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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Landpflegerbis Landsassen |
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).
Landrecht, im Mittelalter das gemeine Recht im Gegensatz zu den Stadt- und Hofrechten, zu dem Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten; dasjenige Recht, welches in den Landgerichten, wo unter Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten Aufzeichnungen des
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74% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0934,
von Landquart (Bezirk)bis Landrecies |
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und
einem Vertreter der Stadt Rostock gebildet; auch gehören dem Engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft zwei L. neben drei
ritterschaftlichen und vier städtischen Deputierten an.
Landrecht , das in einem Lande geltende Recht
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50% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0422,
von Allgäubahnbis Allia |
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Landrecht
, s.
Landrecht .
Allgemeines Wahlrecht
, s
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0090,
Deutsches Recht |
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die Rechtsquellen des Mittelalters den Anblick des buntesten Partikularismus. Neben den in Landrechte sich umwandelnden Volksrechten giebt es mannigfaltige Stadt-, Lehn-, Hof-und Dienstrechte, deren anfangs zerstreute oder nur aus der Überlieferung mittels sog
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1% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0028,
von Legitima portiobis Legitimationskarte |
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. im Code civil, sind jedoch im Ehebruch oder in Blutschande erzeugte Kinder ausgeschlossen. Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch erfordern
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0668,
Czechisches Recht |
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. von Vschehrds von 1499) ein klares Bild des gesamten czech. Rechtssystems boten, teilweise auch (wie das sog. Tobitschauer Rechtsbuch von 1482 bis 1486) gesetzliche Autorität hatte und den spätern Kodifikationen des Landrechts zu Grunde gelegt wurden
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1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Pacht (ägypt. Göttin)bis Pacific-Eisenbahnen |
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werden soll, so ist eine Teilpacht (lat. colonia partiaria) vorhanden. Das Preuß. Allg. Landrecht will bei diesem Vertrage wegen Verteilung der Früchte die Regeln des Gesellschaftsvertrags anwenden. Auf die P. finden im allgemeinen die gesetzlichen
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
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Drittschuldners, der Code civil (Art. 2075, 2076) und das Nassauer Pfandgesetz. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Braunschweiger und das Rudolstädter Pfandgesetz lassen die Verpfändung auch einer nichtverbrieften Forderung zu, wenn sie schriftlich und unter
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0896,
Armengesetzgebung |
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das Edikt Friedrichs II. vom 28. April 1748 den Ausgangspunkt einer im Preuß. Landrechte vorgezeichneten A. Durch das Landrecht sind Stadt- und Dorfgemeinden für verpflichtet erklärt, ihre gemeindeangehörigen Armen zu verpflegen, aushilfsweise sorgt
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0840,
Deutschland (Rechtsgebiete; Finanzwesen) |
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Rechts in der Vorbereitung begriffen.
Zur Zeit bestehen für das Privatrecht noch die drei großen Rechtsgebiete des preußischen Landrechts, des französischen und des gemeinen deutschen Rechts.
