Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Gesetz der bayern
hat nach 1 Millisekunden 848 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Oder meinten Sie 'Niederbayern'?
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
2% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0998,
Wildschaden (Ersatzpflicht für W.) |
Öffnen |
fällt. Für geringere Schäden, welche mit der Ausübung des Iagdrechtes untrennbar verbunden sind, gilt der römische Rechtssatz: cM M'6 8uo utitur iwiniii Lm Ig^äit. Jene Ersatzpflicht ist in einigen Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen. So sind in Bayern
|
||
2% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0114,
Bodenmelioration (die Gesetzgebung einzelner Staaten) |
Öffnen |
. Preußen: Gesetze vom 15. Nov. 1811, 28. Febr. 1843, 23. Jan. 1846, 28. Jan. 1848, 11. Mai 1853, 14. Juni 1859, 9. Febr. 1867, Verordnung vom 28. Mai 1867, Wiesenordnung vom 28. Okt. 1846. Bayern: Gesetze vom 28. Mai 1852 und 15. April 1875. Sachsen
|
||
2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0152,
Deutschland und Deutsches Reich (Finanzwesen) |
Öffnen |
150
Deutschland und Deutsches Reich (Finanzwesen)
1875, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, und die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 nebst dem Gesetze vom 8. April 1876, betreffend
|
||
2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0458,
von Nota benebis Notar |
Öffnen |
werden die N. in gesetzlicher fixierter (Bayern) oder dem Bedürfnis entsprechender Zahl für einen bestimmten Bezirk, in Preußen den eines Oberlandesgerichts, in Sachsen für das ganze Königreich, mit Anweisung eines bestimmten Wohnsitzes vom König
|
||
1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Heinrich II. (Herzog v. Bayern)bis Heinrich (der Löwe, Herzog v. Bayern u. Sachsen) |
Öffnen |
984 Heinrich II. (Herzog v. Bayern) – Heinrich (der Löwe, Herzog v. Bayern u. Sachsen)
zog, der erst allmählich, namentlich durch die Einnahme Regensburgs, des Aufstandes Meister wurde. Dort starb er 1. Nov. 955. – Vgl. Köpke
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
Öffnen |
. Landr.11,4, §.62;
Bayern); nach dem österr. Gesetz vom 13. Inni
1868 muß die Errichtung von der gesetzgebenden
Gewalt bestätigt werden. Soweit Grnndbuchrecht
gilt, ist die Eintragung der Eigenschaft als F. in das
Grundbnck vorgeschrieben, z. B
|
||
1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0411,
Handels- u. Gewerbekammern (Bezirksgremien) |
Öffnen |
auch aktives Wahlrecht besitzen. Außerdem aber wird noch ein bestimmtes Alter gefordert, während zur Wahlberechtigung das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit genügt. In Preußen verlangt das Gesetz die Zurücklegung des 25. Lebensjahrs, ebenso
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0150,
Deutschland und Deutsches Reich (Staatsrechtliches) |
Öffnen |
148
Deutschland und Deutsches Reich (Staatsrechtliches)
Heer danach einen in sich geschlossenen Bestandteil des Reichsheers mit selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit des Königs von Bayern, und nur im Kriege unter dem Befehle des
|
||
1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0412,
Handels- u. Gewerbekammern (Geschäftsgang, Budget, Wirkungskreis) |
Öffnen |
für die H. u. G. gegeben sind.
Geschäftsgang der Kammern.
Die Kammern regeln ihren Geschäftsgang im einzelnen selbständig in ihren Geschäftsordnungen. Dieselben sind der Regierung in Vorlage zu bringen, nach einigen Gesetzen, z. B. dem
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0149,
Deutschland und Deutsches Reich (Staatsrechtliches) |
Öffnen |
gewonnen; ihre Rechtsverhältnisse wurden geordnet durch Gesetze vom 17. April 1886, 31. Juni und 7. Juli 1887, 15. März 1888, 2. Febr. 1889; dazu kommen noch Gesetze über die vom Reich einzurichtende oder zu unterstützende Postdampferverbindung
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0126,
Urheberrecht |
Öffnen |
Sachsen, Bayern und Österreich. Für das Deutsche Reich sind dann ergangen Gesetz betreffend das U. an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramat. Werken vom 11. Juni 1870; Gesetz betreffend das U. an Werken der bildenden
|
||
1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0613,
Irrenrecht |
Öffnen |
611
Irrenrecht
eines Pensionärs setzt voraus 1) eine ärztliche Bescheinigung der Zweckmäßigkeit der Aufnahme vom mediz. Standpunkt, 2) die schriftliche Einwilligung des Pensionärs selbst, die, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat
|
||
1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0994,
Unfallversicherung (deutsche Reichsgesetze von 1884 bis 1887) |
Öffnen |
errichtet werden. Von dieser Befugnis haben Sachsen und Bayern, neuerdings auch Baden, Württemberg und Mecklenburg Gebrauch gemacht.
