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| Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0291,
Aktie und Aktiengesellschaft |
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289 Aktie und Aktiengesellschaft
der festen Einlage zum Grundkapital erschöpft, vor Augen haben, die rechtliche Zulässigkeit solcher Verbindung innerhalb
des Rahmens der Aktiengesellschaft nicht an, so daß die Rechtslage dieser
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0218,
von Staatsratbis Staatsroman |
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wurde seine Bedeutung erheblich abgeschwächt, indem er eine lediglich fakultative Einrichtung wurde; seit März 1848 hörte er thatsächlich zu existieren auf, obwohl er rechtlich nicht aufgehoben wurde. Durch Erlaß vom 12. Jan. 1852 wurde er wieder
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0584,
von Landabtragungbis Landgemeindeordnung |
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in öffentlich-rechtlicher Beziehung mit denselben Befugnissen und Verpflichtungen wie jene ausgestattet worden sind. Um jedoch den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, ist es in letzter Linie der Krone und bez. der Entscheidung des
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0210,
Liquidation |
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können sie die zur L. gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0007,
Konkordat (wichtige frühere und gegenwärtige Konkordate) |
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7
Konkordat (wichtige frühere und gegenwärtige Konkordate).
zeichnung regelmäßig nur Vereinbarungen zwischen dem Papst und einzelnen Staaten gebraucht. Über die rechtliche Natur der Konkordate sind die Ansichten verschieden. Diejenige
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0294,
Versicherungswesen |
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deutsches Reichsversicherungsgesetz zur Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der Versicherungsgesellschaften ist in Vorbereitung. Für das privatrechtliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer wird, soweit nicht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0977,
von Form (rechtlich)bis Forma |
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975
Form (rechtlich) - Forma
der Erfahrung (s.^^im-i; daher F. der Anschauung,
des Denkens u. s. w.) in der theoretischen Philoso-
phie, wie die von F. und Materie des Willens in
der praktischen. In allen diesen Bedeutungen stebt
die F
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0656,
Bürger (Staats-, Gemeindebürger) |
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und der Gesetzgebung entsprechenden anderweiten Ausdruck bezeichnet wird, insofern er B. der Landgemeinde ist. Im übrigen ist der Unterschied zwischen B. und Bauer in rechtlicher Beziehung vollständig verwischt worden (s. Bauer). Als Staatsbürger stehen sich
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0289,
von Aktbis Akteneinsicht |
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actum est), dann die Beurkundung des Geschehenen. Gewöhnlich versteht man darunter die Sammlung der Schriftstücke, die auf denselben rechtlichen Gegenstand Bezug haben. Je nachdem sie von einer Privatperson oder einer öffentlichen Behörde geführt
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0419,
Alter |
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. B. wurde 90, Tizian fast 100 Jahre alt. Vgl. Sterblichkeit.
2) Rechtliche Bedeutung des Alters. Der Einfluß des Alters auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen wird auch im Recht und im Rechtsleben anerkannt. Nach dem Vorgang
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0366,
Eid |
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366
Eid.
rer Strafe bedroht (s. Meineid). Eine solche rechtliche Bedeutung hat der E. jedoch nur dann, wenn er unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften und vor der zuständigen Behörde abgeleistet wird, sei es nun, daß es sich dabei um
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0477,
von Hyppolitebis Illegitimität |
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Ministerium als Direktor der öffentlichen Arbeiten stand I. allein an der Spitze der geodätischen Arbeiten in Spanien und organisierte in dieser Stellung das geodätische und statistische Institut des Königreichs. Die geodätischen Arbeiten in Spanien
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0859,
Eisenbahnen |
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gemacht. Besonders anregend und segensreich hat in dieser Richtung der Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen gewirkt. So gelang es allmählich, das Eisenbahnnetz verschiedener Staaten sowohl in rechtlicher als technischer Beziehung immer einheitlicher
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| 1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0005,
Socialdemokratie |
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, welche die freie Meinungsäußerung und das Recht der Vereinigung und Versammlung einschränken oder unterdrücken. 5) Abschaffung aller Gesetze, welche die Frau in öffentlich- und privatrechtlicher Beziehung gegenüber dem Manne benachteiligen. 6
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0940,
Flüsse |
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enthaltender Abwässer (s. d.). Doch fehlt es auch hier nicht an der Zulässigkeit gerichtlicher Klagen.