Das preußische Landrecht gilt im größten Teil des
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0% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0735,
Friesisches Recht |
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die friesischen Landrechte, welche in lateinischer, friesischer und niederdeutscher Sprache erhalten sind. Sie teilen sich in die allgemeinen friesischen Gesetze, welche in ganz Friesland galten, und in die Gesetze einzelner friesischer Gemeinden
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Gemeine Figurenbis Gemeingefährliche Handlungen |
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Recht, im Gegensatz zum partikulären Recht (Landrecht) dasjenige Recht, welches in ganz Deutschland, d. h. in jedem einzelnen zum vormaligen Deutschen Reich und später zu dem Deutschen Bund gehörigen Staat, so lange gilt, als nicht
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0610,
Aneroid |
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vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat. Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr
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0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
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stehen. Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht, Miete und Dienstmiete (Konkursordn. §§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt die Kündigung
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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, wegen wirklichen E., oder auch, soweit das Preuß. Allg. Landrecht in Frage kommt, wegen eines solchen unerlaubten Umgangs geschieden sein, durch welchen eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen Treue begründet wird. Er kann auch nur gestraft
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0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
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sind gewisse Verabredungen im E. nur zu gewissen Zeiten zulässig. Z. B. kann nach Preuß. Allg. Landrecht allgemeine Gütergemeinschaft nur vor Eingehung der Ehe eingeführt, die bei Eingehung der Ehe begründete gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
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Landrechts, in ganz Würt-
temberg, im größern Teile von Hessen und in kleinen
Gebieten von Meiningen und Eoburg. In Süd-
amerika gilt überwiegend die E. als gesetzlicher
Güterstand, allerdings oft als Mobiliargemein-
schaft ausgestaltet. Auch nach dem
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0364,
von Friesisches Rechtbis Friesland (im Mittelalter) |
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"Monumenta Germaniae historica", Leges, Bd. 3 (Hannov. 1863; Einzelausgabe Lecuw. 1866). Dem Ende des 12. Jahrh. gehören an die sog. 17 fries. Küren und die 24 allgemeinen Landrechte sowie die sog. Bußtaxen, eine detaillierte Zusammenstellung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0424,
von Nordischer siebenjähriger Kriegbis Nordland |
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einzelne Gegenstände erschöpfte. Herausgegeben sind
die norweg. Rechtsquellen bis zur Union mit Däne-
mark von R. Keyser und P. A. Munch, "Norges
gamle Love" (4 Bde., Krist. 1846-85).
2) Island. Das älteste isländ. Landrecht, nach
seinem Verfasser
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Sachsen-Teschenbis Sachsen-Weimar-Eisenach |
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162
Sachsen-Teschen - Sachsen-Weimar-Eisenach
giebt fast 200 Handschriften des Landrechts (dar-
unter mehrere mit Erläuterungen und Bildern); es
wurde ins Holländische, Polnische, dreimal ins La-
teinische übertragen; der altmärkische
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0472,
Hessen (Großherzogtum: Rechtspflege, Kirchenwesen, Finanzen) |
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eingeführt ist, gilt in H., abgesehen von Rheinhessen, wo das französische Recht in Geltung geblieben ist, für Zivilrecht gemeines Recht, modifiziert durch Landrechte (Katzenelnbogener, Erbacher, Solmser, Kurmainzer, Pfälzer etc. Landrecht), ferner
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0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0551,
von Inachosbis Incarnadin |
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und Boden gehört; anders nach Preuß. Landrecht. (S. Eigentumserwerb, Bd. 5, S. 784 b, und Superfizies.)
Inagua, zwei der Bahama-Inseln, am äußersten Südende des Archipels. Groß(Great)-Inagua, 95 km im NO. der Punta de Maisi von Cuba, ist 1723 qkm groß
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Verwandtschaftszuchtbis Verzierung |
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Forderungsrechten Annahme des V. durch den Schuldner hinzutreten. Nach Preuß. Allg. Landrecht genügt aber auch hier einseitige Entsagung, wenn sie vor Gericht erklärt ist. Dasselbe gilt nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den V. auf Rechtsmittel
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0697,
Appenzell (Geschichte) |
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697
Appenzell (Geschichte).
