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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Niesekrautbis Nießbrauch |
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361
Niesekraut – Nießbrauch
«Erzählungen für das Volk» (Hamb. 1890), «Bilder und Skizzen aus Amerika» (Bresl. 1891), «Aus dän. Zeit. Bilder und Skizzen» (Lpz. 1892‒94), «Eine von den Jüngsten» (1. bis 3. Aufl., ebd. 1894), «Die Allerjüngste» (ebd
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Nierensteinbis Nießbrauch |
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172
Nierenstein - Nießbrauch.
Affektion, welche darauf beruht, daß sich im Nierenbecken steinige Konkremente bilden, die Schleimhaut desselben heftig reizen und, wenn sie in den Harnleiter gelangen, für längere oder kürzere Zeit eingeklemmt werden
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Konskbis Konsolidation |
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einer Gewerkschaft; im Lehnrecht (auch Inkameration) der Rückfall eines Lehens an den Lehnsherrn (s. Lehnswesen); beim Nießbrauch die Vereinigung von Nießbrauchsrecht und Eigentum in Einer Person, sei es, daß der Eigentümer das Nießbrauchsrecht
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0095,
von Auflösende Bedingungbis Aufmarsch |
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ein in einem Vertrage oder Letzten Willen eingeräumtes Recht oder Verpflichtung aufhört. Ist der Witwe,
solange sie unverheiratet bleibt, ein Nießbrauch eingeräumt, so tritt mit ihrer Wiederverheiratung die ihren Nießbrauch
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0582,
von Konskribierenbis Konsonanz |
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. die Konversion eines Teils, event. die der ganzen Staatsschuld. (S. Konversion.) - Im bürgerlichen Recht bezeichnet K. die Wiedervereinigung des Eigentums mit dem Nießbrauch, des lehnsherrlichen Obereigentums mit dem Untereigentum des Lehnsmannes
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0811,
von Pekuniärbis Pelargonium |
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811
Pekuniär - Pelargonium.
bloß die Verwaltung, nicht aber auch der Nießbrauch zusteht (peculium adventitium irregulare). Diese letztere Art von P. ist vorhanden, wenn Kindern unter väterlicher Gewalt mit der ausdrücklichen Bedingung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Adventivknospebis Aelst |
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.), das in der Verwaltung und dem Nießbrauch des Vaters stehende Vermögen des Hauskindes, im
Preuß. Allg. Landrecht als nicht freies Vermögen bezeichnet. Den Gegensatz bezeichneten die Römer einerseits mit Profektizien, das, was vom Vater herkommt
und ihm nach
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0881,
Besitz |
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und Nießbräucher, sind nicht Besitzer der Sache. Denn der Pächter und der Nießbräucher wollen sich das Grundstück, welches sie bewirtschaften, nicht aneignen, als ob es ihnen gehörte. Die von ihnen gezogenen Früchte aber dürfen sie nach ihrer Rechtsstellung sich
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0193,
Rechtswissenschaft: Privatrecht (Dingliches Recht) |
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, s. Retrakt
Vorkaufsrecht
Servitut
Gebrauch
Habitatio
Usus
Ususfructus
Abusus
Konsolidation
Nießbrauch, s. Ususfructus
Nutznießung, s. Ususfructus
Früchte
Percipiren
-
Feldservituten
Gebäudeservituten
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0588,
Franziskaner |
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Franziskanern nicht der Besitz irdischer Güter, wohl aber der Nießbrauch gestattet sei; Besitzer aller Ordensgüter der F. sei der Papst. Auch der 1287 zum General erwählte Matteo di Aquas Spartas veranlaßte als Neuerer im Geiste des Elias wieder große
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0948,
Güterrecht der Ehegatten |
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unterscheiden: das der Gütereinheit, der Gütergemeinschaft und das Dotalsystem. Dem ältern Recht schließt sich am meisten das System der Gütereinheit (nießbräuchliche Gütergemeinschaft, Güterverbindung, auch wohl äußere oder formelle
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0810,
von Pekingnachtigallbis Pekulium |
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als das, welches ihnen der Vater überläßt, in der Regel das der Verwaltung; das Recht des Nießbrauchs und der Veräußerung steht dem Vater zu. Anders verhält es sich mit dem nicht vom Vater herrührenden Vermögen, an welchem entweder der Vater die Verwaltung und den
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Servitutbis Servius Tullius |
