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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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, 1889 und 1890 eröffnet. Die
Fortsetzung von Davos nach Chiavenna in Oberitalien (Scalettabahn) ist geplant.
Landrat , in Preußen (mit Ausnahme des Reg.-Bez. Sigmaringen)
der Vorsteher der Kreisverwaltung (s. Kreisordnung
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0028,
von Legitima portiobis Legitimationskarte |
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. im Code civil, sind jedoch im Ehebruch oder in Blutschande erzeugte Kinder ausgeschlossen. Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch erfordern
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Pacht (ägypt. Göttin)bis Pacific-Eisenbahnen |
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werden soll, so ist eine Teilpacht (lat. colonia partiaria) vorhanden. Das Preuß. Allg. Landrecht will bei diesem Vertrage wegen Verteilung der Früchte die Regeln des Gesellschaftsvertrags anwenden. Auf die P. finden im allgemeinen die gesetzlichen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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Maximilianei Bavarici von 1751‒56. In Preußen wurden 1794 und 1795 unter dem Einflusse reformatorischer Theorien ein allgemeines (Privat-, Staats-, Kirchen-, Strafrecht enthaltendes) Landrecht und eine Allgemeine Gerichtsordnung erlassen. Österreich folgte
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0896,
Armengesetzgebung |
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das Edikt Friedrichs II. vom 28. April 1748 den Ausgangspunkt einer im Preuß. Landrechte vorgezeichneten A. Durch das Landrecht sind Stadt- und Dorfgemeinden für verpflichtet erklärt, ihre gemeindeangehörigen Armen zu verpflegen, aushilfsweise sorgt
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
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Drittschuldners, der Code civil (Art. 2075, 2076) und das Nassauer Pfandgesetz. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Braunschweiger und das Rudolstädter Pfandgesetz lassen die Verpfändung auch einer nichtverbrieften Forderung zu, wenn sie schriftlich und unter
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
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sind gewisse Verabredungen im E. nur zu gewissen Zeiten zulässig. Z. B. kann nach Preuß. Allg. Landrecht allgemeine Gütergemeinschaft nur vor Eingehung der Ehe eingeführt, die bei Eingehung der Ehe begründete gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0610,
Aneroid |
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vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat. Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
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stehen. Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht, Miete und Dienstmiete (Konkursordn. §§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt die Kündigung
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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, wegen wirklichen E., oder auch, soweit das Preuß. Allg. Landrecht in Frage kommt, wegen eines solchen unerlaubten Umgangs geschieden sein, durch welchen eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen Treue begründet wird. Er kann auch nur gestraft
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
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Zwischenraums in gültiger Weise letztwillig verfügen; im Interesse der Rechtssicherheit haben das Preuß. Allg. Landrecht, das franz. Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und der Deutsche Entwurf diese Bestimmung nicht übernommen. Nach letzterm kann auch
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
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Gesetzbuch für
Spanien von 1889 ist die E. der gesetzliche Güter-
stand. Nach dem Preuß. Allg. Landrecht und den:
l^oäs civil sowie dem Vadischen Landrecht kommt
die E. nur in Betracht, falls sie durch Vertrag ver-
einbart ist; nur für diefen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Friesisches Rechtbis Friesland (im Mittelalter) |
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jetzt in ihrer Geltung beseitigt, im Fürstentum Ostfriesland gilt jetzt das Preuß. Landrecht. Eine Sammlung der altfries. Rechtsquellen bis zum 15. Jahrh. veranstaltete von Richthofen, "Fries. Rechtsquellen" (Berl. 1840) nebst einem altfries
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Sachsen-Teschenbis Sachsen-Weimar-Eisenach |
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162
Sachsen-Teschen - Sachsen-Weimar-Eisenach
giebt fast 200 Handschriften des Landrechts (dar-
unter mehrere mit Erläuterungen und Bildern); es
wurde ins Holländische, Polnische, dreimal ins La-
teinische übertragen; der altmärkische
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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Annehmenden. Das Preuß. Allg. Landrecht gestattet hingegen die Fortführung auch des bisherigen Familiennamens, andere Gesetze schreiben sie geradezu vor. - Dem engl. Rechte und den an dieses sich anlehnenden amerik. Rechten ist die A. a. K. fremd
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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er, wenn der gemeinsame Zweck ohne weitere
Beiträge nicht erreicht werden kann, von den zur Er-
böhung bereiten übrigen Gesellschaftern nach Preuß.