Die Landsgemeinde, deren Besuch obligatorisch ist, gibt sich Verfassung und Gesetze und wählt die obersten Landesbehörden: Standeskommission und Kantonsgericht, erteilt das Landrecht und vernimmt den Jahresbericht
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0384,
von Einjährig-Freiwilligebis Einkommen |
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Gütergemeinschaft gilt, also namentlich in den Ländern fränkischen Rechts. Aber auch in das preußische Landrecht ist das Institut der E. übergegangen, während es dem österreichischen und sächsischen Zivilgesetzbuch fremd ist. Die E. ist ein besonderer Vertrag
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Gewalt der Schlüsselbis Gewaltthätigkeit |
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hervortreten und zum Tod führen, daß sie schon vorher bestanden haben. Die Verjährungszeit beträgt nach dem gemeinen Recht sechs Monate nach dem Kauf, nach preußischem Landrecht drei, resp. sechs Monate, nach rheinischem Recht 42 Tage nach der Übergabe
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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Annehmenden. Das Preuß. Allg. Landrecht gestattet hingegen die Fortführung auch des bisherigen Familiennamens, andere Gesetze schreiben sie geradezu vor. - Dem engl. Rechte und den an dieses sich anlehnenden amerik. Rechten ist die A. a. K. fremd
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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. schriftlich erteilt, dann nennt man auch die Urkunde selbst A.; nach Preuß. Allg. Landrecht muß die A. bei Beträgen über 150 M. schriftlich geschehen, der Deutsche Entwurf §. 619 fg. hat Bestimmungen nur über die schriftliche A., ohne die Gültigkeit
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0185,
von Entvogelbis Entwässern |
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. Gesetzbuch gilt dies wegen Grunddienstbarkeiten, welche ortsüblich sind oder sich aus der äußern Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks ergeben; das Preuß. Landrecht läßt auch wegen Grundgerechtigkeiteit haften. Der Verkäufer haftet nicht, wenn
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0240,
Erbschaftsvermächtnis |
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, Fide'ikommiß." Das Preuß. Allg. Landreckt
spricht in dem bezeichneten Falle von einer side'i-
kommissarischen Substitution, I, 12, §.53. Die
Regelung des Preuß. Allg. Landrechts in I, 12,
§§. 466 fg. beschränkt sich in der Hauptsache auf den
Grundsatz
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
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des Erben; fortan haftet
er allein, der Vorerbe nur mit den gezogenen Früch-
ten, wenn die Nachlaßschulden das Herausgegebene
übersteigen. - Das Preuß. Allg. Landrecht bat den
weitern Schritt gethan, daß es unter Beseitigung
des Abzuges
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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er, wenn der gemeinsame Zweck ohne weitere
Beiträge nicht erreicht werden kann, von den zur Er-
böhung bereiten übrigen Gesellschaftern nach Preuß.
Allg. Landrecht,nun Austritt angehalten werden. Der
zum Betriebe eines gemeinschaftlichen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0939,
Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
Bayrischen Landrecht, die in dem größten
Teile der Mark Brandenburg in Geltung stehende
sog. Ioachimische Konstitution von 1527, neuestens
die Gesetze für Oldenburg (Herzogtum und Fürsten-
tnm Lübeck) vom 21. April 1873 und 10. Jan. 1879.
Mehr
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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Testamente hingewiesen
wird. Im Preuß. Allg. Landrecht ist die Unterschei-
dung fast ohne Bedeutung, da für die K. besondere
Formvorschriften nicht gegeben sind. Mit Rücksicht
auf die §§. 279,280,1, 12 ist auch eine Kodicillar-
klausel niemals
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0526,
von Put and callbis Putignano |
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Ehegatten, oder
auch nur einer derselben in gutem Glauben, daß
die Ehe gültig geschlossen sei, sich befanden. Das
Gemeine Recht, das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch, der
(?0ä6 civil und das Vadische Landrecht sowie zahl-
reiche thüring. Gesetze legen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
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Charakters (s. Recht) erklärt es sich, daß wir namentlich auf dem Gebiete des Bürgerlichen Rechts (s. d.) noch heute eine Menge verschiedener R. haben, welche sich unter die vier großen Gruppen des Preuß. Allg. Landrechts (s. d.), des Gemeinen Rechts (s
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Stadtpfeiferbis Stadttelegraph |
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der Magistrat (das Bürgermeisteramt) ist. Andererseits dient aber S. auch zur Bezeichnung des Magistratskollegiums und als Titel für die Mitglieder desselben. (S. Gemeinderat.)
Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht, s
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
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Zwischenraums in gültiger Weise letztwillig verfügen; im Interesse der Rechtssicherheit haben das Preuß. Allg. Landrecht, das franz. Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und der Deutsche Entwurf diese Bestimmung nicht übernommen. Nach letzterm kann auch
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Morgen (Kurt Ernst)bis Morgenstern |
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vor, z. B. im Ostfries. Landrecht. Das Sächs. Mandat vom 31. Jan. 1829, §§. 99, 100 hat die M. aufgehoben; das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch bezeichnet sie als eine am Morgen nach der Brautnacht versprochene Vermögenszuwendung, das Preuß. Allg
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Meyers →
Schlüssel →
Schlüssel:
Seite 0207,
Rechtswissenschaft: Rechtsgeschichte |
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Ministerialen
Anrüchigkeit
Unehrliche Gewerbe
Rechtspflege.
