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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0580,
von Indophenolweißbis Indoxyl |
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oder dem weitern Inhaber auf das Papier oder eine Allonge (s. d.) gesetzten schriftlichen Vermerks. Gleichbedeutend gebraucht man den Ausdruck Giro (s. d.). Die Handlung jenes Übertragens heißt Indossieren (Girieren). Indossant (Girant) ist der, welcher
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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wird, heißt er dann auch Indossant oder Girant und sein Nachmann, der folgende Inhaber, Indossat oder Girat, welcher seinerseits zum Indossanten wird, wenn er den W. weitergibt. Das Indossament selbst kann auf eine bestimmte Person lauten
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0929,
von Indolbis Indossieren |
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Indosso, Indossament, Giro (s. d.); derjenige, der den Wechsel begibt, Indossant, Girant; derjenige, welcher ihn empfängt, Indossat, Indossatar, Girat. Das Indossament ist besonders bei dem Wechsel von Wichtigkeit. Es muß auf den Wechsel selbst
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Wechselparibis Wechselprotest |
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.), oder Datierung des Accepts nicht zu erlangen ist. Die Erhebung des W. muß innerhalb der Präsentationsfrist erfolgen. Die Unterlassung hat Verlust des Regresses (s. Wechselregreß) gegen Indossanten und Aussteller zur Folge. Dasselbe gilt, wenn
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0967,
von Nachgeschäftbis Nachnahme |
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, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossiert haben. Ist aber der Wechsel vor dem Indossament bereits mangels Zahlung protestiert worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Wechseleinredenbis Wechselfieber |
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der Trassant auf Verlangen des Remittenten jede beliebige Anzahl von W.
auszustellen. Auch der Indossant kann ein Duplikat verlangen, geben kann es aber nur der Aussteller, der dabei sorgfältig darauf achten
muß, daß das Duplikat als solches
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Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0829,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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.
Die Giranten oder Indossanten sind diejenigen, welche empfangene oder gekaufte Wechsel weiter begeben, die Giraten oder Indossaten diejenigen, an welche der Inhaber sein Eigenthumsrecht überträgt. Der Präsentant ist der letzte Inhaber, welcher die Wechselsumme
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Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0831,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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Monaten vom Tage des erhobenen Protestes.
Auf einem Wechsel, der zurückgeht, kann jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, sein eigenes und seiner Nachmänner Indossement ausstreichen, weil sie durch Einlösung des Wechsels von aller
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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stehen dem Indossator Einreden aus der Person seines Indossanten nicht entgegen. Das ist formales Recht. Wenn aber der Indossatar den Wechsel nur aus Gefälligkeit für den Indossanten übernommen hat, um ihn für dessen Rechnung, aber in eigenem Namen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Blankenheimer Auszehrungskräuterbis Blanqui |
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den Namen des Indossanten, welcher den Wechsel begibt, in dem der zur Bezeichnung des Indossatars bestimmte Raum unbeschrieben bleibt; z. B. "Für mich an die Order des Herrn ... K. Müller". Das Blankoindossament kann aber auch einfach in der Weise
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0462,
Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches) |
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gegen den Acceptanten oder gegen den Aussteller eines eignen Wechsels sowie die Wechselregreßklage gegen den Trassanten oder gegen einen Indossanten wird im schleunigen Wechselprozeß (s. d.) angestrengt. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Wechselbis Wechselfieber |
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durch Fälschung in der Weise auf einen Wechsel gebracht worden ist, daß er als Verpflichteter (Trassant, Acceptant, Indossant, Aussteller eines eignen Wechsels, Avalist) erscheint, ist zwar von Verpflichtung frei, doch behalten, auch wenn
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0466,
von Wechselschlußbis Wechsler |
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Leistung, welche der Lieferer (Aussteller, Indossant, Acceptant) des Wechsels als Entgelt für den Wechsel erhalten soll. X. verspricht z. B. dem Z. einen Wechsel über 1000 Mk., zahlbar in drei Monaten, zu liefern, während Z. dem X. dagegen Waren
