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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0820,
von Arbeiterzügebis Arbeitgeber |
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818
Arbeiterzüge - Arbeitgeber
u. dgl. m. In dieser Richtung ist das Großherzogtum Hessen mit einem beachtenswerten Gesetze vom 1. Okt. 1893 vorangegangen. Wirksamer aber als diese Anordnungen werden diejenigen sein, die eine weiträumige
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0061,
von Arbeiterwohnungenbis Arbeitsschulen |
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45
Arbeiterwohnungen - Arbeitsschulen.
(1882), Verein der Anhaltischen Arbeitgeber (in Dessau 1887), Verein für das Wohl der Arbeiterbevölkerung in Duisburg (1888), Bergischer Verein für Gemeinwohl (in Elberfeld 1886), Verein der Arbeitgeber
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0383,
von Einhornbis Einjährig |
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etc.
Einigungsämter (Schieds- und Einigungskammern, Arbeitskammern, Boards of conciliation and arbitration, of labour) sind freiwillige Schiedsgerichte zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und -Nehmern über Änderungen des
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Gewerbegerichtebis Gewerbegesetzgebung |
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mit Zustimmung der Gemeindebehörden von dem Handelsminister errichtet und bestehen aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern (patrons) und Arbeitern (mindestens je drei), einem Präsidenten und Vizepräsidenten. Das Errichtungsdekret bestimmt nach örtlichen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 1025,
Korrespondenzblatt zum elften Band |
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. Versicherungsbeiträge. Für männliche Arbeiter hat der Arbeitgeber für den Kopf und für den Arbeitstag zwei Pfennig aus eignen Mitteln zu zahlen. Der gleiche Betrag entfällt auf den Arbeiter selbst, welchem dieser Beitrag durch den Arbeitgeber am Lohn zu kürzen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0692,
Krankenversicherungsgesetz |
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seitens des Arbeitgebers rechtlich und thatsächlich gesichert ist; noch andere endlich können auf Antrag des Arbeitgebers befreit werden. Alter, Geschlecht, Personenstand und Staatsangehörigkeit begründen für die Versicherungspflicht keinen Unterschied
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0049,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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35
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891)
Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0379,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge; 4) über die Ansprüche, welche auf Grund der Übernahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegeneinander erhoben werden. Bezüglich der Streitigkeiten zu 1)-3
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0284,
Dienstmiete |
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Sitten und
des Anstandes zu sichern l§. 120d).
Zu2. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet,
den Anordnungen der Arbeitgeber in Bezug auf
die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häus-
lichen Einrichtungen Folge zu leisten, zu häuslichen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0155,
Krankenkassen (Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883) |
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, ohne daß es einer Beitrittserklärung bedarf. An- und Abmeldung der Versicherungspflichtigen liegt dem Arbeitgeber ob.
Für die Unterstützung ist durch das Gesetz ein Minimalmaß festgesetzt. Bei der Gemeindekrankenversicherung besteht dasselbe in freier ärztlicher
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0050,
von Arbeiterversicherungbis Arbeiterwohnungen |
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46
Arbeiterversicherung - Arbeiterwohnungen
Ausschuß gebildet, welcher aus einer gleichen Anzahl (mindestens 5) Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten besteht. Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsichtsrats angeordnet werden
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Arbeitsbücherbis Arbeitshäuser |
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Staaten (Tübing. 1884).
Arbeitsbücher (in Frankreich Livrets d'ouvriers ),
von der Polizeibehörde auf die Person eines Arbeiters ausgestellte Bücher, in welche der Arbeitgeber
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Fabrikkassenbis Fabrik- und Handelszeichen |
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ist es im Interesse der Arbeiter wie der Arbeitgeber dringend wünschenswert, daß in einer sogen. F. über die Arbeitsordnung (Beginn und Ende der Arbeitszeit, Arbeitspreise, Kündigungsfristen, sonstige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Zeit
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0507,
von Könenbis Kontraktbruch |
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das Arbeitsverhältnis löst und dadurch den Arbeitgeber in die größten Verlegenheiten bringt, unter Strafe zu stellen sei. Nach geltendem Rechte ist zwar sowohl der Arbeitgeber als der Arbeiter zur Beobachtung des Arbeitsvertrags verpflichtet
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0818,
Arbeiterversicherung |
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Erwerbsunfähigkeit und einer Altersrente nach zurückgelegtem 70. Lebensjahre, über die Höhe der zu leistenden Beiträge und der zu gewährenden Renten s. Arbeitgeber, Invalidenrente, Altersrente.
