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3% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0658, Annahme an Zahlungsstatt Öffnen
. Gesetzb. ߧ. 179 fg. spricht von "Wahlkind" und "Wahlvater oder Wahlmutter". Gemeinrechtlich erfolgt die Arrogation durch landesherrliches Reskript. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 346, 366 gestatten, abgesehen von der Annahme
3% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0061, Eltern Öffnen
. §. 198 und zahlreiche andere Rechte, sowie der (^oä6 civil und das Va- dische Landr. Art. 390 fg., geben ibr sogar ein Recht darauf, selbst Vormund zu sein. Ein Recht auf Be- rufung zur Vormundschaft giebt ihr auch das Ge- meine Recht. Noch
3% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0121, von Lettres de cachet bis Letztwillige Verfügung Öffnen
Rechte ein Alter des Testierenden von 12 und 14 J., je nachdem es sich um weibliche oder männliche Personen handelt, dem Bayrischen Landr. Ⅲ, 3, §. 3, dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2066, dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 16 und dem Österr. Bürgerl
3% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0613, Anfechtung Öffnen
. 165 fg.); das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 2 und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1772 lassen den Beweis der Nichtbeiwohnung zu (das erstere verlangt den überzeugenden Nachweis); das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 159 und für gewöhnliche Fälle
3% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0246, von Erbzins bis Erchanger Öffnen
244 Erbzins - Erchanger m dem Preuß. Allg. Landr. 1,12, §. 649 und im Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2500. Gewöhnlich ver- steht man unter E. den Vertrag, in dem jemand dem Erblasser gegenüber auf sein Erbrecht in dessen Nachlaß verzichtet
3% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0609, von Konvention bis Konversations-Lexikon Öffnen
Obligationenrecht Art. 179 und dem Deutschen Entwurf §. 292. Umgekehrt befreit nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 284, nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1336 und dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 311 die Bezahlung der Strafe, außer dem Fall
3% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0130, von Blindenanstalten bis Blindendruck Öffnen
. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 18 und Allg. Gerichtsordn. Ⅱ, 3, §§. 7, 8 ist den (nicht bevormundeten) B. bei gerichtlichen Verhandlungen ein Beistand zu geben. Das franz. Recht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haben keine Bestimmung getroffen
3% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0750, von Ehevertrag bis Ehhafte Nöte Öffnen
. Die neuern Gesetzbücher folgen hierin dem gemeinen Recht. Nach diesem und den meisten neuern Rechten können solche Verträge noch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, anders jedoch nach dem Code civil und dem Badischen Landr. Art. 1394, 1395
3% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0238, von Erbschaftsgebühren bis Erbschaftskauf Öffnen
kann (nach Gemeinem Recht und Sachs. Bürgers. Gesetzbuch jedoch nicht teilweise). Dieses System gilt nach Ge- meinem Recht für andere Personen als die 8ui, ferner nach Sächs. Gesetzb. §§. 2009,2010,2250,2549, nach Bayrischem Landr. Ill, 1, §. 8
3% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0559, von Familienherd bis Familienorden Öffnen
. Preuh. Grund- buchordn. §. 74. Gegenstand des F. können nur solche Gegen- stände sein, welche einen dauernden Ertrag gewäh- ren und selbst von Dauer find. Von den Grund- stücken sind nach Preuh. Allg. Landr. II, 4, §§. 48, 60, nach den Nechten
3% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0932, Gesellschaft (juristisch) Öffnen
gemacht werden sollen, sind die bei solchem Er- werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren. (Preuh. Allg. Landr. §. 199.) Über die Verhältnisse der Gesellschafter unterein- ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts- vertrag
3% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0068, von Pflichtexemplare bis Pflichtteil Öffnen
. gewähren die geltenden Rechte den Abkömmlingen; eine große Zahl derselben versagt ihn noch unehelichen Kindern, teils überhaupt, wie das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 14, und das Frankfurter Recht, teils gegenüber den Vorfahren der Mutter
2% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0200, von Aftern bis Afzelius Öffnen
