Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Volljährigkeit
hat nach 0 Millisekunden 158 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0401,
von Volkszeitungbis Vollkommenheit |
Öffnen |
gebauten Schiffen, z. B. bei Schnelldampfern, ist der V. etwa 0,5. Je größer die Völligkeit eines Schiffs ist, um so weniger scharf sind seine Formen. Moderne Frachtdampfer und Segelschiffe haben etwa 0,8 V.
Vollindossament, s. Indossament.
Volljährigkeit
|
||
1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0893,
von Hausindustrieschulenbis Hauskommunion |
Öffnen |
gegenüber dem Vater. Darüber, wie das Ver-
hältnis im geltenden Rechte sich entwickelt bat, s.
Eltern. Die Stellung als H. dauert nach dem
überwiegend geltenden Rechte noch fort, selbst wenn
das Kind volljährig geworden ist; doch fällt die
Tochter
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Emancipierenbis Emanuel I. |
Öffnen |
. Lebensjahre zulässig, hat aber zugleich die Wir-
kung einer Volljährig^eitserklärung. Letzteres ist
durch die Vormundschaftsordnung von 1875>, §. 97
beseitigt; nach §. 12 daselbst wird von einigen die
E. des minderjährigen Sohnes in der Art
|
||
1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0142,
Sachsen, Königreich (Verfassung. Verwaltung) |
Öffnen |
das Prädikat Königliche Hoheit; die volljährigen Prinzen sind Herzöge zu S.
Die Angelegenheiten, welche den König und seine Familie sowie das Vermögen des königl. Hauses, namentlich auch die Civilliste betreffen, leitet das Ministerium des königl. Hauses
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0545,
Bayern (Staatsverwaltung) |
Öffnen |
(Ausführungsgesetz vom 23. Febr. 1879 zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz, Art. 35).
Der Landtag des Reichs besteht aus zwei Kammern, den Reichsräten und den Abgeordneten. Die Erste Kammer ist zusammengesetzt aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, den
|
||
1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0353,
von Edelsheim-Gyulaibis Eheschließung |
Öffnen |
materiell treten nicht unerhebliche Neuerungen ein.
(Über das bisberige Recht s. besonders Ehelündernis,
Bd. 5.) 1) Der Mann wird erst mit der Volljährig-
keit (bisber 20 Iabren) ehcmündig. Dispensation
hiervon ist unzulässig (Bürgerl. Gesetzb
|
||
0% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
Öffnen |
. Vormundschaft
Alieni juris homo
Mündel
Pupillen
Unmündige, s. Alter
Alter
Großjährigkeit, s. Majorennität
Majorennität
Minderjährigkeit, s. Alter
Minorennität, s. Alter
Mündigkeit, s. Alter
Volljährigkeit
Entmündigung *
Interdiciren
|
||
0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0361,
Braunschweig (Handel, Staatsverfassung und Verwaltung) |
Öffnen |
und dem Rechte der Erstgeburt und zwar in dem Mannesstamm; erlischt dieser, so geht die Regierung auf die weibliche Linie über. Der Regent wird mit vollendetem 18. Lebensjahr volljährig; er führt den Titel Herzog zu B. und Lüneburg. Mit dem am 18. Okt
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0714,
Griechenland (Neu-G.: Geschichte bis 1843) |
Öffnen |
wurde. Die Volljährigkeit des jungen Königs (geb. 1815) wurde auf 20 Jahre festgesetzt. Bis dahin sollte eine aus drei Mitgliedern bestehende Regentschaft die Regierungsgeschäfte besorgen. Diese Regentschaft wurde 5. Okt. zu München aus den Staatsräten
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0775,
Großbritannien (Staatsverfassung) |
Öffnen |
nötig wäre; doch findet letztere gewöhnlich später zu London in der Westminsterabtei durch den Erzbischof von Canterbury statt, wobei der König den Krönungseid leistet. Die Volljährigkeit des Königs tritt mit dem 18. Lebensjahr ein. Während seiner
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0354,
Preußen (Münzen, Maße, Gewichte; Versicherungswesen; Staatsverfassung) |
Öffnen |
ist (mit der deutschen Kaiserwürde) erblich im Mannesstamm des königlich preußischen Hauses Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahrs volljährig. Der erstgeborne Sohn
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0132,
Sachsen (Königreich: Verwaltung, Justiz, Kultus) |
Öffnen |
wird mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr volljährig. Er
bezieht eine Zivilliste von 2,940,000 Mk., wozu noch 392,036 Mk. Apanagen des königlichen
Hauses kommen. Das königliche Haus bekennt sich zur römisch-katholischen Kirche. Das
königliche
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0779,
Württemberg (Geschichte bis 1520) |
Öffnen |
, für die minderjährigen Söhne Ludwig I. und Ulrich V., welche nach erlangter Volljährigkeit erst gemeinschaftlich herrschten, 25. Jan. 1442 aber das Land teilten; Ludwig erhielt den Uracher, Ulrich den Stuttgarter oder Neuffener Teil. Als Ludwig 23. Sept. 1450 starb
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Alter (physiologisch)bis Altersklasse |
Öffnen |
Landr. Art. 470, 480-484, 487, durch Heirat den minderjährigen Ehegatten eine erweiterte Geschäftsfähigkeit erlangen, zum Teil beide Ehegatten oder die minderjährige Ehefrau die Rechte des Volljährigen erlangen, im erstern Sinne z. B. Bayr. Landr. I
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
Öffnen |
durch Testament, nur Volljährige an Kindesstatt anzunehmen.
