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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0232,
von Erblandeshofämterbis Erbliche Krankheiten |
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1843, Mai- und Juniheft).
Erblassen, s. Erröten.
Erblasser, jede verstorbene Person mit Bezug auf die Beerbung, also diejenige Person, deren Vermögen (Aktiva und Passiva) vererbt wird. In Ansehung der letztwilligen Verfügungen nennt man denjenigen
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82% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0724,
von Erblandeshofämterbis Erblichkeit |
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von den Erblanden, denen die Oberlausitz, als später angefallen, gegenübergestellt wird.
Erblandeshofämter s. Erbämter.
Erblandmarschallamt s. Erbämter.
Erblasser, Bezeichnung eines Verstorbenen in Bezug auf das durch seinen Tod auf andre
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
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244
Erbzins - Erchanger
m dem Preuß. Allg. Landr. 1,12, §. 649 und im
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2500. Gewöhnlich ver-
steht man unter E. den Vertrag, in dem jemand
dem Erblasser gegenüber auf sein Erbrecht in dessen
Nachlaß verzichtet
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0031,
von Übergangsstilbis Überhitzer |
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die Unterlassung
des Erblassers, in der letztwilligen Verfügung einer solchen Person zu gedenken, welche auch wider den Willen des Erblassers zur
Erbfolge berufen ist. Eine derartige Nichterwähnung hatte Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung zur
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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722
Erbfolge.
Aszendenten vorhanden, so wird nach den Linien geteilt, so daß die Erbschaft in zwei gleiche Hälften zerfällt, von denen die eine den väterlichen, die andre den mütterlichen Aszendenten des Erblassers zugeteilt
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0729,
von Erbrechtbis Erbschaftssteuern |
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729
Erbrecht - Erbschaftssteuern.
Erbrecht, im subjektiven Sinn das Recht einer Person (des Erben), in die Vermögensrechte eines Verstorbenen (des Erblassers) einzutreten. Im objektiven Sinn versteht man unter E. (jus hereditarium) den
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Tessiner Alpenbis Teste |
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der Erbschaft, das Begräbnis des Erblassers, die Erziehung der Kinder u. s. w. War die Erbeseinsetzung ungültig, so fielen auch die übrigen Bestimmungen des T., wenn sie nicht kraft der Kodicillarklausel (s. Kodicill) aufrecht erhalten wurden. Nach röm. Recht
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0388,
von Enterbungbis Eötvös |
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mehr reagiert. (S. Nerven-
elektricität, Bd. 12.)
^Enterbung. Nach dem neuen Vürgerl. Ge-
setzbuch für das Deutsche Reich ist E. gegen einen
Abkömmling nur zulässig: 1) wenn derselbe dem
Erblasser, dem Ehegatten oder einem andern Ab-
kömmling
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Erbrezeßbis Erbschaftserwerb |
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235
Erbrezeß - Erbschaftserwerb
willigen Verfügung des Erblassers, mag diese eine
letztwillige Verfügung im engern Sinne, also ein
Testament (s. Letztwillige Verfügung) oder ein Erb-
vertrag (s. d.) sein. Neben diesen Verufungsgründen
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Pflichtbis Pflug |
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. Sittenlehre (Ethik), s. Moral.
Pflichtstreit, s. Pflicht.
Pflichtteil (lat. Portio legitima, auch bloß Legitima), derjenige Teil des Vermögens eines Erblassers, welchen gewisse Verwandte desselben gesetzlich beanspruchen können, wofern sie sich dies
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0240,
Erbschaftsvermächtnis |
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, die
Erbschaft ganz oder zum Teil an einen andern
(Fidelkommissar, Nacherben) herauszugeben. Das
E., zu unterscheiden von dem Vermächtnisse einer
Erbschaft, welches meist nur vorkommt, wenn der
Erblasser die von ihm erworbene Erbschaft eines
Dritten
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Verlorener Haufenbis Vermeyen |
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Staat Vermont.
