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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Burdigalabis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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237
Burdigala - Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich
Der damalige Unterrichtsmimster Paul Bert zu sei-
uem Kabincttschef; 1885 wurde er in die Depu-
tiertenkammer entsendet, wo er sich zu den Radi-
kalen hielt
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83% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
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759
Bürgerliches Gesetzbuch für Österreich - Bürgerrecht
(§§. 1749-2164) das Erbrecht. Trotz aller Anfechtungen, die der Entwurf erfahren hat, ist ihm das Zeugnis nicht zu versagen, daß er eine gründliche, ernste, im einzelnen wohlerwogene
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82% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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758
Bürger (Hugo) - Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich
B.s dritte Frau, Christine Elise, geb. Hahn, geb. 19. Nov. 1769 zu Stuttgart, wurde nach der Scheidung Schauspielerin in Altona, Hannover und Dresden, zog später
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67% |
Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Burdeaubis Burgeß |
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.
Burgau, (1885) 2119 Einw.
Burgdorf, 1) Regbez. Lüneburg, (1885) 3324 Einw.
Bürgel, (1885) 1676 Einw.
^[Spaltenwechsel]
Bürgerliches Gesetzbuch (Zivilgesetzbuch), Gesetz, welches das Privatrecht (bürgerliche Recht) eines Landes
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28% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Allgäubahnbis Allia |
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. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und zahlreiche
Ortsgruppen und giebt die Wochenschrift «Alldeutsche Blätter» heraus.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0240,
Burgörner |
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des 18. Aug.1896, da es, nachdem ihm der Bundes-
rat zugestimmt hatte, an diesem Tage vom Kaiser
ausgefertigt wurde. In Geltung treten wird das
neue, 238.) Paragraphen zählende Gesetzbuch am
1. Jan. 1900.
Das ganze bürgerliche Recht
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0693,
Ostindien (Rechtspflege) |
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677
Ostindien (Rechtspflege).
den. Auch dem Gesetzbuch des Manu ist ein hohes Alter nicht abzusprechen. Dagegen gehören die Gesetzbücher des Yajnavalkya, Wischnu und Narada schon der nachchristlichen Epoche an. Englische Übersetzungen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Zittergrasbis Zivilgesetzbuch |
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in Zivilsachen bestellte richterliche Behörde (s. Gericht).
Zivilgerichtsbarkeit (lat. Jurisdictio civilis), Inbegriff der Befugnisse zur Ausübung der bürgerlichen Rechtspflege; s. Gericht, S. 164.
Zivilgesetzbuch (bürgerliches Gesetzbuch
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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eine formell vollkommen neue Grundlage gewonnen, so für Preußen durch das preußische Landrecht 1794; ferner für einen großen Teil der Rheinlande und Baden durch das französische bürgerliche Gesetzbuch Napoleons I.; sodann für die gesamten deutschen Erbländer
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0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Pflichtbis Pflug |
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auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1975 ff.) zählen die Geschwister nicht mehr zu den Pflichtteilsberechtigten, während sie dem überlebenden Ehegatten ein Recht auf den P. einräumen. Diese Pflichtteilsberechtigten können
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0765,
von Burgoynebis Bürgschaft |
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. Gesetzbuch sind diese Beschränkungen unbekannt.