Das Gemeine Recht kennt ferner eine Annahme an Enkelsstatt; die neuern Gesetzgebungen kennen eine solche nicht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1283 verbietet sie ausdrücklich. Im Gemeinen Rechte
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0652,
von Beisabis Beispiel |
Öffnen |
freiwillig abteilen; nach vielen Rechten muß er teilen, wenn die in Gemeinschaft mit ihm lebenden Kinder sich verheiraten oder volljährig werden oder einen eigenen Hausstand beginnen, nach andern auch, wenn er schlecht wirtschaftet
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0061,
Eltern |
Öffnen |
oder der Entmündigung des Vaters. Vgl.
Preuft. Allg. Landr. II, 2, 88- 210 fg.; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. 8§- 1831 fg.; Ooäs civil und
Bad'isches Landr. Art. 372, 384, 476, 477; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. 88- 172 fg. Mit der Volljährig-
keit
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0704,
von Isaak (Heinr.)bis Isabella II. |
Öffnen |
zugefallen wäre, hob er das Salische
Gesetz 29. März 1830 aus, infolgedessen die ihm
bald darauf geborene Tochter Thronerbin wurde.
Für den Fall feines Todes ernannte Ferdinand VII.
durch Testament feine Gemahlin bis zur Volljährig-
keit diefer
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0836,
von Jahreszeitenbis Jaïk |
Öffnen |
dem
Äquator gelegene.
Fahrgebung, Bezeichnung für die Volljährig-
keitserklärung (s. d.). Andere beschränken die Be-
deutung des Wortes dahin, daß darunter nur die
Verleihung der Volljährigkeit (vsnia. astHtiL) durch
einen Akt
|
||
0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1056,
von Rückwirkungbis Rudbeck |
Öffnen |
gekränkt werden sollen.
Wenn das neue Gesetz die Volljährigkeit mit dem 25. statt mit dem 21. Lebensjahr e eintreten läßt, so werden die bereits Volljährigen, welche 22 J. alt sind, nicht
wieder unter
|
||
0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0084,
Rußland (Verfassung) |
Öffnen |
mit Gemahlin und Descendenten der russ.-griech. Kirche angehören. Kinder aus einer vom Kaiser nicht für ebenbürtig anerkannten Ehe sind nicht successionsfähig. Der Thronfolger ist mit vollendetem 16. Jahre volljährig, die übrigen Glieder des Hauses
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0415,
Vormundschaft |
Öffnen |
wird die V. durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vormundes, sowie durch Tod oder Volljährigkeit des Mündels. Meist legen die geltenden Rechte den Erben des Vormundes eine Anzeigepflicht in Ansehung des Todes des Vormundes (Deutsches Bürgerl. Gesetzb
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0076,
von Mundabis Mündig |
Öffnen |
Verstärkung des Geschützrohrmetalls an der Mündung.
Mundharmonika, s. Ziehharmonika.
Mundhöhle, s. Mund.
Mundieren (lat.), reinigen, ins Reine schreiben; Mundation, Mundierung, Reinschrift.
Mündig bedeutet nicht selten soviel wie volljährig
|
||
0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0509,
von Majorcabis Majoristen |
Öffnen |
(mittellat.), soviel wie volljährig; Majorennität, soviel wie Volljährigkeit (s. d.).
