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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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. Gesetzb. ߧ. 179 fg. spricht von "Wahlkind" und "Wahlvater oder Wahlmutter". Gemeinrechtlich erfolgt die Arrogation durch landesherrliches Reskript. Der Code civil und das Badische Landr. Art. 346, 366 gestatten, abgesehen von der Annahme
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0061,
Eltern |
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. §. 198 und zahlreiche
andere Rechte, sowie der (^oä6 civil und das Va-
dische Landr. Art. 390 fg., geben ibr sogar ein Recht
darauf, selbst Vormund zu sein. Ein Recht auf Be-
rufung zur Vormundschaft giebt ihr auch das Ge-
meine Recht. Noch
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
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Rechte ein Alter des Testierenden von 12 und 14 J., je nachdem es sich um weibliche oder männliche Personen handelt, dem Bayrischen Landr. Ⅲ, 3, §. 3, dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2066, dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 16 und dem Österr. Bürgerl
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3% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0613,
Anfechtung |
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. 165 fg.); das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 2 und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1772 lassen den Beweis der Nichtbeiwohnung zu (das erstere verlangt den überzeugenden Nachweis); das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 159 und für gewöhnliche Fälle
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
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244
Erbzins - Erchanger
m dem Preuß. Allg. Landr. 1,12, §. 649 und im
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2500. Gewöhnlich ver-
steht man unter E. den Vertrag, in dem jemand
dem Erblasser gegenüber auf sein Erbrecht in dessen
Nachlaß verzichtet
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3% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Konventionbis Konversations-Lexikon |
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Obligationenrecht Art. 179 und dem Deutschen Entwurf §. 292. Umgekehrt befreit nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 284, nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1336 und dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 311 die Bezahlung der Strafe, außer dem Fall
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3% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Blindenanstaltenbis Blindendruck |
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. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 18 und Allg. Gerichtsordn. Ⅱ, 3, §§. 7, 8 ist den (nicht bevormundeten) B. bei gerichtlichen Verhandlungen ein Beistand zu geben. Das franz. Recht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haben keine Bestimmung getroffen
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3% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
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. Die neuern Gesetzbücher folgen hierin dem gemeinen Recht. Nach diesem und den meisten neuern Rechten können solche Verträge noch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, anders jedoch nach dem Code civil und dem Badischen Landr. Art. 1394, 1395
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Erbschaftsgebührenbis Erbschaftskauf |
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kann (nach
Gemeinem Recht und Sachs. Bürgers. Gesetzbuch
jedoch nicht teilweise). Dieses System gilt nach Ge-
meinem Recht für andere Personen als die 8ui, ferner
nach Sächs. Gesetzb. §§. 2009,2010,2250,2549, nach
Bayrischem Landr. Ill, 1, §. 8
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
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. Preuh. Grund-
buchordn. §. 74.
Gegenstand des F. können nur solche Gegen-
stände sein, welche einen dauernden Ertrag gewäh-
ren und selbst von Dauer find. Von den Grund-
stücken sind nach Preuh. Allg. Landr. II, 4, §§. 48,
60, nach den Nechten
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3% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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gemacht werden sollen, sind die bei solchem Er-
werb allgemein vorgeschriebenen Formen zu wahren.
(Preuh. Allg. Landr. §. 199.)
Über die Verhältnisse der Gesellschafter unterein-
ander bestimmt an erster Stelle der Gesellschafts-
vertrag
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
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. gewähren die geltenden Rechte den Abkömmlingen; eine große Zahl derselben versagt ihn noch unehelichen Kindern, teils überhaupt, wie das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 14, und das Frankfurter Recht, teils gegenüber den Vorfahren der Mutter
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0200,
von Afternbis Afzelius |
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. Landr. I, 21, §§. 309-312 nur mit Einwilligung des Hauptvermieters, doch berechtigt grundlose Verweigerung den Mieter zur Kündigung vor Ablauf der Frist. Der Hauptvermieter kann Entsetzung des widerrechtlich angenommenen Aftermieters fordern nach
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Enterdreggenbis Entern |
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. z. B. Bayrisches Landr. Ill, 3,8.10: Württcmb.