Hofrecht
Landrecht
Albanagium
Angarien
Bastardagium
Bastardisa, s. Bastardagium
Bauernzwang
Faustrecht
Blutrache
Blutbrüderschaften, s. Blutrache
Fehde
Fehdebrief
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0970,
von Gewährsfristenbis Gewährsmangel |
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. Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel kannte, wenn er so-
fort (nach Preuß. Allg. Landrecht binnen einer so
G e w ä b r s m ä ngel
S-
-Z!
"Z
^
<5>
C>
<5>
3 3 ^2 "
^
14
29
29
28
29
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0546,
Bayern (Gemeindeverwaltung, Rechtspflege, Armenwesen, Finanzen) |
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die des bayrischen Landrechts, des preußischen Landrechts und des Code civil. Das Hypothekenwesen ist durch Gesetz vom 1. Juli 1822, das Notariat durch Gesetz vom 1. Nov. 1861 geregelt. Die Verwaltungsrechtspflege wird in letzter Instanz von dem
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0369,
von Brausteuerbis Brautkranz |
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preußischem Landrecht hat der Überlebende von den Verlobten die Wahl, ob er die empfangenen Geschenke behalten oder unter ihrer Zurückgabe die seinigen zurückverlangen will. Auch versteht man unter Brautgeschenken diejenigen Geschenke, welche von den zur
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0% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
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D. gibt, wird durch die Einrede aus diesem Senatsbeschluß (exceptio senatus consulti Macedoniani) beseitigt. Das preußische Landrecht hat außerdem noch die Darlehnsfähigkeit der königlichen Prinzen, der Offiziere und der königlichen Schauspieler
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0834,
Erziehung (Begriff und Aufgabe, häusliche und Schul-E.) |
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, ausstellt. Dagegen haben die zuständigen staatlichen Schulinspektoren das Recht, von dem Unterricht der E. Kenntnis zu nehmen und seine Erfolge zu prüfen, da nach dem allgemeinen Landrecht (Teil II, Titel 11, § 7) Eltern den Unterricht ihrer Kinder
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0991,
von Gediegenbis Geefs |
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das in privatrechtlicher Hinsicht geltende Rechtssprichwort: "Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht".
Gediz Tschai, Fluß, s. Sarabat.
Gedon, Lorenz, Architekt und Bildhauer, geb. 12. Nov. 1843 zu München
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0233,
von Gesetzbuchbis Gesetzesauslegung |
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vorhanden gewesene Grund nicht mehr vorliegt.
Gesetzbuch (Landrecht, Landesordnung, lat. Codex, franz. Code), systematische Zusammenstellung des in einem Land oder einem Distrikt gültigen Rechts, welche entweder von der gesetzgebenden Gewalt selbst
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Gewährbücherbis Gewährsmängel |
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. Dieselben Vorschriften haben auch im preußischen allgemeinen Landrecht, im österreichischen Gesetzbuch und im rheinischen Recht (Code civil) Ausdruck gefunden. Für den Geltungsbereich des preußischen allgemeinen Landrechts, des österreichischen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0555,
von Hinterlegungsvertragbis Hinterrhein |
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555
Hinterlegungsvertrag - Hinterrhein.
