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Ihre Suche nach Preuß. Allg. Landrechts
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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er, wenn der gemeinsame Zweck ohne weitere
Beiträge nicht erreicht werden kann, von den zur Er-
böhung bereiten übrigen Gesellschaftern nach Preuß.
Allg. Landrecht,nun Austritt angehalten werden. Der
zum Betriebe eines gemeinschaftlichen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Pacht (ägypt. Göttin)bis Pacific-Eisenbahnen |
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werden soll, so ist eine Teilpacht (lat. colonia partiaria) vorhanden. Das Preuß. Allg. Landrecht will bei diesem Vertrage wegen Verteilung der Früchte die Regeln des Gesellschaftsvertrags anwenden. Auf die P. finden im allgemeinen die gesetzlichen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
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Annehmenden. Das Preuß. Allg. Landrecht gestattet hingegen die Fortführung auch des bisherigen Familiennamens, andere Gesetze schreiben sie geradezu vor. - Dem engl. Rechte und den an dieses sich anlehnenden amerik. Rechten ist die A. a. K. fremd
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3% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0121,
von Lettres de cachetbis Letztwillige Verfügung |
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Zwischenraums in gültiger Weise letztwillig verfügen; im Interesse der Rechtssicherheit haben das Preuß. Allg. Landrecht, das franz. Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und der Deutsche Entwurf diese Bestimmung nicht übernommen. Nach letzterm kann auch
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3% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0750,
von Ehevertragbis Ehhafte Nöte |
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sind gewisse Verabredungen im E. nur zu gewissen Zeiten zulässig. Z. B. kann nach Preuß. Allg. Landrecht allgemeine Gütergemeinschaft nur vor Eingehung der Ehe eingeführt, die bei Eingehung der Ehe begründete gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
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Drittschuldners, der Code civil (Art. 2075, 2076) und das Nassauer Pfandgesetz. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Braunschweiger und das Rudolstädter Pfandgesetz lassen die Verpfändung auch einer nichtverbrieften Forderung zu, wenn sie schriftlich und unter
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0613,
Anfechtung |
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von dem Ehemanne anfechten; ob dies nach Preuß. Allg. Landrecht gestattet ist, darüber wird gestritten. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1774 fg. giebt jedem, welcher ein Interesse daran hat, diese Befugnis. Im Gemeinen Rechte wird überwiegend angenommen
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0559,
von Familienherdbis Familienorden |
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. übereinstimmende
Willenserklärung sämtlicher berechtigten Anwärter,
aufgehoben werden tann, ist für das Gemeine
'Recht streitig. Die neuern Rechte gehen auseinan-
der. Für das Preuß. Allg. Landrecht hat das
Gesetz vom 15. Febr. 1840 in Verbindung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0610,
Aneroid |
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vielmehr zugleich beweisen, daß er (entschuldbar) geirrt hat. Handelsgesetzbuch Art. 301 (s. Verpflichtungsschein), Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1397-99. Für das Rechtsgebiet des Gemeinen Rechts, des Preuß. Allg. Landrechts, des franz. und des österr
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3% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
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stehen. Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht, Miete und Dienstmiete (Konkursordn. §§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt die Kündigung
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
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. schriftlich erteilt, dann nennt man auch die Urkunde selbst A.; nach Preuß. Allg. Landrecht muß die A. bei Beträgen über 150 M. schriftlich geschehen, der Deutsche Entwurf §. 619 fg. hat Bestimmungen nur über die schriftliche A., ohne die Gültigkeit
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
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des Erben; fortan haftet
er allein, der Vorerbe nur mit den gezogenen Früch-
ten, wenn die Nachlaßschulden das Herausgegebene
übersteigen. - Das Preuß. Allg. Landrecht bat den
weitern Schritt gethan, daß es unter Beseitigung