Ob der Bürge auch für die Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) haftet, wenn er die Haftung dafür nicht besonders übernommen hat, ist nicht in
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0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0028,
von Legitima portiobis Legitimationskarte |
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die Urkunde, durch die dies geschieht. In der Sprache des bürgerlichen Rechts heißt L. der Akt, durch welchen ein uneheliches Kind zu dem Vater in das Verhältnis eines ehelichen Kindes gebracht wird. Man unterscheidet zwei Arten der L.: durch nachfolgende
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Deutsches Reichbis Deutsches Theater |
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) und Bayern (1861 fg.) nur Vorarbeiten zu stande kamen, bekam Sachsen 1863 ein Bürgerliches Gesetzbuch. Über die Gesetzgebung des neuen Deutschen Reichs s. Deutschland und Deutsches Reich (Staatsrechtliches, S. 146 fg.), über das von diesem
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0156,
Deutschland und Deutsches Reich (Heerwesen. Wappen. Flaggen) |
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. Auf dem großen Gebiete des bürgerlichen Rechts gelten sonst noch große Verschiedenheiten (s. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich); das hat zur Folge, daß nicht alle Civilprozeßsachen in letzter Instanz an das Reichsgericht gebracht werden
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0831,
Österreichisch-Ungarische Monarchie |
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auf
formell verschiedenen Gesetzen; inhaltlich ist oft weit-
gehende Übereinstimmung vorhanden. Das in Öster-
reich geltende Gesetz des bürgerlichen Rechts ist dav
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (s. d., Bd. 1) von
1811; dasselbe galt 1853-01 auch
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0608,
Testament (juristisch) |
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entmündigten Personen vollständig entzogen. Die in ihrer Geschäftsfähigkeit nur beschränkten Personen, wie Minderjährige, können nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1912), solange sie das 16. Lebensjahr nicht zurückgelegt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Verjauchungbis Verjüngung |
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hindurch fortgesetzten Besitz oder um das Erlöschen von Rechten durch Nichtausübung derselben handelt. So tritt die Klagverjährung (im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, § 154 ff., »Anspruchsverjährung« genannt) nach gemeinem Recht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Vorgebirgebis Vormundschaft |
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. Näherrecht (s. d.) dadurch, daß letzteres gegen den neuen Erwerber einer Sache, nicht gegen den Veräußerer derselben gegeben ist. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 481 ff.) muß der Verpflichtete, falls er den betreffenden Gegenstand
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0286,
von Vorortbis Vorparlament |
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; wer an einer hindernden Krankheit oder an einem Gebrechen leidet; wer im Bezirk des Vormundschaftsgerichts nicht seinen Wohnsitz hat. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch eine Frau, soweit sie überhaupt zur Übernahme
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0515,
Juristentag (Köln 1891) |
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501
Juristentag (Köln 1891)
dings wieder mehr und mehr empfunden wird. Inner- j halb des Deutschen Reiches aber hat in den letzten Jahren der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches das Interesse an den Arbeiten des Juristentags er- i heblich
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0214,
von Bogislawbis Bogomilen |
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212
Bogislaw - Bogomilen
Auftrag zur Bearbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs für Montenegro. Dort brachte er ein Jahr zu und war 1877 Mitglied der Provisorischen Regierung in Bulgarien. B. lebt meist in Paris und machte es sich besonders
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0086,
von Unger (Max)bis Ungnad |
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eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen, mit besonderer Rücksicht auf das österr. allgemeine bürgerliche Gesetzbuch besprochen» (Wien 1853), «Die rechtliche Natur der Inhaberpapiere» (Lpz. 1857), der «Revidierte Entwurf eines bürgerlichen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0268,
von Volkslosbis Volksrecht |
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Rechtssammlungen, teils aus der Initiative des Volkes hervorgegangen, teils von demselben auf Vorschlag des Königs genehmigt. Von modernen Gesetzbüchern unterscheiden sie sich dadurch, daß sie nicht ein völlig neues Recht an Stelle des bisher geltenden
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0477,
von Hyppolitebis Illegitimität |
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ziemlich weit auseinander (vgl. z. B. § 156-158 des Österreich. allgemei nen bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 312-314 des Code civil ). Vom sittlichen Standpunkte aus und abgesehen von der formal juristischen Auffassung werden wir diese rechtlich
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0816,
von São Paulobis Sauer |
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802
São Paulo - Sauer
und Weltweisheit, von Zivil- und Kriminalrecht und bürgerlicher Moral enthalten die altindischen Gesetzbücher. Neue Arbeiten auf diesem Gebiet sind die englische Übersetzung von Manus Gesetzbuch von Bühler(Oxforo1886
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Erbschaftsgebührenbis Erbschaftskauf |
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kann (nach
Gemeinem Recht und Sachs. Bürgers. Gesetzbuch
jedoch nicht teilweise). Dieses System gilt nach Ge-
meinem Recht für andere Personen als die 8ui, ferner
nach Sächs. Gesetzb. §§. 2009,2010,2250,2549, nach
Bayrischem Landr. Ill, 1, §. 8
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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Gesetzbüchern erhoben. Die R. übten nicht nur durch die von ihnen erstatteten Rechtsgutachten, sondern auch durch ihre litterar. Arbeiten über das Recht (Sammlungen und Glossierung der Rechtssatzungen) großen Einfluß auf die Praxis und die Fortbildung des
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0201,
von Feueranbeterbis Feuerbach |
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. Gleichzeitig arbeitete er seit 1807 auf königlichen Befehl den Code Napoleon in ein bürgerliches Gesetzbuch für Bayern um, das 1808 und 1809 teilweise im Druck erschien, aber nicht in Wirksamkeit getreten ist. Die ihm 1812 zugewiesene Redaktion des Codex
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
Öffnen |
.) gestellt.