Der gesetzliche Zwang kehrt sich nur gegen die Arbeitgeber, welche die Kosten der Versicherung zu tragen haben
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0987,
Gewerbesteuer |
Öffnen |
) unterscheiden eine feste
und eine bewegliche Abgabe. Die Veranlagung
zur festen Abgabe erfolgt nach einem gesetzlich fest-
gestellten, die Gewerbe namentlich aufführenden
Tarif. Der Tarif ist in Bayern in 4, in Hessen in 3,
in Elsaß-Lothringen in 8
|
||
1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0133,
von Bauernbündebis Baugesellschaften |
Öffnen |
der Dienste
und Lasten aufzustellen; sie war aber nur der Vor-
läufer für eine ganze Reihe von verschiedenen Ab-
lösungsgesetzen, welche ihren definitiven Abschluß!
fanden in dem Gesetz vom 2. März 1850.
In Bayern hatte wie in Preußen der Staat auch
|
||
1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Gewalt der Schlüsselbis Gewaltthätigkeit |
Öffnen |
, Bayern, Württemberg und Baden sowie das in Elsaß-Lothringen geltende französische Gesetz von 1838 beschränken die kraft des Gesetzes zu leistende Gewähr auf die Hauptmängel, für die besondere, aber in den einzelnen Gesetzen verschieden bemessene
|
||
1% |
Fabris →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0109,
von Die achte Zunftbis Die siebzehnte Zunft |
Öffnen |
93
Die achte Zunft, die der Metzger (lanistarum sive macellariorum) ist groß: in ihr sind die Rietmann, Glaser, Bayer, ehemals die Weckerlin. Auch die Saitenmacher sind in ihr.
Die neunte, die der Kürschner, ist für sich allein geschlossen
|
||
1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Gemeindekrankenversicherungbis Gemeindewaldungen |
Öffnen |
. 1823), Königreich Bayern (Gesetz vom 28. März 1852), Großherzogtum Baden (Forstgesetz vom 15. Nov. 1833), in Elsaß-Lothringen (auf Grund der noch gültigen französischen Gesetzgebung) u. in mehreren kleinern Staaten (Braunschweig, Waldeck etc
|
||
1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
Öffnen |
154
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland).
dehnung auch die Gefahr der Simulation und die Schwierigkeit der Kontrolle. Aus diesem Grund ist eine vollständige Zentralisation zu vermeiden, dagegen können mit Erfolg verschiedene K
|
||
1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Heimatshafenbis Heimbach (Gust. Ernst) |
Öffnen |
j. L., Anhalt, Braunschweig, Lippe,
Bremen, Lübeck. In Bayern und Elsaß-Lothringen ist das Gesetz vom 6. Juni 1870 nicht eingeführt. Der Geschäftsgang des H. ist
durch ein im «Centralblatt für das Deutsche Reich» 1873 abgedrucktes Regulativ
|
||
1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0483,
Illegitimität (gesetzliche Bestimmungen in Deutschland u. Österreich) |
Öffnen |
469
Illegitimität (gesetzliche Bestimmungen in Deutschland u. Österreich)
schwer zu sagen, um so mehr, als hier nicht
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Frankfurter Zeitungbis Fränkisches Reich |
Öffnen |
(Frankenjura), die Fortsetzung des Schweizer und Schwäbischen Jura, durchzieht nordöstlich des Härtfeldes (s. d.) in einem nach NW. geöffneten Bogen das nördl. Bayern bis nach Lichtenfels am Main. (S. Karte: Bayern I.) Der kürzere südwestl. Teil lehnt sich an
|
||
1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0887,
von Militärerziehungsanstaltenbis Militärgrenze |
Öffnen |
den Titel eines Militäroberpfarrers. Für die Ausübung der Amtsgeschäfte der katholischen M. im Felde sind im wesentlichen die Bestimmungen der Militärkirchenordnung von 1832 maßgebend. In Bayern gilt der Erzbischof von München-Freising als Armeebischof
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0440,
von Waereghembis Waffenplätze |
Öffnen |
Landesgesetzen geregelt. Hierher gehören die preuß. Gesetze und Verordnungen über den W. a. der Grenzaufsichtsbeamten vom 28. Juni 1834; b. der Forst- und Jagdbeamten vom 31. März 1837; c. seitens der exekutiven Polizeibeamten (königl. Erlaß vom 4. Febr
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Belagerungsparkbis Belbuck |
Öffnen |
Vorbehaltes hierzu nach Maßgabe der Landesgesetzgebung befugt. Im übrigen gilt das citierte preuß. Gesetz auch heute noch fürs Reich, ausgenommen Bayern, doch müßte Bayern einem zu erlassenden Reichsgesetze sich unterordnen. Danach ist der B., nachdem
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0879,
Eisenbahnrecht |
Öffnen |
weitere Gebiete
umfassenden Hess. Gesetz von 1842, dem württemb.
