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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0533,
Handelsgesetzbuch |
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531
Handelsgesetzbuch
hohung des Grundkapitals soll, sofern die General-
versammlung nicht anders beschließt, bezüglich der
neu auszugebenden Aktien jeder Aktionär (nickt bloh
die Gründer) ein seinem bisherigen Anteil ent-
sprechendes
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62% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Handelsgesetzbuchbis Handelskorrespondenz |
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744
Handelsgesetzbuch - Handelskorrespondenz
mungen getroffen hat. Denn bei der Süllen Gesell-
schaft führt nnr der Inhaber des Handelsgewerbes
die Firma, und die Gelegenheitsgesellschaft hat keine
Firma. Ebensowenig eine Gesellschaft (s. d
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31% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Handelsgesellschaftbis Handelskammern |
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84
Handelsgesellschaft - Handelskammern.
deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 274) alle von einem Kaufmann abgeschlossenen Verträge in Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen (Immobilien
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Allgäubahnbis Allia |
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neben dem A. b. G. ist nicht anerkannt.
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch
, s.
Handelsgesetzbuch
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Handelsrechtbis Handelsregalien |
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sind die einzelnen Handelsgeschäfte (Kauf, Kommissions-, Speditions- und Frachtgeschäft) sowie die allgemeinen Grundsätze über die Handelsgeschäfte. Das fünfte Buch betrifft den Seehandel. Umgestaltet wurde derjenige Teil des Handelsgesetzbuchs
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0113,
von Handlungsbücherbis Handlungsreisender |
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den juristischen Vertretern des Kaufmanns, den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, bilden die nur zur thatsächlichen Beihilfe des Kaufmanns bestellten Personen, die vom Handelsgesetzbuch sogen. Handlungsgehilfen (s. d.). Vgl. Deutsches
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
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sie durch die sogen. Nürnberger Novellen. Im J. 1848 wurde eine Kommission zur Ausarbeitung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs niedergesetzt, welche im März 1849 die fünf ersten Titel ihres Entwurfs beendigt hatte; allein mit dem Sturz
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Handelsconsulbis Handelsgeographie |
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ist oder
Beihilfe in einem fremden Handelsgeschäft leistet.
In dem Handelsbetrieb hat die H. nach dem Deut-
fchen Handelsgesetzbuch alle Rechte und Pflichten
eines Kaufmanns. Sie kann sich in betreff ihrer
Handelsgeschäfte auf die in den
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0001,
von Distanzgeschäftbis Distanzmesser |
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in Ansehung der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Gefahr der Verschlechterung oder des Unterganges der Ware auf den Käufer übergeht. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 345) bestimmt, daß jedenfalls von dem Augenblick der Übergabe der Ware an den
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0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0809,
von Seeversicherungsbedingungenbis Seewarte |
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eines
dem Versicherer gebührenden Abzugs (Ristorno) zurückfordern zu dürfen, s. Ristorno . Zu beachten ist übrigens, daß an die Stelle der
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die S. in Deutschland praktisch die sog
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0745,
Handelsgesellschaften |
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743
Handelsgesellschaften
Deutschen Handelsgesetzbuchs sind teils absolute,
teils relative, teils accessorische, teils präsumtive.
