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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0287,
von Ehefraubis Ehern |
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Ehefrau - Ehern.
283
Theil, doppelt, wenn beide Theile, die diese Thorheit begehen, Ier. 29, 23., verehelicht oder verlobt sind.
Nun ich sie gefüllet habe, treiben sie Ehebruch und laufen ins
Hurenhaus, Ier. 5, 7. Ein Weib, so ihren Mann
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99% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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741
Ehefrau - Ehegartenwirtschaft
ist. Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch wird der E., wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist (s. Ehescheidung), an dem schuldigen Ehegatten sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Ehegattenbis Ehehindernis |
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742
Ehegatten - Ehehindernis
Ehegatten, die zur ehelichen Lebensgemeinschaft Berechtigten und Verpflichteten. Insbesondere haben sie den Wohnsitz und die Wohnung zu teilen. Beide werden vom Ehemann bestimmt, und die Ehefrau hat ihm dahin zu folgen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
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Diensten und Zinsen verpflichtet waren und gewöhnlich unter eigenen Pfarrdotalgerichten standen.
Dotālgrundstücke, Grundstücke, welche zur Mitgift (dos) einer Ehefrau geboren, während der Dauer der Ehe. Besteht in der Ehe der Güterstand der allgemeinen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
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, die Fahrhabe der Ehefrau zu veräußern, nicht aber die schon durch das Erbgutssystem gebundenen Liegenschaften. Letztere sind bei Trennung der Ehe durch Tod oder Scheidung der Ehefrau oder dem Erben herauszugeben. Hinsichtlich der Fahrhabe der Ehefrau aber
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
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oder
die Ehefrau während der Ehe (sofern in derselben
Errungenschaftsgemeinschaft ^s. d.1 bestebt) erwirbt,
einschließlich der Nutzungen der Sondergüter beider
Gatten, jedoch ausschließlich des in die Ebe Ge-
brachten und in der Regel ausschließlich des wäh
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Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
6. Februar 1904:
Seite 0353,
von Unknownbis Unknown |
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sollte, würden sicher das erste zu ihrem Richter wählen.
Der junge Ehemann herrscht über seine ältere Ehefrau. Dieses gründet sich auf die Eifersucht, nach welcher der Teil, welcher dem andern im Geschlechtsvermögen unterlegen ist, vor Eingriffen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0745,
von Eheliche Abstammungbis Eheliches Güterrecht |
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allgemeinen Gütergemeinschaft (s. Gütergemeinschaft), für ideale Ehegatten ein ideales, für die Gläubiger des Ehemanns das bequemste, für die begüterte Ehefrau beim Unglück oder Leichtsinn des Ehemanns das gefährlichste Recht, weil sie ohne eigenes
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
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einer Meinung das Sondergut freies Eigentum des Gatten, der die Nutzungen für sich bezieht, freie Verfügung über die Substanz behält und damit nicht für die Schulden des andern Gatten haftet; nach einigen Rechten ist jedoch auch hier die Ehefrau
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Güterabtretungbis Gütergemeinschaft |
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das Recht, einseitig darüber zu verfügen. Regel-
mäßig haftet das l^csamtgut für die von dem Ehe-
mann einseitig eingegangenen Schuldverhältnisse;
die Ehefrau kann dagegen meist, von einzelnen Rech-
ten geringen Geltungsgebietes abgesehen, nicht
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0311,
von Stellariabis Stellvertreter |
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der geschäftsunfähigen Personen, der Unmündigen und der Entmündigten (s. Dispositionsfähigkeit und Handlungsfähigkeit), soweit sie nach den maßgebenden Gesetzen zur Vertretung befugt sind, die Väter der Hauskinder und die Ehemänner bezüglich ihrer Ehefrauen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Witwatersrandgebirgebis Witwenvögel |
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) heißt die Ehefrau nach dem Tode des Ehemanns, solange sie nicht wieder
geheiratet hat. Ihr verbleibt der Name und Stand des verstorbenen Ehemanns. Wegen der nach dem Tode des Ehemanns geborenen Kinder s.
Nachgeborene . Wegen des Erbrechts der W
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Ehebruch |
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heutigem Recht auch der nicht verheiratete Teil als Ehebrecher, wofern er nur von der Ehe des andern Kenntnis hatte. Der Begriff des Ehebruchs ist nicht zu allen Zeiten derselbe gewesen. Die Römer beurteilten von jeher den Fall, wenn eine Ehefrau
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0686,
von Mitchellbis Mithra |
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Unlust in uns selbst ein Unlust-, oder Schadenfreude, wenn durch dieselbe ein Lustgefühl in uns hervorgerufen wird. Vgl. Gefühl.