Gesetz von 1843, den bayr. Bestimmungen von
1855, vornehmlich auf die Regelung der Enteignung
lBraunschweig 1835, Sachsen 1835 und 1855,
Bayern und Hessen 1836, Mecklenburg
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0545,
Amortisationsconto |
Öffnen |
das Erworbene dem Himmel zugewendet wird und der Welt abstirbt. An diese Bedeutung knüpft die Rechtssprache an, wenn die zur Beschränkung eines solchen Erwerbes erlassenen Gesetze "Amortisationsgesetze" genannt werden. Alle hierüber in Deutschland ergangenen
|
||
1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0664,
Kleinbahnen |
Öffnen |
662
Kleinbahnen
Kreditfähigkeit von Kleinbahnunternehmungen durch
Eröffnung eines Realkredits an K. zu erhöhen. Das
Gesetz zerfällt in sieben Abschnitte. Abschnitt I han-
delt von der Bahncinheit, welche als solche zum
Gegenstand
|
||
1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0835,
Deutschland (Geld- und Kreditwesen; Reichsverfassung) |
Öffnen |
einheitlich organisiert, sie unterliegen der Beaufsichtigung des Reichs; indes finden auf Bayern und Württemberg auf Grund des Artikels 52 der Reichsverfassung diese Bestimmungen nicht volle Anwendung, indem dieselben getrennte Verwaltungen des Post
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0589,
von Bayrische Baugewerks-Berufsgenossenschaftbis Bayrischer Erbfolgekrieg |
Öffnen |
. Baugewerks-Berufsgenossenschaften 11.
Bayrische Eisenbahnen. Von den in Bayern belegenen normalspurigen Eisenbahnen (1. Jan. 1893: 5735,80 km) entfallen 4907,48 auf bayr., 8,13 km auf württemb. Staatsbahnen, 5,34 km auf meining. Bahnen, 811,85
|
||
1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0283,
von Postpaketverkehrbis Postrecht |
Öffnen |
der Ordnung auf den Posten und in den Postlokalen. Die deutsche P. vom 8. März 1879 gilt auch für die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Reichspostgebiet und Bayern und Württemberg. Dagegen werden für den innern Postverkehr von Bayern und Württemberg
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Anemonölbis Anerkennung |
Öffnen |
. Akephalen) verbunden.
Anepigraphisch (grch.), ohne Aufschrift (von Schriften, Kunstwerken u. s. w.); Anepigrapha, unbetitelte Schriften.
Anerbe, Vorzugserbe. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erbfolge in Bauerngüter haben von jeher
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0306,
Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Öffnen |
, Handbuch des königlich sächs. Verwaltungsrechts, 8. Aufl., Lpz. 1897.) Für Bayern wurde das Gesetz vom 8. Aug. 1878 erlassen, das nur in der obersten Instanz eine vollständige Trennung der V. und der aktiven Verwaltung aufstellt, übrigens dem
|
||
1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0215,
von Staatseinnahmenbis Staatsgrundgesetz |
Öffnen |
nominell als fürstliche, sie wurden aber bald zu wirklichen Staatsbeamten. Die erste umfassende Kodifikation des Staatsdienerrechts enthält das Preuß. Allg. Landr. II, 13. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Reichsbeamten sind geregelt durch das Gesetz
|
||
1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0837,
Deutschland (Reichstag, Bundesrat) |
Öffnen |
Bundesheers mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit des Königs von Bayern bildet und nur im Krieg unter dem Befehl des Kaisers steht. Auch die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche, welche ebenfalls unter dem Oberbefehl des Kaisers
|
||
1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0844,
Deutschland (Heerwesen) |
Öffnen |
844
Deutschland (Heerwesen).
Durch die Bündnisverträge, welche Preußen mit Bayern am 22., mit Württemberg am 13., mit Baden am 17. Aug. 1866 und mit Hessen am 11. April 1867 abgeschlossen hatte, und durch welche diese Staaten sich
|
||
1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0202,
von Geschabte Manierbis Geschäftssprache |
Öffnen |
, der Abstimmung etc., verfahren. Die Geschäftsordnungen der deutschen Landtage (Landtagsordnungen) haben in manchen Staaten den Charakter wirklicher Gesetze, so in Bayern (Gesetz vom 19. Jan. 1872), Braunschweig (Gesetz vom 30. Mai 1871
|
||
1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0927,
von Landesverteidigungs-Kommissionbis Landfriede |
Öffnen |
die Kaifer, diefen Gesetzen Nachdruck
zu geben. Daher mußten die Unterthanen und vov
allem die Städte selbst dem Übel zu steuern suchen.