Absolute H. (Art. 271) sind solche Geschäfte,
welche, gleichgültig ob sie von einem Kaufmann
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Speckterbis Spediteur |
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. Jan. 1900 an Bestimmungen des neuen Deutschen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 über das Lagergeschäft §. 416 fg., auch jetzt schon nicht die über Spedition, über die Haftung des S. gehen die Gesetze auseinander. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Bilâdbis Bilbao |
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. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch hat jeder Kaufmann bei dem Beginn seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine andern Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Wert
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0083,
von Handelsgerichtebis Handelsgeschäft |
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die Vorsitzenden derselben meist Rechtsgelehrte, auch nahmen die dem Handelsstand angehörigen Mitglieder oft mehr die Stellung von Aufschluß erteilenden Sachverständigen als von erkennenden Richtern ein. Das deutsche Handelsgesetzbuch setzt
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0984,
von Kommissionärbis Kommissionsgeschäft |
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, über welchen der Einkaufskommissionär nicht gehen, oder unter welchem der Verkaufskommissionär die Ware nicht weggeben soll. Verkauft der Kommissionär gleichwohl billiger, so muß er nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 363) dem Kommittenten
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Schifferinselnbis Schiffsklassifikation |
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durch das Handelsgesetzbuch und durch die deutsche Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872 normiert. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach Anordnung
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0525,
Kommanditist |
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Handelsgesetzbuch Art. 151-156,
das Schweizer Obligationenrecht Art. 591 u. 592.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter-
einander richtet sich nach dem, einer schriftlichen
Form nicht bedürfenden Gesellschaftsvcrtrage; so-
weit keine
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Stillen der Kinderbis Stiller Ocean |
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Eigentümer aller zum Geschäft gehörigen Sachen, Inhaber der Geschäftsforderungen. Kommt der Name des stillen Gesellschafters in der Firma vor, so haftet er den Gläubigern persönlich (Handelsgesetzbuch Art. 257), eine Bestimmung, die das 1. Jan. 1900
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0449,
von Schiffshebewerkebis Schiffsjunge |
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der Binnenschiffahrt noch recht bedenklich.
Schiffsjournal , ein nach der Bestimmung des Deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 486 und 487) auf
jedem Schiffe für jede Reise zu führendes Tagebuch. In dasselbe sind alle erheblichen Begebenheiten
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0210,
Liquidation |
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oder einem Dritten zur Aufbewahrung übergeben.
Die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts Art. 580-584 und Art. 611 sind denen des Deutschen Handelsgesetzbuches nachgebildet, doch weniger eingehend.
Die L. der Aktiengesellschaft
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0120,
Bodmerei |
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Voraussetzungen während der Reise nachgelassen. Dieser letztere Fall wird eigentliche B., auch Notbodmerei genannt, indem man dann alle übrigen Fälle unter der Bezeichnung der uneigentlichen B. zusammenfaßt. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Buch V, Tit. 7) handelt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0081,
von Handelsbilletbis Handelsgeographie |
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gefunden hat. Dem Gewohnheitsrecht ist damit Gesetzeskraft eingeräumt nicht bloß für die Materie, worüber das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält, sondern allgemein für alle handelsrechtlichen Fragen, die im Gesetzbuch durch eine bestimmte
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0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Havanabraunbis Havarie |
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particulière, particular average), welche von dem dadurch betroffenen Eigentümer des Schiffs oder der Ladung zu tragen ist (deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 703). Handelt es sich dagegen um Schäden und Kosten, welche auf der Seefahrt im allgemeinen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Kaufgeldbis Kaufmann |
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Bleiglätte, s. Bleioxyd.
Kaufmann, im allgemeinen jeder, der gewerbsmäßig Handelsgeschäfte (s. d.) betreibt, so namentlich nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 4); im engern und eigentlichen Sinn aber derjenige, welcher in eignem Namen
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Kaufmann (handelsrechtlich)bis Kaufmann (Personenname) |
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- und Wirtschaftsgenossenschaften Anwendung. Dagegen behandelt das Handelsgesetzbuch (Art. 10) die Höker, Trödler, Hausierer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetrieb, ferner Wirte, gewöhnliche Fuhrleute, Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0013,
von Konnexbis Konoid |
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. ihn nicht unbedingt binden, sondern nur sofern sie erweisbar mit dem wirklichen Bestand bei der Einladung übereinstimmen. Das K. ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch vom Schiffer in so viel gleichlautenden Exemplaren auszustellen, als von dem
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0815,
von Seetaubebis Seeversicherung |
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; also vor allen Dingen das Schiff selbst (sogen. Versicherung auf Casko) und die Ladung desselben. In letzterer Beziehung bestimmt das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 803), daß im Zweifel derjenige Wert, welchen die Güter am Ort und zur Zeit
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0361,
von Distanzkaufbis Distel |
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durch einen Zufall verloren gehen, ist für sie D. nicht
zu zahlen (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 632
und 633, 035). Mit dem deutschen Recht stimmt
das finländ. Seerecht im wesentlichen übcrein,
während die meisten übrigen Seercchte von ihm ab
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0823,
Firma |
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des Deut-
schen Handelsgesetzbuchs geordnet. Dieselben finden
keine Anwendung auf Höker, Trödler, Hausierer
u. dgl. Handelsleute von geringerm Gewerbebetrieb,
ferner^auf Wirte, gewöhuliche Fuhrleute, gewöhn-
liche Schiffer und Personen, deren
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0249,
Kauf |
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durch das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 286; sie sind nicht aufgenommen in das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, den Deutschen Entwurf und das Schweizer Obligationenrecht. Natürlich haben auch nach diesen neuern Gesetzen Verkäufer und Käufer im Fall einer Täuschung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0276,
von Verlagssystembis Verlängerung |
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der Gesetzartikel 37 vom J. 1875, Tit. 8, §§. 515-533, für die Schweiz das Obligationenrecht Art. 372-391 entsprechende Bestimmungen.