Allg. Landrecht,nun Austritt angehalten werden. Der
zum Betriebe eines gemeinschaftlichen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0526,
von Put and callbis Putignano |
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, eintreten. Nach dem Preuß.
Alla. Landrecht (ihm folgen im wesentlichen das
gothaische Gesetz vom 15. Aug. 1834 und das Osterr.
Bürgert. Gesetzbuch) treten, mit unerheblichen Maß-
gaben, die allgemeinen Grundsätze der Nichtigkeit ein.
Nach
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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eine formell vollkommen neue Grundlage gewonnen, so für Preußen durch das preußische Landrecht 1794; ferner für einen großen Teil der Rheinlande und Baden durch das französische bürgerliche Gesetzbuch Napoleons I.; sodann für die gesamten deutschen Erbländer
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
Öffnen |
. schriftlich erteilt, dann nennt man auch die Urkunde selbst A.; nach Preuß. Allg. Landrecht muß die A. bei Beträgen über 150 M. schriftlich geschehen, der Deutsche Entwurf §. 619 fg. hat Bestimmungen nur über die schriftliche A., ohne die Gültigkeit
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0185,
von Entvogelbis Entwässern |
Öffnen |
. Gesetzbuch gilt dies wegen Grunddienstbarkeiten, welche ortsüblich sind oder sich aus der äußern Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks ergeben; das Preuß. Landrecht läßt auch wegen Grundgerechtigkeiteit haften. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0240,
Erbschaftsvermächtnis |
Öffnen |
, Fide'ikommiß." Das Preuß. Allg. Landreckt
spricht in dem bezeichneten Falle von einer side'i-
kommissarischen Substitution, I, 12, §.53. Die
Regelung des Preuß. Allg. Landrechts in I, 12,
§§. 466 fg. beschränkt sich in der Hauptsache auf den
Grundsatz
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
Öffnen |
des Erben; fortan haftet
er allein, der Vorerbe nur mit den gezogenen Früch-
ten, wenn die Nachlaßschulden das Herausgegebene
übersteigen. - Das Preuß. Allg. Landrecht bat den
weitern Schritt gethan, daß es unter Beseitigung
des Abzuges
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0551,
von Inachosbis Incarnadin |
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und Boden gehört; anders nach Preuß. Landrecht. (S. Eigentumserwerb, Bd. 5, S. 784 b, und Superfizies.)
Inagua, zwei der Bahama-Inseln, am äußersten Südende des Archipels. Groß(Great)-Inagua, 95 km im NO. der Punta de Maisi von Cuba, ist 1723 qkm groß
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Verwandtschaftszuchtbis Verzierung |
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Forderungsrechten Annahme des V. durch den Schuldner hinzutreten. Nach Preuß. Allg. Landrecht genügt aber auch hier einseitige Entsagung, wenn sie vor Gericht erklärt ist. Dasselbe gilt nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den V. auf Rechtsmittel
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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Testamente hingewiesen
wird. Im Preuß. Allg. Landrecht ist die Unterschei-
dung fast ohne Bedeutung, da für die K. besondere
Formvorschriften nicht gegeben sind. Mit Rücksicht
auf die §§. 279,280,1, 12 ist auch eine Kodicillar-
klausel niemals
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Morgen (Kurt Ernst)bis Morgenstern |
Öffnen |
vor, z. B. im Ostfries. Landrecht. Das Sächs. Mandat vom 31. Jan. 1829, §§. 99, 100 hat die M. aufgehoben; das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch bezeichnet sie als eine am Morgen nach der Brautnacht versprochene Vermögenszuwendung, das Preuß. Allg
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Stadtpfeiferbis Stadttelegraph |
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der Magistrat (das Bürgermeisteramt) ist. Andererseits dient aber S. auch zur Bezeichnung des Magistratskollegiums und als Titel für die Mitglieder desselben. (S. Gemeinderat.)
Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht, s
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Heinzenbis Heiratsbureau |
Öffnen |
, versprochen
ward. Für die Nechtsgebiete des Gemeinen Rechts
und des Preuß. Allg. Landrechts ist diese Beschrän-
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Koch (Christoph Wilh. von)bis Koch (Karl Friedr.) |
Öffnen |
der Forderungen nach
gemeinem und preuß. Recht" (2. Aufl., 3 Bde.,
ebd. 1859),"Allgemeines Landrecht für die preuß.
Staaten" (8. Aufl., bearbeitet von Achilles, Hin-
schius, Johow und Vierhaus, ebd. 1884-87),
" Allgemeines Verggesetz für die preuß
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0613,
Anfechtung |
Öffnen |
von dem Ehemanne anfechten; ob dies nach Preuß. Allg. Landrecht gestattet ist, darüber wird gestritten. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. giebt jedem, welcher ein Interesse daran hat, diese Befugnis. Im Gemeinen Rechte wird überwiegend angenommen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
Öffnen |
in Rheinpreußen durch Verordnnng
vom 25. Febr. 1826, in Baden durch das Landrecht
Satz 577ca., in Nheinhessen durch Gesetz vom
13. Sept. 1858. Für Preußen ist das in der Ver-
fassnngsurkunde ausgesprochene Verbot, F. zu er-
richten, durch Gesetz vom 5
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
Öffnen |
120
Letztwillige Verfügung
und unterschriebenen Urkunde in Anlehnung an das preuß. Recht als Verfügungsform über den Nachlaß allgemein nur für Vermächtnisse zu, welche in ihrem Gesamtbetrag den 20. Teil des Nachlasses nicht übersteigen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Gewalt der Schlüsselbis Gewaltthätigkeit |
Öffnen |
5) Preußen: Gebiet des Landrechts 28 14 - 28 28 - 28 14 - 4 8 - - - - - - - 8 8
6) " Prov. Hannover, Lüneburg - 90 - 90 90 - 90 - - - - - - - - - - - - -
7) " " " Hildesheim - 84 - 84 84 - 84 - - - - - - - - - - - - -
8) " ehem. Kurfürstent
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0939,
Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
Bayrischen Landrecht, die in dem größten
Teile der Mark Brandenburg in Geltung stehende
sog. Ioachimische Konstitution von 1527, neuestens
die Gesetze für Oldenburg (Herzogtum und Fürsten-
tnm Lübeck) vom 21. April 1873 und 10. Jan. 1879.
Mehr
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
Öffnen |
Charakters (s. Recht) erklärt es sich, daß wir namentlich auf dem Gebiete des Bürgerlichen Rechts (s. d.) noch heute eine Menge verschiedener R. haben, welche sich unter die vier großen Gruppen des Preuß. Allg. Landrechts (s. d.), des Gemeinen Rechts (s
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0970,
von Gewährsfristenbis Gewährsmangel |
Öffnen |
. Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel kannte, wenn er so-
fort (nach Preuß. Allg. Landrecht binnen einer so
G e w ä b r s m ä ngel
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C>
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29
29
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Anna Amalia (Herzogin von Sachsen-Weimar)bis Annahme an Kindesstatt |
Öffnen |
deutschen Rechten
anerkannt, insbesondere im Bayrischen Landrecht, im Preuß. Allg. Landrecht, im Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch, im Code civil und im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch
, von einigen fremdländischen Gesetzgebungen, z. B. dem
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
Öffnen |
Fahrlässigkeit, nach Preuß. Allg. Landrecht selbst mäßiges Versehen, den guten Glauben ausschließt, so darf dieser Irrtum kein ganz unverzeihlicher sein. Im übrigen ist es gleichgültig, ob der Irrtum sich auf Thatsachen bezieht; auch ein Rechtsirrtum kann
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
Öffnen |
spricht das Preuß. Allg. Landrecht, ohne
volle und halbe Geburt zu unterscheiden, in II, 3,
H. 15 von Geschwistern erstell Grades. Ähnlich
wird unterschieden zwischen halbbürtigen und voll-
Halbbutterbirnen, s< Birne (Bd. 3, S. 32
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Trenck (Friedr., Freiherr von der)bis Trennung der Güter |
Öffnen |
", Lfg. 33, Stuttg. 1886).
