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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
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967
Forderungsrecht
Gläubiger zu gute kommen, auf die Übertragung
von Eigentum oder andern Rechten llacki'6, uon
facei-o, clHi-e). Aber mit der Erfüllung (s. d.) der
schuldigen Leistung oder des ganzen Komplexes
schuldiger Leistungen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
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968
Forderungsrecht
Fiskus für sich zurück. Ebenso ungültig sind die
Verträge, welche positiven Verbotsgesetzen, z. V.
dem Wuchergesetz ss. Wucher), zuwiderlaufen.
Tv?s in einem wirtschaftlichen oder sittlichen Zweck
wurzelnde Interesse
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100% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
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969
Forderungsrecht
zelnen. Aber auch bei einer Vereinigung zu einzelnen !
Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung
sind die Gesellschafter nach dem Deutschen Handels- ^
gesetzbuch Dritten gegenüber solidarisch berechtigt, !
wenn
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62% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Fordernbis Forderungsrecht |
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966
Fordern - Forderungsrecht
Bedürfnis, das Drehmoment während des Auf-
und Abwickelns des Seiles konstant zu erhalten,
hat die tonischen Seilkörbe oder Spiralkörbe ent-
stehen lassen, bei denen die beiden Förderseile auf
ie eine konifche
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Oblationbis Oboe |
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. Jahr. zahlreich geschrieben worden.
Obligation (lat.), Bezeichnung für die Forderung des Gläubigers, die Verbindlichkeit des Schuldners und das beide in sich begreifende Schuldverhältnis. (S. Forderungsrecht.) O. bezeichnet aber auch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0883,
von Zerwirkenbis Zession |
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. 1643).
Zession (Cession, lat., Abtretung, Übertragung), im weitern Sinn jede Abtretung eines Rechts; im eigentlichen Sinn das Rechtsgeschäft, vermöge dessen ein Forderungsrecht von dem Gläubiger auf einen Dritten übertragen wird. Dieser Dritte
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0839,
von Zed.bis Zedlitz |
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vernichtet.
Zedént (Cedent, lat.), der ein Forderungsrecht abtretende Gläubiger, der Abtretende oder Ablassende (s. Zession).
Zeder, Bezeichnung sehr verschiedener Pflanzen. Ursprünglich nur für gewisse Juniperus-Arten und die Libanonzeder (s. Cedrus
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0527,
von Drissabis Driva |
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ergiebt, daß diese Berechtigung des D. gewollt
ist." K. 413: "Das Forderungsrecht des D. entsteht
mit dem Zeitpunkte, in welchem es nach dem aus dem
Inhalt des Vertrags sich ergebenden Willen der
Vertragschließenden entstehen soll." §.414: "So
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
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, s. Beneficium.
Rechtszuständigkeit, s. Zuständigkeit.
Recht zur Sache (Jus ad rem). Nach Preuß. Allg. Landrecht reicht das Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Schuldner auf Lieferung einer Sache weiter als nach andern Rechten. Nach diesen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Novaraexpeditionbis Novelle |
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. Kirche bis zum Pontifikate Leos Ⅰ. (Bonn 1881).
Novation (lat.), Schulderneuerung, die Aufhebung eines Forderungsrechts (s. d.) unter Begründung eines neuen Forderungsrechts an Stelle des alten. Sie kann unter den bisherigen Personen des
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Verwandtschaftszuchtbis Verzierung |
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Forderungsrechten Annahme des V. durch den Schuldner hinzutreten. Nach Preuß. Allg. Landrecht genügt aber auch hier einseitige Entsagung, wenn sie vor Gericht erklärt ist. Dasselbe gilt nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den V. auf Rechtsmittel
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0665,
von Anwenderechtbis Anzeige |
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eine solche werden; auch werden durch die Begebung der A. für sich allein Forderungsrechte des Assignatars an den Assignaten ebensowenig wie an den Assignanten begründet. 3) Jeden der beiden Aufträge, welche in der A. liegen (Zahlungsmandat und Inkassomandat
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
Bergrecht (Ausbeute und Zubuße; Rechte des Grundeigentümers) |
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begrenzte. Sein Forderungsrecht ist relativ ebenso bestimmt, indem es sich auf den ratierlichen Anteil an der eintretenden Vermögensvermehrung erstreckt. Der Gewerke ist dagegen zu fortlaufenden Beiträgen nach Maßgabe des Bedürfnisses verpflichtet; ebenso
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Declaration of Rightsbis Dedemsvaart |
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eines Gläubigers zum Zweck seiner Befriedigung bei Strafe des Verlustes des Forderungsrechts dieses Gläubigers verbietet. Vgl. Selbsthilfe.
