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Rang | Fundstelle | |
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100% |
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Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0334,
von Erbebis Erben |
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330
Erbe - Erben.
Nun aber giebst du, GOtt, einen gnädigen Negen, und dein Erbe, das dürre (matt) ist, erquickest (stärkest) du, Ps. «8, 10.
z. 7. VII) Das Wort GOtteS. Giebt das Erbe ein Zeugniß von der Liebe der Verstorbenen gegen
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0333,
von Erbbegräbnißbis Erbe |
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Erbbegrabmß - Erbe.
329
befestigen, die heilige Willenskraft stärken, Muth und Trost geben: kurz das ganze innere geistliche Leben erhöhen. (S. Bauen z. 3. und Bau z. 2.) In dem Gläubigen als einem herrlichen Tempel wohnt der heilige Geist, 1 Cor
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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227
Erbeinigung - Erben
derjenige, welchem der Erblasser einen bestimmten
Bruchteil desjenigen Vermögens, über welches er
verfügen darf, z. V. eine Hälfte oder ein Drittel
oder alle Grundstücke oder die ganze Fabrhabe oder
einen Bruchteil
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70% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0228,
von Erbbestandbis Erbe |
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226
Erbbestand - Erbe
Rücksicht auf verwickelte Verfügungen großen Um-
fanges erhebliche Schwierigkeiten für die Prüfung
entstehen können. Die ersterwähnten Gefetze fehen sich
zu gewissen Ausnahmen genötigt, z. V. wenn das
TeMnent nur
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49% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0226,
von Erbbis Erbämter |
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224
Erb - Erbämter
heitsgeschichte dieses Gottes und reihte daran eine demselben in den Mund gelegte Beschreibung der Sphärenharmonie und des Himmelsgewölbes, ein anderes enthielt in elegischem Versmaße die Sage von Erigone, der Tochter des
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49% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0719,
von Erastusbis Erbach |
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des E. (Leipz. 1880).
Erb, Wilhelm Heinrich, Mediziner, geb. 30. Nov. 1840 zu Winnweiler in der bayrischen Pfalz, studierte seit 1857 zu Heidelberg, Erlangen, München, wurde 1862 Assistenzarzt der medizinischen Klinik in Heidelberg, habilitierte sich
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42% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0720,
von Erbämterbis Erbe |
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720
Erbämter - Erbe.
(Frankf. 1786); Simon, Die Geschichte der Dynasten und Grafen zu E. (das. 1858).
Erbämter, Hofämter, welche in einer Familie erblich sind. In diesem weitern Sinn waren auch die Erzämter (s. d.) der Kurfürsten des
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0721,
von Erbeinsetzungbis Erbfolge |
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stand dem Erben (heres) des Zivilrechts derjenige des weniger strengen prätorischen Rechts gegenüber, welcher bonorum possessor genannt wurde.
Erbeinsetzung, s. Testament.
Erben, Karl Jaromir, böhm. Dichter und Schriftsteller, geb. 7. Nov. 1811 zu
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28% |
Buechner →
Anhang →
Hauptstück:
Seite 0020,
von Engelbis Erheben |
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. 13, 18.
Erbe (das). Auf daß ein Jeglicher unter den Kindern Israel seines Vaters Erbe behalte, 4 Mos. 36, 8. Denn er (der Levit) hat kein Theil, noch Erbe mit dir, 5 Mos. 14, 27. 29. Daß er ihnen gebe das Erbe der Heiden, Ps. 111, 6. Und will
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28% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Bluthochzeitbis Blutkrankheit |
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. Lungenschwindsucht.)
Bluticterus, s. Gelbsucht.
Blutige Hand nimmt nicht Erbe, ein Rechtssprichwort, welches dem fries. Rechte entstammen soll. Es sollte damit ausgedrückt werden, daß derjenige, welcher den Tod des Erblassers verschuldet hatte
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Erbrezeßbis Erbschaftserwerb |
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235
Erbrezeß - Erbschaftserwerb
willigen Verfügung des Erblassers, mag diese eine
letztwillige Verfügung im engern Sinne, also ein
Testament (s. Letztwillige Verfügung) oder ein Erb-
vertrag (s. d.) sein. Neben diesen Verufungsgründen
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Erbschaftsgebührenbis Erbschaftskauf |
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236
Erbschaftsgebühren - Erbschaftskauf
Erbe zeigt (pro lisreäe F68tio). Der Erbe kann also
die Erbschaft an t r e t e n oder au s sch l a g e n, ebenso
wie auch nach den geltenden Rechten der Vedachte
das Vermächtnis (s. d.) ausschlagen
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0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Inventarisierenbis Inventarrecht |
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Inventar (s. d.) auf-
nehmen.