Zu diesem Zwecke entstanden der Bund der Hansa und
der Rheinische Städtebund. In Osterreich, Bayern^
Meißen
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0503,
Fabrikgesetzgebung |
Öffnen |
, für sie die Freiheit des Arbeits-
vertrags durch irgend welche gesetzliche Maßregeln ^
zu beschränken. Wenn indes durch solche Mah-
regeln, etwa bezüglich der Dauer der Tagesarbeit, >
die Reibungen und Kämpfe zwischen Arbeitern
|
||
1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0462,
Eisenbahnrecht |
Öffnen |
462
Eisenbahnrecht.
werden sie bei Erteilung der staatlichen Konzession besonders festgesetzt (s. Eisenbahn [Konzessionierung], S. 436). Die allgemeinen Normen der Eisenbahngesetzgebung sind in den meisten Staaten durch besondere Gesetze
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Gemeindepräsidentbis Gemeinderecht |
Öffnen |
Gemeindegenossen ist in
den geltenden Gesetzgebungen die Ausnahme (für
die Landgemeinden in Altpreußen, Schleswig-Hol-
stein, Hannover, Bayern r. d. Rh.). Das Wahl-
system ist in den Gemeindeordnungen sehr verschie-
den geregelt; nach vielen Gesetzen werden
|
||
1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Schutzzollbis Schuylkill |
Öffnen |
, ersetzt. In Österreich wurde durch Gesetz von 1852 eine vollständige Staatsaufsicht über die Privatwaldungen konstituiert; in Bayern geschah dasselbe durch Gesetz von 1852 in Bezug auf diejenigen Privatwaldungen, welche als S. zu betrachten sind; auch
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0981,
Gewerbegesetzgebung |
Öffnen |
der auf den
Gewerbebetrieb bezüglichen gesetzlichen Bestimmun-
gen oder staatlichen und polizeilichen Anordnun
gen. Die eigentliche Thätigkeit der landesgesetz-
lichen Macht der verschiedenen Länder auf dem Ge-
biete der Gewerbe beginnt erst
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0581,
von Wehrpflichtbis Wehrsteuer |
Öffnen |
579
Wehrpflicht - Wehrsteuer
die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz vom 9. Nov. 1867, betreffend Verpflichtung zum Kriegsdienste, zu den bezüglichen Abschnitten des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und zum Gesetz vom 15. Febr. 1875
|
||
1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0039,
von Geistlichebis Geistliche Bank |
Öffnen |
sich die Staatsgewalt in der Lage, gegen Übergriffe der Kirche auf das Gebiet der staatlichen Hoheitsrechte vorgehen zu müssen. Namentlich ist der Gesetze zu gedenken, durch welche der Staat sein Recht der Oberaufsicht und seine Autorität
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Wasserregalbis Wasserreiser |
Öffnen |
vom 28. Febr. 1843 und vom 23. Jan. 1846 von Wichtigkeit. Das Gesetz vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften, gilt für den ganzen dermaligen Umfang der preußischen Monarchie. Für Bayern sind die Gesetze vom 28. Mai 1852
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
936
Gesetzesvorlage - Gesetzliche Erbfolge
cm mit der Veröffentlichung des Gesetzes in der üb-
lichen oder vorgeschriebenen Form, bei den deutschen
Neichsgesetzen mit dem 14. Tage nach dem Ablauf
des Tages, an welchem das betreffende Stück
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Gesindekrankenkassenbis Gesindeordnungen |
Öffnen |
die Krankenversicherung aller Dienstboten obliga-
torisch gemacht; die Versicherungsbeiträge werden
von den Dienstherren erhoben; diese sind jedoch be-
rechtigt, zwei Drittel derselben von dem gezahlten
Lohn in Abzug zu bringen. In Bayern ist durch
Gesetz vom
|
||
1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0223,
Nebenbahnen |
Öffnen |
701510000 M. durch An-
leihen zu beschaffen waren.
In Bayern ist der Bau von N. durch den Staat
nach dem Gesetze vom 28. April 1882 (Art. 5) da-
von abhängig, daß die Interessenten mindestens den
Grund und Boden hergeben; früher wurde nach dem
|
||
1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0158,
von Sachsenbergbis Sachsen-Coburg-Gotha |
Öffnen |
156
Sachsenberg - Sachsen-Coburg-Gotha
er ein neues Wahlgesetz ablehnte. Die Regiernng
hob hierauf einseitig das Wahlgesetz von 1850 auf
und stellte, mit geringer Veränderung, das Wahl-
gesetz der Verfassung von 1831 wieder her
|
||
1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0125,
Sparkassen |
Öffnen |
haben; auch Privatsparkassen sind zugelassen. In Baden ist das Sparkassenwesen durch Gesetz vom 9. April 1880 geregelt. In Sachsen stehen die S. fast ausnahmslos in der Verwaltung und unter der Garantie der Gemeinden, wo sie ihren Sitz haben
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Zuständigkeitsgesetzbis Zustellung |
Öffnen |
angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf betragen.
3) Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0307,
von Verwaltungsratbis Verwaltungszwang |
Öffnen |
worden sind.
Auch Österreich hat seit 1867 das große Princip der Verantwortlichkeit der Regierung auf allen Gebieten ihrer Thätigkeit gesetzlich festgestellt. Die besondern Verhältnisse führten dazu, durch Gesetz vom 22. Okt. 1875
|
||
1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0065,
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung) |
Öffnen |
Gesetze und Herkommen durch ein Gesetz vom 14. April 1856, das aber durch die Kreisordnungen von 1872, 1884, 1885 und 1886 mannigfach modifiziert ist. In den Städten der alten Provinzen (mit Ausnahme von Vorpommern und Rügen) gilt die Städteordnung
|
||
1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0302,
von Heimatsamtbis Heimdall |
Öffnen |
geltenden französischen Gesetzgebung die Verehelichungsfreiheit Rechtens. Für das rechtsrheinische Bayern dagegen sind die Gesetze vom 16. April 1868 und 23. Febr. 1872 über H., Verehelichung und Aufenthalt maßgebend. Die Verehelichung darf hiernach nur
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1009,
von Zwangsvorstellungbis Zweibrücken |
Öffnen |
Militärs ergangen. Dies Gesetz ist für den ganzen Verband der preußischen Armee, daher auch in den deutschen Kleinstaaten, maßgebend; in Sachsen und Württemberg ist es durch besondere Verordnungen eingeführt. In Bayern gilt dagegen ein besonderes Gesetz
|
||
1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
Öffnen |
.) Der Betrag der C. ist in: Baden 1897698 M., Bayern 4231044 M. permanente C. des Königs, 442857 M. Apanage des Reichsverwesers und 730949 M. übrige Apanagen, Belgien 3300000 Frs. und 200000 Frs. Dotation des Grafen von Flandern, Dänemark 1000000 Kronen
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0157,
Deutschland und Deutsches Reich (Kirchenwesen) |
Öffnen |
, wie Bayern, erwarben eine ansehnliche Zahl prot. Städte und Dörfer, und in prot. Staaten, wie Preußen und Württemberg, wurden große Länderstrecken mit kath. Unterthanen einverleibt. So gebot es sich von selbst, an Stelle des veralteten Rechtssatzes
|
||
1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0737,
Bundesrat |
Öffnen |
735
Bundesrat
sein sollte, hat nach den Versailler Verträgen Bayern. 2) Der Kaiser hat nach dem Wortlaut der Verfassung (Art. 12) das Recht, den B. zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen; diese aus einer quasiparlamentarischen
|
||
1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0910,
von Kochmaschinenbis Kodizill |
Öffnen |
kurfürstlichen Regierung zu Salzburg als Assessor angestellt. Im Sommer 1815 an die Spitze des Statistischen Bureaus zu München mit dem Charakter eines Legationsrats berufen, gab er die "Zeitschrift für Geschichte, Geographie und Topographie von Bayern" (Münch
|
||
1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0495,
von Investigator-Expeditionbis Irland |
Öffnen |
, für die Altersrente auf 30 Jahre bemessen ist, herabgesetzt worden. Für Versicherte, welche während der ersten 5 Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig werden, und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres auf Grund
|
||
1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0398,
von Strafgefangenenfürsorgebis Strafgesetzgebung |
Öffnen |
(das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat deren 370) des 20. Titels des II. Teils das Strafrecht enthält. 1813 folgte Bayern mit seinem epochemachenden Strafgesetzbuch, wesentlich ein Werk P. I. A. Feuerbachs (s. d.). Vom Ende der dreißiger Jahre an bis
|
||
1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0410,
Handels- u. Gewerbekammern (Organisation, rechtliche Stellung etc.) |
Öffnen |
. 1878, bez. 26. April 1888, in Hessen durch Gesetz vom 17. Nov. 1871 etc.) oder durch Verordnung (so namentlich in Bayern Verordnung vom 25. Okt. 1889) oder auch durch Gesetz und Verordnung (so in Sachsen) sind in den einzelnen Bundesstaaten
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0805,
Einkommensteuer |
Öffnen |
verschieden. In Bayern und Würt-
temberg besteht eine partielle E. für die noch
nicht anderweitig durch Ertragsteuern belasteten
Einkommensteile (mit festem Steuersatz und einer
gewissen Degression in Bayern, mit Feststellung
des Steuersatzes
|
||
1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0108,
Austritt aus der Kirche |
Öffnen |
keiner besondern Form. Für das kurhess.
