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Ihre Suche nach Bürgerliches Gesetzbuch für das deutsche Reich
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Burdigalabis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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237
Burdigala - Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich
Der damalige Unterrichtsmimster Paul Bert zu sei-
uem Kabincttschef; 1885 wurde er in die Depu-
tiertenkammer entsendet, wo er sich zu den Radi-
kalen hielt
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73% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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758
Bürger (Hugo) - Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich
B.s dritte Frau, Christine Elise, geb. Hahn, geb. 19. Nov. 1769 zu Stuttgart, wurde nach der Scheidung Schauspielerin in Altona, Hannover und Dresden, zog später
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Burdeaubis Burgeß |
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und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen (s. Deutsches Recht, Bd.4, S.791). Für das Deutsche Reich fehlt es noch an einem gemeinsamen Zivilgesetzbuch; doch ist durch Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 (Antrag »Laster« das gesamte bürgerliche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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eine formell vollkommen neue Grundlage gewonnen, so für Preußen durch das preußische Landrecht 1794; ferner für einen großen Teil der Rheinlande und Baden durch das französische bürgerliche Gesetzbuch Napoleons I.; sodann für die gesamten deutschen Erbländer
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0240,
Burgörner |
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des 18. Aug.1896, da es, nachdem ihm der Bundes-
rat zugestimmt hatte, an diesem Tage vom Kaiser
ausgefertigt wurde. In Geltung treten wird das
neue, 238.) Paragraphen zählende Gesetzbuch am
1. Jan. 1900.
Das ganze bürgerliche Recht
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
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beide voneinander gesondert. Das wird aufhören, wenn das Deutsche Reich ein Bürgerliches Gesetzbuch (s. d.) hat.
Bürgermeister (Bürgemeister oder auch Burgemeister, vom mittelhochdeutschen burc in der Bedeutung von Stadt, also das Oberhaupt der Stadt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0156,
Deutschland und Deutsches Reich (Heerwesen. Wappen. Flaggen) |
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. Auf dem großen Gebiete des bürgerlichen Rechts gelten sonst noch große Verschiedenheiten (s. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich); das hat zur Folge, daß nicht alle Civilprozeßsachen in letzter Instanz an das Reichsgericht gebracht werden
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Deutsches Reichbis Deutsches Theater |
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) und Bayern (1861 fg.) nur Vorarbeiten zu stande kamen, bekam Sachsen 1863 ein Bürgerliches Gesetzbuch. Über die Gesetzgebung des neuen Deutschen Reichs s. Deutschland und Deutsches Reich (Staatsrechtliches, S. 146 fg.), über das von diesem
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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791
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich).
lina), die Grundlage des gemeinen deutschen Strafrechts, hervorzuheben ist.
Was aber die deutschen Privatrechtsnormen anbelangt, welche neben dem fremden Recht ihre Geltung
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Zittergrasbis Zivilgesetzbuch |
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Napoléon) vom 20. März 1804, auch in den Rheinlanden und in Baden eingeführt, und das königlich sächsische bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Jan. 1863. Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (2164 Paragraphen) ist in erster
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0028,
von Legitima portiobis Legitimationskarte |
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Landrecht und dem Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch sowie dem Deutschen Entwurf muß das zu legitimierende Kind einwilligen, nach letzterm (Reichstagsvorlage §. 1702) bis zum 25. Lebensjahr des Kindes auch die Mutter; nach Preuß. Allg. Landrecht bedarf
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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87
Deutsches Recht
Deutsches Recht. Unser geltendes Recht ist aus verschiedener Wurzel entsprungen. Das öffentliche Recht (Reichs- und Staatsrecht einschließlich des Rechts der Gemeinden, das Kirchenrecht, das Strafrecht, die Ordnungen des Civil
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0831,
Österreichisch-Ungarische Monarchie |
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auf
formell verschiedenen Gesetzen; inhaltlich ist oft weit-
gehende Übereinstimmung vorhanden. Das in Öster-
reich geltende Gesetz des bürgerlichen Rechts ist dav
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (s. d., Bd. 1) von
1811; dasselbe galt 1853-01 auch
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
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verlieren, wenn das jetzt in Bearbeitung befindliche
! Bürgerliche Gefetzbuch für das Deutsche Reich (s.d.)
