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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Grundgerechtigkeitenbis Grundkux |
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Haare des Winterpelzes der Säugetiere.
Grundhauer (Grundmiete), in manchen Gegenden, z. B. in Hamburg, s. v. w. Grundzins.
Grundheil, s. Veronica.
Grundherr, derjenige, dem das Obereigentumsrecht über Grund und Boden, namentlich von Bauerngütern
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0405,
von Flurbis Flurregelung |
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und Beschaffenheit. An den Grundstücken bestanden gemeinsame, gegenseitige Weiderechte der Gemeindegenossen, nicht selten auch Weiderechte der Grundherren. Dieser Zustand bildete die Regel, wo (wie meist in Süd- und Westdeutschland und in Mitteldeutschland
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0132,
Bauernbefreiung |
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, und jener
übernahm als Entgelt ihre staatsbürgerlichen
Pflichten. Die Folge war, daß der freie Bauernstand
allmählich im 10. bis 12. Jahrh, mit der bereits auf
den Gütern jener Großgrundherren seit lange vor-
handenen Klasse grundherrlicher
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0332,
Germanische Kunst |
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hatten keinen Anteil an der Stadtverwaltung.)
In den italienischen Städten kam nun zu jenen zwei Schichten, Vollbürger (oder bürgerlicher, geschäftlich thätiger Adel) und niedere Bürger, noch eine dritte: der ritterliche Adel, die Grundherren vom
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1% |
Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0091,
Die hellenische Kunst |
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Lebensweise hatte sich einfacher gestaltet, die politische Macht geht von den selbstherrlichen Königen auf die Grundherren, den Adel, über, der Handelsverkehr stockt. An Stelle der Bronze tritt jetzt das Eisen, das zunächst noch in wenig kunstvoller
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1% |
Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0089,
Die hellenische Kunst |
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ausgestattete und gesicherte Gehöfte, wie sie in einfacher Art auch der freie Grundherr hatte. Darin kann man einen Zug der indogermanischen Eigenart erkennen, den wir später auch in den germanischen und skandinavischen Königshallen finden. Wohl aber
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0445,
von Försterschulenbis Forstinsekten |
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, daß nicht der Eigentümer durch den Nutznießer geschädigt werde. Die F. hat ihre schärfste Ausprägung im Polizeistaat des 18. Jahrh. gefunden. Der Forst- und Wildbann war urspünglich ^[richtig: ursprünglich] ein Ausfluß der Grundherrlichkeit, des
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0714,
von Hoppbis Horatius |
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in Siebenbürgen und zwar zunächst im Zarander Komitat durch die Nachricht von der Anordnung der Volkskonskription, welche die gegen ihre Grundherren erbitterten walachischen Unterthanen, durch Wühler, wie den Militär Salis, und zum Teil durch ihre Popen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0016,
Irland (Geschichte bis zur Gegenwart) |
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des Pachtvertrags durch die Grundherren und gegen einseitige Erhöhung des Pachtzinses gewährte und ihnen eine Entschädigung für die von ihnen auf den Pachtgütern vorgenommenen Ameliorationen sicherte; sie wollte außerdem durch Vorschüsse
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0600,
von Croceïnebis Crofters |
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aber und namentlich auf den Infeln sind die
C. noch zahlreicher und die Versuche der großen
Grundherren, z. B. des Herzogs von Argyll, ihnen
behufs Einführung größerer Betriebe ihre Grund-
stücke zu entziehen, haben in neuerer Zeit mehrfach
zu
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0494,
Grundeigentum |
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492
Grundeigentum
den innern Angelegenheiten als Hofgenossen der
grundherrlichen Gerichtsbarkeit; aber sie selbst
saßen mit zu Gericht als Urteilsfinder, sie hatten
ein festes Recht auf ihr Land, die Abgaben- und
Dienstpflichten waren
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0693,
Irland (Geschichte) |
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Staatskirche und der Tyrannei der fremden Grundherren über die einheimischen Pächter. Man bezeichnete diese beiden Probleme mit dem Namen der Kirchenfrage und der Landfrage. Indem das Ministerium Gladstone durch die Irische Kirchenbill von 1869