Vermächtnis (Legat, Legatum), im Rechtssinne diejenige letztwillige Anordnung, durch welche der Erblasser einem andern (Vermächtnisnehmer) einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen (Deutsches Bürgerl. Gesetzb
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Erbendorfbis Erbfolge |
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Übung als
erbfähig angesehen; dagegen sind Vereine ohne Kor-
porationsrechte nicht erbfähig. Läßt sich nicht an-
nehmen, daß der Erblasser die Mitglieder des von
ihm als Erben berufenen Vereins habe bedenken
wollen, was das Sä'chs. Vnrgerl
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Forderungsrennenbis Fordon |
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, daß er von
einer Schuld befreit werden soll, oder so, daß der
Erblasser das, was er dem Vermächtnisnehmer
schuldet, vermacht. Das letzte ist das Schuldver-
mächtnis (le^awin ä6diti), das zweite das Li-
berationsvermächtnis (lo^atnin, lidei'eUionis),
das erste
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Erbswurstbis Erbvertrag |
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auf Staatskosten errichtet, welche zuerst täglich 7000 kg, später bis 65,000 kg, im ganzen 4-5 Mill. kg E. lieferte.
Erbteilung, die unter Miterben stattfindende Auseinandersetzung und Teilung in Ansehung des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0228,
von Erbbestandbis Erbe |
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-
storbenen (Erblassers, s. d.). Eine Vereinigung bei-
der Verufungsgründe ist vermöge des Grundsatzes
" U6IN0 PHMQU8 PI'0 paitL t68tHtU8 pro pg^tO in-
t68t3.tn8 doceäLre p0t63t", d. h. das Testament
muß sich auf den gesamten Nachlaß erstrecken
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
Öffnen |
Vermögen des
Erblassers gehören, so hat, wie sie der Erblasser hatte,
kann er Klagen aus solchen Rechten so anstellen, wie
sie der Erblasser hätte erheben können, z. B. dachen,
welche sich im Besitz dritter Personen befinden, aber
dem Erblasser
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
Öffnen |
von einem Viertel den Nacherben als
unmittelbaren Erben des Erblassers anerkennt. -
Das Österr. Bürgert. Gesetzbuch hat sich mehr dem
Allg. Landrecht angeschlossen. Auch nach ihm ist der
Vorerbe eingeschränkter Eigentümer mit den Rechten
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
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-
dachten wegen Unwürdigkeit entzogen. Es handelte
sich hauptsächlich um Impietät Mißachtung) gegen
den Erblasser oder dessen Willen. Tas Entzogene
(sog. 6l6pticium) wurde ursprünglich nur dem
Fiskus, später auch andern würdigern Personen
zugewiesen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0722,
von Anuda-Inselbis Anwachsungsrecht |
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Erbfolge statt.
Wird einer der Miterben, dem die Erbschaft ebenfalls angefallen ist, nicht Erbe, so kann die Anwachsung nach Gemeinem Recht weder von dem Erblasser verboten noch seitens der Erben vermieden werden; sie wird in der Regel nur ausgeschlossen
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0195,
Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung) |
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Sekundogenitur
Seniorat
Singularsuccession, s. Succession
Stammgüter
Succession
Tertiogenitur
Universalfideikommiß
Universalsuccession, s. Succession
Der Erblasser.
Erblasser
Abfindung
Ablobung, s. Abfindung
Abschichtung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0721,
von Erbeinsetzungbis Erbfolge |
Öffnen |
721
Erbeinsetzung - Erbfolge.
heißen sie Miterben (coheredes). Je nachdem der E. durch das Gesetz, durch Testament oder gegen den Willen des Erblassers zur Erbfolge (s. d.) berufen ist, wird er gesetzlicher E. (Intestaterbe), Testamentserbe
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0005,
von Falbbis Falco |
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, und daß dieser, im Fall der Erblasser jener Vorschrift zuwiderhandle, berechtigt sein sollte, jedem Vermächtnisnehmer einen verhältnismäßigen Abzug zu machen, insoweit als dies zur Ergänzung des vierten Teils erforderlich wäre. Dieser vierte Teil heißt
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0515,
Juristentag (Köln 1891) |
Öffnen |
, in denen die Erreichung der ihm vom Erblasser anvertrauten Zwecke es fordert, ein selbständiges Klagerecht gegen den Erben. Anderseits ist der Testamentsvollstrecker nicht nur den Erben, sondern allen Beteiligten gegenüber zur Ausführung des letzten
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Enterdreggenbis Entern |
Öffnen |
aufgenommen, weil sie eine Lieblosigkeit gegen die
Abkömmlinge des Enterbten, welche dem Erblasser
gleichfalls teuer sein müftten, enthielt.