. Landr. I, 21, §§. 309-312 nur mit Einwilligung des Hauptvermieters, doch berechtigt grundlose Verweigerung den Mieter zur Kündigung vor Ablauf der Frist. Der Hauptvermieter kann Entsetzung des widerrechtlich angenommenen Aftermieters fordern nach
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0172, von Enterdreggen bis Entern Öffnen
. z. B. Bayrisches Landr. Ill, 3,8.10: Württcmb. Landr. III, 17, ß. 1'.), u. a. Nach der herrschenden Meinung verliert der Entcrbungsgrund seine Kraft durch Verzeihung seitens des Verletzten, mag die Verzeihung vor oder nach Errichtung der letztwil
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0245, von Erbunwürdigkeit bis Erbverzicht Öffnen
. Allg. Landr. 1,12, §§. 590 fg., 600 fg.'; II, 16, 8. 18, das Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §§. 2277-79, 2425, der Ooäo civil Art. 727-730, 1046, 1047, ein württemb. Gesetz vom 5. Sept. 1839, das Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 540-543 und der Deutsche
2% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 1004, von Heinzen bis Heiratsbureau Öffnen
mündig", d. h. der Heiratende erlangt alle Rechte eines Voll- jährigen. So bestimmen auch das Bayrische Landr. 1, 7, §. 36 (mit einer Einschränkung) und andere in Bayern geltende Rechte, die Gesetze von Weimar (1872, §§. 17 fg.) und Bremen
2% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0122, Letztwillige Verfügung Öffnen
, als Errichtung in ordentlicher Form möglich, mit Abschluß vor Gemeindevorsteher und zwei Zeugen (Vorbild das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 93 fg.; ähnlich das auf dem Lande errichtete Testament den Gemeinen Rechts und des Code civil Art. 974). 2
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0787, von Eigentumslosung bis Eike Öffnen
ein Recht an der Sache, aber doch eine Einrede und ein Einlösungsrecht gegen den Vindikanten gegeben wird (Preuß. Allg. Landr. I, 15, §§. 25, 26, 44; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 315). Ein besonderer Fall der Zusprechung der E. ohne Eigentumsrecht
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0229, von Erbeinigung bis Erben Öffnen
. Grbeinigung, s. Erbverbrüderung. Erbeinfetzung oder Erbeseinsetzung, die- jenige letztwillige Anordnung, durch welche der Ver- fügende (Erblasser) einen Erben (s. d.) beruft oder ernennt, vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,12, §.4: Sachs. Bürgert
2% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0756, Gemeinschaft der Heiligen Öffnen
Anteil zustebt (Deutscher Ent- wurf §. 764; Preuß. Allg. Landr. 1,17, §. 2; Österr. Bürgerl. Gefetzb. ß. 839; Sächf. Bürgerl. Gesetzb. 8.328; Ooäe civil Art. 1863). Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil an dem gemeinschaftlichen Gegen- stande
2% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0667, von Halbblut bis Halberstadt Öffnen
- schwister stehen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 606 bebt hervor, daß auch durch Restript legitimierte und eheliche Kinder nur Halbgeschwister sind. Nach einigen Rechten gelten auch uneheliche
2% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0045, von Leibregimenter bis Leibrentenvertrag Öffnen
. 519), nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 649 gilt das für das letzte Lebensjahr überhaupt, während die nicht im voraus fällige L. nach Code civil Art. 1980 nur nach Verhältnis der erlebten Tage zu zahlen ist. Besteht ein Nießbrauch an einer L., so
2% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0415, von Schenkungssteuer bis Schenkung von Todes wegen Öffnen
nach dem Deutschen Entwurf §. 464, noch für die Zeit vor der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1079 zu zahlen. Hat der Schenkgeber dem Beschenkten eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende
2% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0069, von Pflichtwidrige Schenkung bis Pflug Öffnen
67 Pflichtwidrige Schenkung – Pflug Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, je nachdem ein, zwei oder mehr Kinder vorhanden sind. – Für Vorfahren bestimmen das Gleiche wie für Abkömmlinge das Gemeine Recht, auch das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 15
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0748, von Eheschließung bis Ehestatistik Öffnen
, nehmen auch das Württemb. Landr. II, 32, §. 1, das Bayrische Landr. I, 6, §. 43, das Gothaische, Altenburgische und Schwarzburg-Sondershausensche Gesetz ein. Wo weder deutsche Partikulargesetze noch ein Gewohnheitsgesetz das röm. Recht beseitigt
