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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0997,
von Deutsche Bühnengenossenschaftbis Deutsche Dampfschiffahrts-Gesellschaft "Kosmos" |
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).
Die in den Reichslanden befindlichen Festungen: Metz, Straßburg, Diedenhofen u. s. w. werden "Reichsfestungen" genannt (s. Deutsches Festungssystem).
Deutsche Civilprozeßordnung, s. Civilprozeß.
Deutsche Dampfschiffahrts-Gesellschaft "Hansa
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0488,
von Prozeßlegitimationbis Prozeßvollmacht |
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finde. Die Deutsche Civilprozeßordnung hat dem Prozeßgericht oder dessen Vorsitzendem ein umfängliches Prozeßleitungsamt auferlegt. Dasselbe enthält einerseits die Fürsorge für vollständige Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung, andererseits
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Bewegungswiderstandbis Beweis (juristisch) |
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Partikularrechten und auch im österr. Recht (vgl. Menger, Österr. Civilprozeß, S. 338) vorkommende Beweisurteil, in welchem nach Abschluß der Parteibehauptungen das Gericht aussprach, was und von wem zu beweisen sei, ist von der Deutschen Civilprozeßordnung nicht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0487,
von Prozeßbis Prozessionsspinner |
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, ausgesetzten oder ruhenden Verfahrens, bei Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (durch Intervention) u. s. w. Daneben sieht aber die Civilprozeßordnung eine erhebliche Beschränkung des Parteibetriebes durch den Offizialbetrieb vor. So für gewisse
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Zwangsversteigerungbis Zwangsvollstreckung |
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Rechtsspruchs. Die Deutsche Civilprozeßordnung (Buch 8) hat dieselbe nur im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (s. d.) geregelt, jedoch unter Aufrechthaltung der landesgesetzlichen Vorschriften über Z. wegen Geldforderungen gegen Fiskus, Gemeinden, andere
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0772,
Eid (juristisch) |
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, der Ver-
walter fremden Vermögens nichts hinter sich habe.
Abweichend von andern E. ist der landesgesetz-
liche Ofsenbarungseid mit einem Versprechen ver-
bunden, das etwa später Entdeckte anzuzeigen und
bereit zu stellen. Die Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0858,
Gerichtsstand |
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856
Gerichtsstand
G. ergeben können, gewährt das Gesetz den Parteien
insofern Allshilfe, als ein zuständiges Gerickt dnrch
das im Instanzenzuge znnächst höhere Gericht be-
stimmt werden darf. Ein Notfall liegt nach der
Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0711,
von Terentius Varrobis Termingeschäfte |
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-, Lieferterminen, Termingeschäften (s. d.) u. s. w. Im Prozesse ist T. (Tagfahrt; in der Österr. Civilprozeßordn. ß§. 130 fg. Tagsatzung) die bestimmte Zeit (Tag und Stunde) der Gerichtsverhandlung. Die Bestimmung derselben ist Sache des Gerichts. Nach
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0402,
von Vollkugelbis Vollmar |
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pflegt Vertreter nur zuzulassen, wenn sie sich durch notarielle oder gerichtliche V. legitimieren; nach Deutscher Civilprozeßordn. §. 76 genügt schriftliche V., die auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muß. Nach Österr
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0979,
Gewerbegerichte |
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.
Die Hauptaufgabe des Gewerbegerichts besteht in der gütlichen Beilegung des Streites. Erst wenn ein Vergleich nicht zu stande kommt, ist zu verhandeln. Das Verfahren selbst lehnt sich eng an die Vorschriften der Civilprozeßordnung für das Verfahren
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1069,
von Zwischenvorhangbis Zwölf Tafeln |
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unentschieden bleibt, wie
hoch der Schaden ist. Dieses Z. wird rechtskräftig, wenn es nicht für sich durch ein Rechtsmittel angegriffen wird (Deutsche Civilprozeßordnung §. 276 und
Österr. Civilprozeßordnung §. 393). (S. auch Interlokut
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0304,
von Differenzhandelbis Diffusion |
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. Die Deutsche Civilprozeßordnung hat den Diffessionseid nicht übernommen, bestimmt vielmehr, daß die Echtheit einer nicht anerkannten Urkunde zu beweisen ist (Civilprozeßordn. §. 405).
