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Rang | Fundstelle | |
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0416,
von Freijahrbis Fremd |
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und Jener. Wehe dem, der sein Gut mehret mit fremdem Gut; wie lange
wirds währen? Hab. 3, 6. Wer vorgehet, und sich menget in fremden Hader, der ist wie
einer, der den Hund bei den Ohren zwacket, Sprw. 26, 17. Menge dich nicht in fremde Sache, Sir
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2% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Diebsinselnbis Diebstahl |
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(pseudonym für Schümberg), Graf D. (Dresd. 1830).
Diebsinseln, s. Marianen.
Diebssprache, s. Kochemer Loschen.
Diebstahl (Entwendung, Furtum), die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen
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Buechner →
Anhang →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Fragenbis Freude |
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Haupt lassen frei wachsen, 4 Mos. 6, 5. Gieb frei, welche du drängest, Ies. 58, 6. Einen freien, offenen Born haben wider die Sünde, Sach. 13, 1. Gr (Jesus) redet frei, und sie sagen ihm nichts, Joh. 7, 36. Die Wahrheit wird euch frei machen, Joh. 8
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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Eigentümer, eine
fremde bewegliche Sache zu einer neuen umgestaltet,
erwirbt Eigentum durch Specifikation. Der zum
Fruchtbezug Berechtigte erwirbt an der Frucht als
einer neuen Sache Eigentum mit der Trennung der
Frucht von der fruchttragenden Sache
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2% |
Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0714,
Die Kunst des 17. und 18. Jahrhunderts |
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die Formensprache der Vormeister anzueignen, anstatt eine eigene sich zu erfinden, noch schlimmer war es aber, wenn die Bequemlichkeit so weit ging, daß man auch nur die fremden alten Gedanken auszusprechen wußte. Es ist eigentlich seltsam, daß gerade
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Furtimbis Furtwangen |
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); endlich den rechtswidrigen Gebrauch einer fremden Sache, so, wenn der Kommodatar (s. Commodatum), der Faustpfandgläubiger (s. Faustpfand), der Depositar (s. Depositum) die ihm anvertraute Sache ohne Einwilligung des Eigentümers oder in anderer Weise
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2% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0844,
von Sabbatherwegbis Sachur |
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, 22. Verdamme Niemand, ehe du die Sache zuvor erkennest, Sir.
11, 7.
Menge dich nicht in fremde Sachen, Sir. II, 9. Werde der Sache gewiß, darnach rede davon, Sir. 33, 4.
l. Sachia; 2. Sachur
1) Des HErrn Ruhe. 1 Chr. 9, 10. 2) Ein» gedenk
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Katzenkrautbis Kauf |
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K. abgeschlossen werden unter der Bedingung, daß diese Eigenschaft in Wegfall kommt, z. B. eine Straße eingezogen wird.
Fremde Sachen, welche der Verkäufer ohne Ermächtigung des Eigentümers verkauft, können nach Gemeinem Recht Gegenstand des K
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0273,
Diebstahl |
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und Leuchtgas können aus
den Leitungen gestohlen werden. Die Sache muß
eine fremde sem, also in eines andern Eigentum
sich befinden. Ob das der Fall, darüber entscheidet
das am Orte der That gellende bürgerliche Recht.
Das gilt z.V. auch von dem
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0374,
von Eigenschaftbis Eigentum |
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374
Eigenschaft - Eigentum.
seiten öffentlicher Pfandverleiher; widerrechtliche Zueignung verschossener Munition; Wilderei oder sogen. Wilddiebstahl (s. d.) und Beeinträchtigung fremder Fischereigerechtigkeit; endlich gewisse dem Vertragsbruch
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0077,
von Acceßbis Accidens |
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, da der Zuwachs einer Sache gewöhnlich in
untergeordnetem Verhältnis zu der Sache steht, zu welcher er hinzukommt, die Nebensache. In dieser Bedeutung
wird der Ausdruck nicht bloß von körperlichen
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0457,
von Commissoria lexbis Commodianus |
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, oder eine
Verschuldung des Vermischenden vorliegt u. s. w.
Preuß. Allg.Landr. 1,9, §8.298 fg.; Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §§. 247 fg.; lüoäs civil 573, 574; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 415; Deutscher Entwurf §. 892.
Hat jemand fremde Geldstücke
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Rechenpfennigebis Rechnungslegung |
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in Hamburg in Geltung gewesene Bancomark war ebenfalls nur R. (s. Banco).