nen preußischen Landrechts; § 85, 72, 102, 103, 647, 650, 652, 657, 659, 668, 688, 716, 728, 738, 750, 803, 810 der deutschen Zivilprozeßordnung; § 117, 174, 419, 488 der Reichsstrafprozeßordnung; § 70
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0695,
von Home-rulersbis Homiliarius liber |
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der sächsischen Rechtsbücher, namentlich des Sachsenspiegels, durch welche er die germanistische Rechtsquellenkritik auf eine bis dahin ungeahnte Höhe erhob. Dem Landrecht des Sachsenspiegels, welches er dreimal in immer vollkommnerer Gestalt
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0918,
von Indifferente Heilquellenbis Indigo |
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lassen und welche im preußischen Landrecht auf neun, im königlich sächsischen Zivilgesetzbuch auf drei Fälle vermindert sind, vgl. außer den Lehrbüchern des römischen Rechts: Preußisches allgemeines Landrecht, I, 12, § 599 ff., 605 ff.; II, 16, § 18; 18
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Kollarbis Kollegialsystem |
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. - In der Rechtssprache (collatio bonorum) die "Einwerfung" der Güter gewisser Erben in die zu teilende Erbmasse. Zweck dieser Kollationsverbindlichkeit, im französischen Recht "rapport", im preußischen Landrecht "Ausgleichung" genannt, ist die Aufhebung
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Kollinbis Kollision |
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wäre. Zu beachten ist aber, daß das frühere gemeine deutsche Recht einen subsidiären Charakter hatte, d. h. nur dann zur Anwendung kam und kommt, wenn und soweit die Partikularrechte nichts Anderweites bestimmen (Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Konsulargerichtsbarkeitbis Konsulieren |
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Fällen, in welchen in den landrechtlichen Gebieten Preußens das Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist. Als Kollegium besteht das Konsulargericht aus dem K. und 2-4 Beisitzern. Es entscheidet in allen Strafsachen, welche vor
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0158,
von Sachsenwaldbis Sächsische Schweiz |
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selbst
»Spiegel der Sachsen«. Das Landrecht ist ursprünglich lateinisch, dann in niedersächsischer Mundart von
dem sächsischen Ritter Eike v. Repgow (s. d.) um 1230, das Lehnrecht
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0658,
Schulz |
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und ist demnächst im allgemeinen preußischen Landrecht zum klaren Ausdruck gekommen, um allmählich in ganz Deutschland durchzudringen. Wie jedoch das Landrecht die Mitwirkung der kirchlichen Organe bei der staatlichen Leitung und Versorgung
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0447,
von Suworowinselnbis Svendsen |
Öffnen |
genommen.
Suzeränität (franz.), Oberhoheit (s. d.).
Svarez (Suarez, eigentlich Schwartz), Karl Gottlieb (nicht von spanischer Abkunft), der Schöpfer des preußischen Landrechts, geb. 27. Febr. 1746 zu Schweidnitz, studierte 1762-65 in Frankfurt a
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0654,
von Willkürbis Wilmanns |
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und Gemeinden Willküren (Gedingrecht) genannt wurden. Hierauf bezieht sich das Rechtssprichwort: »W. bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemeines Recht«. Auch bedeutet W. im Gegensatz zum Gesetz das diesem
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kontraktbruchbis Kontrollapparate |
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, des Allgemeinen Landrechts bezogen, indem es darzuthun sucht, daß dieser Paragraph das positive Gebot enthalte, Verträge dürfen nicht einseitig gebrochen werden, daß demnach in unserm Falle zur Verletzung eines zwingenden Zivilgesetzes aufgefordert
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
Öffnen |
in die Deutsche Konkursordnung weggefallen.