Mitgift (Brautschatz, Heiratsgut, lat. Dos), im weitesten Sinn überhaupt alles Vermögen, welches die Ehefrau
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Vorgebirgebis Vormundschaft |
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väterlicher Gewalt stehende unverheiratete und volljährige Frauensperson unterworfen war, ist jetzt beseitigt. Die eheliche V. des Ehemanns über die Ehefrau, welch letztere sich regelmäßig nicht ohne des erster Zustimmung rechtsgültig verpflichten kann
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
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oder beständig Kranke, Taubstumme, welche eines Vormundes nicht bedürfen, Personen, welche nicht oder Geschriebenes nicht lesen oder nicht selbst schreiben können. Die Ehefrau bedarf noch eines B., sofern sie mit dem Ehemanne einen Erbvertrag schließt
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0765,
von Burgoynebis Bürgschaft |
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Kaufmann ist (Art. 274, 277).
Nach röm. Recht sollten sich die Frauen überhaupt nicht, namentlich Ehefrauen nicht für ihre Ehemänner verbürgen, überhaupt nicht intercedieren (s. Intercession). Das umging die deutsche Praxis, indem
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0797,
von Einhardbis Einheit |
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die Stelle von ^onderguts-
gegenständen getretenen Ersatzgegenständen ^Surro-
gaten). Der Ehemann hat völlig freie Verfügung
über fein Sondergut; dasselbe haftet jedoch auch
für die Ehefchulden. Der Ehemann verwaltet das
Sondergut der Ehefrau
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Parapeptonbis Parasiten |
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(grch.) oder Paraphernalgut ,
in der Rechtssprache dasjenige, was die Ehefrau, falls in der Ehe Dotalrecht gilt, außer der Mitgift
( dos ) im Vermögen hat. Da die Bestellung als Mitgift eine besondere Übertragung erfordert,
so bleibt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Verviersbis Verwaltungsgemeinschaft |
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und die Lasten der Ehe zu verwenden. Die bewegliche Habe der Ehefrau kann der Mann veräußern, Grundstücke und was dem gleichgestellt ist, in der Regel nicht ohne Einwilligung der Ehefrau. Aus den eingegangenen Schuldverhältnissen wird der Ehemann
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0416,
von Donatio mortis causabis Donativgelder |
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mortis causa (lat.), s. Schenkung von Todes wegen.
Donatĭo propter nuptĭas (lat., «Schenkung wegen der Hochzeit»), ein Vermögen, welches der röm. Ehefrau vom Manne für den Fall ausgesetzt wurde, daß die Ehe durch Schuld des Ehemanns getrennt wurde
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0231,
Frau (Weib) |
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durch die Ehe, so lange diese besteht, zufolge der Rechte des Ehemanns am eheweiblichen Vermögen (s. Ehefrau). Die F. sind, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, unfähig, in Lehen und Familienfideikommissen zu folgen, weil, abgesehen von dem geschichtlichen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
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, welch letzterer nur aus den etwanigen Nutzungen, die ihm vermöge des Nießbrauchsrechts an dem Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zustehen, die zu seinem, seiner Ehefrau und seiner Kinder Unterhalt erforderlichen Mittel beanspruchen kann. Doch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Dotalenbis Dottores |
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. In Ansehung eines solchen Grundstücks ist der Ehemann in seiner Veräußerungsbefugnis beschränkt, während er sonst die Dotalsachen ungehindert veräußern darf. Ein D. darf nach gemeinem Recht selbst mit Zustimmung der Ehefrau vom Ehemann weder verkauft
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
Ehe (Auflösung) |
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Unterhalt zu beanspruchen. Dieselbe kann sich ohne Zustimmung des Mannes nicht vertragsmäßig verpflichten, wofern sie nicht eine Handelsfrau ist. In häuslichen Geschäften hat jedoch das deutsche Recht der Ehefrau eine gewisse Vertragsfähigkeit
