Ergebnisse für Ihre Suche
Ihre Suche nach Schuldner
hat nach 0 Millisekunden 465 Ergebnisse
geliefert (maximal 100 werden angezeigt). Die Ergebnisse werden nach ihrer Relevanz
sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
---|---|---|
100% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0645,
von Schuitenbis Schuldramen |
Öffnen |
.
Schuldhaft, s. Haft, S. 1003.
Schuldisziplin, s. Schulwesen, S. 656.
Schuldknechtschaft, im Altertum ein Exekutionsmittel zur Beitreibung von Schulden, vermöge dessen sich der Gläubiger den säumigen Schuldner zum Sklaven machen, ja nach dem
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0971,
Forderungsrecht |
Öffnen |
ein Teilnehmer im Namen der übrigen, oder !
alle Teilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen >
gemeinsamen Bevollmächtigten kontrahiert haben. ^
Ebenso tritt nach den erst angefübrten Rechten!
eine Teilung auf feiten der mehrern Schuldner
ein
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1056,
Zwangsvollstreckung |
Öffnen |
oder wenn die Fortschaffung zur Pfandkammer Schwierigkeiten macht, in Gewahrsam des Schuldners zu belassen; dann aber muß die Pfändung durch Siegel oder sonstwie erkennbar gemacht werden. Bei Früchten wird die Pfändung erst einen Monat vor der Reifezeit
|
||
1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0457,
Inkasso ("schwarze Listen", Gebühren, Verantwortlichkeit der I.-Geschäfte) |
Öffnen |
441
Inkasso (»schwarze Listen«, Gebühren, Verantwortlichkeit der I.-Geschäfte).
der schuldigen Forderung und dem Datum ihrer Fälligkeit genannt. Der Name des Gläubigers wird verschwiegen. Die Aufnahme des Schuldners in die Listen geschieht
|
||
1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0065,
von Cessionarbis Cesti |
Öffnen |
liefern. Forderungen, welche eine nicht übertragbare Eigenschaft des Gläubigers voraussetzen, wie z. B. laufende Alimente, können nicht cediert werden.
Die C. erfolgt ohne Zustimmung des Schuldners und ist auch gegen dessen Willen wirksam, wenn nicht bei
|
||
1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0330,
Banken (Hypothekenbanken) |
Öffnen |
für den Schuldner den Vorteil, ihm den annähernden Wert seiner Immobilie ohne Aufgabe des Eigentums nochmals in Geld zur Verfügung zu stellen und ihn dadurch zur entsprechenden Ausdehnung seiner Unternehmungen zu befähigen. Die Hypothekenbanken nehmen
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 1007,
Zwangsvollstreckung (im Zivilprozeß) |
Öffnen |
oder die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und insofern sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Z. unterwarf. Was die einzelnen Arten der Z. anbetrifft, so richtet sich die Z
|
||
1% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0637,
von Schuldisciplinbis Schuldübernahme |
Öffnen |
Exekution in das Vermögen des
Schuldners zu sichern (Sicherungsarrest), unberührt
bleiben. Nach §. 3 sollte die Bestimmung des §. 1
auch auf die vor Erlassung dieses Gesetzes entstan-
denen Verbindlichkeiten Anwendung finden, selbst
wenn
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1055,
Zwangsvollstreckung |
Öffnen |
vertretbarer Sachen oder Wertpapiere errichtet sind und in denen der Schuldner sich der sofortigen Z. unterworfen hat (sog. vollstreckbare Urkunden). Übrigens ist es den Landesgesetzgebungen nicht versagt, die Z. aus noch andern Schuldtiteln zuzulassen
|
||
1% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0456,
von Ingemannbis Inkasso |
Öffnen |
, sei es nun, daß schwierigere Rechtsfragen das Rechtsverhältnis verdunkeln, sei es, daß der Schuldner ein säumiger Zahler ist. Im erstern Falle steht das Büreau einem Mandanten mit Rat zur Seite, was besonders bei Forderungen ins Ausland
|
||
1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0866,
von Arréebis Arrest |
Öffnen |
Unterscheidungen zu machen:
1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (deutsche Zivilprozeßordnung, § 796-813) versteht man unter A. eine gerichtliche Maßregel zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Schuldners
|
||
1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Pfandvertragbis Pfanne |
Öffnen |
