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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0451,
von Privatrechtbis Privilegium |
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449
Privatrecht - Privilegium
fügung der Landesregierung nach Maßgabe der
Satzungen und Vorrechte.
Sämtliche hierher gehörigen Institute, mit ein-
ziger Ausnahme der Braunschweiger Bank, deren
Noten nur im Herzogtum Braunschweig
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80% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0191,
Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht) |
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179
Rechtswissenschaft: Allgemeines. Privatrecht (Familienrecht).
Lucca
Mallinger
Mara, E. G.
Materna *
Ney, s. Bürde-Ney
Orgeni
Peschka-Leutner
Rossi, s. Sontag 1)
Schebest
Schröder-Devrient
Schröter *, 2) C.
Sontag, 1) H
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80% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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181
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht).
Condominus
Dereliktion
Derelinquiren
Detention
Dominium
Effestucatio
Ersitzung
Erwerben
Finderlohn, s. Fund
Fund
Gemeinschaft des Vermögens
Juris quasi possessio
Mitbesitz
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80% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0194,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht) |
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182
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Handels- und Wechselrecht).
Allod
Allodium
Feudum
Freigut
Lehnsarten.
Lehen
Afterlehen
Ambacht
Angefälle
Aventura
Fahnenlehen
Fürstenlehen
Handlehen
Helmlehen
Kirchenlehen
Kunkellehen
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70% |
Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0192,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht) |
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180
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Obligation. Dingliches Recht).
Dotalgrundstück
Dotalicium, s. Güterrecht der Ehegatten
Dotalsystem
Dotation
Durante matrimonio
Ehepakten, s. Ehevertrag
Eingebrachtes, s. Mitgift
Einhardsgut
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35% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Privatbis Privy Council |
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der Staatsanwaltschaft im wesentlichen aufrecht erhalten worden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 414-446.
Privatperson, Person, welche kein öffentliches Amt bekleidet.
Privatrecht (Jus privatum), im objektiven Sinn der Inbegriff derjenigen erzwingbaren
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20% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0532,
von Ganzinvalidebis Garantie |
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bereit sind. Eine solche G. würde im Wandel der polit. Interessen und Machtstellungen nur in den
seltensten Fällen wirksam werden.
Im Privatrecht bedeutet Garantieleistung vornehmlich die Zusicherung der Tüchtigkeit, Fehler-
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0947,
von Zivilprozeßordnungbis Zizyphus |
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über diejenigen Lebensverhältnisse, in welchen der Staatsbürger als Einzelner seinen Mitbürgern als Einzelnen gegenübersteht. In diesem Sinn ist Z. gleichbedeutend mit Privatrecht (s. d.). Den Gegensatz hierzu bildet das öffentliche Recht, d. h
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0878,
von Eisenbahn-Radreifenbrüchebis Eisenbahnrecht |
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die Verhältnisse der Eisen-
bahnen betreffen. (Über Begriff und Einteilung der
Eisenbahnen und die Grundlagen des Eisenbahn-
wesens, s. Eisenbahnen I u. III.)
I. Das E. gehört teils dem Staatsrecht, teils dem
Privatrecht an, je nachdem es sich um
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0847,
von Fisetinbis Fiskus |
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und Geldmittel. Damit tritt
er in den Verkehr, in privatrechtliche Beziehungen
zu feinen Unterthanen und andern Privatpersonen,
die keine andere Natur haben als die privatrecht-
lichen Beziehungen der Unterthanen zueinander.