Die E. des röm. Rechts fand in Deutschland Ein-
gang, sobald letztwillige Verfügungen zugelassen
wurden
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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227
Erbeinigung - Erben
derjenige, welchem der Erblasser einen bestimmten
Bruchteil desjenigen Vermögens, über welches er
verfügen darf, z. V. eine Hälfte oder ein Drittel
oder alle Grundstücke oder die ganze Fabrhabe oder
einen Bruchteil
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0244,
von Erbswurstbis Erbunterthänigkeit |
Öffnen |
Nachlaßregelung (s. Erbschafis-
erwerb) eintreten lassen, kennen eine behördliche
E. Nach der Mehrzahl der geltenden Rechte findet
eine behördliche E. nur statt, wenn eine solche von
dem Erblasser angeordnet ist oder von einem Mit-
erben
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0939,
Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
Polizei- und Landordnung von 1000 und
zahlreiche andere Rechte beschränkten Geltungs-
gebietes. Das Prenß. Allg. Landrecht beruft in
Klasse 2 die Eltern des Erblassern oder einen der-
selben, in Klasse 3 die Geschwister und deren Ab-
kömmlinge
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Notenschreibmaschinebis Nothemd |
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wie Melograph (s. d.).
Notensteuer, s. Banknoten, Privatnotenbanken, Reichsbank, Österreichisch-Ungarische Bank.
Noterben, die von dem Gesetz gegen die Bestimmung des Erblassers berufenen Erben. Der Begriff ist nicht der gleiche wie der der notwendigen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
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. 1889).
Pflichtteil (Portio legitima). Es giebt gewisse Personen, welche der Erblasser nicht gänzlich von seinem Nachlaß ausschließen darf. Hinterläßt er solche pflichtteilsberechtigte Personen, so darf er, wie der Code civil und das Badische
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Pflichtwidrige Schenkungbis Pflug |
Öffnen |
. 22. Der Code civil Art. 915 läßt den Erblasser, welcher Vorfahren aus beiden Linien hinterläßt, über die Hälfte frei verfügen; hinterbleiben Vorfahren nur aus einer Linie, sogar über drei Viertel. – Soweit dem Ehegatten ein P. zugebilligt
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
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gemäß.
Testamentsvollstrecker (Testamentsexekutoren, Treuhänder, Salmannen, Testamentarier, Manufideles), die von dem Erblasser bei Errichtung des letzten Willens mit der Vollstreckung des letztern und mit der Regulierung des Nachlasses betrauten
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Fidalgosbis Fideikommiß |
Öffnen |
Verfügung eines Erblassers (fideicommittens), wodurch derselbe seinen Erben (Fiduziarerbe, Fiduziar) verpflichtet, die betreffende Erbschaft oder einen Teil derselben oder eine einzelne Sache entweder sofort oder innerhalb einer gesetzten Frist, auch
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Kollarbis Kollegialsystem |
Öffnen |
einer Ungleichheit unter den Erben, welche dadurch entstanden ist, daß einzelne Erben schon bei Lebzeiten des Erblassers etwas aus dessen Vermögen vorweg erhalten haben. Zur K. verpflichtet sind aber nur die Deszendenten des Erblassers, welche
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0620,
von Legalbis Legaten |
Öffnen |
. Der Erblasser, welcher eine solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer oder Honorierter und derjenige, welcher mit der Herausgabe des Vermächtnisses belastet ist, Vermächtnisträger oder Onerierter
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0714,
von Pardunenbis Parenzo |
Öffnen |
die Gesamtheit der durch den nächsten gemeinsamen Stammvater Verbundenen. Die erste P. bilden hiernach der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite der Vater und die Geschwister des Erblassers nebst ihrer Nachkommenschaft, welche durch den Großvater des
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Deliktsklagebis Delimitieren |
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, daß sie die D. nicht haben
verhindern können; ferner die Dienst- und Ge-
schäftsherren für die in Ausführung ihrer dienst-
lichen Funktionen von den Dienstboten und Ange-
stellten begangenen D. Ferner haftet heutzutage
der Erbe aus den D. des Erblassers
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0961,
von Dermatozoenbis Derosne |
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wird.