Trénisse (frz.), s. Kontertanz.
Trennung der Güter, im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts der Name der sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen ehelichen Güterrechts, nach welchem das Eigentum der Güter zwischen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0182,
von Vastbis Väterliche Gewalt |
Öffnen |
durch die Vaterschaft in gültiger Ehe, sondern auch durch Legitimation (s. d.) und durch Annahme (s. d.) an Kindesstatt, nach einigen Rechten sogar durch Einkindschaft (s. d.), begründet, nach Preuß. Landrecht mit Einschränkung bezüglich des
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
Öffnen |
wird dieselbe erst mit deren Annahme gültig (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1058), nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1054 soll das nur für S. gelten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für das Schenkungsversprechen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0500,
von Wandpfeilerbis Wangemann (Hermann Theodor) |
Öffnen |
fordern. Ist die erworbene Sache durch Zufall untergegangen, so daß sie der Erwerber nicht zurückgeben kann, so nimmt ihm das seinen Anspruch auf Rückgewähr der Gegenleistung nicht. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht. Wegen der kurzen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
Öffnen |
D. gibt, wird durch die Einrede aus diesem Senatsbeschluß (exceptio senatus consulti Macedoniani) beseitigt. Das preußische Landrecht hat außerdem noch die Darlehnsfähigkeit der königlichen Prinzen, der Offiziere und der königlichen Schauspieler
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0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Brautentebis Bravo-Murillo |
Öffnen |
. April 1854, welches die Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts änderte, eine gewisse Abfindung unter näher bezeichneten Voraussetzungen zu beanspruchen. Der Code civil, das Badische Landrecht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch sowie die meisten
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
Öffnen |
(auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts, gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für etwa 9 Millionen, das des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Emancipierenbis Emanuel I. |
Öffnen |
Gemeinem Recht beseitigt die E. die vermögensrecht-
lichen Wirkungen der väterlichen Gewalt, nach dem
Preuß. Allg. Landrecht und dem Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch hebt sie die väterliche Gewalt völlig auf.
Nach dem (^oäe civil und dem Badischen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Vorkeimbis Vormundschaft |
Öffnen |
. Auf diesem Boden steht noch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 187 fg. – Dem Preuß. Allg. Landrecht, welches die Lehre im öffentlichen Rechte abhandelt, Ⅱ, 18, ist der Vormund ein Bevollmächtigter des Staates. Die V. ist ein öffentliches Amt, die leitende
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Rückforderungsanspruchbis Rückrechnung |
Öffnen |
für Aargau findet er hier gerade nicht statt. Nach Preuß. Allg. Landrecht und nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch kann das Recht nicht abgetreten, nach letzterm auch nicht vererbt werden. Steht es mehrern zu, so können sie es nur vereint ausüben
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0658,
Schulz |
Öffnen |
jedoch keinen Zweifel darüber, daß nach dem einmal zur Herrschaft gelangten Ideal des Staats diesem die oberste Leitung oder Beaufsichtigung auch des Schulwesens gebührt. Mit voller Klarheit wurde diese Folgerung in Preußen von Friedrich II. gezogen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Adventivknospebis Aelst |
Öffnen |
.), das in der Verwaltung und dem Nießbrauch des Vaters stehende Vermögen des Hauskindes, im
Preuß. Allg. Landrecht als nicht freies Vermögen bezeichnet. Den Gegensatz bezeichneten die Römer einerseits mit Profektizien, das, was vom Vater herkommt
und ihm nach
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Aufstrichbis Auftreibschere |
Öffnen |
, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll. Das Preuß. Allg. Landrecht hat eine andere Terminologie; es spricht von einem A. nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
Öffnen |
soll und kann.