Rechnungshof, s. Oberrechnungskammer.
Rechnungslegung. Wer fremde Geschäfte führt, fremde Sachen oder Rechte veräußert, gemeinschaftliche Sachen als Teilhaber
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Entscheidungsgründebis Entwährung |
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(in Frankreich Qualité du jugement), d. h. eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes, in das Urteil aufgenommen werde (§ 284). Was hierbei die äußere Form anbelangt, so werden in Deutschland die Erkenntnisse in Zivilsachen regelmäßig in der Weise
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0880,
von Besichtbis Besitz |
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über sie verfügen konnte und in der Fremde gar nicht nach Haus gedacht hat.
Nicht jeder, welcher Sachen körperlich innehat, so daß er die Macht hat, über sie zu verfügen, hat den Willen, die Sachen für sich zu haben. Diejenigen, welche die Sachen
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0555,
von Hinterlegungsvertragbis Hinterrhein |
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unentgeltlichen Aufbewahrung mit der Verpflichtung zu späterer Rückgabe übergibt. Das diese Sache Eigentum des Deponenten sei, ist nicht notwendig; genug, wenn sie dem Depositar eine fremde ist. Obgleich eine freiwillige Vergeltung von seiten des
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1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
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saint P. de Bénizi, propagateur de l'ordre des Servites de Marie (Par. 1885).
Servitut (lat., Dienstbarkeit), das an einer fremden Sache bestellte dingliche Recht, vermöge dessen dem Berechtigten bestimmte Gebrauchsrechte an jener Sache zustehen. Je
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1031,
von Unterpachtbis Unterschrift |
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Feuerungen für Siedepfannen, bei denen die Flamme unterhalb des Pfannenbodens hinzieht.
Unterschlagen, s. Segel.
Unterschlagung (Unterschleif, Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen Sache, welche sich
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
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und
Ostafrika" (ebd. 1894). Außerdem ist S.Heraus-
geber der Lehrbücher des Orientalischen Seminars
(13 Bde., 1890-94).
Sachbeschädigung, die vorsätzliche und rechts-
widrige Beschädigung oderZcrstörung einer fremden
Sache, wurde
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1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Sachenbis Sachs |
Öffnen |
121
Sachen - Sachs.
in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder an Gegenständen, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, begangen
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1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Dingliche Klagebis Dinglinger |
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fremdes Eigentum zu, ist also ein Recht an einer fremden Sache, Jus in re aliena, und stellt sich insofern als eine Beschränkung des Eigentums dar. Letzteres ist im Gegensatz zu den übrigen dinglichen Rechten (jura in re, sc. aliena) die unbeschränkte
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0425,
von Brandschorfbis Brandstiftung |
Öffnen |
Hamerlings und Roseggers. Für die Herz-Jesu-Kirche (1891 geweiht) in Graz schuf er die Figuren des Altars und der Kanzel.
Brandstiftung. Das geltende Strafrecht des Deutschen Reichs unterscheidet: 1) B. an eigenen wie fremden Sachen mit Gefahr
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0979,
von Extensitätbis Extinkteur |
Öffnen |
.), außerhalb eines Territoriums befindlich; den für dieses geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht unterworfen.
Exterritorialität (lat.), das völkerrechtliche Ausnahmeverhältnis, vermöge dessen gewisse Personen und Sachen innerhalb eines fremden
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0166,
Japan (Geschichte) |
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das Fremde eingeführt und diejenigen als Lehrer berufen wurden, die man noch kurz zuvor als fremde Barbaren gehaßt und verachtet hatte. Kommodore Perry war der geistige Urheber der nach ihm benannten nordamerikanischen Expedition und ihr glücklicher Führer
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Eigentumslosungbis Eike |
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war im röm. Recht der Fall der actio Publiciana. Demjenigen, welcher eine fremde Sache aus einem Titel erworben hatte, welcher für die Regel Eigentum verschafft, im gegebenen Fall aber aus einem dem Erwerber unbekannt gebliebenen Grunde, z. B. weil
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0167,
von Sächsische Baugewerks-Berufsgenossenschaftbis Sächsische Schweiz |
Öffnen |
.) und die Sächs.-Thüring. Ostwestbahn
Werdau-Weida(I.April); 1886: Gaschwitz-Meusel-
witz (1. Juli). Die Betriebslänge der 1. Jan. 1891
von der Generaldirektion in Dresden verwalteten
Bahnen betrug, einschließlich der auf fremden Ge-
bieten
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1% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0326,
von Brandstiftungstriebbis Brandt |
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deutschen Strafgesetzbuch nicht als B. betrachtet, wenn jemand seine eigne Sache anzündet, wofern dieselbe weder unter die Kategorie des § 306 fällt, noch geeignet ist, das Feuer fremden Gegenständen der bezeichneten Art mitzuteilen. Dagegen können
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0988,
von Deteriorierenbis Detmold (Stadt) |
Öffnen |
.) befand. Eine vertragsmäßige Übernahme der Haftung für zufällige D. liegt darin, daß der Inhaber die Sache mit Taxe gegen die Verpflichtung übernommen hat, entweder die Sache selbst oder Sachen gleicher Art gegen Taxe oder die taxierte Geldsumme
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1% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0872,
von Causa cognitabis Cauterets |
Öffnen |
872
Causa cognita - Cauterets.