Über die Ansprüche der Versicherten auf Unfall
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0381,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen. Das als Einigungsamt thätige Gewerbegericht soll neben dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl, besetzt sein; es kann sich durch Zuziehung von Vertrauensmännern
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 1007,
von Wochentagebis Wolken |
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die Ausgaben der Arbeiter zu vermindern im stande sind, dürften hauptsächlich solche zu zählen sein, welche die Nahrungs- und Haushaltungsgegenstände verbilligen, also z. B. Konsumvereine, Masseneinkäufe durch die Arbeitgeber, Speiseanstalten
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0050,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
Öffnen |
36
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891)
tern Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0980,
Gewerbegerichte |
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978
Gewerbegerichte
Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ihre Kompetenz erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den letztern unter sich, wenn sich die Zwistigkeiten auf die Berufsarbeit
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0965,
Streik |
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eines
Minimallohntarifs wurde jedoch abgelehnt, und
nach der Beendigung der Saisonarbeiten hielten sich
eine grohe Anzahl von Arbeitgebern nicht mehr an
den Vergleich gebunden.
Im April 1896 wurde der große Tertilarbeiter-
ftreik, der lange Zeit in dem
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0227,
von Ges durbis Geselle |
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der Arbeitgeber zu schützen, und führten zu diesem Zweck auch planmäßige Koalitionen und Arbeitseinstellungen herbei (s. darüber G. Schanz, Zur Geschichte der deutschen Gesellenverbände, Leipz. 1877). Bei der frühern strengen Scheidung des Gewerberechts nach
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0300,
von Gewerbliche Schiedsgerichtebis Gewerkvereine |
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und ihren Arbeitgebern kann, wenn nichts andres verabredet ist, beiderseits mit 14tägiger Kündigungsfrist gelöst werden. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Frist und ohne Kündigung kann die Auflösung nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen erfolgen
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0053,
Arbeiterschutzkonferenz (Berlin 1890: Bergarbeiter) |
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, daß neben sanitären Einrichtungen der Arbeitgeber, sachverständiger Direktion der Betriebe, obrigkeitlicher Fürsorge zur Verhinderung gesundheitsschädlicher und lebensgefährlicher Arbeiten und der Organisation der Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0378,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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baldthunlichst vorzulegen, daß die Beisitzer derselben zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den Arbeitern in getrennten Wahlkörpern und in unmittelbarer, gleicher und geheimer Abstimmung gewählt werden. Im Januar 1888 wurde von den Abgeordneten
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0978,
von Gewerbegehilfenbis Gewerbegerichte |
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durch die Gesetzgebung zu beschränken. (Weiteres s. unter Gewerbegesetzgebung.)
Gewerbegehilfen, gewerbliche Arbeiter, welche nach überstandener Lehrzeit im Dienste eines Arbeitgebers stehen und nicht selbständig ein Gewerbe betreiben.
Gewerbegenossenschaften
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0457,
von Koagulumbis Koalitionsrecht |
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, oder der Arbeiter oder Arbeitgeber (s. Koalitionsrecht).
Koalitionsrecht, Koalitionsfreiheit, das Recht der Verbindung von Arbeitgebern sowie das Recht der Arbeiter auf Vereinigung (Koalition) zum Zweck einer Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0568,
von Krankenkassenbis Krebs |
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teilweise oder nur zeitweise erwerbsunfähig sind, wenn der Unterstützungspflichtige Armenverband der Befreiung zustimmt, sowie solche, welchen gegen einen genügend leistungsfähigen Arbeitgeber ein Anspruch auf zureichende Unterstützung zusteht; ähnliche
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0756,
Arbeitsämter |
Öffnen |
aller Mitglieder zu genügen, dauernder Aufenthalt an einem Ort, ohne welchen das Interesse am Wohnungserwerb überhaupt entfällt, etc.