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Grundeigentum unbekannt, während sie im deutschen Recht, namentlich bei den sogen. Reallasten (s. d.), vorkommt. Als persönliche Servituten kommen vorzüglich der Nießbrauch (s. d., ususfructus), vermöge dessen der Berechtigte den vollständigen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0812,
Arbeit |
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auf das Gewerbe des Ehemanns Bezug haben, steht ihr nach einzelnen Landesgesetzen, z. B. Sächs. Gesetzb. §. 1668, dem Ehemann gegenüber das Eigentum zu. Der Deutsche Entwurf §. 1266 will das dahin erweitern, daß dieser Erwerb auch dem Nießbrauch
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0987,
von Detachierenbis Deterioration |
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Anspruch gegen den jurist. Besitzer oder Eigentümer sein, wie bei dem Kommodatar und nach gemeinem Recht beim Pächter und Mieter, oder mag er ein Recht an der Sache haben, welches er für sich ausübt, wie der Nießbraucher und nach Preuß. Allg. Recht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0250,
von Freemanbis Fregatte |
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Freeholder . Ein Leibzüchter ist Freeholder , ebenso jemand, dem ein
Nießbrauch auf die Lebensdauer einer andern Person hinaus zusteht. Jemand, dem ein Nießbrauch auf eine bestimmte Reihe von Jahren zusteht,
ist nicht Freeholder , selbst wenn
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0265,
von Kautionshypothekbis Kautionsversicherung |
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einer Geldsumme) gegeben wird. Eidliche K. sind in der neuern Gesetzgebung nicht vorgesehen (s. Handgelöbnis). K. pflegen bestellt zu werden von Verwaltern fremder Güter (Vormündern, Administratoren, Kassierern). Gesetzlich hat der Nießbraucher K. zu stellen zur
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0042,
von Leibeserbenbis Leibnitz |
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deutschen Mittelalter ist L. der zur Versorgung der überlebenden Witwe im voraus vom Ehemann bestellte lebenslängliche Nießbrauch an gewissen Grundstücken. Der Ehemann durfte die Leibgedingsgüter ohne Zustimmung der Frau nicht veräußern. Das L
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0146,
von Ususfructusbis Utah |
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in beschränkter Weise gehen. In den meisten neuern Gesetzgebungen ist der Begriff des U. dahin bestimmt worden, daß derselbe ein auf die Notdurft einer Person beschränkter Nießbrauch sei (vgl. Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 19, §§. 22 fg.; Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0988,
von Deteriorierenbis Detmold (Stadt) |
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.). Der Besitzer ohne Recht kann seinen Anspruch nur durch Zurückhaltung der Sache bis zum Ersatz der Impensen geltend machen. Bei der Auseinandersetzung zwischen dem Eigentümer und dem Pächter, den Erben des Nießbrauches u. s. w. werden die D. gegen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Eheschließungbis Ehestatistik |
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die Kinder, den Nießbrauch an den unschuldigen Ehegatten; wenn Kinder nicht vorhanden sind, erhält der unschuldige Ehegatte auch das Eigentum. Daß statt dieses Vermögensteils die Dos (s. Mitgift), wenn solche gegeben war, und die Donatio propter nuptias
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Konkursgläubigerbis Konkursverfahren |
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Erwerb wird nicht vom Konkursverfahren ergriffen, kann aber zur Eröffnung eines zweiten Konkursverfahrens Veranlassung geben. Zur K. gehört auch der Nießbrauch, der dem Gemeinschuldner am Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zusteht. (S
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0956,
von Stangbis Statistische Maschinen |
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der strafrechtlichen Bedeutung des Notstandes» (Erlangen 1878), «Der Nießbrauch an Forderungen» (ebd. 1880),
«Der Garantievertrag» (Freib. 1885), «Über die Methode der geschichtlichen Rechtstheorie» (Halle 1888), «Praktische Pandektenübungen für Anfänger»
(Lpz
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0888,
von Militärgynmastikbis Militärkolonien |
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(s. Tschaiken) nach Titel versetzt. 1807 wurde ein Grundgesetz für die M. erlassen, wonach der Grund und Boden Staatseigentum sein sollte, der aber zu erblichem Nießbrauch unter völliger Abgabenfreiheit an Bauernfamilien gegen Verpflichtung zum
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0107,
von Aurignacbis Ausbeutemünzen |
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gemeinem und nach französischem Recht zu den Früchten des Bergwerks gezählt, das allgemeine preußische Landrecht betrachtet sie dagegen als einen Erlös aus der Substanz, so daß z. B. der Nießbraucher nicht die A., sondern nur die Zinsen davon bezieht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Bauerngerichtbis Bauerngut |