Derogatorische Klausel, die Erklärung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung, daß er das Testament niemals widerrufen wolle, oder daß der Widerruf nur gültig sei, wenn er in einer bestimmten Form erfolge. Im Gemeinen Recht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0785,
von Eigentümerhypothekbis Eigentumserwerb |
Öffnen |
der Hypothekgläubiger als Venefizialerbe
(f. Inventarrecht) eine mit Schulden belastete Erb-
schaft und mit diefer das Grundstück erwirbt, an
welchem er schon bei Lebzeiten des Erblassers eine
Hypothek hatte, darf er, obgleich er den Erbfchafts
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0820,
von Eintagsfliegenbis Einwanderung |
Öffnen |
oderNepr äs entationsrecht,
das Necht entfernterer Abkömmlinge und der Ab-
kömmlinge der Geschwister an Stelle der nähern Ab-
kömmlinge, bez. der Geschwister, welche vor dcm
Erblasser gestorben sind, auf Grund der gesetzlichen
Erbfolge zu erben
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
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welche das Gesetz unmittelbar, also dann bestimmt,
wenn der Erblasser eine gültige letztwillige Ver-
fügung nicht errichtet hat (lU> iliw8tHw). Die neuern
Rechte lassen aber die G. E. auch soweit eiutreten,
als der letztwillig
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
Öffnen |
auf eine beschränkte Zeit nach Beseitigung der Schwierigkeiten wirksam ist (außerordentliche Testamentsformen). Hierher gehören nach dem Deutschen Entwurf (§§. 2219 fg.): 1) Das sog. Nottastament, wenn zu besorgen ist, daß der Erblasser früher sterben werde
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
Öffnen |
in die gesamte vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers ein. Zum Vermögen einer Person gehören aber auch deren Schulden, und so müßte denn an und für sich der Erbe für alle Schulden des Erblassers aufkommen. Damit nun aber wegen dieser Gefahr
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0801,
von Caravellasbis Carcano |
Öffnen |
römischen Prätor für seine Rechtsprechung gegebenen Rechtsbuches), in welchem folgender Rechtssatz aufgestellt ward: Nach gemeinem Recht steht dem unmündigen Kinde des Erblassers, welchem diese Kindeseigenschaft bestritten wird, das Recht zu, sich bis zu
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Catoblepasbis Cats |
Öffnen |
; Catodontidae (Zahnwale), Familie der Wale (s. d.).
Catoniana regula (lat.), eine von Cato Licinianus herrührende Bestimmung, nach welcher ein Testament, welches nicht gültig sein würde, wenn der Erblasser sofort nach dessen Errichtung gestorben wäre
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Diervillabis Diesis |
Öffnen |
oder dies venit), mit welchem jenes Recht geltend gemacht werden kann. Z. B. ein Erblasser vermacht seine Habe dem A., verordnet aber, daß nach dem Tode des A. die Hälfte davon dem B. zufallen soll. Hier ist für den B. der dies cedens des Legats der Tod
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
Öffnen |
bedarf, sondern daß die E. unmittelbar durch den Tod des Erblassers bewirkt wird. Dies gilt auch nach französischem Recht: Le mort saisit le vif (der Tote "ergreift" den Lebendigen, d. h. den Erben). Die gesetzliche E. selbst ist im Code Napoléon also
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0733,
von Erbverzichtbis Erckmann-Chatrian |
Öffnen |
, doch behalten die Deszendenten desselben ihre selbständigen Erbrechte gegenüber dem Erblasser. Stirbt also der Verzichtende vor dem Erblasser, so können die Deszendenten des erstern ihre Erbrechte selbst dann geltend machen, wenn der Verzicht zugleich
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0610,
Höferecht |
Öffnen |
streichen lassen. Das Intestaterbrecht besteht darin, daß, wenn keine anderweitige Verfügung des Erblassers ergangen ist, das einzelne Gut einem Miterben (Anerben, Grunderben) ungeteilt zufällt und dieser Anerbe vor seinen Miterben bevorzugt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0918,
von Indifferente Heilquellenbis Indigo |
Öffnen |
, die rechtliche Unfähigkeit einer Person zur Erbfolge in den Nachlaß eines gewissen Erblassers. Nach römischem Recht wird in zahlreichen Fällen, von denen jedoch heutzutage nur wenige noch praktisch sind, einem Erben oder Vermächtnisnehmer die ihm