Majorescu, Titus, rumän. Staatsmann und Schriftsteller, geb. 1840 zu Krajova in der Walachei, studierte in der Theresianischen Akademie zu Wien, in Berlin
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0253,
Portugal (Handel, Staatsverfassung und Verwaltung) |
Öffnen |
des Hauses Braganza erblich; der König wird mit zurückgelegtem 18. Lebensjahr volljährig; während seiner Minderjährigkeit regiert eine von den Cortes eingesetzt Regentschaft. Die gesetzgebende Gewalt üben die Cortes, die Sanktion der Gesetze
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0356,
Preußen (Staats- und Landesverwaltung) |
Öffnen |
. März 1817 ins Leben gerufen und in den Jahren 1853 und 1884 reaktiviert wurde. Er besteht aus den volljährigen königlichen Prinzen, den Ministern, höhern Militärs, Beamten und aus besonderm königlichen Vertrauen berufenen Staatsdienern, zur Zeit
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0077,
Russisches Reich (Staats- und Provinzialverwaltung, Rechtspflege) |
Öffnen |
und der Staatssekretär für Finnland. Die höchste Behörde Rußlands ist der Reichsrat, eine beratende Behörde, die aus dem Präsidenten des Ministerrats, den volljährigen Großfürsten, den Ministern und einer Anzahl Militärs und Zivilbeamten ersten Ranges
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Adonischer Versbis Adoption |
Öffnen |
, welche über 50 Jahre alt sind, dürfen adoptieren. Im Code civil ist die A. noch mehr beschränkt, indem nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0295,
Albrecht (deutsche Könige, Bayern, Brandenburg) |
Öffnen |
volljährig geworden war. Dieser fand Teilnahme bei den über Albrechts Ländergier aufgebrachten Fürsten, und Unzufriedene von gleichem Alter sammelten sich um ihn. Walter von Eschenbach, Johanns Lehrer und Führer, Rudolf von Palm, Rudolf von Wart
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0337,
Alfons (Portugal, Spanien) |
Öffnen |
seinem Vater Johann IV. 1656 unter Vormundschaft seiner Mutter Luise de Guzman, die mit Hilfe der Jesuiten auch nach seiner Volljährigkeit die Regentschaft zu behaupten suchte, da A. roh, ungebildet und gemeinen Vergnügungen hingegeben war. A
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0419,
Alter |
Öffnen |
des römischen Rechts werden in Ansehung der Handlungsfähigkeit einer Person in allen Gesetzgebungen zwei Altersstufen unterschieden, indem man der Groß- oder Volljährigkeit (Majorennität, aetas legitima) die Minderjährigkeit oder Minorennität
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0543,
von Anconabis Ancyranum marmor |
Öffnen |
. Vergeblich suchten ihn 1614 die Herzöge von Bouillon, Mayenne, Nevers, Longueville und der Prinz Condé zu stürzen. Auch als Ludwig XIII. von den einberufenen Reichsständen für volljährig erklärt worden war, behielt A. seinen Einfluß und trat dem
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0652,
Anton |
Öffnen |
fand erst 1739 statt. Der aus dieser Ehe hervorgegangene Iwan wurde von der Kaiserin zu ihrem künftigen Nachfolger ernannt, bis zu dessen Volljährigkeit Biron die Regentschaft führen sollte. A. aber ward nebst seiner Gemahlin von allen
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0670,
von Aparagementbis Apatschen |
Öffnen |
. in Baden und in Oldenburg Rechtens ist, werden die einzelnen fürstlichen Personen, in der Regel von dem Zeitpunkt der Volljährigkeit an, besonders dotiert, und die A. fällt mit dem Tode des Apanagierten heim. Auch die direkten Nachkommen des regierenden
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0829,
von Armalistbis Armatolen |
Öffnen |
Thätigkeit. Mit seinen Kollegen Maurer und Abel geriet er wegen seiner Abhängigkeit von der englischen Diplomatie bald in Zwist und veranlaßte 1834 ihre Abberufung; er selbst blieb in seiner Stellung bis zur Volljährigkeit des Königs Otto 1. Juni 1835, an
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0840,
Armenwesen (die Armenpflege im Altertum) |
Öffnen |
, der teils zur Unterstützung des Islam, teils für die Armen bestimmt ist und von jedem erhoben wird, welcher bei gesundem Verstand, volljährig, frei und wohlhabend ist. Das Betteln ist nur denjenigen gestattet, welche nicht für einen Tag Existenzmittel
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0651,
Belgien (Staatsverfassung und Verwaltung) |
Öffnen |
wird die königliche Gewalt im Namen des belgischen Volks vom Ministerrat ausgeübt. Der König ist volljährig mit zurückgelegtem 18. Jahr; er nimmt nicht eher vom Thron Besitz, als bis er in der Mitte der Nationalrepräsentation einen feierlichen Eid
|
||
0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0345,
Brasilien (Geschichte) |
Öffnen |
15jährigen Kaiser Pedro II. für volljährig, und dieser berief die Bruder Andrada, die Veranstalter jener Revolution, wieder ins Ministerium.