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Leibgewinnsgüter, deren Nutznießungsrecht gegen bestimmte jährliche Abgaben erworben wurde, sowie die Behandigungsgüter, bei welchen der Besitz oder Nießbrauch des Gewinnträgers von der gehörig erfolgten Behandigung, d. h. davon abhängt
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0473,
Bauernkrieg (die zwölf Artikel) |
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, fallen von den Herrschaften an die Gemeinden zurück und sollen den Gemeindemitgliedern zum unentgeltlichen Nießbrauch überlassen werden, doch unter Aufsicht der Gemeindedeputierten. 6) Frondienste dürfen nicht gewährt, sondern es soll das alte
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0630,
von Beisitzerbis Beitzke |
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es in einem lebenslänglichen Nießbrauch an dem Erbteil der Kinder, bald in dem ehemännlichen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gütereinheitssystems, bald ist das Verhältnis eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, eine Gemeinschaft auf Gedeih und Verderb. Der B. dauert so
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
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, Gefälligkeit, Vergünstigung, Privilegium; im Mittelalter unter den germanischen Völkern zurücknehmbares Lehen, Schenkung von Erbgütern an Kriegsgefährten und treue Diener; auch ein Gut, dessen Nießbrauch einem als Besoldung eingeräumt wird. Es gab
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0187,
von Bonaparte (die Schwestern Napoleons I. )bis Bonapartisten |
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auf ihrem Schloß in der Normandie) war seit 1825 mit dem Grafen von Camerata zu Ancona vermählt, aber seit 1830 von ihrem Gemahl getrennt, erbte von ihrem Vater den Nießbrauch seines in 8 Mill. Frank bestehenden Vermögens, das nach ihrem Ableben
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0906,
von Cervarafestbis Cervus |
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.).
Cervix (lat.), der Nacken.
Cervolle, Arnold von, bekannter Bandenführer des 14. Jahrh., gewöhnlich der Erzpriester (Archiprêtre) genannt, weil er, obgleich Ritter und verheiratet, den Nießbrauch einer Pfründe in Vernia hatte, war aus Périgord
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Commodusbis Como |
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230
Commodus - Como.
Früchten u. dgl., welcher aus dem Gegenstand des Vertrags gewonnen wird; c. possessionis, der mit dem Besitz verbundene Nutzen; c. publicum, das gemeine Beste; c. rei venditae, Nießbrauch von Verkauftem.
Commodus, L
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Deviierenbis Devolution |
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Sinn bezeichnet Devolutionsrecht das Rechtsverhältnis, nach welchem das Vermögen eines verstorbenen Ehegatten dem Eigentum nach den Kindern zufällt, so daß dem überlebenden Ehegatten nur der Nießbrauch verbleibt. Devolutiveffekt hat ein Rechtsmittel
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0916,
von Devolutionskriegbis Devonische Formation |
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ausschließlich gehörte und im Augenblick einer zweiten Vermählung auf dieselben "devolvierte" (überging), während der wieder verheiratete Vater nur den Nießbrauch dieses Vermögens bis zu seinem Tod behielt. Hiernach erhob Ludwig XIV. nach dem Tod seines
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Dingliche Klagebis Dinglinger |
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, einem Nichteigentümer gegeben und ebendadurch zu besondern Rechten gestaltet sind; z. B. das Recht, ein Grundstück zu nießbrauchen oder zu begehen, stellt sich in der Person des Eigentümers nicht als ein besonderes Recht dar; wird aber dies Recht vom Eigentümer
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0374,
von Eigenschaftbis Eigentum |
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darf z. B. der Nießbraucher die Sache wohl gebrauchen, aber nicht veräußern; der Wegeberechtigte darf über das Grundstück gehen, aber dessen Substanz nicht verändern etc. Der Eigentümer dagegen hat alle die Befugnisse, welche wir uns als Gegenstand
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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, indem sie im letztern Fall nur auf einen Kindesteil Anspruch hat, und sind endlich diese ehelichen Kinder von ihr selbst mit dem Ehemann erzeugt worden, so hat sie von ihrer Erbportion nur einen lebenslänglichen Nießbrauch. Man nennt dies das Erbrecht
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0347,
von Flatbushbis Flaubert |
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Nießbrauch immer dem nach dem Kronprinzen der Krone am nächsten stehenden Prinzen zusteht.