Das gewerbsmäßig betriebene Verlagsgeschäft ist nach Art. 272 des Deutschen Handelsgesetzbuchs von 1861 und §. 1 des
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Drogisten →
Erster Theil →
Gesetzeskunde:
Seite 0793,
Gesetzeskunde |
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Vertrieb derartiger Waaren erlassenen Gesetzen u. s. w.
Die Drogisten unterliegen ausser der Gewerbeordnung dem Strafgesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch und der Wechselordnung vorzugsweise
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0098,
von Handelsregisterbis Handelsschulen |
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Gerichten geführten öffentlichen Bücher, in welche die vom Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Einträge der den Einzelkaufmann und die Handelsgesellschaften betreffenden Thatsachen bewirkt werden; so die Firma, eine etwanige Prokura, die Namen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0909,
Betriebssystem |
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enger als die Verkehrsordnung an das Berner internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (s. Eisenbahnrecht II, 3) an, auch
da, wo dieses mit dem Handelsgesetzbuch in Widerspruch steht, während
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0494,
von Kollegiantenbis Kollektivvollmacht |
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einer gemeinsamen Firma ein Handels-, Fabrikationsgeschäft oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Sie entspricht der Offenen Handelsgesellschaft (s. d.) des Deutschen Handelsgesetzbuches, die zuweilen auch als K. bezeichnet
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0495,
von Kollektorbis Kollergang |
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493
Kollektor - Kollergang
Aktiengesellschaft gilt der Grundsatz, daß, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Zeichnung der sämtlichen Mitglieder des Vorstandes erforderlich ist (Art. 229 des Handelsgesetzbuches). Das Gleiche gilt für die mehrern
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Konventionbis Konversations-Lexikon |
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Obligationenrecht Art. 179 und dem Deutschen Entwurf §. 292. Umgekehrt befreit nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 284, nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1336 und dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 311 die Bezahlung der Strafe, außer dem Fall
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Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0816,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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ohne rechtsgültige Gründe unterbrochen oder einseitig gelöst werden kann.
Der Handlungsgehülfe kann nach dem Handelsgesetzbuch, wenn nicht Anderes zwischen den Contrahenten verabredet ist, seine Stellung nur am Anfang eines jeden Kalendervierteljahres
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Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0818,
Handels- und Kontorwissenschaft |
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805
Handels- und Kontorwissenschaft.
ertrag des Geschäftes zu verschaffen. Das Handelsgesetzbuch schreibt daher für jeden Kaufmann die Führung von Büchern vor. Die Art, wie dieselben geführt werden, kann, je nach der Art des Geschäftes
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
von Bankingtheoriebis Bankrott |
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Handelsgesetzbuches zuwider unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.
3) Widerrechtliche Begünstigung einzelner Gläubiger. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt, oder über deren Vermögen das Konkursverfahren
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Banks |
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, durch Verschleuderung ihrer Waren unter dem wahren Wert oder durch andre ihren Gläubigern verderbliche Mittel zu verzögern gesucht haben.