Schuldners gestattet. Auch ist dies Pfändungsrecht der Gemeinden manchen öffentlichen Korporationen innerhalb der Gemeinden übertragen worden, wie Krankenkassen, Innungen, Handelskammern wegen rückständiger Beiträge der Mitglieder u. dgl
|
||
1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Konventionbis Konversations-Lexikon |
Öffnen |
in einer Geldsumme oder in einer andern Leistung bestehen, von vornherein oder nachträglich, für Vertragsverpflichtungen oder für Verbindlichkeiten aus einem andern Rechtsgrunde versprochen werden. Sie dient dem Gläubiger als Sicherungsmittel, um den Schuldner zu
|
||
1% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0564,
von Anfechtungsklagebis Anführungszeichen |
Öffnen |
des Schuldners ihm unbekannt waren; ferner alle sonstigen nach der Zahlungseinstellung oder dem Konkurseröffnungsantrag vorgenommenen Begünstigungen der Gläubiger und Rechtsgeschäfte, wenn dem andern Teil diese Einstellung oder der Antrag bekannt
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0311,
von Verzugszinsenbis Vespasianus |
Öffnen |
Schuldner nicht von seiner Verpflichtung befreit, dem Gläubiger den Wert der Leistung zu ersetzen, es sei denn, daß er beweist, der Gegenstand wäre auch beim Gläubiger untergegangen (Bürgerl. Gesetzb. §. 287). Insoweit gilt auch der Satz
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1057,
von Zwangsvorstellungenbis Zweibrücken (Herzogtum) |
Öffnen |
sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so muß der Gläubiger sich den Anspruch seines Schuldners auf Herausgabe überweisen lassen. Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, die ein Dritter leisten kann, so ist auf Antrag
|
||
1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0381,
von Banksbis Bankschule |
Öffnen |
liegt vor, wenn der Schuldner - und auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Liquidatoren (s. Liquidation) gehören hierher - in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, Vermögensstücke (auch Forderungen) verheimlicht oder beiseite
|
||
1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0902,
von Delegantbis Delegation |
Öffnen |
, gleichwertiges Schuldvcrhältnis.
Die D. ist eine Überweisung. Sie geschieht ent-
weder so, daß der bisherige Gläubiger (Delcgant)
einer dritten Person (Delegatär) seinen Schuld-
ner überweist, und der Schuldner dem neuen
Gläubiger das verspricht
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0273,
von Erfüllungseidbis Erfüllungsort |
Öffnen |
thun will. Hatte der Gemein-
schuldner verpachtet oder vermietet, so kommt in die-
sem Falle §. 15 zur Anwendung, nach welchem dem
Verwalter bezüglich der E. ein Wahlrecht zusteht.
Ein in dem Haushalte, Wirtschaftsbetrieb
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0479,
von Exposébis Expromission |
Öffnen |
.
Expromission (lat.), in der heutigen Rechts-
wissenschaft eine Novation (s. d.) oder Sckuld-
erneuerung, welche sich vollzieht, wenn unter Auf-
hebung des bestehenden Schuldverhältnisses, ohne
Anweisung des alten Schuldners, ein Dritter dem
|
||
1% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0574,
von Quittungsbogenbis Quittungskarte |
Öffnen |
572
Quittungsbogen - Quittungskarte
diese zu beweisen. Die Echtheit der Unterschrift
einer Privatquittung hat, wenn sie vom Gläubiger
bestritten wird, der Schuldner Zu beweisen. Wird
die Unterschrift anerkannt oder ist ihre Echtheit be
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0310,
von Verzinkenbis Verzug |
Öffnen |
.
Verzug (lat. mora), die Verzögerung der Erfüllung einer Forderung, welche entweder dem Gläubiger (Annahmeverzug, mora creditoris) oder dem Schuldner (Erfüllungsverzug, mora debitoris) zur Last fällt. Der V. des Schuldners wird durch die Fälligkeit
|
||
1% |
Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0640,
von Deleaturbis Delen |
Öffnen |
, wodurch an die Stelle des alten Schuldners ein neuer Schuldner tritt, und zwar erfolgt dieses Eintreten im Auftrag des erstern und unter Zustimmung des Gläubigers. Der Umstand, daß der alte Schuldner mit zustimmen muß, unterscheidet die D
|
||
1% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Obligationenrechnungbis Obmann |
Öffnen |
305
Obligationenrechnung - Obmann.