Außerhalb des Konkurses kennt das Preuß. Allg. Landrecht diese Rechtsbildung nicht. Im Gemeinen Rechte wird das Recht durch Anrufung des Richters verwirklicht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2333-42 steht nach dem
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0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0063,
von Abrogierenbis Abruzzen |
Öffnen |
. Die aufhebende Kraft wohnt der neuen Rechtsquelle nur bei, wenn sie dieselbe Autorität hat wie die aufzuhebende Rechtsquelle. In dieser Beziehung galt früher in Deutschland der Grundsatz: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht gemein Recht. Heute gilt
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Adventivknospebis Aelst |
Öffnen |
.), das in der Verwaltung und dem Nießbrauch des Vaters stehende Vermögen des Hauskindes, im
Preuß. Allg. Landrecht als nicht freies Vermögen bezeichnet. Den Gegensatz bezeichneten die Römer einerseits mit Profektizien, das, was vom Vater herkommt
und ihm nach
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0613,
Anfechtung |
Öffnen |
von dem Ehemanne anfechten; ob dies nach Preuß. Allg. Landrecht gestattet ist, darüber wird gestritten. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. giebt jedem, welcher ein Interesse daran hat, diese Befugnis. Im Gemeinen Rechte wird überwiegend angenommen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Anna Amalia (Herzogin von Sachsen-Weimar)bis Annahme an Kindesstatt |
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deutschen Rechten
anerkannt, insbesondere im Bayrischen Landrecht, im Preuß. Allg. Landrecht, im Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch, im Code civil und im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch
, von einigen fremdländischen Gesetzgebungen, z. B. dem
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2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Aufstrichbis Auftreibschere |
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, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll. Das Preuß. Allg. Landrecht hat eine andere Terminologie; es spricht von einem A. nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art
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2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Auhausenbis Auktor |
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enthalten die Deutsche Civilprozeßordnung und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach Preuß. Allg. Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet
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2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
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, durch welchen sie an den ihr nach den Gesetzen zukommenden Rechten etwas verlieren soll (Ⅱ, 1, §. 441).
Anderer Art ist der B. des Code civil und des Badischen Landrechts für Ehefrauen, Art. 391, 392 (das Badische Landrecht übersetzt
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3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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; Billet de faveur (spr. fawöhr), Freibillet; Billet de (faire) part (spr. fähr pahr), Anzeige, Meldung (eines Familienereignisses). In der Zusammensetzung Bankbillet ist B. soviel als Banknote. Mit Handelsbillet bezeichnete das Preuß. Allg. Landrecht den
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3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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). (S. Hand muß Hand wahren.) Nach Allg. Landrecht ist der redliche Besitzer, welcher die Sache von einer unverdächtigen Person durch lästigen Vertrag an sich gebracht hat, immer nur gehalten, dieselbe dem Eigentümer gegen Erstattung dessen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Brautentebis Bravo-Murillo |
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. April 1854, welches die Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts änderte, eine gewisse Abfindung unter näher bezeichneten Voraussetzungen zu beanspruchen. Der Code civil, das Badische Landrecht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch sowie die meisten
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0569,
von Brokmer Landbis Brombeerfalter |
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gehören. Dieses sog. Brokmer Landrecht stammt aus der letzten Hälfte des 13. Jahrh. und wurde von Wiarda, "Willküren der B." (Berl. 1820), besser von Karl von Richthofen in den "Fries. Rechtsquellen" (ebd. 1840) und in "Lex Frisonium" (Leeuwarden
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
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(auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts, gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für etwa 9 Millionen, das des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen
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4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Depositumbis Depot |
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für getreue und sorgfältige
Aufbewahrung und muß dem Deponenten die (^ache
auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat
den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes
Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß.
Allg. Landrecht und nach
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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Kodifikationen (s. d.) des Preuß. Allg. Landrechts, des Österr. Bürgerl. Gesetzbuchs, des Code civil, des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs und in dem Deutschen Entwurf gewahrt geblieben. Die Hoffnung, daß wir jemals unter Beiseitesetzung der röm. Grundlage ein
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Ehegattenbis Ehehindernis |
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, ohne die Pflicht, den Namen des Ehemanns weiter zu führen, und versagen der schuldigen Geschiedenen das Recht, wenn es der Ehemann nicht gestattet; so das Preuß. Allg. Landrecht, das Badische Landrecht, das Gothaische und Sondershausener Gesetz. Die Ehefrau hat
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Einkaufsrechnungbis Einkommen |
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Vertrags sind nicht durchweg
die gleichen, überdies bestehen viele Streitfragen.
Das Preuß. Allg. Landrecht regelt den Vertrag in
den §ß. 717 fg.; II, 2 jedoch ist derselbe selten, und
schon die Gesetzesrevisoren Pens. XVI, II, 2, §. 243
scklagen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Emancipierenbis Emanuel I. |
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Gemeinem Recht beseitigt die E. die vermögensrecht-
lichen Wirkungen der väterlichen Gewalt, nach dem
Preuß. Allg. Landrecht und dem Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch hebt sie die väterliche Gewalt völlig auf.