Vor Einführung des Handelsgesetzbuchs in Frankreich (1. Jan. 1808) waren hier die Worte Faillite und Banqueroute ganz
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0004,
von Faktotumbis Falascha |
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zur Zahlung zu erblicken ist (Art. 288 des deutschen Handelsgesetzbuchs), und als die Nichtbeanstandung einer F., deren Inhalt dem vorausgehenden Vertrag widerspricht, unter Umständen eine Genehmigung dieser Abweichungen in sich schließt. In dieser
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Havariekommissionenbis Havel |
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239
Havariekommissionen - Havel.
von dem, dessen Gut geopfert wurde. Denn dieser erhält statt des letztern die Entschädigung, muß daher mit diesem Gewinn zu dem Verlust mit beitragen. Nach dem Handelsgesetzbuch (Art. 725) tragen zur großen H
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0981,
Kommanditgesellschaft (K. auf Aktien) |
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von Handelsgesellschaften (s. d.) geführt. Das deutsche Handelsgesetzbuch hält die Begriffe K. und stille Gesellschaft streng geschieden. Bei der letztern geht die Vermögenseinlage in das Vermögen des Komplementärs über, und die Gläubiger des Geschäfts
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0301,
von Kundmannbis Kundschaft |
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nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 124) die K. der Gesellschaft seitens eines Gesellschafters, wenn nichts andres verabredet ist, mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft erfolgen. Das Dienstverhältnis zwischen
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0135,
Makler |
Öffnen |
Prioritätsobligationen, andre, die ausschließlich Eisenbahnaktien vermitteln, etc. In England und Amerika gibt es besondere M. zur Vermittelung der Verzollung (Zollmakler, Custom-house brokers). Das deutsche Handelsgesetzbuch kennt zwar amtlich bestallte
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Schiffslastbis Schiffspapiere |
Öffnen |
und in der Regel amtlich verpflichtet sind. Makler (s. d.), welche Schiffsmakelei betreiben, dürfen nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 70) den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in andrer
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0016,
von Abänderungsvorschlagbis Abano |
Öffnen |
eine
beglaubigte Anerkennungsurkunde, den sog. Abandonrevers , zu erteilen. Die Art. 865–875 des Deutschen Handelsgesetzbuchs
handeln vom A. Die §§. 116–126 der Allgemeinen Seeversicherungsbedingungen von 1867 (s
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0055,
von Ablieferungbis Abmagerung |
Öffnen |
erkennbar waren, als gebilligt, wenn der Käufer die Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. (Handelsgesetzbuch Art. 347.) Die Anzeige der bestimmten und vorhandenen Mängel, welche der Käufer etwa aus dritter Hand erfahren hat, schützt ihn vor diesem Nachteil
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0724,
von Anwenderechtbis Anzeige |
Öffnen |
. Für schriftliche A. an Kaufleute hat das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 300 dies in der Form ausgesprochen, die unterschriebene Annahmeerklärung auf der A. gelte als ein dem Anweisungsempfänger geleistetes Zahlungsversprechen. Aus diesen A. kann, wenn sie über
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0880,
von Besichtbis Besitz |
Öffnen |
der durch das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 347 vorgeschriebenen Untersuchung. Dieselbe Bedeutung hat die Besichtigung der vom Frachtführer abgelieferten Waren, um festzustellen, ob ein Anspruch gegen diesen besteht. (S. Ablieferung.) Ein Kauf auf B
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0673,
Buchhandel |
Öffnen |
Geschäfte und für eine Einzelabteilung eines größern Geschäftshauses mag diese B. genügen, für einigermaßen komplizierte Geschäfte ist sie unbrauchbar.