Strafsache; c. connexa, zusammenhängende, dazu gehörige Sache; c. denegatae justitiae, Klagsache wegen verweigerter Rechtspflege; c. divortii, Ehescheidungssache; c. ecclesiastica, geistliche oder kirchliche
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Dieburgbis Dieckhoff |
Öffnen |
vollen Schadenersatz fordern kann. So auch der Deutsche Entwurf. - Wie das geistige und das gewerbliche Eigentum vielfach in Parallele gestellt wird zum Eigentum an Sachen, so spricht man auch von einem D. an fremden Erfindungen, Mustern, Modellen
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
Öffnen |
930
Gesellschaft (juristisch)
Zcugenbeweis aus und läßt nur den Beweis durch
die über die G. errichtete Urkunde zu. Soweit die von
den einzelnen Gesellschaftern eingebrachten Sachen,
namentlich Grundstücke, zu gemeinschaftlichem Eigen-
tum
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
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Handelsgesetzbuch bezüglich der Veräußerung von Seeschiffen, dazu genügt der bloße Vertrag. Nach jenen Rechten stellen sich also die Rechtsgeschäfte, welche abgeschlossen werden, um Eigentum an fremden Sachen zu erwerben, wie Kauf, Tausch, Schenkung
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
Öffnen |
,
daß die versprochene, z. B. verkaufte Sache dem Ver-
sprechenden nicht gehörte. Ebenso das Preuß. Allg.
Landrecht. Hatten die Kontrahenten im Auge, daß
der Verkäufer die fremde Sache von deren Eigen-
tümer erwerben sollte, so gilt hier dasselbe, wie wenn
jemand
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
Öffnen |
entgegenstehender Bestimmungen der lex rei sitae); heute läßt man vorwiegend das Gesetz des Ortes entscheiden, wo sich zur Zeit der Entstehung des betreffenden Rechts die Sache befindet. Rechtsgeschäfte (Verträge und letztwillige Verfügungen) werden
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
Öffnen |
oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt. Erfolgt die Zuwendung nicht von Todes wegen (s. Schenkung von Todes wegen), so liegt S. unter Lebenden vor. Eigenes Vermögen kann nur der Geschäftsfähige verschenken. Verwalter fremden Vermögens
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0808,
von Dariusvasebis Darlehn |
Öffnen |
oder andere Vertretbare Sachen (s. d.) einem andern gegen dessen Verpflichtung zu Eigentum gegeben sind, Sachen der gleichen Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. D. wird auch das hingegebene Geld oder die hingegebene Menge von Sachen sowie die geschuldete
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0987,
von Detachierenbis Deterioration |
Öffnen |
eines größeren Ganzen, die genauern Umstände einer Sache, daher man mit dem Ausdrucke: ins D. gehen oder detaillieren die eingehende Erörterung von Einzelheiten bezeichnet. Dem Detailhandel, dem Handel im kleinen, ist in der Kaufmannssprache der Handel en gros
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0197,
Gesandte (Geschichtliches, Arten von Gesandten, Gesandtschaftsrecht) |
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, auf das dazu gehörige Mobiliar und auf die Gesandtschaftsequipage erstreckt worden, so daß diese Sachen als befriedet gelten; ein Asylrecht aber liegt hierin nicht, es muß vielmehr jede der fremden Staatsgewalt unterworfene Person dieser vom Gesandten
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0183,
von Sprachrohrbis Sprachunterricht |
Öffnen |
einzelner für die Sache begeisterter Männer, namentlich Leibniz', der, obschon er nur selten in deutscher Sprache schrieb, dennoch die Kraft und Ausdrucksfähigkeit derselben wohl erkannte und in seinen "Unvorgreiflichen Gedanken, betreffend
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0786,
von Fünffadenbis Fungible Sachen |
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"), in der Rechtssprache solche Sachen, welche im gewöhnlichen Verkehr nicht ihrer Individualität, sondern regelmäßig nur der Quantität nach in Betracht kommen. Die römischen Juristen, welchen diese Bezeichnung fremd war, bezeichneten jene Sachen als res, quae
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0935,
von Pfälzer Weinebis Pfand |
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die deutschen Kaiser Pfalzen oder Paläste hatten und daher auch Pfalzgrafen residierten.