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0622,
von Frauendistelbis Frauenfrage |
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sonstigen gesellschaftlichen Ansehen hinsichtlich des bürgerlichen Rechtsverkehrs sich befinden. Eine wesentliche Verbesserung derselben ist durch das Ehefrauen-Eigentumsgesetz von 1882 geschaffen worden. Nicht ohne Erfolg ist man bemüht gewesen, den
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0856,
von Hypostasebis Hypothek |
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der Vormünder, die Kinder in gewissen Fällen am Vermögen der Eltern etc., die Ehefrauen an demjenigen ihrer Männer haben; oder sie begreifen nicht alle Güter des Schuldners, sondern nur gewisse Teile derselben (gesetzliche Spezialhypotheken), wie dergleichen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Schlüsselbeinbis Schlüter |
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der Ehefrau, die zur Haushaltung nötigen Kauf- und sonstigen Verträge selbständig abzuschließen, Verpflichtungen einzugehen und die nötigen Ausgaben zu bestreiten, während sie sonst sich nur unter Zustimmung ihres Ehemanns mit rechtlicher Wirksamkeit
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Wittumbis Witwenkassen |
Öffnen |
) eine Rente für die etwa hinterlassenen unmündigen Kinder bis zum Alter der Erwerbsfähigkeit (Waisengeld) versprochen, welche entweder neben der Witwenrente oder, wenn die Ehefrau, bez. die Witwe inzwischen gestorben sein sollte, allein zu leisten ist. Über
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Berduranibis Bereicherung und Bereicherungsklage |
Öffnen |
wieder vom Mittelmann kaufte. Z. B. der Ehemann kaufte und verwendete die Ware in dem Nutzen der allein zahlungsfähigen Ehefrau. Hier darf ich, was der Ehemann zu zahlen hat, von der Ehefrau aus der nützlichen Verwendung fordern, soweit diese
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Beweisantragbis Bewußtlosigkeit |
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. dgl. Daneben stellt das Recht gewisse positive Vermutungen (Präsumtionen) auf, z. B. daß ein innerhalb der gesetzlichen Zeit nach Eingehung der Ehe oder nach deren Auflösung von der Ehefrau geborenes Kind als eheliches, von dem Ehemann der Ehefrau
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0794,
von Einfuhrzollbis Eingesandt |
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, welche die Ehefrau bei Eingehung
' in die Ehe eingebracht hat. Dem Ehemann steden
an denselben das Verwaltungs- und Nutzungsrecht,
wenn nicht noch weitergehende Rechte zu. Da sich
aber nach dem System derVerwaltungsgemeinsch^jt
(s. Eheliches
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Gesindekrankenkassenbis Gesindeordnungen |
Öffnen |
oder Vaters, Ehefrauen der des Ehemanns; doch
wird in Preußen und Sachsen die einmal erteilte
Genehmigung als ein für allemal erteilt an-
gefehen, wenn sie nicht ausdrücklich nur für einen
einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit ge-
geben
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0731,
von Hand (ärgere)bis Handarbeitsunterricht |
Öffnen |
als die einer gewohnlichen Ehe, als die Ehefrau nicht teilnimmt an dem Stande des Mannes, auch nicht in seine Familie eintritt. Die Vermögensverhältnisse regeln sich ausschließlich nach dem zu schließenden Vertrage, jedoch darf Gütergemeinschaft nicht
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Handelsconsulbis Handelsgeographie |
Öffnen |
in eige-
ner Person oder durch einen Prokuristen betreibt.
Über die Stellung einer Ehefrau, welche H. ist, s.
Ehefrau. Nach dem Handelsgesetzbuch haftet die
H., welche verheiratet ist, für die Handelsschulden
mit ihrem ganzen Vermögen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Morgen (Kurt Ernst)bis Morgenstern |
Öffnen |
der Ehefrau als Entgelt für
die Iungfernschaft (pra6inium vir^initHti8) zu über-
geben pflegte. Eine Verpflichtung zur Hergabe einer
solchen M. bestand nicht. Mitunter muß die zu
einer Witwenversorgung sich gestaltende M. sehr
umfangreich geworden
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0529,
von Schlüsselblumebis Schlußzettel |
Öffnen |
handhabte, hinsichtlich ersterer
bei der deklarativen Form der Absolution stehen.