Landr. III, 17, ß. 1'.), u. a. Nach der herrschenden
Meinung verliert der Entcrbungsgrund seine Kraft
durch Verzeihung seitens des Verletzten, mag die
Verzeihung vor oder nach Errichtung der letztwil
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
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. Allg. Landr. 1,12, §§. 590 fg., 600 fg.'; II, 16,
8. 18, das Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §§. 2277-79,
2425, der Ooäo civil Art. 727-730, 1046, 1047,
ein württemb. Gesetz vom 5. Sept. 1839, das Österr.
Bürgert. Gesetzb. §§. 540-543 und der Deutsche
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Heinzenbis Heiratsbureau |
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mündig",
d. h. der Heiratende erlangt alle Rechte eines Voll-
jährigen. So bestimmen auch das Bayrische Landr. 1,
7, §. 36 (mit einer Einschränkung) und andere in
Bayern geltende Rechte, die Gesetze von Weimar
(1872, §§. 17 fg.) und Bremen
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
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, als Errichtung in ordentlicher Form möglich, mit Abschluß vor Gemeindevorsteher und zwei Zeugen (Vorbild das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 93 fg.; ähnlich das auf dem Lande errichtete Testament den Gemeinen Rechts und des Code civil Art. 974). 2
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0787,
von Eigentumslosungbis Eike |
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ein Recht an der Sache, aber doch eine Einrede und ein Einlösungsrecht gegen den Vindikanten gegeben wird (Preuß. Allg. Landr. I, 15, §§. 25, 26, 44; Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 315).
Ein besonderer Fall der Zusprechung der E. ohne Eigentumsrecht
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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.
Grbeinigung, s. Erbverbrüderung.
Erbeinfetzung oder Erbeseinsetzung, die-
jenige letztwillige Anordnung, durch welche der Ver-
fügende (Erblasser) einen Erben (s. d.) beruft oder
ernennt, vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,12, §.4: Sachs.
Bürgert
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0756,
Gemeinschaft der Heiligen |
Öffnen |
Anteil zustebt (Deutscher Ent-
wurf §. 764; Preuß. Allg. Landr. 1,17, §. 2; Österr.
Bürgerl. Gefetzb. ß. 839; Sächf. Bürgerl. Gesetzb.
8.328; Ooäe civil Art. 1863). Jeder Teilhaber kann
über seinen Anteil an dem gemeinschaftlichen Gegen-
stande
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
Öffnen |
-
schwister stehen nicht in einem verwandtschaftlichen
Verhältnis. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 606
bebt hervor, daß auch durch Restript legitimierte
und eheliche Kinder nur Halbgeschwister sind. Nach
einigen Rechten gelten auch uneheliche
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Leibregimenterbis Leibrentenvertrag |
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. 519), nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 649 gilt das für das letzte Lebensjahr überhaupt, während die nicht im voraus fällige L. nach Code civil Art. 1980 nur nach Verhältnis der erlebten Tage zu zahlen ist. Besteht ein Nießbrauch an einer L., so
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Schenkungssteuerbis Schenkung von Todes wegen |
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nach dem Deutschen Entwurf §. 464, noch für die Zeit vor der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1079 zu zahlen. Hat der Schenkgeber dem Beschenkten eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Pflichtwidrige Schenkungbis Pflug |
Öffnen |
67
Pflichtwidrige Schenkung – Pflug
Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel, je nachdem ein, zwei oder mehr Kinder vorhanden sind. – Für Vorfahren bestimmen das Gleiche wie für Abkömmlinge das Gemeine Recht, auch das Bayrische Landr. Ⅲ, 3, §. 15
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0748,
von Eheschließungbis Ehestatistik |
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, nehmen auch das Württemb. Landr. II, 32, §. 1, das Bayrische Landr. I, 6, §. 43, das Gothaische, Altenburgische und Schwarzburg-Sondershausensche Gesetz ein. Wo weder deutsche Partikulargesetze noch ein Gewohnheitsgesetz das röm. Recht beseitigt
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0470,
von Exkrementebis Exkussion |