Die Handelsgesetzbücher der einzelnen Staaten verpflichten den Kaufmann zur Führung von Büchern
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Deckfarbenbis Deckung (in der Befestigungskunst) |
Öffnen |
Schiffer unbedingt verboten. Das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 567 verbietet dem Verfrachter nur, ohne Genehmigung des Abladers dessen Güter auf das Verdeck zu verladen oder an die Seiten des Schiffs zu hängen. Durch die Übertretung dieses Verbots
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0855,
von Fixe Luftbis Fixsterne |
Öffnen |
aber vom Vertrage zurücktreten, als sei derselbe nicht geschlossen, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 357). Um den Verzug des Gegenkontrahenten festzustellen, kann der Nichtsäumige einen Protest
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Gattungsbegriffbis Gau (Bezirk) |
Öffnen |
einerseits Erforderliche gethan habe. Das Deutsche Handelsgesetzbuch hat eine
Bestimmung nur über den Gattungskauf (s. d.).
Gattungsbegriff , s. Gattung .
Gattungskauf ( Genuskauf , Emptio generis ) nennt man
einen solchen Kauf
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
Öffnen |
. und Bcrl.
1880 fg.); Cosack, Lehrbuch des H. (Lpz. 1888); Zeit-
schrift für das gesamte H., von Goldschmidt u. a.
(Erlangen, später Stuttgart, seit 1858). Dazu die
Kommentare zum Deutschen Handelsgesetzbuch von
von Hahn, Makower, Staub, Gareis u. a
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Handlungsfähigkeitbis Handlungsgehilfe |
Öffnen |
-
gehende Kürzung ausgestattet. Die Krankenver-
sicherungspflicht gilt auch für die H. bei Aufhebung
oder Beschränkung der ihnen nach Art. 60 des
Handelsgesetzbuchs zustehenden, dahin lautenden
Rechte, daß der H., welcher durch unverschuldetes
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0250,
von Kauf auf Kontraktbis Kauf bricht Miete |
Öffnen |
bei Fixgeschäften zustehen, s. Fixgeschäft und Erfüllungszeit.
Allgemein hat der Verkäufer nach Handelsgesetzbuch Art. 343 das Recht, wenn der Käufer mit Empfangnahme der Ware im Verzuge ist, diese auf Gefahr und Kosten des Käufers
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0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0574,
von Konnotationbis Konolfingen |
Öffnen |
dann, wenn im K. auf sie Bezug
genommen ist. Die strenge Haftung des Verfrachters aus dem K. wird regelmäßig gemildert durch
Klauseln , welche in das K. zu Gunsten des Verfrachters aufgenommen werden. Im
Deutschen Handelsgesetzbuch werden
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0544,
Offene Handelsgesellschaft |
Öffnen |
Handelsgesetzbuchs zum Gegenstand hat,
sondern etwa Grundstücksspekulationen, Bauge-
schäfte, Ziegeleien, Bergwerke (anders der Entwurf
§§. 94 u. 2). Dieselben Personen können mehrere
O. H. bilden, deren jede ein anderes Handels-
gewerbe betreibt
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Reedbis Reederei |
Öffnen |
zufügt. Die Haftung des R. ist nach Umfang und Art in den einzelnen
Seerechten verschiedenartig normiert (s. Abandon und Exekutionssystem ). Nach
Deutschem Handelsgesetzbuch haftet der R. aus dem Reedereibetriebe im Princip persönlich
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0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0448,
von Schiffsgläubigerbis Schiffshalter |
Öffnen |
-
gründen. Das Pfandrecht ist ein gesetzliches, nur
in einem Falle, dei der Bodmerei (s. d.), ein ver-
tragsmäßiges. Die Forderungen, welche die Rechte
eines S. gewähren, sind im Art. 757 des Deutschen
Handelsgesetzbuchs aufgezählt. Ihrer Natur
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0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Seerosebis Seescheiden |
Öffnen |
cls commei'c" maritime vom I.
1864, Art. 1, modifiziert durch Gesetz vom Mai 1870);
Spanien ((^odi^o eis cmnercio vom 30. Mai 1829,
welcher auch in den span. Kolonien eingeführt und
das Vorbild für die Handelsgesetzbücher der lat.