Inventarium (lat.), s. Inventar.
Inventarrecht llat. dLnoiicium inveutln-ii, d. i.
Rechtswohlthat des Inventars), die Rechtswohl-
that, welche darin besteh!, daß der Erbe, falls er vor-
schriftsmäßig
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0240,
Erbschaftsvermächtnis |
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., in Würt-
temberg auf 0,7 Mill. M. veranschlagt.
In den Niederlanden zahlen die Descendenten
und die mit Kindern überlebenden Ehegenossen
1 Proz.; die E. steigt für sonstige Erben bis zu
10 Proz. In Osterreich beträgt die Steuer bei Ver
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0729,
von Erbrechtbis Erbschaftssteuern |
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729
Erbrecht - Erbschaftssteuern.
Erbrecht, im subjektiven Sinn das Recht einer Person (des Erben), in die Vermögensrechte eines Verstorbenen (des Erblassers) einzutreten. Im objektiven Sinn versteht man unter E. (jus hereditarium) den
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0335,
von Erbgutbis Erbtheil |
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Erbgut - ErbtheU.
331
Die Uebrigen meines Volks sollen sie rauben, und die Ueber-
bliebenen meines Volts sollen sie erben, Zeph. 2, 9. Und der HErr wird Iuda erben (desitzeu). Zach. 2, 13.
H. 2. Es wird auch von andern Dingen gebraucht II) etw
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0722,
von Anuda-Inselbis Anwachsungsrecht |
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Erbfolge statt.
Wird einer der Miterben, dem die Erbschaft ebenfalls angefallen ist, nicht Erbe, so kann die Anwachsung nach Gemeinem Recht weder von dem Erblasser verboten noch seitens der Erben vermieden werden; sie wird in der Regel nur ausgeschlossen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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Antretung der Erbschaft gilt als Antretung der ganzen. Über die Frist, innerhalb deren die Erklärung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erfolgen muß, s. Bedenkzeit. Mit dem Antritt der Erbschaft tritt der Erbe in die sämtlichen übertragbaren
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Diskulpierenbis Dismembration |
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der Eigentümer bei einem Teil der Bauern bewirken wird, daß ihr Gut entweder noch bei ihren Lebzeiten oder nach ihrem Tod auf Einen Erben übergeht. Die Geschichte der Vergangenheit wie der Gegenwart liefert zahlreiche Beweise, daß die angeblich notwendige
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
Öffnen |
237
Erbschaftsklage - Erbschaftssteuer
len, die Erbschaftslasten zu übernehmen, sodaß
zwischen den Vertragschließenden dasselbe Resultat
herbeizuführen ist, wie wenn der Käufer Erbe ge-
worden wäre. Doch haftet der Erbschaftsverkäufer
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0195,
Rechtswissenschaft: Erbrecht. Staatsrecht (Verfassung) |
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, s. Falcidia lex
Hereditas
Nachlaß
Quarta Falcidia, s. Falcidia lex
Kollateralgeld
Verlassenschaft, s. Erbschaft
Das Erbe.
Amotae res
Ereptitia bona
Ex asse
Expiliren
Fratiagium
Kindestheil
Materna
Pars
Pflichttheil
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Notenschreibmaschinebis Nothemd |
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wie Melograph (s. d.).
Notensteuer, s. Banknoten, Privatnotenbanken, Reichsbank, Österreichisch-Ungarische Bank.
Noterben, die von dem Gesetz gegen die Bestimmung des Erblassers berufenen Erben. Der Begriff ist nicht der gleiche wie der der notwendigen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Beneficium jurisbis Benevent |
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688
Beneficium juris - Benevent.
tet, als die Erbschaftsmasse zureicht. Der Erbe heißt in diesem Fall "Benefizialerbe". Die Wirkungen der Inventarserrichtung sind: 1) Die Vermächtnisnehmer und sonstigen Erbschaftsgläubiger dürfen während
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Substanzbis Subtraktion |
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oder, wie der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1804 ff.) es nennt, die Nacherbfolge, welche dann vorliegt, wenn der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzt, daß derselbe erst, nachdem ein andrer Erbe geworden
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0257,
von Akkordionbis Akkumulatoren |
Öffnen |
), das Recht der zugleich mit andern zu einer Erbschaft oder zu einem Vermächtnis berufenen Erben oder Vermächtnisnehmer, den erledigten Anteil eines Mitberufenen zu erwerben. Wenn nämlich von mehreren Miterben (coheredes) einer nicht Erbe
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Transmarinbis Transmissionshammer |
Öffnen |
des Rechts aus der Berufung zur Erbfolge auf einen Dritten.