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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Neidbau
Traufrecht
Bergrecht
Alter im Feld
Ausbeute
Bergfreiheit
Berghoheit, s. Bergrecht
Bergwerkseigenthum, s. Bergrecht
Erbkux, s. Bergrecht
Erbstollen, s. Bergrecht Finderrecht
Fundrecht, s. Finderrecht
Grundherr
Kux
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0331,
Germanische Kunst |
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in den Städten angesiedelt hatte und dem bürgerlichen Gemeinwesen sich anschloß. Dies geschah schon seit Beginn des 12. Jahrhunderts; in der ersten Zeit begnügten sich aber die adeligen Grundherren mit der Errichtung von Wehrtürmen - die berühmten
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0057,
von Abschreckungstheoriebis Absolut |
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erblickt hat, insofern dadurch dem Lande die großen Geldsummen
entzogen würden, welche die Grundherren auswärts verzehren. Unstreitig wirkt der A. in moralischer und sozialer Beziehung
nachteilig, indem ein
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0121,
Auslieferung von Verbrechern (Geschichtliches) |
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Rechtsregeln für die Handhabung der A. Jede der zahlreichen Justizgewalten war eifersüchtig darauf bedacht, ihre Selbständigkeit zu wahren. Kaiser und Könige, Kirchen und Kloster, Grundherren, Vasallen und Städte glaubten es sich und ihrer Würde schuldig zu
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0994,
von Gefährdeeidbis Gefälligkeit |
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von dem verpflichteten Grundbesitzer an den frühern grundherrlichen Berechtigten in Naturalien oder Geld als Zehnten, Handlöhne, Gilten und Grundzinse verschiedener Art abzutragen sind. Als Naturalleistungen an die Geistlichen nennt man sie auch wohl
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0827,
Großbritannien (Geschichte 1868-1871) |
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in beiden Häusern angenommen wurde, war der zweite Schritt auf dem Weg zur Besserung der Verhältnisse Irlands. Es enthielt außer der oben erwähnten auch Bestimmungen, welche willkürliche Kündigung von seiten der Grundherren verhindern und die Einführung
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Realistbis Reallasten |
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verpflichten (s. Servitut). Ihrer Entstehung nach sind die R. zumeist auf die Grundherrlichkeit zurückzuführen, indem schon im frühsten Mittelalter größere Grundbesitzer ihren Grund und Boden teilweise in kleinere Feldwirtschaften zerlegten und diese
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Zolkiewbis Zölle |
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oder beim Eingang in einen bewohnten Ort entrichtet wurden. Dieselben hatten ursprünglich einen echt lokalen Charakter als private oder grundherrliche Abgaben, welche als Entgelt für gewährte Unterstützung und Geleit, für Unterhaltung von Brücken
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Absenderbis Absicht |
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die Wahrnehmung der ihnen vom socialwirtschaftlichen Standpunkt zuzuweisenden socialen und polit. Pflichten unmöglich. Die Vermittelung zwischen den Grundherren und den Pächtern bleibt fremden Agenten überlassen, die für Land und Volk kein Herz haben und deren
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0503,
von Coppobis Coquerel |
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Veräußerung ist dem
Grundherrn eine Gebühr (Kus) zu zablen, und bei
dem Tode eines C. ist häusig eine Naturalabgabe
lksriot) zu entrichten, die dem deutschen Vestbaupt-
recht entspricht. Für das Gebiet der Grundherr-
schaft besteht ein
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0320,
von Ding an sichbis Dingler |
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mittelalter-
lichen Grundherrschaften nannte man den Herren-
hof, auf welchem das grundherrliche Gericht lHüb-
nerding) abgehalten wurde, Fron- oder Ding-
hof, den herrschaftlichen Beamten, welcher das-
selbe leitete, Dingvogt, während
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0447,
von Dorgalibis Doria |
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nicht fehlt, befindet sich weiter ab
von der Ansiedelung. Die Planmäßigkeit der ge-
schilderten Anlage weist auf grundherrliche Ver-
anstaltung hin, sie kennzeichnet die Form, in welcher
sich die grundherrliche Kolonisation Deutschlands
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0149,
Englische Verfassung |
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denen das Interesse des Königs in Frage kam, ebenso bei den Streitigkeiten der großen Grundherren, die der Gerichtsbarkeit der Grafschaftsgerichte nicht unterstanden. Er wußte ferner einzuschreiten, wenn das gewohnheitsrechtliche, streng formelle
