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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Realistbis Reallasten |
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616
Realist - Reallasten.
lichen Wahrnehmung ausgehend, bei dieser und den sich in ihr offenbarenden Gesetzen des ursachlichen Zusammenhangs, als dem allein Seienden, weil Wirkenden und daher Wirklichen, beharrt, im Gegensatz zum Idealismus (s
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60% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Realismusbis Reallasten |
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656 Realismus – Reallasten
verkaufen (R. durch Verkauf). Wer in der Hoffnung auf Gewinn durch Fallen des Preises verkauft, schließt das Spekulationsgeschäft durch einen Verkauf in der Absicht zu kaufen (R. durch spätern
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0867,
von Grundlastenbis Grundrente |
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867
Grundlasten - Grundrente.
Grundlasten, im weitern Sinn alle dauernden, vom Grundeigentümer zu tragenden Lasten mit Einschluß der öffentlichen Abgaben, im engern Sinn die Reallasten (s. d.), wie Fronen, Zehnten, Gülten und Grundzinsen etc
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Rechtsbesitzbis Rechtschreibung |
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einer Wegedienstbarkeit oder Wasserleitungsgerechtigkeit. Wer auf ähnliche Weise einen Zins von fremden Grundstücken erhebt, als ob er ihm dem Rechte nach zukäme, befindet sich im Besitz einer Reallast. Wie an Dienstbarkeiten und Reallasten, an
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Grundeigenthum
Grundbücher
Urbarbuch
Beschlossene Güter
Bonum
Grundstück
Odal
Confinium
Grenze
Gemarkung
Marches
Nothweg
Prädial
Reallasten
Rutscherzins
Mühlenrecht
Merkpfahl, s. Mühlenrecht
Pacht
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Ableitungsrechnungbis Ablösung |
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Reallasten und den Grunddienstbarkeiten. Bei den letztern (Prädial-, Realservituten)
besteht die Verpflichtung in einem Dulden oder Leiden. Dahin gehören die zahlreichen Forst
und Waldservituten
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0267,
von Coppobis Coquimbo |
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(copyholds, im Gegensatz zu freeholds, freien Bauerngütern) waren Teile des herrschaftlichen Gutes, frei von Grundsteuer, Geschwornendienst und Gemeindelasten, aber mit Reallasten beschwert. Die C. hatten kein Stimmrecht. Die Ablösung der Reallasten
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Frondeszenzbis Fronfasten |
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eines Bauernguts als Reallast obliegen. Die F. unterscheiden sich von den durch den gewöhnlichen Dienst- oder Dienstverdingungsvertrag übernommenen Dienstleistungen vornehmlich dadurch, daß die Verpflichtung dazu nicht in derselben Weise, wie bei diesen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Rentamtbis Rentenbanken |
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darum auch die Begriffe Lohnrente, Zinsrente in Anlehnung an den Begriff der Bodenrente. Früher war die Verpflichtung zur Zahlung einer R. vielfach mit dem Besitz eines Grundstücks verbunden; sie trug demgemäß den Charakter einer Reallast (s. d
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0055,
von Ablieferungbis Abmagerung |
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. wurde zur Strafe von der herbeieilenden 6. Kavalleriedivision verbrannt.
Ablösung der Reallasten, s. Reallasten.
Ablösung, beim Militär das Ersetzen einzelner längere Zeit im Dienst beschäftigter Leute oder ganzer Truppenteile durch andere
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0222,
Agrargesetzgebung |
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abzulösen. Eine "Deklaration" vom 29. Mai 1816 beschränkte jedoch zunächst die Regulierbarkeit auf die spannfähigen Bauerngüter. Das Gesetz vom 7. Juli 1821 machte die Reallasten von den zu Eigentum oder Erbpacht besessenen Stellen ablösbar - unter
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Bodenlaubebis Bodenrentenbanken |
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); Schullern-Schrattenhofen, Untersuchungen über Begriff und Wesen der Grundrente (Lpz. 1889).