Gebiet gilt noch das kurhess. Gesetz vom 29. Okt.
1848; hiernach hat eine Austrittserklärung an den
Pfarrer zu erfolgen. Für die übrigen preuß. Pro-
vinzen fehlen gesetzliche Bestimmungen. - In
Bayern
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0568,
Bayern (ältere Geschichte) |
Öffnen |
566
Bayern (ältere Geschichte)
Kirchenhoheitsrechte des Königs von B. Gekrönte Preisschrift (Münch. 1884); Gümbel, Geologie von B. (2 Tle., Cass. 1884–94); Das Königreich B., seine Denkwürdigkeiten und Schönheiten, hg. von H. von Schmid (3. Ausg
|
||
1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0865,
von Tiroler Eisenbahnbis Tironische Noten |
Öffnen |
, der nördliche wurde von den Bajoariern (Bayern) besetzt. Mit Bayern wurde T. im 8. Jahrh. von den Franken unterworfen, die es, gleich andern fränk. Landen, durch verschiedene Grafen verwalten ließen. Nach der Wiedereinsetzung bayr. Herzoge im 10. Jahrh
|
||
1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0771,
von Patenebis Patent |
Öffnen |
Privilegien gewährt und später durch besondere Gesetze in den einzelnen Ländern zugelassen, so in Preußen 1815, in Bayern 1825, Württemberg 1836, Sachsen 1853. Doch war die Gesetzgebung eine sehr verschiedene in den einzelnen Ländern. Preußen hatte ein so
|
||
1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0901,
Deutschland (Geschichte 1867-1870. Zollparlament) |
Öffnen |
, allgemeine Wahlen gewählten Vertretern der süddeutschen Bevölkerung, die Rechte der Volksvertretung in allen Zollsachen wahrnehmen solle. In Hessen und Baden wurden der Allianz- und der Zollvertrag nahezu einstimmig vom Landtag angenommen. In Bayern
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0781,
Bergrecht |
Öffnen |
779
Bergrecht
oder er muß sein Recht der Krone gegen die gesetzliche Vergütung übertragen. In jedem Falle bildet die Grube ein Zubehör des Werks, in dessen Bezirk sie liegt. Wenn die Grube auf unbebautem, in kein Kronwerk einbegrenztem
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0785,
von Eigentümerhypothekbis Eigentumserwerb |
Öffnen |
lassen oder
über sie verfügen. Nach den Rechten von Mecklenburg,
von Lübeck und Hamburg erwirbt der Eigentümer
die Hypothek durch Cefsion wie ein anderer; nach
den Gesetzen für Bayern, Württemberg, Weimar
und Hessen geht, wenn der Eigentümer nicht
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0168,
Enteignung, Enteignungsrecht, Enteignungsverfahren |
Öffnen |
, andererseits bei dem nur periodi-
schen Zusammentreten derselben notwendige Unter-
nehmungen in bedenklicher Weise verzögert. In
andern Staaten sind gewisse Kategorien von Fällen
gesetzlich festgestellt, so in Bayern durch Gesetz vom
17. Nov. 1837
|
||
1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0777,
von Rentenbankenbis Rentengut |
Öffnen |
Jahrhunderts als notwendige Ergän-
zungen dieser Gesetze, insofern als sie dem Vauern
zu seinem gesetzlich ihm zuerkannten Recht auf Be-
freiung von der Grundherrschaft auch die Möglich-
keit gaben, die zur Durchführung jenes Nechts er-
forderlichen
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0328,
von Viehbohnebis Viehseuchen |
Öffnen |
deutschen Mittelstaaten folgten Baden und Bayern 1865‒67. Der Norddeutsche Bund hat auf Grund der ihm durch Art. 4, Ziff. 15 der Verfassung erteilten Befugnis das Gesetz vom 7. April 1869 gegen die Rinderpest erlassen, welches später auf Süddeutschland
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0561,
Bayern (Geschichte: 1871-1873) |
Öffnen |
561
Bayern (Geschichte: 1871-1873).