Flatterbinse, s. Juncus.
Flattereidechse, s. Drache.
Flatterer (Flattertiere), Ordnung der Säugetiere, s. v. w. Handflügler (s. d.).
Flattergras, s
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0445,
von Försterschulenbis Forstinsekten |
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Ackerland oder Wiese umgestaltete Hufe Landes, die gegen einen jährlichen Zins einem Unterthanen oder als Teil der Besoldung im Mittelalter den Forstbeamten zum Nießbrauch überlassen wurde.
Forstinsekten, Insekten, welche sich in Wäldern aufhalten
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0759,
von Früchtebis Fruchtfolge |
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. Die separierten Früchte fallen mit der Separation sofort in das Eigentum dessen, dem die fruchttragende Sache zugehört; ebenso ist es bei der Emphyteuse (s. d.); der Nießbraucher dagegen erwirbt die Früchte erst mit der Perzeption. Der gutgläubige Besitzer
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0762,
von Fructuariusbis Frühgeburt |
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.
Fructuarius (lat.), Nutznießer, Nießbraucher.
Fructuosus, St., aus dem Königsgeschlecht der Westgoten in Spanien, eifriger Beförderer des Mönchswesens auf der Pyrenäischen Halbinsel, Bischof von Duma in Portugal und seit 656 Erzbischof von Braga
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
Öffnen |
ein, wonach die Immobilien des überlebenden wie des verstorbenen Ehegatten sofort Eigentum der Kinder werden, ersterer aber den Nießbrauch daran hat.
Die Vermögens- und Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten bestimmen sich im Zweifel nach denjenigen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Inhaftierenbis Inhalationskuren |
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ist ihre Zirkulationsfähigkeit eine dem Papiergeld nahezu gleiche geworden.
[Erwerb und Verlust von Inhaberpapieren.] Das I. kann Gegenstand dinglicher Rechte sein (Rechte am Papier, welche die Rechte aus dem Papier begründen). Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Pfändung, Nießbrauch
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 1009,
von Konföderiertebis Kongelation |
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und Nießbrauch in Einer Person zusammen, so spricht man von Konsolidation.
Konfutation (lat.), Widerlegung; Konfutationsbuch, eine durch den Theologen Flacius (s. d.) veranlaßte Protestation gegen alle Abweichungen von Luthers Lehre (vgl. Synergismus
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0287,
von Nutzeigentumbis Nyerup |
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. das Gewicht der Gegenstände (Wagen, Kohlen, Lokomotive, Schiff etc.) und der Personen, die nur dazu dienen, den Transport auszuführen.
Nützlichkeitstheorie, s. Utilitarismus.
Nutznießung, s. Nießbrauch.
Nutzung, s. v. w. Benutzung eines Gegenstandes
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0367,
Oldenburg (Großherzogtum: Geschichte) |
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die Regierung, daß außer einer Zivilliste von 180,000 Thlr. auch ferner ein bestimmter Teil des Domaniums zum Nießbrauch der großherzoglichen Familie abgeschieden werden solle, gab dann aber nach, indem sie das ganze Domanium für Staatsgut erklären ließ
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0634,
von Reckbis Recklinghausen |
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mit Bode bekannt geworden war, wurden ihre Ansichten klarer, und sie schrieb ihr vielbesprochenes Buch "Der entlarvte Cagliostro" (Berl. 1787). Von der Kaiserin Katharina eingeladen, ging sie 1795 nach Petersburg und wurde daselbst mit dem Nießbrauch des
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0741,
von Réseaubis Reserve |
Öffnen |
eines Rechtsgeschäfts gemacht wird, z. B. wenn jemand einem andern das Eigentum von einem Grundstück überträgt und sich daran den Nießbrauch reserviert; Reservations-, Reservatrechte, Reservaten (jura reservata), vorbehaltene Rechte, z. B. die den
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Rezatbis Rezonville |
Öffnen |
, vorbehaltenes Gut), dasjenige Vermögen, in Ansehung dessen sich eine Ehefrau das freie Verfügungsrecht vorbehalten hat, welches also von dem ehemännlichen Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht ausgenommen ist.
Rezeptīv (lat.), empfänglich, aufnahmefähig
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0027,
von Usurpationbis Ütersen |
Öffnen |
der Usuarius einen mäßigen Anteil an Früchten erhalten.
Ususfructus (lat.), s. Nießbrauch.