Bodenrentenbanken, Grundrentenbanken, Landrentenbanken oder kurz Rentenbanken, sind staatlich verwaltete Institute, welche bei der Ablösung von Reallasten
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0416,
Großbritannien und Irland (Kirchenwesen) |
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. und hat jurist. Obliegenheiten, wie die Ablösung von Reallasten und Zehnten, die Einhegung unbebauter Ländereien u. s. w.
f. Noch zu erwähnen sind das Amt für Finanzkontrolle (Comptroller and Auditor General, s. S. 417 b), das Sekretariat
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0395,
Preußen (Versicherungswesen) |
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Beförderung der Ablösungen der Reallasten (Gesetze vom 2. März 1850 über die Errichtung von Rentenbanken und vom 17. Jan. 1881, betreffend die Wiederzulassung der Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten) bestehen in Königsberg i. Pr
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0778,
von Rentenkaufbis Réole |
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, das seit dem Ende des 12. Jahrh, in
vielen Städten Nord- und Süddeutschlands als
Mittel der Kapitalanlage zur Umgehung des Zins-
verbots des kanonischen Rechts diente. Rente, Gülte,
Zins, Ewiggeld ist eine in der Regel nicht ablösliche
Reallast
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0933,
von Zehntbis Zeichenschulen |
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anpassende Grundbelastung, durch diese Art der Anpassung von den sonstigen Reallasten (s. d.) sich unterscheidend. Großer Z. von Korn, kleiner oder Krautzehnt von Gemüse, Wurzelgewächsen und Obst, Fleisch- oder Blutzehnt von landwirtschaftlichen Tieren
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Bauernlehenbis Bauges, Les |
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, Einführung der Fabrikatsteuer für die Besteuerung von Spiritus und Zucker, Parzellierung der Staatsdomänen, Ablösung der Reallasten und Umwandlung des abhängigen bäuerlichen Besitzes in freies Eigentum, Jagdrecht auf eignem Grund und Boden, Errichtung
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Forstkalenderbis Forstrecht |
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die einer Reallast. Wichtige Materien des Forstrechts in dem erstgedachten Sinn sind: aus dem Gebiet des
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0165,
Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) |
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; die Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen u. dgl. obliegt
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Grundgerechtigkeitenbis Grundkux |
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Berechtigungen, vermöge deren man vom Besitzer eines Grundstücks irgend welche Leistungen, Abgaben, Zinsen u. dgl. rechtmäßig verlangen kann (s. Reallasten).
Grundgeschirr, das gesamte Ankergerät eines Schiffs.
Grundgesetz, s. v. w. Staatsverfassungsgesetz
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0043,
von Abfasenbis Abführen |
Öffnen |
. Nicht selten ist die Höhe der A. durch das Gesetz relativ bestimmt. Der Zweck einer solchen Bestimmung ist, das Gut nicht übermäßig belasten zu lassen. Der rechtliche Charakter der A. ist verschieden bestimmt, zuweilen als Reallast. Nach einigen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0882,
Deich |
Öffnen |
. im ganzen von der Genossen-
schaft unterhalten läßt, die einzelnen Grundbesitzer
zu den Kosten heranzieht. Die Deichlast ruht als
eine Reallast (s. d.) auf dem durch den D. gefchützten
Grundstücken, ohne daß eine Befreiung stattfindet:
"Kein D
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0220,
Staatsschulden |
Öffnen |
. Investition) sowie um Beschaffung der Mittel für außerordentliche Lasten, wie Kriegskosten, Ablösung von Reallasten u. dgl. m., handelt, welche durch Steuern nicht aufgebracht werden können und nur durch Verteilung auf eine längere Zeit erträglich
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0771,
von Generalinspektion des Militärerziehungs- und Bildungswesensbis Generaloberst |
Öffnen |
für Gemeinheitsteilungen (s. d.) und Ablösungssachen (s. Reallasten) in Preußen (zweite Instanz: Oberlandeskulturgericht). G. bestehen für Brandenburg (einschließlich Berlin) und Pommern in Frankfurt a. O.; für Hannover und Schleswig-Holstein in Hannover
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0989,
von Zinnoxydulbis Zinsen |
Öffnen |
der Erbpächter (s. Erbpacht) und der Erbenzinsmann (s. Erbzins) zu zahlen hat. (S. Reallasten.)