Dectĭcus, s. Heuschrecken.
Decubĭtus (lat.), s. Aufliegen.
Decumāna (sc. porta, lat.), s. Lager.
Decumates
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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daß die gegenseitigen Forderungsrechte des Erben und des Erblassers sowie die dinglichen Rechte, welche dem Erben an dem Vermögen des Erblassers und diesem an dem Vermögen des Erben zustanden, erlöschen, die Erbschaftsgläubiger sich an den Erben halten müssen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0791,
von Erlanger Blaubis Erle |
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jeder Verzicht auf irgend ein dem Verzichtenden zustehendes Recht; im engern oder eigentlichen Sinn aber der Verzicht auf ein Forderungsrecht, welcher durch den Abschluß eines auf Aufhebung jenes Rechts gerichteten Vertrags (Erlaßvertrags) bewirkt
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0026,
von Familienstandbis Fan |
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Recht, erscheinen, während bei der F. die Stiftung selbst als die Eigentümerin des Stiftungsvermögens angesehen wird und die Bezugsberechtigten der Verwaltung der F. gegenüber nur Forderungsrechte, keine Eigentumsansprüche haben. Zur Errichtung einer F
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0484,
von Kapitälbis Kapitalsteuer |
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durch Fixierung oder durch Umwandlung in Geld und bei genügend entwickeltem Kreditsystem in zinstragende Forderungsrechte. Sie ist im letztern Fall nicht immer einer Mehrung des volkswirtschaftlichen Kapitals gleichbedeutend, sondern nur wenn
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0901,
Koch |
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der Forderungen nach gemeinem und preußischem Recht" (Bresl. 1836-43, 3 Bde.; 2. Aufl., Berl. 1858-59), womit die "Lehre von dem Übergang der Forderungsrechte" (Bresl. 1837) zu verbinden ist. Eine dogmatische Bearbeitung des gesamten preußischen Zivilrechts
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0128,
von Koupierungbis Kouvertmaschine |
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Rückgabe, wenn die daran befindlichen Koupons aufgebraucht sind, ein neuer Zinsbogen ausgehändigt wird. Dient der letzte K. zu diesem Zweck, so heißt derselbe Stichkoupon. Der K. ist Inhaberpapier, das aus seinem Besitz abgeleitete Forderungsrecht
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0178,
Kredit |
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(Rechtspflege, Kreditgesetze, Art der Exekutive), gestützt und gestärkt werden. Steht dem Gläubiger nur ein einfaches Forderungsrecht zu, indem der gewährte K. lediglich auf seinem Vertrauen zur Person des Schuldners und ihrer allgemeinen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0633,
Lehnswesen (Grundsätze des Lehnrechts) |
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ein Vorvertrag zu einem eventuell abzuschließenden Lehnskontrakt, aus welchem dem "Lehnsanwärter" ein Forderungsrecht auf Erfüllung dieses Versprechens zusteht.