des Abzuges
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3% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0743,
von Ehefraubis Ehegartenwirtschaft |
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, wegen wirklichen E., oder auch, soweit das Preuß. Allg. Landrecht in Frage kommt, wegen eines solchen unerlaubten Umgangs geschieden sein, durch welchen eine dringende Vermutung der verletzten ehelichen Treue begründet wird. Er kann auch nur gestraft
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3% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0028,
von Legitima portiobis Legitimationskarte |
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. im Code civil, sind jedoch im Ehebruch oder in Blutschande erzeugte Kinder ausgeschlossen. Zustimmung des Kindes ist nicht erforderlich. Das Preuß. Allg. Landrecht, das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch erfordern
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2% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0122,
Letztwillige Verfügung |
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, als Errichtung in ordentlicher Form möglich, mit Abschluß vor Gemeindevorsteher und zwei Zeugen (Vorbild das Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, §. 93 fg.; ähnlich das auf dem Lande errichtete Testament den Gemeinen Rechts und des Code civil Art. 974). 2
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0272,
von Bonainibis Bonald (Louis Gabriel Ambroise, Vicomte de) |
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Fahrlässigkeit, nach Preuß. Allg. Landrecht selbst mäßiges Versehen, den guten Glauben ausschließt, so darf dieser Irrtum kein ganz unverzeihlicher sein. Im übrigen ist es gleichgültig, ob der Irrtum sich auf Thatsachen bezieht; auch ein Rechtsirrtum kann
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2% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
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spricht das Preuß. Allg. Landrecht, ohne
volle und halbe Geburt zu unterscheiden, in II, 3,
H. 15 von Geschwistern erstell Grades. Ähnlich
wird unterschieden zwischen halbbürtigen und voll-
Halbbutterbirnen, s< Birne (Bd. 3, S. 32
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Schenklbis Schenkung |
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wird dieselbe erst mit deren Annahme gültig (Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1058), nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1054 soll das nur für S. gelten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für das Schenkungsversprechen
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Erbzinsbis Erchanger |
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244
Erbzins - Erchanger
m dem Preuß. Allg. Landr. 1,12, §. 649 und im
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 2500. Gewöhnlich ver-
steht man unter E. den Vertrag, in dem jemand
dem Erblasser gegenüber auf sein Erbrecht in dessen
Nachlaß verzichtet
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0309,
von Verwandtschaftszuchtbis Verzierung |
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Forderungsrechten Annahme des V. durch den Schuldner hinzutreten. Nach Preuß. Allg. Landrecht genügt aber auch hier einseitige Entsagung, wenn sie vor Gericht erklärt ist. Dasselbe gilt nach der Deutschen Civilprozeßordnung für den V. auf Rechtsmittel
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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Testamente hingewiesen
wird. Im Preuß. Allg. Landrecht ist die Unterschei-
dung fast ohne Bedeutung, da für die K. besondere
Formvorschriften nicht gegeben sind. Mit Rücksicht
auf die §§. 279,280,1, 12 ist auch eine Kodicillar-
klausel niemals
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0130,
von Blindenanstaltenbis Blindendruck |
Öffnen |
. Landr. Ⅰ, 5, §. 171 der gerichtlichen Aufnahme zu ihrer Gültigkeit; demgemäß ist der außergerichtlich von einem Blinden im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts gezeichnete Wechsel ungültig («Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts», Bd. 17, S. 283
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
Öffnen |
.
Grbeinigung, s. Erbverbrüderung.
Erbeinfetzung oder Erbeseinsetzung, die-
jenige letztwillige Anordnung, durch welche der Ver-
fügende (Erblasser) einen Erben (s. d.) beruft oder
ernennt, vgl. Preuß. Allg. Landr. 1,12, §.4: Sachs.
Bürgert
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
Öffnen |
,
verfolgbares Recht am Grundstück zustehen soll, wie
schon nach röm. Recht dem Nießbräucker oder dem
Superfiziar ls. Superfizies). Das Preuß. Allg.