Die neuern Gesetzgebungen lassen in der Regel das Recht, die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auf die Erben des Erben übergehen; das Recht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Bedenkzeitbis Bedingung |
Öffnen |
die Frist, innerhalb welcher der Erbe zu erklären hat, ob er die ihm durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zufallende Erbschaft annehmen will oder nicht. Da nämlich der Erwerb einer Erbschaft, wenn diese verschuldet oder sehr mit Vermächtnissen belastet
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0620,
von Legalbis Legaten |
Öffnen |
. Der Vermächtnisnehmer (Legatar) ist nämlich nicht "Erbe" des Vermächtnisgebers, er tritt nicht, wie dieser, in den Nachlaß ganz oder zu einem Quoteteil (½, ⅓, ¼ etc.) ein; er hat vielmehr nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, der ihm "legiert" wurde
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0227,
von Erbanwartschaftbis Erbbescheiniguug |
Öffnen |
., Erlangen 1883).
Grbbauern, Bauern, die in ihrer Familie ver-
erbliche Güter besitzen (Kolonat, Mcierrecht, Erb-
pacht, Erbleihe). Früher verstand man unter E.
Vrockhaus' Konversations-Lexikon.. 14. Aufl. VI.
auch solche Bauern, die an
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Erbendorfbis Erbfolge |
Öffnen |
Übung als
erbfähig angesehen; dagegen sind Vereine ohne Kor-
porationsrechte nicht erbfähig. Läßt sich nicht an-
nehmen, daß der Erblasser die Mitglieder des von
ihm als Erben berufenen Vereins habe bedenken
wollen, was das Sä'chs. Vnrgerl
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
Öffnen |
239
Erbschatz - Erbschlüssel
des Vorerben, auf den alsdann sofort alle Vor-
teile und Lasten der Erbschaft übergingen: zugleich
sicherte es dem Vorerben die sog. Falcidische Quart
is. d.), d. h. der Vorerbe durfte ein Viertel der^ Erb
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0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0141,
von Nachgeschmackbis Nachnahme |
Öffnen |
eines Verstorbenen er-
öffnet ist, zu welcher sich kein Erbe gefunden, oder
welche der berufene Erbe nicht oder noch nicht oder
nur mit der Rechtswohltbat des Inventars (f. In-
ventarrecht) angetreten hat (s. Konkursverfahren).
Nachlatzpfleger
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0363,
Braunschweig (Geschichte) |
Öffnen |
, 1267 gestiftet worden. Dieser hinterließ 1277 das Land seinem Sohn Otto dem Strengen, der sein Erbe durch Ankäufe vergrößerte und 1330 starb. Von seinen beiden Söhnen starb Otto schon 1352 ohne männliche Erben, worauf Wilhelm (mit dem langen Bein
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0515,
Juristentag (Köln 1891) |
Öffnen |
ganzes System von Vorschlägen gewidmet. Hiernach soll der Testaments-Vollstrecker nicht als gesetzlicher Vertreter des Erben behandelt werden; vielmehr ist ihm gegenüber den Erben eine freiere und unabhängige Stellung einzuräumen. Insbesondere muß
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Cerrobis Certifikat |
Öffnen |
einen Erben, welcher zwar als Erbe eingesetzt ist, aber
mit der Beschränkung auf ein bestimmtes Vermögensstück oder bestimmte Vermögensstücke, z.B. X soll mein Erbe sein auf mein
Grundstück. Eine solche Erbeinsetzung enthält
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0244,
von Erbswurstbis Erbunterthänigkeit |
Öffnen |
, s. Gesetzliche Erbfolge.
Grbteilung, die Auseinandersetzung unter Mit-
erben, welche die Erbschaft erworben haben, behufs
Aufhebung der unter ihnen bestehenden Gemein-
schaft durch Teilung des Nachlasses. Man unter-
scheidet außergerichtliche
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
Öffnen |
-
bündnisse, welche zugleich die nachkommenden Ge-
schlechter verpflichten sollten. - Vgl. Stobbe, Hand-
buch des deutschen Privatrechts, §§. 299, VI, 310,
Grbvermächtnis, s. Erbe. Ml, IV.