Zinsbogen, s. Coupons und Staatspapiere.
Zinsen oder Interessen (lat. foenus), die in Geld gewährte Vergütung für die Nutzung eines aus Geld bestehenden
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Ablozierenbis Abner |
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der
Rentenbank bis 31. Dez. 1883 aus. S. Agrarpolitik
und Forstpolitik .
Vgl. Judeich , Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863);
Friedlieb , Rechtstheorie der Reallasten
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0201,
Agrate |
Öffnen |
darlehnsweise (in hypothekarischen, allmählich zu amortisierenden Darlehen) zur Verfügung stellten. Die Freiheit des Eigentums wurde in der Weise durchgeführt, daß der Boden von allen privatrechtlichen Reallasten (insbesondere den Fronen, Zehnten
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0417,
von Altensteinbis Altenteil |
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Charakter einer Personalservitut, während die Naturalisationen unter den Begriff der Reallasten fallen, so daß diese Berechtigungen also durch einen etwanigen Verkauf des Guts
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Bauerngerichtbis Bauerngut |
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Bauerngüter nicht im freien Eigentum des Bauern standen und mit mancherlei Lasten belastet waren, hat die moderne Gesetzgebung durch Erhebung der bäuerlichen Nutzungsrechte zum vollen Eigentum und durch Ablösung der Reallasten das Prinzip der Freiheit
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0813,
Besitz |
Öffnen |
die faktische Ausübung eines dinglichen oder sonstigen dauernde Übung zulassenden Rechts. Nach unserm Recht gehören dahin: die Ausübung der Servituten, der kirchlichen und gutsherrlichen Jurisdiktion und der Reallasten, wie Grundzinsen, Zehnten, Fronen
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0360,
Braunschweig (Schulwesen, Land- und Forstwirtschaft, Bergbau) |
Öffnen |
bewirkte Ablösung der privatrechtlichen Reallasten, die Allodifikation der Lehen, endlich die Ausführung der Separationen (Verkoppelungen), ferner die in bedeutendem Umfang ausgeführten Entwässerungen (Drainage) zur Hebung der Landeskultur
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0621,
Deich |
Öffnen |
Inhaber (auch Pachter) der durch die Deiche geschützten Grundstücke getroffen, und zwar muß hierbei gegen sonstige bei den Reallasten gültige Rechtsregeln der Nachfolger die Rückstände seines Vorgängers übernehmen. Zur außerordentlichen Deichlast
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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die besondern Normen in betreff der bäuerlichen Gutsverhältnisse, des Lehnswesens und der bäuerlichen Leihe erinnert werden. Ferner sind hier die deutschrechtlichen Familienfideikommisse, das deutsche Gesamteigentum, die Reallasten, die Regalien und das wichtige
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Dingliche Klagebis Dinglinger |
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und das Recht der bäuerlichen Leihe hinzugefügt; auch die deutschrechtlichen Reallasten und das Bannrecht haben einen sachenrechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftliche aller dinglichen Rechte ist die rechtliche (im Gegensatz zum Besitz, der thatsächlichen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0727,
Erbpacht |
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oder Erbzinsmanns für ablösbar erklärte und sein erbliches Nutzungsrecht oder Miteigentum in volles Eigentum verwandelte. In gleicher Weise wurde die Ablösbarkeit der auf dem Grundeigentum als Reallast ruhenden Renten angeordnet und endlich sowohl
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0733,
von Erbverzichtbis Erckmann-Chatrian |
Öffnen |
oder Naturalien bestehend, entweder von einem mit Eigentumsrecht übertragenen Grundstück zu entrichten, oder gegen Überlassung eines Kapitals für ewige Zeiten von einem Grundstück versprochen ist. Die mit einer solchen Reallast belegten Güter heißen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0161,
von Gerechtigkeit des Glaubensbis Gerhard |
Öffnen |
die im deutschen Recht begründeten Berechtigungen, deren Inhalt die Reallasten (s. d.) bilden, als G. Gerechtigkeit ist auch der deutschrechtliche Ausdruck für Servitut, z. B. Wege-, Weide-, Fahrgerechtigkeit etc.