Rechtlich ist S. oder Schlüsselrecht die Be-
fugnis der Ehefrau, gewisse Geschäfte, welche dem
Gebiete des Hauswesens angehören, selbständig und
ohne die sonst
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0736,
von Kriegslazarettpersonalbis Kriegsleistungen |
Öffnen |
der bewaffneten Macht, welche dem Beurlaubtenstande angehören und nach erfolgter Mobilmachung zum Dienst einberufen sind, im Falle der Bedürftigkeit zu unterstützen; diesen Unterstützungsanspruch haben Ehefrau und Kinder unter 15 Jahren der niedern
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Heimführung der Brautbis Heimstättengesetze |
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bezeichneter Schulden, z. B. rückständiger Kaufgelder oder Abgaben oder Schulden für Bauten. Ein freiwilliger Verkauf ohne Einwilligung der Ehefrau des Inhabers ist ungültig; ebenso eine Verpfändung, die überdies nur wegen bestimmter Forderungen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0488,
von Hestiabis Hetären |
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beschützten die Rechte der etwa verletzten Ehefrauen. Erst zu Perikles' Zeit wurde das Hetärengewerbe verfeinert und dadurch für die öffentliche Moral ungleich gefährlicher. Es waren nicht mehr bloß Sklavinnen, die in den Instituten des Staats
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0712,
von Paraparesisbis Parbleu |
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), das Sondervermögen der Ehefrau, welches im ausschließlichen Eigentum derselben verbleibt, indem es der Ehemann nur zu verwalten hat. S. Güterrecht der Ehegatten, S. 948.
Paraphimose (griech., spanischer Kragen), derjenige Zustand, bei welchem die zu enge
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0123,
Deutschland und Deutsches Reich (Bevölkerung) |
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der Ehefrauen die der Ehemänner, so 1871 um 34563, 1885 um 33824. Der Unterschied erklärt sich zum Teil daraus, daß die Zählung nur die ortsanwesenden Ehegatten ins Auge faßt, deren Zahl wegen des Aufenthalts einheimischer im Auslande und fremder im Inlande
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Eheschließungbis Ehestatistik |
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die unschuldige Ehefrau standesmäßige Verpflegung bis an ihren Tod aus den Mitteln des schuldigen Ehemanns fordern (§. 798). Den Standpunkt, daß der unschuldige Ehegatte für die ihm durch die Scheidung entzogenen Vorteile entschädigt werden soll
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0233,
Frauenarbeit |
Öffnen |
Arbeitskraft, so wurden die Ehefrauen und Mütter durch die regelmäßige Lohnarbeit außer dem Hause ihren wichtigsten Aufgaben entfremdet und die Arbeiterfamilie der Gefahr der Auflösung entgegengeführt. Diese Gefahr wurde in dem Maße größer
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0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Konkursgläubigerbis Konkursverfahren |
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Erwerb wird nicht vom Konkursverfahren ergriffen, kann aber zur Eröffnung eines zweiten Konkursverfahrens Veranlassung geben. Zur K. gehört auch der Nießbrauch, der dem Gemeinschuldner am Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zusteht. (S
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0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Ortslazarettbis Ortsstatuten |
Öffnen |
665
Ortslazarett - Ortsstatuten
Beschäftigung von Wöchnerinnen für einen solchen
Zeitraum verboten ist. Auch den Ehefrauen der
Mitglieder kann Wöchnerinnenunterstützung ge-
währt werden. Erwerbsunfähigkeit bildet keine
Voraussetzung des
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0487,
von Prozeßbis Prozessionsspinner |
Öffnen |
. einer großjährigen Person nicht dadurch, daß sie unter väterlicher Gewalt steht, die P. einer Frau nicht dadurch, daß sie Ehefrau ist, beschränkt, und finden die Vorschriften über die Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßführung keine Anwendung. Auch sind
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0261,
von Verein zur Förderung des Deutschtums in den Ostmarkenbis Vererblichkeit |
Öffnen |