Der Staat schließt
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0220,
Staatsschulden |
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Berechtigung so lange unterbleiben kann, als jene Verwendung fortdauert. Ohne den Staat privatrechtlich zur Tilgung zu verpflichten, läßt die Rentenschuld dem Staat die Möglichkeit derselben, insofern Zeit und Umstände eine solche entsprechend
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0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0158,
von Gérardmerbis Gerbert von Hornau |
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als Privatdozent auf und wurde 1846 zum außerordentlichen Professor ernannt. In demselben Jahr erschien seine grundlegende Schrift "Das wissenschaftliche Prinzip des gemeinen deutschen Privatrechts" (Jena 1846), worin er die Dogmatik des deutschen
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0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
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die inländischen oder die des fremden Staats, bildet den Gegenstand des sogen. internationalen Privatrechts, einer wichtigen Rechtsdisziplin, die namentlich für das deutsche Rechtsleben von großer Bedeutung ist, solange wir auf dem Gebiet des
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0944,
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung) |
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) ist also stets ein privatrechtlicher Anspruch. Aber damit ist das Gebiet des Zivilprozesses noch nicht völlig abgegrenzt. Es ist vielmehr dem streitigen Gerichtsverfahren auch noch dasjenige Gebiet der Rechtspflege entgegenzustellen, auf welchem zwischen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0147,
von Bunsenbis Caffagiolo-Majoliken |
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, Max, Direktor des Wiener Burgtheaters, geb. 14. Juli 1854 zu Korneuburg (Niederösterreich), widmete sich nach den Gymnasialstudien im Benediktinerstift Kremsmünster der Jurisprudenz in Wien, wurde 1886 Privatdozent für österreichisches Privatrecht an
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0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0740,
von Bundstegbis Bunge |
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. Ritterrechts" (ebd. 1827), "Forschungen auf dem Gebiete der liv-, esth- und kurländ. Rechtsgeschichte" (Dorp. 1838), "Das röm. Recht in den deutschen Ostseeprovinzen Rußlands" (ebd. 1833), "Das liv- und esthländ. Privatrecht" (2 Tle., ebd. 1838:2
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Mitellabis Mithridates |
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. Anwachsungsrecht ,
wegen der Auseinandersetzung unter den Erben s. Erbteilung und Ausgleichungspflicht . – Vgl. Stobbe,
Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd.5 (2. Aufl., Berl. 1885), §. 283 mit Bd. 2, §. 82.
Mitesser , ein
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Ediditbis Edinburg |
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, aber auch für das Privatrecht nicht unwichtig war. Andrer Art waren die spätern kaiserlichen Edikte, Leges edictales, Constitutiones generales, d. h. wirkliche Gesetze, welche teils das Privatrecht, teils die Staatsverwaltung, besonders die Finanzen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Anschlag (des Gewehrs)bis Anschließung |
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gemacht werden, daß sich der Beschädigte der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließt. (S. Nebenklage.)
Die Österr. Strafprozeßordnung von 1873 läßt die Erledigung privatrechtlicher Ansprüche aus strafbaren Handlungen im Strafverfahren
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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oder Usurpation unter leidendem Gehorsam des Volks, also durch eine thatsächliche Regierung (gouvernement de fait), entzogen war. Der Besitzstand hat im öffentlichen Recht eine weit größere Bedeutung als im Privatrecht. Wer in einem Lande
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Verfolgungswahnbis Vergerio |
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; im
Privatrecht die Anordnung desjenigen, dem eine privatrechtliche Gewalt zusteht, z.B. des Vaters oder des Vormunds über die Erziehnng des Hauskindes oder Mündels,
die Anordnung des Berechtigten oder eines Dritten
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0053,
von Blümtlerchebis Bluse |
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noch einige Zeit Präsident des Großen Rats. Nach dem Unterliegen des Sonderbundes siedelte er 1848 als Professor des deutschen Privatrechts und allgemeinen Staatsrechts nach München über. Er veröffentlichte hier die anerkannt trefflichen Werke
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0792,
von Deutsches Reichbis Deutsch-französischer Krieg von 1870/71 |
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war. Das Bundesgesetz vom 6. Juni 1870, welches allerdings in Bayern nicht gilt, regelt die Unterstützungswohnsitzfrage. Auch das Zivilstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 ist besonders hervorzuheben. Auf dem Gebiet des Privatrechts sind die deutsche Wechselordnung
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0099,
von Gengenbachbis Genie |
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wertvollen Schriften sind: "Quellengeschichte und System des bayrischen Privatrechts" (Erlang. 1846, Heft 1); "Deutsche Rechtsgeschichte im Grundriß" (das. 1849-50, 2 Hefte); "Des Schwabenspiegels Landrechtbuch" (das. 1851, 2. Aufl. 1875); "Deutsche
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Kladrubbis Klage |
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. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten das selbständige Anrufen des Richters, um gegen einen andern ein angeblich verletztes Privatrecht geltend zu machen. Derjenige, welcher sein vermeintliches Recht mittels einer rechtlichen K. geltend macht
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Kollisionbis Kollonitsch |
Öffnen |
941
Kollision - Kollonitsch.
