 1809 wurde
es an Frankreich abgetreten, durch die Schluß-
akte des Wiener Kongresses (1815) fiel
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0729,
von Hanau (Fürstin von)bis Hancornia |
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Erbverträge Hanau-Münzcn-
berg an Hessen-Cassel, Hanau-Lichtenberg an Hessen-
Darmstadt. Unter der Regierung des Landgrafen
Wilhelm IX. wurde die Grafschaft 1785 mit Hessen-
Cassel vereinigt, 1803 durch Reichsbeschluß zum
Fü rstentum H. erhoben
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0846,
von Hartmann (Ernst)bis Hartmann (Julius von) |
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Lehre
von den Erbverträgen und von den gemeinschaft-
lichen Testamenten" (Vraunschw. 1860), "über den
rechtlichen Begriff des Geldes und den Inhalt von
Geldschulden"'(ebd.1868), "Die Obligation" (Erlan-
gen 1875), "Internationale Geldschulden
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0038,
von Henleinbis Henneberg (Grafschaft) |
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., der auf diese Weise den ganzen Länderkomplex seines Hauses vereinigte, schloß, um sich von Schulden zu befreien, 1554 mit Herzog Johann Friedrich dem Mittlern von Sachsen, dessen Brüdern und Hessen einen Erbvertrag, durch den das Ernestinische Haus
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0919,
von Joachim Friedrichbis Joachimsthal |
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. 865 b) verlegt. Am Ufer des Grimmtz-
sees die Ruinen des Jagdschlosses Grimnitz, in wel-
chem 1529 der Erbvertrag zwischen Brandenburg und
Pommern geschlossen wurde. Westlich die Schorf-
heide, der reichste Iagdgrund an Hochwild in Deutsch-
land
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Kapselwerkebis Kapuzenfaultier |
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. Für Erbverträge hält die herrschende Meinung die kaptatorische Bedingung für einflußlos. Die neuern
Gesetzgebungen haben eine Vorschrift über die K. D. nicht aufgenommen.
Kaptäubchen ( Ectopistes capensis L. ), das
kleinste Täubchen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Mitellabis Mithridates |
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die von dem Erblasser Berufenen oder nur die durch das Gesetz Berufenen M. sein können, kennen die
neuern Rechte auch solche M., von welchen einige durch das Gesetz, andere durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag berufen sind. Für die M
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Notenschreibmaschinebis Nothemd |
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beliebtesten Streitfragen der heutigen Romanisten (vgl. Windscheid, Pandekten, Bd. 3, §§. 591 fg.). Bei Erbverträgen wird die Verpflichtung, zum Erben einzusetzen, überhaupt geleugnet.
Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2589 erklärt den Pftichtteilsberechtigten
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0781,
von Otto III. (Markgraf von Brandenburg)bis Otto (Graf von Paris) |
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einen Erbvertrag mit Kaiser Karl Ⅳ., dessen Tochter O. 1366 heiratete. Als Ludwig der Römer 1366 starb, übernahm O. allein die Regierung. Als er später Brandenburg doch seinem Bruder Stephan von Bayern zuwenden wollte, zwang ihn Karl Ⅳ., ihm im Vertrage zu
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0416,
von Schenschinbis Scheren (Werkzeuge) |
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ist, als Erbvertrag oder Vermächtnisvertrag zu beurteilen.
Schenschin , russ. Dichter, s. Fet .
Schen-si («westlich vom Schan», dem Engpaß am Knie des Hoang-ho), Provinz
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Verlorener Haufenbis Vermeyen |
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.) hinterlassen wird. Er
^[Spaltenwechsel]
wird wie ein Erbeinsetzungsvertrag behandelt; nach Deutschem Bürgerl. Gesetzbuch ist er sogar neben diesem eine Art des Erbvertrags (§§. 1941, 2278). Die Wirkungen sind dieselben wie die einseitiger
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Schenkungssteuerbis Schenkung von Todes wegen |
Öffnen |
von Todes wegen als letztwillige Verfügung, das vom Beschenkten angenommene Schenkungsversprechen als Erbvertrag. Ähnlich das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch (§. 956); die Schenkung soll als Vertrag nur gelten, wenn der Schenkgeber auf den Widerruf verzichtet
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
Öffnen |
seines Todes einem andern Vermögen zuwendet, also Kodicill (s. d.), Erbvertrag (s. d.), Schenkung von Todes wegen (s. d.), namentlich aber das Testament (s. d.). Für die Errichtung einer einseitigen L. V. (Testament und Kodicill) genügt dem Gemeinen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
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bloß während der Dauer der Ehe alle wichtigen Angelegenheiten im beiderseitigen Einverständnis erledigen, sondern auch für den Todesfall ihre Verhältnisse durch gemeinschaftliche L. V. regeln. Für Verlobte genügt Ehe- und Erbvertrag.
Daß eine L. V
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0691,
von Maximilian (II.) Eman. (Kurf. v. Bayern)bis Maximilian I. Jos. (Kurf. v. Bayern) |
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- und Erbvertrag, einigte sich auch über die Reichsverwesung dahin, daß diese künftig von beiden wittelsbachischen Kurfürsten gemeinsam geführt werden sollte. Zu Kaiser Karl VI. trat er in spätern Jahren in bessere Beziehungen. Die Landstände in Bayern wurden
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0722,
von Anuda-Inselbis Anwachsungsrecht |
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Sätze für die dem röm. Rechte unbekannten Erbverträge Geltung haben, ist nicht unbestritten.
Die neuern Gesetzgebungen haben die Lehre mehr vereinfacht, aber dennoch in gewisser Beschränkung
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Mark (Grafschaft)bis Markenschutz |
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dem Ende des 12. Jahrh. den Grafen von M., kam im 14. Jahrh. an die Grafen von
Cleve und nach dem Jülich-Cleveschen Erbfolgestreit (s. Jülich ) durch den Vergleich von Xanten
1614 vorläufig, durch den Erbvertrag mit Pfalz-Neuburg 1666 endgültig
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