als Ehemann oder Ehefrau mit allen aus diesem Rechtsverhältnisse bestandenen Rechten und Pflichten mit dem Tode. Hat demnächst ein anderer die elterliche Gewalt, so hat er sie kraft eigenen Rechts. Das Vormundschaftsverhältnis erlischt mit dem Tode
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0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0029,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
Öffnen |
der Fideïkommisse aus. Es soll die Begründung von sog. Heimstätten gesetzlich gestattet werden, die bis zur Hälfte des Ertragswertes verschuldbar und unter Zustimmung der Ehefrau auch veräußerlich wären. Die Heimstätte soll unteilbar sein und auch bis zu
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0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0073,
von Arbeitsämterbis Arbeitslosigkeit |
Öffnen |
"Vierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen Reichs", 1896, Ergänzung zu Heft 4, veröffentlicht und enthalten: Zahl der Arbeitslosen nach Geschlecht, Alter, Familienstand und Stellung im Haushalt (Vorstand, Ehefrau, Kind unter 14 Jahren, sonstige
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 1038,
von Zukunftbis Zwischenmeister |
Öffnen |
auf
ebenso viele Schweizer Bürger ein Mitglied gewühlt werden mußte. Am 2. Febr. 1897 beschloß der Kantonsrat mit 126 gegen 22 Stimmen, Frauen zur Advokatur zuzulassen. Ehefrauen bedürfen der Zustimmung
der Gatten
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Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
26. Dezember 1903:
Seite 0204,
von Unknownbis Unknown |
Öffnen |
, von Jugend und Lebensfreude Abschied zu nehmen; die jungen Ehefrauen waren schon toleranter und gaben noch zehn Jahre zu; mit vierzig, meinten sie, sei es an der Zeit, sich alt zu fühlen; zu einer Einstimmigkeit gelangte man indes nicht. Nun
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0851,
von Gerichtsbannbis Gerichtsbarkeit (staatliche) |
Öffnen |
ist, z. B. Aufnahme von Testamenten, Bürgschaften der Ehefrauen, Schenkungen (s. d.), früher auch durch jetzt meistens hinweggefallene Bestätigung von Rechtsgeschäften, z. B. Kaufverträge über Grundstücke, die Regulierung von Erbschaften, Vornahme
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0107,
von Unterschwefligsaures Natriumbis Untersuchungshaft |
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. Armenverbände.) Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 18. (vor 1. April 1894: 24.) Lebensjahr zwei Jahre lang seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei freier Selbstbestimmung hat, hat hier U.; ebenso die Ehefrau und die ehelichen Kinder da, wo
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Alignybis Alimosch |
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Unterhalt zu leisten, es sei denn, daß er selbst arm, die Ehefrau dagegen vermögend ist, in welchem Fall er sogar seinen Unterhalt aus dem eheweiblichen Vermögen fordern kann. Im Fall der gänzlichen oder temporären Trennung der Ehe hört diese
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0417,
von Altensteinbis Altenteil |
Öffnen |
, welche von dem Übergeber eines Guts (Auszügler, Leibzüchter) für sich und für seine Ehefrau vorbehalten wird. Das deutschrechtliche Institut der Gutsabtretung mit Vorbehalt des Altenteils kommt vorzugsweise bei den Bauerngütern zur Anwendung, indem hier
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Altenzaunbis Alter |
Öffnen |
behält seine überlebende Ehefrau die vorbehaltene Wohnung ganz, während sie in Ansehung der Naturalleistungen nur die Hälfte derselben beanspruchen kann. Vgl. Runde, Von der Leibzucht oder dem A. auf deutschen Bauerngütern (Oldenb. 1805); Puchta
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0601,
von Anlaufbis Anna |
Öffnen |
(v. hebr. channâh, "Gnade"), Heilige, nach der Tradition Ehefrau des heil. Joachim, soll nach 20jähriger Unfruchtbarkeit Maria, die Mutter Jesu, geboren haben. Sie gilt als Schutzpatronin der Tischler. Ihr Gedächtnistag ist der 26. Juli, bei den
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0700,
von Applizierenbis Apprêt |
Öffnen |
von Aktionären zur Preisbestimmung und Übernahme ihre Zustimmung geben muß. L'apport de pièces, Hinterlegung gewisser Dokumente vor Gericht; Acte d'apport, die Bescheinigung hierüber; les apports, das Eingebrachte der Ehefrau.