Bessere Erfolge können die Arbeitgeber (Grundeigentümer, Fabrikanten) erzielen, da sie nicht allein die zum Bau
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0301,
Gewerkvereine (in England) |
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Verhältnisse des betreffenden Arbeitgebers gerechtfertigt sind, und will Lohnerhöhungen erreichen, wenn die allgemeine Geschäftslage und die Reinertragsverhältnisse der Unternehmungen dies gestatten; man will insbesondere, daß die Lohnarbeiter auch an
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Industrielle Partnerschaftbis Industriepflanzen |
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, auszubilden.
Ein Hauptmittel für die Lösung ist aber auch noch die individuelle Einwirkung der Arbeitgeber auf ihre Arbeiter zur Besserung der Lage derselben. Gerade die Arbeitgeber vermögen, wenn sie in dem Bewußtsein ihrer sittlichen Pflichten
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0481,
Landwirtschaftliche Arbeiterfrage |
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Güter, hier weitaus die kleinen und mittlern überwiegen. Die Lohnarbeiter sind dort zum größten Teil Arbeiter auf großen Gütern, eine für sie unübersteigliche soziale Kluft trennt sie von den Arbeitgebern; hier sind sie zum größten Teile Lohnarbeiter
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0377,
von Gewährverwaltungbis Gewerbegerichte |
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). Die G. sind besondere Gerichte zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Arbeitgebern und ihren Arbeitern aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Sie sind nicht freiwillige Schiedsgerichte, sondern gesetzlich organisierte
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0048,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bundesrat und der Majorität der Kommission wie des Reichstags über eine andre Frage, die nicht den Schutz der Arbeiter, sondern den Schutz der Arbeitgeber betraf, und die den wichtigsten Streitpunkt bei den Verhandlungen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0054,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
Öffnen |
Wochenlohns nicht übersteigen.« Daneben bestimmt der neue, schon oben erwähnte § 124b: »Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0814,
von Arbeiterabteilungenbis Arbeiterbildungsvereine |
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der wirtschaftlichen und socialen Lage der A. Das alte "Werkstattverhältnis" schwand. Die maschinenmäßig betriebene Industrie stellte Arbeitgeber und A. als Fremde einander gegenüber, die Kluft zwischen Arbeit und Kapital erweiterte sich mehr und mehr
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0819,
Arbeiterwohnungen |
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817
Arbeiterwohnungen
sationen sowie Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitgeber ergänzend eintreten, und alle Lücken ausfüllen, welche die Zwangsversicherung gelassen hat.
Die Lasten, welche die A. der deutschen Industrie und Landwirtschaft
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0282,
von Dienstlistebis Dienstmiete |
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; der Dienstmiet-
vertrag und der Kaufvertrag sind die wichtigsten
Verträge des Privatreckts, ohne welche die bürger-
liche Gesellschaft nicht bestehen könnte. Der Ver-
trag umfaßt von dem einfachsten Verhältnisse des
Arbeitgebers, welcher
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0060,
Arbeiterfrage (Deutsche Fabrikgesetzgebung) |
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Cession oder Anweisung des noch nicht verdienten Lohnes ungültig; jetzt aber sind die Arbeitgeber strafbar (150 M. oder 4 Wochen Haft), die auf Grund solcher ungültiger Rechtsgeschäfte au Dritte Zahlung leisten. Ferner ist bei strenger Strafe
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0992,
Unfallversicherung |
Öffnen |
- und den Lan-
desversicherungsämtern im Interesse der Entlastung
dieser Amter möglichst eingeengt werden.