Die Rechtslehre und die Gesetze, welche das ge-
samte bürgerliche Recht umfassen, wie das Preuß.
Allg. Landrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch für Sach-
sen, das Osterr. Allg. Bürgerl. Gesetzbuch, der (^oäe
civil, das Bayrische
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0933,
von Römisches Rechtbis Römisches Reich (Stände) |
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- und Zivilprozeßordnungen zu erlassen, welche das römische Recht wenigstens auf diesem Gebiet mehr und mehr verdrängten. 1863 trat in Sachsen ein neues bürgerliches Gesetzbuch in Kraft, welches das römische Privatrecht vollständig beseitigte
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Sächsisches Rechtbis Sachverständige |
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von Sachsen (Leipz. 1857). Diese Rechtsgemeinschaft ist jedoch durch die neuere Gesetzgebung, insbesondere durch das königlich sächsische bürgerliche Gesetzbuch von 1863, nahezu beseitigt worden. Das spezielle Recht der einzelnen sächsischen Länder
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
Öffnen |
- und des Strafprozesses) weist nur zu einem sehr geringen Teil auf röm. Recht zurück. Wenn man von dem Gegensatz vom Deutschen und Römischen Recht (s. d). spricht, hat man dabei das bürgerliche Recht im Sinne. In diesem ist aber der Grundstock röm
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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vom 4. Juni 1794, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811 und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 2. Jan. 1863 hervorzuheben. Auch muß hier bemerkt werden, daß in den preußischen, bayrischen und hessischen
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0360,
von Stiftsschulenbis Stiglmayer |
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einem Orte geopfert werden darf. Wo in alter Zeit die Lade erscheint, geschieht es ohne die S., ja deren Existenz ist nach dem Zusammenhang ausgeschlossen. In Silo steht die Lade in einem Tempel. Als David sie in seine Burg bringt, muß er ihr ein
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0474,
von Sub rosabis Substanz |
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. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch. Der den Gläubiger befriedigende Bürge tritt, wenn er nicht schenken will, von Rechts wegen in die Stelle des Gläubigers gegen den Hauptschuldner (Bürgerl. Gesetzb. §. 774). Das Bürgerl
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Unčovbis Unfallnervenkrankheit |
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und deren Verwandten wie eheliche behandelt (jedoch manchmal mit Beschränkung des Erbrechts: nur gegenüber Vorfahren), nach dem Preuß. Landrecht und dem Österr. Bürgerl. Gesetzbuch jedoch nur gegenüber der Mutter (Ⅱ, 3, §. 8). Den U. K. stehen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1049,
von Zustandsdeliktbis Zustellung |
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Voraussetzungen aufzuheben sei. – Vgl. Kaden, Scheele, Hoffmann, Das Bürgerliche Gesetzbuch (1889), Ⅱ, 124 Anm.