Pedro II. wurde 18. Juli 1841 feierlich gekrönt. Aber die Streitigkeiten der Parteien dauerten fort, um so
|
||
0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0386,
Bremen (Stadt: Lage, Straßen und Plätze etc. ) |
Öffnen |
, gehören die neue Strafprozeßordnung, ein Preßgesetz, Gesetze über Versammlungs- und Vereinsrecht, über Volljährigkeit, über Staatsangehörigkeit und Gemeindebürgerrecht (welch letzteres jetzt ebenfalls kostenfrei erworben wird); ferner die zu
|
||
0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0089,
Christian (Könige von Dänemark) |
Öffnen |
dem Tod seines Vaters 4. April 1588 durch Wahl der Stände den Thron. Anfangs unter Vormundschaft stehend, wurde er erst 1593 in den Herzogtümern, 1596 in den Königreichen für volljährig erklärt und übernahm darauf selbst die Regierung. Um die Grenzen
|
||
0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1018,
von Dispensarybis Disposition |
Öffnen |
fehlt es in der preußischen Verfassungsurkunde gänzlich an derartigen Bestimmungen. Die Hauptfälle, in welchen die Dispensationsbefugnis ausgeübt zu werden pflegt, sind die Erteilung der Volljährigkeit (Majorennisierung) sowie in manchen
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0136,
Ferdinand (Neapel und Sizilien) |
Öffnen |
Regentschaftsrat unter dem Vorsitz des Marchese Tanucci beigegeben war. Letzterer behielt auch, nachdem F. volljährig geworden (12. Jan. 1767), einen entscheidenden Einfluß und regierte im Geiste der Aufklärung. Nach Tanuccis Rücktritt 1777 führte
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0139,
Ferdinand (Sachsen, Spanien) |
Öffnen |
seines Vaters Tod (1295) König von Kastilien und Leon, stand anfangs unter der Vormundschaft seiner Mutter Maria de Molina, welche den Ansprüchen andrer Infanten mit Erfolg entgegentrat, regierte nach seiner Volljährigkeit ohne Glück und Ruhm
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0582,
Franz (Österreich) |
Öffnen |
Magyaren gegenüber durch frühere Zusagen des regierenden, den schwierigen Verhältnissen nicht gewachsenen Kaisers Ferdinand nicht gebunden zu sein, ward der junge Erzherzog 1. Dez. 1848 im Hoflager zu Olmütz für volljährig erklärt, worauf 2. Dez
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0652,
Freimaurerei (Zwecke, Wirksamkeit, Organisation) |
Öffnen |
kein Unbefugter eintrete. Als Bedingungen der Aufnahme in den Freimaurerbund stellt die Verfassung fest: staatsbürgerliche Freiheit und Volljährigkeit, guten Ruf, idealen Sinn, angemessene Bildung und Berufsbeschäftigung, Unterwerfung unter die Gesetze des
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0701,
Friedrich (Braunschweig, Dänemark) |
Öffnen |
Vaters (1481) nach Dänemark zurück, um in Besitz der ihm zugefallenen Länder zu treten. Er hatte zuerst gemeinschaftlich mit seinem Bruder, dem König Johann, und unter dessen Vormundschaft Schleswig und Holstein erhalten; nach seiner Volljährigkeit
|
||
0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0812,
von Futteralbis Futterbau |
Öffnen |
812
Futteral - Futterbau.
Nach vielen Erfahrungen und einschlägigen Untersuchungen genügt für das Gleichgewichtsfutter (s. oben) volljähriger ruhender Ochsen eine Ration, die auf 500 kg Lebendgewicht in 8,75 kg organischer Substanz etwa 0,35
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0065,
Gemeinde (Gesetzgebung, Gemeinderecht, Gemeindeverfassung) |
Öffnen |
Landgemeinden besteht für die westlichen Provinzen dasselbe System, während in den östlichen Provinzen die besondern Ortsstatuten maßgebend sind. Im rechtsrheinischen Bayern ist zur Erwerbung des Gemeinderechts befähigt jeder volljährige
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0845,
von Großhartmannsdorfbis Großliebenthal |
Öffnen |
), Großhändler; vgl. En gros.
Groß-Jägersdorf, s. Jägersdorf.