Beißbeere, Pflanzenart, s. Capsicum.
Beißer, die in Süddeutschland und Österreich übliche Bezeichnung für Hebeisen (s. d.).
Beißkohl, Pflanzenart, s. Beta.
Beistand, nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine Person, welche jemand
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Depositumbis Depot |
Öffnen |
für getreue und sorgfältige
Aufbewahrung und muß dem Deponenten die (^ache
auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat
den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes
Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß.
Allg. Landrecht und nach
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Ehegattenbis Ehehindernis |
Öffnen |
, ohne die Pflicht, den Namen des Ehemanns weiter zu führen, und versagen der schuldigen Geschiedenen das Recht, wenn es der Ehemann nicht gestattet; so das Preuß. Allg. Landrecht, das Badische Landrecht, das Gothaische und Sondershausener Gesetz. Die Ehefrau hat
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
Öffnen |
") für das Ganze (Art. 1009): der Erbteilver-
mächtnisnehmer haftet persönlich für Schulden und
Lasten des Nachlasses entsprechend wie jener (hier
übersetzt das Vadische Landrecht "unterpfändlich"),
Art. 1012. Jener muß, von der gesetzlichen Kürzung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
Öffnen |
,
verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie
schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem
Superfiziar ls. Superfizies). Das Preuß. Allg.
Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem
Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
Öffnen |
, s. Beneficium.
Rechtszuständigkeit, s. Zuständigkeit.
Recht zur Sache (Jus ad rem). Nach Preuß. Allg. Landrecht reicht das Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Schuldner auf Lieferung einer Sache weiter als nach andern Rechten. Nach diesen
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0402,
von Vollkugelbis Vollmar |
Öffnen |
Bevollmächtigenden, gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Erklärung stattfinden soll (Bürgerl. Gesetzb. §. 167) und durch öffentliche Bekanntmachung (§. 171) erfolgen. Das Preuß. Landrecht giebt dem Vollmachtgeber bei nur mündlich erteilter V. aus den in seinem
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0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0641,
von Werkzeichnungbis Werkzeugmaschinen |
Öffnen |
, es liege Kauf und nicht W. vor, wenn der Unternehmer den Stoff zur Herstellung einer neuen beweglichen Sache liefert, also etwa der Marchand tailleur einen neuen Rock aus seinen Stoffen nach Maß liefert. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht; nach
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
Öffnen |
für die Eigentumsübertragung unter Lebenden an beweglichen Sachen nach Gemeinem Recht, Preuß. und Bayr. Landrecht, Schweizer Obligationenrecht, Sächs., Österr. und Deutschem (§. 929 mit §. 854) Bürgerl. Gesetzbuch, aber nicht nach franz. Recht; auch nicht nach dem Deutschen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Baulandbis Bauleitung |
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abgeändert worden. So enthält insbesondere das Preuß. Landrecht ein selbständiges Rechtssystem über die kirchliche B. Danach sind in erster Linie maßgebend altes Herkommen, Verträge u. dgl., in zweiter Linie die Provinzialrechte, in dritter das Landrecht
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Unterführungbis Unterhaltspflicht |
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und der Ausbildung zu einem Beruf, als zum U. eines Kindes gehörig, zu tragen. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch unterscheiden zwischen notdürftigem und standesgemäßem U. Während sich das Maß des U. sonst nach dem
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0342,
Friedrich II. (König von Preußen) |
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Justizwesens berufen wurde, nahm die Reform des preuß. Rechts einen erfolgreichen Fortgang. Carmer und Suarez arbeiteten das Allg. Preuß. Landrecht aus, das für die damaligen preuß. Provinzen ein einheitliches Recht herstellte und als ein wahres Muster
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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. 1879); Colvin, L. (das. 1881).