Landrecht und das franz. Recht geden deshalb dem
Mieter oder Pächter ein dahingehendes Recht
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 1004,
von Heinzenbis Heiratsbureau |
Öffnen |
, versprochen
ward. Für die Nechtsgebiete des Gemeinen Rechts
und des Preuß. Allg. Landrechts ist diese Beschrän-
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0415,
von Schenkungssteuerbis Schenkung von Todes wegen |
Öffnen |
nach dem Deutschen Entwurf §. 464, noch für die Zeit vor der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 11, §. 1079 zu zahlen. Hat der Schenkgeber dem Beschenkten eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0185,
von Entvogelbis Entwässern |
Öffnen |
vielfach Rücktritt vom Vertrage. Ist die Sache durch mehrere Hände gegangen, so muß sich der einzelne Käufer immer an seinen Verkäufer halten; es giebt keinen sog. springenden Regreß. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht, wenn der unmittelbare Vormann
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0240,
Erbschaftsvermächtnis |
Öffnen |
, Fide'ikommiß." Das Preuß. Allg. Landreckt
spricht in dem bezeichneten Falle von einer side'i-
kommissarischen Substitution, I, 12, §.53. Die
Regelung des Preuß. Allg. Landrechts in I, 12,
§§. 466 fg. beschränkt sich in der Hauptsache auf den
Grundsatz
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0069,
von Emancipierenbis Emanuel I. |
Öffnen |
Gemeinem Recht beseitigt die E. die vermögensrecht-
lichen Wirkungen der väterlichen Gewalt, nach dem
Preuß. Allg. Landrecht und dem Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch hebt sie die väterliche Gewalt völlig auf.
Nach dem (^oäe civil und dem Badischen
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1054,
von Rückforderungsanspruchbis Rückrechnung |
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für Aargau findet er hier gerade nicht statt. Nach Preuß. Allg. Landrecht und nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch kann das Recht nicht abgetreten, nach letzterm auch nicht vererbt werden. Steht es mehrern zu, so können sie es nur vereint ausüben
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Aufstrichbis Auftreibschere |
Öffnen |
, oder wenn er den Auftraggeber verpflichten soll. Das Preuß. Allg. Landrecht hat eine andere Terminologie; es spricht von einem A. nur bei der Verpflichtung zur Vornahme von Rechtshandlungen, bei der Verpflichtung zur Vornahme von Diensten thatsächlicher Art
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0970,
von Gewährsfristenbis Gewährsmangel |
Öffnen |
. Die Haftung ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel kannte, wenn er so-
fort (nach Preuß. Allg. Landrecht binnen einer so
G e w ä b r s m ä ngel
S-
-Z!
"Z
^
<5>
C>
<5>
3 3 ^2 "
^
14
29
29
28
29
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Gemeinfliegenbis Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen |
Öffnen |
preuß. Provinzen Schleswig-Holstein und
Lauenburg, Hannover (mit Ausnahme des Fürsten-
tums Eichsfeld und der Niedergrafschaft Lingen, wo
Preuh. Allg. Landrecht gilt), Hessen-Nassau und in
hohenzollern,in Neuvorpommernund Rügen,im Be-
zirk des
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
Öffnen |
. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, beschränken die Ausgleichung auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge, für das Preuß. Allg. Landrecht hat sich das Deutsche Reichsgericht gegen eine solche Beschränkung ausgesprochen. - Als ausgleichungspflichtig bezeichnet
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2% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0249,
Kauf |
Öffnen |
. frei, wenn er noch nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
Öffnen |
, wie das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 2, §. 661 und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 754, teils nur dann, wenn eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, wie das Bamberger Landr. S. 341, die Fränk. Landgerichtsordnung Tit. 82, das Lübische Gesetz vom 10. Febr. 1862, Art. 19
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2% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0939,
Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
Polizei- und Landordnung von 1000 und
zahlreiche andere Rechte beschränkten Geltungs-
gebietes. Das Prenß. Allg. Landrecht beruft in
Klasse 2 die Eltern des Erblassern oder einen der-
selben, in Klasse 3 die Geschwister und deren Ab-
kömmlinge
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0674,
von Rechtsgelehrsamkeitbis Rechtshängigkeit |
Öffnen |
Charakters (s. Recht) erklärt es sich, daß wir namentlich auf dem Gebiete des Bürgerlichen Rechts (s. d.) noch heute eine Menge verschiedener R. haben, welche sich unter die vier großen Gruppen des Preuß. Allg. Landrechts (s. d.), des Gemeinen Rechts (s
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0061,
Eltern |
Öffnen |
. A. Preuß. Allg. Landr. II, 2, 88- 64, 74; Sächs.