Den übrigen geltenden Rechten ist eine vorläufige Vormundschaft in der Regel nur über Geisteskranke bekannt, meist als Pflegschaft. Vgl. Code civil
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0711,
Schweden (Geschichte 1374-1550) |
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erwählt; doch lag die Gewalt ganz in der Hand Karl Knudsons. Christoph erwarb sich dadurch ein Verdienst, daß er dem schon unter Magnus Smek ausgearbeiteten Gesetzbuch 1442 allgemeine Annahme verschaffte, welches bis 1734 als "Gesetzbuch des Königs
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
Öffnen |
Reichsrecht im
Gegensatz zum Landesrecht. Da das Reichsrecht das
Strafrecht, den Civilprozeß und den Konkursprozeh
kodifiziert hat, so erstreckt sich das G. R. nur noch
auf das Staatsrecht, das Kirchenrecht und vornehm-
lich das bürgerliche Recht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Recht auf Arbeitbis Rechtfertigung |
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, daß die Zersplitterung des R., welche in Deutschland eine Folge der staatlichen Zersplitterung war, eine dem Bedürfnisse deutschen Geistes nach Mannigfaltigkeit entsprechende Gestaltung gewesen wäre. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch gilt in Österreich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Pfandbücherbis Pfandrecht |
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. Die Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reichs hat die Aufnahme von Vorschriften über die rechtliche Sicherung der Inhaber von P. in das gedachte Gesetzbuch abgelehnt und sich für Regelung des Gegenstandes durch ein besonderes
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Universal-Baptistsbis Universalmonarchie |
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eine passende sei, ist in der Wissenschaft nicht unbestritten. Die neuern Gesetzbücher, auch das Deutsche Bürgerliche, vermeiden das Wort.
Universalfideïkommiß, s. Erbschaftsvermächtnis.
Universalgelenk oder Kreuzgelenk, die gebräuchlichste aller
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0346,
Civiletat |
Öffnen |
344
Civiletat
dem die Gesetzgebung solchen Personen, welche aus irgend einem Grunde die kirchliche Eheschließung nicht erlangen konnten, die Eingehung der Ehe vor einem bürgerlichen Beamten ermöglichte (in Preußen Gesetz vom 30. März 1847
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Civilgerichtbis Civilliste |
Öffnen |
, die Ausübung der Rechtspflege in Civilsachen (s. Gerichtsbarkeit ).
Civilgesetzbuch , s. Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich .
Civilingenieur bezeichnet ursprünglich den Gegensatz zu Militäringenieur (s. Ingenieur
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0311,
Gewölbe (Teile, Formen, Arten der G.) |
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Gewohnheitsrechte am häufigsten im Staats- und Völkerrecht zu entstehen. Jedoch haben die neuern Kodifikationen, wie das preußische allgemeine Landrecht, der Code Napoléon und das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, gegenüber dem G
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
Öffnen |
bürgerlichen Gesetzbuch (1811), traten die Gesetzbücher Napoleons I. an die Seite, welche nicht nur das Privatrecht, sondern auch das Straf- und Prozeßrecht normierten. Das Napoleonische Handels-^[folgende Seite]
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0633,
von Rechtswohlthatbis Recitativ |
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.) in Deutschland die Rechtseinheit hergestellt, wie dies schon zuvor in Ansehung des Strafrechts durch den Erlaß des norddeutschen, jetzt deutschen Strafgesetzbuchs geschehen war. Ein deutsches bürgerliches Gesetzbuch ist in der Vorbereitung begriffen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Schuldscheinbis Schule |
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und mehr abzugehen; eine Ansicht, welcher auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs Rechnung trägt. Doch verlangt derselbe (§ 683) schriftliche Form, wenn ein Schuldversprechen ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes gültig und klagbar
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0685,
von Schwängerungsklagebis Schwank |
Öffnen |
einen Beitrag zu den Kosten der Entbindung, des Wochenbetts und der Taufe fordert, und mit der zugleich der Anspruch auf Alimente oder, wie es in dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) heißt, auf Gewährung "des notdürftigen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Substanzbis Subtraktion |