Grbvertrag, im allgemeinen ein Vertrag
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Gesetzliches Pfandrechtbis Gesicht (Antlitz) |
Öffnen |
die Be-
rnfnng des Ehegatten, dann aber anf den ganzen
Nachlaß, nnr dann, wenn der Erblasser nicht erb-
fähige Verwandte lzwölfte Grad) und auch nicht
anerkannte (natürliche) Kinder hinterläßt sArt. 767).
^ Das Osterr. Bürgerl. Oesetzb. H. 757-759
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Hochstiftbis Hochverrat |
Öffnen |
, noch nach dessen
Tode auf den Erben übergehen. Dazu gehören unter
andern die auf persönliche Genugthuung des Ver-
letzten gerichteten Ansprüche (von den Romanisten
9.ctioQ68 vinäictam 8pirkmt68 genannt), so der An-
spruch
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0411,
von Vorarlberger Alpenbis Vorbehalt |
Öffnen |
Beschwerter nicht genannt ist, sei es, daß ausdrücklich alle Erben belastet sind, beschwert ist, sog. Prälegat im engern Sinne, hat das Gemeine Recht Sondervorschriften, welche auf dem Grundsatze ruhen, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
Öffnen |
Landrecht es ausdrücken, nur über einen Bruchteil seines Nachlasses verfügen. Die andern Rechte fassen die Sache von dem Standpunkt des pflichtteilsberechtigten Erben aus auf. Ihm muß etwas gelassen werden. Würde er, wenn der Erblasser nicht verfügt, den
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
Öffnen |
.), die Rechtswohlthat der Bedenkzeit (s. d.).
Beneficium divisionis, s. Bürgschaft.
Beneficium excussionis, s. Bürgschaft.
Beneficium inventarii (lat.), die "Rechtswohlthat des Inventars", wodurch sich der Erbe gegen die Gefahr
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0005,
von Falbbis Falco |
Öffnen |
), röm. Gesetz, 40 v. Chr. auf den Antrag des Volkstribuns Falcidius erlassen, verordnete, daß niemand mehr als drei Vierteile seines Vermögens zu Legaten sollte aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens ein Vierteil des Nachlasses übrigbleibe
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Fidalgosbis Fideikommiß |
Öffnen |
als eine Burg der Wenden vor.
Fideïkommíß (Fideicommissum), nach röm. Recht ursprünglich im Gegensatz zu dem an strenge Formen gebundenen Legat (s. d.) jede formlose letztwillige Verfügung, deren Erfüllung bloß dem Gewissen (fidei) des Erben überlassen
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0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
Öffnen |
, die Fahrhabe der Ehefrau zu veräußern, nicht aber die schon durch das Erbgutssystem gebundenen Liegenschaften. Letztere sind bei Trennung der Ehe durch Tod oder Scheidung der Ehefrau oder dem Erben herauszugeben. Hinsichtlich der Fahrhabe der Ehefrau aber
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0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Kollarbis Kollegialsystem |
Öffnen |
.
Kollateral (lat.), seitlich.
Kollateralen (lat.), s. v. w. Kollateralverwandte.
Kollateralgefäße, Arterien und Venen, die zu beiden Seiten des Oberarms verlaufen.
Kollateralgeld, die Abgabe, welche die Erben eines Seitenverwandten von dessen
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Aufgebotsverfahrenbis Aufgesang |
Öffnen |
. dem geltenden Rechte in mehrfacher Hinsicht bekannt. a. Die Mehrzahl der neuern Rechte kennt ein A., in welchem unbekannte Erben aufgerufen werden, ihre Ansprüche anzumelden, bevor der Nachlaß demjenigen zufällt, welcher den Nachlaß als erblosen zu
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
Öffnen |
stehen. Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht, Miete und Dienstmiete (Konkursordn. §§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt die Kündigung
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0785,
von Eigentümerhypothekbis Eigentumserwerb |
Öffnen |
der Hypothekgläubiger als Venefizialerbe
(f. Inventarrecht) eine mit Schulden belastete Erb-
schaft und mit diefer das Grundstück erwirbt, an
welchem er schon bei Lebzeiten des Erblassers eine
Hypothek hatte, darf er, obgleich er den Erbfchafts
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0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0116,
Hessen (Großherzogtum) |
Öffnen |
Landgraf Ludwigs des Frommen und Ge-
mahlin Herzog Heinrichs von Brabant, auf das Erbe
Thüringen samt Hessen Anspruch und kam nach
langjährigen Kämpfen mit ihrem Nebenbuhler, dem
Markgrafen Heinrich (s. d.) dem Erlauchten von
Meißen, Heinrich Naspes
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0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Offener Arrestbis Öffentliches Recht |
Öffnen |
Vermögensverwaltung; durch den Tod
eines Gesellschafters, wenn nicht der Gesellschafts-
vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben
des Verstorbenen fortbestehen soll. Ist eine solche
Bestimmung getroffen, so treten die Erben des Ver
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0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0475,