Usus tyrannus (lat., »der Gebrauch ein Tyrann«), sprichwörtliche Redensart, mit welcher angedeutet wird, daß der Sprachgebrauch oft allen grammatischen Regeln
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0990,
von Ust Strjelkabis Velez de la Gomera |
Öffnen |
, Nießbrauch
Nsukuma, Uuiamvesi
UsllM Hassan, Armenien 834,2
Usundscha Owa, Türk. Reich 921,1
Usungula, Usaramo
Ü8U8 toii (lat.), Gerichtsgebrauch
Nöwjät, Düna
UtakaMll, Uniamvesi
Utanata, Aruinseln
Uter, n. Pendragon, Artus
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0044,
von Abführmusbis Abgar |
Öffnen |
, statt dessen der Nießbräucher, der Pächter, wenn er sie übernommen hat. Die dinglichen Lasten geben, sie mögen öffentliche oder privatrechtliche sein, auf den Sonderrechtsnachfolger (z. B. den Käufer) über, auch wenn er sie nicht übernommen hat; ob
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0085,
von Abwickelbarbis Aeby |
Öffnen |
dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1642, 1927 durch dessen A. nicht berührt. In der gemeinrechtlichen Praxis wird angenommen, das Recht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung endige durch die A. Die oldenb. Gesetze
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0146,
von Ad infinitumbis Adjudikation |
Öffnen |
. Steigerungsgrade (s. Komparation).
Adjektive Farben, s Färberei.
Adjoint (frz., spr. adschöäng), s. Adjunkt.
Adjudikation (lat.), die richterliche Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts (z. B. Nießbrauch oder Pfandrecht
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0729,
von Apafy (Michael II.)bis Apate |
Öffnen |
Staatshaushalts. Unterhaltssummen, die der Inhaber der Civilliste aus dieser an Glieder seines Hauses zahlt, sind keine eigentlichen A. Die A. werden meistens in Geld ausgeworfen, wozu zuweilen noch Wohnungen, Naturalien, Nießbrauch von Grundstücken u. dgl
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0837,
von Bernhardybis Bernicla |
Öffnen |
. von Bekker und Fischer, Berl. 1889), «Die Rechtsstellung des Nießbrauchers und der Hypothekengläubiger bei der Feuerversicherung» (Rostock 1891); «Zur Reform des Erbrechts» (Berl. 1893).
Berni, Francesco, ital. Dichter, geb. 1497 oder 1498 zu
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 1006,
von Castrense peculiumbis Castro (Guillen de Castro y Bellvis) |
Öffnen |
der Hauskinder im Gegensatz zu den dem väterlichen Nießbrauch unterworfenen Adventizien (s. d.). Bei den Römern erwarb der Haussohn, auch wenn er volljährig war, kein eigenes Vermögen. Nur was der Soldat im Felde oder aus Anlaß seines Militärdienstes
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0008,
von Cauteretsbis Cavaignac (Eugène Louis) |
Öffnen |
abgegeben wird. So C. damni infecti das Versprechen des Schadenersatzes, welches bei gefahrdrohenden Anlagen gefordert werden kann, z. V. den Einsturz drohenden Gebäuden. Dagegen ist die C. usufructuaria eine von dein Nießbräucher dem Eigentümer
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Dienstauszeichnungenbis Dienste (persönliche) |
Öffnen |
. Doch kann nach Preuft.
Allg. Landr. 1,21, §. 178 der Nießbrauch auch für die
Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und
einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese be-
steht (§.179). Solche persönlichen D. sind der Nieß-
brauch (s
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0321,
von Dinglergrünbis Dingolfing |
Öffnen |
. Unter D. R.
werden alle Rechte an (körperlichen) Sachen und die
Rechte (Nießbrauch und Pfandrecht) an Rechten ver-
standen, mithin Eigentum und die das Eigentum
beschränkenden aus dem Inbalte desselben ab-
gezweigten Rechte, namentlich
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
Öffnen |
, daß der Ehemann statt des Eigentums an den Grundstücken nur den Nießbrauch hat, teils darauf, daß sich dies Recht des Ehemanns nicht bloß auf das Vermögen der Ehefrau erstreckt, welches ausdrücklich als Heiratsgut bestellt und eingebracht ist (Illaten
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
Öffnen |
besteht. Auch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1694 enthält eine Beschränkung, welche aber nur den Nießbrauch des Ehemanns betrifft. Zum Schutze Dritter finden sich vielfach Vorschriften, welche die Wirksamkeit der Verträge von einer öffentlichen
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
Öffnen |
berechtigte Pächter und nach
Gemeinem Recht und sächs. Gesetz der Nießbraucher).