Bürgert. Gesetzb. §. 1802; ^060 civil und Badisches
Landr. Art. 203; Österr. Bürgert. Gesetzb. §§. 144,
148.) Wegen der religiösen Erziehung beschränkt das
Preuß. Allg. Landrecht freilich
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Errungene Güterbis Ersatzbehörden |
Öffnen |
Gesetzbuch für
Spanien von 1889 ist die E. der gesetzliche Güter-
stand. Nach dem Preuß. Allg. Landrecht und den:
l^oäs civil sowie dem Vadischen Landrecht kommt
die E. nur in Betracht, falls sie durch Vertrag ver-
einbart ist; nur für diefen
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0526,
von Put and callbis Putignano |
Öffnen |
, eintreten. Nach dem Preuß.
Alla. Landrecht (ihm folgen im wesentlichen das
gothaische Gesetz vom 15. Aug. 1834 und das Osterr.
Bürgert. Gesetzbuch) treten, mit unerheblichen Maß-
gaben, die allgemeinen Grundsätze der Nichtigkeit ein.
Nach
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2% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
Öffnen |
durch den Cedenten oder den Cessionar oder das Gericht erfolgen, nach Preuß. Allg. Landrecht muß aber der Cessionar die C. dem Schuldner urkundlich binnen 3 Tagen nachweisen. Hat der Schuldner den Cessionar als seinen Gläubiger anerkannt, so
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0760,
von Bürger (Hugo)bis Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich |
Öffnen |
(auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts, gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für etwa 9 Millionen, das des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0414,
von Vorkeimbis Vormundschaft |
Öffnen |
. Auf diesem Boden steht noch das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 187 fg. – Dem Preuß. Allg. Landrecht, welches die Lehre im öffentlichen Rechte abhandelt, Ⅱ, 18, ist der Vormund ein Bevollmächtigter des Staates. Die V. ist ein öffentliches Amt, die leitende
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Adventivknospebis Aelst |
Öffnen |
.), das in der Verwaltung und dem Nießbrauch des Vaters stehende Vermögen des Hauskindes, im
Preuß. Allg. Landrecht als nicht freies Vermögen bezeichnet. Den Gegensatz bezeichneten die Römer einerseits mit Profektizien, das, was vom Vater herkommt
und ihm nach
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0653,
von Beißbeerebis Beitzke |
Öffnen |
soll und kann.
Beißbeere, Pflanzenart, s. Capsicum.
Beißer, die in Süddeutschland und Österreich übliche Bezeichnung für Hebeisen (s. d.).
Beißkohl, Pflanzenart, s. Beta.
Beistand, nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 18, §. 5 eine Person, welche jemand
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2% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0951,
von Depositumbis Depot |
Öffnen |
für getreue und sorgfältige
Aufbewahrung und muß dem Deponenten die (^ache
auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat
den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes
Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß.
Allg. Landrecht und nach
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Ehegattenbis Ehehindernis |
Öffnen |
, ohne die Pflicht, den Namen des Ehemanns weiter zu führen, und versagen der schuldigen Geschiedenen das Recht, wenn es der Ehemann nicht gestattet; so das Preuß. Allg. Landrecht, das Badische Landrecht, das Gothaische und Sondershausener Gesetz. Die Ehefrau hat
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0680,
von Rechtswissenschaftbis Recipient |
Öffnen |
, s. Beneficium.
Rechtszuständigkeit, s. Zuständigkeit.
Recht zur Sache (Jus ad rem). Nach Preuß. Allg. Landrecht reicht das Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Schuldner auf Lieferung einer Sache weiter als nach andern Rechten. Nach diesen
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0641,
von Werkzeichnungbis Werkzeugmaschinen |
Öffnen |
, es liege Kauf und nicht W. vor, wenn der Unternehmer den Stoff zur Herstellung einer neuen beweglichen Sache liefert, also etwa der Marchand tailleur einen neuen Rock aus seinen Stoffen nach Maß liefert. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht; nach
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
Öffnen |
in die Deutsche Konkursordnung weggefallen.
Außerhalb des Konkurses kennt das Preuß. Allg. Landrecht diese Rechtsbildung nicht. Im Gemeinen Rechte wird das Recht durch Anrufung des Richters verwirklicht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2333-42 steht nach dem
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2% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0135,
von Auhausenbis Auktor |
Öffnen |
enthalten die Deutsche Civilprozeßordnung und die. Konkursordnung die maßgebenden Bestimmungen. Auf diesem Wege findet auch der Verkauf bestellter Pfänder nach Preuß. Allg. Landrecht statt, wenn nicht der Schuldner den außergerichtlichen Verkauf gestattet
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0803,
von Einkaufsrechnungbis Einkommen |
Öffnen |
Vertrags sind nicht durchweg
die gleichen, überdies bestehen viele Streitfragen.