Landpfleger, in der Bibel Übersetzung des römischen Titels Prokurator (s. d.).
Landquart (für Lanquart), s. Prätigau.
Landrat, in Preußen (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Sigmaringen) Amtstitel
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
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in die Deutsche Konkursordnung weggefallen.
Außerhalb des Konkurses kennt das Preuß. Allg. Landrecht diese Rechtsbildung nicht. Im Gemeinen Rechte wird das Recht durch Anrufung des Richters verwirklicht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2333-42 steht nach dem
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Auhausenbis Auktor |
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enthalten die Deutsche Civilprozeßordnung und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach Preuß. Allg. Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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; Billet de faveur (spr. fawöhr), Freibillet; Billet de (faire) part (spr. fähr pahr), Anzeige, Meldung (eines Familienereignisses). In der Zusammensetzung Bankbillet ist B. soviel als Banknote. Mit Handelsbillet bezeichnete das Preuß. Allg. Landrecht den
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Einkaufsrechnungbis Einkommen |
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Vertrags sind nicht durchweg
die gleichen, überdies bestehen viele Streitfragen.
Das Preuß. Allg. Landrecht regelt den Vertrag in
den §ß. 717 fg.; II, 2 jedoch ist derselbe selten, und
schon die Gesetzesrevisoren Pens. XVI, II, 2, §. 243
scklagen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
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preuß. Provinzen Schleswig-Holstein und
Lauenburg, Hannover (mit Ausnahme des Fürsten-
tums Eichsfeld und der Niedergrafschaft Lingen, wo
Preuh. Allg. Landrecht gilt), Hessen-Nassau und in
hohenzollern,in Neuvorpommernund Rügen,im Be-
zirk des
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kolonialsystembis Kolonialzucker |
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Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts und der allgemeinen Gesetze derjenigen preuß. Landesteile, in welchen das Landrecht Gesetzeskraft hat, die Reichsstrafgesetze, die Deutsche Civilprozeßordnung, die Konkursordnung und Teile des
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0485,
von Nu-Stämmebis Nützliche Verwendung |
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, und ist der Dritte dadurch bereichert, so bat
der Gegenkontrahent, aus dessen Vermögen die Ver-
wendung herrührt, gegen den Dritten sowohl nach
Gemeinem Necht, als nach Preuß. Landrecht, als nach
Sächs. Vürgerl. Gesetzbnch einen Anspruch
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0099,
von Fehlschlagenbis Fehrbellin |
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erforderlichen Begriffe deren vier vorhanden sind. Auf Fehlschlüssen beruhende Beweise heißen Scheinbeweise, auf Trugschlüssen beruhende Trugbeweise. Vgl. Beweis und Trugschluß.
Fehmarn (Femern), deutsche Ostseeinsel, zum Kreis Oldenburg der preuß. Provinz
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0413,
von Vordünebis Vorkaufsrecht |
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, römischrechtlich Ascendenten genannt. Allerdings ist diese Bezeichnung nicht eine gleichmäßig feststehende; so spricht das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §. 3; Ⅱ, 2, §§ 489 fg. nur von Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie, das Österr. Bürgerl. Gesetzb
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Notauslässebis Noten |
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eines Lehns wegen einer Kompetenz aus
den Lehnsfrüchten, der Fideïkommißbesitzer wegen der Früchte des Fideïkommisses. Das Preuß. Allg.