Apportieren (franz
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Beisitzerbis Beitzke |
Öffnen |
und fördernd zur Seite steht. So besteht vielfach die Vorschrift, daß bei gerichtlichen Verträgen, welche zwischen Ehegatten abgeschlossen werden, die Ehefrau einen B. haben muß. Im deutschen Anwaltsprozeß muß der Rechtsbeistand ein Rechtsanwalt
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0638,
von Beleihenbis Belemniten |
Öffnen |
Charakter des Delikts auch dadurch Rechnung getragen, daß die Verfolgung nur auf Antrag eintritt, welch letzterer bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils zurückgenommen werden kann (§ 194). Bei Beleidigungen, welche gegen Ehefrauen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Cincinnatusbis Cingulum militare |
Öffnen |
, dem drei Senatoren ein Schwert überreichen, im Hintergrund seine Ehefrau, an der Hütte stehend, nebst Pflug und Ackergerät, von den Worten umgeben: "Omnia relinquit servare rem publicam". Die Dekoration sollte erblich sein. Zum ersten Präsidenten
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
Öffnen |
: Unmündige, Wahnsinnige etc., ohne Zustimmung des Vormundes und ebenso Ehefrauen ohne Zustimmung des Ehemanns in rechtsverbindlicher Weise kein D. aufnehmen. Das römische Recht beschränkt infolge des Macedonianischen Senatsbeschlusses (senatus consultum
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Domitiusbis Domizil |
Öffnen |
, d. h. freiwilliges D., von dem D. necessarium, d. h. notwendigen D., welch letzteres bei den durch ihre amtliche Stellung oder sonstige Dienstverhältnisse an einen bestimmten Ort gewiesenen Personen sowie bei Ehefrauen, welche das D. ihres Mannes
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0336,
Ehe (bei verschiedenen Völkern; Voraussetzungen der Eheschließung) |
Öffnen |
sie die Ehefrau in die volle Familiengewalt (manus) des Mannes brachte oder nicht. Sie war nur bei römischen Bürgern möglich und unterschied sich dadurch von dem Matrimonium juris gentium, der E. zwischen Peregrinen oder zwischen römischen Bürgern
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0633,
England (Bevölkerung: Nationalität, Religion) |
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England (Bevölkerung: Nationalität, Religion).
Das durchschnittliche Alter bei der Eheschließung war 1871-81 bei Männern 27,9, bei Frauen 25,7 Jahre; das durchschnittliche Alter der Ehemänner 1881: 43,1, der Ehefrauen 40,7 Jahre
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Entmannungbis Entomophthora |
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Entmündigenden gestellt werden; gegen eine Ehefrau nur von dem Ehemann und gegen eine Person, welche unter väterlicher Gewalt steht, nur vom Vater oder von dem Vormund. Soll eine Person für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig etc.) erklärt werden, so
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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der armen Witwe. Uneheliche Kinder beerben nach römischem Recht ihren Vater nur dann, wenn dieser weder eine rechtmäßige Ehefrau noch eheliche Kinder hinterläßt, in welchem Fall sie mit der zweiten, dritten und vierten Klasse konkurrieren
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0461,
von Fort Rileybis Fortuna |
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und verhilft dem Knaben oder Jüngling zum Bart und zur Männlichkeit (F. mascula oder barbata), der Jungfrau zum Eintritt in den Stand der Hausfrau (F. virgo oder virginalis, der die jungen Ehefrauen ihr Gewand weihten), der Hausfrau zum Verbleiben in dem
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0906,
von Garde-feubis Gardine |
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der Universitätsbibliothek zu Lund einverleibt.
Gardien (franz., spr. -djäng), Hüter, Wächter.
Gardieren (franz.), bewachen, beschirmen.
Gardīne (v. ital. cortina), Bett- oder Fenstervorhang; daher Gardinenpredigt, Strafpredigt, welche eine Ehefrau ihrem Gatten
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Gerichtstafelbis Geringswalde |
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steht; ferner, wenn seine Ehefrau Partei ist; endlich, wenn eine Person Partei ist, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Gesimswalzwerkbis Gesner |
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und Ehefrauen nur unter Bewilligung ihrer Ehemänner vermieten. In der Regel wird der Gesindevertrag mündlich abgeschlossen und an manchen Orten dem Dienstboten ein Dienstgeld (Ding-, Miet-, Haftgeld) eingehändigt. Durch den Dienstvertrag übernimmt
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Gewerbliche Schiedsgerichtebis Gewerkvereine |
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Formeln unterschieden: Nutz und G., G. des Erben, G. zu Leibgedinge, G. zu rechter Vormundschaft, unter welch letzterer insbesondere das persönliche Recht des Ehemanns an dem Vermögen seiner Ehefrau verstanden wurde. Die rechte G. bezog sich
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Gutachbis Güterrecht der Ehegatten |
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. Konkursverwalter (s. Konkurs).
Güterrecht der Ehegatten (Ehegüterrecht), Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten Vermögensrechtsverhältnisse der Ehegatten. Bei den Römern trat in der ältern Zeit die Ehefrau in die Gewalt (manus) des Mannes
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
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abgeschlossen werden müssen, überall verändert, insbesondere das Vermögen der Ehefrau ganz oder teilweise als Einhands-, Sonder-, Rezeptiziengut ihrer freien Verfügung vorbehalten bleiben. Die Wirkung solcher Verträge gegen Dritte ist jedoch regelmäßig
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Gutscheinbis Guttapercha |
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begründete Erfordernis körperlicher Rüstigkeit des Besitzers ist in der Regel die Veranlassung dazu, daß der alternde Landwirt sein Besitztum an die jüngere Generation abgibt, sich selbst und seiner Ehefrau den Altenteil (s. d.) vorbehaltend
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Handelsbilletbis Handelsgeographie |
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, s. Firma.