v. Bar, Das internationale Privat- und Strafrecht (Hannov. 1862); Asser, Leitfaden des internationalen Privatrechts (a. d. Holländ., Berl. 1881); Fölix, Traité du droit international privé (4. Aufl., Par. 1866
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0390,
von Baptisteriumbis Bar. |
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öffentlichen und mündlichen Verfahrens und für einen humanen Fortschritt auf dem Gebiete des Strafrechts. Außerdem gilt er als Autorität auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts. Er schrieb: «Das internationale Privat- und Strafrecht» (Hannov
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0116,
von Engelhartszellbis Engelmann, Wilhelm |
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in Mitau (Kurland), studierte an der Petersburger Universität Rechtswissenschaft und wurde 1860 Professor des russ. Rechts in Dorpat, wo er bis 1887 über alle Zweige desselben in deutscher Sprache las und seitdem russ. Privatrecht und russ. Civilprozeß
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0143,
von Englisches Riechsalzbis Englisches Schul- und Universitätswesen |
Öffnen |
. 1887). II. Privatrecht: a. Real Property: Goodeve, Modern law of real property (3. Aufl., Lond. 1891); Pollock, Das Recht des Grundbesitzes in England (deutsch von Schuster, Berl. 1889); b. Personal Property: Goodeve, Modern law of personal property
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
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des täglichen
Lebens widerspiegelt und in der jurist. Litteratur des
G. R. dargestellt ist. Das sog. deutsche Privatrecht
ist wesentlich aus dieser letztern Quelle abzuleiten.
Denn in diese beiden Doktrinen, des röm. und des
deutschen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0841,
von Gerbereibis Gerbsäure |
Öffnen |
: "Das wissenschaftliche Princip des deut-
schen Privatrechts" (Jena 1846), "System des deut-
schen Privatrechts" (ebd. 1849; 16. Aufl. 1891),
gegenwärtig die bedeutendste Arbeit in der deutschen
iurist. Litteratur auf diesem Gebiete, und "Grund-
züge
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0387,
von Huber (Eugen)bis Huber (Therese) |
Öffnen |
für schweiz. Privatrecht nach Basel,
wo er 1881 zum ord. Professor befördert wurde.
Von da kam er 1888 nach Halle, 1892 nach Bern
und erhielt zugleich den Auftrag, den Entwurf zu
einem einheitlichen schweiz. Privatrecht auszu-
arbeiten. Um
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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. In seinen privatrechtlichen Bestimmungen ist es auf die Konsulargerichtsbezirke (preuß. Gesetz vom 29. Juni
1865, §. 16, Bundesgesetz vom 8. Nov. 1867, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879, §. 3) und auf die
deutschen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
Öffnen |
und Fideïkommisse. Die vielfach voneinander abweichenden Ansichten bezüglich dieses internationalen Privatrechts lassen sich durch die Gesetzgebung der Einzelstaaten nicht ausgleichen, wohl aber allmählich durch die aufeinander Rücksicht nehmenden
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0678,
von Rechtspraktikantbis Rechtssprecher |
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Bewußtsein geschaffen. Savigny gab durch seine Arbeiten unzweifelhaft den Anstoß zu einer bedeutenden Förderung der deutschen Wissenschaft sowohl auf dem Gebiete des röm. (Puchta, Keller, Vangerow, Bruns, Windscheid u. a.) als des deutschen Privatrechts
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
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umfassender ist die theoretische R. Sie wird gewöhnlich eingeteilt in: 1) Privatrecht, auch als Civilrecht aufgefaßt. Dasselbe zerfällt a. nach seiner geschichtlichen Entwicklung in röm. (Civil-) Recht, deutsches Privatrecht und das Partikularrecht
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0066,
von Russisches Reichbis Russisch-Preußisch-Französischer Krieg von 1806 bis 1807 |
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, einer Hypothekenordnung, einer Kodifikation des Privatrechts wird schon lange gearbeitet; von diesen Gesetzen ist nur die Wechselordnung seit 1883, die Konkursordnung seit 1888 vollendet, aber nur die erstere (1894) an den Reichsrat gelangt. Nach ähnlichen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0703,
von Laistnerbis Landfrage |
Öffnen |
deutschen
Schutzgebieten die Rechtsverhältnisse an Grund und
Boden am zweckmäßigsten zu regeln sind oder wie
sie geregelt wurden. Die erste Frage ist hier, in-
wieweit ist das in den Schutzgebieten vorhandene
Land als privatrechtlich herrenlos zu
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0831,
Österreichisch-Ungarische Monarchie |
Öffnen |
verwaltet, doch immerhin türk. Provinzen
sind. Im allgemeinen gilt nämlich noch türkisches,
also modernisiertes Mohammed. Privatrecht, mit sei-
nen vier Quellen (s. Fikh, Bd. 6), die man vereinigt
findet in dem "^luitekä." einer von Ibrahim Halebi
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0654,
von Internationale Arbeiterschutzkonferenzbis Internationales Recht |
Öffnen |
als öffentliches I. R. Davon unterscheidet man internationales Privatrecht und versteht darunter die Grundsätze, welche für maßgebend erachtet werden, ob das Recht des einen oder das des andern Staates auf einen Rechtsfall des Privatrechts anzuwenden ist. (S
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Ableitungsrechnungbis Ablösung |
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.