Das Preuß. Allg. Landrecht regelt den Vertrag in
den §ß. 717 fg.; II, 2 jedoch ist derselbe selten, und
schon die Gesetzesrevisoren Pens. XVI, II, 2, §. 243
scklagen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Morgen (Kurt Ernst)bis Morgenstern |
Öffnen |
vor, z. B. im Ostfries. Landrecht. Das Sächs. Mandat vom 31. Jan. 1829, §§. 99, 100 hat die M. aufgehoben; das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch bezeichnet sie als eine am Morgen nach der Brautnacht versprochene Vermögenszuwendung, das Preuß. Allg
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
Öffnen |
ist, im Falle späterer Geburt oder späterer Entstehung seines Rechts Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil. - Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 776 fg. nimmt eine besondere Stellung ein. Das Preuß. Allg. Landrecht legt Gewicht darauf, ob der Erblasser
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2% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0288,
von Bonis avibusbis Bonitierung |
Öffnen |
hat, für die B. So auch nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 971 und nach dem Deutschen Entwurf §§. 298, 299, sowie nach Code civil Art. 1693, 1694. Nach Preuß. Allg. Landr. I,11, §. 430 und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1397 haftet der Cedent gegen
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2% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Eingeweidebruchbis Einhandsgut |
Öffnen |
eines Dritten an einen der Ehegatten unter dieser Voraussetzung, sei es durch Vereinbarung der Ehegatten. (Das letztere dürfte für das Preuß. Allg. Landrecht nicht zulässig sein. Vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 371-373.) Gemeinrechtlich bleibt nach
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0561,
von Familienschlußbis Famine |
Öffnen |
Ziele nicht
mehr zu dienen vermag. Der Ausdruck F. fin-
det sich im Preuß. Allg. Landr. II, 4 und in dem
prcuß. Gese.tz vom 15. Febr. l840 über F. bei
Familienfideikommissen, Familienstiftungen und
Lehen. Das letztere Gesetz bestimmt die Zusam
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
Öffnen |
,
daß die versprochene, z. B. verkaufte Sache dem Ver-
sprechenden nicht gehörte. Ebenso das Preuß. Allg.
Landrecht. Hatten die Kontrahenten im Auge, daß
der Verkäufer die fremde Sache von deren Eigen-
tümer erwerben sollte, so gilt hier dasselbe, wie wenn
jemand
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2% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
Öffnen |
, bei welcher dasselbe in
S., Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
neben einem hinzutretenden allgemeinen Teile zer-
fällt, fo im Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Weder (^0ä6 civil noch Preuß. Allg.
Landrecht fassen das S
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2% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0413,
von Vordünebis Vorkaufsrecht |
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, römischrechtlich Ascendenten genannt. Allerdings ist diese Bezeichnung nicht eine gleichmäßig feststehende; so spricht das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §. 3; Ⅱ, 2, §§ 489 fg. nur von Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie, das Österr. Bürgerl. Gesetzb
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Notauslässebis Noten |
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eines Lehns wegen einer Kompetenz aus
den Lehnsfrüchten, der Fideïkommißbesitzer wegen der Früchte des Fideïkommisses. Das Preuß. Allg.
Landrecht hat die Kompetenz des Schenkgebers dahin
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
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.) unterscheidet das geltende Recht das Kindesalter, für welches im allgemeinen die Willensfähigkeit verneint wird, so daß Kinder durch eigene Handlungen nicht einmal erwerben können. Die Grenze des Kindesalters bestimmen das Gemeine Recht, das Preuß. Allg. Landr
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0165,
von Ausspielgeschäftbis Ausstattung |
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. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1220-24, 1231.) Der Code civil und das Badische Landr. Art. 204 haben den Satz «ne dote qui ne veut» aufgenommen und jede Rechtspflicht geleugnet. Aber auch das Preuß. Allg. Landrecht macht nicht vollen Ernst
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0272,
Erfüllung (der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners) |
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nicht herauszufinden
sind. So auch nach Osterr. Bürgert. Gesetzb. §. 371;
nach Preuß. Allg. Landr. 1,15, §. 45 und nach Sächf.