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die Vorausklagung. Der Bürge (s. Bürgschaft) kann nach einer Verordnung des Kaisers Justinian, welcher die neuern Gesetzgebungen gefolgt sind (Preuß. Allg. Landr. I, 14, §. 283; Code civil Art. 2021 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1461; Schweizer
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0031,
von Übergangsstilbis Überhitzer |
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) wegfällt, und der Übergangene neben den eingesetzten Erben als Miterbe zu glei chem
Recht eintritt; insbesondere bleiben Vermächtnisse wirksam. – Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 450–455; II, 1, §.444; I, 12, §§. 601,
647 unterscheidet, ob
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Alter (physiologisch)bis Altersklasse |
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Landr. Art. 470, 480-484, 487, durch Heirat den minderjährigen Ehegatten eine erweiterte Geschäftsfähigkeit erlangen, zum Teil beide Ehegatten oder die minderjährige Ehefrau die Rechte des Volljährigen erlangen, im erstern Sinne z. B. Bayr. Landr. I
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0610,
Aneroid |
Öffnen |
eines ehelichen als eines unehelichen Kindes in Betracht. Nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 16 können die Verwandten die Rechtmäßigkeit des in der Ehe geborenen Kindes niemals anfechten (s. Anfechtung), wenn der Ehemann dasselbe bei seiner Lebenszeit
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
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, ist im Gemeinen Rechte nicht unbestritten. Die neuern Rechte bestimmen zumeist eine A. in Ansehung des auf den Abkömmling Gelangten, das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 359-363, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2359
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Ausspielgeschäftbis Ausstattung |
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sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne, welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.; Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
Öffnen |
soll und kann.
Beißbeere, Pflanzenart, s. Capsicum.
Beißer, die in Süddeutschland und Österreich übliche Bezeichnung für Hebeisen (s. d.).
Beißkohl, Pflanzenart, s. Beta.
Beistand, nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine Person, welche jemand
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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. Landr. I, 15, 8- 45; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 296; Deutscher Entwurf §. 879). Dem wird in Landesgesetzen gleichgestellt der redliche Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung (Preuß. Allg. Landr. 1,15, §. 42; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 367
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
Öffnen |
.) aus Auslieferung der Sache. Ebenso nach
Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 288, doch kann der
Vermächtnisnehmer seine Eintragung als Eigen-
tümer im Grundbuch nur erwirken, wenn der Erbe
die Zustimmung hierzu erteilt oder dazu rechtskräf-
tig verurteilt
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0075,
von Embryogeniebis Embryologie |
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wird als schon geboren angesehen"). Vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 1, §. 12; Bayr. Landr. I,3, §. 2, Nr. 3; Sächs. Gesetzb. §. 32; Österr. Gesetzb. §. 32; Deutscher Entwurf §§. 1758, 1867, 1904, 2026. Derselbe Grundsatz wird in Bezug auf Alimentationsrechte
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0318,
von Érsek-Ujvárbis Erskine (St. Vincent) |
Öffnen |
konnte dasselbe durch seinen Eid beweisen. Später
kehrte man zum röm. Recht Zurück: Bayrisches Landr.
II, 4; Preuß. Allg. Laudr. 1,9, §§. 579-669; 0oä6
oivil Art. 2262, 2264-69; Österr. Vürgerl. Ge-
setzb. 8§. 1454 fg.
Hezüglich
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Falcesbis Falconer (Hugh) |
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, auch im Bayrischen Landr. Ⅲ, 6, §§. 14, 15. Dagegen ist derselbe bereits aufgegeben in der Nürnberger Reformation, dem Hamburger und Lübischen Rechte, im Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2243, im Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 333, im Österr. Bürgerl
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0558,
von Familienbrüderbis Familienfideikommiß |
Öffnen |
556
Familienbrüder - Familienfideikommiß
Landr. 1,1, §§. 3-5. Den Anschauungen mancher
Gegenden entspricht es noch heute, anch die Diener-
schaft, insbesondere das Gesinde (vgl. Preuß. Allg.