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0470, von Exkremente bis Exkussion Öffnen
die Vorausklagung. Der Bürge (s. Bürgschaft) kann nach einer Verordnung des Kaisers Justinian, welcher die neuern Gesetzgebungen gefolgt sind (Preuß. Allg. Landr. I, 14, §. 283; Code civil Art. 2021 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1461; Schweizer
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0031, von Übergangsstil bis Überhitzer Öffnen
) wegfällt, und der Übergangene neben den eingesetzten Erben als Miterbe zu glei chem Recht eintritt; insbesondere bleiben Vermächtnisse wirksam. – Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 450–455; II, 1, §.444; I, 12, §§. 601, 647 unterscheidet, ob
2% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0469, von Alter (physiologisch) bis Altersklasse Öffnen
Landr. Art. 470, 480-484, 487, durch Heirat den minderjährigen Ehegatten eine erweiterte Geschäftsfähigkeit erlangen, zum Teil beide Ehegatten oder die minderjährige Ehefrau die Rechte des Volljährigen erlangen, im erstern Sinne z. B. Bayr. Landr. I
2% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0610, Aneroid Öffnen
eines ehelichen als eines unehelichen Kindes in Betracht. Nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 16 können die Verwandten die Rechtmäßigkeit des in der Ehe geborenen Kindes niemals anfechten (s. Anfechtung), wenn der Ehemann dasselbe bei seiner Lebenszeit
2% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0150, von Ausgangszölle bis Ausgleichungsrechnung Öffnen
, ist im Gemeinen Rechte nicht unbestritten. Die neuern Rechte bestimmen zumeist eine A. in Ansehung des auf den Abkömmling Gelangten, das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 359-363, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2359
2% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0165, von Ausspielgeschäft bis Ausstattung Öffnen
sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne, welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.; Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr
2% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0653, von Beißbeere bis Beitzke Öffnen
soll und kann. Beißbeere, Pflanzenart, s. Capsicum. Beißer, die in Süddeutschland und Österreich übliche Bezeichnung für Hebeisen (s. d.). Beißkohl, Pflanzenart, s. Beta. Beistand, nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine Person, welche jemand
2% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0272, von Bonaini bis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) Öffnen
. Landr. I, 15, 8- 45; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 296; Deutscher Entwurf §. 879). Dem wird in Landesgesetzen gleichgestellt der redliche Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung (Preuß. Allg. Landr. 1,15, §. 42; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 367
2% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0786, Eigentumsklage Öffnen
.) aus Auslieferung der Sache. Ebenso nach Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 288, doch kann der Vermächtnisnehmer seine Eintragung als Eigen- tümer im Grundbuch nur erwirken, wenn der Erbe die Zustimmung hierzu erteilt oder dazu rechtskräf- tig verurteilt
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0075, von Embryogenie bis Embryologie Öffnen
wird als schon geboren angesehen"). Vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 1, §. 12; Bayr. Landr. I,3, §. 2, Nr. 3; Sächs. Gesetzb. §. 32; Österr. Gesetzb. §. 32; Deutscher Entwurf §§. 1758, 1867, 1904, 2026. Derselbe Grundsatz wird in Bezug auf Alimentationsrechte
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0318, von Érsek-Ujvár bis Erskine (St. Vincent) Öffnen
konnte dasselbe durch seinen Eid beweisen. Später kehrte man zum röm. Recht Zurück: Bayrisches Landr. II, 4; Preuß. Allg. Laudr. 1,9, §§. 579-669; 0oä6 oivil Art. 2262, 2264-69; Österr. Vürgerl. Ge- setzb. 8§. 1454 fg. Hezüglich
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0536, von Falces bis Falconer (Hugh) Öffnen
, auch im Bayrischen Landr. Ⅲ, 6, §§. 14, 15. Dagegen ist derselbe bereits aufgegeben in der Nürnberger Reformation, dem Hamburger und Lübischen Rechte, im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2243, im Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 333, im Österr. Bürgerl
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0558, von Familienbrüder bis Familienfideikommiß Öffnen