^ in Kraft tritt. Wie aber diefes, soweit die Bear-
beitungen bekannt geworden, seinen Stoff wesentlich
aus dem G. N. entnommen hat, so
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0933,
von Römisches Rechtbis Römisches Reich (Stände) |
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- und Zivilprozeßordnungen zu erlassen, welche das römische Recht wenigstens auf diesem Gebiet mehr und mehr verdrängten. 1863 trat in Sachsen ein neues bürgerliches Gesetzbuch in Kraft, welches das römische Privatrecht vollständig beseitigte
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0683,
von Reichsindigenatbis Reichskanzler |
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betraut. Ihm ist das Reichsgericht, insofern es sich um die Justizverwaltung handelt, unterstellt, ebenso die Kommission zur Ausarbeitung eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs.
Reichskammergericht, im ehemaligen Deutschen Reich neben dem
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0268,
von Volkslosbis Volksrecht |
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. 1834) und H. Paul (Helsingf. 1882). Eine Übersetzung der »Hamâsa«, einer Sammlung altarabischer Lieder, verdanken wir F. Rückert (Stuttg. 1846, 2 Bde.), der auch chinesische Lieder (»Schiking«, Altona 1834) ins Deutsche übertrug. In dem »Hausschatz
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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Gesetzbüchern erhoben. Die R. übten nicht nur durch die von ihnen erstatteten Rechtsgutachten, sondern auch durch ihre litterar. Arbeiten über das Recht (Sammlungen und Glossierung der Rechtssatzungen) großen Einfluß auf die Praxis und die Fortbildung des
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0515,
Juristentag (Köln 1891) |
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501
Juristentag (Köln 1891)
dings wieder mehr und mehr empfunden wird. Inner- j halb des Deutschen Reiches aber hat in den letzten Jahren der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches das Interesse an den Arbeiten des Juristentags er- i heblich
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0816,
von São Paulobis Sauer |
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802
São Paulo - Sauer
und Weltweisheit, von Zivil- und Kriminalrecht und bürgerlicher Moral enthalten die altindischen Gesetzbücher. Neue Arbeiten auf diesem Gebiet sind die englische Übersetzung von Manus Gesetzbuch von Bühler(Oxforo1886
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Ortleralpenbis Örtliche Kollision der Gesetze oder Statuten |
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das auswärtige Vermögen des Gemeinfchuldners
nicht berührt. Den Folgen solchen Rechtszustandes
soll durch Staatsverträge vorgebeugt werden.
Für das bürgerliche Recht, für das das Ein-
sührungsgesetz zum Vürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche "Reich
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0346,
Civiletat |
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vom 30. Jan. 1850 ein ausdrückliches Versprechen der C. in Art. 19 enthalten hatte, das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, welches unter Beseitigung aller entgegenstehenden Vorschriften für das Gesamtgebiet des Deutschen Reichs die obligatorische C
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0682,
von Reichsgesundheitsamtbis Reichshofrat |
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der Verfassung aufgezählt (s. Deutschland, S. 837), und zahlreiche R. sind bereits erlassen (s. Deutsches Recht). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgearbeitet und veröffentlicht (Berl. 1888). Auch die Motive (Berl. 1888, 5 Bde) sind
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0095,
von León de los Aldamasbis Leonhardt |
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), "Die Universität Bologna im Mittelalter" (ebd. 1888), "Der Irrtum als Nichtigkeitsgrund im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich" (Berl. 1889), "Roms Vergangenheit und Deutschlands Recht" (Lpz. 1889), "Die Eideszuschiebung
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
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Zusammenfassung der verschiedenen Rechtsgebiete in dem neuen Reich unter einer einheitlichen Gesetzgebung mußten namentlich für die Entwickelung der deutschen R. von der größten Bedeutung sein (s. Deutsches Recht). Seine wissenschaftliche Bedeutung
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Pfandbücherbis Pfandrecht |
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. Die Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reichs hat die Aufnahme von Vorschriften über die rechtliche Sicherung der Inhaber von P. in das gedachte Gesetzbuch abgelehnt und sich für Regelung des Gegenstandes durch ein besonderes
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0339,
Ehe (kirchliche und Ziviltrauung; Wirkungen der Eheschließung) |
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kirchlicher Trauung und Einsegnung irgendwie beeinträchtigt wird. Dies System ging von Frankreich aus auch in diejenigen deutschen Territorien über, in welchen das französische bürgerliche Gesetzbuch Gesetzeskraft erlangt hat, nämlich Rheinbayern
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0837,
Deutschland (Reichstag, Bundesrat) |
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des Reichs ein einheitliches Heer, welches im Frieden ebenso wie im Krieg unter dem Oberbefehl des Kaisers steht; unbeschadet allerdings des bayrischen Reservatrechts, wonach das bayrische Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0204,
von Börsenschiedsgerichtbis Börsensteuer |
Öffnen |
, fofern
er nach Kündigung unkontraktliche Ware liefert, in
Erfüllungsverzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch
nicht abgelaufen war. Entgegenstehende Verein-
barung ist nichtig.
