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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0977,
von Form (rechtlich)bis Forma |
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975
Form (rechtlich) - Forma
der Erfahrung (s.^^im-i; daher F. der Anschauung,
des Denkens u. s. w.) in der theoretischen Philoso-
phie, wie die von F. und Materie des Willens in
der praktischen. In allen diesen Bedeutungen stebt
die F
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99% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0801,
von Paatsjokibis Pacht (rechtlich) |
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799
Paatsjoki - Pacht (rechtlich)
der Welt" (Jena 1891), "Kultur- und Reiseskizzen
aus Nord- und Mittelamerika" (Magdeb. 1894).
Paatsjoki, der Ausfluß des Enare (s. d.).
Pabanizy, poln. ^adi^nicc;, Stadt im Kreis
Lask des russ.-poln
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87% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0483,
Kapital (nationalökonomisch, historisch-rechtlich) |
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483
Kapital (nationalökonomisch, historisch-rechtlich).
In der Nationalökonomie spricht man von fixem und beweglichem, gebundenem und flüssigem, stehendem und umlaufendem, Anlage- und Betriebskapital, Begriffe, die sehr verschieden definiert
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75% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abmarkungbis Abnahme (rechtlich) |
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54
Abmarkung - Abnahme (rechtlich)
sächlich in dem unter der äußern Haut gelegenen sog. Unterhautzellgewebe angehäuft ist, so verrät sich sein Schwinden sehr bald auch äußerlich. Das Fett ist von allen tierischen Geweben dasjenige, welches
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62% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0410,
Handels- u. Gewerbekammern (Organisation, rechtliche Stellung etc.) |
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394
Handels- u. Gewerbekammern (Organisation, rechtliche Stellung etc.).
Alaun, Teerfarben, bis 1885 Schießpulver u. Sprengstoffe; Lederhandschuhe und andre feine Lederwaren; feine Holzwaren, ungepolsterte Möbel, Bürstenbinderwaren; gemeines
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43% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0909,
Betriebssystem |
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Güterverkehr entnommen sind, sind diese in verschiedenen Lettern gedruckt.
Die B. stellen sich in rechtlicher Beziehung als Verwaltungsordnungen der einzelnen Bahnen und, insoweit
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37% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0736,
von Bundesgerichtbis Bundesrat |
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der
Eidgenossenschaft, welche aus 7 Mitgliedern besteht), welcher von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt
wird.
Bundesrat im Deutschen Reich. I. Entstehung und rechtliche Natur
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25% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Aktenmäßigbis Aktie und Aktiengesellschaft |
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einen Schöppenstuhl zu
übersenden, deren Spruch er dann als Urteil zu publizieren verpflichtet war.
Aktie und Aktiengesellschaft .
I. Begriff und rechtliche Struktur.
Die Aktiengesellschaft ist ein Verein
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0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0007,
Konkordat (wichtige frühere und gegenwärtige Konkordate) |
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7
Konkordat (wichtige frühere und gegenwärtige Konkordate).
zeichnung regelmäßig nur Vereinbarungen zwischen dem Papst und einzelnen Staaten gebraucht. Über die rechtliche Natur der Konkordate sind die Ansichten verschieden. Diejenige
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0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0218,
von Staatsratbis Staatsroman |
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wurde seine Bedeutung erheblich abgeschwächt, indem er eine lediglich fakultative Einrichtung wurde; seit März 1848 hörte er thatsächlich zu existieren auf, obwohl er rechtlich nicht aufgehoben wurde. Durch Erlaß vom 12. Jan. 1852 wurde er wieder
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0291,
Aktie und Aktiengesellschaft |
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289 Aktie und Aktiengesellschaft
der festen Einlage zum Grundkapital erschöpft, vor Augen haben, die rechtliche Zulässigkeit solcher Verbindung innerhalb
des Rahmens der Aktiengesellschaft nicht an, so daß die Rechtslage dieser
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0419,
Alter |
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. B. wurde 90, Tizian fast 100 Jahre alt. Vgl. Sterblichkeit.
2) Rechtliche Bedeutung des Alters. Der Einfluß des Alters auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen wird auch im Recht und im Rechtsleben anerkannt. Nach dem Vorgang
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0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0813,
Besitz |
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813
Besitz.