Großjährigkeit (Mündigkeit, Volljährigkeit, Majorennität, Aetas major oder legitima), die Altersstufe, mit welcher der Mensch die volle rechtliche Handlungsfähigkeit erlangt (s. Alter, S. 419 f
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
Öffnen |
letztern, oder durch das Ableben der Kinder oder durch Abschichtung mit diesen aufgehoben, welch letztere sie unter gewissen Voraussetzungen, namentlich beim Eintritt der Volljährigkeit, verlangen können. Fand während der Ehe Gütergemeinschaft statt, so
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0286,
von Heidebodenbis Heidel |
Öffnen |
, erworben hat. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Königs kehrte er wieder in seine frühere Stellung zurück. 1844 zum Freiherrn erhoben und dann zum Generalleutnant befördert, war er 1850 auch als Referent im Kriegsministerium thätig. Er starb 21
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0316,
Heinrich (Champagne, England) |
Öffnen |
volljährig geworden, stand er fortwährend unter der Leitung der hohen Geistlichkeit und der Verwandten seiner Gemahlin Eleonore von Provence. Die Geldforderungen, die er stellte, um seinem Bruder Richard
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0326,
von Heinrich von Freibergbis Heinrich von Plauen |
Öffnen |
, Hochmeister des Deutschen Ordens in Preußen, Sohn des Vogts Heinrich VIII. von Plauen, geboren um 1370, trat nach erlangter Volljährigkeit in den Deutschen Orden und
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0770,
Hugenotten (Erlaß und Aufhebung des Edikts von Nantes) |
Öffnen |
für volljährig erklärte, das Edikt von Nantes bestätigte, ließen sich die H. doch in ihrem Mißtrauen gegen den mit einer Spanierin vermählten König von dem nach politischer Macht strebenden Adel verleiten, die Empörung des Prinzen Heinrich II. von Condé
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0821,
von Hussitenfestbis Hut |
Öffnen |
821
Hussitenfest - Hut.
riet, trugen die Stände jenem selbst die Regentschaft und bald darauf sogar die Krone an. Allein Friedrich lehnte beides ab und überließ es den Böhmen, ihr Reich bis zur Volljährigkeit des Wladislaw selbst zu verwalten
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0998,
von Interim aliquid fitbis Inter jocos et seria |
Öffnen |
Rechnung und auf eine bestimmte Zeit (Mahljahre), welche regelmäßig mit der Volljährigkeit des Anerben endigt. Ist diese Zeit abgelaufen, so hat der Interimswirt, gewöhnlich zugleich Vormund des Minderjährigen, wenn er auch kein Vermögen in das Gut
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0248,
Johanniterorden (gegenwärtige Einrichtung) |
Öffnen |
in der Minderjährigkeit, d. h. vor vollendetem 15. Lebensjahr (für den Orden ist man mit 15 Jahren volljährig), aufgenommen zu werden, ist es vor allem nötig, daß der Kandidat innerhalb der Grenzen der betreffenden Länder geboren sei. Der Vater des
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Josephinebis Josephsorden |
Öffnen |
- und Debitkommission des Fürstentums Hildburghausen rief ihn 1769 dahin. 1779 übernahm er die Vormundschaft über seinen Urgroßneffen Friedrich und führte diese auch nach dessen Volljährigkeit bis zu seinem 4. Jan. 1787 erfolgten Tod fort. Seine Ehe
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0529,
Karl (Parma, Pfalz) |
Öffnen |
Volljährigkeit 1824 die Regierung dieses Landes, lebte aber meist auf Reisen, trat 5. Okt. 1847 Lucca an Toscana ab und folgte der Bestimmung des Wiener Kongresses gemäß der am 17. Dez. 1847 gestorbenen Witwe Napoleons I. 26. Dez. d. J. als Herzog von Parma
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0533,
Karl (Schweden) |
Öffnen |
, eine gute wissenschaftliche Bildung, namentlich ungewöhnliche Sprachkenntnisse. Er sollte seinem Vater 1697 erst unter Vormundschaft folgen, setzte aber durch, daß ihn die Stände nach wenigen Monaten für volljährig erklärten. Gleichwohl verriet
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
Öffnen |
) beurteilt, namentlich also in Ansehung der Frage, ob sie volljährig, handlungs- und rechtsfähig, ehelich geboren, der väterlichen Gewalt unterworfen sei. Das Güterrecht der Ehegatten bestimmt sich nach der Gesetzgebung des ersten Wohnortes nach
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0704,
Leopold (Belgien, Braunschweig, Großbritannien) |