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
Öffnen |
die Stelle ihrer Väter (sogen. Repräsentationsrecht), indem sie nach Stämmen succedieren. Sind keine Deszendenten vorhanden, so kommen die agnatischen Seitenverwandten des Erblassers an die Reihe, aber immer nur diejenigen, welche mit dem Erblasser
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0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Substanzbis Subtraktion |
Öffnen |
oder, wie der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1804 ff.) es nennt, die Nacherbfolge, welche dann vorliegt, wenn der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzt, daß derselbe erst, nachdem ein andrer Erbe geworden
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0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0608,
Testament (juristisch) |
Öffnen |
die Fähigkeit des Erblassers, ein T. zu errichten (Testierfähigkeit, testamenti factio activa), ferner die Fähigkeit des eingesetzten Erben, aus einem letzten Willen etwas zu erwerben (Bedenkfähigkeit), und endlich regelmäßig die Beobachtung
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
Erbschaftssteuer (Neuregelung in Preußen) |
Öffnen |
von der Entrichtung von Erbschaftssteuern für den nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht oder Verfügung des Erblassers ihm zufallenden Besitz und Genuß des Nachlasses und die damit verbundene Befugnis zur Verfügung über die Nachlaßbestandteile befreit
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0280,
von Erbschaftssteuerbis Erdbeben |
Öffnen |
266
Erbschaftssteuer - Erdbeben.
die Lebenszeit des Bedachten beschränkten Nutzungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser geleistete Dienste zugewendet werden; 2) mit 2 Proz. des Betrags, wenn er gelangt an: a) adoptierte
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0050,
von Abjurationseidbis Ablader |
Öffnen |
. §§. 681, 779, 536. Veranlassung hierzu bieten vorzugsweise die Zweifel, welche sich ergeben, wenn einzelne A. vor dem
Erblasser gestorben sind, oder wenn fraglich ist, ob auch solche A. gemeint sein können, welche erst nach dem
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
Öffnen |
.
Ausgleichungspflicht (Übertragung des Wortes Kollationspflicht), die Verpflichtung gewisser Miterben, sich mit Rücksicht auf dasjenige, was der einzelne Miterbe aus dem Vermögen des Erblassers bei dessen Lebzeiten vorweg erhalten hat, miteinander
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Blindenanstaltenbis Blindendruck |
Öffnen |
enthaltenden Urkunde). Will der blinde Erblasser ein Kodizill errichten, so muß das Gleiche beobachtet werden wie bei dem Testamente. Der B. ist nicht fähig, bei dem Testamente als Zeuge zugezogen zu werden. – Nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, 113 fg
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 1019,
von Catoblepasbis Cattleya |
Öffnen |
, benannt nach Marcus Porcius Cato Licinianus, s. Cato, Marcus Porcius Censorius), in der Rechtssprache des gemeinen Rechts der Satz, daß ein Vermächtnis, welches ungültig gewesen wäre, wenn der Erblasser sofort nach Errichtung der letztwilligen Verfügung
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0593,
von Crespybis Creuse (Fluß) |
Öffnen |
. 1875).
Orotio hieß im ältern röm. Rechte eine ausdrück-
liche Erklärung, die Erbschaft anzutreten. Häusiger
schrieb der Erblasser eine ö. vor, welche an eine her-
kömmlich einhundert Tage betragende Frist seit Kennt-
nis von der Vernfung
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Dispositionsbefugnisbis Dispositionsfähigkeit |
Öffnen |
.) errichtet wird. Auf demselben Grunde beruht die Unveräußerlichkeit der Lehngüter. Endlich kann ein Erblasser im Interesse eines Familiengliedes oder sonstiger von ihm bedachten Personen anordnen, daß dasjenige, was er diesen Personen letztwillig
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0236,
Erbrecht |
Öffnen |
eines Menschen nicht erlöschenden vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisse, in welchen der Verstorbene als Berechtigter oder Verpflichteter stand, auf einen andern sich vollzieht; andererseits das Recht einer den Erblasser überlebenden Person, ihn zu
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0638,
von Feindschaftbis Feistmantel |
Öffnen |
.