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Falschmünzereibis Falschwerbung |
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Accept und die echten Indossamente die Wechsel
mäßige Wirkung (Art. 75 der Deutschen Wechsel-
ordnung). Aus einem mit einem falfchen oder ver-
fälschten Accept oder Indossament versehenen Wech-
sel bleiben sämtliche Indossanten und der Aussteller
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Nothnagelbis Nötigung |
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Benachrichtigung des unmittelbaren Vormanns (Indossanten, Ausstellers) durch den Inhaber des Wechsels und den von ihm Benachrichtigten davon, daß der protestierte Wechsel nicht bezahlt worden ist. Diese Benachrichtigung ist im Interesse des Regreßpflichtigen
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0929,
von Sicherheitswechselbis Sichtwechsel |
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in das Belieben des Inhabers
gestellt bliebe. Es ist deshalb zugelassen, daß der
Aussteller oder Indossant die Präsentationsfrist im
Wechsel oder Indossament vorschreibt; das kann auch
der Bezogene, der den Wechsel vor der Sicht accep-
tiert hat
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0565,
Wechsel (im Handel) |
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kann der Aussteller nicht als Remittenten bezeichnen. (Über die Form des Indossaments s. d.) Verpflichtet ist aus dem eigenen W. an erster Stelle der Aussteller, wenn er nicht zahlt, die Indossanten. (S. Indossament, Wechselrecht, Wechselklagen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Wechselforderungbis Wechselklagen |
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Jahren vom Verfalltag.
2) Der Anspruch auf Zahlung gegen die Vormänner des Wechselinhabers, die Indossanten und den Aussteller des gezogenen, die
Indossanten des eigenen Wechsels, wenn der Wechsel vom Hauptschuldner nicht gezahlt ist, der sog
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Val Suganabis Vámbéry |
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, für welchen der Wechsel vom Aussteller dem Remittenten, vom Indossanten dem Indossatar verkauft oder wegen dessen Schuldung an den Nehmer er ausgestellt worden ist; ebenso die Deckung, die der Acceptant eines gezogenen oder der Aussteller eines eigenen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Oblationbis Oboe |
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ausschließt, daß man im Falle einer böswilligen oder fahrlässigen Handlungsweise haftpflichtig ist. Beim Indossament kann der Indossant seine Regreßpflicht durch die sog. Obligoklausel: "ohne O.", oder "ohne Gewährleistung", "ohne Garantie
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Accentorbis Acceptprovision |
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) eines der Wechselbeteiligten
(des Ausstellers oder eines Indossanten), in der Regel infolge einer auf dem Wechsel ausgedrückten Aufforderung von
seiten desselben, der Notadresse (s. d.) welche den Inhaber
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0175,
von Auwersbis Aval |
Öffnen |
"), eine Wechselverbindlichkeit, welche dadurch hergestellt wird, daß der Übernehmer derselben (Avalist) seinen Namen unter den eines andern Wechselverpflichteten (Trassanten, Acceptanten, Indossanten, Ausstellers eines Eigenwechsels) setzt. Die rechtliche Wirkung ist hier
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0176,
von Avalierenbis Avaren |
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eine wirklich beabsichtigte Bürgschaft in andre Wechselformen zu kleiden, unter welchen namentlich die beliebt ist, wobei der Bürge als Indossant, der Gläubiger als Indossatar erscheint. Vgl. Allgemeine Deutsche Wechselordnung, § 81; Code de commerce, Art
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Burgscheidungenbis Burgsteinfurt |
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. Die Form dieser Verbürgung ist besonders häufig die des Avals (s. d.), wenn nämlich der Bürge seinen Namen unter den des Ausstellers, Indossanten oder Acceptanten schreibt; dies hat die Wirkung, daß die mehreren Unterzeichner solidarisch, also
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Korpsgeistbis Korrelation |
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pflegt, "alle für einen und einer für alle" verpflichtet, von passiver K. So haften z. B. die Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft für die Schulden der letztern solidarisch; ebenso haften im Wechselrecht die Acceptanten, Trassanten, Indossanten
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Obligationenrechnungbis Obmann |
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namentlich häufig vom Indossanten eines Wechsels oder eines sonstigen Orderpapiers geschieht, in der Absicht, das Papier weiter zu begeben, ohne eine eigne Haftpflicht für die verbriefte Schuld zu übernehmen.