von Substituentbis Subtraktion |
Öffnen |
. oder Ersatzberufung Einsetzung eines Erben oder Vermächtnisnehmers an Stelle eines andern zunächst Eingesetzten oder Bedachten für den Fall, daß der letztere nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (nicht werden will, oder nicht werden kann, z. B
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0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0028,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
Öffnen |
Erben verteilt und auch für den Fall abweichender testamentarischer Verfügung den gesetzlichen Erben bestimmte Pflichtteile vorbehalten. Dieser Rechtszustand, der den organischen Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes und die begrenzte
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0% |
Fabris →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0113,
Von der Zunahme der Stadt Ulm und wie sie ihre Besitzungen erworben hat |
Öffnen |
, die keine Erben hatten, hinterließen ihre Habe den Ulmern, wie wenn das Gemeinwesen der Ulmer etwas Göttliches wäre. So berichtet Augustinus de civitate dei lib. 3 cap. 11 von Attalus, dem König von Syrien, der sterbend die Römer zu Erben seines
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Herenciabis Hergla |
Öffnen |
, lat., vom altlat. erus, "Hausvater"), der Erbe; h. ab intestato, gesetzlicher Erbe ohne Testament, Intestaterbe; h. ex asse, der alleinige Erbe eines ganzen Nachlasses; h. institutus, eingesetzter testamentarischer Erbe; h. legitimus oder necessarius
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0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0961,
Ludwig (deutsche Kaiser und Könige) |
Öffnen |
Nikolaus I. zur Nachgiebigkeit in dessen Ehestreit zu zwingen, 869 ohne Erben starb, that er nichts, um dessen Land in Besitz zu nehmen, das seinen Oheimen Karl dem Kahlen und Ludwig dem Deutschen zufiel. Von einem erfolglosen Rachezug gegen Benevent
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0608,
Testament (juristisch) |
Öffnen |
die Fähigkeit des Erblassers, ein T. zu errichten (Testierfähigkeit, testamenti factio activa), ferner die Fähigkeit des eingesetzten Erben, aus einem letzten Willen etwas zu erwerben (Bedenkfähigkeit), und endlich regelmäßig die Beobachtung
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0088,
von Abzugseinredebis Acajounuß |
Öffnen |
86 Abzugseinrede – Acajounuß
Abzugseinrede , imEntwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 2133 fg.)
vorgeschlagenes Rechtswort. Der Entwurf regelt das Inventarrecht des Erben abweichend von dem geltenden Rechte
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0124,
Actio |
Öffnen |
auf Herstellung des ehelichen Lebens geklagt wird; auf Grund eines erbrechtlichen Verhältnisses, wenn ein Vermächtnisnehmer gegen den Erben Ansprüche aus einem Testamente erhebt. Von den persönlichen Klagen nehmen den bei weitem größten Raum die ein, welche
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
Öffnen |
; er bleibt Erbe. Ihm folgen die meisten neuern Rechte, wenngleich in manchen Beziehungen abweichend, auch unter sich verschieden. Vgl. z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2280, 2278 mit §§. 2259, 2261, andererseits Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 599 fg
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
Öffnen |
einer letztwilligen Verfügung erben, aber nur sofern sie in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung erben würden und soweit der Erblasser die Ausgleichung nicht verboten hat. Die neuern Gesetzbücher, z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2371, Österr
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0% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Deliktsklagebis Delimitieren |
Öffnen |
, daß sie die D. nicht haben
verhindern können; ferner die Dienst- und Ge-
schäftsherren für die in Ausführung ihrer dienst-
lichen Funktionen von den Dienstboten und Ange-
stellten begangenen D. Ferner haftet heutzutage
der Erbe aus den D. des Erblassers
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0183,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1648-1815) |
Öffnen |
für seine Schwägerin, die pfälz. Prinzessin Elisabeth Charlotte, Ansprüche auf das reiche pfälz. Erbe. Um dem franz. Angriff zu begegnen, vereinigten sich die süddeutschen Reichsstände 1686 in dem Bündnis von Augsburg, dem auch der Kaiser, Schweden
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0939,
Gesetzliche Erbfolge |
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nach Köpfen, in der
dritten Klasse die halbbürtigen Geschwister und deren
Kinder. Hiernächst werden die übrigen Seitenver-
wandten nach der Nähe des Grades berufen. Dies
ist die G r ad ua l erb f o l g e, nach welcher innerhalb
der einzelnen Klasse
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
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.