Staaten
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0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0411,
von Strandelsterbis Strandung |
Öffnen |
Vergütung für ihre Thätigkeit zu. (S. Bergen.) Für die deutschen Küsten ist das fragliche Verhältnis außer durch das Handelsgesetzbuch (Art. 742 fg.; neues Handelsgesetzbuch §§. 740 fg.) durch die Deutsche Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 einheitlich
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0935,
von Zeichnungsscheinbis Zeise |
Öffnen |
Inhalt der Urkunde
unterschrieben hat (Handelsgesetzbuch von 1897, §. 15);
2) bedeutet Z. ähnlich wie Subskription (s. d.) die schriftliche Erklärung, sich bei einem Unternehmen als Nehmer von Papieren, oder bei
einem Aktienunternehmen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0532,
von Handelsagentbis Handelsgesellschaften |
Öffnen |
Auf-
schwung zu konstatieren gewesen, welcher in den
ersten Monaten des 1.1896, teilweise sogar in ver-
stärktem Mäste, angehalten hat.
'"Handelsagent. Der Entwurf eines neuen
Handelsgesetzbuchs (s. d.) für das Deutsche Reich
hat unter
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0270,
von Verjüngungsklassebis Verkaufsselbsthilfe |
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auf seiner Seite oder auf seiten des Käufers Handelsgeschäft (s. d.) ist, nach Art. 343 des Deutschen Handelsgesetzbuches von 1861, §. 373 des Handelsgesetzbuches von 1897 dazu befugt, wenn der Käufer mit der Empfangnahme im Verzuge ist, wenn
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0513,
von Makkabäischer Tanzbis Makler |
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Handelsgesetzbuch (Art. 66-84) waren bisher, ebenso wie es in Österreich nach dem Gesetz vom 4. April 1875 noch der Fall ist, die sog Handelsmakler oder Sensale (vom ital. sensale) amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte, die vor Antritt ihres Amtes den
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
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(hyperocha), so ist dieser dem Verpfänder herauszugeben.
Ist die Bestellung eines F. unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger nach Art. 310 des Handelsgesetzbuches, wenn
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0908,
von Mindensche Bergkettebis Mine (Gewicht) |
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.
Minderkaufmann, Kleinkaufmann, im Gegensatz zum Vollkaufmann, nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 10 der Höker, Trödler, Hausierer und ähnlicher Handelsmann von geringem Gewerbebetrieb, der Wirt jeder Klasse, auch der größte Hotelier, ein gewöhnlicher
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0267,
Aktie und Aktiengesellschaft (Statistisches, Reformbestrebungen etc.) |
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vom 26. Nov. 1852. Eine allgemeine Regelung trat durch das Handelsgesetzbuch, welches, wie die frühern Gesetze, am Erfordernis staatlicher Genehmigung festhielt. Doch wurde der Konzessionszwang für das Deutsche Reich durch Gesetz vom 11. Juni 1870
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Amortissementbis Ampel |
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dafür, daß in solchen Fällen ein gesetzlich geregeltes Verfahren der A. eintrete. So bestimmt z. B. Art. 305 des deutschen Handelsgesetzbuchs, daß Papiere, welche an Ordre lauten und durch Indossament übertragen werden können (namentlich aufgeführt
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0355,
von Barankenbis Barattieren |
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in der Regel nicht für B. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 824) haftet dagegen der Versicherer für die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens der Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schade entsteht
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Bergelohnbis Bergen |
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worden, so bringt die Bergung dasselbe ganz in das Eigentum des Wiedernehmers. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 742) unterscheidet zwischen eigentlicher Bergung und Bergelohn einerseits und bloßer Hilfsleistung und Hilfslohn anderseits, je nachdem
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0181,
von Bon.bis Bonald |
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. B. eine irrtümlich zwischen zu nahen Verwandten eingegangene Ehe nicht strafbar erscheint. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 306 f) gibt dem redlichen Erwerber von Waren und andern beweglichen Sachen das Eigentumsrecht an denselben, wofern
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
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verabredet worden sein. Nur rücksichtlich der Verzugszinsen erleidet dies eine Ausnahme, indem der säumige Schuldner vom Fälligkeitstermin an Verzugszinsen und zwar landesübliche Zinsen zu bezahlen hat. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 287) hat
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0607,
von Deckoffizierebis Declaratio libelli |
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607
Deckoffiziere - Declaratio libelli.