Ablösung , die Beseitigung einer rechtlichen Verpflichtung auf Grund
gesetzlicher Bestimmung; insbesondere die Aufhebung der auf dem Grund und Boden ruhenden
privatrechtlichen Lasten
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0201,
Agrate |
Öffnen |
ohne Entschädigung fort (z. B. Preußen, Österreich, Württemberg), die aus privatrechtlichem Titel stammenden wurden entweder nur gegen Entschädigung aufgehoben (z. B. Österreich, Bayern, Württemberg), oder überhaupt lediglich für ablösbar erklärt (z. B
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Alignybis Alimosch |
Öffnen |
privatrechtlichen Alimentationspflicht ist die Verpflichtung der Gemeinden zur Gewährung öffentlicher Unterstützung an Hilfsbedürftige, welche in Deutschland jetzt an den Unterstützungswohnsitz (s. d.) geknüpft ist. Die Klage, welche der privatrechtliche Anspruch
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0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0734,
von Bergentrückungbis Berger |
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", namentlich "Über den Begriff und das System des bürgerlichen und Privatrechts" und "Über die Grundbegriffe der Rechtsphilosophie", und unter dem Pseudonym Sternau einige belletristische Sachen. Nach den Märzstürmen von 1848 ward er als zweiter
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Bundhaubebis Bungener |
Öffnen |
in den deutschen Ostseeprovinzen Rußlands" (Dorpat 1833); "Forschungen auf dem Gebiet der liv-, esth- und kurländischen Rechtsgeschichte" (das. 1838). Besonders aber sind auszuzeichnen: "Das liv- und esthländische Privatrecht" (Dorpat 1838-39, 2 Tle
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0656,
Bürger (Staats-, Gemeindebürger) |
Öffnen |
allen Gemeindeämtern und das Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen. Privatrechtliche Befugnisse waren früher: das Recht des ständigen Aufenthalts innerhalb der Gemeinde; das Recht des Gewerbebetriebs oder der bürgerlichen Nahrung; das Recht
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0657,
Bürger (Personenname) |
Öffnen |
und den übrigen Staatsgenossen zum Ausdruck zu bringen, während man in der Rechtssprache jene Bezeichnung anwendet, um den Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht zur Geltung zu bringen. In diesem Sinn spricht man von bürgerlichem Recht
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0415,
Dahomé |
Öffnen |
" (das. 1857), "Das Kriegsrecht" (Würzb. 1870; ins Französische übersetzt, Antwerp. 1870), "Handelsrechtliche Vorträge" (Leipz. 1875), "Deutsches Rechtsbuch" (Nördling. 1877), "Deutsches Privatrecht" (Leipz. 1878, 1. Abt.), "Die Vernunft im Recht" (Berl
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0519,
von Daniellbis Danilewskij |
Öffnen |
Grundsätzen die ausgedehnteste Geltung zu verschaffen suchte. Er starb 4. März 1868 in Berlin. Seine zahlreichen Schriften sind teils privatrechtlichen, teils prozessualischen, teils rechtsgeschichtlichen Inhalts. Hervorzuheben sind: "Grundsätze des
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0791,
Deutsches Recht (Entwickelung im neuen Deutschen Reich) |
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behauptet haben und welche im Gegensatz zu diesem letztern die Grundlage des gemeinen deutschen Privatrechts bilden, so mag hier insbesondere an die eigentümlichen deutschen Rechtsgrundsätze in Ansehung der Gemeinden und der Genossenschaften, an
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Dezessionbis Dezisivstimme |
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Dezisionen bezeichnet), und 40 Entscheidungen Friedrich Augusts II. von 1746, meist über Privatrecht (gewöhnlich die neuern genannt). Näheres über die sächsischen Dezisionen, die jedoch nur eine wissenschaftliche Bedeutung haben, enthält Heimbachs Lehrbuch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0040,
Domäne |
Öffnen |