Oblimieren (lat.), verschlämmen.
Oblique (franz
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Regredierenbis Regulator |
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, auf letztern R. nehmen. Besonders wichtig ist der R. im Wechselrecht, wonach der Wechselinhaber seinen Vormännern (Aussteller und Indossanten) gegenüber nicht nur bei nicht erfolgter Annahme des Wechsels seitens des Bezogenen, sondern auch
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0765,
von Revalentabis Reventlow |
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oder Indossant (meist durch Begebung einer Tratte auf denselben) sich erholen, d. h. bezahlt machen. Revalierungsklausel (Deckungsklausel), die auf Wechseln oft vorkommende, rechtlich bedeutungslose Bezugnahme auf das zwischen Aussteller und Bezogenem
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0118,
von Benzolbis Bergaigne |
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). Aussteller und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben in diesem Fall insoweit verpflichtet, als sie sich mit dem Schaden des Wechselinhabers bereichern würden. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 737 ff.) führt
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Lagnybis Lambermont |
Öffnen |
Verkauf der Ware nicht vollständig befriedigt wurde, für den nicht gedeckten Teil seiner Forderung der Regreß gegen den ersten Indossanten des Warrants und dessen Nachmänner zu. Die Lagerhausverwaltung hat während der Dauer der Einlagerung ein bevorzugtes
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Allodialgüterbis Allotropie |
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und ratsam ist diese Vorsichtsmaßregel, oder die Ansiegelung mit dem Siegel des ersten Indossanten auf der A., oder der Vermerk auf der Rückseite der A., daß und zu welchem Wechsel die A. gehört.
Allongeperücke, s. Perücke.
Allons (frz., spr. -óng
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0724,
von Anwenderechtbis Anzeige |
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gegen einen Indossanten) zustehen oder aus der Urkunde hervorgehen. (Handelsgesetzbuch Art. 301, 303.)
Für den Besitz hat das Preuß. Allg. Landr. I, 7, §. 67 die eigentümliche Vorschrift, daß, wenn der Besitz durch einen Dritten ausgeübt
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0201,
von Auxosporenbis Avancieren |
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Wechsel selbst dadurch erklärt wird, daß die auf dem Wechsel befindliche Unterschrift des Ausstellers, des Acceptanten oder eines Indossanten mitunterschrieben wird; der Zusatz per aval, als Bürge, ist weder erforderlich, noch giebt er der Mitunterschrift
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Berduranibis Bereicherung und Bereicherungsklage |
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der legitimierte Inhaber des Wechsels, dem ein Anspruch aus dem Wechsel zugestanden haben würde, wenn er nicht verjährt oder präjudiziert wäre, den Aussteller oder den Acceptanten, aber nicht die Indossanten, auf denjenigen Betrag in Anspruch nehmen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Blankettstrafgesetzebis Blanqui (Jérôme Adolphe) |
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, der Aussteller, der Remittent fehlt (s. Blankett). Ein solcher Wechsel ist nicht ungültig, wenn er nur zur Zeit seiner Geltendmachung in seinen wesentlichen Bestandteilen ausgefüllt ist. Weder der Aussteller, noch der Acceptant, noch der Indossant kann dem
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0135,
Check |
Öffnen |
geschickt ausge-
führt ist, daß sie nicht zu entdecken war. Nach dem
Teutschen Entwurf bleiben, wenn die Unterschrift
des Ausstellers oder eines Indossanten gesälscht ist,
diejenigen, deren Unterschriften echt sind, den Nach-
männern verhaftet wie beim
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0410,
von Domitillabis Domizilwechsel |
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in ...) oder durch einen Zusatz bei
der Adresse des Bezogenen (Herrn ^ in 1^, zahlbar
in L) bezeichnet werden; befugt dazu ist nur der
Aussteller und zwar nur solange der Wechsel noch
nicht acceptiert ist, nicht der Indossant (das Nähere
bei
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0411,
von Domjochbis Dommer |
Öffnen |
Wechselnehmer zur Präsentation, event. ^
Protestaufnahme, weil er seinen Regreß gegen den
Aussteller (und die Indossanten) verliert, wenn er
es unterläßt. Außerdem aber muh bei Verlust jedes
Wechselanspruchs, selbst gegen den Acceptanten
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0281,
von Freistuhlbis Freiwillige |
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ist, her-
beigeführt wurden (Deutsches Handelsgesetzbuch
Art. 059).