Das Flußbett hat dieselbe rechtliche Natur wie der öffentliche Fluß. Es grenzt sich gegen
das im Priv ateigentum stehende Ufer nach dem
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0904,
von Armenschulenbis Armenverbände |
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- und Talgfabrikation, Bleichen, Ziegelei, Eisengießerei, Walzwerke. Bis zu Ende des 18. Jahrh. stand besonders die Tuchmacherei von A. in großem Ruf.
Armenverbände, diejenigen öffentlich-rechtlichen Korporationen, die von Staats wegen als Organe der öffentlichen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0067,
Unfallversicherung |
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pflegte.
Aus diesen Gründen setzt die neue Unfallversicherungsgesetzgebung an Stelle des civilrechtlichen Schadensersatzanspruchs die öffentlich-rechtliche Fürsorge, sorgt sicher, schnell und dauernd, bezieht sich gleichmäßig auf alle Betriebsunfälle
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0337,
von Offenburgbis Öffentlichkeit |
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beschäftigt, wird das öffentliche Recht in Staatsrecht (ö. R. im engern Sinn), Strafrecht, Straf- und Zivilprozeßrecht und Kirchenrecht eingeteilt. Im subjektiven Sinn versteht man unter öffentlichem Rechte die durch eine öffentlich-rechtliche Norm
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0098,
von Actebis Acton |
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für irgend eine Thatsache, namentlich eine Willenserklärung,
dienen soll. Man unterscheidet: Actes sous seing-privé (Privaturkunden), welche der
Anerkennung der Parteien bedürfen, um eine rechtliche Wirkung
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| 1% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0283,
von Postpaketverkehrbis Postrecht |
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Staaten, namentlich auch Deutschland, die Beförderung von Paketsendungen aus Gründen des öffentlichen Wohls von vornherein in den Bereich des Geschäftsbetriebs der Post gezogen. Außer in Deutschland bestand eine staatliche Paketpost schon länger
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
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der Rechtsprechung unmittelbar heran, und beide bilden einen wichtigen Teil unsers öffentlichen Lebens überhaupt. Die Entwickelung des konstitutionellen Verfassungslebens, die volkstümliche Gestaltung der öffentlichen Rechtspflege und die staatliche
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0446,
von Forstkalenderbis Forstrecht |
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freien Verfügungsrechts der Waldeigentümer zur Abwendung von Gefahren, welche dem nachbarlichen oder öffentlichen Interesse durch die Freiheit des Waldeigentums drohen (Beschränkung von Waldteilungen auf natürlichem Waldboden, Rodungsverbot
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0374,
von Eigenschaftbis Eigentum |
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374
Eigenschaft - Eigentum.
seiten öffentlicher Pfandverleiher; widerrechtliche Zueignung verschossener Munition; Wilderei oder sogen. Wilddiebstahl (s. d.) und Beeinträchtigung fremder Fischereigerechtigkeit; endlich gewisse dem Vertragsbruch
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0396,
von Privatbis Privy Council |
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396
Privat - Privy Council.
seum. Es ist Sitz des Präfekten, eines Assisenhofs und eines reformierten Konsistoriums.
Privāt (lat.), was dem öffentlichen Leben entgegengesetzt ist und nur auf jemand persönlich Bezug hat oder in dessen Haus
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0611,
von Inkassomandatbis Inkonform |
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Landtags.