Hß. 183, 755. Das röm. und gemeine Reckt bernfen
H. G. in einer besondern Klasse nach volloürtigen
Geschwistern und deren Kindern zur Gesetzlichen Erb-
folge is. d.). Das Preuft. Allg. Landrecht, das auck
Kinder aus einer Ehe zur linken Hand
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0159,
von Karl (Herzog von Mecklenburg-Strelitz)bis Karl I. (König von Neapel) |
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. Infanterieregiment Nr. 43 benannt.
Karl der Böse, König von Navarra (1349-
87), geb. 1332 als der Sohn Philipps von Evrcur
und der Johanna, der Tochter König Ludwigs X.
von Frankreich, folgte 1349 seiner Mutter in Na-
varra. Sein Erbe in Frankreich, Evrcur
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Mitellabis Mithridates |
Öffnen |
, 821 sieht den Nachlaß bis zur Einantwortung der Erbschaft an die M. als eine Gesamtmasse an, welche als solche von
den Erben vertreten wird, die auch nur zusammen belangt werden können. Selbst nach der Einantwortung der Erbschaft haften
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0543,
von Offenbarung des Johannesbis Offenburg |
Öffnen |
verschwie-
gen und im Passiv bestände uichts erdichtet habe.
Nach Bürgerlichem Recht ist zumeist derjenige, welcher
einen Inbegriff von Gegenständen, z. B. eine Erb-
schaft oder die gezogenen Früchte eines Grundstücks,
herauszugeben oder darüber
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0646,
Orléans (Fürstengeschlecht) |
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Titel eines Herzogtums verliehen wurde.
Philipp, geb. 1336, der vierte Sohn König Phi-
lipps VI. aus dem Hause Valois und Bruder König
Johanns, erhielt 0.1343, starb jedoch 1375 ohne
legitime Erben, worauf das Herzogtum an die Krone
heimfiel
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Tessiner Alpenbis Teste |
Öffnen |
und des Lord Lieutenant von Irland nicht von Katholiken bekleidet werden dürfen.
Testament (lat.), nach bisherigem Recht diejenige einseitige Letztwillige Verfügung (s. d.), in welcher sich jemand einen oder mehrere Erben (s. d.) ernennt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
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persönlich ist. So
vererbt sich der Besitz (s. d.) nicht, er muß erst vom Erben ergriffen werden. Das
Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch jedoch spricht in §. 857 V. des Besitzes aus. Die Befugnis, über Grundstücke
grundbuchmäßig zu verfügen
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0615,
Die Kunst des 17. und 18. Jahrhunderts |
Öffnen |
601
Die Kunst des 17. und 18. Jahrhunderts.
Die Vorherrschaft zur See und somit im Welthandel ging schon zu Ende des 16. Jahrhunderts für Spanien verloren, und zwar war es England, das sich anschickte, dieses spanische Erbe zu übernehmen. Wohl
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Heimführung der Brautbis Heimstättengesetze |
Öffnen |
, §. 40 verweist für solche Fälle auf die Anwendung der Wiedervergeltung (Retorsion).
In einem andern Sinne wird in der Rechtssprache von einem H. gesprochen, um das Recht des Staates zu bezeichnen, den Nachlaß einer Person, welche Erben nicht
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0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0255,
von Gestellbis Gestler |
Öffnen |
einer Erbschaft, wobei jemand, ohne förmlich zu erklären, Erbe sein zu wollen, durch seine Handlungsweise, z. B. Verkauf von Erbschaftsstücken, Einziehung von Forderungen, Bezahlung von Schulden u. dgl., zu erkennen gibt, daß er sich als Erben betrachte
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 1025,
Korrespondenzblatt zum neunten Band |
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Erben von der Cottaschen Buchhandlung ein Gesamthonorar von 142,000 Thlr. erhalten hätten, ist eine irrtümliche. Nach einer Notiz H. Böhlaus, welcher eine von der Cottaschen Buchhandlung gemachte Zusammenstellung sämtlicher von ihr in den Jahren
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1051,
von Rückenmarkshautentzündungbis Rückenwehren |
Öffnen |
auf. (S. Rückenmarkserschütterung.) – Vgl. Leyden, Klinik der R. (2 Bde., Berl. 1874‒75); Erb, Krankheiten des Rückenmarks (2. Aufl., Lpz. 1878).