. Insbesondere sind zu unterscheiden: 1) Die Schatullgüter, deren Erwerbstitel ein privatrechtlicher ist, und die im allgemeinen den Bestimmungen des Privatrechts unterliegen, mit den Ausnahmen, daß sie unter anderm meist jura fisci genießen, daß sie, wie z
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0343,
von Ehrenamtbis Ehrenbezeigungen |
Öffnen |
.) ein, welche ihre Wirkungen sowohl auf dem Gebiet der politischen Rechte als auch in privatrechtlicher Beziehung äußerte. Auch das ältere deutsche Recht kannte eine teilweise Entziehung der bürgerlichen E. in der sogen. Rechtlosigkeit, welche
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Firkinbis Firmenich |
Öffnen |
Voraussetzungen privatrechtlich und strafrechtlich geschützt; privatrechtlich durch eine Klage auf Unterlassung der weitern Führung und durch eine Klage auf Ersatz des Schadens, welcher aus der unbefugten Firmenführung dem verletzten
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Fisher's Hillbis Fistel |
Öffnen |
Fürsten von dessen privatrechtlicher mehr unterscheidet, versteht man unter F. den Staat, insofern er als Besitzer von Vermögen eine privatrechtliche Stellung einnimmt, bez. das Staatsvermögen im Gegensatz zum Privatgut der regierenden Familie. Wo
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Frauenfrage (Litteratur)bis Frauenglas |
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Die Gleichstellung des weiblichen Geschlechts mit dem männlichen auf dem Gebiet des Privatrechts (Einräumung gleicher Befugnisse in Bezug auf Vermögensverwaltung, Testamentserrichtung, Vormundschaftsführung, Bürgschaftsleistung etc.) entspricht
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Gleichmutbis Gleichung |
Öffnen |
, soweit solche privatrechtlicher Natur, nach ebendenselben Prinzipien wie die Inländer behandelt werden. Sogar der Souverän und der Staat selbst erscheinen in Ansehung ihrer privatrechtlichen Verhältnisse als Privatpersonen. Die G. vor dem Gesetz
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0862,
von Grundbuchführerbis Grundeigentum |
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862
Grundbuchführer - Grundeigentum.
Feldmeßkunst) nach Maßgabe der Grundbuchskarten (Grundbuchspläne). Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts: "Deutsches Hypothekenrecht" (hrsg. von Meibom u. a., Leipz. 1871-81, 8 Bde.); Aussez
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0220,
von Jheringbis Jirecek |
Öffnen |
); "Zivilrechtsfälle ohne Entscheidungen" (das. 1847; 4. Aufl., Jena 1880); "Der Lucca-Pistoja-Aktienstreit" (Darmst. 1867); "Das Schuldmoment im römischen Privatrecht" (Gieß. 1867); "Beiträge zur Lehre vom Besitz" (Jena 1868; 2. Aufl. u. d. T.: "Über den
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0333,
von Jurisconsultusbis Juristische Person |
Öffnen |
deutschen Juristen zu bilden, auf den Gebieten des Privatrechts, des Prozesses und des Strafrechts den Forderungen nach einheitlicher Entwickelung immer größere Anerkennung zu verschaffen, die Hindernisse, welche dieser Entwickelung entgegenstehen, zu
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Jusbis Jus gentium |
Öffnen |
) und das Oberaufsichtsrecht (jus supremae inspectionis); s. Kirchenhoheit.
Jus civile (lat.), Zivilrecht (s. d.), bedeutet 1) Privatrecht, 2) das positive Recht irgend eines Staats, 3) das den römischen Bürgern eigentümliche Recht, 4) das römische Recht
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0451,
von Landesmannbis Landesvermessung |
Öffnen |
, das Vorzugsrecht vor allen andern auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Lasten des Grundstücks auch ohne ausdrückliche Zustimmung der eingetragenen Gläubiger gewährt werden. Vgl. Schober, Die L. in Preußen, Sachsen und Hessen (Berl. 1887
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0835,
von Litauisches Rechtbis Lithium |
Öffnen |
altlitauischen Götterglaubens ist der Donnergott Perkunos (s. d.).
