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Rang | Fundstelle | |
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Zivilprozeßordnungbis Zizyphus |
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947
Zivilprozeßordnung - Zizyphus.
(Leipz. 1889), Planck (Nördl. 1886 ff.), Wach (Leipz. 1885 ff.) u. a. Vgl. v. Keller, Römischer Z. (6. Ausg. von Wach, Leipz. 1883); Kaserer, Verfahren in (österreich.) Zivilprozeßstreitigkeiten (Wien
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0945,
Zivilprozeß (Arten, Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses) |
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Entwurf zu einer allgemeinen deutschen Zivilprozeßordnung ausgearbeitet ward. Allein die zu Hannover tagende Kommission war von Preußen nicht mitbeschickt worden, vielmehr wurde in Berlin ein »Entwurf einer Prozeßordnung in bürgerlichen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0866,
Beweis (im Strafprozeß) |
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mit ihrer Beweisführung in der Instanz ausgeschlossen. Neben diesem regelmäßigen oder ordentlichen Beweisverfahren kennt die deutsche Zivilprozeßordnung auch einen außerordentlichen B. Dieser entspricht dem frühern gemeinrechtlichen B. zum ewigen Gedächtnis
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0386,
von Streitgedichtebis Strelitz |
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schon dann geschehen, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Zivilprozeßordnung kennt aber auch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0366,
Eid |
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Zivilprozeßordnung (§ 410 ff.) hat jedoch letzteres System, als dem deutschen Rechtsbewußtsein und Rechtsleben zu fern stehend, nicht adoptiert und den Parteieneid beibehalten, der übrigens schon im römischen Recht vorkommt. Auf der andern Seite
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0430,
von Provisionsreisenderbis Prozeßfähigkeit |
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wurde. Der deutschen Zivilprozeßordnung ist jedoch, ebenso wie dem französischen Prozeßrecht, ein solches Verfahren fremd, indem sie den Grundsatz des letztern adoptiert hat (§ 231), daß jederzeit auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Urkundenbeweisbis Urkundenprozeß |
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, bis das Gegenteil vom Beweisgegner dargethan ist. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 402) kann jedoch das Gericht, wenn es die Echtheit einer öffentlichen U. für zweifelhaft hält, von Amts wegen die Behörde oder die Person, von welcher die U
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0078,
Russisches Reich (Finanzen, Heerwesen) |
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. Von diesem Gesetzbuch sind verschiedene Ausgaben veranstaltet worden. Neben dem Strafgesetzbuch (3. Ausg. 1866) besteht ein Friedensrichterstrafgesetz für die Polizeiübertretungen. Gerichts, Straf und Zivilprozeßordnungen sind 20. Nov. 1864 erlassen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0284,
von Vorausbis Vorflut |
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ist das Verfahren nach modernem Prozeßrecht ein mündliches. Doch muß nach der deutschen Zivilprozeßordnung im Anwaltsprozeß vor den Kollegialgerichten die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze (Klage, Klagbeantwortung etc.) vorbereitet werden. Auch
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Declaration of Rightsbis Dedemsvaart |
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wegen durch geeignete Fragestellung (Fragerecht) darauf hinwirken, daß unklare Vor- und Anträge erläutert und erklärt werden, so namentlich nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 130). Nach deutschem Prozeßrecht (Zivilprozeßordnung, § 240) ist jede Berichtigung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Einredebis Einreibung |
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des Klägers zu einer bestimmten Zeit wirklich begründet gewesen sein sollte, dasselbe doch später wieder als erloschen erscheinen lassen, wie z. B. die wiederholt erwähnte E. der Zahlung. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist insbesondere zwischen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Gerichtstafelbis Geringswalde |
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anstrengen. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 12 ff.; Strafprozeßordnung, § 7 ff.; Gerichtsverfassungsgesetz, § 16 ff.