Rückenmarksnerven, s. Rückenmark.
Rückenmarkschwindsucht, Rückenmarksdarre (Tabes dorsualis), die häufigste
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0448,
Die Zeit der "Renaissance" |
Öffnen |
nach Bramantes Plänen - die Formensprache des Meisters am reinsten wiederholt.
Raphael Santi. Raphael war von Bramante selbst als sein "Erbe" bezeichnet worden, und in der That hat er mit bewundernswertem Feingefühl die Kunstweise des Meisters erfaßt
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0571,
Die Malerei des 16. Jahrhunderts |
Öffnen |
die Gemälde im Herzogsschlosse der Gonzaga zu Mantua, welche den trojanischen Krieg behandeln. In diesen zeigt er seine guten Eigenschaften und erweist sich wirklich als Erbe der Kunst Raphaels; die Farbengebung ist sorgfältig und ebenmäßig, und in den Formen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0042,
von Abfertigungsscheinbis Abgang |
Öffnen |
letztern auf einen einzigen Erben. Bei freien Bauerngütern wurde derselbe regelmäßig durch
die Übereinkunft der Erben erwählt, bei Kolonaten war er als sogen. Anerbe
schon durch Gesetz
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0044,
von Abholzenbis Abiturient |
Öffnen |
die Einstellung (s. d.) der Untersuchung vor.
Ab intestāto erben , als gesetzlicher
Erbe eine Erbschaft antreten, steht dem Erben auf Grund eines Testaments gegenüber und findet
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0295,
Albrecht (deutsche Könige, Bayern, Brandenburg) |
Öffnen |
., Leipz. 1869).
2) A. II., als Herzog von Österreich A. V., König von Ungarn, geb. 10. Aug. 1397, war noch Kind, als sein Vater Albrecht IV. starb und ihm Österreich als Erbe zufiel. Während seiner Minderjährigkeit verwalteten seine drei Oheime, zuerst
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0598,
Bedingung |
Öffnen |
die gesetzlichen Erfordernisse eines Rechtsgeschäfts Bedingungen desselben genannt werden; so ist z. B. die Gültigkeit eines Testaments dadurch "bedingt", daß wenigstens Ein Erbe gültig darin ernannt ist. Möglicherweise können die Disponenten bei
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0730,
von Erbschatzmeisterbis Erbse |
Öffnen |
), daß sie ferner ein außergewöhnliches Einkommen des Erben treffen, ohne denselben empfindlich zu drücken. Dies gibt Schäffle Anlaß, zu unterscheiden zwischen einer Erbmassengebühr, welche von der Hinterlassenschaft als unbesteuerter oder unvollkommen getroffener
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Erbswurstbis Erbvertrag |
Öffnen |
oder die Testamentsvollstrecker nur die desfallsigen Anordnungen des Erblassers zu realisieren haben, oder die Erben einigen sich freiwillig über eine solche E. Hierbei ist das sogen. Kürrecht (jus optionis) des sächsischen Rechts bemerkenswert, wonach
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0417,
von Herdfrischenbis Heremans |
Öffnen |
, lat.), erben; hereditär, erblich, angeerbt, z. B. hereditäre Krankheiten (s. Erblichkeit).
Hereditas (lat., Heredität), Erbschaft; im objektiven Sinn die Gesamtheit des beim Tod jemandes vorhandenen Vermögens, also der Inbegriff der Aktiva
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0428,
von Provencerölbis Provinz |
Öffnen |
Grafen Tochter Beatrix brachte die P. ihrem Gemahl Karl von Anjou, Ludwigs des Heiligen Bruder, zu. Die Erben derselben besaßen dieses Land bis 1382, wo Johanna I. Ludwig I., Herzog von Anjou, den Bruder des französischen Königs Karl V., als ihren
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0799,
von Transleithanienbis Transmontan |
Öffnen |
.), jenseit des Mondes.
Transmarin (neulat.), überseeisch.
Transmigration (lat.), Übersiedelung.
Transmission (lat.), Übersendung; im Erbrecht die Übertragung einer angefallenen, aber von dem Erben noch nicht angetretenen Erbschaft auf die Erben
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0790,
Roman (Übersicht nach Titeln und Stoffen) |
Öffnen |
).
Epaminondas - August Gottlieb Meißner.
Epigonen, die - Karl Immermann.
Epijoden - Emma Simon (*E. Bely).