Inkompetenz (neulat.), Unzuständigkeit, bedeutet in der Gerichtssprache, daß für eine bestimmte Gerichtsstelle oder eine andere öffentliche Behörde die örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, um mit rechtlicher Gültigkeit
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0432,
von Wasserregalbis Wasserreiser |
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. Auch das Prinzip der Regalität ist aufgegeben, und die Rechte, welche nach den neuern Wassergesetzen für den Staat an öffentlichen Gewässern in Anspruch genommen werden, erscheinen nicht mehr als fiskalische, sondern als öffentlich-rechtliche
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0037,
Geistesschwäche |
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Gesetze gehören wesentlich dem öffentlichen Recht an, indem sie auf der einen Seite die öffentliche Fürsorge und den rechtlichen Schutz für Geisteskranke, anderseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0197,
Gesandte (Geschichtliches, Arten von Gesandten, Gesandtschaftsrecht) |
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die Klassen und den Rang der eigentlichen Gesandten, welches seitdem allgemein angenommen worden ist. Den in Europa befolgten Grundsätzen über das Gesandtenwesen, die man, soweit sie rechtlicher Natur sind, Gesandtschaftsrecht nennen kann, haben sich
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1008,
Zwangsvollstreckung (in Strafsachen und in Verwaltungssachen) |
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württembergischen Gesetz über die Z. öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. Aug. 1879, dem badischen Gesetz vom 20. Febr. 1879, betreffend die Z. wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, etc. Nur für die Subhastation von Grundstücken
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Kladrubbis Klage |
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. Actio), in Privatrechtsstreitigkeiten das selbständige Anrufen des Richters, um gegen einen andern ein angeblich verletztes Privatrecht geltend zu machen. Derjenige, welcher sein vermeintliches Recht mittels einer rechtlichen K. geltend macht
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Unehrliche Gewerbebis Unfallversicherung |
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einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterzogen, nachdem die Reichsregierung vorher, um brauchbare statistische Unterlagen zu schaffen, in den vier Monaten August bis November 1881 aus 93,554 gewerblichen Betrieben mit 1,615,253
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0693,
Reformation |
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allgemeinen Namen Protestanten (s. Protestantismus) ein. Noch aber fehlte ihr ein öffentlicher Ausdruck ihrer Grundsätze, den alle Reichsstände, welche die R. angenommen hatten, anerkannt hätten. Sie bekam ihn 1530 durch die von Melanchthon verfaßte
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0457,
Inkasso ("schwarze Listen", Gebühren, Verantwortlichkeit der I.-Geschäfte) |
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, eine Person auf die Angabe irgend eines Mitglieds hin vor der öffentlichen Meinung als schlechten Zahler bloßzustellen, weil sie vielleicht im Bewußtsein, ihren Verpflichtungen stets aufs pünktlichste genügt zu haben, auf die Mahnbriefe des Büreaus
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0047,
Arbeiterschutzgesetzgebung (Deutschland) |
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. Für die sozialpolitische Gesetzgebung in diesem Stadium ist nun charakteristisch, daß durch den Einfluß des Fürsten Bismarck die öffentlich-rechtliche Regelung der Arbeiterversicherung in einem sehr weiten Umfang erfolgte, dagegen für den weitern Ausbau
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0356,
von Dispositionsbefugnisbis Dispositionsfähigkeit |
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, ohne rechtliche Wirkung bleiben. Eine Beschränkung der Dispositionsfähigkeit tritt noch jetzt für die Frau vielfach zufolge der Eingehung der Ehe ein (s. Ehefrau). Die D., welche sich auf die Gebundenheit gewisser Güter bezieht, kann ihren Grund
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0923,
von Flösselhechtbis Flöte |
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als eine öffentlich-rechtliche Servitut, welche auf dem Privatfluß und seinen Ufern lastet und dann gewöhnlich von jedem ausgeübt werden kann, der sich den vom Staate für die Ausübung aufgestellten Regeln unterwirft. Die Entstehung dieser öffentlich-rechtlichen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Gegenwartbis Gehalt |
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und öffentliches
Leben, 1872 von Paul Lindau begründet und bis
1881 redigiert; sein Nachfolger ist Theophil Zolling,
der seit 1886 auch Eigentümer und Verleger der
teine polit. Partei vertretenden Zeitschrift ist.
Gegenwechsel, ein für den Fall
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0896,
Armengesetzgebung |
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in einer öffentlich rechtlichen Zwangspflicht; ein im Rechtswege geltend zu machendes Recht auf Fürsorge steht den Verarmten nicht zu.