Landr. 1,1, §. 4), mit zur F. zu zählen. In den
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Familienschlußbis Famine |
Öffnen |
Ziele nicht
mehr zu dienen vermag. Der Ausdruck F. fin-
det sich im Preuß. Allg. Landr. II, 4 und in dem
prcuß. Gese.tz vom 15. Febr. l840 über F. bei
Familienfideikommissen, Familienstiftungen und
Lehen. Das letztere Gesetz bestimmt die Zusam
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Findelkinderbis Findhorn |
Öffnen |
er-
mittelt wird, und welche Ansprüche dem Finder zu- ,
stehen, wenn derselbe ermittelt wird. Das durch i
eine Verordnung vom 22. Nov. 1815 auf ganz
Bayern ausgedehnte Bayrische Landr. II, 3,5 über-
läßt es dem Finder, den Fund gehörig bekannt zu
machen
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2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0242,
von Hochzeit (typographisch)bis Hodell |
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, welche den Eheschließenden bei Eingehung der Ehe gemacht werden. Das Preuß. Allg. Landr. II, 1, §. 172 bestimmt, daß H. gemeinsames Eigentum beider Ehegatten seien, sofern nicht der Schenker ein anderes ausdrücklich festgesetzt hat oder dieser
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0249,
Kauf |
Öffnen |
. frei, wenn er noch nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0182,
von Vastbis Väterliche Gewalt |
Öffnen |
Kindes gefährdet. Viele Rechte geben die Befugnis hierzu nur dem ordentlichen (d. h. Prozeß-) Richter, das Preuß. Landr. II, 2, §. 91 und das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1803, dem Vormundschaftsgericht. Den letztern folgt das Deutsche Bürgerl
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
Öffnen |
wird dieselbe erst mit deren Annahme gültig (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1058), nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1054 soll das nur für S. gelten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für das Schenkungsversprechen
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Heimführung der Brautbis Heimstättengesetze |
Öffnen |
973
Heimführung der Braut – Heimstättengesetze
Auslande den Grundsätzen der Gleichstellung zuwider benachteiligt werden, soweit möglich, Entschädigung aus den im Inlande befindlichen Nachlaßbestandteilen gewährt werde. Das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ,12
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abmarkungbis Abnahme (rechtlich) |
Öffnen |
, namentlich aber durch Milch, Eier, Fleischspeisen und gutes Bier, sowie auch durch Aufenthalt in guter Luft und hinreichende körperliche und geistige Ruhe zu ersetzen sucht. (S. Mitchellsche Kur.)
Abmarkung, im Preuß. Allg. Landr. I, 17, §§ 383, 384
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
Öffnen |
durch die Zurückweisung derselben nicht in Annahmeverzug (s. Verzug). So übereinstimmend das Gemeine Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 695, Preuß. Allg. Landr. 1, 16, §. 57, Code civil 1244, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1415, Entwurf des Bürgerl. Gesetzb
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0075,
von Absorptionskoefficientbis Absperrventil |
Öffnen |
., wenn es für das Testament tempore pestis Formerleichterungen gewährt, und ihm folgen das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2113, sowie das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 597, wohl aber stellen schon das Bayrische Landr. III, 4, §. 6, das Preuß. Allg
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Abweiserbis Abwesenheit |
Öffnen |
die Abwesenheitspflegschaft, entsprechend der Altersvormundschaft, als eine Fürsorge in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Abwesenden für diesen. Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 18, §§. 19-22, 821; Preuß. Vormundschaftsordnung von 1875, §§. 82, 83
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
Öffnen |
.) unterscheidet das geltende Recht das Kindesalter, für welches im allgemeinen die Willensfähigkeit verneint wird, so daß Kinder durch eigene Handlungen nicht einmal erwerben können. Die Grenze des Kindesalters bestimmen das Gemeine Recht, das Preuß. Allg. Landr
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0574,
Analyse |
Öffnen |
, enthalten zumeist besondere Vorschriften darüber, wie zu verfahren sei, wenn A. eine Urkunde ausstellen wollen. Nach dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §§. 171 fg. und Anhang §. 5 müssen A. ihre Verträge, welche der schriftlichen Form bedürfen
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
Öffnen |
; er bleibt Erbe. Ihm folgen die meisten neuern Rechte, wenngleich in manchen Beziehungen abweichend, auch unter sich verschieden. Vgl. z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2280, 2278 mit §§. 2259, 2261, andererseits Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 599 fg
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0669,