Erbe des Herzogs, der - Johanna Herbert (*Egon Fels).
Erbe von Landöhut, das - Gustav vou Berneck (*Bernd von Guseck).
Erbe vou
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
Öffnen |
ohne Auflageberechtigte und sonst auf die Erbschaft Angewiesene, von dem Erben und dessen Gläubigern verlangen dürfen, daß die Erbschaft zunächst ausschließlich zu ihrer Befriedigung verwendet werde, und daß lediglich der etwa verbleibende Überschuß dem
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
Öffnen |
) bezeichnet. Die allodialen Bestandteile des Nachlasses des Vasallen heißen das Erbe. Rechte der Erben, des Lehnsherrn, des Eventualbelehnten, der Konkursgläubiger, welche nur das eine oder das andere Vermögen treffen, führen zu der Sonderung des
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0733,
von Bentheim (Kreis und Kreisstadt)bis Bentheim (Geschlecht) |
Öffnen |
, früher gräfliches, jetzt fürstl. Geschlecht. Die alten Grafen von B. aus dem Hause der Grafen von Cleve erloschen schon im 12. Jahrh., ihre Erben, die zweiten Grafen von B., starben 1421 mit Bernhard Ⅰ. aus. Der Erbe der Grafschaft, der Dynast Eberwyn
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0281,
von Bondbis Bondengüter |
Öffnen |
schuldigen Leistungen, sog. Kontribution, als unteilbar galten. In Schleswig wird das Erbrecht in Ansehung dieser B.
durch Verordnung vom 18. Juni 1777 und Verfügung vom 22. Juni 1784 in der Weise geregelt, daß die B. allen Erben, welche nach
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0294,
von Bonnivardbis Bonpland |
Öffnen |
possesio (lat.) heißt im röm. Rechte diejenige rechtliche Stellung, welche der Prätor (s. d.) einer Person, die nach dem strengen Rechte Erbe nicht werden konnte, gewährte. Damit war der Kreis der Berufenen erweitert. Zugleich eröffnete der Prätor die B
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0466,
Braunschweig (Herzogtum; Geschichte) |
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464
Braunschweig (Herzogtum; Geschichte)
welfische Erbe gemeinschaftlich, bis sie es 1203 teilten. Heinrich, der Pfalzgraf, erhielt Hannover mit dem Lande westlich der Leine von dieser Stadt bis Göttingen, den westl. Teil des Lüneburgischen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0610,
von Croy (Seigneur von)bis Crtz. |
Öffnen |
Seitenlinien, deren zweite den
Namen Havre fortführte. Haupt des Zweiges Dül-
men ist Herzog Rudolf, geb. 13. März 1823, erb-
lickesMitglied des preuft.Herrenhauses, Grand erster
Klasse von Spanien. - Der Zweig Havre' starb
12. Nov. 1839
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
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784
Eigentumstlage
mächtnisses (s. d.) auf den über, welchem der Erb-
lasser die zum Nachlaß gehörige Sache vermacht
hat, nach Gemeinem Recht unbeschadet des persön-
lichen Anspruchs an den Erben oder sonst Beschwer-
ten (s. d
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0231,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
Öffnen |
gewisser zur Zeit nächster gesetzlicher Erben,
nicht durch Rechtsgeschäft unter Ledenden veräußert
oder durch Verfügung von Todes wegen den Erben
entzogen werden dürfen. Die Veräußerung kann
in Ermangelung der Einwilligung innerhalb näher
bestimmter
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
Öffnen |
und
Entlassung aus der väterlichen Gewalt erfordert.
Nach den meisten geltenden Rechten ist die Wirkung
des vertragsmäßigen Verzichtes insofern eine erb-
rechtliche, als dem Verzichtenden die Erbschaft gar
nicht anfällt. Welche Bedeutung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0775,
von Fidanzabis Fideris |
Öffnen |
. Ferdinandsordens (s. d.).
Fideïkommiß (lat. fidĕicommissum ), im röm.
Rechte eine letztwillige Anordnung, durch welche der Erblasser ( fideicommittens ) dem
Erben oder Beschwerten ( fiduciarius ) aufgiebt, das Ererbte ganz oder einen gewissen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Forderungsrennenbis Fordon |
Öffnen |
-
nehmer ohne Eesston des Erben über, doch darf der
Vermächtnisnehmer sie nicht ohne Einwilligung
des Erben einziehen. Zinsen, welche bei Lebzeiten
des Erblassers verfallen und bei seinem Tode rück-
ständig waren, sind nach Gemeinem und nach österr
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