Öffnen |
eines Generalleutnants, welchen er 1865 erhielt. Nach erlangter Volljährigkeit zum Senatsmitglied ernannt, vermählte sich L. 22. Aug. 1853 mit der Erzherzogin Marie Henriette (geb. 23. Aug. 1836), der Tochter des verstorbenen Erzherzogs Joseph, Palatins von Ungarn
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Löwengolfbis Löwenstein |
Öffnen |
. mit einer Klasse und 41 Rittern; 1818 erweitert zu vier Klassen, mit neuem Statut von 1851 und 1876 unter die "großherzoglich hessischen Orden" aufgenommen. Der Orden hat jetzt eine Klasse und ist für die volljährigen Mitglieder des Gesamthauses bestimmt
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0953,
von Lucca (Sängerin)bis Lucchesini |
Öffnen |
, mit Ausschluß einiger an Modena abzutretender Landstriche, an Toscana fallen. Doch erst 1818 trat die Infantin die Regierung an und führte dieselbe bis zu ihres Sohns Karl II. Ludwig von Bourbon Volljährigkeit 1819. Wie unter seiner Mutter, die 13
|
||
0% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0371,
Maximilian (Bayern) |
Öffnen |
die Universität München, wo er sich vorzüglich mit Geschichte, Staatswirtschaftslehre und Naturgeschichte beschäftigte. 1827 volljährig geworden, trat er in die Kammer der Reichsräte ein. 1838 besuchte er Athen, Konstantinopel, Ägypten und Nu-^[folgende
|
||
0% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0388,
Mecklenburg (Verfassung und Verwaltung) |
Öffnen |
, und es succediert im Fall des Aussterbens der einen Linie die andre. Beim Erlöschen beider Häuser geht die Thronfolge auf Preußen über. Nach dem Hausgesetz vom 23. Juni 1821 tritt die Volljährigkeit des Großherzogs in beiden Ländern mit vollendetem 19
|
||
0% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0880,
von Mundelsheimbis Mundkrankheiten |
Öffnen |
. einer Familie, sondern unter königlichem Schutz, weshalb sie auch Königskinder hießen. Aus dem M., unter welchem volljährige unverheiratete Personen weiblichen Geschlechts standen, entwickelte sich später die jetzt abgekommene Geschlechtsvormundschaft. Mit M
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0132,
von Nicebis Nickel |
Öffnen |
wird; so z. B. wenn in dem letztern Fall der Minderjährige volljährig wird und nun jenes Geschäft genehmigt (sogen. Konvaleszenz eines ungültigen Rechtsgeschäfts). Auch ist zu beachten, daß ein Rechtsgeschäft sehr wohl teilweise nichtig und teilweise
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0250,
Norwegen (Staatsverfassung) |
Öffnen |
zurückgelegt hat, berechtigt, Sitz im Staatsrat zu nehmen, doch ohne Stimme und Verantwortung. Ist der König abwesend, oder ist bei seinem Tode der Thronfolger noch unmündig, so führt der dem Thron zunächst stehende volljährige Prinz
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0359,
von Okulistbis Öland |
Öffnen |
und der Margarete von Dänemark, geb. 1370, wurde 1374 von dem dänischen Reichstag zum König gewählt und gelangte 1380 auch auf den norwegischen Thron. Er stand unter Vormundschaft seiner Mutter und starb noch vor erlangter Volljährigkeit 1387.
Olaf
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0364,
Oldenburg (Großherzogtum: Industrie, Schiffahrt, Eisenbahnen etc.; Staatsverfassung) |
Öffnen |
vollendeten 18. Lebensjahr volljährig. Im Fall der Minderjährigkeit oder dauernden Veränderung desselben an der Regierung übt, wenn nicht eine andre Anordnung getroffen ist, der nächste Agnat oder die Gemahlin des Großherzogs die Regentschaft
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0737,
von Parlatoriumbis Parma (Herzogtum) |
Öffnen |
Infanten Don Philipp ab. Auf diesen folgte 1765 sein Sohn Ferdinand unter der Vormundschaft des Franzosen Wilhelm du Tillot, der eine freisinnige Regierung führte und die Rechte der Kirche beschränkte. Nachdem der Herzog 1781 die Volljährigkeit
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0800,
von Pedalflügelbis Pedro |
Öffnen |
mit 90 Stimmen gegen 5 förmlich zum Regenten gewählt; doch legte er wegen seiner leidenden Gesundheit schon 18. Sept. die Regentschaft in die Hände der versammelten Cortes nieder, die nun die junge Königin für volljährig
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0801,
von Pedro-Ordenbis Peel |
Öffnen |