Doch ist der Eigentümer und der Nutzungsberech-
tigte, schon nachdem die Frucht hervorgetreten und
bevor sie getrennt ist, nach preuß. und sächs. Recht
zu wirksamen
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0061,
Eltern |
Öffnen |
bilden die Adventizien, welche dem Kinde
zum Eigentum, dem Vater zum Nießbrauch ge-
hören. Das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch kennt nur
noch den Unterschied zwischen Häveutitium regularö
und irreguläre. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb.
8.149 weist dem
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Ensivalbis Entail |
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Erhaltung der Familiengüter er-
sann man aber die Familienstiftungen, durch welche
zunächst einer Reihe von Personen der Nießbrauch
auf Lebenszeit gesichert wurde, ehe das Gut auf
den ^6QNnt W laii überging; aber auch hier hat
das Recht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Enterdreggenbis Entern |
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, endlich
Wahnsinn oder Blödsinn des Pflichtteilsbereck-
tigten. Dem Kinde kann nicht nur die Verfügung,
unter Lebenden entzogen, sondern es kann auch ver-
ordnet werden, daß die Gläubiger an die Substanz,
sich nicht halten sollen; der Nießbrauch
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Exlexbis Exner (Adolf) |
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Klage (z. B. aus
Eigentum, Nießbrauch) begründet werden. Es ist
dann Sache des Beklagten, seine Einwendungen aus
Vertrag oder Gesetz einredeweise geltend zu machen.
Die Exmissionsklage des VerPächters oder Vermie-
ters gehört zur Zuständigkeit
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Frucht (Leibesfrucht)bis Frucht (juristisch) |
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Nießbräucher schlechthin gehört oder ob er die Nutzung derselben wie von einem Kapital hat (Preuß. Allg. Landr. §§. 37–39;
Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 609). Dies sind die natürlichen F. ( fructus naturalis ), welche man als
fructus
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0390,
von Fruchtabtreibende Mittelbis Fruchtbarkeit |
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können (fructus percipiendi).
Der Pächter erwirbt das Eigentum an den F. damit, daß er sie aberntet, und ebenso der Nießbräucher, soweit von ihm nicht nach den oben angezogenen Gesetzen schon früher das Eigentum erworben ist.
Fruchtabtreibende Mittel
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0394,
von Fructidorbis Frühgeburt |
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Gregorianischen Kalenders dauerte. Bekannt ist der 18. F. des J. V (4.Sept. 1797), an dem die Direktorialregierung die franz. Republik durch einen Staatsstreich vor den Royalisten rettete. (S. Frankreich, S. 95 b).
Fructuarius (lat.), Nutznießer, Nießbraucher
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0626,
von Gebläsemaschinenbis Gebrauchsmuster |
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der wilden Sauen sowie die von ihnen auf-
gewühlte Erde.
Gebrauch, im jurist. ^inne, s. Gewohnheits-
recht, Nießbrauch, Il^is. Durch unbefugten G. wer-
den mehrfach Rechtsverletzungen begangen, sodaß
gerade hiergegen befondere rechtliche
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Gemeindepräsidentbis Gemeinderecht |
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Wohnhaus als Eigentümer oder Nießbraucher
besitzt. Hinsichtlich der Landgemeinden besteht das
gleiche Princip. ^ .,.,..
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0585,
Gütergemeinschaft |
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, was er herauszugeben hat, den Nießbrauch.
Ist die Ehe beerbt, d. h. sind Abkömmlinge aus
der Ehe vorhanden, so treten wiederum sehr ver-
schiedene Folgen ein; teils findet Abteilung in der
Regel mit Beisitz (s. d.) des überlebenden Ehegatten
statt, teils
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Handelsconsulbis Handelsgeographie |
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, ohne Rüäsickt auf
die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch des
Ehemanns. Soweit Gütergemeinschaft ff. d.) be-
steht, haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen.
Ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen
Vermögen haftet, ist nach dem bürgerlichen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Hochstiftbis Hochverrat |
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auf die Ehescheidungsstrase (s. d.) wider den
schuldigen Teil (war freilich die Klage vom Ver-
letzten erhoben, so ging der Anspruch auf den Erben
über), so heute die Buße (s. d.); ferner die perfönlichen
Dienstbarkeiten, wie der Nießbrauch (s. d.), dessm
Ausübung nur
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0541,
von Immibis Immortellen |
Öffnen |
.) gleichgefetzt (Preuß. Eigentums-
erwerbsgesetz von 1872, ß. 69; Sächs. Vürgerl. Ge-
setzb. §. 59; Bayr. Hypothekengesetz von 1822, §. 3);
die Gerechtigkeiten erhalten alsdann ein Blatt im
Grundbuche. Nach franz. Recht haben Immobiliar-
charakter Nießbrauch
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Inventarisierenbis Inventarrecht |
Öffnen |
665
Inventarisieren - Inventarrecht
Gesehen als Zubehör dcs Grundstücks, gehen also im
Zweifel auf den Käufer und den Vermächtnisnehmer
mit über und unterfallen dem am Grundstück bestell-
ten Nießbrauch; also bei einem landwirtschaftlichen
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Kirchenglaubebis Kirchenjahr |
Öffnen |
. aus, dessen Verwaltung und Nießbrauch dem Klerus zukomme, während die Substanz nur im Falle dringender Not mit Genehmigung der Kirchenobern veräußert oder belastet werden dürfe. Dasselbe wurde durch Gnadenbezeigungen des Staates, Beiträge von Stadtgemeinden
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0367,
von Kirchenordnungenbis Kirchenpatronat |
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Eigentümer eines Grundstücks (dingliches Patronatsrecht), sodaß es von diesem oder dem Nießbraucher, Erbpächter ausgeübt und mit dem Grundstücke selbst übertragen wird. Das letztere bildet die Regel, nach preuß. Recht spricht für den dinglichen Charakter
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Leibregimenterbis Leibrentenvertrag |
Öffnen |
. 519), nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 649 gilt das für das letzte Lebensjahr überhaupt, während die nicht im voraus fällige L. nach Code civil Art. 1980 nur nach Verhältnis der erlebten Tage zu zahlen ist. Besteht ein Nießbrauch an einer L., so
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Mutter (Schraubenmutter)bis Mutterkorn |
Öffnen |
.
Mutter Gottes, s. Maria (Mutter Jesu).
Muttergut (lat. bona materna), alle von der Mutter oder von der Mutterseite erworbenen Gegenstände, deren Eigentum dem Hauskinde, deren Verwaltung und Nießbrauch aber dem Vater zusteht. Die rechtliche Stellung
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0073,
von Pfretzschnerbis Pfullendorf |
Öffnen |
Disciplinarverfahrens wer-
den. Eine Ausnahme bilden die sog. Sukkursal-
pfarreien (s. d.) des franz. Rechts. Früher bestanden
die P. nur in Grundbesitz und das Rechtsverhältnis
des Pfründners wurde als Nießbrauch aufgefaßt.
Heute hat sich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Quasikontraktebis Quästor |
Öffnen |
.)
Quasiufusfruktus (lat.), f. Nießbrauch.
yna.3812. ^., Pflanzengattung aus der Familie
der Simarubaceen (s. d.) mit nur einer Art, H.
amai-Ä ^., die in Eurinam einheimisch ist, in Gua-
yana, dem nördl. Brasilien und in Westindicn kulti-
viert wird. - Es sind
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0681,
von Recipierenbis Recklinghausen (Kreis und Kreisstadt) |
Öffnen |
Cagliostro Aufenthalt in Mitau im J. 1779 u. s. w.» (mit einer Vorrede Nicolais; Berl. und Stettin 1787). Von der Kaiserin Katharina Ⅱ. eingeladen, ging Elisa 1795 nach Petersburg, wo sie mit dem Nießbrauch des Gutes Pfalzgrafen in Kurland beschenkt wurde
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0785,
von Resecierenbis Reservatrechte |
Öffnen |
. Gedankenvorbehalt und Mentalreservation.
Reservation (lat.), Rechtsvorbehalt bei Veräußerungen und Verzichtleistungen, z. B. R. des Eigentums beim Verkauf, bis der Preis bezahlt ist; oder R. eines Nießbrauchs, eines Pfandrechts u. dgl. bei Übertragung des
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0601,
Schottland |
Öffnen |
vollen Nießbrauch des Bodens, für Bauen, Ackerwirtschaft, Viehzucht, Vermieten u. s. w. zu hindern. Eine Menge Gesetze stellen die Rechte des Landlords, des Feodar und des von diesem abhängigen Abmieters (Tenant) fest. Die Feu-Charter läuft
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Trenck (Friedr., Freiherr von der)bis Trennung der Güter |
Öffnen |
Mann und Frau gesondert ist, während dem Ehemann der Nießbrauch und die Verwaltung des eheweiblichen Vermögens zusteht. T. d.G. gilt vorzugsweise in den Provinzen Sachsen, Schlesien und in Ostfriesland; ein ähnliches Provinzialrecht in der Mark. Sonst
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0183,
von Vatermagenbis Vatikan |
Öffnen |
181
Vatermagen - Vatikan
unter bestimmten Voraussetzungen haften, andere Rechte lassen nur das dem väterlichen Nießbrauch nicht unterworfene und subsidiär das demselben unterworfene Vermögen haften.