Die Summe der Rechte des Lehnsherrn ist die Lehnsherrlichkeit. Nicht zu verwechseln
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0034,
von Mackinawstraßebis Maclurin |
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.), "Elements of banking" (1876, 4. Aufl. 1881) und "Elements of economics" (1881-87, 2 Bde.). Das "Dictionary of political economy" (1863) blieb unvollendet. Nach M. bezeichnet Kredit ein Forderungsrecht und wäre als solches ein selbständiges Kapital neben
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0179,
von Mandamusbis Mandator |
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durch Handlungen seines Beauftragten unmittelbar Eigentum und Forderungsrechte gegen Dritte erwerben, aber auch Dritten gegenüber verpflichtet werden. Handeln für andre ohne Auftrag ist Geschäftsführung (negotiorum gestio). Bei den Römern
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Mühlenbruchbis Mühler |
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. Juli 1843. Von seinen durch Klarheit und Scharfsinn ausgezeichneten Werken sind hervorzuheben: "Die Lehre von der Zession der Forderungsrechte" (Greifsw. 1817, 3. Aufl. 1835); "Doctrina pandectarum" (Halle 1823-25, 3 Bde.; 4. Aufl. 1838-40; deutsch
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0304,
von Objektionbis Obligation |
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. für den Beschenkten, ein Forderungsrecht. Eine weitere Einteilung ist die in Geschäfts- u. Deliktsobligationen, je nachdem der O. ein Rechtsgeschäft, eine erlaubte Handlung (Vertrag, letztwillige Verfügung) oder eine unerlaubte Handlung, ein Delikt
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0616,
von Realistbis Reallasten |
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als dingliche oder als Forderungsrechte aufzufassen seien. Richtiger wird man das Wesen der R. wohl aus einer Verschmelzung des dinglichen Elements mit dem persönlichen erklären, indem die Gesamtverpflichtung zu den schuldigen Leistungen und das Recht
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0617,
von Reallexikonbis Realschule |
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617
Reallexikon - Realschule.
licher Natur, während das Recht auf die jeweilig fällige einzelne Leistung ein persönlicher Anspruch, ein Forderungsrecht ist. Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: Duncker, Die Lehre von den R
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0843,
von Selamlikbis Selbsthilfe |
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Aurel (Decretum divi Marci) bestimmte in dieser Beziehung, daß derjenige, welcher ein Forderungsrecht eigenmächtig realisiere, dieses Recht zur Strafe verlieren solle. Die spätere Gesetzgebung dehnte dies auch auf das gewaltsame Geltendmachen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0206,
von Staatssekretärbis Staatsverbrechen |
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bestehende Ansprüche behaupten zu können. So verlangte Österreich 1805 und 1809 Nachzahlungen von den Inhabern von Schuldscheinen, welche ihrer Forderungsrechte überhaupt nicht verlustig gehen wollten. Die Arrosierungsanlehen können jedoch auch den
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0142,
von Vermessungsdeckbis Vermögen |
Öffnen |
ist eine genaue Bezifferung des gesamten Volksvermögens, d. h. aller derjenigen Gegenstände, welche Angehörigen eines Volkes (mit Einschluß aller juristischen Personen) zur Verfügung stehen, mit Berücksichtigung der Forderungsrechte und Schulden an fremde
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0544,
von Wertheimbis Wertpapiere |
Öffnen |
von den Franzosen unter Murat geschlagen wurden.
Wertpapiere sind im allgemeinen alle Urkunden, insbesondere solche, welche als Träger von Forderungsrechten wertvoll sind. Dahin gehört der einfache Schuldschein. Im engern Sinn bezeichnet man als W
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Zessionarbis Zetzsche |
Öffnen |
; er darf dem neuen Gläubiger aber auch alle Einreden entgegensetzen, deren er sich gegen den Zedenten selbst bezüglich der abgetretenen Forderung hätte bedienen können. Vgl. Mühlenbruch, Die Lehre von der Z. der Forderungsrechte (3. Aufl., Greifsw. 1836
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
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derjenigen Gläubiger, deren Forderungsrecht noch nicht endgültig feststeht, weil dasselbe von einer Bedingung oder von dem Ausgange eines Prozesses bez. Verteilungsverfahrens abhängt, sind jedoch die zu verteilenden Beträge zurückzubehalten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0124,
Actio |
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oder Unterlassung fordern. Diese gruppieren sich nach den Rechten, welche die Klagen begründen. In dieser Beziehung giebt es Rechte, welche nur zwischen zwei einander gegenüberstehenden Parteien bestehen, die Forderungsrechte (s. d.) oder Schuldverhältnisse
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0935,
von Arrondierenbis Arrow-Root |
Öffnen |
solches A. (Arrosierungsanleihen) gab sich unter andern die 1805 und 1809 in Österreich vorgenommene Finanzoperation aus, wonach die Inhaber von Staatsschuldscheinen, um nicht ihr Forderungsrecht und den Zinsanspruch zu verlieren, einen Nachschuß
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
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.