556 Familienbrüder - Familienfideikommiß Landr. 1,1, §§. 3-5. Den Anschauungen mancher Gegenden entspricht es noch heute, anch die Diener- schaft, insbesondere das Gesinde (vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,1, §. 4), mit zur F. zu zählen. In den
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0561, von Familienschluß bis Famine Öffnen
Ziele nicht mehr zu dienen vermag. Der Ausdruck F. fin- det sich im Preuß. Allg. Landr. II, 4 und in dem prcuß. Gese.tz vom 15. Febr. l840 über F. bei Familienfideikommissen, Familienstiftungen und Lehen. Das letztere Gesetz bestimmt die Zusam
2% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0802, von Findelkinder bis Findhorn Öffnen
er- mittelt wird, und welche Ansprüche dem Finder zu- , stehen, wenn derselbe ermittelt wird. Das durch i eine Verordnung vom 22. Nov. 1815 auf ganz Bayern ausgedehnte Bayrische Landr. II, 3,5 über- läßt es dem Finder, den Fund gehörig bekannt zu machen
2% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0242, von Hochzeit (typographisch) bis Hodell Öffnen
, welche den Eheschließenden bei Eingehung der Ehe gemacht werden. Das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §. 172 bestimmt, daß H. gemeinsames Eigentum beider Ehegatten seien, sofern nicht der Schenker ein anderes ausdrücklich festgesetzt hat oder dieser
2% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0249, Kauf Öffnen
. frei, wenn er noch nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht
2% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0182, von Vast bis Väterliche Gewalt Öffnen
Kindes gefährdet. Viele Rechte geben die Befugnis hierzu nur dem ordentlichen (d. h. Prozeß-) Richter, das Preuß. Landr. II, 2, §. 91 und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1803, dem Vormundschaftsgericht. Den letztern folgt das Deutsche Bürgerl
2% Brockhaus → 14. Band: Rüdesheim - Soccus → Hauptstück: Seite 0414, von Schenkl bis Schenkung Öffnen
wird dieselbe erst mit deren Annahme gültig (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1058), nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1054 soll das nur für S. gelten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für das Schenkungsversprechen
2% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0975, von Heimführung der Braut bis Heimstättengesetze Öffnen
973 Heimführung der Braut – Heimstättengesetze Auslande den Grundsätzen der Gleichstellung zuwider benachteiligt werden, soweit möglich, Entschädigung aus den im Inlande befindlichen Nachlaßbestandteilen gewährt werde. Das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ,12
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0056, von Abmarkung bis Abnahme (rechtlich) Öffnen
, namentlich aber durch Milch, Eier, Fleischspeisen und gutes Bier, sowie auch durch Aufenthalt in guter Luft und hinreichende körperliche und geistige Ruhe zu ersetzen sucht. (S. Mitchellsche Kur.) Abmarkung, im Preuß. Allg. Landr. I, 17, §§ 383, 384
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0067, von Abschlag bis Abschneiden Öffnen
durch die Zurückweisung derselben nicht in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 695, Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §. 57, Code civil 1244, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1415, Entwurf des Bürgerl. Gesetzb
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0075, von Absorptionskoefficient bis Absperrventil Öffnen
., wenn es für das Testament tempore pestis Formerleichterungen gewährt, und ihm folgen das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2113, sowie das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 597, wohl aber stellen schon das Bayrische Landr. III, 4, §. 6, das Preuß. Allg
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0084, von Abweiser bis Abwesenheit Öffnen
die Abwesenheitspflegschaft, entsprechend der Altersvormundschaft, als eine Fürsorge in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden für diesen. Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 19-22, 821; Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§. 82, 83
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0468, von Altenteil bis Alter (juristisch) Öffnen
.) unterscheidet das geltende Recht das Kindesalter, für welches im allgemeinen die Willensfähigkeit verneint wird, so daß Kinder durch eigene Handlungen nicht einmal erwerben können. Die Grenze des Kindesalters bestimmen das Gemeine Recht, das Preuß. Allg. Landr
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0574, Analyse Öffnen