Allianzvertrags und der Ausdehnung jener verfassungsmäßigen Verbindung, welche durch den Zollvereinsvertrag bestehe". Der Minoritätsantrag verlangte unbedingte Annahme der Verträge. Die Minister
|
||
1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0388,
von Einmahnungbis Einquartierung |
Öffnen |
, eingeführt in Südhessen durch Landesgesetz vom 11. Aug. 1869, in Elsaß-Lothringen durch Gesetz vom 14. Febr. 1871, in Baden durch Reichsgesetz vom 22. Nov. 1871 und in Bayern und Württemberg durch Reichsgesetze vom 9. Febr. 1875, ferner
|
||
1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0301,
Heimat |
Öffnen |
von Spezialgesetzen, die nunmehr zu Reichsgesetzen erhoben sind, des nähern ausgeführt; so das Recht der Freizügigkeit (s. d.) durch Gesetz vom 1. Nov. 1867, die Verehelichungsfreiheit durch das (in Bayern und Elsaß-Lothringen nicht eingeführte
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0270,
Volksschule (geschichtliche Entwickelung) |
Öffnen |
dem Vorgang Deutschlands das Volksschulwesen durchgreifend gesetzlich zuordnen. Vor der Reformationszeit war der Gedanke an eine allgemeine V. nur von wenigen erleuchteten Geistern geahnt worden; so dachte Karl d. Gr. an einen allgemeinen
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0308,
von Verwandlungenbis Verwandtschaft |
Öffnen |
in allen Einzelstaaten neu geordnet worden (Preußen: Verordnung vom 7. Sept. 1879; Bayern: Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnung vom 23. Febr. 1879, Art. 4‒9; Sachsen: Gesetz vom 8. März 1879; Württemberg: Gesetz vom 18. Aug. 1879; Baden: Gesetz vom
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0816,
von Arbeitermarseillaisebis Arbeiterschutzgesetze |
Öffnen |
1. Juli 1885 130 2 763 2 660
Lühlerheim, Rheinprovinz 15. Febr. 1886 125 2 855 2 736
Schneckengrün, Königreich Sachsen 22. Febr. 1886 122 3 032 2 943
Elkenroth, Rheinprovinz (kath.) 20. Okt. 1886 60 1 421 1 369
Simonshof, Königreich Bayern I. 1
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1052,
von Zwangsbewegungenbis Zwangsjacke |
Öffnen |
abnorme Schwindelempfindungen, die durch die stattgefundene Verletzung erregt wurden.
Zwangsdienst, soviel wie Frone (s. d.).
Zwangserziehung, diejenige Maßregel, wodurch auf Grund gesetzlicher Bestimmungen den Eltern oder sonstigen Fürsorgern
|
||
1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0512,
von Amt Christibis Amtsbezirk |
Öffnen |
in der Ersten Kammer haben. Auf der andern Seite legt aber das verliehene A. dem Beamten auch höhere Pflichten auf, welche über die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht zum Gehorsam gegen das Gesetz hinausgehen, und ebendarum erscheint es auch
|
||
1% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Grundgerechtigkeitenbis Grundkux |
Öffnen |
Betrag ihres Jahreswerts am Waldsteuerkapital abgezogen und für den Bezugsberechtigten in Steueranlage gebracht. Andre Waldlasten (Streu-, Weide- etc. Rechte) werden nur dann besonders besteuert, wenn sie den normalen Waldertrag schmälern. In Bayern
|
||
1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0188,
von Kreisverfassungbis Kreittmayr |
Öffnen |
angehören, in Vorschlag bringen, wofern dieselben die gesetzliche Qualifikation besitzen. Die Staatsaufsicht über die Landkreise wird von dem Regierungspräsidenten, in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten ausgeübt. Die K. ist nunmehr
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 1002,
Bier und Bierbrauerei |
Öffnen |
. w., finden Anwendung. In Bayern ist jedweder Zusatz von Surrogaten durch ein Gesetz verboten; als Materialien dürfen nur verwendet werden, Wasser, Malz, Hopfen und Hefe. Im deutschen Brausteuergebiet, in Württemberg, Baden ist die Verwendung
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0329,
von Viehstarbis Viehzählungen |
Öffnen |
werden kann, und die Verpflichtung der Eisenbahnen zu ständiger Desinfektion der zum Viehtransport benutzten Wagen nach jedesmaligem Gebrauch, sowie der Gerätschaften, Rampen, Viehhöfe, Ein- und Ausladeplätze. Alle auf Grund dieser gesetzlichen
|
||
1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Militärgynmastikbis Militärkolonien |
Öffnen |
für Militärdelikte unter den Gesetzen des kaiserl. Heers, in allen übrigen Fällen unter den allgemeinen Gesetzen. Sie waren verpflichtet, dem Kaiser im Frieden und Kriege, in und außer dem Lande alle Militärdienste zu leisten und zur Unterhaltung der innern
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0771,
von Eichstätt (Fürst von)bis Eid (juristisch) |
Öffnen |