. Dez. 1825 zu Rio de Janeiro, ward 7. April 1831 zum Kaiser ausgerufen, stand anfangs unter einer Reichsregentschaft, wurde 23. Juli 1840 für volljährig erklärt und 18. Juli 1841 gekrönt. Er erwarb sich durch seine wohlwollende Gesinnung, seine
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0811,
von Pekuniärbis Pelargonium |
Öffnen |
, daß der Vater den Nießbrauch nicht haben solle, etwas von dritten Personen geschenkt oder vermacht wird, wenn der Vater auf das Nießbrauchsrecht verzichtet hat, oder wenn die Kinder wider Willen des Vaters etwas erwerben, z. B. als Volljährige eine Erbschaft
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0971,
von Pflaumenbohrerbis Pflicht |
Öffnen |
Gesetzbuchs (§ 17, 38 f.) spricht von P., Pflegschaft im Gegensatz zur Vormundschaft dann, wenn ein Minderjähriger oder ein bevormundeter Volljähriger an und für sich einer elterlichen oder vormundschaftlichen Fürsorge bedarf, die aber
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0258,
Portugal (Geschichte bis zur Gegenwart) |
Öffnen |
. 1834, und seine Tochter Maria, die für diesen Fall volljährig erklärt worden war, übernahm nun selbst die Regierung; sie vermählte sich mit dem Prinzen von Leuchtenberg und nach dessen frühem Tod mit dem Prinzen Ferdinand von Sachsen-Koburg, der den
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0658,
von Regenstaufbis Regentschaft |
Öffnen |
dabei an den Grundsätzen des ältern Rechts fest, wonach derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, zur R. berufen wird. So übernahm 9. Okt. 1858 der damalige Prinz von Preußen, der nachmalige König Wilhelm I., während
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0759,
Reuß (Fürstentümer, Geschichte) |
Öffnen |
. Die Regierung ist in beiden Fürstentümern im Mannesstamm nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge erblich; erlischt die eine Linie, so succediert die andre. Der Fürst wird mit zurückgelegtem 21. Lebensjahr volljährig; während seiner
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0148,
Sachsen-Koburg-Gotha (Verfassung und Verwaltung) |
Öffnen |
Herzog von Edinburg, resp. dessen
Nachkommen, über. Der Herzog wird mit zurückgelegtem 21. Jahr volljährig. Er bekennt sich zur
evangelisch-lutherischen Kirche. Für jedes der beiden Herzogtümer besteht ein besonderer , für die denselben
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0707,
Schweden (Münzen, Maße, Gewichte; Staatsverfassung) |
Öffnen |
das Wahlrecht der Volksrepräsentation wieder ein) und 4) die Preßfreiheitsordnung vom 6. Juni 1812. Hierzu kann noch 5) die Reichsakte von 1815 gezählt werden, welche die unionellen Verhältnisse zwischen S. und Norwegen bestimmt. Die Volljährigkeit des
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0713,
Schweden (Geschichte I660-1719) |
Öffnen |
von den Reichsständen für volljährig erklärt wurde, den Thron bestieg, glaubten die auf Schwedens Macht neidischen Nachbarn, Rußland, Polen und Dänemark, die Zeit gekommen, es seiner wichtigsten auswärtigen Provinzen zu berauben, und schlossen 1699
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Sepalabis Sepp |
Öffnen |
bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1557) soll die elterliche Gewalt mit der Volljährigkeit des Kindes enden.
Separation (lat.), Absonderung, Trennung; namentlich ist der Ausdruck S. für Ehescheidung und die Bezeichnung "separierte Ehegatten" für geschiedene
|
||
0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0085,
Spanien (Geschichte bis 1868) |
Öffnen |
mußte. Nachdem die den Moderados angehörige Mehrheit der Cortes 8. Nov. 1843 die noch nicht 14jährige Königin Isabella für volljährig erklärt hatte, übernahm Bravo Murillo, dann (1844) Esparteros Nebenbuhler Narvaez die Leitung des Ministeriums
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Venibis Veni sancte Spiritus |
Öffnen |
einem Minderjährigen die Rechte des Volljährigen verliehen werden (s. Alter, S. 420); V. docendi, V. legendi, das Vorlesungsrecht (für Universitätslehrer).
Veni creator Spiritus (lat.), ein alter Kirchengesang, zur Pfingstzeit, aber auch bei Papstwahlen
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0276,
von Vollblutbis Vollschiff |
Öffnen |
widerstandsfähige Struktur des Hufhorns und mit derselben die Anlage zum V. erblich. Solche Tiere sind daher nicht zur Zucht zu benutzen. Volljährigkeit (Großjährigkeit, Majorennität), s. Alter, S. 419.
Vollkugel, s. Geschoß, S. 213.