Gerichtstafel, diejenige Tafel, welche in den Gerichtslokalitäten zum Anheften gerichtlicher Verfügungen und Bekanntmachungen bestimmt
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Prozeßordnungbis Prschewalskij |
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), soweit sie unzulässige, fehlerhafte, auf Verschleppung abzielende Prozeßhandlungen ausschließt, z. B. durch Zurückweisung verspäteter Beweismittel, Abweisung eines unbegründeten Antrags auf Versäumnisurteil etc. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Rechtskonsulentbis Rechtssache |
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und Entscheidung der Sache in höherer Instanz herbeizuführen. So gibt die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 472 ff.) die Rechtsmittel der Berufung und der Revision, während sie gegen ein Versäumnisurteil und im Mahnverfahren dem Verklagten doch wenigstens
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0155,
von Versatilbis Verschwörung |
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Partei, dem gesetzlichen Rechtsnachteil entsprechend, deren Sachfälligkeit ausspricht, Versäumnisurteil (Kontumazialbescheid). So ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung, wenn der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, auf Antrag
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0946,
Zivilprozeß (Hauptgrundsätze des deutschen Zivilprozesses, Litteratur) |
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neuerdings angelegen sein lassen, das Berufungsrecht auf ein gewisses Maß zurückzuführen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist gegen die Endurteile der Amtsgerichte, deren Kompetenz, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, bis
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0564,
von Anfechtungsklagebis Anführungszeichen |
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begründet ist (deutsche Zivilprozeßordnung, § 834 f.). A. gegen den Entmündigungsbeschluß kann vom Entmündigten binnen einem Monat von dem Tag, wo er Kenntnis von der Entmündigung (s. d.) erhielt, von dessen Vormund und den zum Entmündigungsantrag
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Anvillebis Anweisung |
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, in welchen die Parteien notwendigerweise durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Während nach der deutschen Zivilprozeßordnung für die bei den Amtsgerichten anhängigen Rechtssachen kein Anwaltszwang besteht, müssen sich die Parteien vor den
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Arréebis Arrest |
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Unterscheidungen zu machen:
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter A. eine gerichtliche Maßregel zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Schuldners
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Aufgebotbis Aufgeld |
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im evangelischen Deutschland nach Recht und Ritus (Weim. 1879).
Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 823 ff.) gebraucht die Ausdrücke A. und Aufgebotsverfahren für die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Außer-Rodenbis Aussig |
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im Zivilprozeß (deutsche Zivilprozeßordnung, § 223 ff.), im Gegensatz zu dem durch den Parteiwillen veranlaßten Ruhen (s. d.) und zu der mit dem Moment des bezüglichen Ereignisses von selbst eintretenden Unterbrechung (s. d.) des Verfahrens, wird vom
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
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Gehalts bis zum jährlichen Betrag von 1200 Mk. Die deutsche Zivilprozeßordnung erklärt ferner zahlreiche Gegenstände als der Pfändung nicht unterworfen, ebenso gewisse Forderungen, wie z. B. den Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0800,
Berufung (in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) |
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im Strafprozeß eine erheblichere als im Zivilprozeß. Der gegenwärtige Stand der deutschen Gesetzgebung ist folgender.
Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist ohne Rücksicht auf den Wert des
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0567,
Buchhaltung (die landwirtschaftliche B.) |
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selbst nicht bestritten oder anderweitig erwiesen ist.
Im Deutschen Reich aber ist mit der Einführung der Reichsjustizgesetze, welche seit 1. Okt. 1879 in Wirksamkeit sind, das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 259 der Zivilprozeßordnung) zur
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0321,
von Edinburgbis Edler Rost |
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.), Ausgabe, Herausgabe eines Buches (s. Ausgabe). Im Rechtsleben bedeutet E. s. v. w. Vorlegung einer Urkunde. Eine Verpflichtung hierzu (Editionspflicht) besteht nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§. 387, 394) nur dann, wenn demjenigen, welcher die E
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Eidbis Eidechse |
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unvollständigen Beweises auferlegt wird. Die Zuschiebung des Eides ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung nur über Thatsachen zulässig, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder welche Gegenstand
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0387,
von Einkornbis Einmachen |
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.
Einlassungsfrist, in der deutschen Zivilprozeßordnung die Frist zwischen der Zustellung der ersten Schrift, welche einen Rechtsstreit in der betreffenden Instanz einleitet, und dem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die E. beträgt in der Regel
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0394,
von Einspruchbis Einstweilige Verfügungen |
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bezweckt. Dem Versäumnisurteil steht nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 303 ff., 640) der Vollstreckungsbefehl gleich, welcher im Anschluß an einen Zahlungsbefehl erfolgt, gegen den kein Widerspruch erhoben wurde (s. Mahnverfahren
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0678,
von Entropiumbis Entscheidung |
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Sententia und dem französischen Jugement; er ist in der deutschen Zivilprozeßordnung ebenso wie in der Strafprozeßordnung die allgemeine Bezeichnung für alle richterlichen Aussprüche und Anordnungen. Im einzelnen unterscheidet dann
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Entscheidungsgründebis Entwährung |
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679
Entscheidungsgründe - Entwährung.
richts gegenüber. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 272-294; Strafprozeßordnung, § 33-41.