durch gesetzliche Bestimmung begründet sind. Eine weitere Verschiedenheit der Obligationen besteht darin, daß bei den einen nur Ein Gläubiger Einem Schuldner gegenübersteht, während bei andern mehrere Gläubiger
|
||
1% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0884,
von Zessionarbis Zetzsche |
Öffnen |
des Schuldners nicht, weil sein Verhältnis nicht geändert, seine Lage nicht verschlimmert wird. Der Schuldner kann aber dem bisherigen Gläubiger so lange gültigerweise Zahlung leisten, als er von der erfolgten Z. keine Benachrichtigung erhalten hat
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0067,
von Abschlagbis Abschneiden |
Öffnen |
der Schuldner die Rechtswohlthat des Notbedarfs (s. d.) hat und das anbietet, was er zur Zeit leisten kann, wenn der Schuldner durch Teilurteil zur Zahlung eines Teils verurteilt ist (Civilprozeßordn. §. 272) oder nach Gemeinem und preußischem Recht
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
Öffnen |
, was durch diese Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Durch eine erfolgreiche A. dieser Art wird die Gültigkeit der angefochtenen Handlung nicht berührt. Diese behält für das Verhältnis zwischen dem
|
||
1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0615,
von Anfechtungsklagebis Anfossi |
Öffnen |
vorher erfolgte und nachgewiesen oder anzunehmen ist, daß der Empfänger von den erwähnten Thatsachen oder von einer Vegünstigungsabsicht des Schuldners Kenntnis hatte. In allen diesen Fällen soll die Befriedigung der Gläubiger durch die anfechtbare
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Erfüllungssurrogatebis Erfüllungszeit |
Öffnen |
Orte zu erfolgen habe, an welchem
der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuld-
verhältnisfes seinen Wobnsitz hatte. Bezüglich der
Geldzahlungen ist die Bestimmung des Handels-
gesetzbuchs angenommen; sür den Fall, daß der
Gläubiger den
|
||
1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0260,
von Vereinigte Staaten von Brasilienbis Vereinswesen |
Öffnen |
Schuldners wird und umgekehrt, oder dadurch, daß der Schuldner aus einem andern Grund die Forderung erwirbt (z. B. durch Cession). Doch gilt der Grundsatz nicht ausnahmslos. Wenn der Schuldner aus einem Inhaber- oder Orderpapier (s. d.) das Eigentum
|
||
1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0606,
von Faustpfandkreditbis Faustrecht |
Öffnen |
abzurechnen oder statt der Zinsen zu ziehen. (S. Nutzungspfand.)
Für die Verwertung des Pfandes bestehen verschiedene Systeme: Entweder ist der Verkauf, wenn der Schuldner bei Verfall nicht zahlt, im Wege der Zwangsvollstreckung, also nach vorgängiger
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Oblationbis Oboe |
Öffnen |
. Jahr. zahlreich geschrieben worden.
Obligation (lat.), Bezeichnung für die Forderung des Gläubigers, die Verbindlichkeit des Schuldners und das beide in sich begreifende Schuldverhältnis. (S. Forderungsrecht.) O. bezeichnet aber auch
|
||
0% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0820,
Handels- und Kontorwissenschaft |
Öffnen |
kann es zwischen Schuldnern und Gläubigern zum Accord kommen, d. h. ein Zwangsvergleich, ein gerichtliches oder aussergerichtliches Uebereinkommen, wegen Nachlassen eines Theils der Forderungen.
Liquidation heisst Auflösung eines Geschäftsbetriebs
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0340,
von Bankingtheoriebis Bankrott |
Öffnen |
Umstände vorliegen, mit Zuchthaus bis zu 15 Jahren bestraft wird, ist dann vorhanden, wenn ein Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, in der Absicht, seine Gläubiger zu
|
||
0% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Mähnebis Mahonia |
Öffnen |
den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Der säumige Schuldner wird hierdurch in Verzug gesetzt und namentlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (s. Dies interpellat pro homine). Kaufleute können auch ohne M
|
||
0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0596,
von Gattersägebis Gattung |
Öffnen |
darauf gerichtet, daß der Schuldner
individuell bestimmte Münzen, sondern daß er
irgend welches, der Landeswährung entsprechen-
des Geld, das dem Wert nach der geschuldeten
Summe entspricht, dem Gläubiger zahlt. Abgesehen
von Geldschulden werden
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0570,
von Konkursbis Konkursgericht |
Öffnen |
das Zusammentreten der Gläubiger (concursus creditorum) bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit des gemeinsamen Schuldners und das gerichtliche Verfahren dabei (s. Konkursverfahren), dann auch derjenige Zustand einer Person, der durch die Eröffnung des
|
||
0% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Zahlungsbefehlbis Zählwerke |
Öffnen |
braucht eine Z. nur in der gesetzlichen Währung (s. d.) anzunehmen. Über Teilzahlung s. Abschlagszahlung. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu zahlen, und die gezahlte Summe reicht zur Tilgung aller Schulden nicht aus, so
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0969,
von Exkreszenzbis Exmouth |
Öffnen |
; Exkusation (franz. Exküse), Entschuldigung, Ausflucht.