Diffessionseid, s. Diffession.
Difficīl (lat.), schwierig
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0807,
von Einlagerbis Einmachen |
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früher
von der E. abhängig gemacht waren, nach der
Deutschen Civilprozeßordnung bereits mit der Er- .
Hebung, d. i. mit der Zustellung der Klage ein. -
Vgl. Civilprozeßordn. §§- 230, '^41, 243, 248. >
Ginlassungsfrist, nach
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0818,
von Einsiedlerpunktebis Einsteckschloß |
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im neuen
Verhandlungstermin erschienen ist, später infolge
neuer ^äumnis ein neues Urteil solcher Art ergeht.
Als Korrektiv gegen einen hierdurch ermöglichten
Mißbrauch giebt die Civilprozeßordnung nur die
Vorschrift, daß jedes wiederholte
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Streitgenossenschaftbis Strelitzen |
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(Litiskonsortium), im Civilprozeß die Gemeinschaft mehrerer Personen (Streitgenossen, Litiskonsorten), welche zusammen klagen oder verklagt werden. Nach §§. 56, 57 der Deutschen Civilprozeßordnung können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder verklagt
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0499,
von Suhler Weißkupferbis Sujewo-Orjechowo |
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Beilegung eines Rechtsstreits durch Vergleich. Nach der Deutschen und Österr. Civilprozeßordnung kann das Prozeßgericht in jeder Lage des Prozesses gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0115,
von Unzurechnungsfähigkeitbis Upolu |
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Unzuständigkeit und sofern nicht für das zuständige Gericht die Zuständigkeit ausschließlich begründet ist, jedoch nur dann, wenn der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt hat, bevor er zur Hauptsache verhandelt hat (§. 39 der Deutschen Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0291,
von Versäumnisurteilbis Verschwender |
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eingelegt hat, oder sein Gegner in der mündlichen Verhandlung ausbleib t oder nicht verhandelt und der Gegner das
Versäumnisurteil beantragt (Civilprozeßordn. §§. 295 fg., 504, 520).
Nach
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Zeugartilleriebis Zeuge |
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Rechtsstreit erheblichen, von der einen oder andern Partei behaupteten Thatsachen vernommen. Die wesentlichen Bestimmungen über den Zeugenbeweis gehen dahin: 1) Im Civilprozeß (vgl. Deutsche Civilprozeßordnung §§. 338‒366) erfolgt die Vernehmung der Z
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0348,
Civilprozeß |
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die (Josephinische) Allgemeine Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 und die sog. Westgalizische Gerichtsordnung vom 19. Dez. 1796, Gesetze, welche noch heute die Grundlage des österreichischen C. bilden. Neuerdings sind dort die Entwürfe einer Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0774,
von Eid (geographisch)bis Eider |
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. durch Zeichen mit Hilfe eines Dolmetschers tritt (Civilprozeßordn. §§. 444, 445; Strafprozeßordn. §. 63). Nur Mitglieder von Religionsgesellschaften, denen besondere Gesetze den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln gestatten, z. B. die Mennoniten
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0036,
von Abergavennybis Abesche |
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auf Früchte und Zinsen, als aberkannt, wenn dieselben im Urteil
übergangen waren. Dies ist durch die Deutsche Civilprozeßordnung beseitigt, indem nach derselben auch hinsichts eines übergangenen Nebenanspruchs
Urteilsergänzung beantragt werden
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0054,
von Ableitungbis Ablesemikroskop |
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Bestimmungen der Deutschen Strafprozeßordnung (§§. 23-30) und der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 42-48) sind im wesentlichen übereinstimmend mit der Österr. Strafprozeßordnung (§§. 72-74) und (für den Civilprozeß) mit dem Österr. Gesetz über die innere
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
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der Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem und preußischem Recht
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0610,
Aneroid |
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oder teilweise unterwirft. Der Kläger hat dann das Recht, auf Verurteilung des Beklagten dem Anerkenntnis gemäß anzutragen (Civilprozeßordn. §. 278). Bei im Prozeß vorgelegten Privaturkunden bedeutet A. das Zugeständnis der Echtheit. Eine Klage auf A. des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0636,
von Angriffskavalierbis Angst |
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die Civilprozeßordnung deshalb als selbständige A. bezeichnet (vgl. Civilprozeßordn. §§. 137, 251).