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0152,
Englische Verfassung |
Öffnen |
und der Macht der Grundherren macht sich zur Zeit der normann. Könige auch in Bezug auf die Verwaltung auf dem Lande in vielfacher Weise bemerklich und verändert die Gestalt und die Funktionen der Gemeinde (Township, Villa), des Bezirks (Hundred
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0689,
von Gehirnwundenbis Gehör |
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.) angesehen, und gewiß sind sie als Ergebnisse der alten Rechtstradition zu betrachten. Indessen lassen sie sich urkundlich nur bis in das 14. Jahrh. sicher zurückverfolgen. Sie scheinen unmittelbar aus grundherrlichen Veranstaltungen hervorgegangen zu
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0232,
Baden (Staatsverwaltung, kirchliche Verhältnisse) |
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gewählten) Abgeordneten des grundherrlichen Adels, endlich aus 2 auf 4 Jahre gewählten Abgeordneten der 2 Landesuniversitäten. Die Zweite Kammer bebesteht ^[richtig: besteht] aus 63 Abgeordneten, 20 von 13 Städten und 43 der Landbezirke; auf etwa
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0164,
Gericht (Gerichtsbarkeit) |
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andres als ein Stück der Staatsgewalt selbst. Daß im Mittelalter ein Teil der Gerichtsbarkeit wie ein nutzbares Privatrecht nicht selten den Städten überlassen und vielfach sogar als sogen. Patrimonial- oder Privatgerichtsbarkeit den Grundherren
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Büren (in der Schweiz)bis Burg (Befestigungswerk) |
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der Wallburg in die mittelalterliche Ritterburg vollzog sich in den verschiedenen Ländern sehr verschiedenartig je nach der polit. Lage. In Deutschland hängt der Burgenbau eng zusammen mit der Selbständigmachung der größern und kleinern Grundherren
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0344,
von Steuerbordwachebis Steuerkapital |
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bestehen. Im Mittelalter brachte das Feudalwesen die S. der adligen und geistlichen Grundherren mit sich, und zwar bezog sich dieselbe nicht nur auf Grundabgaben, sondern auch auf indirekte Steuern, wie Binnenzölle und Verkaufsaccisen. Auch
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0029,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
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der Personalkredit noch zugelassen, die vorhandenen Hypothekenschulden aber ohne Rücksicht auf ihren Ursprung sämtlich im Zwangswege gleich den grundherrlichen Lasten zur Ablösung gebracht würden. Selbst vor dem Vorschlage einer allgemeinen Verstaatlichung des
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zollkreuzerbis Zollstrafrecht |
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eigenen Gebiete und Übertragung desselben auf andere, das Recht, Grundherren die Zollerhebung auf ihrem Grunde zu gestatten, und schließlich das Recht, Zollfreiheiten zu gewähren. Mit der Entwicklung der Landeshoheit ging das Z. vom Kaiser an
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Manonbis Manövrieren im Wirbelsturm |
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veräußert werden. Am weitesten geht das Recht des Lord of the M. bei den Copyholders (s. d.); doch giebt es auch Freeholds, die noch grundherrlichen Rechten unterworfen sind. Die Gesetzgebung des 19. Jahrh. und namentlich die Copyhold Act von 1887 hat
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0042,
von Abfertigungsscheinbis Abgang |
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- und grundherrliche,
Gemeinde-, Korporations- und Staatsabgaben oder Steuern. Das Weitere s.
Auflagen und Steuern .
Auch wird A. im Sinn von Tratte (s. Wechsel ) gebraucht
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0054,
von Abruptbis Absatz |
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Grundherren zurückgenommen waren.
Man leitet das Wort ab v. lat. absum , also eigentlich: die vom Grundstück
Entfernten, oder von Abschar ( abscharii ), die von der Pflugschar Abgekommenen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0201,
Agrate |
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die rationelle Bewirtschaftung der Güter verhinderten. Bei dieser Reform fiel in Deutschland und Österreich das guts- oder grundherrliche Obereigentum oder Eigentum als solches mit den darin enthaltenen Heimfallsrechten und sonstigen Befugnissen meist
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0777,
von Archytasbis Arcole |
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777
Archytas - Arcole.