Litauisches Recht, das in dem ehemaligen Großfürstentum Litauen geltende Recht, welches sich auf dem privatrechtlichen Gebiet in den litauischen, weiß- und kleinrussischen Gouvernements
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0337,
von Offenburgbis Öffentlichkeit |
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bis zu sechs Monaten erzwungen werden. Außerdem bestehen vielfach noch die Vorschriften des gemeinen Rechts in Kraft, wonach auf dem Gebiet des Privatrechts, insbesondere im Erbrecht, der O. verlangt werden kann, namentlich von dem Erben, welcher
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0283,
von Postpaketverkehrbis Postrecht |
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der Ausgabe eigner Postwertzeichen ableiten. Die weitern staats- und privatrechtlichen Verhältnisse der Reichspost sind durch Reichsgesetz vom 28. Okt. 1871 geregelt worden. Dieses Gesetz trifft in 5 Abschnitten und 52 Paragraphen Bestimmungen: über den
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Rechenstäbchenbis Recht |
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die Praxis der Gerichte ist dazu berufen, neues R. zu schaffen. Wie aber der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht und dann der Gesamtheit des Staats, so zerfällt auch das objektive R. in zwei Hauptteile: das Privatrecht (Jus
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Recht auf Arbeitbis Rechtsanwalt |
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. Entsprechend der Einteilung des Rechts im objektiven Sinn in öffentliches R. und Privatrecht, lassen sich auch die subjektiven Rechte, welche durch jenes begründet werden, in öffentliche Rechte und Privatrechte klassifizieren. Letztere sind der Zahl
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
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, Walther, Hillebrand, Schulte und vor allen Jakob Grimm machten die deutschen Rechtsaltertümer in ihren Schriften dem allgemeinen Rechtsstudium zugänglich, und eine Reihe von dogmatischen Darstellungen des deutsch-nationalen Privatrechts von Gerber
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Römische Mythologiebis Römisches Recht |
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Sprache.
Römisches Recht. In dem ältesten römischen Recht ist das Privatrecht mit dem öffentlichen auf das engste verbunden und steht mit diesem unter religiöser Weihe; die Priester sind nach der Überlieferung zugleich Kenner und Bewahrer des Rechts
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0996,
von Rotgußbis Roth |
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Oberbibliothekar der Universitätsbibliothek ernannt ward. 1852 wurde er außerordentliches, 1863 ordentliches Mitglied der historischen Klasse der bayrischen Akademie der Wissenschaften. Von seinen Schriften sind noch hervorzuheben: "Kurhessisches Privatrecht
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0962,
von Ubedabis Überfracht |
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für römisches Recht. 1862 wurde er zum außerordentlichen Professor für hannöversches Privatrecht und Landwirtschaftsrecht ernannt, 1863 Sekretär des Provinzial-Landwirtschaftsvereins für Göttingen und Grubenhagen, 1865 geschäftsführender Redakteur des
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 1015,
von Ungerade Zahlbis Unguentum |
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allgemeinen Privatrechts" (Bd. 1 u. 2, Leipz. 1856-59, 4. Aufl. 1876; Bd. 6, 1864, 3. Aufl. 1879), ein Werk, welches zu den bedeutendsten Erscheinungen der juristischen Litteratur zählt und in der Entwickelung der österreichischen Jurisprudenz Epoche
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0260,
Völkerrecht |
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Körperschaft hat sich namentlich um das internationale Privatrecht, zumal um das Seerecht, große Verdienste erworben. Ebenso ist das Institut für V. eine unabhängige internationale Gesellschaft, welche alljährlich ihre Sitzung abhält. An dieser nehmen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Wasserrattebis Wasserrecht |
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Berechtigungen einzelner Privatpersonen an Gewässern beziehen, sind privatrechtlicher Natur. Die Einteilungen und Unterscheidungen der Gewässer, welche das römische Recht in dieser Hinsicht kannte, sind in das deutsche Rechtsleben nicht übergegangen
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0841,
von Zehengängerbis Zeichenkunst |
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. Gr. 779 bestätigte, teils aus privatrechtlichem Weg als eine Reallast (s. d.) entstanden, welche entweder in einer allgemeinen Zehntpflichtigkeit aller Güter eines Ortes, einer Mark etc. bestand, oder auf speziellem oder privatrechtlichem Erwerbstitel
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Burdeaubis Burgeß |
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.
Burgau, (1885) 2119 Einw.
Burgdorf, 1) Regbez. Lüneburg, (1885) 3324 Einw.