Angriffsverfahren oder Offensive, das Bestreben, den Zusammenstoß mit dem Gegner durch Herangehen an denselben absichtlich herbeizuführen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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. Bürgerl. Gesetzb. §§. 506-563, 689. Betreffs des Deutschen Entwurfs vgl. dessen §§. 1797 fg., Motive V, 69 fg., und §§. 1870 fg., Motive V, 184 fg.
Anwalt und Anwaltskammern, s. Rechtsanwalt.
Anwaltsprozeß, nach der Deutschen Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Arresthypothekbis Arrianus |
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930
Arresthypothek - Arrianus
Beobachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formen erfolgt sein. Für die Pfändung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung maßgebend. Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre.
Arresthypothek, eine zur Sicherung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0090,
von Aufgebot (juristisch)bis Aufgebot (militärisches) |
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oder Gerichten. Ein gerichtliches A. mit der Wirkung, daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat
(Ausschluß von Ansprüchen und Rechten), ist von der Reichs-Civilprozeßordnung nur für die durch Reichs- oder Landesgesetz
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Aufgebotsverfahrenbis Aufgesang |
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Nationalkonvents folgend, die levée en masse.
Aufgebotsverfahren. Das A. hat die Civilprozeßordnung im ganzen nur im Umfange eines gemeinsamen Procedurrahmens für die durch Reichsund Landesgesetze vorgeschriebenen Fälle eines gerichtlichen Aufgebote
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Aufmerksamkeitbis Aufnahme des Verfahrens |
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eines Civilprozesses können Verhältnisse eintreten, welche einen Stillstand des Verfahrens, auch unabhängig vom Parteiwillen, ausnahmsweise notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen. In dieser Beziehung unterscheidet die Deutsche Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0161,
von Ausschlagfäustelbis Ausschneidekunst |
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seitens einer Partei, ausgeschlossen. Die Ausschließungsgründe rechtfertigen zugleich die Ablehnung (s. d), sind aber vom Gericht schon von Amts wegen zu beachten. Bestimmt sind sie für den Civilprozeß in der Deutschen Civilprozeßordn. §. 41, für den
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0623,
von Bedidlikbis Bedingung |
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Piastern = 20,889 M.
Bedingtes Urteil, nach der Deutschen Civilprozeßordnung ein End- oder Zwischenurteil (s. d.), welches die Endentscheidung von der Leistung oder Nichtleistung eines zugeschobenen oder richterlichen Eides (s. Eid) seitens einer Partei
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0876,
von Beschreienbis Beschwerde |
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. Für B. dieser Art ist das Deutsche Reichsgericht nicht zuständig.
3) Im Civilprozeß (vgl. Civilprozeßordn. §§. 530-540) bedürfte es neben den Rechtsmitteln der Berufung (s. d.) und Revision (s. d.), welche der Korrektur sachlicher, auf mündliche
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Besitzeinweisungbis Besitzklagen |
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eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff zu überlassen hat. Hier erfolgt die B. durch den Gerichtsvollzieher (Civilprozeßordn. §. 771). Ob die B. an Ort und Stelle geschieht, entscheidet sich nach den einzelnen Gesetzen. An sich ist das nur
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0902,
von Delegantbis Delegation |
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über gewisse zur Zuständigkeit der
Strafkammern (s. d.) gehörige Vergehen an ein
Schöffengericht (s.d., §. 75 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes). Die Deutsche Civilprozeßordnung kennt
eine solche D. hauptsächlich in der Art, daß in ge-
wissen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Eheliche Vormundschaftbis Ehescheidung |
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-Civilprozeßordnung das Verfahren in Ehesachen, d. h. in Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande haben. Ehesachen unterliegen jetzt ausschließlich der Gerichtsbarkeit
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Exlexbis Exner (Adolf) |
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des Amtsgerichts
(Gerichtsverfassungsgesetz §.23, Nr. 2). Das auf
Näumung erkennende Urteil ist auf Antrag für vor-
läufig vollstreckbar zu erklären (Civilprozeßordn.