, enthalten zumeist besondere Vorschriften darüber, wie zu verfahren sei, wenn A. eine Urkunde ausstellen wollen. Nach dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 171 fg. und Anhang §. 5 müssen A. ihre Verträge, welche der schriftlichen Form bedürfen
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0614, Anfechtung Öffnen
; er bleibt Erbe. Ihm folgen die meisten neuern Rechte, wenngleich in manchen Beziehungen abweichend, auch unter sich verschieden. Vgl. z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2280, 2278 mit §§. 2259, 2261, andererseits Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 599 fg
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0669, von Anplatten bis Anrüchigkeit Öffnen
gesetzliche Vorschriften nur noch ganz vereinzelt. Aber selbst nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 8, $. 280 waren von der Aufnahme in die Zünfte diejenigen ausgeschlossen, welche die Geschäfte eines Schinders oder Abdeckers wirklich getrieben haben. Erst
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0723, von Anwalt und Anwaltskammern bis Anweisung Öffnen
721 Anwalt und Anwaltskammern - Anweisung festgehalten, Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 281 fg., §§. 366 fg., §§. 645 fg. (hier kann der Erblasser die Anwachsung verbieten, das Erledigte fällt alsdann an die gesetzlichen Erben), Sachs. Bürgerl
1% Brockhaus → 1. Band: A - Astrabad → Hauptstück: Seite 0724, von Anwenderecht bis Anzeige Öffnen
" fordern, wenn sich nicht aus ihren Vereinbarungen etwas anderes ergiebt; war er Schuldner des Anweisenden, so wird er durch die Leistung von jener Schuld frei. Nach Preuß. Allg. Landr. §. 203 und nach Österr. Gesetzb. §. 1408 kommen zwischen dem
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0877, von Beschwerdebuch bis Beschwören Öffnen
er auf den Todesfall erhält", in das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2389 übergegangen; vgl. auch Bayr. Landr. III, 6, §. 6. Wie schon im Gemeinen Rechte, so wird der Satz von fast allen neuern Rechten in Verbindung gebracht mit den Grundsätzen über
1% Brockhaus → 3. Band: Bill - Catulus → Hauptstück: Seite 0288, von Bonis avibus bis Bonitierung Öffnen
hat, für die B. So auch nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 971 und nach dem Deutschen Entwurf §§. 298, 299, sowie nach Code civil Art. 1693, 1694. Nach Preuß. Allg. Landr. I,11, §. 430 und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1397 haftet der Cedent gegen
1% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0058, von Cerro bis Certifikat Öffnen
. Gesetzbuch schließt sich dem Gemeinen Rechte an und gelangt dadurch zu seinen §§. 2181–86, in welchen die einzelnen Fälle geregelt werden. Ähnlich, wenn auch sachlich nicht übereinstimmend, das Bayrische Landr. III, 3, §. 9. Das Preuß. Allg
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0279, von Dienstauszeichnungen bis Dienste (persönliche) Öffnen
. Doch kann nach Preuft. Allg. Landr. 1,21, §. 178 der Nießbrauch auch für die Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese be- steht (§.179). Solche persönlichen D. sind der Nieß- brauch (s
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0463, von Dotalbauern bis Dotalsystem Öffnen
Gegenstand der Mitgift war. - Der Code civil und das Badische Landr. Art. 1554 entziehen, sofern nach dem Ehevertrage sog. Dotalrecht gilt und etwas Abweichendes nicht im Vertrage bestimmt ist, die D. der Veräußerung, selbst unter Zustimmung
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0527, von Drissa bis Driva Öffnen
., sondern auch die Wahl unter mehrern Möglichkeiten einem D. schlechthin zu überlassen. 'Ahnliche zum Teil weitergehende, zum Teil eingeschränktere Bestimmungen sind ge- troffen im Sächs. Vürgerl. Gesetzb. ߧ. 2086,2087; Preuß. Allg. Landr. I
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0730, von Effektivstand bis Egan Öffnen
Recht, nach Österr. Gesetzb. §z. 1318, 1319 und nach Badischem Landr., Satz 1384a ohne Rücksicht, ob den Inhaber selbst ein Verschulden trifft; nach Preuß. Allg. Landr. I, 6, §. 68 nur, wenn der Inhaber die Perfon des Thäters nicht nachweisen
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0743, von Ehefrau bis Ehegartenwirtschaft Öffnen
ohne Genehmigung des Ehemanns vorgenommenen Rechtshandlungen sind unverbindlich. So nach Allg. Preuß. Landr. II, 1, §§. 320, 389; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1638, 1641 (hat die E. die Verbindlichkeiten erfüllt, so kann sie das Geleistete nicht