Handelsflotte, s. Marine.
Handelsfrau (Kauffrau), eine Frauensperson, welche gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt. Eine verheiratete Frau bedarf hierzu der Einwilligung des Ehemanns, welche als erteilt angesehen wird, wenn die Ehefrau
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0301,
Heimat |
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wird durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt nach vollendetem 24. Lebensjahr innerhalb des betreffenden Armenverbandes erworben; außerdem teilt die Ehefrau den Unterstützungswohnsitz des Ehemanns, das eheliche Kind den des Vaters und das uneheliche
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0413,
von Herdbuchbis Herder |
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H. und dessen zweiter Ehefrau, Anna Elisabeth Pelz, geboren. Die Verhältnisse seiner Eltern waren bescheiden und beschränkt, nicht aber so dürftig, daß sie auf eine bessere Erziehung ihrer Kinder und namentlich des Knaben, dessen Begabung früh zu
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0889,
von Ilissosbis Ille |
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Eingebrachten seitens einer Ehefrau im Konkurs oder nach dem Tode des Mannes. Vgl. Invecta et illata.
Illation (lat.), Einbringung; in der Logik s. v. w. Schlußfolgerung; illativ, folgernd; Illativsätze, Folgerungssätze.
Illava, Markt im ungar. Komitat
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Irrumpierenbis Irving |
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nicht zugerechnet werden sollen. Wenn also z. B. ein Unverheirateter mit einer Ehefrau den Beischlaf vollzieht, ohne zu wissen, daß diese Frauensperson verheiratet ist, so kann er nicht wegen Ehebruchs bestraft werden. Handelt es sich jedoch um
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0739,
von Kindertagbis Kinematik |
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) Objekt des Verbrechens ist ein uneheliches Kind; sei es auch von einer Ehefrau, jedoch im Ehebruch, empfangen und geboren. Dasselbe muß aber gelebt haben, gleichviel, ob es zum Fortleben geeignet war. Ob dies der Fall gewesen, ist nötigen Falls
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0011,
Konkurs (Verfahren nach der deutschen K.-Ordnung v. 10. Febr. 1877) |
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aus der Masse auszusondern. Dies Aussonderungsrecht auf Grund eines dinglichen oder eines persönlichen Rechts bestimmt sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts überhaupt, doch erklärt die deutsche Konkursordnung (§ 37), daß die Ehefrau des
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Leibeserbenbis Leibniz |
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; bei dem Landvolk besonders (dotalitium) das der Ehefrau von dem Ehemann angewiesene Grundvermögen, welches sie nach seinem Tod zum lebenslänglichen Genuß haben soll (s. Güterrecht der Ehegatten). Im Gegensatz zu dem Wittum, dem nur für die Zeit des
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 1044,
Korrespondenzblatt zum zehnten Band |
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Personen (oder 3,40 Proz. der Bevölkerung) durch die öffentliche Armenpflege unterstützt worden, nämlich 886,571 Selbstunterstützte (Familienvorstände und Einzelnstehende) und 705,815 Mitunterstützte (mit den Familienvorständen zusammenlebende Ehefrauen
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Nierensteinbis Nießbrauch |
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, Richterspruch, aber auch durch gesetzliche Bestimmung begründet sein kann. So kommt dem Ehemann an der Mitgift der Ehefrau, dem Hausvater an demjenigen, was das Hauskind durch die Freigebigkeit Dritter erhielt, der N. zu. Im Güterrecht der Ehegatten (s. d
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0623,
von Rebondierenbis Récamier |
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, daß eine verlassene Ehefrau ihrem weit jugendlichern Gatten eines Degens Scheide sandte mit der Aufschrift: "n thut weh", worauf dieser zur Antwort eine mit dem Wörtchen "Zu" beschriebene Eibischwurzel (Althäe) sandte ("Zu alte Eh'"). Die rebusförmige
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Rezatbis Rezonville |
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, vorbehaltenes Gut), dasjenige Vermögen, in Ansehung dessen sich eine Ehefrau das freie Verfügungsrecht vorbehalten hat, welches also von dem ehemännlichen Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht ausgenommen ist.