z. 649, Nr. 1). Vollzogen wird die E. in der Weise,
daß der Gerichtsvollzieher
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0482,
von Exterritorialbis Extincteur |
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scheidungsklagen u. a., Civilprozeßordn. §. 25). Die
strafrechtliche Unverfolgbarkeit der Exterritorialen
ist nicht auszudehnen auf die in der gesandtschaft-
lichen Wohnung von einem Nichtexterritorialen be-
gangenen strafbaren Handlungen. Die völkerrecht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Falkaunebis Falke (Jak., Ritter von) |
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mit der Umarbeitung des Entwurfs einer Civilprozeßordnung sowie mit
der Aufstellung eines Entwurfs der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich beauftragt waren. Im Febr. 1871 wurde F. zum preuß. Bevollmächtigten beim
Bundesr ate und zum Geh
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0369,
von Friseur- und Barbierschulenbis Fritfliege |
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. Für ihre
Berechnung sind verschiedene Methoden denkbar
(s. lüomputatin).
Von besonderer Bedeutung sind die F. auf dem
Gebiete des Prozeßrechts. Im Civilprozeß
unterscheidet die Deutsche Civilprozeßordnung dem
Rechtsgrunde nach vereinbarte
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0859,
von Gerichtstafelbis Gering |
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ihres Rechtsstreits er-
scheinen i8-461 der Civilprozeßordnung). G. außer-
halb des Gerichtssitzes sind in Preußen auf Anord-
nung des Iustizministers gemäß 8- 22 des preuß.
Ausfübrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
besonders an solchen Orten, die vom
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0573,
von Konkussionbis Konnossement |
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mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang
steht, kann sie das Gericht nach der Deutschen Civilprozeßordn. §. 136 zur Geltendmachung in besonderm Prozesse verweisen.
Bei dem Gericht der Klage kann
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Rechtshilfebis Rechtskraft |
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Geltung. (Wegen der Civilprozeßordnung s. Anschließung.) Nach §. 343 der Deutschen Strafprozeßordnung ist die relative R. nur eine einseitige, da jedem von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittel die Wirkung beigelegt ist, daß die angefochtene
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0425,
von Schiebebrückenbis Schiedsrichter |
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auf Antrag einer oder beider Par-
teien statt. Aus schiedsmännischcn Vergleichen findet
die gerichtliche Zwangsvollstreckung nach Maßgabe
der Deutschen Civilprozeßordnung statt. - Bei den
nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0454,
von Schikanebis Schild |
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Anträgen genannt und als Schutz-
mittel dagegen der sog. Kalumnieneid, d. h. die
eidliche Versicherung einer Partei, daß dieselbe in
gutem Glauben handle oder handeln werde, auf-
erlegt. Die Deutfche Civilprozeßordnung hat diefen
Eid nicht
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Schuldisciplinbis Schuldübernahme |
Öffnen |
auf Personalarrest rechtskräftig erkannt oder
mit dessen Vollstreckung begonnen wäre. Alle dem
Gesetz entgegenstehenden Vorschriften sollten nach
ß. 4 außer Kraft treten. Dem entsprechend hat die
Deutsche Civilprozeßordnung vom 30. Jan. 187?
(§§. 774fg
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Thäterbis Thaumatrop |
Öffnen |
nach mündlicher Verhandlung jedoch ohne Beweisaufnahme berichtigt werden. Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 284, Nr. 3, 291; Österr. Civilprozeßordn. §§. 417 fg.
Thäter, Jul. Cäsar, Kupferstecher, geb. 7. Jan. 1804 zu Dresden, erhielt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0147,
von Utahseebis Uti possidetis |
Öffnen |
Deutscher Civilprozeßordnung (§. 232) ist Verbindung der Besitz- mit der Petitorienklage (s. d.) unzulässig. Der einstweilige Besitzstand wird nach ihr durch Einstweilige Verfügung (s. d.) geschützt. Ebenso nach österr. Recht (Exekutionsordnung vom 27. Mai
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Versammlungsstellungbis Versäumnis |
Öffnen |
, oder in dem Termin, welcher dafür bestimmt ist. Die Deutsche Civilprozeßordnung stellt über V. im wesentlichen folgende Grundsätze auf. Die V. hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0403,
von Vollmatrosebis Volney |
Öffnen |
, Strafvollzug und Verwaltungszwang.