Pfand (Pfandsache, Pfandobjekt, lat. Pignus), eine fremde Sache, welche einem Gläubiger zu dessen Sicherheit wegen einer Forderung haftet; aber nicht nur
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0272,
Erfüllung (der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners) |
Öffnen |
des Empfän-
gers entsteht. Deshalb tritt in der Perfon des
Schuldners nach Gemeinem Necht keine Befreiung
ein, wenn er eine fremde Sache oder eine mit einem
Pfandrecht behaftete Sache leistet. Natürlich ist dann
der Gläubiger zur Nückgabe des
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Sachsen-Weißenfelsbis Sächsische Bank |
Öffnen |
die Negierung von S. ursprünglich die Er-
richtung eines "Königreichs Thüringen" unter dem
groftherzoglich sächs. Hause, worüber im Juli 1848
in Gotha verhandelt wurde, dann wenigstens einen
engern Zusammenschluß der thüring. Staaten (De-
zember
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Niesekrautbis Nießbrauch |
Öffnen |
. Reflexbewegungen) durch den Nasociliarast des fünften Gehirnnerven, welcher die Nasenschleimhaut mit Empfindungsfasern versieht. (S. Nase.) Zur Hervorrufung des Nieskitzels dient jede Reizung der Nasenschleimhaut: unmittelbar durch fremde, in die Nasenhöhle
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Inkassomandatbis Inkonform |
Öffnen |
Vorschüsse gewähren und als Deckung dafür das Inkasso der aus dem Verkauf erlösten Beträge besorgen, eine Einrichtung, die dem inländischen Export sehr zu statten kommt.
Inkassomandat, der Auftrag, Geld für fremde Rechnung einzuziehen. Bei Wechseln
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Drogisten →
Erster Theil →
Droguen:
Seite 0268,
Olea äthérea, ätherische Oele |
Öffnen |
die gröberen Beimengungen, wie Alkohol, Chloroform, fette Oele etc. lassen sich mit verhältnissmäßiger Leichtigkeit nachweisen. Ganz anders liegt dagegen die Sache, sobald die Fälschung mit anderen, billigeren äth. Oelen stattgefunden hat; hier
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0030,
Aegypten |
Öffnen |
aus Ersparungsgründen auf die flachbildnerische Ausarbeitung des Untergrundes verzichtet wurde, ist wohl zutreffend. Es kam jedenfalls billiger, die Sache blos auf einen aus Nilschlamm bereiteten Bewurf aufzumalen. Daß die Malerei auf glatter Fläche
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1% |
Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0515,
Die Zeit der "Renaissance" |
Öffnen |
französischen und niederländischen zeigen.
Unmittelbare Einflüsse der Fremden vor Ende des 15. Jahrhunderts anzunehmen, halte ich nicht für genügend begründet, denn solche wären jedenfalls von Italien her zu erwarten gewesen.