Weise denken: als eine rechtliche und als eine thatsächliche. Jene ist das Eigentum, diese ist der B. Wie das Eigentum das Recht zu vollständigster und ausschließlicher Beherrschung einer Sache ist, so ist der B. die bloße
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0656,
Bürger (Staats-, Gemeindebürger) |
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und der Gesetzgebung entsprechenden anderweiten Ausdruck bezeichnet wird, insofern er B. der Landgemeinde ist. Im übrigen ist der Unterschied zwischen B. und Bauer in rechtlicher Beziehung vollständig verwischt worden (s. Bauer). Als Staatsbürger stehen sich
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0366,
Eid |
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366
Eid.
rer Strafe bedroht (s. Meineid). Eine solche rechtliche Bedeutung hat der E. jedoch nur dann, wenn er unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und vor der zuständigen Behörde abgeleistet wird, sei es nun, daß es sich dabei um
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0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0650,
von Willebis Willemer |
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in rechtlicher Beziehung große Bedeutung. Die Willensbestimmung gründet sich hier namentlich auf die bestimmte Absicht, ein Rechtsgeschäft mit rechtlicher Wirkung vorzunehmen. Da diese fehlt, wenn der Handelnde durch Zwang, Betrug oder Irrtum (errantis non est
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0% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0477,
von Hyppolitebis Illegitimität |
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Bestimmungen zuwiderläuft, gilt als unehelich, wobei jedoch zu beachten ist, daß der auf religiöser Grundlage entstandene sittliche Begriff der Unehelichkeit nicht vollständig mit dem rechtlichen zusammenfällt. Uneheliche Kinder sind nun jene, welche
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Handlungsfähigkeitbis Handlungsgehilfe |
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sind nur diejenigen, welche als Gehilfen oder Lehr-
linge in Apotheken beschäftigt sind.
Handlungsfähigkeit bezeichnet die rechtliche
Fähigkeit, Handlungen vorzunehmen, welche einen
rechtlichen Erfolg haben. Soweit die ^trafbarkeit
unerlaubter
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Forstkalenderbis Forstrecht |
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geltenden positiven Rechts. In älterer Zeit nannte man F. auch die rechtliche Befugnis, in dem einem andern gehörigen Wald Holz-, Mast-, Weide-, Streu-, Gras-, Plaggen- u. andre Nutzungen auszuüben oder von dem Waldeigentümer jährlich oder periodisch
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Landabtragungbis Landgemeindeordnung |
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die rechtliche Stellung der selbständigen Gutsbezirke und der Landgemeinden durchgreifend geordnet, und zwar in der Weise, daß die Gesamtheit der Besitzungen einer Gutsherrschaft in kommunaler Beziehung den Gemeinden gleichgestellt und die Guts bezirke
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0863,
Berufung (juristisch) |
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bedeutet B. den Anfall (s. d.). Im Sinne der Deutschen Civil- und Strafprozeßordnung ist B. dasjenige Rechtsmittel, durch welches ein in erster Instanz ergangenes Urteil zur Entscheidung einer höhern Instanz in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0875,
von Eisenbahnkrisenbis Eisenbahnökonomie |
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, Eisenbahnlinienkommissionen, s. Linienkommissionen.
Eisenbahnmonopol, das ausschließliche Recht, Eisenbahnen zu bauen und zu betreiben. Ein E. im rechtlichen Sinne (s. Monopol) besteht bisher in keinem Staate. Selbst in den Ländern
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0294,
Versicherungswesen |
Öffnen |
deutsches Reichsversicherungsgesetz zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der Versicherungsgesellschaften ist in Vorbereitung. Für das privatrechtliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer wird, soweit nicht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0268,
von Verhältniswortbis Verhör |
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.: politische, internationale oder diplomatische und rechtliche. Politische V., bei denen es sich um Feststellung und Abänderung irgend welcher Verhältnisse der innern Politik handelt, gehen meist in den Formen der parlamentarischen Debatte vor sich
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0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0210,
Liquidation |
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können sie die zur L. gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0098,
von Actebis Acton |
Öffnen |
für irgend eine Thatsache, namentlich eine Willenserklärung,
dienen soll. Man unterscheidet: Actes sous seing-privé (Privaturkunden), welche der
Anerkennung der Parteien bedürfen, um eine rechtliche Wirkung
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0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0800,
Berufung (in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) |
Öffnen |
. Dazu fand das französische System in Deutschland mehr und mehr Anerkennung, welches die Thätigkeit des Obergerichts auf eine nochmalige Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage, d. h. der Frage, ob die rechtliche Beurteilung der Thatumstände
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Dendrometerbis Dengler |
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Asad), zweithellster Stern im Sternbild des Löwen, am Schwanz desselben.