Öffnen |
oder, wie der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1804 ff.) es nennt, die Nacherbfolge, welche dann vorliegt, wenn der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzt, daß derselbe erst, nachdem ein andrer Erbe geworden
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0059,
von Vatermordbis Vatikan |
Öffnen |
des Personenstandes und die Eheschließung (§ 32) steht jedoch nur großjährigen Kindern ein solches Klagrecht zu. Das moderne Recht und so auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1501 ff.) kennen statt der väterlichen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0382,
von Wanderzellenbis Wanfried |
Öffnen |
, welche nicht offenkundig waren und erst später entdeckt wurden, die Aufhebung des Kaufvertrags verlangen. Nach preußischem Landrecht und französischem Zivilrecht sowie nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 381 ff.) ist dagegen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Zessionarbis Zetzsche |
Öffnen |
der aus Handelsgeschäften hervorgegangenen Forderungen ausdrücklich hervor. Ebenso kennt das sächsische Zivilgesetzbuch diese Beschränkung nicht mehr, desgleichen der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Gültigkeit der Z. bedarf es der Einwilligung
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0118,
von Benzolbis Bergaigne |
Öffnen |
). Aussteller und Acceptant, nicht aber die Indossanten, bleiben in diesem Fall insoweit verpflichtet, als sie sich mit dem Schaden des Wechselinhabers bereichern würden. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 737 ff.) führt
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0298,
von Bahnsteigbis Bahrain-Inseln |
Öffnen |
Wort zum deutschen Civilprozeß» (ebd. 1886), «Die Prozeß-Enquete des Prof. Wach» (Cass. 1888), «Zur Beurteilung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs» (Münch. 1888), «Gegenentwurf zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs» (Cass. 1890-92
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0745,
Handelsgesellschaften |
Öffnen |
erschöpfendes
Recht erst haben, wenn das in Vorbereitung be-
findliche Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten
sein wird.
Handelsgesellschaften, Gesellschaften, welche
das Handelsgewerbe unter einer gemeinschast-
lichen Firma betreiben, also
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0662,
von Ortleralpenbis Örtliche Kollision der Gesetze oder Statuten |
Öffnen |
das auswärtige Vermögen des Gemeinfchuldners
nicht berührt. Den Folgen solchen Rechtszustandes
soll durch Staatsverträge vorgebeugt werden.
Für das bürgerliche Recht, für das das Ein-
sührungsgesetz zum Vürgerl. Gesetzbuch für das
Deutsche "Reich
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0204,
von Börsenschiedsgerichtbis Börsensteuer |
Öffnen |
, ist die
Eintragung zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht
erforderlich. Wahrend nach dem neuen Vürgcrl.
Gesetzbuch sonst das Differenzgeschäft (s. d.) als
Spielvertrag, also als nichtverbindend anzusehen
ist, schließt das Vörsengesetz (§.69) bei Börsm
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0698,
von Wiederbelebungbis Wiedereinsetzung |
Öffnen |
(für die Minderjährigen und die ihnen gleichgestellten jurist. Personen) und viele Landesgesetze sowie die preuß. Praxis. Diese W. ist nicht aufgenommen in das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch; im Preuß. Allg. Landrecht nur gegen den Ablauf
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0095,
von León de los Aldamasbis Leonhardt |
Öffnen |
), "Die Universität Bologna im Mittelalter" (ebd. 1888), "Der Irrtum als Nichtigkeitsgrund im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich" (Berl. 1889), "Roms Vergangenheit und Deutschlands Recht" (Lpz. 1889), "Die Eideszuschiebung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0605,
von Faustabis Faustpfand |
Öffnen |
, Württembergischem Pfandgesetz 1825, Art. 246) noch weitere Formerfordernisse vor, insbesondere Pfandbestellungsurkunden. Diese zur Bestellung eines F. im bürgerlichen Recht vorgeschriebenen Formen sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0339,
Ehe (kirchliche und Ziviltrauung; Wirkungen der Eheschließung) |
Öffnen |
kirchlicher Trauung und Einsegnung irgendwie beeinträchtigt wird. Dies System ging von Frankreich aus auch in diejenigen deutschen Territorien über, in welchen das französische bürgerliche Gesetzbuch Gesetzeskraft erlangt hat, nämlich Rheinbayern
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0% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