Entscheidungsgründe (Rationes decidendi), im Rechtswesen die Motive, welche den Richter bei der Fällung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Evansbis Eventuell |
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die deutsche Zivilprozeßordnung, welche nach dem Vorgang des französischen Rechts mit der E. gebrochen hat, den Grundsatz, daß jede Partei die durch ihr Verschulden verursachten Kosten auch im Fall ihres Siegs zu tragen hat. Auch hat sie nach dem Vorgang
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0739,
von Frisch, fromm, froh, frei!bis Frist |
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zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (im Anwaltsprozeß eine Woche, sonst mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen 24 Stunden); auch sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 193, 506, 809) für den Richter
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0900,
von Garamondbis Garaschanin |
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, so kann sie diesem Regreßpflichtigen (deutsche Zivilprozeßordnung, § 69 ff.) "den Streit verkündigen", um ihn zur Teilnahme an dem Rechtsstreit aufzufordern (s. Streitverkündigung). So kann insbesondere derjenige, welcher von jemand eine Sache
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0171,
Gerichtsstand |
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G. begründet werden (gewillkürter G., Forum prorogatum, im Gegensatz zu dem Forum legale, dem durch das Gesetz begründeten G.). Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist eine solche Vereinbarung zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Gessius Florusbis Geständnis |
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) und in das qualifizierte (c. qualificata). Unter letzterm verstand man ein G., wobei eine behauptete Thatsache zwar zugegeben wird, jedoch Beschränkungen, z. B. eine aufschiebende Bedingung, beigefügt werden. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0412,
von Glaubensbekenntnisbis Glauber |
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der Schwurpflichtige von der fraglichen Thatsache keine eigne Wissenschaft haben kann. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung wird der G. in einer Weise geleistet, daß der Schwurpflichtige beschwört, daß er nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Haftarabis Haftpflicht |
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) wie als subsidiäres Vollstreckungsmittel (Vollstreckungs-, Exekutionsarrest) vor. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 798) läßt den Sicherheitsarrest jedoch nur insofern zu, als diese Maßregel schlechterdings erforderlich ist, um die gefährdete
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Kladrubbis Klage |
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". Nach der deutschen Zivilprozeßordnung und nach der Spruchpraxis des Reichsgerichts ist indessen eine solche Abweisung heutzutage kaum noch möglich, weil das Gericht von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, daß unklare Anträge erläutert, daß ungenügende
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0997,
von Kompensationskursbis Kompitalische Spiele |
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sowie bei Vergleichen zu geschehen, während sonst dem unterliegenden Teil die sämtlichen Prozeßkosten zur Last fallen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 93) gelten die Kosten bei einem Vergleich als kompensiert, wofern die Parteien ein andres
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0838,
von Lithosphärebis Litta |
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der Verklagte auf die ihm zugefertigte Klage nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist oder in dem dazu anberaumten Termin ein, so wird nach modernem Prozeßrecht und insbesondere auch nach der deutschen Zivilprozeßordnung angenommen, daß er der Klage
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Pfandvertragbis Pfanne |
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. Die gerichtliche P. der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 708 ff.), welche in dieser Hinsicht dem System des französischen Rechts folgt, durch den Gerichtsvollzieher (s. d.) bewirkt und zwar
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0811,
Richter (Personenname) |
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keine Anwendung. Die Grunde, welche einen R. in Ansehung einer einzelnen Untersuchungs- oder Zivilprozeßsache unfähig machen, sind in der deutschen Strafprozeßordnung und in der Zivilprozeßordnung aufgeführt; so ist z. B. ein R. in einer Untersuchung
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0160,
von Sachwalterbis Sacken |
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, welche S. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die deutsche Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, zu beanspruchen haben, sind durch die Gebührenordnung vom 30. Juni 1878
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Schuldscheinbis Schule |
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) für das Gebiet der Handelsgeschäfte, durch das Einführungsgesetz zur deutschen Zivilprozeßordnung (Art. 17) aber überhaupt beseitigt worden. Besondere Rechtsvorschriften bestehen in betreff der Schuldscheine auch auf den Inhaber (s. Inhaberpapier). Bezüglich
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0435,
von Sumiswaldbis Sumpfbiber |
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für alle Rechtsstreitigkeiten ein schleunigeres Verfahren an Stelle des schwerfälligen gemeinrechtlichen Prozeßganges einführte, hat die Fälle des summarischen Prozesses wesentlich eingeschränkt. So kennt die deutsche Zivilprozeßordnung
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1031,
von Unterpachtbis Unterschrift |
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. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis dafür, daß die in derselben enthaltenen Erklärungen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0014,
von Urkundspersonenbis Urnen |
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der deutschen Zivilprozeßordnung (Pirna 1878); Stein, Der Urkunden- und Wechselprozeß (Leipz. 1887); Deutsche Zivilprozeßordnung, § 555 ff.