Landrecht hat die Kompetenz des Schenkgebers dahin
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0834,
Erziehung (Begriff und Aufgabe, häusliche und Schul-E.) |
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der Aneignung ihrer Muttersprache genügen. Die E. wird daher heute fast stets im Kreis der pädagogisch vorgebildeten und geprüften Lehrerinnen (s. d.) gesucht. Nötig ist dies jedoch, wenigstens in Preußen, nicht, denn Erzieherinnen (Hauslehrerinnen) bedürfen
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0991,
von Gediegenbis Geefs |
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in Preußen. Die Gründung des von ihm erfolgreich geleiteten Seminars für gelehrte Schulen (1787) und die Einführung der Reifeprüfung an den Gymnasien (1788) sind vorzugsweise sein Werk. Außer einer Reihe von Schulbüchern gab er heraus: "Aristoteles u
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Kollarbis Kollegialsystem |
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. - In der Rechtssprache (collatio bonorum) die "Einwerfung" der Güter gewisser Erben in die zu teilende Erbmasse. Zweck dieser Kollationsverbindlichkeit, im französischen Recht "rapport", im preußischen Landrecht "Ausgleichung" genannt, ist die Aufhebung
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Konsulargerichtsbarkeitbis Konsulieren |
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Fällen, in welchen in den landrechtlichen Gebieten Preußens das Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist. Als Kollegium besteht das Konsulargericht aus dem K. und 2-4 Beisitzern. Es entscheidet in allen Strafsachen, welche vor
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kontraktbruchbis Kontrollapparate |
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, des Allgemeinen Landrechts bezogen, indem es darzuthun sucht, daß dieser Paragraph das positive Gebot enthalte, Verträge dürfen nicht einseitig gebrochen werden, daß demnach in unserm Falle zur Verletzung eines zwingenden Zivilgesetzes aufgefordert
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0063,
von Abrogierenbis Abruzzen |
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. Die aufhebende Kraft wohnt der neuen Rechtsquelle nur bei, wenn sie dieselbe Autorität hat wie die aufzuhebende Rechtsquelle. In dieser Beziehung galt früher in Deutschland der Grundsatz: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Heute gilt
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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Kodifikationen (s. d.) des Preuß. Allg. Landrechts, des Österr. Bürgerl. Gesetzbuchs, des Code civil, des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs und in dem Deutschen Entwurf gewahrt geblieben. Die Hoffnung, daß wir jemals unter Beiseitesetzung der röm. Grundlage ein
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0893,
von Hausindustrieschulenbis Hauskommunion |
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mit der Verheiratung aus der väterlichen
Gewalt. Der Ood" civil, das Vadifche Landrecht
und das Österr. Bürgert. Gesetzbuch lassen die
Selbständigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit
eintreten. Alle geltenden Rechte tennen die Selb'
ständigkeit
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0956,
von Paternèbis Pathos |
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954
Paternè - Pathos
geleistet. Die geltenden Gesetze über die P. sind
das preuß. Gesetz vom 24. April 1854 und vom
1. März 1869 sür die Gebiete des Allgemeinen
Landrechts; Bayr. Landrecht I, 4, 7; württemb.
Gesetz vom 15. Sept. 1839
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
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, bei welcher dasselbe in
S., Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
neben einem hinzutretenden allgemeinen Teile zer-
fällt, fo im Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Weder (^0ä6 civil noch Preuß. Allg.
Landrecht fassen das S
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0247,
von Stammherdenbis Stampfwerk |
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, sprechen von S., ohne eine Begriffsbestimmung beizufügen, ebenso Art. 59 und 218 des Einführungsgesetzes zum neuen Bürgerl. Gesetzbuch, welche das Recht der S. landesrechtlicher Regelung überlassen. – Das Badische Landrecht spricht in Satz 577 ca. ‒ 577
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 1038,
von Lebensgeistbis Lebensversicherung |
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einer Persönlichkeit zu erlangen, müsse das geborene Kind menschliche Gestalt haben und 24 Stunden nach der völligen Trennung von der Mutter gelebt haben. Die neuern deutschen Rechte, das Bayrische Landrecht, das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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- und Begräbniskassen verbunden werden.
Das Krankenkassenwesen wurde in neuerer Zeit in Deutschland Gegenstand gesetzlicher Regelung und zwar besonders in der Richtung, daß der Versicherungszwang, wie er bei den Knappschaften schon früher vorkam (in Preußen 1854
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Unterharmersbachbis Unternehmer |
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(Bürgerl. Gesetzb. §§. 823, 843, 844). (S. Unfallversicherung und Haftpflichtgesetze.)