Nun nähern sich aber
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Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
8. August 1903:
Seite 0047,
von Notizbis Praktische Neuheit |
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dieses Kruges liegt darin, daß seine dicken Wände die Konserven vor den schädlichen Einwirkungen des Lichtes und der Temperaturverhältnisse schützen und die eingemachten Sachen somit ihre natürliche schöne Farbe behalten, frisch bleiben und keinen
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Mercks →
Hauptstück →
Warenbeschreibung:
Seite 0531,
Silber |
Öffnen |
fortgesetzt, worauf das gebildete Amalgam ausgewaschen wird. Hier wurde also durch das Rösten mit Kochsalz das S. ebenfalls, nebst den fremden Metallen der Erze, in Chlormetalle verwandelt; das metallische Eisen bewirkt die Zersetzung der wässerigen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0826,
von Arbitbis Arboga |
Öffnen |
für Wechsel, Effekten, Edelmetalle und Geldsorten sind, oder wie man eine in fremder Währung ausgedrückte Schuld an einem andern Platze am billigsten deckt oder für eine Forderung dort den größten Betrag in inländischem Gelde erlangen kann. A. werden daher
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Berduranibis Bereicherung und Bereicherungsklage |
Öffnen |
Käufer nicht; von A kann er die Sache nicht mehr abfordern, denn er hat sie nicht mehr. Soll A den Preis behalten dürfen, den er, wenn auch in gutem Glauben, doch aus fremdem Vermögen gewonnen hat? Ein anderes Beispiel: A hat eine arme Verwandte
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0106,
von Untersatzbis Unterschweflige Säure |
Öffnen |
einer fremden beweglichen, bereits im Gewahrsam des Thäters befindlichen Sache. Die U. unterscheidet sich vom Diebstahl (s. d.) dadurch, daß dabei nicht erst eine Besitzentziehung vor sich geht; der Gegenstand des Verbrechens befindet sich bereits
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0154,
von Auskuttenbis Ausland |
Öffnen |
geboten waren. Dabei ist vorausgesetzt, daß ein genügender Anlaß zur Einmischung in das fremde Geschäft vorlag, und daß man sich demjenigen, den es angeht, verpflichten wollte. Einen ähnlichen Ersatzanspruch hat der Besitzer, der auf Sachen
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0887,
von Gesamtsachebis Gesandter |
Öffnen |
äiätHntium), eine Mehr-
heit gleichartiger Sachen, z. V. Bibliothek, Waren-
lager, Herde. In der neuern Theorie wird vielfach
gelehrt, daß nicht die G. als solche, sondern nur die
einzelnen darunter begriffenen Sachen Gegenstand
des Eigentums
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0373,
von Eifelkalkbis Eigennutz |
Öffnen |
das Vergehen desjenigen, der seine eigne bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zu gunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht
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1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Nierensteinbis Nießbrauch |
Öffnen |
allein auf die unmittelbare Benutzung einer fremden Sache, sondern auch auf den Bezug aller Erzeugnisse und Nutzungen derselben. Das Recht selbst ist als persönliche Dienstbarkeit zwar unzertrennlich von der Person des Nutznießers (Usufruktuar), doch
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0083,
von Abwehrbis Abweichung |
Öffnen |
); Jurisch, Die Verunreinigung der
Gewässer (ebd. 1890). (S. Städtereinigung .)
Abwehr von Schaden . Wissentliche Beschädigung
anderer Personen, fremder Sachen oder solcher eigenen Sachen, welche der Eigentümer Dritten schuldet
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0812,
Arbeit |
Öffnen |
. umgestaltet, so daß eine neue Sache entsteht (Specifikation, s. d.), so gehört sie dem Arbeiter oder dem, für dessen Rechnung er umgestaltet hat, vorbehaltlich des Rechts des Eigentümers, Ersatz für den Stoff zu fordern. Hat jemand fremde Sachen
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1047,
von Zur-Mühlenbis Zusammenlegung |
Öffnen |
(Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §.
1000), und zwar ist die Zurückbehaltung der fremden Sache wegen Verwendungen gestattet, auch wenn, wie im Gemeinen Recht, dem Verwendenden kein klagbarer Erstattungsanspruch gegen den Eigentümer
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0868,
von Miersbis Miete |
Öffnen |
und Überwinterung von Kartoffeln, Obst, Rüben (s. Rübenaufbewahrung).
Miete, das durch den Mietvertrag begründete Rechtsverhältnis, nach welchem der Mieter eine fremde nicht fruchttragende Sache (Grundstück, Wohnung, Tier oder andere bewegliche Sache
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0494,
von Contradictiobis Conty |
Öffnen |
.
Contrectatĭo (lat.), bei den Römern die Entfremdung einer Sache, mittels deren sie durch Diebstahl aus fremdem Gewahrsam, Unterschlagung, rechtswidrigen Gebrauch oder Entziehung des Besitzes dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten entzogen wird (s
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1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0549,
von D'Argen.bis Darlehen |
Öffnen |
, welcher Eigentümer der Sache ist und freie Disposition darüber hat, oder wer sonst zur Veräußerung fremder Sachen befugt ist, z. B. der Bevollmächtigte des Eigentümers, der Vormund etc. Hieraus folgt, daß bevormundete Per-^[folgende Seite]
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Dienstauszeichnungenbis Dienste (persönliche) |
Öffnen |
dingliches Necht
an fremder Sache, sie sei ein Grnndstück oder be-
weglich. Die Sache selbst dient dem Dienstbarkeit-
berechtigten, der Eigentümer der dienenden Sache
hat das zu dulden, oder er hat etwas zu unter-
lassen (z. B. einen Nenbau
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0816,
von Einsetzenbis Einsiedeln |
Öffnen |
in der Amtshauptmann-
schaft Chemnitz der sächs. Kreishauptmannschaft
Zwickau, in 345 m Höhe, an der Zwonitz und an
der Linie Chemnitz-Aue-Adorf der Sä'chf. Staats-
bahnen, hat (1890) 3602 (1735 männl., 1867weibl.)