Denegation (lat.), Verweigerung. Daher Denegatio audientiae, Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Wenn ein Richter widerrechtlich einer Partei die nachgesuchte rechtliche Hilfe
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0963,
von Exheredierenbis Eximieren |
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oder Zugänglichmachen einer Sache, welches von jemand aus einem rechtlichen Interesse verlangt werden kann. Aus allgemeinen Billigkeitsrücksichten gibt nämlich das römische Recht demjenigen, für welchen es von rechtlichem Interesse ist, daß ihm eine Sache vorgelegt
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0258,
von Fiji Islandsbis Filarete |
Öffnen |
gewissen Umständen eine Thatsache, die in Wirklichkeit nicht eingetreten ist, für eingetreten angenommen werden soll, damit auf den Fall, in welchem die F. stattfindet, diejenigen rechtlichen Folgen in Anwendung kommen, welche die Gesetze
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0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Kladrubbis Klage |
Öffnen |
. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten das selbständige Anrufen des Richters, um gegen einen andern ein angeblich verletztes Privatrecht geltend zu machen. Derjenige, welcher sein vermeintliches Recht mittels einer rechtlichen K. geltend macht
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0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0812,
von Klauenwurmbis Klausenburg |
Öffnen |
, Wehr.
Klausel (lat. Clausula, Vorbehalt, Bedingung), Nebenbestimmung bei einem Rechtsgeschäft, welche die Sicherung, aber zumeist auch eine gewisse Einschränkung seiner rechtlichen Wirksamkeit sowie die Verwirklichung der Absicht der Kontrahenten zum
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0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Obligationenrechnungbis Obmann |
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Unterlassen oder Dulden, so z. B., wenn ich mich verpflichte, einem andern zu gestatten, daß er von meinen Sachen diese oder jene an sich nehme. Die Handlung, welche den Gegenstand der O. bildet, muß physisch möglich und rechtlich erlaubt sein (impossibilium
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0283,
von Postpaketverkehrbis Postrecht |
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.) schwebte, waren die rechtlichen Normen, nach denen sich die staatsrechtliche Stellung der Post und ihr Verhältnis zum Publikum richteten, schwankend und in ihren Grundlagen vielfach bestritten. Gegenwärtig sind die rechtlichen Verhältnisse der Post
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0629,
von Rechtsbeistandbis Rechtshilfe |
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Wichtigkeit ist. Besonders in England wird ein großes Gewicht auf frühere rechtliche Entscheidungen gelegt, weshalb sich die englische Rechtswissenschaft vorzugsweise auf die seit dem 14. Jahrh. vorhandenen Sammlungen gerichtlicher Entscheidungen (report
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0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
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das Geltungsgebiet der römisch-rechtlichen Grundsätze immer mehr verengerte und diese selbst mit der fortschreitenden Entwickelung der modernen Gesetzgebung mehr und mehr außer Geltung kamen. Schon aus dem 13. Jahrh. datiert die Wiederbelebung der romantischen R
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0% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Unehrliche Gewerbebis Unfallversicherung |
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) gehoben werden (s. Legitimation). Vgl. Bender, Das uneheliche Kind und seine Eltern in rechtlicher Beziehung (Kassel 1887).