von Anplattenbis Anrüchigkeit |
Öffnen |
gesetzliche Vorschriften nur noch ganz vereinzelt. Aber selbst nach dem Preuß. Allg. Landr. II, 8, $. 280 waren von der Aufnahme in die Zünfte diejenigen ausgeschlossen, welche die Geschäfte eines Schinders oder Abdeckers wirklich getrieben haben. Erst
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
Öffnen |
721
Anwalt und Anwaltskammern - Anweisung
festgehalten, Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 281 fg., §§. 366 fg., §§. 645 fg. (hier kann der Erblasser die Anwachsung verbieten, das Erledigte fällt alsdann an die gesetzlichen Erben), Sachs. Bürgerl
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0724,
von Anwenderechtbis Anzeige |
Öffnen |
" fordern, wenn sich nicht aus ihren Vereinbarungen etwas anderes ergiebt; war er Schuldner des Anweisenden, so wird er durch die Leistung von jener Schuld frei. Nach Preuß. Allg. Landr. §. 203 und nach Österr. Gesetzb. §. 1408 kommen zwischen dem
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0877,
von Beschwerdebuchbis Beschwören |
Öffnen |
er auf den Todesfall erhält", in das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2389 übergegangen; vgl. auch Bayr. Landr. III, 6, §. 6. Wie schon im Gemeinen Rechte, so wird der Satz von fast allen neuern Rechten in Verbindung gebracht mit den Grundsätzen über
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Bonis avibusbis Bonitierung |
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hat, für die B. So auch nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 971 und nach dem Deutschen Entwurf §§. 298, 299, sowie nach Code civil Art. 1693, 1694. Nach Preuß. Allg. Landr. I,11, §. 430 und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1397 haftet der Cedent gegen
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0058,
von Cerrobis Certifikat |
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. Gesetzbuch schließt sich dem Gemeinen Rechte an und gelangt dadurch zu seinen §§. 2181–86, in welchen die einzelnen
Fälle geregelt werden. Ähnlich, wenn auch sachlich nicht übereinstimmend, das Bayrische Landr. III, 3, §. 9. Das Preuß. Allg
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Dienstauszeichnungenbis Dienste (persönliche) |
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. Doch kann nach Preuft.
Allg. Landr. 1,21, §. 178 der Nießbrauch auch für die
Erben des zuerst Berechtigten bestellt werden, und
einer jurist. Person steht er so lange zu, wie diese be-
steht (§.179). Solche persönlichen D. sind der Nieß-
brauch (s
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
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Gegenstand der Mitgift war. - Der Code civil und das Badische Landr. Art. 1554 entziehen, sofern nach dem Ehevertrage sog. Dotalrecht gilt und etwas Abweichendes nicht im Vertrage bestimmt ist, die D. der Veräußerung, selbst unter Zustimmung
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0527,
von Drissabis Driva |
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., sondern auch die Wahl
unter mehrern Möglichkeiten einem D. schlechthin
zu überlassen. 'Ahnliche zum Teil weitergehende,
zum Teil eingeschränktere Bestimmungen sind ge-
troffen im Sächs. Vürgerl. Gesetzb. ߧ. 2086,2087;
Preuß. Allg. Landr. I
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0730,
von Effektivstandbis Egan |
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Recht, nach Österr. Gesetzb. §z. 1318,
1319 und nach Badischem Landr., Satz 1384a ohne
Rücksicht, ob den Inhaber selbst ein Verschulden trifft;
nach Preuß. Allg. Landr. I, 6, §. 68 nur, wenn der
Inhaber die Perfon des Thäters nicht nachweisen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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ohne Genehmigung des Ehemanns vorgenommenen Rechtshandlungen sind unverbindlich. So nach Allg. Preuß. Landr. II, 1, §§. 320, 389; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1638, 1641 (hat die E. die Verbindlichkeiten erfüllt, so kann sie das Geleistete nicht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
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eines Dritten an einen der Ehegatten unter dieser Voraussetzung, sei es durch Vereinbarung der Ehegatten. (Das letztere dürfte für das Preuß. Allg. Landrecht nicht zulässig sein. Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0062,
von Eltmannbis Elura |
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60
Eltmann - Elura
der Gewalt; in diesen Fällen soll den: Inhaber der Ertrag des Nutznießungsrechts verbleiben (§. 1554). Im wesentlichen bestimmen das Gleiche das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1834, der Code civil und das Badische Landr. Art. 141
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Emancipierenbis Emanuel I. |
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in etwas veränderter Gestalt, in die neuern
Rechte übergegangen. (Vgl. 3. B. Preuß. Allg. Landr.