E., darunter 54 Katholiken, Post
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Funddiebstahlbis Fundiertes Einkommen |
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(§. 73). Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 393 läßt den Finder, welcher die gesetzlichen Folgen außer acht läßt, für alle schädlichen Folgen, unter Umständen als Betrüger haften. Sachen, welche nicht verloren waren, sondern sich noch in fremdem
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Mercks →
Hauptstück →
Warenbeschreibung:
Seite 0437,
Porzellan |
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sich bei dem unscheinbaren, schweren, aus Eisenthon gebrannten Produkt nur wundern muß. In das richtige Gleis kam die Sache aber, als man 1709 eine bis dahin nur als Pudermehl verbrauchte weiße Masse von Aue bei Schneeberg zu den Versuchen heranzog
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0426,
von Furobis Fürst (staatsrechtlich) |
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abgeschlossenen Geschäfts nicht dem
eigenen Vermögen, sondern dem Vermögen des an-
dern zu gute kommen und zur Last fallen sollen. Es
ist keineswegs notwendig, daß wer für fremde Rech-
nung handelt, zugleich im fremden Namen handelt,
sodaß der andere direkt
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Amortissementbis Ampel |
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Israel, dessen Verderben er mit erschütternder Macht schildert.
Amotae res (lat.), "entwendete Sachen", insbesondere solche, die Verwandte ohne Rechtstitel sich angeeignet haben. Amotion, Entfernung (vom Amt); Entwendung (von Sachen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Interventivbis Intonation |
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1005
Interventiv - Intonation.
rechts: H. v. Rotteck, Das Recht der Einmischung in die innern Angelegenheiten eines fremden Staats (Freiburg 1845); Francis, Ansichten und Politik des Lords Palmerston (deutsch von Esmarch, Kassel 1852
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0561,
Kongostaat (wirtschaftliche Entwickelung) |
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, und durch einen Appellationsgerichtshof in Boma. In Strafe sachen erstreckt sich aber die Kompetenz dieser beiden Gerichtshöfe sowie dreier dem Tribunal erster Instanz noch zur Seite gestellter Territorialgerichte mit summarischem Verfahren nur
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1% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0827,
von Jagdhoheitbis Jagdrecht |
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daß selbstverständlicherweise fremde Grundstücke nicht
gegen den Willen der Besitzer behufs Ausübung der
Jagd betreten werden durften. Im deutschen Rechte
herrschte ursprünglich ausschließliche Iagdbefugnis
eines jeden vollfreien Grundeigentümers in seinem
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0375,
von Eigentum ist Diebstahlbis Eigentumsvorbehalt |
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375
Eigentum ist Diebstahl - Eigentumsvorbehalt.
der Gegner kein besseres Recht auf die Sache nachweist. Verloren geht das E. mit Willen des Eigentümers, wenn dieser die Sache aufgibt (derelinquiert) oder das E. auf einen andern überträgt
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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durch Testament, nur Volljährige an Kindesstatt anzunehmen.
Das Gemeine Recht kennt ferner eine Annahme an Enkelsstatt; die neuern Gesetzgebungen kennen eine solche nicht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1283 verbietet sie ausdrücklich. Im Gemeinen Rechte
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Ausspielgeschäftbis Ausstattung |
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auf dem Kontinent große Bedeutung zu erringen vermocht. (S. auch Boycott.)