Unehrliche Gewerbe, s. v. w. anrüchige Gewerbe (s. Anrüchigkeit). Vgl. Beneke, Von unehrlichen Leuten (2. Aufl., Berl. 1888
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0083,
Auskunftswesen (Geschäftsumfang, Gebühren, Haftbarkeit) |
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Interesse ist zunächst die rechtliche Stellung des Auskunftsbüreaus gegenüber dem Anfragenden. Das Rechtsverhältnis, welches zwischen den beiden Kontrahenten besteht, ist nach der juristischen Terminologie ein Werkvertrag (locatio conductio operis). Daraus
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Austinbis Austrägalgericht |
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Beilegung oder eine rechtliche Entscheidung eingeleitet werden konnte. Man nannte dies Austräge. Solche wurden z. B. 1424 durch die Kurfürsten unter sich festgesetzt. Als endlich durch die Anerkennung eines Ewigen Landfriedens 1495 den Fehden
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0176,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1273-1519) |
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selbständiger wurden. Die innere Entwicklung Deutschlands in diesem ersten Abschnitt zeigt die Ausbildung von zwei neuen Ständen, dem Bürger- und dem Ritterstande, welche beide einen nicht unbedeutenden Teil der in wirtschaftliche und in rechtliche
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0742,
von Eheberedungbis Ehebruch |
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Kirche beschäftigte sich in der ältern Zeit mit der rechtlichen Seite der E. gar nicht, sondern stellte nur bestimmte Forderungen sittlicher Art an ihre Glieder, besonders hinsichtlich der Ehehindernisse, verbot zweite E., verlangte auch, daß Christen
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0859,
Eisenbahnen |
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gemacht. Besonders anregend und segensreich hat in dieser Richtung der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen gewirkt. So gelang es allmählich, das Eisenbahnnetz verschiedener Staaten sowohl in rechtlicher als technischer Beziehung immer einheitlicher
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0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0573,
von Konkussionbis Konnossement |
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.
Konnexität (neulat.), ein rechtlicher oder thatsächlicher Zusammenhang. Derselbe ist für verschiedene
rechtliche Verhältnisse von Bedeutung. So z. B. kann nach bürgerlichem Recht ein Zurückbehaltungsrecht
(s. d.) an Sachen, welche ein
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0% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0693,
Reformation |
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, die vollständige deutsche Bibel 1534. Außerdem hat namentlich das von Luther in ganz neuer Weise gepflegte deutsche Kirchenlied die Ausbreitung der R. sehr gefördert. Die rechtliche Stellung der deutschen R. war lange Zeit eine unsichere. Gegenüber den
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1056,
von Rückwirkungbis Rudbeck |
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) nach jenem Zeitpunkt aus rechtlichen Vorgängen erwachsen, welche vor jenem Zeitpunkte
liegen, nicht nach den Vorschriften des neuen Gesetzes, sondern nach denjenigen durch das neue Gesetz abgeänderten oder aufgehobenen rechtlichen
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0849,
von Gerichtliche Polizeibis Gerichtliche Psychologie |
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. Die Ergebnisse seiner Untersuchung hat der Gerichtsarzt dem Richter zunächst schriftlich in einer solchen Weise darzulegen, daß letzterer dadurch in den Stand gesetzt wird, sich über die rechtliche Bedeutung des vom Arzt untersuchten Gegenstandes selbst ein
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Hei-lung-kiang-tschöngbis Heimatsamt |
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, an welchem man sein Haus (Heim) hat, an welchem man wohnt, entspricht also genau dem lat. domicilium. Die H. ist im Gegensatz zum faktischen Aufenthalt und andererseits zur Staatsangehörigkeit die rechtlich anerkannte und rechtlich wirksame
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0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Konversionssalpeterbis Konzentrieren |
Öffnen |
609
Konversionssalpeter – Konzentrieren
Gläubiger rechtlich zulässig; gegen den Willen der Gläubiger, vom Staate bezüglich der Staatsschuld vorgenommen, ist sie Rechtsbruch oder partieller Staatsbankrott (s. d.). Die rechtlich sich
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Drogisten →
Erster Theil →
Gesetzeskunde:
Seite 0803,
Gesetzeskunde |
Öffnen |
. Das durch das Gericht erster Instanz bez. die Berufungsinstanz festgestellte, thatsächliche Ergebniss bleibt für das Revisionsgericht maßgebend und bildet die Grundlage seiner Entscheidung bei der rechtlichen Beurtheilung des Straffalles.
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Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0612,
Die Kunst des 17. und 18. Jahrhunderts |
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hauptsächlich alle weiteren Folgezustände in ganz Europa beeinflußt. Schlimm gestalten sich die Dinge für Deutschland. Der Reichsverband ist fast bis zur Auflösung gelockert, der deutsche Kaiser hat rechtlich kaum mehr eine Gewalt, nur eine Würde, denn
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Ableitungsrechnungbis Ablösung |
Öffnen |
.