In Finland hat Kaiser Nikolaus II. durch Gesetz
vom 5. Dez. 1895, betreffend die Verantwortlichkeit
des Arbeitgebers für Körperbeschädigungen
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0347,
Frankreich (Sozialpolitik, Heerwesen) |
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jenen Arbeitern, welche weniger als 3000 Fr. jährlich verdienen und nicht ausdrücklich erklären, die Vorteile des Gesetzes nicht genießen zu wollen, vom 55. Lebensjahr an ein Ruhegehalt von 300-600 Fr. gesichert werden, wogegen die Arbeitgeber vom
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0165,
Gericht (deutsche Gerichtsverfassung: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) |
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der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis. In manchen Staaten bestehen besondere Verwaltungsgerichte, in einzelnen Städten sind Gewerbegerichte errichtet, auch sind besondere Behörden zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Aufspringen der Hautbis Aufstoßen |
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Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten nicht angeboren. Wird ein A. bestellt, so muß derselbe zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bestehen (§. 51 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Auch müssen nach §. 54
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0979,
Gewerbegerichte |
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stehenden Betriebsanlagen sind ausgenommen. Endlich sind die Gewerbegerichte auch für Heimarbeiter und Hausgewerbtreibende zuständig, sofern ihre Beschäftigung sich auf die Verarbeitung der ihnen vom Arbeitgeber gelieferten Rohstoffe bezieht
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0620,
von In nucebis Innungen |
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zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt und zur Aufnahme in dieselbe fähig wäre, der Innung nicht angehört; und daß ferner die von der Innung erlassenen Vorschriften über
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0621,
von Innungsausschüssebis Inowrazlaw |
Öffnen |
619
Innungsausschüsse - Inowrazlaw
8. Dez. 1884, 23. April 1886 und 6. Juli 1887. Das erstere hat die Behörde ermächtigt, den nicht zur Innung gehörenden Arbeitgebern das Halten von Lehrlingen zu verbieten. 1886 wurden die Rechte
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0400,
Evangelische Arbeitervereine |
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. Bewußtsein zu stärken, die Liebe zum Vaterlande und Herrscherhause zu pflegen, die sittliche Hebung und allgemeine Bildung der Mitglieder zu fördern, das friedliche Verhältnis zwischen Arbeitern und Arbeitgebern zu wahren, die Mitglieder
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1053,
von Zwangskassenbis Zwangsvergleich |
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gegeben, durch Ortsstatut nicht nur den Beitritt zu den vorhandenen Gesellenkassen obligatorisch zu machen, sondern auch die Bildung neuer Kassen, und zwar sowohl Gesellen- wie Fabrikkassen, für einzelne Betriebe anzuordnen und die Arbeitgeber zu
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0755,
Arbeiterwohnungen |
Öffnen |
großer Beträge vorzuziehen. Streng genommen, müßte der Lohn so hoch stehen, daß er zu allen Beitragszahlungen (mit wenigen Ausnahmen) ausreicht. Alsdann sollten auch die Arbeiter allein für die Beiträge aufkommen, die Arbeitgeber aber nur so viel
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0132,
von Aussonderungbis Ausstattung |
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. Deutsche Konkursordnung, § 9, 35 ff., 121, 123; Österreichische Konkursordnung, § 26 f.
Aussperrung (engl. Lock-out) ist eine Maßregel koalierter Arbeitgeber bei Differenzen mit den Arbeitern, in deren Folge ein Streik, eine gemeinsame Arbeitseinstellung
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Gewerbefreiheitbis Gewerbegerichte |
Öffnen |
der streitenden Teile genießende Richter sowie einer schleunigen Erledigung ohne erhebliche Kosten. Zu dem Ende muß das Gewerbegericht aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern und zwar je aus einer gleichen Zahl unter dem Vorsitz einer Person, die weder Arbeitgeber
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0968,
Innungen |
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Leistungen aus demselben, auf die Erteilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, auf Anrufen eines der streitenden Teile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0482,
Landwirtschaftliche Arbeiterfrage |
Öffnen |
einer selbständigen, gesunden, hinreichend geräumigen Wohnung an eine Arbeiterfamilie. In schlechtem Zustand befinden sich vorzugsweise nur die Wohnungen der Dienstleute auf großen Gütern. Die Dienstleute müssen auf dem Gut ihres Arbeitgebers wohnen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Unehrliche Gewerbebis Unfallversicherung |
Öffnen |
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen des privaten Versicherungswesens zwingen (Zulässigkeit, Notwendigkeit des Zwanges, Schwierigkeit allgemeiner Durchführung schon wegen der Zahlungsunfähigkeit bei Erwerbslosigkeit; Beiziehung von Arbeitgebern
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0382,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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also nicht eintreten. Auch würde es vom allgemeinen Gesichtspunkte aus durchaus erwünscht sein, die Möglichkeit zu haben, in gewerblichen Fragen ein Gutachten zu erhalten, das nicht einseitig von den Arbeitgebern ausgehe, wie das auch dort der Fall
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0285,
von Dienstpferdbis Dienstunbrauchbar |
Öffnen |
die Veschästigungszeit für Arbei-
terinnen (§. 137), welche in Bergwerken u. s. w. unter
Tage überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen
(§. 154^). Der Arbeitgeber hat der Ortspolizei-
behörde schriftliche Anzeige vor Beginn der Be-
schäftigung zu
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Fabriksparkassenbis Fabritius |
Öffnen |
. auch Meininghaus, Die
socialen Aufgaben der industriellen Arbeitgeber
(Tüb. 1889); Hitze, Pflichten und Aufgaben der
Arbeitgeber in der Arbeiterfrage (Köln 1888).