250000 Fl. Einkünfte und wurde 1802 säkularisiert und der Krone Bayern eingeräumt, kam jedoch noch in demselben Jahre an den Großherzog Ferdinand von Toscana, der es 1805 wieder an Bayern abtrat. 1817 ward die Stadt mit einem Teile des Fürstentums
|
||
1% |
Fabris →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0103,
Von der Verfassung und Regierung der Stadt Ulm und der guten Ordnung in derselben |
Öffnen |
87
nomen indeclinabile ist im singulari und im plurali, und oft gefunden war in der Schrift, und bedeutet den oder die, welche die Gesetze schrieben und die Gerichte der Könige hielten. Dieser minister also war in Ulm gleichsam der magister
|
||
1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0997,
Gefängniswesen (Vorsorge für Gesundheit, Disziplin, Beschäftigung der Gefangenen) |
Öffnen |
Gefängnisse für Weiber zu bestimmen, oder für die räumliche Trennung der Geschlechter innerhalb eines und desselben Gebäudes Sorge zu tragen. IV. Mit Rücksicht auf das Lebensalter der Verurteilten. Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Gemeinschaft
|
||
1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0770,
von Generalbaßschriftbis Generalinspektion |
Öffnen |
. Was die auf Gesetz beruhenden G. anlangt, so sind an Stelle dieser dem Realkredit als höchst nachteilig erkannten Rechte in einer Reihe von Staaten (Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen) gesetzliche Titel zur Hypothek getreten mit der Wirkung
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Verein zur Förderung des Deutschtums in den Ostmarkenbis Vererblichkeit |
Öffnen |
der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§. 56). Die Verfassung jedes Vereins wird, soweit sie nicht auf dem Gesetz beruht, durch die Satzung bestimmt (§. 25). Die Satzung des eingetragenen Vereins muß den Zweck, Namen und Sitz des Vereins enthalten
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Bergregalbis Bergreichenstein |
Öffnen |
der Beteiligten überlassen. Durch die neuere Gesetzgebung wurde in Preußen, Bayern und Österreich die Errichtung von Knappschaftsvereinen für alle Bergleute gesetzlich vorgeschrieben. Die Knappschaftsvereine sind Korporationen, welchen die Bergwerksbesitzer
|
||
1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0449,
von Forststrafrechtbis Forstvereine |
Öffnen |
in Bayern, Württemberg, Hessen und Baden eine mehr oder minder weit reichende amtliche Organisation der F. Auskunft über die forststatistischen Verhältnisse der deutschen Staaten geben: für Preußen: v. Hagen, Die forstlichen Verhältnisse Preußens (2. Aufl
|
||
1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0067,
Deutsches Heerwesen (Landheer) |
Öffnen |
oder Bündnisse zu schließen. Solche Bündnisse waren mit den süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und Baden gelegentlich der Friedensverhandlungen bereits zum Abschlusse gelangt, wurden jedoch zunächst geheimgehalten. Alle Bundestruppen hatten dem
|
||
1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 1024,
von Truchmenenbis Trueba y la Quintana |
Öffnen |
auch dieses später erblich und mit einem Kurfürstentum verbunden, und zwar das Erztruchseßamt mit der Rheinpfalz. Als Friedrich V. von der Pfalz 1623 der Kur verlustig ging, fiel das Erztruchseßamt an Bayern und 1706 infolge der Ächtung des Kurfürsten
|
||
1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0473,
von Gerichtskonventionbis Gerold |
Öffnen |
(in
Bayern Gesetz vom 6. Juli 1892, in Sachsen vom
6. Nov. 1890, in Württemberg vom 16. Juni 1887,
in Elsaß-Lothringen vom 22. Juni 1891) waren die
Veranlassung, daß auch Preußen für alle seine Lan-
desteile unter dem 25. Juni 1895 ein
|
||
1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0969,
von Inobis Inowrazlaw |
Öffnen |
auch Innungsverbände bilden. Die bisherige Wirksamkeit des Gesetzes ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben, nicht weil die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichen, um eine ersprießliche, erfolgreiche Wirksamkeit der I. zu ermöglichen, sondern
|
||
1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Pfandbriefbis Pfändung |
Öffnen |
). Das notwendige, ohne Zustimmung und Mitwirkung des Eigentümers begründete P. ist entweder ein gesetzliches, stillschweigendes (pignus legale) oder ein richterliches P. (pignus praetorium). In die erstere Kategorie gehören die unmittelbar durch gesetzliche
|
||
1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Truchtersheimbis Trüffel |
Öffnen |
, dann der Kurfürst von Bayern, 1706-1714 wieder Pfalz, und von da bis zur Auflösung des Reichs wieder Bayern. Als Erbtruchseß fungierte der Graf von Waldburg. Am österreichischen Hof rangieren die Truchsesse unter den Kämmerern. Diese Truchsessenwürde
|