Ablösung , die Beseitigung einer rechtlichen Verpflichtung auf Grund
gesetzlicher Bestimmung; insbesondere die Aufhebung der auf dem Grund und Boden ruhenden
privatrechtlichen Lasten
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0360,
von Alicantebis Alignement |
Öffnen |
rechtlicher Unselbständigkeit und Abhängigkeit von einem andern im Gegensatz zu homo sui juris, einem Menschen von rechtlicher Selbständigkeit.
Alighiēri, s. Dante Alighieri.
Alignement (franz., spr. alinj'māng), eigentlich die Abmessung nach
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Anemoninbis Anethan |
Öffnen |
behandelt. Die A. eines Rechtsverhältnisses kann auch zum Gegenstand einer rechtlichen Klage und eines Rechtsstreites gemacht werden. Die deutsche Zivilprozeßordnung statuiert dies ausdrücklich, indem sie (§ 231) bestimmt, daß auf Feststellung des
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0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Assisenbis Assolant |
Öffnen |
-rechtlichen Zwanges angehört. Unter denselben spielen diejenigen eine wichtige Rolle, welche Produktions- und Erwerbszwecken gewidmet sind und welche auf einem zivilrechtlichen Gesellschaftsvertrag beruhen (societas) oder, wie die Handelsgesellschaften
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0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0114,
von Ausfuhrhandelbis Ausgleichungsrechnung |
Öffnen |
ungarischen Ausgleichs (Wien 1876); Bidermann, Die rechtliche Natur der österreichisch-ungarischen Monarchie (das. 1877); Juraschek, Personal- und Realunion mit einem Anhang über die rechtliche Natur des Verhältnisses zwischen Österreich und Ungarn
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0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0535,
Bayern (Bevölkerung) |
Öffnen |
die Gesamtzahl der rechtlich Eingewanderten 1354, die der rechtlich Ausgewanderten 2537; außerdem waren noch 16,116 Personen faktisch zugezogen und 21,184 faktisch weggezogen. Von den Einwohnern sind 2,578,910 männlichen, 2,705,868 weiblichen Geschlechts, so
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0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0801,
Berufung (in Strafsachen) |
Öffnen |
die thatsächlichen Feststellungen rechtlich richtig beurteilt sind, während es sich bei der B. wesentlich auch um die Frage handelt, ob die thatsächlichen Feststellungen selbst richtig sind. Es erschien als widersinnig, eine nochmalige Prüfung
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0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0864,
Beweis (im Zivilprozeß) |
Öffnen |
oder neuversuchter Hauptbeweis und sonach kein wahrer Gegenbeweis. Der indirekte Gegenbeweis greift dagegen den Hauptbeweis, dessen rechtliche Folgen er nur mittelbar zerstören will, unmittelbar gar nicht an, läßt denselben vielmehr ganz unangefochten, er sucht
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0573,
Buchhandel (der deutsche B. seit dem 17. Jahrhundert) |
Öffnen |
Bücherkommission in Frankfurt, die erst nur fiskalischem Interesse diente, indem sie die Einlieferung der für Privilegien zu liefernden Pflichtexemplare überwachte, entwickelte sich bald zu einer lästigen allgemeinen Aufsichtsbehörde. Auch nach der rechtlichen
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0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Bürgermeistereibis Burggraf |
Öffnen |
der Eidgenossenschaft zusteht, und dem Kantonsbürgerrecht, dem B. in einem einzelnen Kanton, unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche Stellung des Bürgers werden zuweilen als B. (im objektiven Sinn) bezeichnet. Im alten Rom
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Cogitobis Cogoleto |
Öffnen |
wird der C. die Agnatio (C. civilis) gegenübergestellt, deren Grund die väterliche Gewalt ist (s. Agnaten). C. spiritualis, die kanonisch-rechtliche Verwandtschaft, welche durch Mitwirkung bei der Taufe und Firmung begründet wird und juristisch nur insofern
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Deviierenbis Devolution |
Öffnen |
die Besetzung des Amtes nicht den kanonisch-rechtlichen Satzungen gemäß, also namentlich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vornimmt, sein Recht sofort, und ohne daß es noch einer besondern Erinnerung bedarf, für diesmal verloren geht, immer jedoch unter
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0986,
von Dingliche Klagebis Dinglinger |
Öffnen |
heutzutage nur die Erbschaftsklage (hereditatis petitio) vorkommt.