Gerent (Gerente), eine Abgabe an Sole, welche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0858,
von Grundbis Grundbau |
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-Stollen (1851-64 hergestellt, Mündung bei Gittelde) aber an Bedeutung verloren hat. Vgl. Trenkner, Der Kurort G. (3. Aufl., Klausth. 1885).
Grundabgaben, s. Reallasten.
Grundanschauungen, seit Kant Name der allen empirischen Wahrnehmungen zu Grunde
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0865,
von Grundeisbis Grundgefällsteuer |
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der Theologie ernannt.
Grundentlastung, die auf gesetzlichem Weg erfolgende Beseitigung der auf Grund und Boden ruhenden Reallasten (s. d.) und Dienstbarkeiten (Servituten). Vgl. Ablösung. Zum Zweck der Durchführung der G. wurden in einigen Staaten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Grundsteuerkatasterbis Grundstück |
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. Auch hat man hervorgehoben, daß eine seit langem bestehende stabile G. einer Reallast gleich zu achten sei, welche bei starker Mobilisierung des Grundbesitzes vom jetzigen Besitzer nicht getragen werde, weil er den Kaufpreis um einen entsprechenden
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0872,
von Grundwertbis Grüneisen |
Öffnen |
. Die G., welche ehedem zu den verbreitetsten bäuerlichen Lasten (vgl. Reallasten) gehörten, sind infolge der neuern Gesetzgebung bis auf wenige Überreste durch Ablösung (s. d.) beseitigt.
Grüneberg, Hermann Julius, Industrieller, geb. 11. April 1827 zu
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0494,
von Landwirtschaftsrat, deutscherbis Lanfranc |
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über Servituten, Reallasten, Zusammenlegung von Grundstücken, Ablösung, Erbfolge in Bauerngüter u. dgl. Vgl. Häberlin, Lehrbuch des Landwirtschaftsrechts (Leipz. 1859).
Landwirtschaftsschulen, s. Landwirtschaftliche Lehranstalten
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Mühlenbruchbis Mühler |
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der Privaten nur durch besondere staatliche Verleihung erworben werden, welch letztere in der Regel nur gegen eine ständige Abgabe (Mühlzins) an den Staat erteilt wurde, die in älterer Zeit meistens als Reallast auf das betreffende Mühlgrundstück
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0353,
Preußen (Handel und Verkehr) |
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die Grundkreditinstitute der öffentlich-rechtlichen juristischen Personen und die landschaftlichen Kreditinstitute. Zu erstern gehören die 7 Rentenbanken zur Beförderung der Ablösungen der Reallasten, Landeskultur-Rentenbanken für die Provinzen Posen, Schlesien
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Rechtskonsulentbis Rechtssache |
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Privatrechtsstreitigkeiten aus Zweckmäßigkeitsrücksichten an dieselben verwiesen, z. B. Streitigkeiten wegen Ablösung von Reallasten, Gesindestreitigkeiten u. dgl. (sogen. Administrativjustiz). Im Fall gehemmter oder verweigerte R. ist die Beschwerde
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0725,
von Renardbis Rench |
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); "Lehrbuch des gemeinen deutschen Zivilprozeßrechts" (das. 1867, 2. Aufl. 1873); "Das Recht der Kommanditgesellschaften" (das. 1881). Außer zahlreichen Abhandlungen in Zeitschriften veröffentlichte er noch: "Beitrag zur Theorie der Reallasten" (Stuttg. 1846
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0105,
von Rutilius Lupusbis Rutuler |
Öffnen |
.
Rutscher, Tanz, s. Galoppade.