brauch gemacht worden wäre. Das deutsche Handelsgesetzbuch richtet das Verbot an den Verfrachter, während es im französischen und belgischen Recht gegen den Schiffer (Kapitän) gerichtet ist. Das Verbot
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0617,
von Degrébis Dehli |
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auf Probe (Handel nach Belieben, Kauf aufs Kosten, Kauf ad gustum, ad degustationem, sub gustatione, à l'essai, auf Besicht), d. h. ein Kaufvertrag, bei welchem sich der Käufer eine Ausprobung der Ware vorbehält. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch handelt
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Eisenbahnregimentbis Eisenbahnstatistik |
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Schadenersatz nicht im voraus ausschließen oder beschränken, insoweit dies nicht unter gewissen Umständen im Handelsgesetzbuch (Art. 424 ff.) selbst gestattet ist. Vgl. Hirth, Annalen des Deutschen Reichs, Jahrg. 1874, S. 359 ff.; ferner Bessel
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0876,
von Estropierenbis Etampes |
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. bei Apotheken, Gastwirtschaften, Hüttenwerken, Dienstmannsinstituten u. dgl., üblich. Die kaufmännischen Firmen sind, wenigstens nach dem deutschen Handelsgesetzbuch, insofern ausgezeichnet, als in Ansehung dieser die Zwangspflicht zur Anmeldung
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0079,
von Faustulusbis Favart |
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Verpflichtung durch Zahlung der halben Fracht befreien. Das deutsche Handelsgesetzbuch dagegen behandelt das Rechtsinstitut der F., nach dem Vorgang des holländischen und spanischen Seerechts, von dem Gesichtspunkt eines beiderseitigen Rücktrittsrechts
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Fra Bartolommeobis Fracht |
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. h. desjenigen, welcher gewerbsmäßig den Transport von Gütern zu Lande oder zu Wasser ausführt, anderseits (so der Sprachgebrauch des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches) die Provision, welche dem Frachtführer zu zahlen ist. Man unterscheidet
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0477,
Fracht |
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sowie die weitern Verpflichtungen wegen des Schadenersatzes, Beweislast etc. können in der Regel nicht durch Reglement oder im voraus abgeschlossene Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden. Besondere Ausnahmen sind im Handelsgesetzbuch, Art
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0800,
von Füsilierenbis Fuß |
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Handelsgesetzbuch (Novelle vom 18. Juli 1884), Art. 215, kann eine F. nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung erfolgen, und eine Mehrheit von drei Vierteilen des in derselben vertretenen Grundkapitals muß für die F. stimmen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0952,
von Gattungskaufbis Gau |
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die Qualität der Ware im Kaufvertrag nichts Näheres bestimmt, so ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 335) "Handelsgut mittlerer Art und Güte", d. h. von nicht ganz geringer Sorte, zu liefern. Viel erörtert und viel bestritten ist die Frage
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0994,
von Gefährdeeidbis Gefälligkeit |
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. des Unterganges oder der Verschlechterung (Deterioration) der Ware. In betreff der nach auswärts zu sendenden Waren trägt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (welches jedoch das bürgerliche Recht bestehen läßt, insofern es einen frühern Zeitpunkt
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1016,
von Hähnbis Hahnemann |
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Handelsgesetzbuchs vertrat er die großherzoglich und herzoglich sächsischen Regierungen. 1872 wurde er zum Rat bei dem Reichsoberhandelsgericht in Leipzig, 1879 zum Reichsgerichtsrat ernannt. Außer der Monographie "Die materielle Übereinstimmung
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Handelswertbis Handelswissenschaft |
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Handelsgesetzbuch, Art. 353). Der H. kommt namentlich in Betracht bei dem Verkauf verfallener Faustpfänder und bei dem Verkauf leicht verderbender Waren im Fall eines Verzugs, sodann im Fall der Beanstandung zugesandter Waren, ferner bei der Klage
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0114,
von Handlungsunkostenbis Handschrift |
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Gewerbeordnung, § 44, 44a; Handelsgesetzbuch, Art. 49.