Dingliches Recht (Sachenrecht, Jus in re, Jus in rem), im allgemeinen jedes Recht, dessen Inhalt die rechtliche Unterwerfung einer Sache ist. Im Gegensatz hierzu stehen
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0374,
von Eigenschaftbis Eigentum |
Öffnen |
, daß durch einleuchtende Gründe das Irrige und Verkehrte derselben nachgewiesen ist, aus keinem andern Grund, als weil es die oder das eigne ist.
Eigentum (Dominium), die rechtliche Herrschaft über eine Sache, das vollkommenste der dinglichen Rechte
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0596,
Embryo (bei der Pflanze) |
Öffnen |
das Kind zur Welt gekommen ist.
Vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet, erscheint der menschliche E. noch nicht als selbständiges Wesen und nicht als Person, vielmehr lediglich als Bestandteil der Mutter. Doch schützt die Gesetzgebung die im Werden
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0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Empfindeleibis Emphyteusis |
Öffnen |
schließen sucht, wo es thunlich ist. Über E. der Lungen s. Lungenemphysem.
Emphyteusis (v. griech. emphyteuein, "anpflanzen"), ein dem Erbpachtverhältnis verwandtes, heute nur noch selten vorkommendes römisch-rechtliches Institut, das sich
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0024,
von Famarsbis Familie |
Öffnen |
oder polygamischen Ehe rechtlich begründet worden war, nahmen diese Verhältnisse festere Formen an, und es wurde gesetzlich erlaubt, auch fremde Kinder durch sogen. Adoption (s. d.) in die F. aufzunehmen, wobei ehemals durch eigentümliche Zeremonien
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0739,
von Frisch, fromm, froh, frei!bis Frist |
Öffnen |
, im weitesten Sinn jeder Zeitraum von rechtlicher Bedeutung. Im engern Sinn ist die F. von der Verjährung (s. d.) zu unterscheiden, deren Wesen darin besteht, daß ein thatsächlicher Zustand unter gewissen Voraussetzungen sich nach Rechtsvorschrift
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0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0037,
Geistesschwäche |
Öffnen |
Gesetze gehören wesentlich dem öffentlichen Recht an, indem sie auf der einen Seite die öffentliche Fürsorge und den rechtlichen Schutz für Geisteskranke, anderseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit
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0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0038,
von Geistesstörungbis Geistliche |
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zuweilen einen gewissen Erfolg, welcher jedoch nur selten den gehegten Erwartungen entsprechen wird.
In rechtlicher Hinsicht wird die G. ebensowohl in Beziehung auf Disposition- wie auf Zurechnungsfähigkeit Gegenstand der Beurteilung. Die Frage
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0089,
von Generalvollmachtbis Generator |
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sie Gerichtsbehörde ist, eine beschließende Stimme hat.
Generalvollmacht (Mandatum generale), der einer Person erteilte Auftrag zur Vertretung einer andern in allen rechtlichen Angelegenheiten der letztern, soweit eine solche überhaupt zulässig ist. Manche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0197,
Gesandte (Geschichtliches, Arten von Gesandten, Gesandtschaftsrecht) |
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die Klassen und den Rang der eigentlichen Gesandten, welches seitdem allgemein angenommen worden ist. Den in Europa befolgten Grundsätzen über das Gesandtenwesen, die man, soweit sie rechtlicher Natur sind, Gesandtschaftsrecht nennen kann, haben sich
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0291,
Gewerbegesetzgebung (Entwickelung in Frankreich und Deutschland) |
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der Gewerbebetrieb lediglich von der Lösung eines Gewerbescheins abhängig gemacht, der niemand versagt werden durfte, welcher ein polizeiliches Zeugnis über seinen rechtlichen Lebenswandel beibrachte, und von der Zahlung der neueingeführten Gewerbesteuer
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0955,
von Inhaftierenbis Inhalationskuren |
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üblich ist. Trotz dieser großen wirtschaftlichen Bedeutung und Verbreitung des Inhaberpapiers besteht aber über dessen rechtliche Natur und namentlich über die Frage, in welchem Rechtsverhältnis der Inhaber, welcher nicht der erste Nehmer ist, zu
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0072,
Italien (Geschichte: 13. und 14. Jahrhundert) |
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Erfolge. Zugleich wandten die Päpste alle kirchlichen Zuchtmittel gegen ihn an, und während es sich wesentlich um die Fragen des rechtlichen Besitzes und der rechtlichen Machtgrenzen handelte, ward der Kampf vorherrschend durch Gregor IX. und Innocenz
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0766,
Kirchenpolitik (18. und 19. Jahrhundert) |