Exkussion (lat.), im allgemeinen das Verfahren eines Gläubigers gegen den Schuldner, wodurch derselbe seine Befriedigung zu erlangen sucht; insbesondere wird der Ausdruck von der Ausklagung
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0997,
von Kompensationskursbis Kompitalische Spiele |
Öffnen |
gegenüberstehen, Schuldner und Gläubiger müssen dieselben Personen sein. Hieraus rechtfertigt sich die wichtige Bestimmung des deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 121), daß bei Handelsgesellschaften eine K. zwischen Forderungen der Gesellschaft
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0178,
Kredit |
Öffnen |
178
Kredit.
bemessene, kürzere oder längere sein (kurzfristiger, langfristiger K.). Sie ist unbestimmt bei durch den Gläubiger nicht kündbaren Anlehen, bei welchen der Schuldner (Staat) an eine bestimmte Tilgungsart sich nicht gebunden hat
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0269,
von Novalackerbis Novelda |
Öffnen |
(lat., "Neuerung", "Umschaffung"), im juristischen Sinn die Aufhebung einer bestehenden Verbindlichkeit durch eine neue, welche an die Stelle der bisherigen tritt. Dies geschieht entweder so, daß Schuldner und Gläubiger unverändert bleiben, indem
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Arrebobis Arrestbruch |
Öffnen |
der Erzeugungskosten von dem erbauten Getreide zum Verkauf oder für anderweite Benutzung übrigblieb.
Arrest (mittellat.), im Civilprozeß ein Verfahren zur Sicherung der künftigen Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Aufnahmestellungbis Aufrechnung |
Öffnen |
, in der Seemannsprache die Schiffswache (s. d.) wecken.
Aufrechnung, Kompensation oder Wettschlagung. Soweit der Schuldner au den Gläubiger eine fällige Geldforderung in ungefähr gleicher Höhe bat, welche ebenso wie seine Schuld fällig ist, kann
|
||
0% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0765,
von Burgoynebis Bürgschaft |
Öffnen |
, Montalembert, Berryer, Molé, Broglie, Thiers, Odilon Barrot, Dupin.
Bürgschaft, das Versprechen, eine fremde Schuld zu zahlen, falls der Schuldner sie nicht selbst zahle. Bürge ist hiernach derjenige, der dem Gläubiger zu dessen Sicherheit, neben
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0272,
Erfüllung (der Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners) |
Öffnen |
für die ein-
zelnen Rechtsverhältnisse getroffenen gesetzlichen
Bestimmungen. War der Schuldner verpflichtet,
ein Necht zu bestellen, z. V. eine Dicnstbarkeit oder
Eigentum zu übertragen, so gehört zur E., daß das
zu gewährende Recht in der Person
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0970,
von Journalbis Journal officiel |
Öffnen |
,
also nur die Schuldner und Gläubiger mit der ent-
sprechenden Wertsumme im I. angegeben werden
(eine Ausnahme machen nur die sog. Äbfchlußposten
!'s. Hauptbuchs welche, da sie nicht in den Grund-
büchern vorkommen, im I. mit dem nötigen Text ver
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0572,
Konkursverwalter |
Öffnen |
der Deutschen Konkursordnung im allgemeinen der Grundsatz, daß auch das im Auslande befindliche Vermögen eines Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und daß ebenso durch das im Auslande eröffnete K. das ganze Vermögen des Schuldners ergriffen
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0647,
von Korrealbis Korrektur |
Öffnen |
zu werden braucht, entweder von jedem der
mehrern Gläubiger(Korrealgläub iger) ganz ge-
fordert werden darf (G e s a m t f o r d e r u n g) oder von
jedem der mehrern Schuldner (Korrealschuldner)
ganz zu leisten ist (Gesamtschuld). Bei teilbaren
|
||
0% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0036,
von Solidarhaftbis Solingen |
Öffnen |
Verpflichtung, s. Solidarisch.
Solidārisch (lat. in solidum) heißt eine Gemeinschaftlichkeit von Ansprüchen zwischen mehrern Gläubigern oder von Verbindlichkeiten zwischen mehrern Schuldnern, wobei jeder Gläubiger das Ganze fordern kann, jeder Schuldner
|
||
0% |
Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 1040,
von Moratschabis Morbihan |
Öffnen |
1038
Moratscha - Morbihan
die erteilte Nachsicht in noch größere Gefahr kam, und es mußten die laufenden Zinsen pünktlich entrichtet werden. Unter diesen und ähnlichen Bedingungen wurden zuweilen ganzen Klassen von Schuldnern, z. B. den
|
||
0% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0493,
von Hypothekencertifikatbis Hypothekenschulden |
Öffnen |
.