Vollmacht (Mandat
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Vorgebirgebis Vormundschaft |
Öffnen |
väterlicher Gewalt stehende unverheiratete und volljährige Frauensperson unterworfen war, ist jetzt beseitigt. Die eheliche V. des Ehemanns über die Ehefrau, welch letztere sich regelmäßig nicht ohne des erster Zustimmung rechtsgültig verpflichten kann
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0344,
von Waldbußebis Waldeck (Fürstentum) |
Öffnen |
succediert. Der Fürst wird mit vollendetem 21. Jahr volljährig. Das fürstliche Haus bekennt sich zur evangelischen Kirche. Das Domanialvermögen ist laut Rezeß vom 16. Juli 1853 in erster Stelle zum Unterhalt des Fürsten und des fürstlichen Hauses
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0345,
Waldeck (Geschichte des Fürstentums) |
Öffnen |
konstituierender Landtag zusammen und vereinbarte das Grundgesetz vom 23. Mai 1849, welches Verantwortlichkeit der Minister, Freiheit der Presse, Besteuerung der Kirchengüter etc. proklamierte. Fürst Georg Victor, der am 14. Jan. 1852 seine Volljährigkeit
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0777,
Württemberg (Staatsverfassung und Verwaltung) |
Öffnen |
. Jahr volljährig. Er bekennt sich zur evangelisch-lutherischen Kirche und bezieht eine Zivilliste von 1,600,000 Mk. nebst Naturalien im Betrag von ca. 200,000 Mk. Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, welche nach dem Gesetz vom
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0780,
Württemberg (Geschichte 1520-1770) |
Öffnen |
Herzog Friedrich Karl von W.-Öls. 1744 wurde Karl Eugen vom Kaiser für volljährig erklärt und übernahm selbst die Regierung. Bald stürzte er sich in einen Strudel von sinnlichen Genüssen, entfaltete einen ungeheuern Luxus in Festen, Theatern etc
|
||
0% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0411,
Handels- u. Gewerbekammern (Bezirksgremien) |
Öffnen |
auch aktives Wahlrecht besitzen. Außerdem aber wird noch ein bestimmtes Alter gefordert, während zur Wahlberechtigung das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit genügt. In Preußen verlangt das Gesetz die Zurücklegung des 25. Lebensjahrs, ebenso
|
||
0% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Liquidationsbüreaubis Livland |
Öffnen |
der successionsberechtigten volljährigen Agnaten des Fürstenhauses zu ernennen, daß der Thronerbe Prinz Alexander zur Lippe zur Zeit des Anfalls der Regierung an deren eigner Übernahme durch körperliche oder geistige Schwäche verhindert sein sollte.« Die fernere
|
||
0% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0975,
Volksvertretung (in Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien) |
Öffnen |
Ungarn und Siebenbürgen. Mitglieder der Magnatentafel sind die volljährigen, in Ungarn begüterten Erzherzöge des Herrscherhauses, "2 geistliche Würdenträger der protestantischen, römisch-katholischen und griechisch-katholischen Kirchen, die 10
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0066,
von Abschäumenbis Abschied |
Öffnen |
, oder wenn die Kinder sich verheiraten (volljährig werden), oder wenn der überlebende der Eltern schlecht wirtschaftet, oder wenn der letztere die A. will; auch darüber, welcher Zeitpunkt für den Wert der zu teilenden Masse maßgebend, und über die Wirkungen
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Albrecht II. (deutscher König)bis Albrecht (der Bär) |
Öffnen |
Brüder, Johann III. und Sigismund, welche gemeinschaftlich die Regierung übernahmen. Als Johann 1463 starb, wurde A. für volljährig erklärt und 1465 zum Mitregenten Sigismunds eingesetzt; aber schon 1467 überließ ihm dieser die Regierung. Das Streben
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0380,
von Alexandrinische Schulebis Alexandropol |
Öffnen |
bis 6,5 cm Durchmesser und stehen sehr hoch im Preise, weil zur Zeit an der Fundstätte (in den Smaragdgruben an der Tokowaia) nichts mehr gewonnen wird. Den Namen A. erhielt das Mineral, weil es 1812 am Tage der Volljährigkeit des russ. Thronfolgers
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
Öffnen |
Amtes bildet das hohe A. einen Grund.
In rechtlicher Beziehung bildet eine wichtige Grenze die Volljährigkeit (s. d.); für die Ausübung gewisser polit. Rechte sowie für die Übernahme gewisser Ämter kommen besondere Bestimmungen über das Lebensalter
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Anemonölbis Anerkennung |
Öffnen |
oder übergeht; hat der Minderjährige eine Rechtshandlung vorgenommen, welche für ihn nicht verbindlich ist, so kann er sie nach erlangter Volljährigkeit durch seine A. für sich verbindlich machen. Der, welcher sich durch einen Geschäftsabschluß betrogen glaubt
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0613,
Anfechtung |
Öffnen |
betrogen worden ist. Ein Minderjähriger kann den Vertrag, welchen er geschlossen hat, anfechten, aber erst nach erfolgter Volljährigkeit genehmigen. Einige unterscheiden noch zwischen Anfechtbarkeit und relativer Nichtigkeit. Sie nennen anfechtbar
|