Vürgerl. Gesetzb. §. 290 kann dem redlichen Empfän-
ger baren Geldes dasfelbe von dem dritten Eigen-
tümer nicht wieder
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Amtsgerichtspräsidentbis Amtspflicht |
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zugefügten Schaden hafte, nicht aus, und machen damit den Beamten und zwar, wie das Preuß. Allg. Landrecht bei Fahrlässigkeit, für jedes Versehen haftbar; während er nach sächs. Gesetz nur für grobe Fahrlässigkeit haften soll. Nach dem Deutschen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0212,
Brassert |
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veröffentlichte er: "Beiordnungen der preuß.
Lande" (Köln 1858), "Das Bergrecht des Allgem.
Preuß. Landrechts in seinen Materialien" (Bonn
1861), "Allgemeines Verggesetz für die preuß. Staa-
ten vom 24. Juni 1865. Mit Einführungsgefetz und
Kommentar" (ebd
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0657,
von Anna Amalia (Herzogin von Sachsen-Weimar)bis Annahme an Kindesstatt |
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deutschen Rechten
anerkannt, insbesondere im Bayrischen Landrecht, im Preuß. Allg. Landrecht, im Sächs. Bürgerl.
Gesetzbuch, im Code civil und im Österr. Bürgerl. Gesetzbuch
, von einigen fremdländischen Gesetzgebungen, z. B. dem
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Trenck (Friedr., Freiherr von der)bis Trennung der Güter |
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", Lfg. 33, Stuttg. 1886).
Trénisse (frz.), s. Kontertanz.
Trennung der Güter, im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts der Name der sog. Verwaltungsgemeinschaft, also desjenigen ehelichen Güterrechts, nach welchem das Eigentum der Güter zwischen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0500,
von Wandpfeilerbis Wangemann (Hermann Theodor) |
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fordern. Ist die erworbene Sache durch Zufall untergegangen, so daß sie der Erwerber nicht zurückgeben kann, so nimmt ihm das seinen Anspruch auf Rückgewähr der Gegenleistung nicht. Anders nach Preuß. Allg. Landrecht. Wegen der kurzen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Brautentebis Bravo-Murillo |
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. April 1854, welches die Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts änderte, eine gewisse Abfindung unter näher bezeichneten Voraussetzungen zu beanspruchen. Der Code civil, das Badische Landrecht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch sowie die meisten
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0808,
von Dariusvasebis Darlehn |
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darf aber das Geld behalten, wenn es freiwillig zurückgezahlt ist; und er hat eine Klage, wenn der Empfänger nach Aufhebung der väterlichen Gewalt Rückzahlung verspricht. Ähnliche beschränkende Bestimmungen gelten im Preuß. Allg. Landrecht
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0747,
von Ehescheidungsklagebis Ehescheidungsstrafen |
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Preuß. Allg. Landrechts (1794) ließ E. selbst aus gegenseitiger Einwilligung und unüberwindlicher Abneigung zu. Dagegen richtete sich im Zusammenhang mit dem neu erwachten religiösen Leben im 19. Jahrh. eine überaus heftige Bewegung religiös-polit. Art
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Güterabtretungbis Gütergemeinschaft |
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entsprechende betrachtet wird, sich geschichtlich
entwickelt hat, gehen die Ansichten auseinander. Das
Güterrecht der allgemeinen G. ist sehr verbreitet; es
gilt in Ostpreußen, Westpreußen und Posen (auf
Grund des Preuß. Allg. Landrechts), in Teilen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Mißbrauchbis Mißheirat |
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.