II, 2, §§. 214-230; Sächf. Bürgerl. Gesetzb.^§. 1831;
Coä6 eivil und Badifches Landr. Art. 372, 384,
477-487; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 174.) Nach
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0178,
von Entluftungsventilbis Entoconcha mirabilis |
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,
ist der Entmündigte nicht geschäfts-(handtungs-)
fähig. Der entmündigte Verschwender ist nach Ge-
meinem Recht und einigen ihm folgenden Rechten
lediglich in Bezug auf vermögensrechttiche Geschäfte
beschränkt. Nack/demPreuß.Ällg. Landr. 1,1, §^ 31;
1,5, §. 14
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0228,
von Erbbestandbis Erbe |
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, nicht
nur auf einen Teil desselben, im röm. Recht ausge-
schlossen; nur auf dem Gebiete des Soldatenerbrechts
bestehen Ausnahmen. Die neuern Gesetze haben
jenen Grundsatz aufgegeben. So schon das Mainzer
Landr. VIII, 19, das vorderösterr. Recht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0232,
von Erblandeshofämterbis Erbliche Krankheiten |
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Ⅰ, 25, §. 5 und im Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 11, §§. 1199, 1200, dahin umgewandelt, daß die Mönche und Nonnen nach abgelegtem Klostergelübde (Profeß) sofort als tot angesehen und beerbt werden, mitunter auch so, daß nur der Eintritt in die Bettelklöster
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
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. Allg. Landr. I,
12, §§. 408-471 kennt ebenfalls das Viertel des
Nacherben nicht; es verbietet nicht nur die Verfü-
guug von Todes wegen, sondern auch Schenkungen,
die auf einer bloßen Freigebigkeit beruhen. Es ver-
mutet eine Beschränkung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0272,
Erfüllung (der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners) |
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nicht herauszufinden
sind. So auch nach Osterr. Bürgert. Gesetzb. §. 371;
nach Preuß. Allg. Landr. 1,15, §. 45 und nach Sächf.
Vürgerl. Gesetzb. §. 290 kann dem redlichen Empfän-
ger baren Geldes dasfelbe von dem dritten Eigen-
tümer nicht wieder
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0552,
von Falsa demonstratio non nocetbis Falsches Vorgeben |
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. Gesetzb. §. 572; Preuß. Allg. Landr.
I, 4, §. 150 und 1,12, §. 25; Deutscher Entwurf §. 1781).
Falsa Demonstratĭo non nocet (lat.),
Rechtsregel: eine falsche Bezeichnung (z. B. des Namens einer Person, der Hausnummer oder der Lage
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
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der Handlungsunfähigkeit der bisher Hand-
lungsunfähige den Vertrag genehmigt sPreuß. Allg.
Landr. 1,5, §§. 37 u. 38; Preuß. Gesetz vom 12. Juli
1875, §§. 3,4; Eächs. Bürgert. Gesetzb. §. 787;
Osterr. Bürgerl. Gesetzb. §. 865; 0oä6 civil Art. 1125,
1311
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0389,
von Frucht (Leibesfrucht)bis Frucht (juristisch) |
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der Fruchtziehung die ordnungsmäßige Kultur maßgebend. Bei einem Waldbestand gehören die Windbrüche nicht schlagfähiger
Hölzer zu den F. nur insoweit, als sie auf die gewöhnliche Forstnutzung anzurechnen sind (Preuß. Allg. Landr. I, 21, §. 33; Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Furtimbis Furtwangen |
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so verstehen, daß jede Ersitzung ausgeschlossen sei. Das Preuß. Allg. Landr. I, 9, §. 589 schließt die gewöhnliche Ersitzung desjenigen aus, welcher gestohlene Sachen im heutigen Sinne im guten Glauben aus erster Hand von dem Diebe erworben hat
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0887,
von Gesamtsachebis Gesandter |
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oder eines dinglichen Rechts seien.
In den Gesetzgebungen wird aber oft noch die G.
als solche als Gegenstand von Rechten bezeichnet.
Vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,2, §§. 32, 36 fg.; Sä'chs.
Bürgert. Gesetzb. ß. 63, Satz 2; Bayrisches Landr.