Fabrik- und Werkstattordnung, Arbeits-
ordnung. Die Fabrikanten und größern
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0751,
von Gemeindevertretungbis Gemeindevorstand |
Öffnen |
der Pflicht der Arbeitgeber, ihre Arbeiter an- und ab-
zumelden, die Beiträge für dieselben im voraus, mit
dem Rechte des Abzugs bei der Lohnzahlung, einzu-
zahlen und ein Drittel der Gesamtbeiträge aus eige-
nen Mitteln zu leisten; ferner bezüglich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0574,
von Quittungsbogenbis Quittungskarte |
Öffnen |
Felder und sind umzutauschen, so-
bald sie mit Marken beklebt sind. Bei jeder Lohn-
zahlung hat der Versicherte seinem Arbeitgeber die
Karte vorzulegen und dieser ihm an Marken der-
jenigen Lohnttasse, welcher der Inhaber angehört
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Bachem, J. P.bis Bäcker |
Öffnen |
mit Einschluß der Nebenarbeit und der Pausen 12 Stunden oder weniger, in 28,6 Proz. 12-14, in 17 Proz. mehr als 14 Stunden dauert. Auf Antrag der Kommission sind ein Teil der befragten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Landesbehörden auch
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0751,
Arbeiterfrage |
Öffnen |
die Folge etwa einer mangelhaften Verteilung des Volkseinkommens oder unberechtigter Handlungen der Arbeitgeber, der deshalb zu seiner Erhöhung eine neue besondere restriktive Wirtschaftspolitik erheische, sondern sei er lediglich die Folge
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0758,
Arbeitslohn |
Öffnen |
enthalten. Unter normalen Verhältnissen muß der A. durch die Einnahmen des Arbeitgebers voll gedeckt werden. Er ist, ebenso wie Zins und Unternehmereinkommen, Reinertragsanteil an der Unternehmung, nicht etwa ein abgeleitetes Einkommen. Der Rechtstitel
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0760,
Arbeitslohn |
Öffnen |
Organisation der größte Teil der Menschheit immer auf Erwerb durch Arbeit wird angewiesen bleiben.