und mehrere römische Kaiser, wie Domitian, Hadrian und noch 264 Gallienus, ließen sich gern von den Athenern zu A. erwählen. Im byzantinischen Reich hießen die großen Grundherren A. - Archontat, Würde, Amt
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0344,
von Banngewerbebis Banquet |
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Einwohnerschaft neben andern Lasten die neue der Bannpflicht. Einen größern Schein des Rechts hatte die Begründung des Bannzwanges für sich, wenn sich die Begründer (Landes- oder Grundherren) dabei als Aufseher der Gewerbe gerierten und dem
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0831,
Betriebssystem (Dreifelderwirtschaft, geregelte Feldgraswirtschaft) |
Öffnen |
das Recht der gemeinsamen Brach- und Stoppelweide, meist auch Weiderechte der Grundherren; die einzelnen Besitzer konnten ihre Grundstücke nicht anders benutzen, als es das System der Dreifelderwirtschaft ihnen vorschrieb; insbesondere war thatsächlich
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0219,
von Borinagebis Borken |
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Kreatur. Zu gunsten des kleinern Adels, und um dessen militärischer und finanzieller Leistungen sicherer zu sein, hob er das Recht des freien Abzugs der Bauern auf (Ukase von 1592, 1593 und 1597) und machte diese so zu Leibeignen der Grundherren. Um sich
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0343,
von Croftersbis Cromer |
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sie häufig zum Treiben im Winter.
Crofters, Feldarbeiter in Schottland, welche von ihren Arbeitgebern, den Grundherren, mit einem Stück Land ausgestattet sind, das ihnen etwa die Hälfte ihres Nahrungsbedarfs liefert, und für welches sie jährlich
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1017,
von Dismembratorbis Dispens |
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und in allen Ländern des Code Napoleon besteht die freie Teilbarkeit zu Recht, ebenso in England. Auch in den meisten deutschen Staaten sind die frühern Dismembrationsgesetze, welche seit dem 16. Jahrh. übrigens in erster Reihe zum Schutz grundherrlicher
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Dominikanerfinkbis Dominium |
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. -nihk), Insel, s. Dominica.
Dominium (lat.), Herrschaft, dann insbesondere s. v. w. Rittergut; Herrschaftsgebiet, Besitztum, Eigentum (s. d.); D. analogicum, beschränktes Eigentumsrecht; D. Directum, grundherrliches Obereigentum; D. eminens
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0579,
Elsaß-Lothringen (Geschichte: Mittelalter) |
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: Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg, Oberehnheim, Rosheim, Mülhausen, Kaisersberg, Türkheim, Münster. Die städtischen Rechte entwickelten sich ganz allmählich. Nicht nur den Grundherren gegenüber mußte sich das bürgerliche Gemeinwesen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Emsbis Emscher |
Öffnen |
, die Grundmauern eines Kastells und andre Altertümer daselbst gefunden hat. Im 10. Jahrh. bildete E. eine eigne Grundherrlichkeit, kam dann nach Teilung des Engersgaues unter Trier, Isenburg, Sayn und Wind an das Erzstift Trier und das Stift St. Kastor in Koblenz
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0636,
England (Ackerbau) |
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und Mißernten dazutreten. Diese Umstände erklären genügend den herrschenden Notstand, welchem die Grundherren dadurch Rechnung getragen haben, daß sie freiwillig die Pacht um 10-20 Proz. herabsetzten. Auch die Gesetzgebung hat versucht, den Pachtern
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0713,
von Eppendorfbis Epulonen |
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der Eingriffe der umwohnenden Grundherren immer mehr zusammenschrumpfte, ist durch richterliche Entscheidung vom Jahr 1874 in einer Größe von 2260 Hektar auf immer dem Publikum erhalten und bildet einen der anziehendsten Vergnügungsorte in der Nähe Londons
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0727,
Erbpacht |
Öffnen |
mit und ohne Verminderung des persönlichen Rechtsstandes der Beliehenen, in der letztern Weise schon im Mittelalter bei Übertragung (Oblation) freier Güter an geistliche Stifter und andrer Grundherren, bei neuen Ansiedelungen (Kolonisationen), ferner
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Frondeszenzbis Fronfasten |
Öffnen |
, aus einem Vertrag, den man freiwillig eingegangen ist, sondern entweder unmittelbar aus dem staatsbürgerlichen oder gemeindebürgerlichen Wesen, oder aus einem Vogtei- oder Grundherrlichkeits- oder Leibherrlichkeitsverhältnis abzuleiten ist. Denn
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 1018,
Geheime Gesellschaften (im 19. Jahrhundert) |
Öffnen |
of Steel , die Defenders , die Corders in Westmeath, die Shanavests und Caravats in Tipperary, Cork und Limerick, die aus katholischen Bauern bestanden, welche sich vorzüglich gegen die Härte der englischen Grundherren, die Zehnten, die man den
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0767,
Großbritannien (Viehzucht, Forstwesen) |
Öffnen |
Inseln gegen die Habgier ihrer Grundherren und gewährt ihnen Staatsvorschüsse für den Kauf von Fischerbooten. In Irland hat man bereits weit drastischere Maßregeln ergriffen. In der That erscheint die volle Ausnutzung der landwirtschaftlichen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0834,
Großbritannien (Geschichte 1881-1882) |
Öffnen |
. Trotzdem gelang die Aufrechthaltung der Ordnung in Irland nicht. An die Stelle der zerstörten Organisation der Landliga traten geheime, nur um so gesetzlosere Verbindungen. Der Widerstand gegen die Grundherren, die Terrorisierung der Pachter, die zu
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0835,
Großbritannien (Geschichte 1882) |
Öffnen |
Hauptgegenstand des Haders zwischen Grundbesitzern und Pachtern in Irland bildeten, mit Hilfe von Beiträgen des Staats, und indem sie auch den Grundherren gewisse Opfer auferlegte, herbeiführen sollte. Diese Bill ging im Unterhaus 22. Juli, bei den Lords, wo
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0442,
von Herrenbreitungenbis Herrenrecht |
Öffnen |
sich nicht gemeldet hat.