Vollstreckungsbefehl, der in seiner Wirkung einem Versäumnisurteil gleichkommende Befehl, welchen das Amtsgericht im Mahnverfahren (s. d.) gemäß der deutschen Civilprozeßordn. §. 640 nach Ablauf
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
Öffnen |
20 M.: 1,40 M., durch den Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher bis zu 50 M.; 1 M. (preuß. Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895, §§. 33, 50, 130).
Wechselprozeß, nach der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §§. 565 fg., eine Abart des
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1068,
von Zwirnenbis Zwischenurteil |
Öffnen |
dem System der Deutschen Civilprozeßordnung ein innerhalb eines anhängigen Civilprozesses, sei es zwischen den Parteien selbst oder zwischen Parteien und Dritten, entstehender abgesonderter Streit, welcher nicht unmittelbar die sachliche Entscheidung
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Ehlersbis Eid |
Öffnen |
und welche Änderungen der Civilprozeßordnung
außer den durch die Einführung des Bürgerl.
Gefetzbuchs veranlaßten nötig oder wünschenswert
seien, unter anderm, wie schon seiner Zeit bei der
Beratung der Civilprozeßordnung, wieder angeregt,
den
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0697,
Wiederaufnahme (des Verfahrens) |
Öffnen |
Wiedereröffnung des Konkurses genannt.
Wiederaufnahme des Verfahrens. Ⅰ. Im Civilprozeß gewährt die Deutsche Civilprozeßordnung (§§. 541,554) zwei außerordentliche Rechtsbehelfe für Wiedereröffnung eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0699,
von Wiedereröffnungbis Wiederkäuer |
Öffnen |
für die Entscheidung und deren Anfechtung. (Vgl. Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, §§. 210 fg.) Ähnliche Bestimmungen hat die Österr. Civilprozeßordnung vom 1. Aug. 1895 in den §§. 146 fg. getroffen.
Ⅲ. Strafprozessualisch. Die Deutsche
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0266,
von Vergettebis Vergniaud |
Öffnen |
ist, wie auch, ohne daß es dazu gekommen ist. Zur Erleichterung der Abschließung von V. ist in der Deutschen Civilprozeßordn. §. 471 bestimmt, daß, wer eine Klage zu erheben beabsichtigt (auch eine solche, welche die Zuständigkeit der Amtsgerichte
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
Öffnen |
die Landesgesetze geringere Erfordernisse für ein F. aufstellen, diese außerhalb des Konkurses genügen; doch geht ein durch Pfändung erworbenes Pfandrecht solchen Pfandrechten vor, welche nicht den Anforderungen der Konkursordnung entsprechen (Civilprozeßordn
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1050,
Zustellung |
Öffnen |
der Überreichung des Zustellungsgesuchs zurückbezogen. Sehr viel zweckmäßiger ist das Zustellungswesen in der Österr. Civilprozeßordnung vom 1. Aug. 1895, §§. 87‒122, geordnet. Danach erfolgen die Z. von Amts wegen, soweit im Gesetze nichts anderes
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1055,
Zwangsvollstreckung |
Öffnen |
eines zuständigen deutschen Gerichts ausgesprochen ist, bei welcher Entscheidung die Gesetzmäßigkeit des ausländischen Urteils außer Prüfung bleibt. Außer den Urteilen hat die Deutsche Civilprozeßordnung noch gewisse andere Schuldtitel zugelassen, gerichtliche
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Unterbrechungsradbis Unterfranken |
Öffnen |
wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. (Vgl. Civilprozeßordnung §§. 217‒229; ähnlich die Österr. Civilprozeßordn. §§ 155‒170.)
Unterbrechungsrad, s. Blitzrad.
Unterbrochenes Feuer, s. Leuchtturm.