Die oberste Grenze des Lohns bildet der Wert, den die Leistung für den Arbeitgeber hat, bei Verwertung der Arbeit für Erwerbszwecke die Summe, welche mit Hilfe
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Cottagesystembis Cottin |
Öffnen |
Arbeitgeber kann es ein wirksames Mittel bilden, die sittliche und wirtschaftliche Lage des Arbeiters nachhaltig zu bessern, während es freilich bei mißbräuchlicher Anwendung auch zur Handhabe werden kann, um den Arbeiter an die Scholle zu fesseln
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Fabrikgoldbis Fabrikinspektion |
Öffnen |
Verhältnisse; sie bewirken, daß die zum Schutz der Arbeiter erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht bloß auf dem Papier stehen, und sind durch die fortwährende Beobachtung der Zustände, durch die stete Berührung mit den Arbeitern und Arbeitgebern
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0534,
Hilfskassen (gesetzliche Regelung in Deutschland und Österreich) |
Öffnen |
eine solche Kasse nicht bestand, zu ihrer Errichtung sich zu vereinigen; außerdem konnten die Arbeitgeber zu Beiträgen an die Kassen herangezogen werden. Der Zweck der Kassen war auf die Versicherung für den Krankheits- oder Sterbefall nicht beschränkt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0938,
Industrielle Arbeiterfrage (materielle und moralische Übelstände) |
Öffnen |
, welche keinem Arbeiterverband angehören, befinden sich trotz Freizügigkeit, Freiheit des Arbeitsvertrags in einer Abhängigkeit von ihren Arbeitgebern, die schädlich auf Lohnhöhe, Arbeitszeit, Art der Arbeit und persönliche Behandlung einwirkt
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1008,
von Invalidenhäuserbis Invalidenversicherung |
Öffnen |
sie nur Einem Arbeitgeber gegenüberstehen und bei ihnen die Gefahr der Erwerbslosigkeit und Zahlungsunfähigkeit aus Mangel an Beschäftigung nicht eintritt. Anders liegt die Sache bei den meisten Arbeitern, welche kein dauerndes Arbeitsverhältnis eingehen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0049,
von Kontraktilitätbis Kontraprotest |
Öffnen |
komplizieren und in vielen Fällen zwecklos machen würde; ferner, daß die Bestrafung, um nicht durch dieselbe die schon vorhandene Übermacht der Arbeitgeber beim Abschluß der Arbeitsbedingungen zu steigern, abhängig gemacht werden müsse
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0875,
von Lohfarbebis Lohr |
Öffnen |
mit indirekter Erhebung unter Vorschuß durch die Arbeitgeber, bei Gehalten und Besoldungen durch direkte Bemessung und Einhebung, bei liberalen Berufsarten durch Deklarationspflicht unter auf äußere Merkmale gestützter Kontrolle. Gegen die direkte
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Truchtersheimbis Trüffel |
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(spr. tröck-, v. engl. truck, "Tausch, Tauschhandel"), das Verfahren, Arbeiter, besonders Fabrikarbeiter, nicht in barem Geld, sondern in Naturalien, namentlich in Anweisungen auf einen vom Arbeitgeber gehaltenen Laden abzulohnen. Vielfach
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Arbeiterhygienebis Arbeiterkolonien |
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; häufig aber ist die Bemessung der Arbeitszeit eine Folge der Abmachungen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern, und wenn zuzugeben ist, daß diese Abmachungen oft zu ungunsten der Arbeiter lauten, so steht doch auch fest, daß die Arbeiter sich oft zu
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0276,
von Einigungsämterbis Eining |
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die Aufgabe zu, über die gemeinschaftlichen Interessen der Arbeitgeber und Arbeiter zu beraten und entstehende Differenzen zu schlichten. Der Rat ist in so viele Sektionen einzuteilen, als Industriezweige bestehen. Jede Sektion ist aus einer gleich großen
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Previtalibis Prince |
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der Legierung ernstlich in Anspruch nahm und auch den Baiser bewog, mahnende Worte an Arbeiter und Arbeitgeber zu richten. Erst nach mehreren Wochen wurde der Ausstand durch Zugeständnisse der Arbeitgeber beendet. Auch in der am 55. Jan. 1890 eröff
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0060,
Arbeiterwohl (Vereine für A.) |
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getroffenen Maßregeln wird überwacht durch eine genügende Anzahl von besonders qualifizierten Beamten, welche von der Landesregierung ernannt werden und sowohl von den Arbeitgebern als den Arbeitern unabhängig sind; b) die Jahresberichte dieser Beamten
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0380,
Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 29. Juli 1890) |
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Streitigkeiten, welche zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, vorgesehen und geregelt. Aber man ging davon aus, daß eine Verpflichtung, diese Streitigkeiten vor
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0967,
Unfallversicherung (Deutschland, Österreich, Italien, Schweiz, Frankreich) |
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oder kollektiv; die Kollektivversicherung kann von den Arbeitgebern allein, oder von den Arbeitgebern und Arbeitern, oder nur von Arbeitern ausgehen. Die Versicherung findet Anwendung auf solche Unglücksfälle, welche den Tod des Versicherten
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0053,
Arbeiterschutzgesetzgebung (das deutsche Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891) |
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, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. Andre als die in der Arbeitsordnung oder in § 123 und 124 vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. Andre
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0709,
Österreich (Geldmarkt, Kreditanstalten, Staatsfinanzen, Sozialpolitik) |
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, die Ausschreitungen des Ratenhandels, die Steuerreform, endlich die Einführung von Einrichtungen zur Förderung des Einvernehmens Zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. Nach der letzterwähnten Vorlage sollen bei allen Fabriken Arbeiterausschüsse (behufs Geltendmachung
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0945,
Unfallversicherung (Privatgesellschaften in Deutschland) |
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.' Arbeitgeber übertrugen diese Verpflichtungen gegen vereinbarte Prämien auf die Versicherungsgesellschaften, deren Geschäftsumfang sich von Jahr zu Jahr steigerte, so daß das Jahr 1884 den elf größern Unfallversicherungs-Gesellschaften eine Prämieneinnahme
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0725,
von Anzeigepflichtbis Anzengruber |
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der socialpolitischen Gesetze spielt die A., hier insbesondere Anmeldung und Abmeldung genannt, eine erhebliche Rolle. In der Krankenversicherung liegt dem Arbeitgeber die Verpflichtung ob, jede von ihm beschäftigte Person behufs der Kontrolle spätestens
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0817,
von Arbeiterschutzkonferenzbis Arbeiterversicherung |
Öffnen |
staatlicher Kontrolle stehenden Genossenschaften für einzelne Berufe, insbesondere Bergwerke und Schiffahrt, erhoben Zwangsbeiträge von den Mitgliedern, aber auch Zwangszuschüsse der Arbeitgeber. Dieses System ist beispielsweise im Allgem. Preuß
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0822,
von Arbeitsbörsebis Arbeitslohn |
Öffnen |
Beginn, die etwa verabredete Dauer und das Ende des Arbeitsvertrages. Die Vorzüge des A. liegen darin, daß es über die Persönlichkeit des Arbeiters Aufschluß giebt. Der Arbeitgeber ersieht sofort, ob er es mit einem ordentlichen Manne zu thun hat
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0162,
von Ausschnittbis Aussee |
Öffnen |
der A. an die Stelle einer Generalversammlung sämtlicher Versicherten und ihrer Arbeitgeber; dieser A. ist obligatorisch und muß je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten bestehen. Die Zahl seiner Mitglieder wird zunächst
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0515,
von Baugerüstebis Baugesellschaften |
Öffnen |
Auskünfte u. s. w.
Einigermaßen anders liegen die Verhältnisse, wenn in einem Industrie- oder Bergwerksorte die Arbeitgeber vereinzelt oder in Vereinen die Herstellung von Arbeiterwohnungen übernehmen. Auch in diesen Fällen ist oft eine wohlwollende
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
Öffnen |
entrichtet ist. Nach den zur Ausführung des Gesetzes getroffenen Anordnungen soll die B. mit dem Montag beginnen. Für jede Woche, innerhalb welcher eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung stattgefunden hat, muß von dem Arbeitgeber ein
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0687,
Belgien (Geschichte seit 1865) |
Öffnen |
verursachten Herabsetzung des Lohnes in den industriellen Centren des Landes, Lüttich, Charleroi u. s. w., zu Kundgebungen der arbeitenden Klasse gegen die Arbeitgeber, welche mehrfach zu Plünderungen und Zerstörung von Eigentum führten, und obgleich die Ruhe
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0295,
von Bons du trésorbis Bonus |
Öffnen |