Ausspielgeschäft, die Veräußerung einer Sache an denjenigen, welchen das Los aus einer Mehrheit von Einsetzenden bestimmen, oder welcher bei einem gemeinschaftlichen Glücks
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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- oder Rechtserwerbs: so wenn bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb veräußert sind, es sei denn, daß die Sachen vorher gestohlen oder verloren waren (Handelsgesetzbuch Art. 306); Inhaberpapiere können redlich erworben werden
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1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Ortleralpenbis Örtliche Kollision der Gesetze oder Statuten |
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Rechtsgcbieten anzuerkennen ist, wenn es
später dort geltend gemacht wird. Wer in Amerika
Eigentum an dort befindlichen Sachen erworben
bat, behält fein Eigentum, wenn er die Sachen nach
Deutschland mitbringt. Nur gilt das nicht von solchen
Rechten, deren
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1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0393,
von Schattenvögelbis Schaube |
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). Die
Hauptbeschränkung liegt darin, daß, wenn der ^.
in einer fremden Sache gefunden wird, im An-
schlüsse an das röm. Recht der Eigentümer der ver-
bergenden Sache zur Hälfte beteiligt werden foll;
so auch nach dem Deutschen Entwurf (Z. 898). Ab-
sichtliches
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1% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0829,
von Reuenbis Richten |
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die Besserung beweist, daß die Reue aufrichtig war, Luc. 19, 8. 9.
Reuen, s. Gereuen
§. 1. I) Von Menschen i wenn sie wünschen, daß eine geschehene Sache nicht geschehen sein möge, Richt. 21, 6. 15. Matth. 21, 29. 2 Cor. 7, 8.
Wenn er siebenmal des
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1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Pfandscheinbis Pfarrer |
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der Verpfändung bei Leihhäusern, Versatzämtern, Pfandleihern (s. Lombard, Lombardgeschäft und Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte).
Pfändung, die Ergreifung fremder Sachen in der Absicht, sich dadurch sein Eigentum, seinen Besitzstand oder andere Gerechtsame
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Auctoramentumbis Audenaerd |
Öffnen |
für denjenigen, welcher eine Sache in fremdem Namen besitzt und in Ansehung dieser Sache mit einer dinglichen Klage belangt wird. Es ist die Erklärung des also Verklagten, daß er nicht in eignem Namen besitze, sondern in dem eines Dritten, der zugleich
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1% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
Öffnen |
die inländischen oder die des fremden Staats, bildet den Gegenstand des sogen. internationalen Privatrechts, einer wichtigen Rechtsdisziplin, die namentlich für das deutsche Rechtsleben von großer Bedeutung ist, solange wir auf dem Gebiet des
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0631,
von Lehnrechtbis Lehnswesen |
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, Litteratur der sogen. Lehninschen Weissagung (Heilbr. 1879).
Lehnrecht, im subjektiven Sinn das einer Person an einer fremden Sache zustehende erbliche Nutzungsrecht, welches ursprünglich vom Eigentümer gegen das Versprechen der Treue verliehen
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1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0936,
von Pfandbriefbis Pfändung |
Öffnen |
.
Pfandnutzung, s. Antichretischer Vertrag.
Pfandrecht, im subjektiven Sinn das einem Gläubiger zustehende dingliche Recht an einer fremden Sache, vermöge dessen ihm dieselbe zur Sicherheit wegen seiner Forderung verhaftet ist (s. Pfand); im objektiven
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0766,
von Burgscheidungenbis Bürgstein |
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gemeinem und franz., nicht aber nach preuß., sächs. und nach österr. Recht, das Recht, Teilung zu fordern (beneficium divisionis). Diese Rechtswohlthaten sind ausgeschlossen, wenn die B. ein Handelsgeschäft war (Handelsgesetzbuch §. 281), und auch nach
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1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Notre-Dame des Ermitesbis Nottingham |
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durch unwiderstehlichen Zwang erfolgte. Ebenso begründet die zur Abwehr einer durch Tiere oder leblose Gegenstände drohenden Gefahr erforderliche Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen keine privatrechtliche Entschädigungspflicht. Das Bürgerl. Gesetzbuch
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0485,
von Nu-Stämmebis Nützliche Verwendung |
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, und ist der Dritte dadurch bereichert, so bat
der Gegenkontrahent, aus dessen Vermögen die Ver-
wendung herrührt, gegen den Dritten sowohl nach
Gemeinem Necht, als nach Preuß. Landrecht, als nach
Sächs. Vürgerl. Gesetzbnch einen Anspruch
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Buechner →
Anhang →
Hauptstück:
Seite 0009,
von Baumbis Befestigen |
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darinnen, Jes. 5, 2. Was lange wüste gelegen ist, soll durch dich gebaut werden, Jes. 58, 12. Fremde werden deine Mauern bauen, Jes. 60, 10. Sie werden die alten Wüstungen bauen, Jes. 61, 4. Sie haben dem Baal Höhen gebaut, Jer. 19, 5. Du bauetest
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Handauflegungbis Handel |
Öffnen |
(mit Wertpapieren), Geldhandel (H. mit fremden Münzsorten, Geldwechsel). Als Produktenhandel bezeichnet man den H. mit Erzeugnissen der europäischen Landwirtschaft im Gegensatz zum H. mit Kolonialwaren. Können auf niederer Stufe der Volkswirtschaft diejenigen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0507,
Japan (Finanzen, Geschichte) |
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den auf Fortschritt des Bandes hinarbeitenden Bestrebungen der Regierung das rückschrittliche Element vertreten.