Unterbromige Säure, BrOH, eine nur in Lösungen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Urinfistelbis Urkundenfälschung |
Öffnen |
, wie die Inhaberpapiere (s. d.), zugleich Verkörperung eines Forderungsrechts sind. Die Deutsche Civilprozeßordnung unterscheidet für den Urkundenbeweis (s. d.) öffentliche und Privaturkunden. Als öffentliche U. bezeichnet sie diejenigen, welche
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0813,
von Meßnerbis Mestre |
Öffnen |
gegenwärtig besonders das sog. verbesserte Baumannsche und das Generalstabsstativ von 1875 in Gebrauch.
Meßtischblätter, s. Gradabteilung.
Meß- und Marktsachen, nach der Deutschen Civilprozeßordnung Klagen aus solchen Handelsgeschäften, welche
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0349,
Civilrecht |
Öffnen |
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Civilrecht
Die Deutsche Civilprozeßordnung ist formell ein für das ganze Reich und als alleinige Rechtsquelle geltendes, materiell ein wesentlich eigenartiges Prozeßgesetz. Ihre Struktur beruht teils auf praktischen, teils
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0290,
von Aktenmäßigbis Aktie und Aktiengesellschaft |
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das zu
berücksichtigen hat, was vor ihm vorgetragen ist.
Aktenversendung , ein aus Italien nach Deutschland übernommenes, aber durch die heutige
Prozeßgesetzgebung aufgehobenes und daher auch in die Deutsche Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Anschlag (des Gewehrs)bis Anschließung |
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; die Deutsche Civilprozeßordnung (vgl. §§. 482, 518) eröffnet jedoch der Gegenpartei die Möglichkeit, auch ihrerseits im Wege des Anschlusses an das gegnerische Rechtsmittel das Urteil, soweit solches ihr nachteilig ist, anzufechten, und dies selbst dann
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0564,
Bayern (Rechtspflege. Finanzwesen) |
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Vormundschaftsbehörden für die Standesherren. Ein oberstes Landesgericht entscheidet über die weitern Beschwerden in Sachen der nicht streitigen Rechtspflege nach Maßgabe der Art. 62–67 des bayr. Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0863,
Berufung (juristisch) |
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gebracht wird. Dieselbe ist aus der römisch-rechtlichen Appellation hervorgegangen.
I. Im Civilprozeß (vgl. Civilprozeßordn. §§. 472-500) ist dies Rechtsmittel dahin gestaltet:
Statthaft ist dasselbe gegen Endurteile und gewisse diesen gleichgestellte
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0939,
Beweis (logisch) |
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als bewiesen oder nicht bewiesen anzusehen. Solche Regeln kommen wesentlich beim B. durch Urkunden und Eid, daneben als Rechtsfolgen bei Versäumung gewisser Prozeßhandlungen vor. (Vgl. die §§. 255-200,3, 135, 320-455 der Civilprozeßordnung.)
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0722,
Bulgarien (Verfassung und Verwaltung) |
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endgültig entscheidender Friedensgerichte
( mirovi sud ) vorläufig eingeführt. Die provisorische russ. Administration der Occupation hat eine
Civilprozeßordnung und eine Strafprozeßordnung ausgearbeitet. Diese Gesetze bilden die Grundlage des
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0352,
von Diskosbis Dismembration |
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an-
ordnen, daß der von einer Partei auszuschwörende
Eid statt vor dem Prozeßgericht vor einem andern
Gericht geleistet wird, wenn die Partei sich in großer
Entfernung von dem Sitze des Prozeßgerichts aufhält
(Civilprozeßordn. §. 441). S. auch
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0819,
von Einstehenbis Einstweilige Verfügung |
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Rebhühnern auch, wenn sie einfallen (sich niederlassen).
Einsturzkrater , s. Krater .
Einsturzseen , s. Seen .
Einstweilige Verfügung , eine gerichtliche Maßregel, die nach der Deutschen Civilprozeßordnung zu
zwiefachem Behufe
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0996,
von Gewohnheitsskoliosebis Gewölbe (in der Baukunst) |
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Civilprozeßordnung des Beweises nur insofern,
als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittelung derselben ist überdies
das Gericht auf
die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0699,
von Irreparabelbis Irritabilität |
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oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei Erteilung der Genehmigung vorausgesetzt werden mußte, klar erhellt. Die Reichs-Civilprozeßordnung hat nur, überdies bereits als unzureichend erkannte Bestimmungen über
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0479,
von Protokollarischbis Protuberanzen |
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oder ersuchten Richtern stattfinden (Civilprozeßordn. §§. 145‒151).