Mißgeburt, eine unvollkommene Entwicklung oder Verkümmerung der natürlichen Bildung des Fötus, verbunden mit Funktionsstörungen einzelner Körperteile (s. Mißbildungen). Das Preuß. Allg. Landrecht enthält in I, 1, §§. 17, 18 die Vorschriften
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0402,
von Vollkugelbis Vollmar |
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. Der Bevollmächtigte ist zur Substitution befugt, wenn die V. das ergiebt, oder im Notfall. Sind mehrere bevollmächtigt, so müssen sie nach Preuß. Allg. Landrecht im Zweifel samt und sonders handeln, um den Vollmachtgeber zu verpflichten, dagegen genügt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
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bezahlt ist, vorbehaltlich seiner Haftung auf Schadenersatz, dem Käufer den Erwerb dadurch entziehen, daß er die Sache einem Dritten veräußert und übergiebt, nur nicht nach Preuß. Allg. Landrecht, sofern der Dritte den Titel des Käufers kannte. Wenn
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0102,
von Unterführungbis Unterhaltspflicht |
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und der Ausbildung zu einem Beruf, als zum U. eines Kindes gehörig, zu tragen. Das Preuß. Allg. Landrecht und das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch unterscheiden zwischen notdürftigem und standesgemäßem U. Während sich das Maß des U. sonst nach dem
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0342,
Friedrich II. (König von Preußen) |
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Justizwesens berufen wurde, nahm die Reform des preuß. Rechts einen erfolgreichen Fortgang. Carmer und Suarez arbeiteten das Allg. Preuß. Landrecht aus, das für die damaligen preuß. Provinzen ein einheitliches Recht herstellte und als ein wahres Muster
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0043,
von Abfasenbis Abführen |
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wird. Erfolgt bei Schuldverhältnissen, und dies gilt nicht bloß für Schadenersatzansprüche, die A. durch einen andern als den Schuldner, so hat der andere einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, wenn er diesem nicht schenken will. Nach Preuß. Allg
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Verlängerungszettelbis Verlobung |
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Zustimmung zur Ehe erforderlich ist. So auch Preuß. Allg. Landrecht und einige andere Partikulargesetze. Doch wird vielfach zur Klagbarkeit gerichtlicher oder notarieller Vertrag und Zuziehung von Zeugen erfordert. Die meisten deutschen Gesetze lassen nur
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0932,
von Arresthypothekbis Arrianus |
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der A. war, diese anzurechnen ist. Wird der Vertrag erfüllt, so ist die A. zurückzugeben oder auf die Gegenleistung anzurechnen, anders beim Gesindemietvertrage und nach Preuß. Allg. Landrecht, wenn sie von anderer Art ist als die Hauptleistung
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0094,
von Auflandigbis Aufliegen |
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wird. Im Preuß. Allg. Landrecht wird eine im Inhalt oder im Format abgeänderte A. neue Ausgabe genannt.
Auflandig, im Seewesen, s. Ablandig.
Auflassen, ein Bergwerk oder eine Mutung, ursprünglich soviel wie auf die fernere Ausbeutung verzichten
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Katzenkrautbis Kauf |
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Sache erst herzustellen, so liegt nach Gemeinem Recht Kauf vor, wenn der Hersteller den Stoff hergiebt, sonst Werkverdingung (s. d.), während nach Preuß. Allg. Landrecht solche auch in jenem Falle angenommen wird. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0123,
von Lëubis Leuchsenring |
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wie das Preuß. Allg. Landrecht. Das zuständige Gericht ist das Nachlaßgericht. Andere haben das bei ihnen befindliche Testament also an das Nachlaßgericht abzuliefern. Nur wenn das Testament von einem andern Gericht verwahrt wird, hat dieses die Eröffnung
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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; Billet de faveur (spr. fawöhr), Freibillet; Billet de (faire) part (spr. fähr pahr), Anzeige, Meldung (eines Familienereignisses). In der Zusammensetzung Bankbillet ist B. soviel als Banknote. Mit Handelsbillet bezeichnete das Preuß. Allg. Landrecht den
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kolonialsystembis Kolonialzucker |
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Bestimmungen des Preuß. Allg. Landrechts und der allgemeinen Gesetze derjenigen preuß. Landesteile, in welchen das Landrecht Gesetzeskraft hat, die Reichsstrafgesetze, die Deutsche Civilprozeßordnung, die Konkursordnung und Teile des
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0085,
von Abwickelbarbis Aeby |
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dem Preuß. Allg. Landrecht und dem Sachs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1642, 1927 durch dessen A. nicht berührt. In der gemeinrechtlichen Praxis wird angenommen, das Recht des Ehemannes auf Nießbrauch und Verwaltung endige durch die A. Die oldenb. Gesetze
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Anathemabis Anatomie |
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Zinseszinsen aufgehoben. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 819 und nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 680 ist es nur gestattet, einen wenigstens zweijährigen Zinsrückstand zum verzinslichen Kapital zu erheben, nach Code Napoléon schon den einjährigen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0864,
von Argobis Argonauten |
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sein. Ähnlich wie im Preuß. Allg. Landrecht wird dann bezüglich des Umfangs des Schadens zwischen böser Absicht und auffallender Sorglosigkeit (grobes
Versehen, culpa lata ), welche zur vollen Genugthuung verpflichten, und einem geringen Versehen (§. 1324
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0987,
von Detachierenbis Deterioration |
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, wie der Inspektor für den Gutsherrn. Auch der, welcher den Gewahrsam der Sache zu eigenem Vorteil ausübt, der unvollständige Besitzer, wie ihn das Preuß. Allg. Landrecht nennt, hat nur die D. der Sache, mag der Inhalt seines Rechts nun ein persönlicher
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Erbrezeßbis Erbschaftserwerb |
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eine E. ge-
macht". Endlich wird der Ausdruck E. auch verwendet,
um das Recht, Erbe zu werden, zu bezeichnen, z. B.