Der Deutsche Entwurf hat in den §§. 2157 fg., Motive V, 698 fg. den Gegenstand so geregelt, daß nur ein Forderungsrecht auf Ausgleichung gewährt wird, und zwar nur Abkömmlingen, welche auf Grund der gesetzlichen Erbfolge berufen sind, in Gestalt
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
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, die Forderungsrechte und Schuldverhältnisse (Obligationenrecht, s. d.), das Erbrecht. Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, über die Sachen als Gegenstand von Rechten, über Erwerb und Verlust der Rechte, über
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0906,
von Deligeorgisbis Delikt |
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verpflichten die D. den Thäter
zum Schadenersatz (s. d.) und zur Herausgabe des
Gewinns, welchen derselbe aus den durch das D.
erlangten Mitteln des Verletzten erworben hat. Die
Verpflichtung und das Forderungsrecht des Ver-
letzten heißen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Erfrischungsinselbis Erfüllung (bei Schuldverhältnissen) |
Öffnen |
oder sein Rechtsnachfolger das Forderungsrecht nach der E. gegen den Schuldner oder dessen Erben, den Anspruch gegen den Bürgen, das Recht aus der Hypothek geltend, so steht ihm die Einrede der Tilgung entgegen, welche der Beklagte freilich geltend machen muß, damit
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0291,
von Erlangerblaubis Erlau |
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das Forderungsrecht auf, oder giebt dem Schuldner eine Einrede gegen den von dem Gläubiger trotz des E. später erhobenen Anspruch. Ein E. kann wie ein schuldbegründender Vertrag verschiedene Causae (s. Causa) haben; er kann abgeschlossen sein, weil der Gläubiger dem
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0596,
von Gattersägebis Gattung |
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Sache nicht Gegenstand des Eigen-
tums sein. Dieses setzt immer eine individuell be-
stimmte Sache (Lpscies) voraus. Wohl aber kann
eine nur generisch bestimmte Sache Gegenstand
eines Forderungsrechts sein. Geldschulden sind ge-
wöhnlich nicht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Gesellenbaubis Gesellschaft (juristisch) |
Öffnen |
eins
G. nicht bloß auf den gesamten Erwerb, sondern
auch auf das ganze Vermögen beziehen (so^tHg
oinnium donoi'aia). Der Vertrag bedarf, um das
Gesellschaftsverhältnis unter den Kontrahenten, alfo
ein Forderungsrecht zu begründen, keiller
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Glaubersalzwässerbis Gläubigerversammlung |
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ist eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ausgeschlossen.
Gläubiger , derjenige, welcher ein Forderungsrecht (s. d.) hat; ist dasselbe durch Pfand oder Hypothek
gesichert, so spricht man von einem Pfand
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
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modernen H. haben in mnstergültiger Weise
vorgearbeitet die röm. Juristen mit ihrer feinen
Ausbildung des Forderungsrechts (s. d.). Das H.
beruht sodann aus der Rechtsbildung der ital. Städte
und anf der neuern Gesetzgebung. (S. Handels
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Handlungbis Handlungsdiener |
Öffnen |
haben,
^oll aber eine H. jemand rechtlich zugerechnet
werden, so muß er Handlungsfähigkeit (s. d.) im
rechtlichen Sinne haben. Als Gegenstand von
Rechten erscheint die H. beim Forderungsrecht (s. d.).
Insofern man das bloße Thun (kHosre) entgegen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0196,
von Hinkende Geschäftebis Hinrichtung |
Öffnen |
Beins möglichst beschränkt. (S. Hüft-
gelenkentzündung.)
Hinkende Geschäfte oder hinkende Ver-
träge M6F0ti3. ci3.uäiog.uti3.), s. Forderungsrecht
(Bd. 6, S. 968d). s(s. d.).