1% Brockhaus → 5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] → Hauptstück: Seite 0796, von Eingeweidebruch bis Einhandsgut Öffnen
eines Dritten an einen der Ehegatten unter dieser Voraussetzung, sei es durch Vereinbarung der Ehegatten. (Das letztere dürfte für das Preuß. Allg. Landrecht nicht zulässig sein. Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0062, von Eltmann bis Elura Öffnen
60 Eltmann - Elura der Gewalt; in diesen Fällen soll den: Inhaber der Ertrag des Nutznießungsrechts verbleiben (§. 1554). Im wesentlichen bestimmen das Gleiche das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1834, der Code civil und das Badische Landr. Art. 141
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0069, von Emancipieren bis Emanuel I. Öffnen
in etwas veränderter Gestalt, in die neuern Rechte übergegangen. (Vgl. 3. B. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 214-230; Sächf. Bürgerl. Gesetzb.^§. 1831; Coä6 eivil und Badifches Landr. Art. 372, 384, 477-487; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 174.) Nach
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0178, von Entluftungsventil bis Entoconcha mirabilis Öffnen
, ist der Entmündigte nicht geschäfts-(handtungs-) fähig. Der entmündigte Verschwender ist nach Ge- meinem Recht und einigen ihm folgenden Rechten lediglich in Bezug auf vermögensrechttiche Geschäfte beschränkt. Nack/demPreuß.Ällg. Landr. 1,1, §^ 31; 1,5, §. 14
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0228, von Erbbestand bis Erbe Öffnen
, nicht nur auf einen Teil desselben, im röm. Recht ausge- schlossen; nur auf dem Gebiete des Soldatenerbrechts bestehen Ausnahmen. Die neuern Gesetze haben jenen Grundsatz aufgegeben. So schon das Mainzer Landr. VIII, 19, das vorderösterr. Recht
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0232, von Erblandeshofämter bis Erbliche Krankheiten Öffnen
Ⅰ, 25, §. 5 und im Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 11, §§. 1199, 1200, dahin umgewandelt, daß die Mönche und Nonnen nach abgelegtem Klostergelübde (Profeß) sofort als tot angesehen und beerbt werden, mitunter auch so, daß nur der Eintritt in die Bettelklöster
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0241, von Erbschatz bis Erbschlüssel Öffnen
. Allg. Landr. I, 12, §§. 408-471 kennt ebenfalls das Viertel des Nacherben nicht; es verbietet nicht nur die Verfü- guug von Todes wegen, sondern auch Schenkungen, die auf einer bloßen Freigebigkeit beruhen. Es ver- mutet eine Beschränkung
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0272, Erfüllung (der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners) Öffnen
nicht herauszufinden sind. So auch nach Osterr. Bürgert. Gesetzb. §. 371; nach Preuß. Allg. Landr. 1,15, §. 45 und nach Sächf. Vürgerl. Gesetzb. §. 290 kann dem redlichen Empfän- ger baren Geldes dasfelbe von dem dritten Eigen- tümer nicht wieder
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0552, von Falsa demonstratio non nocet bis Falsches Vorgeben Öffnen
. Gesetzb. §. 572; Preuß. Allg. Landr. I, 4, §. 150 und 1,12, §. 25; Deutscher Entwurf §. 1781). Falsa Demonstratĭo non nocet (lat.), Rechtsregel: eine falsche Bezeichnung (z. B. des Namens einer Person, der Hausnummer oder der Lage
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0970, Forderungsrecht Öffnen
der Handlungsunfähigkeit der bisher Hand- lungsunfähige den Vertrag genehmigt sPreuß. Allg. Landr. 1,5, §§. 37 u. 38; Preuß. Gesetz vom 12. Juli 1875, §§. 3,4; Eächs. Bürgert. Gesetzb. §. 787; Osterr. Bürgerl. Gesetzb. §. 865; 0oä6 civil Art. 1125, 1311
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0389, von Frucht (Leibesfrucht) bis Frucht (juristisch) Öffnen
der Fruchtziehung die ordnungsmäßige Kultur maßgebend. Bei einem Waldbestand gehören die Windbrüche nicht schlagfähiger Hölzer zu den F. nur insoweit, als sie auf die gewöhnliche Forstnutzung anzurechnen sind (Preuß. Allg. Landr. I, 21, §. 33; Sächs. Bürgerl
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0436, von Furtim bis Furtwangen Öffnen
so verstehen, daß jede Ersitzung ausgeschlossen sei. Das Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 589 schließt die gewöhnliche Ersitzung desjenigen aus, welcher gestohlene Sachen im heutigen Sinne im guten Glauben aus erster Hand von dem Diebe erworben hat
1% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0887, von Gesamtsache bis Gesandter Öffnen