Vgl. Stölzel, Das Recht der V. G
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
Öffnen |
, wie Nießbrauch, Wohnungsrecht,
Gebrauchsrecht, erlöschen mit dem Tode des Berechtigten, sofern nicht Übergang auf die Erben bei der
Bestellung ausbedungen ist (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 1061, 1090, Abs. 2, 1093). Ebenso geht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Vorkeimbis Vormundschaft |
Öffnen |
eine obrigkeitliche Fürsorge ein. Im deutschen Rechte findet sich hingegen ein Bevormundungsrecht nicht selten sogar mit dem Nießbrauche des Vermögens verbunden. Allmählich entwickelte sich ein weitgehender Schutz seitens des Königs und seiner Beamten bis zur
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Wittingaubis Witu |
Öffnen |
in den deutschen
Rechten findet. Diese Witwenversorgung besteht bald in der Überlassung einer Wohnung, bald in dem Nießbrauch an Grundstücken oder Kapitalien,
bald in der Bestellung von Geldrenten oder regelmäßig zu entrichtenden Naturalien
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0911,
Schaffhausen |
Öffnen |
für ihn übernommen hat und wer vermöge Nutzungsrechtes (Nießbrauch, Wohnungsrecht) zur Unterhaltung verpflichtet ist. (S. auch Unlauterer Wettbewerb.)
Schaffhausen *, Kanton, hatte 1888 eine Wohnbevölkerung von 37783 (17970 männl., 19813 weibl.) E
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Verein zum Schutze der deutschen Goldwährungbis Vermont |
Öffnen |
, wissenschaftlichen und Knnstgegen-
stände, Gold- und Silbersachen für Privatzwecke,
laufenden ^ebensversicherungspolicen, der Rechte
auf Pensionen und Leibrenten, der Güter, an denen
andere den Nießbrauch haben, u. s. w.). Von dem
Wert des Vermögens
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0416,
von Donatio mortis causabis Donativgelder |
Öffnen |
Nießbrauch und nur an einem Kindesteil zu Eigentum gehört. Auf dem Gedanken einer solchen Wiederlage beruht das Dotalicium der norddeutschen Partikularrechte. Die Witwe hatte einen gesetzlichen Anspruch auf ein von der Höhe ihres Eingebrachten abhängiges
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
Öffnen |
Entwurf §. 262 ist der Vertrag nichtig, durch welchen sich jemand verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil desselben zu übertragen oder den Nießbrauch an demselben oder an einem Bruchteil zu bestellen. Da die S. ein Vertrag ist, so
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
Öffnen |
hiernach ein F. bestellt werden kann, sind z. B. der Nießbrauch; ferner ein Pfandrecht an der dem Pfandgeber als F. gegebenen Sache eines Dritten (s. Afterpfand), ferner ein Forderungsrecht. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 502 werden im Hypothekenbuch
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0145,
von Usticabis Usus |
Öffnen |
, Nießbrauch, dadurch, daß letzterer dem Berechtigten das Recht auf alle Nutzungen (Früchte und Gebrauch) der Sache giebt,
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0757,
von Gemeinschaft des Vermögensbis Gemeinschuldner |
Öffnen |
Anspruch. Steht dem G. während der Dauer des Konkursverfahrens nach den Landesgesetzen ein Nießbrauch am Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zu, so kann derselbe nach §. 1, Abs. 2 der Konkursordnung beanspruchen, daß ihm aus den zur
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0722,
von Anuda-Inselbis Anwachsungsrecht |
Öffnen |
. angenommen, während eine Wortverbindung (verbis tantum conjunctio) nicht genügt. Abweichend von der Regel tritt Anwachsung bei dem Nießbrauchvermächtnisse selbst dann ein, wenn der nachher Weggefallene den Nießbrauch bereits erworben hatte. Ob diese
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