Urkundspersonen, die zur Beurkundung gewisser Thatsachen amtlich bestellten und insoweit mit öffentlichem Glauben
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0590,
von Widerdruckbis Widerstand |
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der deutschen Zivilprozeßordnung kann der Beklagte einen Anspruch bei dem Gericht der Klage widerklagend geltend machen, wenn dieser Anspruch entweder mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0594,
von Wiedenbrückbis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Öffnen |
. Im bürgerlichen Prozeß ist eine W. im Weg der Nichtigkeitsklage (s. Nichtigkeit) oder im Weg der »Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« (s. d.) möglich. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 399-413; Zivilprozeßordnung, § 541-554; v. Kries, Die Rechtsmittel des
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0944,
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung) |
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) wie in einem einzelnen gegebenen Fall, d. h. in einem bestimmten Privatrechtsstreit; Zivilprozeßordnung, ausführliches Gesetz, wodurch das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geordnet ist. Den Gegensatz zum Z. bildet zunächst
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1007,
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) |
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zur Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde gebraucht.
[Zwangsvollstreckung im Zivilprozeß.]
Die deutsche Zivilprozeßordnung behandelt die Z. in ihrem achten Buch (§ 644 ff.). Jede Z. in bürgerlichen Rechtssachen zur Geltendmachung und Verwirklichung
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0380,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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364
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890).
Zivilprozeßordnung aufzuzählen, sondern stellt durch eine Reihe weiterer Vorschriften, welche sich an die wesentlichsten Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anlehnen, den Gang des
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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bezüglich ihrer Vollstreckung daher nicht die für die Durchführung polizeilicher Anordnungen gegebenen Bestimmungen, sondern die gesetzlichen Vorschriften über die Exekution in Zivilsachen Anwendung finden sollten. In der Zivilprozeßordnung fehlten jedoch
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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Schadens im allgemeinen nachgewiesen ist, nach § 260 der Zivilprozeßordnung über die Höhe desselben unter Würdigung aller Umstände, nötigen Falls nach Anhörung von Sachverständigen, nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, so ist es doch für den
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0514,
von Amtshauptmannbis Amtsverbrechen |
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., 197 f., 211, 447 ff., 453 ff.; Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung, § 3; Zivilprozeßordnung, § 447 ff., 471, 593 ff., 684, 729 ff., 823 ff. Litteraturnachweise s. Gericht.
Amtshauptmann, Titel eines Verwaltungsbeamten; im Königreich Sachsen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0333,
Banken (das Bankwesen Deutschlands) |
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Zivilprozeßordnung hat der Landesgesetzgebung die Möglichkeit offen gehalten, diese zweckdienlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Hypothekenbanken bedürfen in den Einzelstaaten der Regierungsgenehmigung, um das Recht der Ausgabe von Inhaberpapieren zu
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Ediditbis Edinburg |
Öffnen |
zur Geltendmachung gewisser Rechtsansprüche innerhalb bestimmter Frist bei Verlust derselben; auch die öffentliche gerichtliche Ladung; Ediktalverfahren, das in solchen Fällen vorgeschriebene Verfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung gebraucht dafür
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0178,
von Festonsbis Festuca |
Öffnen |
der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 231), wofern der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses alsbald festgestellt werde. Je nachdem es sich darum
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0169,
von Gerichtsfolgebis Gerichtskosten |
Öffnen |
169
Gerichtsfolge - Gerichtskosten.
fahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren und das Konkursverfahren sind die G. ohne Einfluß. Im Zivilprozeß wird der Lauf der Fristen durch die G. gehemmt (deutsche Zivilprozeßordnung, § 201). Der noch
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0224,
von Geschwaderbis Geschwister |
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begünstigt haben, nicht bestraft werden (vgl. Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs, § 257, 52, 54; Deutsche Strafprozeßordnung, § 51; Zivilprozeßordnung, § 348). Von besonderer Bedeutung ist das verwandtschaftliche Verhältnis der G. im Erbrecht (s
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0336,
von Offenbachbis Offenbarungseid |
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. Johannes 2 (S. 241 f.).
Offenbarungseid (Manifestationseid), die eidliche Bestärkung eines Vermögensbestandes. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers den O. zu leisten, wenn die Pfändung nicht zur
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0410,
von Schau.bis Schaufelschlagsrecht |
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410
Schau. - Schaufelschlagsrecht.
ser Herausgabe hartnäckig weigert, oder wenn der Richter infolge des vom Gegner verschuldeten Untergangs der Sache keinen Maßstab für deren Abschätzung hat. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 260) hat
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0199,
von Staatsärarbis Staatsarzneikunde |
Öffnen |
diese Nachahmung beschränkte, abgesehen von der in den Rheinlanden vollständig nach französischem Muster durchgeführten Justizorganisation. Die deutschen Justizgesetze von 1877 haben jene Einschränkung zur Regel erhoben. Die Zivilprozeßordnung kennt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Wechselformbis Wechselprozeß |
Öffnen |
.) geordnet ist. Abweichend von den frühern Normen, kennt die deutsche Zivilprozeßordnung einen besondern W. nicht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Zuständigkeitsgesetzbis Zustellung |
Öffnen |
über die Z. besonders an (vgl. Ladung). Derjenige, von welchem eine Z. ausgeht, heißt im Sprachgebrauch der deutschen Zivilprozeßordnung »der betreibende Teil«. Je nachdem nun das Gericht oder eine Partei der betreibende Teil ist, wird zwischen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Zwangsabtretungbis Zwangsvollstreckung |
Öffnen |
) in den Zivilprozeßordnungen, Exe-^[folgende Seite]
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0487,
von Prozeßbis Prozessionsspinner |
Öffnen |
Zivilprozeßordnung hat ein gemischtes System, nämlich das eines modifizierten Parteibetriebes, angenommen. Danach bildet der Parteibetrieb die Regelform. Dies ergiebt sich aus dem an die Spitze gestellten Satze, daß die Zustellungen durch Gerichtsvollzieher erfolgen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Verkehrebis Verklärung Christi |
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auch das deutsche Recht (Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 490‒494, von 1897, §§. 522‒525, und Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung §. 13 ²). Nach ihm hat der Schiffer im Bestimmungshafen, unter Umständen im Nothafen oder dem ersten geeigneten Orte
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0117,
von Aderlaßfistelbis Adhémar |
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beitreten zu wollen. So kann insbesondere nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 482 ff., 518) der Berufungsbeklagte sich der von seinem Gegner, dem Berufungskläger, gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung anschließen, d. h. auch
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Anemoninbis Anethan |
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behandelt. Die A. eines Rechtsverhältnisses kann auch zum Gegenstand einer rechtlichen Klage und eines Rechtsstreites gemacht werden. Die deutsche Zivilprozeßordnung statuiert dies ausdrücklich, indem sie (§ 231) bestimmt, daß auf Feststellung des
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0838,
von Armenkolonienbis Armenschulen |
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stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nötigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 106-118, und Deutsche Rechtsanwaltsordnung, § 34, 37. - Das Gesuch um Verwilligung des
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Auctoramentumbis Audenaerd |
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namhaft gemacht wird. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 73) hat der Beklagte in einem solchen Fall dem Dritten (Benannten) gleichzeitig den Streit zu verkündigen und ihn zur Erklärung aufzufordern, ob er in den Rechtsstreit eintreten wolle
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0062,
von Auflösungbis Aufnahme, topographische |
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durch einen äußern oder innern Vorgang hervorgerufene Empfindung, wenn die A. unwillkürlich, in eine Wahrnehmung, wenn sie willkürlich ist, in eine Beobachtung übergehen soll.