Die Bestimmungen des Allg. Deutschen Handels-
gesetzbuchs Art. 376
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
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Feststellung des schutzbedürftigen Privatrechts, und
in der Vollstreckung (Exekution), als der zwangs-
weisen Ausführung des Urteils, gipfeln.
Im Deutschen Reiche herrschte bis zum 1. Okt. 1879
mit Bezug auf den C. eine große Zersplitterung.
Man konnte
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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schädigte und aus Beamten des Reichs Inhaber eigener Herrschaftsrechte machte. Die Ausbildung der Landeshoheit der Territorien im Deutschen Reiche war die Folge dieser Entwicklung. Der Gedanke des Reichs und unabhängiger Bürger desselben schien noch
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0728,
von Reichsjustizgesetzebis Reichskommissar |
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726
Reichsjustizgesetze - Reichskommissar
gesetze seitens der Einzelstaaten abliegt. Von dem R. ressortieren nur das Reichsgericht und die Reichsanwaltschaft, sowie zur Zeit die Kommission zur Ausarbeitung eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0215,
von Staatseinnahmenbis Staatsgrundgesetz |
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vom 31. März 1873, mit Abänderungen vom 21. April 1886, 25. Mai 1887 und 18. Aug. 1896 (Art. 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch). - Vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (Berl. 1874); Laband, Staatsrecht des Deutschen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Kautionshypothekbis Kautionsversicherung |
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. Gesetzbuches für das Deutsche Reich (zweite Lesung) hat in den §§. 196–204 umfassende Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung und die aus einer geleisteten K. erwachsenden Rechte vorgeschlagen.
Amtskaution ist diejenige Sicherheit, welche
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Rechtsdrehungbis Rechtseinheit |
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Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, welches sich das Deutsche Reich in Art. 4, Nr. 13 der Reichsverfassung gesetzt hat, ist für das Strafrecht durch das Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0910,
von Sätherbergbis Schadenersatz |
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der Herbertzofen, da er auch fast geräuschlos arbeitet, überall aufgestellt werden darf.
^[Abb. Schachtofen]
Schadenersatz *. Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich bestimmt über die Art des S. im allgemeinen in Übereinstimmung mit einer im Gemeinen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Civilgerichtbis Civilliste |
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, die Ausübung der Rechtspflege in Civilsachen (s. Gerichtsbarkeit ).
Civilgesetzbuch , s. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich .
Civilingenieur bezeichnet ursprünglich den Gegensatz zu Militäringenieur (s. Ingenieur
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0685,
von Schwängerungsklagebis Schwank |
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einen Beitrag zu den Kosten der Entbindung, des Wochenbetts und der Taufe fordert, und mit der zugleich der Anspruch auf Alimente oder, wie es in dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) heißt, auf Gewährung "des notdürftigen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0059,
von Vatermordbis Vatikan |
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des Personenstandes und die Eheschließung (§ 32) steht jedoch nur großjährigen Kindern ein solches Klagrecht zu. Das moderne Recht und so auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1501 ff.) kennen statt der väterlichen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0298,
von Bahnsteigbis Bahrain-Inseln |
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Wort zum deutschen Civilprozeß» (ebd. 1886), «Die Prozeß-Enquete des Prof. Wach» (Cass. 1888), «Zur Beurteilung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs» (Münch. 1888), «Gegenentwurf zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs» (Cass. 1890-92
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0605,
von Faustabis Faustpfand |
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. §. 479; Ital. Gesetzbuch Art. 1882; Ital. Handelsgesetzbuch Art. 190; Niederländ. Gesetzbuch Art. 1199). In §. 14 des Einführungsgesetzes zur Deutschen Konkursordnung wird zur Wirksamkeit des F. im Konkurse verlangt, daß der Gläubiger den Gewahrsam
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0745,
Handelsgesellschaften |
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Seerechts. Es
sehlen aber z.B. Bestimmungen über das Verlags-
geschäft, das Versicherungsgeschäft gegen Prämien
(mit Ausnahme der Versicherung gegen Seegefahr);
das Deutsche Reich wird auch für H. ein gemein-
sames, ganz oder wenigstens nahezu
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Morgen (Kurt Ernst)bis Morgenstern |
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. Landrecht als eine bei Schließung der Ehe versprochene Zuwendung, das Bayrische Landrecht als Geschenk in Ansehung des jungfräulichen Standes. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich hat Vorschriften über die M. nicht aufgenommen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0354,
Eheschließung |
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das Deutsche Reich
schon durch Gesetz vom 4. Mai 1870 Vorsorge ge-
troffen, daß vor Beamten des deutfchen diplomat.
oder konsularischen Dienstes in fremden Ländern von
Deutschen E. vorgenommen werden können. Vor-
aussetzung für ihre Thätigkeit
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0982,
Juden |
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. 1867 die Unabhängigkeit der Ausübung bürgerlicher und polit. Rechte vom Glaubensbekenntnis festgestellt; doch enthält das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch in den §§. 123-136 ein besonderes Eherecht für J. im Anschlusse an den Talmud. Auch die neueste
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Rechtskonsulentbis Rechtssache |
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eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs "Sondernachfolge" genannt, d. h. dem Eintritt in ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis, und Universalsuccession zu unterscheiden. Letztere bezeichnet den Übergang der Gesamtheit der Vermögensrechtsverhältnisse
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0983,
von Römisches Reichbis Romont |
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981
Römisches Reich - Romont
handeln, heute noch ein Muster für den Richter wie ein Bildungsmittel für den angehenden Juristen.
Aber neben diesen hellen Lichtseiten liegen tiefe Schatten. Mit der Waffe des R. R. wächst in den deutschen
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Johannesbis Junkermann |
Öffnen |
eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Hier hat I. unter Mitwirkung von Achilles, Martini und v. Liebe den das Sachenrecht enthaltenden Teil des Entwurfs zum Gesetzbuch sowie die sachenrechtlichen Vorschriften im Entwurf des Einfülirungsgesetzes
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Oblationbis Oboe |
Öffnen |
in Bolzes "Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen", Bd. 16, Nr. 80.) Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §§. 1187-1189 will eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gestatten (also auch auf die Inhaber
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Entwicklungskrankheitenbis Entzündung |
Öffnen |
man z. B. als Deutschen E. den E. eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich.
Entziehungskur, s. Hungerkur.
Entzündung (Inflammatio, Phlogosis), einer der häufigsten und wichtigsten krankhaften Prozesse des menschlichen und tierischen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0052,
von Deutsche Reichsparteibis Deutsche Ritter |
Öffnen |
der noch jetzt in Frankreich übliche Ausdruck: "C'est un vieux reitre".
Deutscher Entwurf, s. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich.
Deutscher Handelstag. Die Handels- und Gewerbekammern (s. d.) haben die Interessen von Handel und Gewerbe zu
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0533,
Handelsgesetzbuch |
Öffnen |
-
menden Staatsbehörde vor dem Eivilgericht ange-
sockten werden können.