Wird, wie dies häusig geschieht, das Darlehen in
Pfandbriefen zum Nennwert gegeben, so kann der
Schuldner dasselbe ebenfalls in Pfandbriefen al
pari zurückerstatten. Häufig findet aber eine Rück-
zahlung der Schuld in der Weise statt
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0952,
Landwirtschaftlicher Kredit |
Öffnen |
Betriebsmitteln; die geliehenen Kapitalien finden also eine wirtschaftlich-produktive Verwendung und bringen bei zweckentsprechendem Vorgehen des Schuldners ihre eigene Verzinsung hervor.
Für die eigentümlichen Formen, welche der L. K. angenommen hat
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Anetholbis Anfechtung |
Öffnen |
oder Zwanges). Die A. in letzterm Sinn steht nicht, wie die Geltendmachung der Nichtigkeit, jedem Beteiligten zu, sondern nur den Personen, für welche nach dem Gesetz der Anfechtungsgrund wirksam ist. A. von Rechtshandlungen eines Schuldners
|
||
0% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
Öffnen |
. w. Bonifikation (s. d.) oder Bonus (s. d.) und Report (s. d.).
Beneficium competentiae (lat., die "Rechtswohlthat der Kompetenz"), das Recht, vermöge dessen ein Schuldner von seinem Gläubiger verlangen kann, daß dieser ihm so viel lasse
|
||
0% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Haftarabis Haftpflicht |
Öffnen |
die Zulässigkeit der H. gegen einen säumigen Schuldner wesentlich ein. Das nachmals auf das Reichsgebiet ausgedehnte norddeutsche Bundesgesetz vom 29. Mai 1868 erklärte nach dem Vorgang des englischen und französischen Rechts den Personalarrest für ungültig
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0010,
von Konkurrenz der Verbrechenbis Konkurs |
Öffnen |
das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger (concursus creditorum) einem und demselben Schuldner gegenüber, dessen Vermögen zur vollständigen Befriedigung der erstern nicht ausreicht. Übrigens wird auch der Vermögenszustand eines solchen (in K. geratenen) Schuldners
|
||
0% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0172,
von Verzögerungbis Vespasianus |
Öffnen |
in der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Der V. ist entweder ein Zahlungsverzug (Mora in solvendo), wenn der Schuldner rechtswidrig die Leistung verzögert, oder ein Empfangsverzug (Mora in accipiendo), wenn der Gläubiger die Annahme
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0785,
von Eigentümerhypothekbis Eigentumserwerb |
Öffnen |
das ihm verpfändete Grundstück zu Eigen-
tum erwirbt. Sobald aber die Beziehungen des
Hypothekgläubigers zu andern Perfonen es fordern,
das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner aus-
einander zu halten oder das Grundstück von dem
übrigen Vermögen
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0271,
von Erfrischungsinselbis Erfüllung (bei Schuldverhältnissen) |
Öffnen |
oder sein Rechtsnachfolger das Forderungsrecht nach der E. gegen den Schuldner oder dessen Erben, den Anspruch gegen den Bürgen, das Recht aus der Hypothek geltend, so steht ihm die Einrede der Tilgung entgegen, welche der Beklagte freilich geltend machen muß, damit
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0968,
von Fordernbis Forderungsrecht |
Öffnen |
andere Grundsätze für den F. als für
den Kauf von Sachen. Gemeinrechtlich haftet der
Verkäufer für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
nur, wenn er dem Käufer dieselbe garantiert oder
den Käufer arglistigerweife getäufcht hat. Auch
das Sächf
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0978,
von Formabelbis Formalvertrag |
Öffnen |
Fordcrungsrecht (s. d.)