Aufnahme des Verfahrens, in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217 ff
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0082,
von Augenphantombis Augenspiegel |
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Haftorts. Von besonderer Wichtigkeit ist die gerichtliche Totenschau (s. d.) Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 336 f.; Deutsche Strafprozeßordnung, § 86 ff., 191 ff., 224, 248; Österreichische Strafprozeßordnung, § 116 ff.
Augenschwarz, s. v. w
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0112,
von Ausdruckbis Ausflußgeschwindigkeit |
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. h. die von der Behörde, gewöhnlich dem Gerichtsschreiber, unterschriebene und mit dem amtlichen Siegel versehene Erklärung: "Vorstehende A. wird dem N. N. zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt". Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 662 ff
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Ausschlagbis Ausschuß |
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. Richter und Vormundschaft.
Ausschlußurteil, im Sinn der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 829 ff.) das im Aufgebotsverfahren (s. Aufgebot) ergehende Urteil, welches die Ansprüche oder Rechte, zu deren Anmeldung das Aufgebot aufgefordert hatte
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0238,
Baden (Geschichte: Verfassungskämpfe 1831-1848) |
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Gesetzentwürfen war der wichtigste der einer umfassenden Gemeindeordnung. Auch eine neue Zivilprozeßordnung kam zu stande, die neben vielen andern Verbesserungen die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens als Regel festsetzte. Den Anträgen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0401,
Barth |
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(bis 1874) der liberalen Reichspartei an. Außer verschiedenen Abhandlungen schrieb er einen "Kommentar zur neuen Zivilprozeßordnung für das Königreich Bayern" (Nördling. 1869-72).
5) Heinrich, einer der bedeutendsten wissenschaftlichen Reisenden
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0624,
von Beichtgeheimnisbis Beichtspiegel |
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, Landesverrats, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens glaubhafte Kenntnis erhalten und solches durch rechtzeitige Anzeige verhindern können, Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 348; Strafprozeßordnung
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Beisitzerbis Beitzke |
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(Rechtskonsulent, Winkeladvokat), zurückweisen (deutsche Zivilprozeßordnung, § 86, 572, 143). Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 149) läßt in der Hauptverhandlung den Ehemann einer Angeklagten als B. zu, ebenso den Vater, Adoptivvater oder Vormund
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Beruhigende Mittelbis Beryll |
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802
Beruhigende Mittel - Beryll.
373; Deutsche Zivilprozeßordnung, § 472-506; v. Schwarze, Die zweite Instanz im mündl. Strafverfahren (Wien 1862); Derselbe, Die B. im Strafverfahren (Stuttg. 1883 u. 1885); Meves, Strafverfahren nach
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0811,
von Beschwerderegisterbis Besemschon |
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sie Verhaftungen betreffen. In solchem Fall entscheidet der Strafsenat des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht zweiter Instanz. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 530 ff.; Strafprozeßordnung, § 346 ff.; Kries, Die Rechtsmittel des Zivilprozesses und des
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0813,
Besitz |
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(possessorium summarium oder summarissimum). Im Gegensatz zum Besitzprozeß (possessorium) wurde der Prozeß über das Eigentum als Petitorium bezeichnet. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 232, Abs. 2) können die Besitzklage und die Klage
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0865,
Beweis (im Zivilprozeß) |
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die deutsche Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 jene beiden Prozeßperioden verschmolzen. Im vorbereitenden Schriftenwechsel oder doch in der mündlichen Verhandlung und jedenfalls vor Schluß der
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0251,
von Conradibis Conscience |
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die Regierung desselben. Er regelte die innere Verwaltung der päpstlichen Staaten durch das die Uniformität des Polizeistaats herstellende Motu proprio vom 6. Juli 1816; auch führte er eine neue Zivilprozeßordnung und einen neuen Handelskodex ein
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
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ward dies jedoch durch das deutsche Handelsgesetzbuch und durch das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung beseitigt. Nur bei Schuldurkunden, welche zum Eintrag ins Grundbuch bestimmt sind, besteht jene Beschränkung in manchen Staaten, z. B
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Deutsches Reichbis Deutsch-französischer Krieg von 1870/71 |
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Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 hat das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in einheitlicher Weise normiert. Dazu kamen die Strafprozeßordnung vom 1. Febr. und die Konkursordnung vom 10. Febr. 1877. Schon zuvor war durch Bundes- (Reichs-) Gesetz vom
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4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0969,
von Difficile est satiram non scriberebis Digerieren |
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969
Difficile est satiram non scribere - Digerieren.