Herrenpilz, s. Champignon.
Herrenrecht (Droit de seigneur), das vermeintliche mittelalterliche Recht der Grundherren, den Töchtern ihrer Hörigen vor dem Bräutigam beiwohnen zu dürfen. S. Jus primae noctis.
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0012,
Irland (Geschichte: 17. und 18. Jahrhundert) |
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und Lynchjustiz übten. Auch die White Boys ("weißen Burschen") tauchten schon um 1760 aus, so genannt von den Hemden, welche sie über ihre sonstigen Kleider zogen, wenn sie sich des Nachts zur Bestrafung übermütiger Beamten, Grundherren oder Pfarrer
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0014,
Irland (Geschichte bis 1848) |
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von Landleuten verweigerten ihren Grundherren den Pachtzins. Daher wurde im August die Bill erneuert, welche den Irländern das Tragen von Waffen verbot, eine bedeutende Truppenmacht nach I. gesendet und im Oktober die zu Clontarf schon eröffnete große
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0017,
von Irländisches Perlmoosbis Irmensäulen |
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oder diese vielmehr, statt an die Grundherren, an eigne Vertrauensmänner zu entrichten, die aus den Kreisen der Liga genommen wurden. Die Regierung schritt dagegen auf Grund alter Gesetze aus mittelalterlicher Zeit energisch ein, erklärte das "neue
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0336,
von Jus gladiibis Jussieu |
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primae noctis (lat., "Recht der ersten Nacht", Herrenrecht, Droit de seigneur, Droit de cuissage, Droit de prélibation), im Mittelalter ein angebliches Privilegium der Grundherren, bei der Verheiratung ihrer weiblichen Hörigen ihnen zuerst
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0480,
von Kapellentagebis Kapff |
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) und kapernaitisches Essen schuld gegeben.
Kapernstrauch, s. Capparis.
Kapetan, erblicher Grundherr in Bosnien.