Nach dem (^oäe civil und dem Badischen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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") für das Ganze (Art. 1009): der Erbteilver-
mächtnisnehmer haftet persönlich für Schulden und
Lasten des Nachlasses entsprechend wie jener (hier
übersetzt das Vadische Landrecht "unterpfändlich"),
Art. 1012. Jener muß, von der gesetzlichen Kürzung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
Öffnen |
in Rheinpreußen durch Verordnnng
vom 25. Febr. 1826, in Baden durch das Landrecht
Satz 577ca., in Nheinhessen durch Gesetz vom
13. Sept. 1858. Für Preußen ist das in der Ver-
fassnngsurkunde ausgesprochene Verbot, F. zu er-
richten, durch Gesetz vom 5
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
Öffnen |
,
verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie
schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem
Superfiziar ls. Superfizies). Das Preuß. Allg.
Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem
Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
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preuß. Provinzen Schleswig-Holstein und
Lauenburg, Hannover (mit Ausnahme des Fürsten-
tums Eichsfeld und der Niedergrafschaft Lingen, wo
Preuh. Allg. Landrecht gilt), Hessen-Nassau und in
hohenzollern,in Neuvorpommernund Rügen,im Be-
zirk des
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
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.
Hß. 183, 755. Das röm. und gemeine Reckt bernfen
H. G. in einer besondern Klasse nach volloürtigen
Geschwistern und deren Kindern zur Gesetzlichen Erb-
folge is. d.). Das Preuft. Allg. Landrecht, das auck
Kinder aus einer Ehe zur linken Hand
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0893,
von Hausindustrieschulenbis Hauskommunion |
Öffnen |
mit der Verheiratung aus der väterlichen
Gewalt. Der Ood" civil, das Vadifche Landrecht
und das Österr. Bürgert. Gesetzbuch lassen die
Selbständigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit
eintreten. Alle geltenden Rechte tennen die Selb'
ständigkeit
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Heinzenbis Heiratsbureau |
Öffnen |
" (4. Anst., Aachen
1889) heraus. (S. Walzeisen.)
Heirat, das im Verkehr übliche Wort für die
Eheschließung (s. Ehe und Civilehe). Im Ooä6 oivil
und im Vadischen Landrecht ist im Anschluß an einige
ältere Rechte der Satz anerkannt "H. macht
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0464,
von Koch (Christoph Wilh. von)bis Koch (Karl Friedr.) |
Öffnen |
der Forderungen nach
gemeinem und preuß. Recht" (2. Aufl., 3 Bde.,
ebd. 1859),"Allgemeines Landrecht für die preuß.
Staaten" (8. Aufl., bearbeitet von Achilles, Hin-
schius, Johow und Vierhaus, ebd. 1884-87),
" Allgemeines Verggesetz für die preuß
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kolonialsystembis Kolonialzucker |
Öffnen |
Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts und der allgemeinen Gesetze derjenigen preuß. Landesteile, in welchen das Landrecht Gesetzeskraft hat, die Reichsstrafgesetze, die Deutsche Civilprozeßordnung, die Konkursordnung und Teile des
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0485,
von Nu-Stämmebis Nützliche Verwendung |
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, und ist der Dritte dadurch bereichert, so bat
der Gegenkontrahent, aus dessen Vermögen die Ver-
wendung herrührt, gegen den Dritten sowohl nach
Gemeinem Necht, als nach Preuß. Landrecht, als nach
Sächs. Vürgerl. Gesetzbnch einen Anspruch
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0956,
von Paternèbis Pathos |
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954
Paternè - Pathos
geleistet. Die geltenden Gesetze über die P. sind
das preuß. Gesetz vom 24. April 1854 und vom
1. März 1869 sür die Gebiete des Allgemeinen
Landrechts; Bayr. Landrecht I, 4, 7; württemb.