In Österreich wurde unter Josephs II. Regierung eine Reform des Armenwesens durchgeführt. Jetzt, auf Grund des Gesetzes
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0756,
von Ehrenmarschallbis Ehrenrechte |
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Heer oder
in die kaiserl. Marine einzutreten; 3) öffentliche
Amter (auch Rechtsanwaltschaft, Notariat, Ge-
schworenen- und Schöffendienst), Würden, Titel,
Orden, Ehrenzeichen zu erlangen; 4) in öffentlichen
Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0878,
von Eisenbahn-Radreifenbrüchebis Eisenbahnrecht |
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öffentliche
oder privatrechtliche Verhältnisse handelt. Man
unterscheidet daher ein Eisenbahnstaats- und
ein Eisenb ahn privatr echt. Einen wichtigen
Teil des Eisenbahnprivatrechts bildet das Eisen-
bahnfrachtr echt, der Inbegriff der Rechts-
grundsätze
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0129,
von Urinfistelbis Urkundenfälschung |
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, auf Überlieferung einer rechtlich erheblichen Kunde berechneten Thätigkeit darbietet. Im engern Sinne sind U. derartige Schriftstücke, mögen sie durch Druck, Schreiben, Lithographie, Einritzen oder sonstwie hergestellt sein. U. im letztern Sinne sind
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Ableitungsrechnungbis Ablösung |
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.
Ablösung , die Beseitigung einer rechtlichen Verpflichtung auf Grund
gesetzlicher Bestimmung; insbesondere die Aufhebung der auf dem Grund und Boden ruhenden
privatrechtlichen Lasten
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0957,
von Assisenbis Assolant |
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. In Frankreich verordnete nämlich Ludwig der Heilige, daß zu bestimmten Zeiten dergleichen öffentliche Gerichtssitzungen gehalten werden sollten, um sowohl Beschwerden der Vasallen oder Unterthanen über ihre Beamten anzuhören, als auch um die Berufungen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0291,
Gewerbegesetzgebung (Entwickelung in Frankreich und Deutschland) |
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291
Gewerbegesetzgebung (Entwickelung in Frankreich und Deutschland).
diese, im Unterschied von den frühern, wesentlich, daß sie nur ausnahmsweise, für alle gleich durch Gesetz und nur im öffentlichen, nicht im privaten Interesse errichtet
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0524,
Kartelle (Rechtsschutz in Deutschland) |
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eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch das genannte Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Der Sinn dieses Paragraphen ist dahin zu verstehen, daß keine öffentlich rechtlichen Beschränkungen mehr bestehen sollen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0056,
von Abmarkungbis Abnahme (rechtlich) |
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54
Abmarkung - Abnahme (rechtlich)
sächlich in dem unter der äußern Haut gelegenen sog. Unterhautzellgewebe angehäuft ist, so verrät sich sein Schwinden sehr bald auch äußerlich. Das Fett ist von allen tierischen Geweben dasjenige, welches
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0051,
von Deutscher Bundesratbis Deutsche Reichsfechtschule |
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. Prototolle der Bundesversammlung (19 Bde., Frankf. 1816-28); Meyer, Corupus juis Confoerderationis Germanicae (3., bis 1866 fortgeführte Auflage von Zöpfl, 3 Bde., ebd. 1847-69); Klüber, Quellensammlung zu dem öffentlichen Rechte des D. B. (3. Aufl
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0752,
von Ehrenämterbis Ehrenannahme |
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geraten, wenn im öffentlichen Urteil etwas
innerlich Ehrenhaftes, wie z. V. der Verzicht auf
Rache bei Beleidigungen, für unehrenhaft gehalten
wird. Das Bewußtsein dessen, was man seiner E.
schuldig ist, heißt Ehrgefühl, das gemäßigte Stre-
ben nach
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| 1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0709,
von Festonbis Festtage |
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jemand auf frischer That betroffen oder verfolgt wird,
falls er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlich-
keit nicht sofort festgestellt werden kann. Der Fest-
genommene ist, wenn gegen ihn die öffentliche Mage
schon erhobenist,dem
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0757,
Feuerwaffen |
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. - Vgl. von Hülsen und H. Brämer, Die
öffentlichen Feuerversicherungsanstalten in Deutsch-
land und ihre rechtliche Stellung gegenüber den
Privat - Feuerversicherungsgesellsckaften (in der
"Zeitschrift des königlich preuß. Statistischen Bu-
reaus
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| 1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0742,
Gemeindeämter |
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-
stände wie im spätern Mittelalter nicht wieder ein-
treten könnten, wurden die G. zunächst ihrer öffent-
lich-rechtlichen Funktionen vielfach ganz beraubt
und lediglich zu Verwaltungsdistrikten des Staates.
Das unvergängliche Verdienst
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| 1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
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|
.