Frei von Obllgo, Ohne Obligo, soviel wie
Freibleibend (s. d.). Dem Indossament (s. d.) bei-
gefügt, bedeutet es, ebenso wie "ohne Gewähr-
leistung", daß der Indossant nicht
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0021,
von Girobis Girodet-Trioson |
Öffnen |
einen andern indossiert (der Indossant), heißt auch
Giránt ; der, für den das Indossament erteilt ist (der Indossatar), auch
Girat oder Giratar . (S. Indossament .)
Giro oder Agito , Gewicht in Birma, ein Viertel der
Gewichtseinheit Pehtha
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0601,
von Konterminebis Kontierung |
Öffnen |
. Kontierung.
Kontierte Wechsel, Wechsel, deren Valuta
durch Verrechnung einer Forderung des Remittenten
(Indossatars) an den Trassanten (Indossanten) be-
richtigt wird. Daher im Wechsel oder Indossament
die Bemerkung: "Wert in Rechnung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0647,
von Korrealbis Korrektur |
Öffnen |
. Solidarschuldner im engern Sinn sind
z. V. die mehrern Urheber einer unerlaubten Hand-
lung, soweit sie auf Schadenersatz haften, die ver-
schiedenen Indossanten, der Remittcnt, der Aus-
steller und der Acccptant eines Wechsels, von denen
jeder Einzelne
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Ordinaliabis Ordines |
Öffnen |
O. genannt).
Die wechselmäßige Haftung des Indossanten (s. In-
dossament) findet bei diesen Papieren nicht statt. Bei
ihnen kommt aber für jeden durch eine zusammen-
hängende Reihe von Indossamenten legitimierten
Inhaber des Papiers das Recht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0758,
von Rektaklauselbis Relais |
Öffnen |
Wirkung hat, d. h.
daß der erste und alle folgenden Indossanten nicht
als solche gelten, kein selbständiges Wechselrecht,
keinen Regreß gegen Remittenten und Aussteller
haben, nur als Cessionare gelten, wenn das Indossa-
ment die Erfordernisse
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
Öffnen |
berechtigt, von jedem, der seine Unterschrift auf der Urkunde in verpflichtender Weise als Aussteller, Acceptant, Indossant hergegeben hat, Zahlung der in der Urkunde verschriebenen Summe wie aus einem einseitigen Versprechen zu fordern. Darin besteht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0569,
von Wechselklauselbis Wechselordnung |
Öffnen |
oder durch Avalunterschriften (s. Aval). Aus den Originalindossamenten wird der Indossant dem Inhaber der Kopie wechselmäßig verhaftet, wenn durch Protest festgestellt ist, daß er den Originalwechsel vom Verwahrer nicht hat erlangen können. Aussteller und Acceptant können
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
Öffnen |
Wechselinhaber oder einem hinter ihm stehenden Indossanten (sog. Nachmann, d. h. jeder, der nach ihm Wechseleigentümer geworden) ein, so hat dieser den W. gegen alle seine Vormänner (die nicht zugleich etwa seine Nachmänner sind, was nämlich möglich ist, wenn
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0572,
von Wechselreitereibis Wechselstrenge |
Öffnen |
der hintergangenen Abgabe gleichkommt. Die Gültigkeit des Wechsels ist von der Abstempelung nicht abhängig. Steuerpflichtig und haftbar ist jeder Aussteller, Acceptant, Indossant, Erwerber, Veräußerer, Präsentant, Protestat, Zahler nicht versteuerter Wechsel, sei
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