Öffnen |
Pesetas, Württemberg
1799459 M. und 295849 M. Apanagen.
Eivilprozeß, bürgerliches Verfahren, ist
die gesetzlich geregelte Form der staatlichen Privat-
rechtspflege. Die Rechtsordnung gestattet dem in
seinem Privatrecht (bürgerlichen Recht
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0043,
von Abfasenbis Abführen |
Öffnen |
Rechten fällt die Geldabfindung weg, wenn der Berechtigte auf dem Gute stirbt, nach dem Satze: «Was in der Were verstirbt, erbt an die Were.» Vgl. Die Motive zum Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 217. – In entsprechender
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0943,
von Zivilgouverneurbis Zivilliste |
Öffnen |
. »Beiträge zur Erläuterung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich« (hrsg. von E. I. ^[Ernst Immanuel] Bekker und Fischer, Berl. 1888 ff., bis jetzt 18 Hefte).
Zivilgouverneur (franz.), s. Gouverneur.
Zivilingenieure
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Johannesbis Junkermann |
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eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches. Hier hat I. unter Mitwirkung von Achilles, Martini und v. Liebe den das Sachenrecht enthaltenden Teil des Entwurfs zum Gesetzbuch sowie die sachenrechtlichen Vorschriften im Entwurf des Einfülirungsgesetzes
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
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, kein Teil wider seinen Willen festgehalten werden kann, so das Auftragsverhältnis, das Gemeinschafts- und das Gesellschaftsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Dieselben sind von jedem Teil für die Zukunft kündbar, nur darf die Kündigung nicht so
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Einfuhrzollbis Eingesandt |
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andere deutsche Gesetzbücher als E.
das gesamte Frauengut, welches dem ehemänn-
^ lichen Nutzungs- und Verwaltungsrecht unterwor-
sen ist. Den Gegensatz dazu bildet das vorbeh al-
ten e Gut. Der Entwurf des Deutschen bürgerlichen
Gesetzbuches
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0088,
von Empediasbis Empfangbarkeit der Ware |
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. Der Verkäufer hat dafür ein-
zustehen, daß die Ware die versprochenen Eigen-
schaften hat, "vertragsmäßig beschaffen ist" sHandels-
gesetzbuch Art. 346); wenn nach Probe verkauft war,
daß sie der Probe entspricht. Ist eine bestimmte
Eigenschaft
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Entwicklungskrankheitenbis Entzündung |
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man z. B. als Deutschen E. den E. eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich.
Entziehungskur, s. Hungerkur.
Entzündung (Inflammatio, Phlogosis), einer der häufigsten und wichtigsten krankhaften Prozesse des menschlichen und tierischen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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; Sächs. Vürgerl.
Gesetzb. §H. 2122, 2123,2149. Für das Osterr.
Vürgerl. Gesetzbuch wird das Gleiche angenommen:
jedoch bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten.
Das Sächs. Gesetzbuch enthält im §. 2170 eine be-
sondere Vorschrift darüber
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0354,
Eheschließung |
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verbundene Eheleute erlläre, sondern
daß sie kraft dieses Gesetzes nunmehr rechtmäßig
verbundene Ehelcute seien (§. 1318). Diese Ände-
rung entspricht ebenso wie die Überschrift des ganzen
von der Ehe handelnden Abschnittes ("Bürgerliche
Ehe
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0533,
Handelsgesetzbuch |
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-
menden Staatsbehörde vor dem Eivilgericht ange-
sockten werden können.
^Handelsgesetzbuch. Der im Reichsjustiz-
amt ausgearbeitete, durch die Einführung eines ge-
meinsamen Bürgert. Gesetzbuchs für ganz Deutsch'
land veranlaßte und im Nov
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0996,
von University extensionbis Unlauterer Wettbewerb |
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privatrechtlichen Norm zur Bekämpfung des U. W. begnügt, sondern neben dem Satze des Bürgerl. Gesetzbuchs (§. 826), daß, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, schadenersatzpflichtig ist (s. Schadenersatz
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
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. Privatpersonen aus Gunst zur Verfügung gestellt. – Vgl. Mirabeau, Des lettres de cachet et des prisons d‘État (Par. 1782).
Letze, Letzinen, s. Burg (Bd. 3, S. 752 b u. 751 b).