Bürgel, (1885) 1676 Einw.
^[Spaltenwechsel]
Bürgerliches Gesetzbuch (Zivilgesetzbuch), Gesetz, welches das Privatrecht (bürgerliche Recht) eines Landes
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0294,
von Endingenbis Englische Litteratur |
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in Dorpat ernannt. Von seinen Schriften, in denen er hauptsächlich die historische Entwickelung der Rechtsinstitute darzulegen sucht, erwähnen wir: die gekrönte Preisschrift »Das Privatrecht der Plestauschen Statuten« (in russ. Sprache, Petersb. 1855
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0574,
von Michailowskbis Midnapur |
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570
Michailowsk - Midnapur
das gemeine deutsche Privatrecht (Tü'bing. 1819,1 3. Aufl. 1847); »Darstellung des öffentlichen Rechts des Deutschen Bundes^und der deutschen Bundesstaaten« (das. 1820); »Übersicht des gemeinen deutschen und des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Ankerplattebis Anklage |
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privatrechtliche Streitfälle angerufen wird, bezeichnet A. (accusatio) die bei Gericht angebrachte Anschuldigung einer bestimmten Person wegen einer bestimmten Strafthat unter Verbindlichkeit des Anklägers, die Anschuldigung zu beweisen. Im Gegensatz zum
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0812,
Arbeit |
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von Frauen und Kindern wird durch die Fabrikgesetzgebung (s. d.) in den geeigneten Schranken gehalten.
Im heutigen Privatrecht finden sich keine allgemeinen Bestimmungen, welche dem Arbeiter die durch die A. erzeugte Vermehrung des Volksvermögens als den
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
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.) aufkommen: es überholen (s. d.).
Aufkreuzen, s. Kreuzen.
Aufkündigung, die Erklärung, daß man von einem laufenden Vertragsverhältnisse zurücktrete. Es giebt gewisse privatrechtliche Verhältnisse, in denen, weil sie auf fortdauerndem Vertrauen beruhen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0155,
von Ausländerbis Auslegung |
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Ausnahmen zuläßt. A. stehen im Deutschen Reich privatrechtlich den deutschen Reichsangehörigen gleich. Nur kann Retorsion angewendet werden, wenn die Angehörigen des Deutschen Reichs in einem fremden Staate den dortigen Staatsangehörigen privatrechtlich
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Blusebis Blut |
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als Wissenschaft» hinzugekommen; die beiden ersten Teile erschienen in 6. Aufl. 1885‒86); «Deutsches Privatrecht» (2 Bde., Münch. 1853‒54; 3. Aufl., von Dahn, 1864), «Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich» (4 Bde. nebst Register, Zür. 1854‒56, mehrfach
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0188,
von Böckh (Christian Friedr. von)bis Bockkäfer |
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«Pandekten des röm. Privatrechts» (Bd. 1, ebd. 1843; 2. Aufl. 1853; Bd. 2, 1. Lfg., Lpz. 1855), Grundriß der «Pandekten» (5. Aufl., Bonn 1861), «Röm. Privatrecht. Institutionen des röm. Civilrechts» (2. Aufl., ebd. 1862). Auch machte sich B. verdient
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
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erwarten, daß das neue Gesetzbuch um die Wende des 19. Jahrhunderts wird in das Leben treten können.
Bürgerliches Gesetzbuch für Österreich, s. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
Bürgerliches Recht oder Privatrecht, die Rechtssätze, welche sich
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
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Pesetas, Württemberg
1799459 M. und 295849 M. Apanagen.
Eivilprozeß, bürgerliches Verfahren, ist
die gesetzlich geregelte Form der staatlichen Privat-
rechtspflege. Die Rechtsordnung gestattet dem in
seinem Privatrecht (bürgerlichen Recht
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Dahmebis Dahn |
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" (Berl.
1865), "Westgot. Studien. Entstehungsgeschichte,
Privatrecht, Strafrecht, Civil- und Strafprozeß und
Gefamtkritik der I.6X VisiFotlioi-nm" (Würzo. 1874),
"Handelsrechtliche Vorträge" (Lpz. 1875), "Deutsches
Rechtsbuch. Ein Spiegel des
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0906,
von Deligeorgisbis Delikt |
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im weitern Sinne nennen,
während äeiit. im engern Sinne oder äelit correo
tiounei das bezeichnet, was wir Vergehen nennen
im Gegensatz zu Verbrechen im engern Sinne (crim68)
und zu Polizeiübertretungen (conti-aveMionL).