Handlungsunkosten, Handlungsspesen heißen alle Auslagen, welche durch Führung und Ausübung eines kaufmännischen Geschäfts veranlaßt werden, wie für Reisen, Salär, Porto, Schreibmaterialien etc
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Interventivbis Intonation |
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Einrede nach gehöriger Belehrung an Gerichtsstelle ausdrücklich verzichtet hatte. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch kommen diese Bestimmungen bei den Handelsgeschäften der Handelsfrauen nicht zur Anwendung, wie sie denn auch außerdem vielfach
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1010,
von Invektivebis Inversion |
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mit der Rechtswohlthat des Inventars antreten (s. Beneficium inventarii). - Im Handelsrecht heißt I. das Verzeichnis der sämtlichen Vermögensstücke und Schulden eines Kaufmanns (s. d.). Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 29-33) verpflichtet den
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Kauerbis Kauf |
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anwenden, da der Wert zum voraus sich nicht feststellen läßt. Bei Handelsgeschäften fällt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 286) eine solche Anfechtung überhaupt hinweg, ebenso ist die Anfechtbarkeit allgemein ausgeschlossen in Bayern und Sachsen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Kontinuierenbis Kontokorrent |
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von Irrtümern und Auslassungen) ist unwesentlich; auch die Anerkennung des Kontokorrents durch den Geschäftsfreund schließt nach Art. 249 des Handelsgesetzbuchs den Nachweis von Irrtum und Betrug nicht aus. Außer den aus dem Memorial zu übertragenden Posten
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0393,
von Ladenburgbis Ladmirault |
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, Frachtführer und Empfänger entscheidet der Inhalt des Ladescheins. Ist der letztere einmal ausgestellt, so kann Konterorder nur erteilt werden, wenn der L. dem Frachtführer zurückgegeben wird. Vgl. Handelsgesetzbuch, Art. 303 ff. und 413 ff. In Deutschland nur
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 1029,
von Lüttringhausenbis Lützelburger |
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, studierte 1843-1848 in Würzburg Jurisprudenz, wurde 1852 Rechtskonzipient und 1854 Richter beim Kreis- und Stadtgericht in Nürnberg. 1857 wurde er als Protokollführer der in Nürnberg tagenden Konferenz für Bearbeitung eines deutschen Handelsgesetzbuchs
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0136,
von Makobis Makrobiotik |
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Handelsgesetzbuch, Art. 66-84; österreichisches Gesetz vom 4. April 1875; französisches Gesetz vom 18. Juli 1866; Code de commerce, Art. 74-90, abgeändert durch Gesetz vom 2. Juli 1862; englisches Gesetz vom 9. Aug. 1870; italienisches
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0179,
von Mandamusbis Mandator |
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, daß mit gewissen Thatsachen eine Bevollmächtigung gesetzlich als verbunden gilt. So ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 296) anzunehmen, daß der Überbringer einer Quittung ermächtigt sei, die Zahlung anzunehmen. Der in einem Laden
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0282,
von Nupharbis Nürnberg |
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bewirkt die Ehe.
Nupturĭenten (lat.), Brautleute.
Nur für Seegefahr, im deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 853) die Klausel, wonach im Seeversicherungswesen der Versicherer alle Gefahren mit alleiniger Ausnahme der Kriegsgefahr tragen soll. Die Klausel
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0853,
von Rističbis Ritgen |
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der Versicherer in einem solchen Fall zur Entschädigung für Bemühungen und Aufwendungen einen Abzug (Ristornogebühr) machen, der nach dem deutschen Handelsgesetzbuch, sofern nicht ein andrer Betrag vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Schiffspartbis Schiffsvermessung |
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werden aber auch der Gesundheitspaß, wo ein solcher erforderlich ist, die Chartepartie (s. d.), Konnossemente (s. d.) u. dgl. als S. bezeichnet. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 480, 486-489, 592; Deutsche Seemannsordnung, § 10-23, 34, 46 f., 57
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