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hingegen hielt den Gesichtspunkt fest, daß sie eine einzige über die Welt ausgebreitete und nicht bloß die Katholiken, sondern rechtlich alle Christen umfassende Kirchengenossenschaft vertrete. Sie gab diesem Standpunkt, obwohl sie ihn gelegentlich
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0953,
von Kolomnabis Kolonialrecht |
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verliehen und die Rechte der Besitzer alsdann nach Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche Institut der Emphyteuse (s. d.), besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden. Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Kontorbis Kontrabaß |
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mehr ausbreitenden Kontokorrentverkehr von Banken mit solchen Kunden vor, welche jenen Gelder zur Verwaltung anvertrauen. Näheres über diese Kontokorrentgeschäfte s. unter Banken, S. 324. Rechtlich ist das gesamte Kontokorrentverhältnis derart
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0386,
von Streitgedichtebis Strelitz |
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eine Rechtsgemeinschaft, oder sind mehrere Personen aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, so können dieselben eben gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden; ja, dies kann nach der deutschen Zivil-Prozeßordnung auch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Vertragbis Verviers |
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Abschließung eines Vertrags ist jede rechts- und dispositionsfähige Person. Der Gegenstand des Vertrags muß ein physisch und rechtlich möglicher sein; zu etwas rechtlich Unmöglichem und Unsittlichem (causa turpis) kann sich niemand rechtsgültig verpflichten
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Volkswirtschaftsratbis Volkszählungen |
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unterscheiden sind: a) die faktische (thatsächliche) oder ortsanwesende Bevölkerung, b) die Wohnbevölkerung, c) die einheimische oder rechtliche Bevölkerung. »Unter der faktischen Bevölkerung ist die Summe jener Personen zu verstehen, welche am Zählungsort
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Zessionarbis Zetzsche |
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letztern die Geltendmachung der Forderung auf eigne Rechnung zu gestatten und, soweit die Mittel dazu in seinen Händen sind, möglich zu machen; insbesondere muß er ihm die zur rechtlichen Verfolgung der Forderung nötigen Aufschlüsse geben
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0944,
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung) |
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(bürgerliche) Rechtsansprüche zur gerichtlichen Anerkennung und rechtlichen Wirksamkeit zu bringen (Zivilprozeßrecht, Zivilprozeßtheorie); dann dies Verfahren selbst, sowohl im allgemeinen (Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Prozeßverfahren
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Zseleznobis Zuccaro |
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) werden rechtlich als Bestandteile der Hauptsache behandelt, wie z. B. die Schlüssel zu einem Gebäude. Die über die Hauptsache getroffenen rechtlichen Verfügungen erstrecken sich mit auf den Z.; doch muß die Pertinenzqualität (Pertinenzeigenschaft
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1008,
Zwangsvollstreckung (in Strafsachen und in Verwaltungssachen) |
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württembergischen Gesetz über die Z. öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. Aug. 1879, dem badischen Gesetz vom 20. Febr. 1879, betreffend die Z. wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, etc. Nur für die Subhastation von Grundstücken
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0118,
von Benzolbis Bergaigne |
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. Die B. besteht zu Recht und ist unanfechtbar, wenn sie einen rechtlichen Grund (justa causa) hat; sie ist anfechtbar, wenn sie eine ungerechtfertigte ist und somit des Rechtsgrundes entbehrt (sine causa). Die Anfechtung einer solchen B. geschieht
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0599,
von Mussafiabis Mutsuhito |
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Ausbeutung kann von jedem angestrengt werden, der hierfür ein rechtliches Interesse nachweist. Eine bewerkstelligte Hinterlegung ist als nichtig zu erklären: 1) wenn die hinterlegten Muster und Modelle nicht neu sind; 2) wenn sie vor
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0457,
Inkasso ("schwarze Listen", Gebühren, Verantwortlichkeit der I.-Geschäfte) |
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einen Abonnementszettel, sollen weitere außergerichtliche Verhandlungen gepflogen werden, eine zu vereinbarende Gebühr, bei Einleitung von Prozessen endlich 2-4 Zettel, worauf der Zettel angerechnet wird, welcher bei der Anmahnung eingereicht wurde.