(französisches Recht: Art. 1323, Code civ., Art. 193 ff., Code de proc. civ., und § 405 der deutschen Zivilprozeßordnung) wird die Echtheit durch die gewöhnlichen Beweismittel dargethan
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Durchstoßenbis Durchsuchungsrecht |
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bezeichnen. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 678) ermächtigt den Gerichtsvollzieher, behufs einer Zwangsvollstreckung die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen. Derselbe ist befugt, verschlossene Hausthüren, Zimmerthüren
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5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Ehebruch |
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, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer E. oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstand haben (Ehesachen), ist ausschließlich das Landgericht zuständig, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (deutsche Zivilprozeßordnung, § 568 ff
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0380,
von Einführungsgesetzbis Eingeweide |
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, welches besondere Vorschriften über das Inkrafttreten des erstern, auch Ausführungs- und Übergangsbestimmungen u. dgl. enthält, wie z. B. die deutschen Einführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur Zivilprozeßordnung, zum Strafgesetzbuch u. dgl
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5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0617,
von Endeavourstraßebis Ender |
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-Rudolstadt in die Bundeskommission für Ausarbeitung einer allgemeinen Zivilprozeßordnung gewählt, verlegte er bis Oktober 1870 seinen Wohnsitz nach Berlin, und im Herbst 1872 folgte er einer Einladung zur Teilnahme an dem internationalen statistischen
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5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Entmannungbis Entomophthora |
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und die E. im Weg eines bürgerlichen Rechtsstreits eintreten ließen. Letzteres Verfahren bietet für die Sicherung der persönlichen Freiheit größere Garantien; ersteres ist kürzer und weniger kostspielig. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 593 ff.) sucht
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5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0963,
von Exheredierenbis Eximieren |
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. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 387 ff.
Exhibition (engl., spr. -bischn), bei den Engländern Bezeichnung der modernen Industrieausstellungen (s. Ausstellungen), die von den Franzosen Expositions genannt werden, während E. (spr. -bißjóng) bei ihnen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0969,
von Exkreszenzbis Exmouth |
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Zuständigkeit gehört. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 649, 771.
Exmittieren (lat.), aus dem Besitz treiben, besonders auf dem Rechtsweg.
Exmoor Forest (spr. exmur forrest), ein wüster Gebirgsstrich, auf der Südseite des Bristolkanals gelegen, mit steil
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0008,
von Falkadebis Falke |
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der Regierung im Bundesrat und Mitglied der Kommission für die deutsche Zivilprozeßordnung. Nach dem Rücktritt des Ministers v. Mühler erhielt er das Kultusministerium (22. Jan. 1872) und damit die Aufgabe, die seit Eichhorn verschobene Stellung des
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0479,
von Fragestellungbis Fraikin |
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479
Fragestellung - Fraikin.
sche Strafprozeßordnung, § 239 ff.; Deutsche Zivilprozeßordnung, § 130 f., 464.
Fragestellung, die Präzisierung einer zur Abstimmung zu bringenden Frage, die regelmäßig so erfolgen muß, daß sie mit Ja oder Nein
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0740,
von Fritfliegebis Fritillaria |
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. Gerichtsferien). Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 198 ff.; Strafprozeßordnung, § 42 f.
Fritfliege (Oscinis Frit L.), Fliege aus der Ordnung der Zweiflügler und der Familie der Fliegen (Muscariae), 1,7 mm lang, mit quergestelltem Kopf, sehr breiter
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0037,
Geistesschwäche |
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. 1, Teil 1. Die Rechtsgrundsätze über die Entmündigung (s. d.) geisteskranker Personen sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 593 ff.) festgestellt. Nur durch Beschluß des Amtsgerichts kann eine Person für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig
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7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0170,
von Gerichtsordnungbis Gerichtsstab |
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die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren durch die Reichsjustizgesetze und zwar durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877, die Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877, die Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 und die Konkursordnung
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