Rutscherzins, eine ehedem bei Reallasten (s. d.), namentlich bei Grundzinsen, übliche Buße, welche der Zinspflichtige bei verspäteter Zinszahlung entrichten mußte, und die sich bei fortdauernder Säumnis erhöhte
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
Öffnen |
Grundeigentum unbekannt, während sie im deutschen Recht, namentlich bei den sogen. Reallasten (s. d.), vorkommt. Als persönliche Servituten kommen vorzüglich der Nießbrauch (s. d., ususfructus), vermöge dessen der Berechtigte den vollständigen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0841,
von Zehengängerbis Zeichenkunst |
Öffnen |
. Gr. 779 bestätigte, teils aus privatrechtlichem Weg als eine Reallast (s. d.) entstanden, welche entweder in einer allgemeinen Zehntpflichtigkeit aller Güter eines Ortes, einer Mark etc. bestand, oder auf speziellem oder privatrechtlichem Erwerbstitel
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Ratteninselnbis Reis Quita |
Öffnen |
(Springfluten), Re-
Razi, Räsi lunion (Insel) 756,1
Razka, Dnjestr
Räzligletscher, Wildstrubel
Razo, Kapverdische Inseln
Rbat, Rabat
Reaktionszeit, Physiologische Zeit
Real, Regal
Realgerechtigkeit, Reallasten
Realismus
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Remsenbis Rentengüter |
Öffnen |
- oder Reallast, indem das Eigentum des Gutsinhabers in der Regel noch gewissen anderweiten Beschränkungen im Interesse des Rentenempfängers und zur Sicherstellung seines Rentenanspruchs unterworfen ist. Solche R. waren z. B. die sogen. schlechten
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0779,
von Repninbis Rettungswesen zur See |
Öffnen |
765
Repnin - Rettungswesen zur See
stimmungen wurden in andern Ländern getroffen, l In Preußen wurden durch Gesetz vom 2. März 1850 alle beständigen Abgaben, welche den Charakter der Reallasten trugen, für ablösbar erklärt und zur Förderung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Bauerbachbis Bauernemancipation |
Öffnen |
einem der ältern Rechtsverhältnisse von ihnen besessene Land vollständig oder zu einem Teile als volles Eigentum zugesprochen wurde sowie die überkommenen Leistungen der Bauerngüter in ablösbare Reallasten umgewandelt wurden. (S. Grundeigentum, Grundlasten
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Behnbis Behörde |
Öffnen |
).
Beholzungsrecht (jus lignandi), das Recht, aus dem gemeinen Walde oder aus fremdem Walde Holz zu beziehen; im ersten Falle eine in dem Gesamteigentum liegende Befugnis, in letzterm Fall Dienstbarkeit oder Reallast, je nachdem der Berechtigte
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0904,
von Betonungbis Betriebslehre |
Öffnen |
auch das Vorhandensein von Reallasten (z. B. Viehweide) können die Bildung verschiedener B. in einem Revier bedingen. Strenggenommen sind dann für jede B. die Arbeiten der Ertragsregelung getrennt zu behandeln, doch kann man nicht selten den Mangel an
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Dielsdorfbis Dienstansprüche |
Öffnen |
. Reallasten.
Dienstadel, s. Adel (Bd. 1, S. 134 a).
Dienstag, der dritte Tag der Woche; die Bezeichnung D. entstand durch Einschaltung eines n aus der in Mitteldeutschland noch gegenwärtig üblichen Form Diestag (angelfächs. Tivesdäg, altfries
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0784,
Eigentum |
Öffnen |
Rechte
Rechnung tragend, vielfach (preuß. Gesetz vom
2. März'i850, betr. Ablösung der Reallasten) den
Nutzeigentümer als Eigentümer proklamiert, das
Obereigentum des Lehns-, Guts-, Grund- und Erb-
zinsherrn und des Erbverpächters aufgehoben
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Entelechiebis Enten |
Öffnen |
, oder das
Grundstück Lehn oder Fideikommiß, oder mit Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden belastet ist, zu hinterlegen, andernfalls bar zu zahlen. Erst nach
Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung und, von dringlichen Fällen abgesehen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0235,
von Erblindungbis Erbrechen |
Öffnen |
die auf dem Grundstück haftenden beständigen Abgaben und Leistungen in ablösbare Reallasten umgewandelt wurden, und bestimmte ferner, daß in Zukunft bei erblicher Überlassung eines Grundstücks nur die Übertragung des vollen Eigentums zulässig sei
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0322,
von Ertragssteuerbis Ertragstafeln |
Öffnen |
Übelstand dadurch eine Ausgleichung, daß die
Steuer mit ihnen zu einer Art von Reallast ver-
wächst und von dem Käufer bei feinem Preisgebot
in Anschlag gebracht wird. Grund- und Gebäudc-
steuer sind die am allgemeinsten verbreiteten Arten
der E
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0499,
von Grundkatasterbis Gründlinge |
Öffnen |
einer neuen Katastrierung haben.