Handelsregister. Die Sicherheit des Handels-
verkehrs fordert, daß gewisse für die Rechtsverhält-
nisse des Kaufmanns wichtige persönliche Verhält-
nisse zur öffentlichen Kenntnis gebracht und jeder-
zeit zur Kenntnis genommen werden können
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| 1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0316,
von Nicaraguaseebis Nichtigkeitsbeschwerde |
Öffnen |
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), durch aus-
drückliche oder stillschweigende Anerkennung (s. d.).
Das gilt auch für das öffentliche Recht, wenn staats-
rechtlich ungültige Regierungshandlungen, Parla-
mentsbeschlüsse oder Verordnungen zur Ausführung
gebracht und befolgt werden
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| 1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0673,
von Rechtsfähigkeitbis Rechtsgebiet |
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671
Rechtsfähigkeit - Rechtsgebiet
schen Civilsenaten einerseits und Strafsenaten andererseits. Hier soll das Plenum des ganzen Reichsgerichts entscheiden.
Rechtsfähigkeit, die Fähigkeit, Inhaber von Rechten und Träger rechtlicher Pflichten zu
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| 1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0211,
von S romanumbis Staatsangehörigkeit |
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|
gestellt wurde. - Vgl. die Litteratur zu Staatsrecht sowie Ratzel, Der S. und sein Boden, geographisch betrachtet (Lpz. 1896); B. Schmidt, Der S. Eine öffentlich-rechtliche Studie (ebd. 1896); Michel, L'idée d'état (Par. 1896).
Staatenbanken, s
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| 1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
Öffnen |
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, tritt in der Regel erst ein, wenn der Erbe als Eigentümer eingetragen ist
(vgl. preuß. Gesetz vom 5. Mai 1872, §. 5; Deutsche Grundbuchordnung vom 24. März 1897, §. 36). Die
römisch-rechtlichen und deutsch-rechtlichen persönlichen Dienstbarkeiten
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| 1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Feuchtigkeitbis Feudalstände |
Öffnen |
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mit persönlichen Verpflichtungen gegen den Lehnsherrn (z. B. Ritterdiensten, Hofdiensten und Abgaben) und mit nutzbaren Rechten und Gewalten, die wir heute als öffentlich-rechtlich ansehen, vielfach in den Formen der Belehnung übertragen, so daß es als nutzbares
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| 1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0247,
von Fidesbis Fidschiinseln |
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das vom Staat verbürgte sichere Geleit, insofern der Staat die Bürgschaft dafür übernimmt; dann überhaupt das öffentliche Zutrauen, welches dem Staat und seinen Instituten, öffentlichen Urkunden etc. geschenkt werden soll. F. implicita, unbedingtes
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| 1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0641,
Lehrling, Lehrlingswesen |
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. Für diese Schulen und für einen ordentlichen Unterricht in denselben sowie für eine Teilnahme der Lehrlinge an dem Unterricht zu sorgen, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Gewalt (Staat, Gemeinde) und der gewerblichen Korporationen. Wichtiger aber
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| 1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0880,
von Personagebis Personifikation |
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mehrerer Länder unter einem und demselben Monarchen, im Gegensatz zur Realunion, bei welcher diese Vereinigung eine verfassungsmäßige und dauernde ist (s. Staat).
Personalversicherung, s. Versicherung.
Persōna publĭca (lat.), eine öffentliche Person
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0101,
von Aufsetzbürstebis Aufsichtsrat |
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Hausvaters, von welcher im Recht so viel die Rede ist. Um über Menschen A. führen zu dürfen, muß man ein Aufsichtsrecht haben. Dasselbe setzt ein Abhängigkeitsverhältnis voraus, wie es sich findet in der Familie, im privatrechtlichen und im öffentlich
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| 1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0293,
von Versicherungsanstaltenbis Versicherungswesen |
Öffnen |
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eine Versicherungsgesellschaft oder ein öffentlich-rechtlicher Verband, der Staat, eine Provinz, Stadt u. s. w.), dem andern Teil verspricht, den Schaden zu ersetzen, von dem dieser möglicherweise durch einen im V. charakterisierten Unglücksfall
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0341,
Brasilien (Staatsverfassung und Verwaltung, Gerichtswesen) |
Öffnen |
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Verhaftsbefehl verhängt werden. Niemand darf von einer andern als der zuständigen Behörde verurteilt werden und nur kraft eines Gesetzes und in der rechtlich vorgeschriebenen Weise. Das Gesetz ist für alle gleich. Jeder Bürger wird zu allen öffentlichen Ämtern
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0923,
Türkisches Reich (Staatsverwaltung, Rechtspflege) |
Öffnen |
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, sofern kein rechtlicher Grund gegen sie vorliegt, alles wie in zivilisierten Staaten; ebenso die Zusammensetzung des Parlaments (seit 1878 nicht mehr einberufen) aus zwei Kammern, das Institut der Thronrede, die Freiheit der Abstimmung
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| 1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0431,
von Wasserrattebis Wasserrecht |
Öffnen |
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erheischt, auf der andern die gefahrbringende Eigenschaft des Wassers als zerstörende Naturkraft, welche Sicherungsmaßregeln der Gesetzgebung wie der Verwaltung nötig macht. Das W. gehört dem öffentlichen Recht an, insofern es sich auf den
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0866,
Sozialdemokratie (Einnahmen und Ausgaben 1890/91; Parteipresse) |
Öffnen |
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auf schiedsgerichtlicheni Wege.