Für den Strafprozeß bestimmt die Deutsche Strafprozeßordnung Folgendes: In der gerichtlichen Voruntersuchung (s. d.) ist über jede Untersuchungshandlung ein P. aufzunehmen, welches Ort
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Rechnungsmünzenbis Recht |
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gelegten Rechnung. Über das Verfahren hatten die frühern Prozeßgesetze besondere Bestimmungen; in der Deutschen Civilprozeßordnung sind die Bestimmungen über das vorbereitende Verfahren in §§. 313‒319 an die Stelle getreten. Sie beziehen sich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0679,
von Rechtsspruchbis Rechtsweichen |
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zur Civilprozeßordnung darf der R. nicht aus dem Grunde, daß Fiskus, Gemeinden u. s. w. Partei sind, ausgeschlossen, noch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen Landesherren oder Mitglieder der landesherrlichen Familien von der Einwilligung des
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0613,
Irrenrecht |
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einer Reform des Irrenrechts (s. d., Bd. 9) erfüllt. Die auf dem Gebiete der Entmündigung liegenden wird die 1898 zu erwartende Novelle zur Civilprozeßordnung bringen. Im Hinblick darauf hat der Reichstag bereits 1. Juli 1896 eine Resolution
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Verwandtschaftszuchtbis Verzierung |
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Forderungsrechten Annahme des V. durch den Schuldner hinzutreten. Nach Preuß. Allg. Landrecht genügt aber auch hier einseitige Entsagung, wenn sie vor Gericht erklärt ist. Dasselbe gilt nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den V. auf Rechtsmittel
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Zeugenbeweisbis Zeugnisverweigerung |
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Civilprozeßordnung und §§ 70, 84 der Deutschen Strafprozeßordnung haben Zeugen und Sachverständige Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und, wenn ihr Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten, welche durch die Reise
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0273,
von Verkochenbis Verkündung |
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Entscheidungen. Die Deutsche Civilprozeßordn. §§. 281 fg. schreibt vor, daß die V. des Urteils in Civilsachen in dem Termin erfolgen soll, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder aber in einem sofort anzuberaumenden, nicht über
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0885,
von Milhabis Militäranwärter |
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Verhältnisse unterbrochen (§§. 785, 786).
Im Strafprozeß erfolgen Zustellungen an Militärpersonen nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung (Strafprozeßordn. §. 37), Bestimmungen über die Mitwirkung der Militärbehörden bei Ladungen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Notauslässebis Noten |
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; sie ist aber durch die Deutsche
Civilprozeßordnung, welche andere Beschränkungen der Zwangsvollstreckung (s. d.)
eingeführt hat, nicht beseitigt. Dagegen hat die Deutsche Konkursordnung die Rechtswohlthat des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0084,
von Abweiserbis Abwesenheit |
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Annahme materieller Rechtskraft und endgültiger Abweisung des Klageanspruchs vorzubeugen, die Klageabweisung unter Maßgaben (von hier, zur Zeit, angebrachtermaßen). Die Deutsche Civilprozeßordnung läßt in §. 293 die materielle Rechtskraft der Urteile
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0469,
von Alter (physiologisch)bis Altersklasse |
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und die Civilprozeßordnung. (S. Eid.)
Strafrechtlich verfolgt kann nach §. 55 des Deutschen Strafgesetzbuchs nicht werden, wer bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr nicht erreicht hat. Es kann nur Einstellung in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Amtsdeliktebis Amtsgerichte |
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Verfügungen neben den Landgerichten; endlich kann auch, wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, zum Zwecke eine Vergleichsversuchs unter Angabe des Streitgegenstandes den Gegner vor das A. laden (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 22-24; Civilprozeßordn
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0574,
Analyse |
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das Handzeichen beisetzen müsse, und daß dem, welcher nicht lesen kann, der Aufsatz von einem der Zeugen in Gegenwart der beiden andern vorzulesen sei.