- Nach Gemeinem Recht gilt ein Vermächtnis als
zurückgenommen, wenn Zwischen dem Erblasser und
dem Bedachten eine bis zum Tode des Erblassers
nicht wieder ausgeglichene F. entstanden ist. Das
haben die neuern Gesetzgebungen nicht aufgenom-
men
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
Öffnen |
aus dinglichem Recht gegen den gutgläu-
bigen Besitzer; wie sich umgelehrt der Anspruch aus
dinglichem Recht gegen den schlechtgläubigen Be-
sitzer mit der Echuldklage aus einem Delikt berührt.
Zunächst haftet der Erbe für Deliktfchulden seines
Erblassers
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Hochstiftbis Hochverrat |
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nach röm. Recht übertragen werden
konnte und der mit der Person des Inhabers er-
losch. Zu den höchstpersönlichen Belastungen der
Person gehört die Strafe wegen eines Deliktes des
Erblassers, für welche der Erbe nicht in Anfpruch
genommen werden
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Inventarisierenbis Inventarrecht |
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Erblassers nichts
gewinnen, der Erbe nichts verlieren.
Die neuern Rechte stehen zumeist im allgemeinen
auf dem Boden des röm. Rechts. Sie belassen es
für die Errichtung des Inventars teils bei dem
Gemeinen Rechte (Zuziehung von zwei Zeugen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Mitellabis Mithridates |
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die Gesamtrechtsnachfolger eines Erblassers geworden sind. Der Begriff der
Gesamtrechtsnachfolge (s. Erwerben ) bringt es mit sich, daß die Anteile der Einzelnen nur Rechnungsteile (Bruchteile) sein
können. Während aber dem Gemeinen Rechte nur
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0412,
von Vorbehaltenes Gutbis Vorderzeug |
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einer Linie vorhanden sind. Der Vermögensteil, welchen hiernach der Erblasser den Nachkommen
oder Ascendenten (Vorbehaltserben) hinterlassen muß, bildet deren V., dessen Verletzung gegen die vom Erblasser Bedachten
mit der Reduktionsklage
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Epebis Erdély |
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1891 veröffentlicht worden war, durch Ge-
setz vom 31. Juli 1895 geändert worden. Hierdurch
ist auch das Vermögen derjenigen Erblasser, welche
beim Ableben keinen festen Wohnsitz in Preußen
daben, so weit der E. unterworfen, als es sich zur
Zeit
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0033,
von Über Land und Meerbis Überproduktion |
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oder Deliberationsfrist (lat. jus deliberandi), diejenige Frist, welche dem zur Erbschaft Berufenen zur Erklärung über Antretung oder Ausschlagung einer Erbschaft von dem Gesetze, von dem Erblasser oder auf Antrag von dem Richter gesetzt wird. Der Antrag kann
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Aedemonebis Aderfistel |
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, bürgerlicher Tod; A. libertatis, Beraubung der Freiheit; A. des Legats, im römischen Rechte die Entziehung eines Vermächtnisses durch einfachen Widerruf seitens des Erblassers, im Gegensatz zur Translation, d. h. dem Widerruf durch Errichtung eines neuen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0551,
von Fallwerkbis Falsa causa |
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oder Anfechtbarkeit bei letzt-
willigen Verfügungen dann eingeräumt, wenn an-
zunehmen ist, der Erblasser würde, wenn er seinen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0691,
von Reflexerscheinungenbis Reformation |
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). Dahin gehört die Lähmung des Herzens und der Atembewegung durch äußere oder psychische Reize, das Erblassen des Angesichts bei heftigem Schmerz u. dgl. Unter krankhaften Einflüssen kann die Reflexthätigkeit geschwächt oder gesteigert sein. So
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Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
6. Februar 1904:
Seite 0565,
von Unknownbis Unknown |
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, die dann eintritt, wenn die Stirn zu fett ist. Die Massage ist auch imstande, die nervösen Zuckungen am Gesicht und das allzuleichte Erröten und Erblassen desselben zum Schwunde zu bringen. Alle Methoden der Massage kommen bei der Gesichtsmassage zur
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Absolutionbis Absonderung (im Konkurs) |
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Erben vorhandenen Gegenständen aus dem Nachlaß des Erblassers verlangen können. Ferner ist Miteigentümern,
Gemeinschaftsteilhabern und Gesellschaftern des Gemeinschuldners, mit Ausnahme stiller Gesellschafter, das Recht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Bedenkzeitbis Bedingung |
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die Erklärung über Erbschaftsantritt oder Erbschaftsentsagung innerhalb sechs Wochen von erfolgter Wissenschaft an erfolgen, außer wenn der Aufenthalt des Erben über 40 Meilen von dem letzten Wohnort des Erblassers entfernt ist, in welchem Fall eine Frist
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Beneficium jurisbis Benevent |
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der Nachlaß hinreicht. 3) Forderungen, die der Erbe gegen den Erblasser hatte, bleiben, während sie an sich mit dem Erbschaftserwerb durch Konfusion erlöschen würden, wirksam bestehen, so daß also der Erbe gleichsam selbst Erbschaftsgläubiger wird. 4
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Deklarierenbis Dekoration |
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.), mit bloßem Hals, bis zur Brust entblößt, von der Damentracht mit tief ausgeschnittenen Kleidern.