Hinkender Iambus, soviel
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0250,
von Kauf auf Kontraktbis Kauf bricht Miete |
Öffnen |
eine Sonderrechtsnachfolge in das Recht des Vermieters begründenden Titel erworben hat, an den von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrag nicht gebunden ist, wenn er nicht die Aushaltung des Mietvertrags übernommen hat. (S. Forderungsrecht, Bd. 6, S. 967
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
Öffnen |
einem Rechtsgeschäft, durch das ein Recht an einer Sache begründet oder über ein solches Recht verfügt wird». Das Forderungsrecht aus Verträgen unterstellte man früher dem Orte, wo der Vertrag geschlossen war; bei Verträgen unter Abwesenden nach Preuß. Allg
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0243,
von Pollensabis Pollux (Mineral) |
Öffnen |
Forderungsrecht, jedoch unbedingt nur dann, wenn ein rechtfertigender Anlaß vorlag; andernfalls hat der Versprechende nur das Begonnene zu vollenden. In die neuern Gesetzbücher ist die Rechtsbildung überwiegend nicht übergegangen, z. B. nicht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Rechtsbesitzbis Rechtschreibung |
Öffnen |
Erbpachtrechten und Erbbaurechten ist der R. durch das kanonische Recht an Hoheitsrechten, Ämtern und Beneficien, Regalien, selbst an solchen Forderungsrechten, welche eine dauernde Ausübung zulassen, ausgebildet. Wie beim Sachbesitz der Eigentümer
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
Öffnen |
.) hinzunimmt, Kauf, Tausch, Schenkung, Vermächtnis u. s. w., oder sie begründen Forderungsrechte (s. d.), wie das Schenkungsversprechen, der Wechsel, der Kreditbrief, das Darlehn, der Auftrag, das Verlöbnis u. s. w., oder sie tilgen solche
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0636,
von Schulchan aruchbis Schuldhaft |
Öffnen |
Gläubi-
gers, so daß was von dem Forderungsrecht (s. d.)
gilt, für die Begründung, Klassifizierung, Tilgung
u. s. w. der S. maßgebend ist. Eine besondere Klasse
der S. sind die generischen Verbindlichkeiten, ein-
schließlich der Geldschulden
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0638,
von Schuldverhältnissebis Schulen |
Öffnen |
können ihn die Gläubiger neben ihrem bisherigen Schuldner bis auf den Bestand des Vermögens direkt in Anspruch nehmen (§. 362).
Schuldverhältnisse, s. Forderungsrecht, Einseitige Schuldverhältnisse, Doppelseitige Schuldverhältnisse
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0217,
von Staatskirchentumbis Staatspapiere |
Öffnen |
), welche den Staatsgläubigern ihre Forderungsrechte verbriefen. Sie sind mit der Ausdehnung der Staatsschulden (s. d.) in der neuern Zeit unter den verschiedenen Effektengattungen (s. Effekten) immer wichtiger geworden und bilden einen Hauptteil des
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0360,
von Stiftsschulenbis Stiglmayer |
Öffnen |
persönlichen Inhaberschaft als eine besonders zu verwaltende Masse abgesondert ist, daß deren Verwalter Eigentum, dingliche Rechte, Forderungsrechte für dasselbe erwerben und ausüben, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen annehmen, verpflichtende
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Stillen der Kinderbis Stiller Ocean |
Öffnen |
allein ein Forderungsrecht gegen ihn zu; seinen Gläubigern nur, wenn ihnen der Anspruch abgetreten ist, natürlich auch dann nur auf Einzahlung in das Geschäft. Gewinn und Verlust werden jährlich berechnet. Der Gewinn ist dem stillen Gesellschafter
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Subtropenbis Succursalpfarreien |
Öffnen |
. zu halten. Oder der Nachfolger überkommt ein einzelnes Recht seines Vorgängers, z. B. Eigentum (s. Abgeleiteter Erwerb) durch Übergabe oder Auflassung infolge Kaufs oder Vermächtnisses, ein Forderungsrecht durch Cession oder Subrogation (successio
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Teilbaubis Teilungsmasse |
Öffnen |
er hat kein Miteigentum an den der Gesellschaft gehörigen Sachen oder Rechten. Forderungsrecht (s. d.) auf unteilbare Leistungen, wie die Herstellung eines Bauwerks, sind selbst unteilbar, so daß, wenn sie mehrern Personen zusammen zustehen, ein
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0871,
von Titaniabis Titicacasee |
Öffnen |
oder Ersitzung erworbenen Eigentum; dem durch Eintragung erworbenen Pfandrecht; dem durch Cession erworbenen Forderungsrecht. Hier sind T. der Kauf, die Schenkung oder ein anderweites Rechtsgeschäft, beim Pfandrecht die Bewilligung des Eintrags durch den
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0220,
von Verankerungbis Verbällung |
Öffnen |
der Übergabe (s. d.), der Auflassung (s. d.), der Cession ( s. d.) des
Forderungsrechts, mit welchen Akten das veräußerte Recht auf den andern übergeht, sondern zugleich das diesen Akten zu Grunde liegende obligatorische
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0222,
von Verbenaceenbis Verbindungswesen |
Öffnen |
. Abänderungsvorschlag.