Ob der Unterhalt in natura oder in Gelde zu leisten sei, ist nach Gemeinem Recht, Preuß. Landrecht und Österr. Gesetzbuch vom Richter zu bestimmen; nach Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Blindenanstaltenbis Blindendruck |
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. Landr. Ⅰ, 5, §. 171 der gerichtlichen Aufnahme zu ihrer Gültigkeit; demgemäß ist der außergerichtlich von einem Blinden im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts gezeichnete Wechsel ungültig («Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts», Bd. 17, S. 283
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0403,
Domänenrente |
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Schatulle in Ausgabe
stellen ließ, fo ist im Allg. Landrecht die moderne
Auffassung endgültig formuliert worden. Eine Er-
innerung an das alte Verhältnis ist in Preußen
nur noch darin zu erblicken, daß ein Teil der Kron-
dotation (im Betrage
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0407,
Flurregelung (Gesetzgebung in Deutschland) |
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allgemeines Landrecht, Teil I, Titel 17, § 311 ff.). Allgemeiner und in größerm Maßstab wurde die Reform aber erst im 19. Jahrh. in Angriff genommen, im Fürstentum Lüneburg (Hannover) 1802, in Preußen seit 1821, in Nassau seit 1829, in den meisten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
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erfolgte. Mit Wilh. von Humboldt betrieb er 1815 in Paris die Reklamation der von den Franzosen aus Preußen entführten Kunstschätze. Gegen Ende des J. 1817 trat er an die Spitze des neugegründeten Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Ausspielgeschäftbis Ausstattung |
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. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1220-24, 1231.) Der Code civil und das Badische Landr. Art. 204 haben den Satz «ne dote qui ne veut» aufgenommen und jede Rechtspflicht geleugnet. Aber auch das Preuß. Allg. Landrecht macht nicht vollen Ernst
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0458,
von Nota benebis Notar |
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mit den Amtsgerichten; jedoch sind oft gewisse Geschäfte den Gerichten vorbehalten, namentlich die Führung der Grund- und Hypothekenbücher, das Vormundschaftswesen, Fideïkommißsachen; im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts überdies Auflassung
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
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durch den Cedenten oder den Cessionar oder das Gericht erfolgen, nach Preuß. Allg. Landrecht muß aber der Cessionar die C. dem Schuldner urkundlich binnen 3 Tagen nachweisen. Hat der Schuldner den Cessionar als seinen Gläubiger anerkannt, so
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0043,
von Abfasenbis Abführen |
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wird. Erfolgt bei Schuldverhältnissen, und dies gilt nicht bloß für Schadenersatzansprüche, die A. durch einen andern als den Schuldner, so hat der andere einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, wenn er diesem nicht schenken will. Nach Preuß. Allg
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0839,
von Tierarzneikundebis Tierchemie |
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. Nach Preuß. Landrecht II, 16, §. 65, kann jeder Jagdberechtigte ungeknüppelte gemeine Hunde, welche auf Jagdrevieren herumlaufen, töten. Nach dem an die Stelle tretenden Deutschen Bürgerl. Gesetzb. §. 228 handelt der nicht widerrechtlich, welcher
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Verlängerungszettelbis Verlobung |
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Zustimmung zur Ehe erforderlich ist. So auch Preuß. Allg. Landrecht und einige andere Partikulargesetze. Doch wird vielfach zur Klagbarkeit gerichtlicher oder notarieller Vertrag und Zuziehung von Zeugen erfordert. Die meisten deutschen Gesetze lassen nur
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0451,
von Landesmannbis Landesvermessung |
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Landesmann - Landesvermessung.
durch die Ausgabe von verzinslichen Obligationen ("Landeskultur-Rentenscheinen" in Sachsen, "Landeskultur-Rentenbriefen" in Preußen, "Landeskultur-Rentenobligationen" in Hessen). Für die Verpflichtungen
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