^Handelsgesetzbuch. Der im Reichsjustiz-
amt ausgearbeitete, durch die Einführung eines ge-
meinsamen Bürgert. Gesetzbuchs für ganz Deutsch'
land veranlaßte und im Nov
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0996,
von University extensionbis Unlauterer Wettbewerb |
Öffnen |
; Weinbau und Cementfabrikation.
*Unlauterer Wettbewerb. Im Gegensatz zum Rechte Frankreichs, Belgiens, Italiens, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Amerika hat sich das Deutsche Reich principiell nicht mit einer allgemeinen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0202,
China (Justizwesen. Kulturzustand) |
Öffnen |
, die genaue Inachtnahme der althergebrachten Sitten und Gebräuche, die im Umgange mit andern zu beobachtende
Etikette und ähnliche Verhältnisse beziehende Bestimmungen. Ein besonderes bürgerliches Gesetzbuch besteht nicht
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Stamphanäsbis Standesbeamte |
Öffnen |
von Fürsten aus souveränen Häusern auf ihren jeweiligen Residenzen (oder am Mast des Schiffs, auf dem sie sich befinden) geheißt werden. (S. Deutschland und Deutsches Reich, Flaggen.) Im deutschen Heere wird im Manöver wie im Felde der Standort des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0943,
von Zivilgouverneurbis Zivilliste |
Öffnen |
. »Beiträge zur Erläuterung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich« (hrsg. von E. I. ^[Ernst Immanuel] Bekker und Fischer, Berl. 1888 ff., bis jetzt 18 Hefte).
Zivilgouverneur (franz.), s. Gouverneur.
Zivilingenieure
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0935,
von Pfälzer Weinebis Pfand |
Öffnen |
) unterschieden; letztere ist also ein Pfandrecht ohne Besitzübertragung (s. Hypothek). Für den Fall, daß über die Hypothek von dem Grundbuchamt ein Hypothekenbrief ausgestellt wird, hat der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs den Ausdruck
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0509,
Dänemark (Geschichte: Mittelalter) |
Öffnen |
Jahre lang die Herrschaft behielt. Er mußte die Oberhoheit des deutschen Kaisers Heinrich IV. anerkennen und ordnete die kirchlichen Verhältnisse des Reichs, dessen Bistümer sämtlich dem Erzstift Bremen untergeordnet waren. Seine fünf Söhne bestiegen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
Öffnen |
. zu dessen Leitung berufen.
E. sckrieb in czech. Sprache eine Geographie und
Statistik von Kärnten und Krain (Prag 1865) und
eine Geographie und Statistik des Russischen Reichs
(ebd. 1868), in deutscher und czech. Sprache seit
1872
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Aufgebot (juristisch)bis Aufgebot (militärisches) |
Öffnen |
eines Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche
Reich schlägt sehr zweckmäßig in Art. 11 für das A. bezüglich aller verlorenen oder vernichteten Urkunden, namentlich der
Wechsel, der im Handelsgesetzbuch Art. 301 u. 302 genannten
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Militärpflichtbis Militärstrafrecht |
Öffnen |
Vorfcklagsrecht.
* Militärpflicht, s. Ersatzwesen.
Militärstrafrecht. Das deutsche Militärstraf-
gesetzbuch, Friedens- und Kriegsstrafrecht enthaltend
und durch kaiserl. Verordnung vom 26. Juli 1896
auch für die afrik. Schutzgebiete
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
Öffnen |
im Deutschen Reiche.)
Rechtsgelehrsamkeit, s. Rechtswissenschaft.
Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, die zu dem Zweck abgegeben werden, Rechtsverhältnisse der Erklärenden, der von ihnen Vertretenen oder ihrer Rechtsnachfolger zu begründen, aufzuheben
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0323,
Deutschland und Deutsches Reich |
Öffnen |
321
Deutschland und Deutsches Reich
Gesetzes durch, indem es einige Bestimmungen ein- ^
fügte, die Religion und Sitte wirksamer als bisher
schützen sollten, aber ihre Spitze gegen die freie wissen-
schaftliche Forschung richteten. Hierzu
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Jastrowbis Jentsch |
Öffnen |
der Neuzeit" (ebd. 1886), "Das
Interesse des Kaufmannsstandes am Bürgerlichen
Gesetzbuche" (ebd. 1890), "Socialliberal. Die Auf-
gaben des Liberalismus in Preußen" (ebd. 1893;
2. Aufl. 1894), "Preuß. Steuerbuch" (ebd. 1894),
"Das Dreiklassensystem" (ebd
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Wächterliedbis Wächter-Spittler |
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); »Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen« (Leipz. 1853); »Das königlich sächsische und das thüringische Strafrecht« (Stuttg. 1857-58); »Die bona fides, insbesondere bei der Ersitzung des Eigentums« (Leipz. 1871,: »Pandekten« (hrsg
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0547,
von Mandschubis Mandschuren |
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545 Mandschu – Mandschuren
röm. Rechts in Tübingen, 1884 Mitglied der ersten Kommission für die Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich in Berlin,
nahm 1889 seine
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0437,
von Schergbis Scherr |
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. Stör.
Schergenbach, der Fluß des Val Samnaun in Graubünden, liegt bei dem Thalort Samnaun 1832, noch bei Compatsch 1704 m ü. M. und mündet außerhalb der Schlucht von Finstermünz in den Inn. Die Thalbewohner bilden ein rein deutsch gewordenes
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1007,
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) |
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zur Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde gebraucht.
[Zwangsvollstreckung im Zivilprozeß.]
Die deutsche Zivilprozeßordnung behandelt die Z. in ihrem achten Buch (§ 644 ff.). Jede Z. in bürgerlichen Rechtssachen zur Geltendmachung und Verwirklichung
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0483,
Illegitimität (gesetzliche Bestimmungen in Deutschland u. Österreich) |
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.
VI. Die Illegitimität in einigen Staaten. Gesetzliche Bestimmungen.
1) Deutsches Reich . Die Konstatierung der Vaterschaft geschieht in Preußen durch einen offiziell bestellten Vormund
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0168,
von Sächsisches Erzgebirgebis Sachverständige |
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das
Königreich wachsen ein, in den übrigen Ländern
S. R. nicht recipiertes bürgerliches Gesetzbuch er-
halten , und im Prozeß gilt für ganz Deutschland
ausschließlich die Reichs-Civilprozeßordnung. -
Vgl. V. G. Schmidt, Vorlesungen über das im
Königreich
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Arndt (Joh.)bis Arneth (Alfred, Ritter von) |
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der Kommission für ein bürgerliches Gesetzbuch und wurde 1848 von Straubing in die Nationalversammlung nach Frankfurt gewählt, wo er der großdeutschen Partei beitrat. 1855 ward er ord. Professor des röm. Rechts zu Wien, 1867 Mitglied des österr
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0088,
Russisches Reich (Geschichte 1762-1787) |
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88
Russisches Reich (Geschichte 1762-1787).
In der innern Verwaltung des Reichs waren die Brüder Iwan und Peter Schuwalow Elisabeths vorzüglichste Ratgeber. Zunächst wurde der lange Zeit in den Hintergrund gedrängte Senat Peters d. Gr
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Maizenabis Maklervertrag |
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fällt im Gegensatz zu dem des Handels-
rechts (s. Makler) nach dem Bürgert. Gesetzbuch für
das Deutsche Reich (ß. 652) auch der Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrags. Der
Makler kann den Maklerlohn nur fordern, wenn das
Geschäft
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Amortissementbis Ampel |
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Immobiliaracquisition sowie zur Annahme von Erbschaften, Legaten und Geschenken der Einwilligung des Staats. Gleiche oder doch ähnliche Bestimmungen enthalten die neuern Grundgesetze der meisten deutschen Staaten. Auch nach dem französischen bürgerlichen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0543,
von Offenbarung des Johannesbis Offenburg |
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Gläubiger oder Vermächt-
nisnehmer verpflichtet, den O. dahin zu leisten, daß
er alles so vollständig angegeben habe, als er im
stände sei (Bürgert. Gesetzbuch für das Deutsche Reich
ß§. 259-261, 2006). Nach diesem Gesetz hat den
O
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Rechtsfähigkeitbis Rechtsgebiet |
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Bekenntnis bedingter Unterschied in der R. besteht innerhalb des Deutschen Reichs nicht mehr.