Verbietungsrechte, s. Bannrechte.
Verbindlichkeit, jede durch das Gesetz auferlegte Schranke, z. B. die V., die Gesetze zu beobachten, sich der Verletzung fremder Rechte zu enthalten; im engern Sinne die dem Forderungsrecht (s. d
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
Öffnen |
persönlichen Ansprüchen und Forderungsrechten aus Verträgen kommt die V.
unter anderm in Frage bei dem Widerruf von Schenkungen, bei Dienstmiete, Werkvertrag, Auftrag (Mandat),
Gesellschaftsvertrag. Die einzelnen Rechte stimmen in diesen Beziehungen
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0302,
von Vert-jusbis Vertragsbruch |
Öffnen |
durch V. geschlossen und aufgelöst. Durch V. wird gegeben und genommen (s. Dinglicher Vertrag und Veräußerung), versprochen und acceptiert (s. Forderungsrecht), das Versprechen geleistet in der Erfüllung (s. d.), Leistung gegen Leistung ausgetauscht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0325,
von Erwerbenbis Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
Öffnen |
. Eigentumserwerb), anders bei der Begründung dinglicher Rechte, anders bei der von Forderungen (s. Forderungsrecht), anders bei dem Erwerb des Erbrechts (s. d.), wenn auch einzelne Erwerbsarten, modifiziert, sich bei mehrern Klassen von Rechten gemeinsam
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
Öffnen |
hiernach ein F. bestellt werden kann, sind z. B. der Nießbrauch; ferner ein Pfandrecht an der dem Pfandgeber als F. gegebenen Sache eines Dritten (s. Afterpfand), ferner ein Forderungsrecht. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 502 werden im Hypothekenbuch
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Urinfistelbis Urkundenfälschung |
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, wie die Inhaberpapiere (s. d.), zugleich Verkörperung eines Forderungsrechts sind. Die Deutsche Civilprozeßordnung unterscheidet für den Urkundenbeweis (s. d.) öffentliche und Privaturkunden. Als öffentliche U. bezeichnet sie diejenigen, welche
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Cesingebis Cession |
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Besitz eines Inhaberpapiers, z. B. eines Staatspapiers, verbundenen Forderungsrechts. Dieselbe vollzieht sich mit der Übergabe des Papiers. Verschieden ist auch die Übertragung von Orderpapieren (s. d.) durch Indossament. Doch kann auch die Forderung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Niesekrautbis Nießbrauch |
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nicht auf Zinsen ausstehende Forderungsrechte. Bei Rechten auf wiederholentliche Leistungen, z. B. bei Leibrenten, werden dem Nießbraucher die einzelnen Leistungen zugesprochen. Der Gesichtspunkt der Kapitalerhaltung mit Unterscheidung
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0954,
von Mobilgardebis Mobilisierung des Grundbesitzes und des Bodenkredits |
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Sachen (im Gegensatz zu Immobilien oder Grundstücken) und im weitern Sinne bewegliches Vermögen, zu welchem auch Rechte, insbesondere Forderungsrechte, einschließlich der Hypotheken und Grundschulden gerechnet werden, während zum unbeweglichen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0020,
von Ceder.bis Cedrela |
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(1874),
Beerdigung in Upland (im Nationalmuseum), Baptistentaufe, Die Witwe des Lotsen (1888).
Cedieren (lat.), einem etwas abtreten, namenlich ein Forderungsrecht, s. Cession .
Cédille (frz., ßeddij
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