Letzlingen, Dorf im Kreis Gardelegen des preuß. Reg.-Bez
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0851,
von Wucherblumebis Wühlmaus |
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1893 geschehen. §. 3 desselben wird vom 1. Jan. 1900 gemäß Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuche durch den inhaltlich nahezu gleichen §. 138 dieses Gesetzbuches ersetzt. Hiernach ist nichtig ein Rechtsgeschäft, durch das jemand
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Morgen (Kurt Ernst)bis Morgenstern |
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. Landrecht als eine bei Schließung der Ehe versprochene Zuwendung, das Bayrische Landrecht als Geschenk in Ansehung des jungfräulichen Standes. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich hat Vorschriften über die M. nicht aufgenommen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0837,
Deutschland (Reichstag, Bundesrat) |
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bürgerlichen Rechts, doch ist die Ausarbeitung eines gemeinsamen bürgerlichen Gesetzbuchs für ganz D. unternommen. Andre Gegenstände endlich, wie namentlich das Gebiet der innern Landesverwaltung, sind lediglich der Landesgesetzgebung der einzelnen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Rechtskonsulentbis Rechtssache |
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eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs "Sondernachfolge" genannt, d. h. dem Eintritt in ein einzelnes bestimmtes Rechtsverhältnis, und Universalsuccession zu unterscheiden. Letztere bezeichnet den Übergang der Gesamtheit der Vermögensrechtsverhältnisse
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0166,
Gericht (Strafsachen) |
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höchsten Gerichtshofs nicht auf das Reichsrecht, sondern lediglich auf das Landesrecht, und ebendarum hielt man, solange es an einem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch für ganz Deutschland noch fehlt, diese Konzession an die Bundesstaaten für unbedenklich
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0683,
von Reichsindigenatbis Reichskanzler |
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betraut. Ihm ist das Reichsgericht, insofern es sich um die Justizverwaltung handelt, unterstellt, ebenso die Kommission zur Ausarbeitung eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs.
Reichskammergericht, im ehemaligen Deutschen Reich neben dem
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Testamentbis Tête-à-tête |
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Disposition erscheint als abhängig von dem der andern; namentlich gilt hier der Widerruf des einen zugleich auch als solcher des andern Testators. Der Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1913) erklärt jedoch gemeinschaftliche Testamente
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0202,
China (Justizwesen. Kulturzustand) |
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, die genaue Inachtnahme der althergebrachten Sitten und Gebräuche, die im Umgange mit andern zu beobachtende
Etikette und ähnliche Verhältnisse beziehende Bestimmungen. Ein besonderes bürgerliches Gesetzbuch besteht nicht
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Oblationbis Oboe |
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in Bolzes "Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen", Bd. 16, Nr. 80.) Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §§. 1187-1189 will eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gestatten (also auch auf die Inhaber
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0726,
Österr.-Ungarische Monarchie (Gerichtswesen. Unterrichtswesen. Kirchenwesen) |
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das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (s. d.). Das Gefängniswesen steht unter den Staatsanwaltschaften und dem Justizministerium.