Verschieden von der R. ist die Handlungsfähigkeit (s. d.).
Rechtsfall (Casus), ein thatsächliches, für die Rechtsanwendung erhebliches Verhältnis. Die R
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0135,
Makler |
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. Das Geschäft, um dessen Vermittelung und um dessen Abschluß es sich handelt, braucht übrigens nicht notwendigerweise ein Handelsgeschäft zu sein; doch hat das sächsische bürgerliche Gesetzbuch das Versprechen einer Vergütung bei Heiratsvermittelung
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Schuldisciplinbis Schuldübernahme |
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In-
halts bedürfen nach dem Handelsgesetzbuch der An-
gabe solchen Verpflichtungsgrundes nicht. Dasselbe
gilt bei S., die auf den Inhaber ausgestellt sind
(s. Inbaberpapiere). Nach dem Entwurf des Bür-
gert. Gesetzbuchs für das Deutsche Reich
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Inhaftierenbis Inhalationskuren |
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begründet, in welcher der Schuldner in rechtsverbindlicher Weise erklärt hat, jedem Inhaber verpflichtet sein zu wollen.
Wenn auch nach gemeinem deutschen Privatrecht die Befugnis zur Ausstellung (Emission) von Inhaberpapieren ursprünglich
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Bekleidenbis Beklemmung |
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656
Bekleiden - Beklemmung
über «System und Sprache des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich» schrieb er in den von ihm und O. Fischer herausgegebenen «Beiträgen zur Erläuterung und Beurteilung» dieses Entwurfs, Heft 2
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Lippebis Lithoklasen |
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« (das. 1881,3. Aufl. 1888); »Der Zweckgedanke im Strafrecht« (Marb. 1882); »Die Grenzgebiete zwischen Privatrecht und Strafröcht. Kriminalistische Bedenken gegen den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich« (Berl. 1889). Zur Förderung
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0386,
von Gexbis Giffen |
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eines bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche 3lecht« lLeipz. 1889); Personengemeinschaften und Vermögensinbegriffe« (in den »Beiträgen zur Beurteilung des Entwurfs eines bürgerlichen Gejekbuchs , Heft' 18, Verl. 1889).
Girsrlnccht, Wilhelm
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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deutsches
Land, das Königreich Sachsen, sein vortreffliches
Bürgerliches Gefetzbuch bereits 1863 erhalten hat,
läßt das Deutfche Reich ein solches seit 1874 vor-
bereiten. Italien hat seinen (^oäies civils und (^o-
äico äi proceäui's civili
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0702,
von Lachnerbis Laibach |
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(staatlich konzessionierten),
regelt, umfaßt der Entwurf des deutschen Handels-
gesetzbuches (s. d.) von 1896 die Rechte und Pflichten
aller Lagerhalter, also aller derjenigen, welche
gewerbsmäßig Lagerung und Aufbewahrung von
Gütern übernehmen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Bingöl-Daghbis Binnenschiffahrt |
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ergänzenden Gesetzen (Mannh. 1879), Bemerkungen zu dem Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (im «Sächs. Archiv für Civilrecht und Prozeß», 1891).
Bingöl-Dagh (Bingöl-Kala, d. h. Gebirge der tausend Quellen), großer vulkanischer Gebirgszug
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Cinerarienbis Clausthal |
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den die C. aufrecht erhaltenden Bestimmungen des
Bürgert. Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (vgl.
§.1317) wurde dadurch erreicht, daß dem von der
Ehe handelnden Abschnitt (§§. 1297 -1588) nicht
bloß derTitel."Ehe", sondern "Bürgerliche Ebe
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Gagern (Hans Christoph Ernst, Frhr. v.)bis Gagern (Heinr. Wilh. Aug., Frhr. v.) |
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Politiker. Auch ist er Mitglied
der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs
cines Deutschen Bürgerl. Gesetzbuchs.
Gagern, Hans Christoph Ernst, Freiberr von,
polit. Schriftsteller und Staatsmann, geb. 25. Jan.