Nach der Civilprozeßordn. §. 381 machen Privaturkunden vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0659,
von Annalenbis Annam |
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einer gepfändeten Geldforderung an Zahlungsstatt,
welche das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu dessen Befriedigung ausspricht (Civilprozeßordn. §. 736). Hier gilt die Regel, daß der Gläubiger als
befriedigt anzusehen ist, soweit
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0715,
von Antrag auf Konkurseröffnungbis Antragsdelikte |
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. Vgl. Civilprozeßordnung des Deutschen Reichs §§. 146, 121, 269, 284, 279, 230, 480, 516. - Über A. im Strafprozeß s. Antragsdelikte.
Im parlamentarischen Leben nennt man A. eine bestimmt formulierte Anregung zur Fassung eines parlamentarischen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0725,
von Anzeigepflichtbis Anzengruber |
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besondere im Gesetz geordnete Nachteile. Im Civilprozeß gehört hierher die Streitverkündigung (s. d.) einer Prozeßpartei an den Dritten, an welchen sie Regreß nehmen will, wenn sie verliert, Civilprozeßordn. §§. 69-72; die A. an den Drittschuldner und den
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0904,
von Armenschulenbis Armenverbände |
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nicht oder nicht mehr vorhanden ist, entzogen werden; es erlischt mit dem Tode der Partei. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 106 fg.; Strafprozeßordn. §. 449. (Gesetzliche Bestimmungen über Armenwesen überhaupt s. Armenwesen und Armengesetzgebung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Arrebobis Arrestbruch |
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. durch Haft oder andere Freiheitsbeschränkungen. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 796 fg. Dem A. verwandt ist die einstweilige Verfügung (s. d.).
Auf das Vermögen des Fahnenflüchtigen ist auf Antrag des Militärgerichts durch das zuständige Civilgericht A
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0075,
von Aucklandsinselnbis Aude |
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seinerseits klagend zu verfolgen. Nach der Deutschen Civilprozeßordn. §. 73 kann der Inhaber, welcher als Besitzer einer Sache verklagt wird, dem, in dessen Namen er besitzt, den Streit verkündigen und ihn unter Benennung an den Kläger zur Erklärung laden
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Aufnahmestellungbis Aufrechnung |
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, wie z. B. wenn der Kläger gegen die Einrede der Kompensation eine Replik der A. mit einer andern Forderung als der geklagten geltend macht. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung kann die Kompensationseinrede zur getrennten Verhandlung verwiesen werden
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0116,
von Augenphantombis Augenspiegel |
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, bei der orthographischen dagegen in unendlich großer Entfernung angenommen.
Augenschein (juristisch), jede amtliche Sinneswahrnehmung des Richters. Die Deutsche Civilprozeßordnung rechnet denselben zu den Parteibeweismitteln (§. 336), gestattet
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Auhausenbis Auktor |
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enthalten die Deutsche Civilprozeßordnung und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach Preuß. Allg. Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0163,
von Ausseer Alpenbis Aussetzung |
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auf die Entscheidung von Einfluß ist. Beendet wird die A. durch Aufnahme des Verfahrens (s. d.). (Vgl. Deutsche Civilprozeßordn. §§. 223 fg., 139, 140.)
Aussetzung der Kinder. A. war und ist bei vielen barbarischen Völkern gestattet in Rücksicht
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Ausstellerbis Ausstellungen |
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Civilprozeßordn. §.381 begründen Privaturkunden, sofern sie von dem A. unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von dem A
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0212,
von Avisbis Avlona |
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Rechtsverfahren die Verwarnung vor Meineid, welche der Richter dem Schwurpflichtiqen vor der Leistung eines Eides zu erteilen hatte. An deren Stelle ist jetzt nach den Deutschen Prozeßordnungen (Civilprozeßordn. §.442, Strafprozeßordn. §. 59
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0444,
von Barth (Jean)bis Barth (Theodor) |
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. zum Reichs-Oberhandelsgerichtsrat in Leipzig ernannt. Im Herbst 1879 trat er in den Ruhestand und siedelte nach Würzburg über, wo er 23. Mai 1885 starb. B. veröffentlichte einen «Kommentar zur neuen Civilprozessordnung für das Königreich Bayern» (3
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