begründenden Verträge oder Versprechen, welche den
Schuldner lediglich um deswillen binden, weil eine
bestimmte Form (s. d.) angewendet ist, ohne daß in
dem Vertrage die (^u8l,. ss. d.) hervortritt. Sehr
gut drückt
|
||
0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0643,
von Gefährdeeidbis Gefahrentarif |
Öffnen |
ist, verliert,
bevor er es verwendet. Umgekehrt aber: Wer seine
Sache zum Gebrauch verliehen, verpfändet, zur Auf-
bewahrung anvertraut hat, trägt die G. einer ohne
Verschulden seines Schuldners eintretenden Be-
schädigung, Vernichtung
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0543,
von Offenbarung des Johannesbis Offenburg |
Öffnen |
könne, auf An-
trag der Schuldner verpflichtet, ein Verzeichnis seines
Vermögens vorzulegen, in betreff seiner Forderungen
den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen und
den O. dahin zu leisten: "daß er sein Vermögen voll-
ständig angegeben
|
||
0% |
Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0369,
Schadenersatz |
Öffnen |
, dessen Ent-
stehung nach den Umständen, welche der Schuldner
kaunte oder kennen mußte, außerhalb des Bereichs
der Wahrscheinlichkeit lag (ß. 215). Auch darüber
besteht eine Verschiedenheit der Gesetzgebungen, ob
ein eingetretener Schaden
|
||
0% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0885,
von Schuldherrbis Schule |
Öffnen |
eure Schuldiger (zu bezahlen ohne Liebe und Eroarmnng), Esa. 53, 3.
l>) Und vergieb uns unsere Schulden, wie wir unsern Schuldigern vergeben, Matth. 6, 12.
Schuldner
Der, welcher etwas zu thun oder zu leisten verbunden ist, entweder ans
|
||
0% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0064,
von Cesingebis Cession |
Öffnen |
der Trauer aufgefaßt.
Cessation (lat.), das Zaudern, Zögern, der Wegfall; cessieren, aufhören, wegfallen; cessibel, abtretbar.
Cessĭo bonōrum (lat.) hieß im röm. Recht die Erklärung des Schuldners, daß er sein Vermögen den Gläubigern zum Zweck ihrer
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0705,
von Kredibilitätbis Kreditanstalten |
Öffnen |
durch die persönliche Eigenschaft des Schuldners, seine wirtschaftlichen Aussichten oder seine notorisch günstigen Vermögensverhältnisse (Personalkredit). Das Unterpfand ist entweder ein unbewegliches Vermögensobjekt, eine Hypothek (s. d
|
||
0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0175,
von Entgegengesetzte Größenbis Entgeltliche Verträge |
Öffnen |
unentgeltlich sein; so, wenn ein Dritter, um dem Schuldner zu schenken, mit dem Gläubiger accordiert; der Gläubiger opfert seine ganze Forderung gegen Empfang eines Teils. Verträge, welche bloß die Sicherung des Gläubigers betreffen
|
||
0% |
Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0513,
von Amtseidbis Amtsgerichte |
Öffnen |
eines Zahlungsbefehls an den Schuldner, wenn es sich um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder um die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere handelt, unbeschadet des Einspruchsrechts des Schuldners. Erfolgt ein
|
||
0% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Wirtschaftsertragbis Wissmann |
Öffnen |
Unternehmers aus den Wirtschaftserträgen für die Unternehmung eine Leistung, erhielt sie dagegen Zinsen und Abschlagszahlungen von Forderungskapitalien von Schuldnern des Unternehmers, so sind die bezüglichen Einnahmen für die Unternehmung eine Schuld
|
||
0% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0096,
Banken (Niederlande) |
Öffnen |
Obligationen und Koupons, welche im Königreich zahlbar sind, selbst wenn ein fremder Staat der Schuldner ist, werden diskontiert, wofern ihre Verfallzeit sich nicht über drei Monate hinaus erstreckt. Dabei wird aber verlangt, daß der Entleiher sich
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0043,
von Abfasenbis Abführen |
Öffnen |
wird. Erfolgt bei Schuldverhältnissen, und dies gilt nicht bloß für Schadenersatzansprüche, die A. durch einen andern als den Schuldner, so hat der andere einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, wenn er diesem nicht schenken will. Nach Preuß. Allg
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0380,
von Bankokbis Bankrott |
Öffnen |
der Bank verboten, Metallgeld auszugeben außer in Beträgen von weniger als 20 Shill., und die Bank wird gegen alle Angriffe wegen ihres Zahlungsmodus sichergestellt. Kein Schuldner sollte belangt werden können, der ein Zahlungsangebot in Banknoten
|
||
0% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0030,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
Öffnen |
28
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe)
durch Ausgestaltung umfassender Organisationen dienen. Eine weitere Aufgabe ist es, das Subhastationswesen der einseitigen Begünstigung der Gläubigerinteressen auf Kosten des Schuldners zu entkleiden
|
||
0% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0706,
von Kreditauftragbis Krefeld |
Öffnen |
.).
Kreditīv, soviel wie Accreditiv, s. Accreditieren; K. des Gesandten, s. Beglaubigung.
Kreditkrisen, s. Handelskrisen.
Kreditmasse, mitunter Bezeichnung der Konkursmasse (s. d.).