oder eines dinglichen Rechts seien. In den Gesetzgebungen wird aber oft noch die G. als solche als Gegenstand von Rechten bezeichnet. Vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,2, §§. 32, 36 fg.; Sä'chs. Bürgert. Gesetzb. ß. 63, Satz 2; Bayrisches Landr. If, 5, §. 6
1% Brockhaus → 8. Band: Gilde - Held → Hauptstück: Seite 0900, von Hausstock bis Haustelegraphen Öffnen
reklamiert werden können; und eben dies lehrt der Kommentator des Bayrischen Landrechts. Umgekehrt gehören nach Ooäs civil und Badischem Landr. Art. 564 Tauben, wenn sie in andere Taubenhäuser (coloiudiEi-) übergehen, dem Eigentümer dieser
1% Brockhaus → 10. Band: K - Lebensversicherung → Hauptstück: Seite 0530, von Kommodore-Inseln bis Kommunalanleihen Öffnen
, nicht ge- schlechtsreife Kinder vor den Eltern gestorben sind. - Der Ooä6 civil und das Vadische Landr. Art. 720-722 stellen ähnliche, aber wesentlich verwickel- tere Vermutungen auf. Andere Rechte, z. B. das Preuß. Allg. Landr. 1,1, §. 39; 1,12
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0046, von Leibrock bis Leicester (Stadt) Öffnen
Vermögensobjekt gewährt werden. Nach Schweizer Obligationenrecht Art. 518 wie nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 136 bedarf der L. der schriftlichen Form. Doch hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß es bei dem mit einer Versicherungsgesellschaft gegen
1% Brockhaus → 11. Band: Leber - More → Hauptstück: Seite 0932, von Mißbrauch bis Mißheirat Öffnen
von der menschlichen Körperbildung abweichen, daß die Geborenen nicht als Menschen angesehen werden können, so, als wären sie nicht empfangen worden (§§. 32, 33). Auch das Bayrische Landr. 1, 3, §. 2 verlangt "lebendig zur Welt kommen in menschlicher
1% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0486, von Nützlichkeitssystem bis Nyköping Öffnen
Forderung nebst Zinsen abgerechnet. Das N. an Grundstücken ist in Preußen (Preuß. Allg. Landr. I, 20, §§. 8, 71, 99, 100) durch die Gesetz- gebung vom 5. Mai 1872 nicht beseitigt, bedarf aber der Eintragung in das Grundbuch. Ebenso in Mecklenburg
1% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0663, von Ortnit bis Ortolan Öffnen
661 Ortnit - Ortolan tete man früher das Gesetz maßgebend, welchem die Person des Eigentümers unterworfen ist, so auch Preuß. Allg. Landr. Einleitung §. 28; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 300; Ital. Gesetzb. Art. 7 (letzteres mit Vorbehalt
1% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0892, von Parapepton bis Parasiten Öffnen
Vorschriften wie das Gemeine Recht enthält auch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1237 fg., ohne jedoch den Ausdruck zu wählen. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 1574 fg. enthalten im wesentlichen dem Gemeinen Recht sich anschließende
1% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0764, von Religionswissenschaft bis Rellstab Öffnen
als höchstens eine bestimmte Summe zuwenden (summa pragmatica); in Ansehung des übrigen Vermögens waren sie als bürgerlich tot anzusehen, vgl. z. B. Bayr. Amortisationsgesetz vom 13. Okt. 1764; Preuß. Allg. Landr. II, 11, §. 1199 fg.; Mainzer
1% Brockhaus → 15. Band: Social - Türken → Hauptstück: Seite 0516, von Superfoecundatio bis Superphosphat Öffnen
»). Mit der S., dem Recht, mit Bewilligung des Eigentümers auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks desselben ein Bauwerk (also nicht Bäume) zu haben, ist man aber zu einem dinglichen, vererblichen und veräußerlichen Recht gelangt. Vgl. Preuß. Landr
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0276, von Verlagssystem bis Verlängerung Öffnen
. noch Landesrecht (Preuß. Landr. I, 11, §§. 996-1021; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§.1164-1171; Badisches Landr. Art. 577 da-dh). Das Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch vom 18. Aug. 1896, Art. 76, hält es auch fernerhin aufrecht, doch
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0302, von Vert-jus bis Vertragsbruch Öffnen
Scheingeschäft s. d. Hat die Gegenpartei eine Erklärung im Scherz gemacht, so ist nach der im Gemeinen Recht herrschenden Ansicht die Erklärung, also auch der V. selbst, ungültig. So auch Preuß. Landr. ⁡Ⅰ, 4, §. 52; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 91; Österr
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0411, von Vorarlberger Alpen bis Vorbehalt Öffnen
dasjenige, was der Mitbedachte als Miterbe beizutragen hat, allein erhält und nur dasjenige, was die andern Miterben beizutragen haben, unter den beiden Bedachten zu teilen sei. Das Bayrische Landr. III, 6, §. 5, das Preuß. Allg. Landr. 1, 12, §§. 262, 271