Rechtliche
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0047,
Arbeiterschutzgesetzgebung (Deutschland) |
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. Für die sozialpolitische Gesetzgebung in diesem Stadium ist nun charakteristisch, daß durch den Einfluß des Fürsten Bismarck die öffentlich-rechtliche Regelung der Arbeiterversicherung in einem sehr weiten Umfang erfolgte, dagegen für den weitern Ausbau
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0318,
Fischereirecht und Fischereipflege (Binnenfischerei) |
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(Fische und andre nutzbare Tiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln 2c.), ist wegen ihrer volks- und privatwirtschaftlichen Bedeutung schon in älterer Zeit vereinzelt Gegenstand rechtlicher Ordnung und pfleglicher Fürsorge gewesen und erheischt
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0515,
Juristentag (Köln 1891) |
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und dieselbe rechtliche Wirkung, welche mit derübergabe der Güter selbst eintreten würde. Die gesetzliche Einführung von Lagerpfandscheinen wurde aus obigem Grunde
gemißbilligt.
Der Stellung des Testamentsvollstreckers hat die zweite Abteilung ein
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0524,
Kartelle (Rechtsschutz in Deutschland) |
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«, welche als solche keine rechtliche Gültigkeit hat) auszulegen sei.
Beschränkungen dieser Art, welche freiwillig übernommen sind, verstoßen indessen keineswegs gegen Recht und gute Sitte, sie kommen im Verkehrsleben häufig vor und finden auch oft
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Absenderbis Absicht |
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. Die französische A. ist mit Anschlag nach Art eines Hobels gebaut, der aber statt des Eisens eine Säge hat und der Adernsäge (s. d.) ähnelt.
Absicht, s. Intention. Rechtlich kommt die A. in Betracht, wenn rechtliche Wirkungen einer Handlung, seien es solche
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Accepibis Acceptation |
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Auftrag des Ausstellers an den Bezogenen enthalten ist, zu zahlen, der durch das A. angenommen wird. Dieser Auftrag und seine Annahme ist aber nur die Form, aus der sich weder die juristische noch die wirtschaftliche Natur des A. entnehmen läßt. Rechtlich
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
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älterm deutschen Rechte wurde auch denjenigen, welche eine sehr hohe Altersstufe erreicht hatten, eine besondere rechtliche Stellung angewiesen. Dieses letztere ist in dem neuern Rechte weggefallen; es wird lediglich für diejenigen gesorgt, welche
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0904,
von Armenschulenbis Armenverbände |
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das Bedürfnis zur Beschaffung ausreichender Einnahmequellen gegeben. Die Anfänge der A. reichen bis in die erste Hälfte des 16. Jahrh. zurück.
In England bildet das Armengesetz der Königin Elisabeth vom J. 1601 noch heute die rechtliche Grundlage der A
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 1011,
von Association der Ideenbis Assurnasirbal |
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, auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Zwanges bestehen. Diejenigen A., welche politische, gemeinnützige, kirchliche, wohlthätige, gesellige Zwecke verfolgen oder auch
die allgemeinen Interessen besonderer Gesellschaftskreise zu vertreten
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0645,
von Behrbis Behr-Negendank |
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sind hervorzuheben: «Versuch einer allgemeinen Bestimmung des rechtlichen Unterschieds zwischen Lehen-Herrlichkeit und Lehen-Hoheit» (Würzb. 1799), «System der Staatslehre» (Bamb. 1804), «System der Staatskunst» (3 Bde., Frankf. 1810), «Verfassung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0881,
Besitz |
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selbst willen eines zwar nicht unbeschränkten, aber doch weitreichenden rechtlichen Schutzes genießt. Das ist eine unentbehrliche Ergänzung jeder Privatrechtsordnung. Denn diese geht von dem in dem menschlichen Freiheitsbedürfnis gegründeten Satze
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0294,
von Bonnivardbis Bonpland |
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possesio (lat.) heißt im röm. Rechte diejenige rechtliche Stellung, welche der Prätor (s. d.) einer Person, die nach dem strengen Rechte Erbe nicht werden konnte, gewährte. Damit war der Kreis der Berufenen erweitert. Zugleich eröffnete der Prätor die B
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