Dekollieren (franz.), enthaupten, köpfen.
Dekolorieren (lat.), entfärben, sich entfärben; erblassen, verschießen; Dekoloration, Entfärbung
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0636,
von De la Ruebis Delation |
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; im Erbrecht (delatio hereditatis) der Anfall einer Erbschaft im Unterschied von deren Erwerb (Acquisition). Die D. tritt bei der Erbfolge aus einem Testament mit dem Tode des Erblassers ein. Die D. der Intestaterbfolge setzt überdies noch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Entenfußbis Entfärben |
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von 1840 bis 1841.
Enteralgie (griech.), Darmschmerz, s. Kolik.
Enterbung (Exheredatio), die vom Erblasser absichtlich verfügte Ausschließung einer Person von der Erbfolge, zu welcher dieselbe außerdem nach dem Gesetz berechtigt wäre; s
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Entscheidungsgründebis Entwährung |
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Sachen, z. B. wenn zwei Miterben ein Haus so teilen, daß der eine das Haus gegen Geldentschädigung an den andern übernimmt und nun das Haus auf Grund eines gegen den Erblasser zustehenden Rechts von einem Dritten abgestritten wird. Hier muß der andre
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Erblichkeitbis Erbpacht |
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der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen auf die mit ihm durch die Bande des Bluts oder der Ehe verbundenen oder auf solche Personen, denen der Erblasser selbst letztwillig eine solche Zuwendung machte. Dabei ist in der Rechtsphilosophie
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0019,
von Fallrechtbis Fällung |
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und Jülich, geltende Recht, wonach Güter je nach ihrem Herkommen auf die väterliche oder auf die mütterliche Verwandtschaft des Erblassers vererben (paterna paternis, materna maternis). Nur wenn sich auf der einen Seite keine successionsfähigen Nachkommen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0258,
von Fiji Islandsbis Filarete |
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bestritten werden, als zugestanden angesehen. Eine F. ist ferner die gesetzliche Annahme, daß der eingesetzte Erbe im Fall der Unwürdigkeit vor dem Erblasser verstorben sei, oder im deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 347) die Regel, daß die nicht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0987,
von Gedbis Gedächtnis |
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auf und bewahrt sie am treuesten, worauf die Lernfähigkeit der Jugend, die mit den Jahren erheblich nachzulassen pflegt, und die Festigkeit der Jugendeindrücke beruhen. Alle Eindrücke erblassen, wenn sie nicht öfters erneuert werden
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0080,
von Gemütskrankheitenbis Gendarmen |
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, ziemlich ganz ausgeschlossen bei den Vorgängen im Gefäß- und Atmungssystem (heftiges Atmen, Herzklopfen, Erröten und Erblassen), die nur in einem geringen Grad von dem Willen zu beeinflussen sind. Vgl. auch Mimik und Physiognomik.