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0693, von Widerruf bis Widerstand Öffnen
Verwahrung, z. B. Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §§. 565‒571; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2215; Bayrisches Landr. Ⅲ, 4, §. 2, und Bayr. Notariatsgesetz vom 10. Nov. 1861, während nach dem Gemeinen Rechte in einer solchen Rücknahme ein W. nicht gefunden
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0305, von Verviers bis Verwaltungsgemeinschaft Öffnen
, ist, im einzelnen weiter entwickelt, das gesetzliche eheliche Güterrecht des Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §§. 205 fg., das des Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1233 fg., der oldenb. Gesetze von 1873 und 1879 (Fürstentum Lübeck), der Stadt Lübeck (Gesetz vom 10. Febr
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0813, von Wohnsitz bis Wohnung Öffnen
Kindesstatt angenommen sind. Findelkinder (s. d.) bedürfen der Begründung eines W. durch den gesetzlichen Vertreter. Nach manchen Rechten teilen Dienstboten den W. der Herrschaft, bei welcher sie im Dienste sind, vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. I, §. 4
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0816, von Wohnungssteuer bis Woldemar Öffnen
814 Wohnungssteuer - Woldemar Code civil Art. 631, 634; Sächs. Bürgerl. Gsetzb. §. 643; Bayrisches Landr. II, 9, §. 12; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1093 mit §. 1059). Was die Kosten und Lasten des Gebrauchsgegenstandes betrifft, so
1% Brockhaus → 16. Band: Turkestan - Zz → Hauptstück: Seite 0146, von Ususfructus bis Utah Öffnen
in beschränkter Weise gehen. In den meisten neuern Gesetzgebungen ist der Begriff des U. dahin bestimmt worden, daß derselbe ein auf die Notdurft einer Person beschränkter Nießbrauch sei (vgl. Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 19, §§. 22 fg.; Sächs. Bürgerl
1% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0065, von Cessionar bis Cesti Öffnen
eine kraft des Gesetzes hierzu berechtigte Behörde im Wege der Zwangsvollstreckung. Kraft Gesetzes geht nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 16, §. 46 die Forderung des Gläubigers auf den Dritten über, wenn dieser statt des Schuldners Geld zahlt; nach Sächs. Bürgerl
1% Brockhaus → 12. Band: Morea - Perücke → Hauptstück: Seite 0363, von Niesekraut bis Nießbrauch Öffnen
Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 21, §. 179, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 529 und dem Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §. 1061 mit der Existenz der jurist. Person; der vermachte N. nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 423, wenn nicht anders bestimmt
1% Brockhaus → 2. Band: Astrachan - Bilk → Hauptstück: Seite 0101, von Aufsetzbürste bis Aufsichtsrat Öffnen
. Das entspricht dem geltenden Recht, besonders bei der A. über Kinder und Geisteskranke. (Sächs. Gesetzb. §. 779; Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 57, 65; Code civil Art. 1384; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1309.) Auf Sicht, s. Sicht. Aufsichtsbehörden, s
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0107, von Endophytisch bis Energie Öffnen
oder Hirten (s. vorstehende Figur). ^[Abb.] Endzweck, letzter oder absoluter Zweck, s. Zweck. - Im Preuß. Allg. Landr. I, 4, §. 152 ist E. die Auflage (s. d.) einer Zuwendung, welche den eigenen Vorteil des Empfängers bezweckt. Wird die Auflage
1% Brockhaus → 6. Band: Elektrodynamik - Forum → Hauptstück: Seite 0275, Erfurt Öffnen
. Gesetzb. §. 904; Code civil Art. 1901; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 712). Das Preuß. Mg. Landr. I, 5, §§. 236-38 hat noch weitere Regeln für diesen Fall aufgestellt. Erfurt. 1) Regierungsbezirk der preuß. Provinz Sachsen, umfaßt Teile des
1% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0521, von Ignorantins bis Ihle-Kanal Öffnen
519 Ignorantins – Ihle-Kanal tums zu begründen. So auch Preuß. Allg. Landr. Einleitung §. 12; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 97; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 2. Darüber, in welchen Fällen bei Berufung auf echten Irrtum (s. d.) Entschuldbarkeit
1% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0828, von Jagdregal bis Jagdzeug Öffnen
. Landr. II, 16, §. 31 verweist. Durch §§. 117, 292, 368, Nr. 11 des Deutschen Strafgesetzbuchs ist das I. gegen Eingriffe unter Strafschutz gestellt. In Osterreich liegen die Verhältnisse ähnlich wie in Deutschland. Vgl. kaiserl. Patent vom 7