Grundkredit, f. Realkredit.
Grundlasten werden die Reallasten (s. d.) in-
sofern genannt, als sie vorzugsweise auf einein
Grundstück liegen und von dessen Besitzer als solchem
zu tragen sind.
Grundlegung
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Grundzahlbis Gruner (Justus von) |
Öffnen |
. Die G.
unterliegen der Gesetzgebung über die Ablösung.
(S. Reallasten.)
Grüneberg, Herm. Iul., Industrieller, geb.
11. April 1827 in Stettin, war anfangs Pharma-
ceut und studierte dann in Berlin und Paris Natur-
wissenschaften. Ein von ihm
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0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Hüttenfestbis Hutungsrecht |
Öffnen |
, als sie den Besitzer an das Weiderecht mindernden Kulturänderungen verhinderten. Die Gemeinheitsteilungen (s. d.), Zusammenlegung (s. d.) der Grundstücke und Ablösungen der Reallasten (s. d.) haben den Weidegerechtsamen,
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0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Leibregimenterbis Leibrentenvertrag |
Öffnen |
Obligationenrecht Art. 522), sofern die L. nicht als Reallast auf ein Grundstück sicher gestellt und bei dessen Subhastation vom Ersteher zu übernehmen ist.
Leibrentenvertrag, der Vertrag, in welchem die eine Partei die Leistung einer Leibrente (s. d.) an
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0770,
von Ostseeländische Eisenbahnbis Ostseeprovinzen |
Öffnen |
vollzogenen Trauungen für ungültig erklärt. Zur
Förderung der griech. Propaganda wurde zu Anfang
1886 den Polizeibehörden der O. die Beitreibung
der Reallasten für luth. Kirchen und Schulen von
folchen Besitzern realpstichtiger Grundstücke, welche
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0776,
von Renntiermoosbis Rente |
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nicht gekündigt werden. Gegenwärtig sind diese zu Reallasten (s. d.) gewordenen R. fast völlig verschwunden; dagegen tritt die Rentenbelastung neuerdings bei dem sog. Rentengut (s. d.) zu anderm Zwecke wieder auf. Auch für die Staatsschulden (s. d
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Rongerbis Ronsard |
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Reallasten (ebd. 1850), zum Preßgcsetz (Bresl.
1851), zur preuß. Landeskulturgesetzgebung (3 Bde.,
Berl. 1853 - 54), "Das Staatsrccht der preuh.
Monarchie" (2 Bde., Lpz. 1856-63; 4. Aufl.,
4 Bde., 1881-84), sein Hauptwerk; "Das Ver-
fassungsrecht des
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Titaniabis Titicacasee |
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war, fiel dies Recht teilweise auch Laien zu; teilweise wurde auch die Abgabe beseitigt. Die T. haben daher, wo sie heutzutage noch existieren, nicht den Charakter einer Leistung für die Kirche, sondern einer Reallast, die dem Käufer oder Pächter
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0133,
von Bauernbündebis Baugesellschaften |
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. Die Aufhebung der Reallasten wurde be-
gonnen mit dem Gesetz vom 5. Okt. 1820 und fort- i
geführt durch das Gesetz vom 10. April 1848 be- >
treffend die Aufhebung der Feudalrechte, welches
außer allen Abgaben gutsherrlicher Natur auch die
noch
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Gerichtsfolgebis Gerichtskosten |
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Liegenschaften, der Bestellungen von Dienstbarkeiten und Reallasten in chronolog. Folge bestimmte Buch. In Württemberg wird es von der Gemeinde geführt und heißt Vertragsbuch, Kaufbuch oder Kontraktbuch.
Gerichtsherr ist nach heutiger
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