jemand hat Aussicht auf eine E. Das Preuft. Allg.
Landrecht versteht unter Verlassenschaft den In-
begriff aller Sachen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0940,
Flüsse |
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Römern für
Privatgewässer galten. Nach Preuß. Allg. Landrecht a. a. O. sind die von Natur schiffbaren Ströme ein gemeines Eigentum des
Staates, nach dem angeführten bayr. Gesetze sind die öffentlichen Gewässer ein zu allgemeiner Benutzung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
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wird. Nach dem Deutschen
Entwurf H. 339 darf der Schuldner nur an alle
Gläubiger gemeinschaftlich leisten, jeder Gläubiger
in die Leistung an alle zu fordern berecktigt. Nach
Preuß. Allg. Landrecht gilt dieselbe Regel wie bei teil-
barer Forderung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0390,
von Fruchtabtreibende Mittelbis Fruchtbarkeit |
Öffnen |
, dem Code civil Art. 549. Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 308 haftet der redliche Besitzer nur von Zeit der Klage an; nach Preuß. Allg. Landrecht behält er die gezogenen F.; von Landgütern und nutzbaren Grundstücken die F. früherer Wirtschaftsjahre
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0527,
von Ille-et-Vilainebis Illegitimitätsklage |
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Tage in der Mitte
liegen. Das Preuß. Allg. Landr. II, 2, §. 6 und
das Bürgert. Gesetzbuch für Sachfen §§. 1771 und
1772 zählen 302 Tage und rechnen den Tag der Ge-
burt nicht mit, fodaß zwifchen Geburt und Zeugung
301 Tage liegen.
Das Preuß
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0731,
von Hand (ärgere)bis Handarbeitsunterricht |
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729
Hand (ärgere) – Handarbeitsunterricht
Hand, ärgere, s. Ärgere Hand.
Hand, gesamte, s. Gesamte Hand.
Hand, künstliche, s. Glied (künstliches).
Hand, linke. Ehe zur linken H. nennt das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §§. 835 fg. und Ⅱ, 2
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0063,
von Abrogierenbis Abruzzen |
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Gesetze ausdrücklich die Derogation durch Gewohnheitsrecht (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 1; Preuß. Allg. Landr., Einl. §. 60; Österr. Bürgerl. Gesetzb., Einl. §. 10). Wenn die Rechtswissenschaft auch die Gültigkeit solchen Verbots bezweifelt, so
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0089,
Deutsches Recht |
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Kodifikationen (s. d.) des Preuß. Allg. Landrechts, des Österr. Bürgerl. Gesetzbuchs, des Code civil, des Sächs. Bürgerl. Gesetzbuchs und in dem Deutschen Entwurf gewahrt geblieben. Die Hoffnung, daß wir jemals unter Beiseitesetzung der röm. Grundlage ein
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0893,
von Hausindustrieschulenbis Hauskommunion |
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mit der Verheiratung aus der väterlichen
Gewalt. Der Ood" civil, das Vadifche Landrecht
und das Österr. Bürgert. Gesetzbuch lassen die
Selbständigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit
eintreten. Alle geltenden Rechte tennen die Selb'
ständigkeit
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