Da die so oft erörterte Frage der Revision der mit den fremden Mächten geschlossenen Verträge noch immer im Vordergrunde des
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0733,
Handel |
Öffnen |
und
mit diesen neuerdings eine ausgedehnte Entwicklung
erfahren hat; und ä. denGeldhandel,d. h.denH.
mit Edelmetallen (Barren) und Geldsorten, nament-
lich fremden (Geldwechsel). Je nach der Natur der
beweglichen Sachgüter unterscheidet man innerhalb
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Rechtsbesitzbis Rechtschreibung |
Öffnen |
, wie sie der Inhaber eines Rechts vornehmen oder genießen darf. Wer über ein benachbartes, fremdes Grundstück wiederholt geht oder fährt oder reitet, mit der Absicht, diesen Weg dauernd zur erleichterten Benutzung seines Grundstückes, des etwaigen
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1% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 1078,
von Waldbis Wälzen |
Öffnen |
Recht, und der Wittwen Sache kommt nicht vor sie, Esa.
I, 23. ? daß die Wittwen ihr Raub, und die Waisen ihre Beute
sein müssen, Gsa. 10, 2. Und den Fremdlingen, Waifen und Wittwen keine Gewalt thut,
Ier. 7, 6. c. 22, 3
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0154,
von Droitbis Dromedar |
Öffnen |
von Verbrechen, als zu deren Thatbestand gehörig, in Anbetracht; so beim Raub, dessen Thatbestand darin besteht, daß der Räuber mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem andern eine fremde
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Limabis Limburg |
Öffnen |
und Fremde) kaum ein Viertel ausmachen. Der Gewerbfleiß ist bei der Trägheit und Genußsucht der Einwohner von geringer Bedeutung; doch gibt es Eisengießereien, Möbelfabriken und Kupferschmieden, auch werden Silberwaren, Goldlitzen, Epauletten
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1043,
Korrespondenzblatt zum fünfzehnten Band |
Öffnen |
) genehmigt. Anders dagegen liege die Sache, wenn der auswärtige Staat erst geraume Zeit nach erfolgter Emission die Kouponsteuer anordne. Hier könne er die Besitzer seiner Papiere in fremden Staaten nicht zwingen, die Kouponsteuer nachträglich
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Mercks →
Hauptstück →
Warenbeschreibung:
Seite 0107,
Eisen |
Öffnen |
, die immer aus den fremden Stoffen der Erze, aus der Asche des Brennmateriales und allerdings auch aus nicht geringen Mengen Eisenoxyden sich nebenbei als eine Art unreiner Glasflüsse bilden. Eine angemessene Schlackenbildung gehört aber zur Sache
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Mercks →
Hauptstück →
Warenbeschreibung:
Seite 0275,
Kobalt |
Öffnen |
, Nordamerika. Glanzkobalt findet sich besonders in Schweden und Norwegen, auch in Cornwall.
Das Zugutemachen der Kobalt-Nickelerze, nachdem sie durch Aussuchen, Pochen, Schlämmen möglichst von fremden Dingen gereinigt sind, geschieht nach
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Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
11. Juli 1903:
Seite 0011,
Etwas für Hausfrauen |
Öffnen |
Grundbegriffe; aber sicheres Können, Gewandtheit und Uebung ist nicht in einigen Wochen erreichbar.
Die Arbeitersfrau hat vielleicht noch den Willen, ihr Mädchen für das Hauswesen tüchtig zu machen, aber sie denkt: "Hat man gute Sachen genug, so kann man auch
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0206,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
Öffnen |
Strafgesetzbuch
Wehrordnung
Fremde Rechte.
Englisches Recht.
Doom
Magna charta
Record
Französisches Recht.
Additionalakte (Zusatzakte)
Code
Coutumes
Gelbbuch
Oleron
Ordonnanzen
Irisches Recht.
Brehonen *
Italienisches Recht.
Goldenes
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