If, 5, §. 6
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0900,
von Hausstockbis Haustelegraphen |
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reklamiert werden können;
und eben dies lehrt der Kommentator des Bayrischen
Landrechts. Umgekehrt gehören nach Ooäs civil
und Badischem Landr. Art. 564 Tauben, wenn sie
in andere Taubenhäuser (coloiudiEi-) übergehen,
dem Eigentümer dieser
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0530,
von Kommodore-Inselnbis Kommunalanleihen |
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, nicht ge-
schlechtsreife Kinder vor den Eltern gestorben sind.
- Der Ooä6 civil und das Vadische Landr. Art.
720-722 stellen ähnliche, aber wesentlich verwickel-
tere Vermutungen auf. Andere Rechte, z. B. das
Preuß. Allg. Landr. 1,1, §. 39; 1,12
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Leibrockbis Leicester (Stadt) |
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Vermögensobjekt gewährt werden. Nach Schweizer Obligationenrecht Art. 518 wie nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 136 bedarf der L. der schriftlichen Form. Doch hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß es bei dem mit einer Versicherungsgesellschaft gegen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Mißbrauchbis Mißheirat |
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von der menschlichen Körperbildung abweichen, daß die Geborenen nicht als Menschen angesehen werden können, so, als wären sie nicht empfangen worden (§§. 32, 33). Auch das Bayrische Landr. 1, 3, §. 2 verlangt "lebendig zur Welt kommen in menschlicher
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0486,
von Nützlichkeitssystembis Nyköping |
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Forderung nebst Zinsen abgerechnet. Das N. an
Grundstücken ist in Preußen (Preuß. Allg.
Landr. I, 20, §§. 8, 71, 99, 100) durch die Gesetz-
gebung vom 5. Mai 1872 nicht beseitigt, bedarf
aber der Eintragung in das Grundbuch. Ebenso
in Mecklenburg
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0663,
von Ortnitbis Ortolan |
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661
Ortnit - Ortolan
tete man früher das Gesetz maßgebend, welchem die Person des Eigentümers unterworfen ist, so auch Preuß. Allg. Landr. Einleitung §. 28; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 300; Ital. Gesetzb. Art. 7 (letzteres mit Vorbehalt
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Parapeptonbis Parasiten |
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Vorschriften wie das Gemeine Recht enthält auch das Österr. Bürgerl.
Gesetzb. §§. 1237 fg., ohne jedoch den Ausdruck zu wählen. Der Code civil und das
Badische Landr. Art. 1574 fg. enthalten im wesentlichen dem Gemeinen Recht sich anschließende
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0764,
von Religionswissenschaftbis Rellstab |
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als höchstens eine bestimmte Summe zuwenden (summa pragmatica); in Ansehung des übrigen Vermögens waren sie als bürgerlich tot anzusehen, vgl. z. B. Bayr. Amortisationsgesetz vom 13. Okt. 1764; Preuß. Allg. Landr. II, 11, §. 1199 fg.; Mainzer
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0516,
von Superfoecundatiobis Superphosphat |
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»). Mit der S., dem Recht, mit Bewilligung des Eigentümers auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks desselben ein Bauwerk (also nicht Bäume) zu haben, ist man aber zu einem dinglichen, vererblichen und veräußerlichen Recht gelangt. Vgl. Preuß. Landr
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0276,
von Verlagssystembis Verlängerung |
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. noch Landesrecht (Preuß. Landr. I, 11, §§. 996-1021; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§.1164-1171; Badisches Landr. Art. 577 da-dh). Das Einführungsgesetz zum Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch vom 18. Aug. 1896, Art. 76, hält es auch fernerhin aufrecht, doch
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0302,
von Vert-jusbis Vertragsbruch |
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Scheingeschäft s. d. Hat die Gegenpartei eine Erklärung im Scherz gemacht, so ist nach der im Gemeinen Recht herrschenden Ansicht die Erklärung, also auch der V. selbst, ungültig. So auch Preuß. Landr. Ⅰ, 4, §. 52; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 91; Österr
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0411,
von Vorarlberger Alpenbis Vorbehalt |
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dasjenige, was der Mitbedachte als Miterbe beizutragen hat, allein erhält und nur dasjenige, was die andern Miterben beizutragen haben, unter den beiden Bedachten zu teilen sei. Das Bayrische Landr. III, 6, §. 5, das Preuß. Allg. Landr. 1, 12, §§. 262, 271