Kapetinger (Capétiens), die von Hugo Capet abstammenden Könige der dritten französischen Dynastie (987-1328), 14 an der Zahl. Den
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0454,
von Landgrafbis Landgut |
Öffnen |
in der neuern Zeit mehr und mehr ihre eigentliche und ursprüngliche Bedeutung verloren, seitdem die neuern Ablösungsgesetze die grundherrlichen Lasten beseitigt und die mannigfachen mehr oder minder beschränkten Besitz- und Nutzungsrechte, besonders an
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Leibis Leibeigenschaft |
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und bei den Langobarden Aldier (Aldiones) genannt. Das Verhältnis der Grundherren zu diesen Hörigen war kein Eigentumsverhältnis, sondern das einer Schutzgewalt (mundium). Es legte den Gutsunterthanen außer der Verpflichtung zu gewissen Dienstleistungen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0127,
von Majakibis Majestätsverbrechen |
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(Kirchenbau protestantischer Unterthanen katholischer Grundherren) 1618 durch den Kaiser Matthias den Ausbruch des Dreißigjährigen Kriegs (s. d.) veranlaßte. Nach der Schlacht am Weißen Berg 16. Nov. 1620 ward dieser M. vom Kaiser eigenhändig durchschnitten
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Marschall von Bibersteinbis Marschner |
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Freiburg i. Br., studierte die Rechte, trat in den badischen Justizdienst und ward Staatsanwalt in Mannheim. Seit 1875 grundherrlicher Abgeordneter in der badischen Ersten Kammer, vertrat er streng konservative Grundsätze und suchte mit Mühlhäußer
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0511,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Geschichte: 1748-1780) |
Öffnen |
, dagegen die Steuerfreiheit der Grundherren aufgehoben. In kirchlicher Beziehung wurde die Herrschaft der römisch-katholischen Kirche als Staatsreligion aufrecht erhalten und den Nichtkatholiken kaum Duldung gewährt. Den Jesuitenorden hob Maria
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0512,
Österreichisch-Ungarische Monarchie (Geschichte: 1781-1791) |
Öffnen |
ausgestatteten Kreisämtern den Grundherren scharf blickende Wächter, den Unterthanen eifrige Beschützer zur Seite. Das Steuerregulierungsgesetz vom 15. April 1785 verordnete die Einführung einer möglichst gleichmäßig veranschlagten Grundsteuer, wogegen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0771,
von Reynierbis Reyscher |
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. 1832) die Karlsbader Beschlüsse, in "Die grundherrlichen Rechte des württembergischen Adels" (Tübing. 1836) die Adelsvorrechte, im "Tübinger Gutachten" (1838) den Verfassungsbruch des Königs von Hannover. 1848 war er Mitglied des Vorparlaments
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 1000,
von Rothschönberger Stollenbis Rotkehlchen |
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, geb. 31. Okt. 1823 in Donaueschingen, Grundherr zu Billafingen, württemberg. Rittmeister und 1868-85 Direktor des bad. Generallandesarchivs in Karlsruhe. Er schrieb: "Das Patriziat in den deutschen Städten" (Tübing. 1856); "Geschichte
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0096,
Russisches Reich (Geschichte: neueste Zeit) |
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die Aufrechthaltung des Friedens höchst wünschenswert. Handel und Gewerbe hatten durch den Krieg schwer gelitten, die Landwirtschaft lag so danieder, daß die Besitzverhältnisse zwischen den Grundherren und den befreiten Bauern noch immer nicht überall hatten
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0201,
von Saint-Sauveurbis Saint-Simon |
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der französischen Revolution verhindert. Diese wurde für S. verhängnisvoll. Er verlor teils durch die Gesetzgebung über die Vermögensrechte der Grundherren, teils durch direkte Konfiskation, trotzdem er sich von jeder politischen Thätigkeit fern hielt
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0082,
Spanien (Geschichte bis 1812) |
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, schwankten die Cortes unter leidenschaftlichen, erbitterten Debatten zwischen den entgegengesetztesten Beschlüssen: man proklamierte die Volkssouveränität und das allgemeine Stimmrecht und hob die Grundherrlichkeit auf, wagte aber nicht
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0174,
von Spoliationbis Spontini |
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).
Spolienklage, s. Besitz.
Spolienrecht (Jus spolii), das von den deutschen Kaisern ehedem in Anspruch genommene und bis auf Friedrich II. ausgeübte Recht, den Nachlaß verstorbener Bischöfe einzuziehen. Auch die Landes- und Grundherren nahmen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Tschettikbis Tschilau |
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), in Bosnien eine Art Grundherr, der nicht den Zehnten, sondern ein volles Drittel des Rohertrags bezog. T.-Humajun (auch Mici genannt), die Privatgüter des Sultans.