Gemütskrankheiten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0094,
Genf (Geschichte) |
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er die Stadt zur Erbin seines Vermögens einsetzte, welches laut der öffentlichen Abrechnung des Stadtrats vom 25. Mai 1876 nach Abzug aller Kosten 16½ Mill. Fr. betrug und für Errichtung eines prachtvollen Denkmals für den Erblasser, für Tilgung von 7 Mill. Fr
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0171,
Gerichtsstand |
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. der allgemeine G. des Erblassers zur Zeit seines Todes, für Nachlaßstreitigkeiten. 5) Der G. der Verwaltung (Forum gestae administrationis) für Klagen aus einer Vermögensverwaltung am Orte derselben. 6) Der G. der unerlaubten Handlung (Forum
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0232,
Gesetz |
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auf, daß die Beteiligten selbst Anordnung zu treffen unterlassen haben (sogen. Dispositivgesetze, von denen manche die letztern als hypothetische unterscheiden wollen), z. B. eine Erbfolgeordnung für den Fall, daß der Erblasser über den Nachlaß nicht
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Heerenveenbis Heerwurm |
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sich auch das Heergerät stets auf den nächsten männlichen Erben, der bloß durch Mannspersonen mit dem Erblasser in Verwandtschaft stand (Schwertmagen), sofern er kein Geistlicher war. Den Vorrang hatten hierbei die Deszendenten, hierauf folgten
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Hoffbis Hoffinger |
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611
Hoff - Hoffinger.
lich in folgenden Punkten ab. Das neuere Anerbenrecht steht im Einklang mit der modernen freiheitlichen Agrarverfassung und der Rechtsgleichheit. Es ist kein Zwangsrecht mehr, die Dispositionsfreiheit des Erblassers
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Interventivbis Intonation |
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), die Erbfolge (s. d.), welche, im Gegensatz zu der auf freier Verfügung des Erblassers beruhenden, auf einem durch das Gesetz als Berechtigungsgrund anerkannten Verhältnis (Verwandtschaft und Ehe) beruht und dann eintritt, wenn weder ein Erbvertrag noch ein
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
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Eingehung der Ehe. Nach dem Rechte des Wohnortes des Erblassers muß Erbfähigkeit und Erbfolge beurteilt werden. Körperliche Sachen als solche stehen unter dem Rechte der belegenen Sache (statuta realia), d. h. unter dem Gesetz des Ortes, wo sie sich
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Lehnwarebis Lehramtsprüfungen |
Öffnen |
634
Lehnware - Lehramtsprüfungen.
vollbürtigen vorverstorbenen Brüdern des letzten Vasallen mit ihren Oheimen, den noch lebenden Brüdern des Erblassers, zusammen vermöge des Repräsentationsrechts zur Erbschaft gerufen werden. Werden bei dem
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Noterbebis Nothomb |
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264
Noterbe - Nothomb.
Noterbe, derjenige, welcher kraft gesetzlicher Bestimmung auf den Nachlaß eines Verstorbenen den durch letztwillige Verfügung des Erblassers eingesetzten Erben gegenüber einen gewissen Anspruch erheben kann; es sei denn
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Rentamtbis Rentenbanken |
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die persönlichen Schulden des Erblassers nur aus dem Mobiliarvermögen zu zahlen brauchte, und fand deswegen im Mittelalter, wo der persönliche Kredit wenig entwickelt war und gerade der Grund und Boden eine hervorragende Rolle spielte, eine große Verbreitung
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0735,
von Repondierenbis Repressiv |
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beerben. So beerben die Enkel nach dem Ableben ihrer Eltern an deren Stelle die Großeltern neben deren etwa noch lebenden Kindern, und die Geschwisterkinder des Erblassers erben neben dessen noch lebenden Geschwistern an Stelle der vorverstorbenen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0218,
von Salisches Landbis Sallustius |
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in die liegenden Güter des Erblassers ausgeschlossen, welche Bestimmung später bei der französischen Thronfolge gegen die Prinzessinnen geltend gemacht wurde. Ihre erste Anwendung fand bei den Streitigkeiten statt, welche Philipp VI. von Frankreich
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Schornsteinfegerkrebsbis Schott |
Öffnen |
, daß die Eltern des Erblassers, mitunter sogar alle Aszendenten desselben, den Geschwistern in der Erbfolge vorgehen, im Gegensatz zum römischen Recht, welches bei dem Mangel von Deszendenten die Aszendenten und die Geschwister sowie die vollbürtigen Kinder
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1018,
von Union der Zweiundzwanzigerbis Universalwissenschaft |
Öffnen |
gebrandmarkte Mitglieder ausschließt. Sie zählt gegen 900 Gemeinden.
Universalerbe (Heres ex asse), derjenige Erbe, welcher in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers ganz oder zu einem Quoteteil eintritt. Den Gegensatz zur
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