4) Abschaffung aller Gesel'.e, welche die freie Meinungsäußerung und das Recht der Vereinigung und Versammlung einschränken oder unterdrücken.
5) Abschaffung aller Gesetze, welche die Frau in öffentlicher
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0044,
von Abführmusbis Abgar |
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. B. den Gutsherrn) zu leisten sind. Sie beruhen teils auf öffentlich-rechtlichem Grunde, wie die Steuern, Zölle, die Gebühren von Erfindungspatenten, zum Teil die Veränderungsgebühr beim Besitzwechsel, teils auf einem Privatrechtsverhältnis
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0224,
von Nebenbetriebbis Nebenkreis, Nebenkrone |
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sowie Kalköfen zu den landwirt-
schaftlichen N. gerechnet.
Nebenhoden, s. Hoden.
Nebenintervention, accessorische Inter-
vention. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung
kann derjenige, welcher ein rechtliches Interesse hat
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0188,
Agent |
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handelt. Infolgedessen ist der A. auch nicht den gesetzlichen Beschränkungen unterworfen, welche für den Handelsmakler vermöge seiner öffentlichen Stellung Platz greifen. Auf der andern Seite kann der A. auch nicht die öffentliche Autorität beanspruchen
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0225,
von Hausindustriebis Hausmannit |
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Bedürfnis eingeschränkt, seit das öffentliche höhere Schulwesen sorgfältiger überwacht wird, seit die tüchtigern Mitglieder des Lehrstandes die wesentlich verbesserten öffentlichen Ämter den Privatstellungen vorziehen, und seit für die Söhne
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0450,
von Pubesbis Puchta |
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der jedermann Zutritt hat, ohne ein Honorar zu zahlen. Im lateinischen Verzeichnis wird daher angekündigt, daß der Lehrer über den betreffenden Gegenstand "publice et gratis" (öffentlich und unentgeltlich) lesen werde. Zum Gegenstand derselben werden
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0168,
Enteignung, Enteignungsrecht, Enteignungsverfahren |
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11. Juni 1874
zu stände kam. Auch dieses stellt in 8-1 den Grund-
satz an die Spitze: "Das Grundeigentum kann nur
aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unter-
nehmen, dessen Ausführung die Ansübung des Ent-
eignungsrechts erfordert, gegen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0799,
von Finanzoperationenbis Finanzzoll |
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Korporationen des öffentlichen Rechts festgestellt
wird. Das Reich und Preußen, ebenso Österreich
haben einjährige, Bayern, Sachsen, Baden zwei-
jährige, Württemberg und Hessen dreijährige F.