Nach dem Privatrecht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Deutsches Reichbis Deutsches Theater |
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, die fränk. Reichs- und Gerichtsverfassung, Weim. 1871); die Lehrbücher des deutschen Privatrechts von Bluntschli (3. Aufl., Münch. 1864), Beseler (4. Aufl., Berl. 1885), von Gerber (16. Aufl., Jena 1891); die Handbücher von Stobbe (5 Bde., 2. Aufl
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
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partikularen Rechtsnormen bestimmen. - Vgl. Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. 4, §. 235, und Roth, Deutsches Privatrecht, Bd. 2, §§. 95 fg.
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
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-
bündnisse, welche zugleich die nachkommenden Ge-
schlechter verpflichten sollten. - Vgl. Stobbe, Hand-
buch des deutschen Privatrechts, §§. 299, VI, 310,
Grbvermächtnis, s. Erbe. Ml, IV.
Grbvertrag, im allgemeinen ein Vertrag
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Flösselhechtbis Flöte |
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Hölzer loszumachen und sie im fließenden Wasser zu halten. Diese F. darf nicht jeder ausüben, denn sie enthält einen Eingriff in das Privatrecht der Ufereigentümer und fordert daher wie jede Beschränkung des Eigentums einen besondern Titel. Dieser kann
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Flußeisenbis Flußgründling |
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öffentlicher Fluß nicht
dadurch zum Privatgewässer wird, daß er aufhört schiffbar oder flößbar zu sein. – Vgl. Stobbe, Deutsches Privatrecht
(Berl. 1882–85), Bd. 1, §. 64; Neubauer, Zusammenstellung des in Deutschland geltenden Wasserrechts (ebd
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Fordernbis Forderungsrecht |
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<1890) 2892 meist evang.
E., Post, Telegraph; drei Braunkohlengruben, meh-
rere Steinbrüche, Kalköfen, eine Ziegelei und be-
deutenden Ackerbau.
Forderung zum Zweikampf, s. Zweikampf. -
F. im Privatrecht, s. Forderungsrecht. - F. unter
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0741,
von Gemarabis Gemeinde |
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rechtserzeugende
Kraft auf Grund ihrer Autonomie (Ortsstatut);
sie hat ferner eigene Verwaltung und hatte früher
regelmäßig auch eigene Gerichtsbarkeit; endlich hat
sie auch, wie der Staat, die Eigenschaft als Kor-
poration des Privatrechts
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Handlungsfähigkeitbis Handlungsgehilfe |
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und Geisteskranken gleich.
Bei den pHysisch en Personen kommt die H. in
Betracht bei unerlaubten Handlungen mit ihren
privatrechtlichen Folgen und bei erlaubten Hand-
lungen, insbesondere den Rechtsgeschäften. H. zur
Vornahme
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0552,
von In cassabis Incitieren |
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preuß. Privatrechts, IV, 388 fg. (5/Aufl., Verl.
1888); Dernburg, Lehrbuch des preuß. Privatrechts
(3 Bde.; Bd. 1, 4. Aufl., Halle 1884), §. 100,
Anm. 7; Turnau, Grundbuchordnung (4. Aufl.,
2 Bde., Paderborn 1887-88), IV, 369. Daß Ver-
träge
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0655,
von Internationales Strafrechtbis Interpretation |
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653
Internationales Strafrecht - Interpretation
nationalen Privat- und Strafrechts (Stuttg. 1892);
Meili, Geschichte und System des internationalen
Privatrechts (Lpz. 1892); Iettel, Handbuch des inter-
nationalen Privat- und Strafrechts
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0982,
Juden |
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. März 1874, §. 56 beseitigt. (Vgl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, 2. Aufl., Berl. 1882, Bd. 1, §. 46; Roth, System des deutschen Privatrechts, Tüb. 1880, Bd. 1, §. 69.)
Österreich-Ungarn hat in seinem Staatsgrundgesetz vom 21. Dez
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1013,
von Jura-Simplonbahnbis Juristentag |
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können. Das
waren nach der Wiener Schlußakte Art. 15 diejeni-
gen Rechte der Einzelstaaten, über welche dem Bund
keine Kompetenz zustand. Das sind im Teutschen
Reich die bayr. Rcservatrechte; bei der privatrecht-
lichen Korporation
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