Kredĭtor (lat.), Gläubiger; Gegensatz Debitor, Schuldner
|
||
0% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Notauslässebis Noten |
Öffnen |
mit einem Gasrohr
dargestellt.
Notbedarf . Nach Gemeinem Recht genießen gewisse Schuldner die
Rechtswohlthat des N. ( beneficium competentiae ), d. h
|
||
0% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0818,
Handels- und Kontorwissenschaft |
Öffnen |
ausserdem einen und denselben Vorfall stets auf verschiedene, sich gegenseitig kontrollirende Konten, wovon das eine Schuldner, das andere Gläubiger ist.
Die nothwendigsten Geschäftsbücher sind ausser dem Hauptbuch das Kassabuch und das Tagebuch
|
||
0% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0819,
Handels- und Kontorwissenschaft |
Öffnen |
daher immer den Schuldner oder Debitor, und die Eintragung eines Postens auf diese Seite heisst belasten (oder debitiren). "Haben" bedeutet, dass derjenige, dem das Konto errichtet worden ist, etwas zu fordern hat. Die rechte Seite eines Kontos
|
||
0% |
Drogisten →
Erster Theil →
Handels- und Kontorwissenschaft:
Seite 0836,
Handels- und Kontorwissenschaft |
Öffnen |
(Werthstücke).
Moniren = bemängeln, rügen, beanstanden.
Monopol = Alleinverkauf, Alleinrecht, Handelsvorrecht.
Moratorium = Frist, Gestundung, der für einen gedrängten, aber noch zahlungsfähigen Schuldner gewährte gerichtliche Schutz, so dass er während
|
||
0% |
Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Cessionbis Cetina |
Öffnen |
909
Cession - Cetina.
öffnung des Konkurses ablehnen, wenn eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Nach früherm gemeinen Recht erlangte der Schuldner durch die C. den Vorteil, daß er alle Anforderungen
|
||
0% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Exposébis Expropriation |
Öffnen |
Gläubiger, jedoch ohne Mitwirkung des bisherigen Schuldners; sie ist eine besondere Spezies der privativen Interzession und der Novation (s. d.). Der Übernehmer der Schuld heißt Expromittent (Expromissor). Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0095,
von Handelspflanzenbis Handelspolitik |
Öffnen |
95
Handelspflanzen - Handelspolitik.
Gläubiger ohne gerichtliche Klage sich aus dem Pfand sofort bezahlt machen, wenn der Schuldner im Verzug ist. Allerdings muß der Gläubiger ein ihn zum Verkauf des Pfandes ermächtigendes Dekret des
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0226,
von Hausmarkebis Haussa |
Öffnen |
. 5 führte. Neue Abzweigungen der beiden Hauptstämme fügten immer zu der ererbten H. einen neuen Strich hinzu. Charakteristisch ist die Anwendung der H. in Schuldverhältnissen. In Wallis dienen Kerbhölzer, die mit des Schuldners H. versehen sind, noch
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0856,
von Hypostasebis Hypothek |
Öffnen |
in der Exekutionsinstanz im Prozeß: Missio in bona, Einweisung des Gläubigers in die Güter des Schuldners, und durch richterliches Urteil (adjudicatio) auf eine Teilungsklage, wenn der Richter den einen Teilhaber zur Leistung an den andern verurteilt
|
||
0% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 1005,
von Interventivbis Intonation |
Öffnen |
Streitgegenstand im Weg der Klage (Interventionsklage) zu beseitigen sucht, um allein seine eignen geltend zu machen, z. B. wenn die beim ausgeklagten Schuldner befindliche Sache eines Dritten jenem abgepfändet und gerichtlich verkauft werden soll
|
||
0% |
Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0484,
von Kapitälbis Kapitalsteuer |
Öffnen |
der Schuldner die ihm überlieferten ökonomischen Machtmittel wirtschaftlich als K. verwendet. Dies ist, da heute der Produktivkredit den Konsumtivkredit überwiegt, meist der Fall. Insofern kann man sagen, daß die genannte Art der Kapitalisierung nicht allein
|
||
0% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0487,
von Landwirtschaftlicher Kongreßbis Landwirtschaftlicher Kredit |
Öffnen |
ersten Weg angewiesen sind, so ergeben sich auch für Darlehnsnehmer, die sichere Schuldner sind, bei denen der Gläubiger kein Risiko für Kapital und Zinsen zu tragen hat, schwere Übelstände. Diese bestehen insbesondere darin, 1) daß sie nicht
|
||
0% |
Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0796,
von Moratoriumbis Morbihan |
Öffnen |
), die einem zahlungsunfähigen Schuldner durch die staatliche Autorität erteilte Zahlungsfrist gegenüber seinen Gläubigern. Je nachdem es sich dabei um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs für einen einzelnen bestimmten Schuldner oder um eine solche für gewisse
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0304,
von Objektionbis Obligation |
Öffnen |
Instrument (Flöte, Violine etc.) sind besonders im vorigen Jahrhundert in großer Zahl geschrieben worden.