Gelegentlich des 1881 dem Reichstag vorgelegten
Gesetzentwurfs
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0359,
von Kirchenbücherbis Kirchenbuße |
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) nur die Kleriker der Kirche und hervorragende Gläubige aufgenommen, deren Namen an bestimmten Tagen zum Gedächtnis öffentlich in den Kirchen verlesen wurden. Der Anfang der heutigen K. führt auf das Laterankonzil von 1139 zurück; dann hat das Konzil
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0763,
Schwurgericht |
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Juristen und
in der öffentlichen Meinung keineswegs ausge-
tragen, vielmehr in neuerer Zeit lebbafter als zu-
vor entbrannt. Wenn auch in Deutschland die Ge-
lehrten in der ersten Hälfte des 19. Jahrh, bei
Empfehlung der S. an die dem engl
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0562,
von Anemoninbis Anethan |
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behandelt. Die A. eines Rechtsverhältnisses kann auch zum Gegenstand einer rechtlichen Klage und eines Rechtsstreites gemacht werden. Die deutsche Zivilprozeßordnung statuiert dies ausdrücklich, indem sie (§ 231) bestimmt, daß auf Feststellung des
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0660,
von Bürgermeistereibis Burggraf |
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der Eidgenossenschaft zusteht, und dem Kantonsbürgerrecht, dem B. in einem einzelnen Kanton, unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche Stellung des Bürgers werden zuweilen als B. (im objektiven Sinn) bezeichnet. Im alten Rom
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0915,
von Deviierenbis Devolution |
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. 1789 zu Paris, trat zuerst mit einer metrischen Übersetzung von Vergils "Bucolica" (1813) an die Öffentlichkeit und widmete sich dann archäologischen Studien. Seit 1827 in Rouen als Steuerbeamter angestellt, wurde er in der Folge Direktor des
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Empfindeleibis Emphyteusis |
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schließen sucht, wo es thunlich ist. Über E. der Lungen s. Lungenemphysem.
Emphyteusis (v. griech. emphyteuein, "anpflanzen"), ein dem Erbpachtverhältnis verwandtes, heute nur noch selten vorkommendes römisch-rechtliches Institut, das sich
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0766,
Kirchenpolitik (18. und 19. Jahrhundert) |
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ging. Der Staat gestaltete sich nämlich aus dem polizeilich-absoluten in den konstitutionellen Rechtsstaat um. Durch das Repräsentativsystem, durch die Öffentlichkeit des modernen Staatslebens, die Vereinsfreiheit und die Freiheit der Presse wird dem
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0953,
von Kolomnabis Kolonialrecht |
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verliehen und die Rechte der Besitzer alsdann nach Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche Institut der Emphyteuse (s. d.), besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden. Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Kontorbis Kontrabaß |
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mehr ausbreitenden Kontokorrentverkehr von Banken mit solchen Kunden vor, welche jenen Gelder zur Verwaltung anvertrauen. Näheres über diese Kontokorrentgeschäfte s. unter Banken, S. 324. Rechtlich ist das gesamte Kontokorrentverhältnis derart
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0164,
von Vertragbis Verviers |
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Abschließung eines Vertrags ist jede rechts- und dispositionsfähige Person. Der Gegenstand des Vertrags muß ein physisch und rechtlich möglicher sein; zu etwas rechtlich Unmöglichem und Unsittlichem (causa turpis) kann sich niemand rechtsgültig verpflichten
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0944,
Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung) |
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(bürgerliche) Rechtsansprüche zur gerichtlichen Anerkennung und rechtlichen Wirksamkeit zu bringen (Zivilprozeßrecht, Zivilprozeßtheorie); dann dies Verfahren selbst, sowohl im allgemeinen (Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Prozeßverfahren
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0973,
von Zseleznobis Zuccaro |
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, um von 1865 an als eins der hervorragendsten Mitglieder der Deákpartei und später (seit der Fusion) der liberalen Partei stets im Vordergrund der öffentlichen Wirksamkeit zu bleiben. Seit 1875 Generalinspektor der protestantischen Kirche in Ungarn
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0318,
Fischereirecht und Fischereipflege (Binnenfischerei) |
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(Fische und andre nutzbare Tiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln 2c.), ist wegen ihrer volks- und privatwirtschaftlichen Bedeutung schon in älterer Zeit vereinzelt Gegenstand rechtlicher Ordnung und pfleglicher Fürsorge gewesen und erheischt
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0070,
von Absenderbis Absicht |
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. Die französische A. ist mit Anschlag nach Art eines Hobels gebaut, der aber statt des Eisens eine Säge hat und der Adernsäge (s. d.) ähnelt.