bemessene Zuschuß, den manche Arbeitgeber ihren Arbeitern neben dem landesüblichen Lohne am Jahresende gewähren. Ist ein Zuschuß zu dem Lohne lediglich dadurch bedingt, daß der Arbeiter durch Aktien oder auf andere Art selbst einen Anteil an dem Geschäft
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0283,
Dienstmiete |
Öffnen |
nicht
ein anderes zugelassen ist, als Ardeiter nur beschäf-
tigt werden, wenn sie mit einen: Arbeitsbuch ver-
sehen sind. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsbuch
einzufordern, zu verwahren, auf amtliches Verlangen
vorzulegen und nach rechtmäßiger
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0930,
von Ges-durbis Gesell |
Öffnen |
in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt. Nach der Gewerbeordnung unterliegt das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und G. zwar im übrigen der freien Vereinbarung, doch hat das Gesetz gewisse Beschränkungen aufgestellt. (S
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0990,
Gewerkvereine |
Öffnen |
. bestand und besteht
darin, die gesetzliche Freiheit des Arbeitsvertrags
für die mittellosen Arbeiter zur Wahrheit zu machen,
indem dieselben durch ihre Vereinignng befähigt
werden, mit den Arbeitgebern auf gleichem Fuße zu
unterhandeln
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0992,
Gewerkvereine |
Öffnen |
auch solche von Arbeitgebern, welche besonders im
öffentlichen Leben als die zuständigen Vertreter der
Verufsinteressen auftreten. Die Entwicklung aller
dieser G. war eine sehr unregelmäßige und ihre
Organisation eine sehr planlose, solange
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0892,
Hausindustrie |
Öffnen |
die betreffende Persönlichkeit in der eigenen
Wohnung für ein fremdes Geschäft, d. h. zu Haufe
für fremde Rechnung arbeite. Außerdem wurde
gleichsam zur Kontrolle den Arbeitgebern die Frage
vorgelegt, ob und wieviel Personen sie in H. be
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0666,
von Invariabelbis Inventar |
Öffnen |
-
gesellt werden können. Ihm steht ein in gleichem
Verhältnis aus Vertretern der Arbeitgeber und der
Versicherten durch die Krankenkassenvorstände zu
wählender Ausschuß zur Seite und ein Aufsichtsrat
kann zur Überwachung beigeordnet werden; dies
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0690,
von Krankentaufebis Krankenversicherung |
Öffnen |
. Für die Erfüllung der Meldepflicht ist der Arbeitgeber unter allen Umständen persönlich haftbar. Die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Versicherten erfolgt zwar regelmäßig auch im Verhältnis von 1:2, kann aber unter gewissen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0074,
Arbeitsnachweis |
Öffnen |
, welche
die Beisitzer des Gewerbegerichts aus ihrer Mitte,
und zwar je zur Hälfte die Arbeitgeber und die
Arbeitnehmer, zu wählen hätten. Damit sollte er-
zielt werden, daß sowohl die Unternehmer wie die
Arbeiter der Leitung gleiches Vertrauen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0401,
von Evangelische Pastoralhilfsgesellschaft u. s. w.bis Evangelisch-kirchlicher Hilfsverein |
Öffnen |
Hervor-
hebung der Pflege guten Einvernehmens zwischen
Arbeitern und Arbeitgebern sowie in manchen ver-
wandten Erscheinungen, z. V. in dem 1894 von
Mitgliedern evang. und kath. Arbeitervereine ge-
bildeten Christlichen Bergarbeiterverbande
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0554,
Hausindustrie |
Öffnen |
Unternehmung bietet die H. vom Standpunkte des Arbeitgebers namhafte Vorteile. Die vergleichsweise Niedrigkeit des erforderlichen Betriebskapitals und die Abwälzung des Risikos bei sinkenden Konjunkturen lassen es ihm in vielen Fällen angemessener erscheinen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0608,
von Ingabis Internationale Arbeiterkongresse |
Öffnen |
, so wird das Personal erst mit Beginn des neuen Rechnungsjahrs Mitglied der Innungskrankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate vorher dem Ortskrankenkassenvorstand seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat.
Die Innungskrankenkasse bildet
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0671,
von Kolonisationbis Kommunalanleihen |
Öffnen |
und doppelte Be-
strafung vortommt. Ferner sind zu den Strafver-
der bis dahin von den Dienst- und Arbeitgebern
als Selbsthilfe geübten körperlichen Züchtigung.
An die Stelle ist eine Disciplinargewalt der
Bezirksamtmänner und Stationschefs
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0684,
von Krampfmittelbis Krause |
Öffnen |
396
Darunter Beiträge (der
Arbeitgeber n. -Nehmer,
Eintrittsgelder und Zu-
satzbeiträge) . . . M.
9 581589
51958 351
34 559 301
725 917
1 490
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