Obligation (lat. Obligatio, "Verbindlichkeit"), das zwischen zwei Personen bestehende Rechtsverhältnis, vermöge dessen die eine (der Schuldner, lat
|
||
0% |
Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0337,
von Offenburgbis Öffentlichkeit |
Öffnen |
337
Offenburg - Öffentlichkeit.
des Gläubigers geführt hat, oder wenn letzterer glaubhaft macht, daß er eine solche durch Pfändung nicht erlangen könne. Der Schuldner hat in diesem Fall ein Verzeichnis seines Vermögens einzureichen und eidlich zu
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0523,
von Quistorpbis Quittung |
Öffnen |
), Empfangsbekenntnis, namentlich das schriftliche Bekenntnis eines Gläubigers, daß dessen Schuldner seine Verbindlichkeit gegen ihn erfüllt habe. Eine vollständige Q. muß enthalten: die Erwähnung der Verbindlichkeit, das Bekenntnis der Erfüllung derselben, den
|
||
0% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0732,
von Rentamtbis Rentenbanken |
Öffnen |
einer wiederkehrende R. (Zins, Gült, Grundzins) an den Rentenkäufer und an dessen Rechtsnachfolger gegen Empfang eines Kapitals verpflichtete. Für den Schuldner anfangs "unablösig" (daher Ewiggeld, ewige Zinsen), sollte die R. später "durchaus ablösig
|
||
0% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0646,
von Schuldscheinbis Schule |
Öffnen |
Bekenntnis einer Schuldverbindlichkeit, z. B. die Bescheinigung über den Empfang eines Darlehens und die Verbindlichkeit zur Verzinsung und Zurückzahlung durch den Schuldner. Der S. ist nicht der Grund der Verpflichtung, wohl aber ein wirksames Beweismittel
|
||
0% |
Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0458,
Innere Medizin (9. Kongreß, Wien 1890) |
Öffnen |
Recht bestehende Forderung geltend macht und dadurch ein gegen den angeblichen Schuldner gerichtetes Mahnschreiben beim Büreau erwirkt, eines Erpressungsversuchs schuldig macht. Er wird wegen vollendeter Erpressung bestraft, wenn der gemahnte
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0658,
Annahme an Zahlungsstatt |
Öffnen |
dadurch herbeigeführt werden, daß der Schuldner dem Gläubiger statt der geschuldeten Leistung einen andern Gegenstand, auch eine Forderung, an Zahlungsstatt gewährt, wenn der Gläubiger diese Art der Tilgung, also auch als gleichwertig, annimmt. Wird dem
|
||
0% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0826,
von Arbitbis Arboga |
Öffnen |
auf den Schuldner und der Rimesse des Schuldners auf Leipzig wählen. In beiden Fällen verwandelt man den Wiener Kurs auf Leipzig in einen Leipzig-Wiener Kurs und vergleicht ihn dann mit der eigenen Notierung auf Wien. Zu den direkten A. gehört auch
|
||
0% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0098,
von Aufrechtbis Aufruhr |
Öffnen |
96
Aufrecht - Aufruhr
Forderung an denselben erworben hat; 3) wenn der Erwerb einer derartigen Forderung durch einen Schuldner zwar vor der Konkurseröffnung erfolgte, dem Schuldner aber zur Zeit des Erwerbs bekannt war, daß der spätere
|
||
0% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0458,
von Commodumbis Commoner |
Öffnen |
untergeht und der
Schuldner dadurch von seiner Verbindlichkeit befreit
wird, während er die Gegenleistung vom Gläubiger
erhalten hat und nach dem Recht behalten darf,
wie nach Gemeinem Recht der Verkäufer, so zieht er
wiederum einen ungerechtfertigten
|
||
0% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0303,
Differenzgeschäfte |
Öffnen |
Rechten ist das reine Disferenzgeschäft nicht klagbar,
auch die spätere Anerkennnng des Schuldners; der
über die Differenz ausgestellte Schuldschein oder
Wechsel ist, wenn das Verhältnis aufgedeckt wird,
dem Gegenkontrahenten gegenüber ungültig. Nur
|