Tschifu (engl. Cheefoo), einer der chines. Traktatshäfen, in der Provinz Schantung
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0012,
von Uriabis Urkunde |
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von Friedrich dem Schönen 1315 mit Schwyz und Unterwalden in die Acht erklärt und half den Sieg bei Morgarten erfechten (über die Sage von Tell und Geßler s. d.). Die Rechte der Abtei und der übrigen Grundherren wurden nach und nach losgekauft
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Wasserregalbis Wasserreiser |
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Abgaben sollen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auch grundherrliche Rechte an Gewässern kamen früher vielfach vor, sind aber in neuerer Zeit aufgehoben oder abgelöst
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0582,
von Whitbybis Whitehaven |
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, »Weißburschen«), in Irland seit etwa 1760 die Mitglieder der zahlreichen Verbindungen, welche das Racheamt gegen harte Grundherren, Pfarrer, Beamte und deren Helfer übten. Brotlose Tagelöhner, Pachter u. dgl. verbanden sich durch Eide, überfielen des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0632,
von Wildermuthbis Wildruf |
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mancher Grundherren, sogen. Wildfänge (Kolbekerle), d. h. alle unehelichen Kinder, welche in dem betreffenden Land geboren wurden, alle sich daselbst freiwillig niederlassenden und ein Jahr lang dort verweilenden, von einem frühern Leibherrn nicht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0985,
von Zugarbeitbis Zugmesser |
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., aus einem Hof der Grafen von Kyburg entstanden, kam 1272 durch Kauf an die Habsburger, welche auch grundherrliche Rechte in Ägeri, Baar und Menzikon sowie die Vogtei über die vier Orte besaßen. Alle diese Rechte und Besitzungen machten das »Amt« Z
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0125,
von Berkabis Berlin |
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der gräflichen Linie B.-Rossach ward dessen ältester Sohn, Graf Götz von B., geb. 4. Nov. 1857, preußischer Leutnant a. D. und Grundherr auf Helmstadt im badischen Kreis Heidelberg. Haupt der freiherrlichen Linie B.-Jagsthausen ist Freiherr Götz von B
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0845,
von Adelwaldbis Aigle |
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(bosn. Grundherr), Tschiftlit
Aga (Stadt), Ackaia, Cdeffa 2»
Ägllä (Stadt), Aolier
Agag, Amaletiter
Agagir, .<>omran
^AHAl'oMl^, Bezoar
Ägaleos (Gebirge), Attika ^.0,2
Agamoinonözie, Blütenvariationen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0194,
Deutsche Kolonisation in Posen und Westpreußen |
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befestigtes wie das im Besitz fürstlicher Familien stehende ansehen kann. Die weitverbreitete Meinung, es seien durch Handel und Gewerbe reich gewordene Bürger zu Scharen die Nachfolger der ehemaligen polnischen Grundherren geworden, erscheint
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
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466
Altenteil - Alter (juristisch)
Finanzverwaltung und erwarb sich Verdienste bei der Neugestaltung der obersten Staats- und Provinzialbehörden, bei dem ersten Schritte zur Veränderung der grundherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, sowie
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0598,
von Andöbis Andorra |
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; nach vorübergehendem Wirken im Staatsdienst zog er sich Jan. 1828 in das Privatleben zurück. Als Vertreter des grundherrlichen Adels oberhalb der Murg (1835-66) in die bad. Erste Kammer gewählt, begann er seine kirchlich-polit. Thätigkeit, die ihn
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0126,
von August (Prinz von Preußen)bis August (Kurfürst von Sachsen) |
Öffnen |
und sparsamer Ordner des Staatshaushalts die wirtschaftliche Entwicklung seines Landes zu fördern. Die Landstände erhielten eine festere Ordnung und übernahmen die selbständige Verwaltung der von ihnen bewilligten Steuern. Als der größte Grundherr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Baccaratbis Bacchiglione |
Öffnen |
237 Baccarat – Bacchiglione
und portug. bacharel entlehnt sind, seit etwa dem 9. Jahrh, den Inhaber einer baccalaria ,
d.h. eines ländlichen Grundstücks, das ihm der Grundherr gegen Zins geliehen hatte
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0262,
Baden (Großherzogtum; Land- und Forstwirtschaft. Industrie und Handel) |
Öffnen |
- und Grundherren mit 59540 (= 10,9 Proz.), Private mit 121900 (= 22,26 Proz.). 1885 waren 54 Proz. Laub- und 46 Proz. Nadelwald; hiervon entfielen auf Rotbuchen 27, Eichen 11, Hainbuchen 5, Erlen 3, Eschen, Ahorn und Ulmen 2, Weich- und Strauchholz 6, Fichten 18
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0263,
Baden (Großherzogtum; Verkehrswesen. Geistige Kultur. Verfassung u. Verwaltung) |