II. In Ungarn wird die Rechtspflege gehandhabt in erster Instanz von 65 königl. Gerichtshöfen und den ihnen unterstehenden 385
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0215,
von Staatseinnahmenbis Staatsgrundgesetz |
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vom 31. März 1873, mit Abänderungen vom 21. April 1886, 25. Mai 1887 und 18. Aug. 1896 (Art. 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerl. Gesetzbuch). - Vgl. Kanngießer, Das Recht der deutschen Reichsbeamten (Berl. 1874); Laband, Staatsrecht des Deutschen
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Stamphanäsbis Standesbeamte |
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umgebildet: Klerus, Herren, Ritter, Bürger, Bauern, die dann selbst wieder zu Berufsständen wurden. Die mittelalterlichen Reichsstände, Kurfürsten, Fürsten und Herren, Städte und die Landstände (s. d.) in den einzelnen Ländern (Herren, Prälaten, Ritter
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Verlängerungszettelbis Verlobung |
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in einer Burg, meist der Raum in einem Turm, der unterhalb der Eingangshalle liegt; da diese sich, um sturmfrei zu sein, oft 6-8 m über dem Boden befindet, erscheint das V. als ein überwölbter, fensterloser, flaschenförmiger Raum, zu dem der Zugang nur
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0910,
von Sätherbergbis Schadenersatz |
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Raimund (2. Aufl., 3 Bde., Wien 1891, mit K. Glossy), E. von Kleist (3 Bde., Berl. 1880‒82), der Stürmer und Dränger (3 Bde., Stuttg. 1883), von Bürger (ebd. 1884), des Göttinger Dichterbundes (3 Bde., ebd. 1887‒95), von Grillparzer (5. Aufl., 20 Bde
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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mit einem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811, das vielfach, namentlich in der Schweiz, Nachahmung fand. Die Rhein- ^[folgende Seite]
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0773,
Eid (juristisch) |
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der schwörenden Partei der Prozeßrichter befangen
erscheine und das ^urarakiituiii cautionis, durch
welches eine unvermögende oder eine angesessene
Partei statt durch Bürgen oder Hinterlegung Sicher-
heit für die Kosten leistete. Das Mg. Landr. 1,14
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0982,
Juden |
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. 1867 die Unabhängigkeit der Ausübung bürgerlicher und polit. Rechte vom Glaubensbekenntnis festgestellt; doch enthält das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch in den §§. 123-136 ein besonderes Eherecht für J. im Anschlusse an den Talmud. Auch die neueste
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Kautionshypothekbis Kautionsversicherung |
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Kautionshypothek – Kautionsversicherung
Verletzten neben den Rechtsmitteln gegen den Verpflichteten noch ein anderer Anspruch, sei es gegen eine andere Person (K. durch Bürgen) oder an eine Sache (K. durch Pfand, Hinterlegung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0861,
von Kyklosbis Kymrische Sprache und Litteratur |
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] in einem der olympischen Festjahre zwischen 636 und 624 v. Chr.) die Akropolis überrumpelte. K. hatte
aber sein Unternehmen politisch nur ungenügend vorbereitet, und das Volk schloß sich bei dem Anblick der fremden Truppen auf der Burg sofort dem
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0672,
von Rechtsdrehungbis Rechtseinheit |
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, für das gerichtliche Verfahren durch die am 1. Okt. 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze (s. Justizgesetze, deutsche) erreicht. Das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, welches die gestellte Aufgabe für das bürgerliche Recht zum Abschluß bringen soll, liegt
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
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Charakters (s. Recht) erklärt es sich, daß wir namentlich auf dem Gebiete des Bürgerlichen Rechts (s. d.) noch heute eine Menge verschiedener R. haben, welche sich unter die vier großen Gruppen des Preuß. Allg. Landrechts (s. d.), des Gemeinen Rechts (s
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0678,
von Rechtspraktikantbis Rechtssprecher |
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. Der Hauptrepräsentant der ersten ist Savigny, welcher in seiner berühmten Schrift vom «Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft» (Heidelb. 1814) dem von Thibaut und andern Juristen vertretenen Begehren nach einem Deutschen bürgerlichen Gesetzbuch
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
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, bei welcher dasselbe in
S., Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
neben einem hinzutretenden allgemeinen Teile zer-
fällt, fo im Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Weder (^0ä6 civil noch Preuß. Allg.
Landrecht fassen das S
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0108,
Austritt aus der Kirche |
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, ohne daß
die strafrechtlichen Folgen des kanonischen Rechts
irgend welchen Einfluß auf das bürgerliche Gebiet
haben könnten. Dies ist eine logische Konsequenz
aus der Bekenntnissreihcit. Allgemein anerkannt ist
ferner, daß der A. a. d. K. zugleich ein übertritt
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Maizenabis Maklervertrag |
Öffnen |
im Gegensatz zum M. des bürgerlichen Rechts bei-
den Parteien für Schaden (nach bürgerlichem Recht
nur dem Auftraggeber, dem andern Teil nur bei
unerlaubter Handlungsweise) und kann demgemäß
auch von jeder Partei die Hälfte des Maklerlohns
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