Gesetz vom 15. Sept. 1839
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
Öffnen |
, s. Beneficium.
Rechtszuständigkeit, s. Zuständigkeit.
Recht zur Sache (Jus ad rem). Nach Preuß. Allg. Landrecht reicht das Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Schuldner auf Lieferung einer Sache weiter als nach andern Rechten. Nach diesen
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
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, bei welcher dasselbe in
S., Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
neben einem hinzutretenden allgemeinen Teile zer-
fällt, fo im Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Weder (^0ä6 civil noch Preuß. Allg.
Landrecht fassen das S
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0247,
von Stammherdenbis Stampfwerk |
Öffnen |
, sprechen von S., ohne eine Begriffsbestimmung beizufügen, ebenso Art. 59 und 218 des Einführungsgesetzes zum neuen Bürgerl. Gesetzbuch, welche das Recht der S. landesrechtlicher Regelung überlassen. – Das Badische Landrecht spricht in Satz 577 ca. ‒ 577
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Trenck (Friedr., Freiherr von der)bis Trennung der Güter |
Öffnen |
", Lfg. 33, Stuttg. 1886).
Trénisse (frz.), s. Kontertanz.
Trennung der Güter, im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts der Name der sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen ehelichen Güterrechts, nach welchem das Eigentum der Güter zwischen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0182,
von Vastbis Väterliche Gewalt |
Öffnen |
durch die Vaterschaft in gültiger Ehe, sondern auch durch Legitimation (s. d.) und durch Annahme (s. d.) an Kindesstatt, nach einigen Rechten sogar durch Einkindschaft (s. d.), begründet, nach Preuß. Landrecht mit Einschränkung bezüglich des
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0402,
von Vollkugelbis Vollmar |
Öffnen |
Bevollmächtigenden, gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Erklärung stattfinden soll (Bürgerl. Gesetzb. §. 167) und durch öffentliche Bekanntmachung (§. 171) erfolgen. Das Preuß. Landrecht giebt dem Vollmachtgeber bei nur mündlich erteilter V. aus den in seinem
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Vorkeimbis Vormundschaft |
Öffnen |
. Auf diesem Boden steht noch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 187 fg. – Dem Preuß. Allg. Landrecht, welches die Lehre im öffentlichen Rechte abhandelt, Ⅱ, 18, ist der Vormund ein Bevollmächtigter des Staates. Die V. ist ein öffentliches Amt, die leitende
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0641,
von Werkzeichnungbis Werkzeugmaschinen |
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, es liege Kauf und nicht W. vor, wenn der Unternehmer den Stoff zur Herstellung einer neuen beweglichen Sache liefert, also etwa der Marchand tailleur einen neuen Rock aus seinen Stoffen nach Maß liefert. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht; nach
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
Öffnen |
. Allg. Landrecht, nach diesem auch unbewegliche Sachen auf Grund eines schriftlichen, wenngleich außergerichtlichen Vertrags durch körperliche Übergabe verschenken. Nach dem Deutschen Entwurf §. 465 ist für das Schenkungsversprechen die gerichtliche
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
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für die Eigentumsübertragung unter Lebenden an beweglichen Sachen nach Gemeinem Recht, Preuß. und Bayr. Landrecht, Schweizer Obligationenrecht, Sächs., Österr. und Deutschem (§. 929 mit §. 854) Bürgerl. Gesetzbuch, aber nicht nach franz. Recht; auch nicht nach dem Deutschen
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2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0521,
von Baulandbis Bauleitung |
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abgeändert worden. So enthält insbesondere das Preuß. Landrecht ein selbständiges Rechtssystem über die kirchliche B. Danach sind in erster Linie maßgebend altes Herkommen, Verträge u. dgl., in zweiter Linie die Provinzialrechte, in dritter das Landrecht
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13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Rückforderungsanspruchbis Rückrechnung |
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. Allg. Landrecht ist die Ausübung an keine Zeit gebunden, geht aber dann auch auf die Erben nur über, wenn das ausgemacht ist. Der Vertrag giebt nur einen persönlichen Anspruch, doch wird der Verpflichtete von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, wenn
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