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aus zwei Kammern. Die Erste Kammer setzt sich zusammen aus den volljährigen Prinzen des großherzogl. Hauses, den Häuptern der standesherrlichen oder erblich landständischen Familien, acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels (auf je 8 Jahre), dem kath
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Bauerbachbis Bauernemancipation |
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die Grundherren ihnen ihre Häuser nebst angemessenen Landanteilen gegen Zins oder Ar-^[folgende Seite]
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0793,
von Berlepsch (Sittig Eugen Heinr. Gottlob Aug., Freiherr von)bis Berlin (Größe) |
Öffnen |
Friedrich Wolfgang Götz von B. (geb. 26. Juni 1826, gest. 23. Mai 1887), Abgeordneter des grundherrlichen Adels und zweiter Vicepräsident in der bad. Ersten Kammer, 17. Juli 1859 in den württemb. Grafenstand erhoben. Er verfaßte: «Geschichte des
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0345,
von Bosnisch-Brodbis Boso |
Öffnen |
, die Verwaltung zu organisieren, den materiellen Zustand des Landes zu heben und besonders die agrarischen Verhältnisse und die Beziehungen zwischen den Grundherren und Bauern zu ordnen, ohne durch einen vollständigen Bruch mit der Vergangenheit
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0169,
Deutschland und Deutsches Reich (Territorialentwicklung) |
Öffnen |
ihre Namen vielfach bis auf die Neuzeit gebracht haben. Ihre polit. Bedeutung aber schwand allmählich, als durch königl. Verleihung die größern geistlichen und weltlichen Grundherren für ihre Besitzungen Befreiung von der gräfl. Gewalt erwarben
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0150,
Englische Verfassung |
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. Könige und der Plantagenets vor Eduard Ⅰ. von dem Könige bei den größern Regierungshandlungen zu Rate gezogen wurde, bestand in der Regel aus den Prälaten, den höchsten Beamten und den großen Grundherren. Der Name Parlament für diese Versammlung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0235,
von Erblindungbis Erbrechen |
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eine gewisse Anzahlung, das Erbbestandgeld (s. Erbbestand) zu leisten. Der Grundherr hat bei Veräußerungen in der Regel das Vorkaufsrecht; Verpfändungen und Teilungen können nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden, und bei Deterioration des Gutes
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0999,
von Försterschulenbis Forstinsekten |
Öffnen |
war das Recht des Forstbannes (s. d.) ein
Ausfluß der Grundherrlichkeit, zuerst waren es dann
die Markwaldungen (s. Markgenossenschaften), in
die sich die Landesherren zahlreiche Eingriffe gestat-
teten; es konnte dies um so leichter geschehen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0380,
von Frondienstebis Fronleichnamsspiele |
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ausgedehnte Grundherr-
schasten enthielten mehrere F. Die Ländereien
wurden teils vom Hof aus (Salländereien), teils
durch Kolonen bebaut (Zinsgüter). Im letztern
Falle waren die Inhaber der zum Fronhof ge-
hörigen Bauerngüter, welche nicht immer un
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Gefahrenzifferbis Gefangenenbefreiung |
Öffnen |
Steuern gebraucht (Stempelgefäll, Zoll-
gefäll u. s. w.). Grundherrliche G., die von steuer-
pflichtigen Personen bezogen werden, sind in einigen
Staateil (Baden, Bayern) auch zum Gegenstand
einer besondern, neben der Grundsteuer stehenden
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0741,
von Gemarabis Gemeinde |
Öffnen |
mebr und mehr vor der grundherrlichen
Gewalt zurück, und der herrschaftliche Vogt, Amt-
mann oder Nentmeister übernahm die Verwaltung
an Stelle der Genossenschaft, ohne indes die letztere
ganz zu verdrängen, übrigens entwickelten sich in
dieser
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0404,
Großbritannien und Irland (Kolonialwesen. Landwirtschaft) |
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Grundherren, welche sich bestreben, die Zahl der kleinern Landeigentümer durch Ankauf von deren Gütern mehr und mehr zu verringern. Yeomen oder kleine Landeigentümer, die ihr eigenes Land bewirtschaften, sind fast ganz verschwunden. Mit Ausschluß
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0448,
Großbritannien und Irland (Geschichte 1865-74) |
Öffnen |
für Streitigkeiten zwischen Grundherren und Pächtern Schiedsgerichte einsetzte. Am 24. Mai wurde sie im Unterhause, 8. Juli von den Lords angenommen und 1. Aug. von der Königin vollzogen. Ein wichtiges Gesetz war die zunächst nur für England und Wales
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0450,
Großbritannien und Irland (Geschichte 1880-85) |
Öffnen |
die irische Landliga (s. d.), welche die Wühlarbeit gegen die engl. Grundherren organisierte und mit ihrem Wahlspruch "das irische Land für das irische Volk" den ungeheuersten Beifall fand. Im Parlament fanden mehrfach Debatten statt über
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