Absicht, s. Intention. Rechtlich kommt die A. in Betracht, wenn rechtliche Wirkungen einer Handlung, seien es solche
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0468,
von Altenteilbis Alter (juristisch) |
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älterm deutschen Rechte wurde auch denjenigen, welche eine sehr hohe Altersstufe erreicht hatten, eine besondere rechtliche Stellung angewiesen. Dieses letztere ist in dem neuern Rechte weggefallen; es wird lediglich für diejenigen gesorgt, welche
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 1011,
von Association der Ideenbis Assurnasirbal |
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, auf Grund eines
öffentlich-rechtlichen Zwanges bestehen. Diejenigen A., welche politische, gemeinnützige, kirchliche, wohlthätige, gesellige Zwecke verfolgen oder auch
die allgemeinen Interessen besonderer Gesellschaftskreise zu vertreten
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0758,
von Burger (Johann)bis Bürger (Gottfr. Aug.) |
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Teil rechtlich, noch mehr aber faktisch besaß der Adel manche Privilegien. Ihm fielen die Hof- und diplomat. Stellen zu, er allein ward zu den Offizierstellen zugelassen, wußte sich die höhern kirchlichen und Verwaltungsämter zuzueignen, durfte
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Deditionbis Defektsverfahren |
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Schriftsätzen zur Vorbereitung der münd-
lichen Verhandlung nicht aus, verweist dieselbe
iedoch eigentlich in die mündliche Verhandlung.
Größere D. in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
werden gewöhnlich Staatsschriften genannt.
Deduzieren
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0183,
von Entropiumbis Entschädigung unschuldig Verurteilter |
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. Nicht bloß der Irrtum des Richters, der, wenn er ein thatsächlicher ist, durch die Berufung (s. d.), wenn ein rechtlicher auch durch die Revision (s. d.) seine Berichtigung finden kann, häufiger noch die Bosheit anderer Menschen, Meineid, Fälschung
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Fehderechtbis Fehlgeburt |
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giebt es F. prozessualer Akte, welche durch Verzicht auf ihre Geltendmachung zu heilen sind, andere nicht. Im allgemeinen gilt die Regel, daß die F., wenn sie Erfordernisse rechtlicher Handlung betreffen, welche aus öffentlich-rechtlichen Gründen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0858,
Gerichtsstand |
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für unzuständig erklärt
haben, ferner im Falle rechtlicher oder thatfächlicher
Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts im
einzelnen Falle, sowie wenn von der Verhandlung
vor dem an sich zuständigen Gericht eine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit zu
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Handlungbis Handlungsdiener |
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rechts. Nnerlaub teH. sind namentlich die Delikte
(s. d.), welche, soweit sie einen nachteiligen Erfolg
baben, nach Maßgabe des Gesetzes die Schaden-
ersatzpflicht begründen, soweit sie gegen das Straf-
gesetz verstoßen, öffentliche Strafe zur Folge
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0795,
Hannover (Provinz) |
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öffentlich, in Frage
stellte, ohne aber einen förmlichen Protest zu erheben.
Als Ernst August (s. d.) 20. Juni 1837 auf den
hannov. Thron berufen und damit H. von England
wieder getrennt ward, vertagte er 28. Juni die
Stände, ernannte den Geheimrat
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 1014,
von Juristische Arithmetikbis Jurjew |
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, über das Vermögen auf-
gelöster Innungen enthält die Reichsgewerbeordn.
§. 94 Bestimmungen. Über die Auflösung öffentlich-
rechtlicher Korporationen, ihre Vereinigung mit
! größern Verbänden oder ihre Zerteilung enthält
! das Staatsrecht
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0248,
von Polnisches Rechtbis Polschuhe |
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sog. Elbinger Rechtsbuch) erkannt werden kann. Erst 1347 erließ König Kasimir ein ausführliches Gesetz, das sog. Wislitzer Statut, welches das gesamte öffentliche und private Recht umfassen sollte, dessen Bestimmungen jedoch nicht mehr ausschließlich
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Prokrisbis Prokurator |
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rechtliche Wirkung
hat. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung,
daß die P. nnr für gewisse Geschäfte oder gewisse
Arten von Geschäften gelte oder daß sie nur unter
gewissen Umständen oder für gewisse Zeit oder an
einzelnen Orten ausgeübt werden soll
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0574,
von Quittungsbogenbis Quittungskarte |
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einer recht-
lichen Verfügung des Gläubigers. Die Q. hat
rechtlich eine den Schuldner befreiende, wie der
Schuldschein eine denselben verpflichtende Wir-
kung. Um diese Wirkung auszuschließen, mühte
der Gläubiger z. V. beweisen, daß er sie im (ent
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