Rezeptīv (lat.), empfänglich, aufnahmefähig
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Samtgutbis Samydaceen |
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, im deutschen Recht nach dem System der ehelichen Gütergemeinschaft (s. Güterrecht der Ehegatten) das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, im Gegensatz zu dem Sondergut oder vorbehaltenen Gut der Ehefrau.
Samtlehen, das mehreren Personen infolge
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0357,
von Saviobis Savona |
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nördlich von Cervia ins Adriatische Meer.
Sävitĭen (lat.), grobe Mißhandlungen, die, wenn sie vom Ehemann der Ehefrau gegenüber begangen werden, dieser einen genügenden Grund zur Anstrengung der Klage auf Ehescheidung geben können.
Savoir (franz
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Schwaigernbis Schwalbenschwanz |
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ist die Ehe mit der Schwägerin, d. h. mit der Schwester der verstorbenen Ehefrau, verboten. Ein auf Beseitigung dieses Verbots hinzielender Gesetzesvorschlag (Deceased wife's sister bill) wurde wiederholt eingebracht, 1883 auch vom Unterhaus angenommen
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0859,
von Senat, volkswirtschaftlicherbis Sendgrafen |
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. Dez. 1869, unbeschadet jedoch der Vorschriften, welche über die Notwendigkeit der ehemännlichen Zustimmung zu den Rechtsgeschäften der Ehefrau bestehen.
Senātus Populusque Romānus (lat., abgekürzt S. P. Q. R.), der Senat und das römische Volk, d. h
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15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Sonatinebis Sonett |
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), das Vermögen der Ehefrau, welches sie sich zur freien Verfügung vorbehält (s. Güterrecht etc., S. 949).
Sonderland, Johann Baptist, Maler und Radierer, geb. 2. Febr. 1805 zu Düsseldorf und an der Akademie daselbst sowie auf Studienreisen in Paris
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0198,
von Staatenbundbis Staatsanwalt |
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von einer dem betreffenden Staat angehörigen Mutter, auch durch die nachfolgende Legitimation seitens des natürlichen Vaters; sodann seitens einer Ehefrau durch deren Verheiratung mit einem Staatsangehörigen und endlich für den Angehörigen eines Bundesstaats
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1033,
von Unterstaatssekretärbis Unterstützungswohnsitz |
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zurückgelegtem 24. Lebensjahr zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, in demselben den U. Ferner teilt die Ehefrau vom Zeitpunkt der Eheschließung ab den U. des Mannes; endlich teilen die ehelichen Kinder den U. des Vaters
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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(passiv wechselfähig), d. h. fähig, Wechselschuldner zu sein, ist jeder, welcher fähig ist, aus Verträgen verpflichtet zu werden. Die Ehefrau kann sich daher, wofern sie nicht Handelsfrau (s. d.) ist, nicht wechselmäßig verpflichten, wenn ihr Ehemann nicht
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0477,
Weib (im Mittelalter und in der Neuzeit) |
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gesellschaftliche Stellung viele Vorzüge einschloß. Dennoch war das W. ursprünglich rechtlich unselbständig und blieb es auch. Es konnte niemals, selbst nicht in Privatangelegenheiten, ohne Kurator handeln, und als Ehefrau trat die Frau zu ihrem Mann ganz
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16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0590,
von Widerdruckbis Widerstand |
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berechtigt, wenn für ihn zu eben diesem Zeitpunkt die sonst gesetzte dreimonatige Antragsfrist bereits abgelaufen sein sollte.
Widerlage (Donatio propter nuptias, Antidos), ein Vermögenskomplex, welcher von dem Ehemann der Ehefrau als Gegenleistung
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16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Witwenverbrennungbis Witz |
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äußern aufrecht stehend. Der Vogel bewohnt Mittelafrika, besonders lichte Wälder und die Steppe; sein Gesang ist einfach, das Betragen des Männchens im Hochzeitskleid prahlerisch.
Witwer (Witmann, Viduus), ein seiner Ehefrau durch den Tod beraubter
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16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0718,
von Wohnsitzbis Wohnungen, prähistorische |
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Wohnhauses (Hannov. 1889) und die Litteratur bei Artikel Bauernhaus und Holzbaukunst.
Wohnsitz (lat. Domicilium), derjenige Ort, an welchem eine Person den Aufenthalt nimmt in der Absicht, ständig dort zu bleiben. Die Ehefrau teilt den W. des
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