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0693,
von Widerrufbis Widerstand |
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Verwahrung, z. B. Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §§. 565‒571; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2215; Bayrisches Landr. Ⅲ, 4, §. 2, und Bayr. Notariatsgesetz vom 10. Nov. 1861, während nach dem Gemeinen Rechte in einer solchen Rücknahme ein W. nicht gefunden
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Verviersbis Verwaltungsgemeinschaft |
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, ist, im einzelnen weiter entwickelt, das gesetzliche eheliche Güterrecht des Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §§. 205 fg., das des Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1233 fg., der oldenb. Gesetze von 1873 und 1879 (Fürstentum Lübeck), der Stadt Lübeck (Gesetz vom 10. Febr
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0813,
von Wohnsitzbis Wohnung |
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Kindesstatt angenommen sind. Findelkinder (s. d.) bedürfen der Begründung eines W. durch den gesetzlichen Vertreter. Nach manchen Rechten teilen Dienstboten den W. der Herrschaft, bei welcher sie im Dienste sind, vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. I, §. 4
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0816,
von Wohnungssteuerbis Woldemar |
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814
Wohnungssteuer - Woldemar
Code civil Art. 631, 634; Sächs. Bürgerl. Gsetzb. §. 643; Bayrisches Landr. II, 9, §. 12; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1093 mit §. 1059). Was die Kosten und Lasten des Gebrauchsgegenstandes betrifft, so
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0146,
von Ususfructusbis Utah |
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in beschränkter Weise gehen. In den meisten neuern Gesetzgebungen ist der Begriff des U. dahin bestimmt worden, daß derselbe ein auf die Notdurft einer Person beschränkter Nießbrauch sei (vgl. Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 19, §§. 22 fg.; Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
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eine kraft des Gesetzes hierzu berechtigte Behörde im Wege der Zwangsvollstreckung. Kraft Gesetzes geht nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 16, §. 46 die Forderung des Gläubigers auf den Dritten über, wenn dieser statt des Schuldners Geld zahlt; nach Sächs. Bürgerl
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0363,
von Niesekrautbis Nießbrauch |
Öffnen |
Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 21, §. 179, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 529 und dem Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich §. 1061 mit der Existenz der jurist. Person; der vermachte N. nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 423, wenn nicht anders bestimmt
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Aufsetzbürstebis Aufsichtsrat |
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. Das entspricht dem geltenden Recht, besonders bei der A. über Kinder und Geisteskranke. (Sächs. Gesetzb. §. 779; Preuß. Allg. Landr. I, 6, §§. 57, 65; Code civil Art. 1384; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1309.)
Auf Sicht, s. Sicht.
Aufsichtsbehörden, s
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0107,
von Endophytischbis Energie |
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oder Hirten (s. vorstehende Figur).
^[Abb.]
Endzweck, letzter oder absoluter Zweck, s. Zweck. - Im Preuß. Allg. Landr. I, 4, §. 152 ist E. die Auflage (s. d.) einer Zuwendung, welche den eigenen Vorteil des Empfängers bezweckt. Wird die Auflage
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0275,
Erfurt |
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. Gesetzb. §. 904; Code civil Art. 1901; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 712). Das Preuß. Mg. Landr. I, 5, §§. 236-38 hat noch weitere Regeln für diesen Fall aufgestellt.
Erfurt. 1) Regierungsbezirk der preuß. Provinz Sachsen, umfaßt Teile des
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Ignorantinsbis Ihle-Kanal |
Öffnen |
519 Ignorantins – Ihle-Kanal
tums zu begründen. So auch Preuß. Allg. Landr. Einleitung §. 12; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 97; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 2. Darüber, in
welchen Fällen bei Berufung auf echten Irrtum (s. d.) Entschuldbarkeit
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0828,
von Jagdregalbis Jagdzeug |
Öffnen |
.
Landr. II, 16, §. 31 verweist.
Durch §§. 117, 292, 368, Nr. 11 des Deutschen
Strafgesetzbuchs ist das I. gegen Eingriffe unter
Strafschutz gestellt.
In Osterreich liegen die Verhältnisse ähnlich wie
in Deutschland. Vgl. kaiserl. Patent vom 7
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