1766 zu Kleinniedesheim bei
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Arndtsbis Arneth |
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in der deutschen Frage den großdeutschen, in der innern Politik den gemäßigt liberalen Standpunkt. Sein, allerdings zu seinem Schmerz 1866 zerstörtes, Ideal war ein unter dem ruhmreichen Haus Habsburg-Lothringen geeinigtes mächtiges Deutsches Reich
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Freiherrbis Freiligrath |
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Militärstrafgesetzbuch die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen Behörden über. Außerdem bezeichnet F. im Sinn dieses letztgedachten Gesetzbuchs Gefängnisstrafe, Festungshaft und Arrest. Die militärische F. ist eine lebenslängliche oder eine zeitliche (von 1 Tag
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Sepalabis Sepp |
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bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1557) soll die elterliche Gewalt mit der Volljährigkeit des Kindes enden.
Separation (lat.), Absonderung, Trennung; namentlich ist der Ausdruck S. für Ehescheidung und die Bezeichnung "separierte Ehegatten" für geschiedene
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Schlüsselbeinbis Schlüter |
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verpflichten und Verträge abschließen kann. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1278) erklärt allgemein ein von der Ehefrau "innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises" vorgenommenes Rechtsgeschäft als im Namen des Ehemanns vorgenommen
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Gonnorbis Gontscharow |
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Universität. 1811 als Mitglied der Kommission
zur Ausarbeitung des neuen bayr. Gesetzbuchs nach
München berufen, wurde er 1812 Direktor des
Appellationsgerichts im Isarkreise, 1813 in den
Adelst^d echoben, 1815 Geh. Iustizreferendar,
1817 Geheimrat
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
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- und Wirtschaftsgenossen-
schaft, und die vorkommenden Veränderungen, Auf-
lösung u. s. w.; die Warenzeichen (s. Markenschutz).
Geplant ist eine gesetzliche Abänderung dahin, daß
das Zeichenregister für das gesamte Deutsche Reich
bei dem Patentamt
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Stupefaktionbis Sturm (August) |
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461
Stupefaktion – Sturm (August)
dem Gläubiger das Recht des Rücktrittes wegen vom Schuldner verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung und schließt die Wirkungen des Verzugs (s. d.) für den Schuldner aus und kommt noch dessen Bürgen zu gute
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0892,
Bestattung (der Toten) |
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besondere behördliche Leichenpässe erforderlich; die Kirchhöfe sind in Deutschland meist konfessionell, in Württemberg, Baden, Hessen und einzelnen preuß. Gebietsteilen (linkes Rheinufer, Nassau, Berg) stehen sie im Eigentum der bürgerlichen Gemeinden
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1020,
von Rotes Totliegendesbis Roth (Rud. von) |
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der Universitätsbibliothek ernannt wurde. 1874 - 89 war er Mitglied der Kommission zur Entwerfung eines Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Er starb 29. März 1892 in München. R. schrieb: "Über die Entstehung der Lex Bajuvariorum" (Münch. 1848), "Geschichte des
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Gesandtschaftsrechtbis Geschäftsgeheimnis |
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G. gewährt, wird
noch ergänzt durch §. 826 des Bürgcrl. Gesetzbuchs
für das Deutsche Reich, wonach schadenersatzpflichtig
ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßen-
den Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt.
(S. Handlungsgehilse
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Wittumbis Witwenkassen |
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Monats seit Beendigung der frühern Ehe eine weitere Ehe schließen dürfen; doch ist Dispensation zulässig, eine Bestimmung, welche auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1241) übergegangen ist. Die vermögensrechtliche Stellung
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0747,
Mongolei |
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, des Herrscherstammes der Niutschen, Tamudschin, auf einem allgemeinen Reichstag (Kurultai) 1206 zum Dschengis-Chan aller Mongolenstämme ausgerufen worden war, erhielten die Mongolen in einem allgemeinen bürgerlichen und religiösen Gesetzbuch, Yassa
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0017,
von Acetinebis Adalia |
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beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung (das sogen. Abzahlungsgeschäft) nach dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (Berl. 1891); van der Borght, Zur Reform des Abzahlungsgeschäftes (»Archiv
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