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Ihre Suche nach Obligationenrecht
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Rang | Fundstelle | |
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100% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0510,
von Oblationbis Oboe |
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der Anteilscheine), bei welcher für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter bestellt werden kann.
Obligationenrecht, ein Teil des Bürgerlichen Rechts, der die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze, welche sich auf die Schuldverhältnisse, die Obligationen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0045,
von Leibregimenterbis Leibrentenvertrag |
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der Rente. Die L. ist im voraus zu entrichten; Geldrenten nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch (§. 747) für 3 Monate (Halbjahr nach Schweizer Obligationenrecht §. 519, Vierteljahr nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1154, Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1285
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0525,
Kommanditist |
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Handelsgesetzbuch Art. 151-156,
das Schweizer Obligationenrecht Art. 591 u. 592.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter-
einander richtet sich nach dem, einer schriftlichen
Form nicht bedürfenden Gesellschaftsvcrtrage; so-
weit keine
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0305,
von Obligationenrechnungbis Obmann |
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, welche das Obligationenrecht, derjenige Teil des Privatrechts, welcher im praktischen Leben am meisten zur Anwendung kommt, bei den Römern erfahren, macht es erklärlich, daß trotz der veränderten Lebens- und Verkehrsverhältnisse die römisch
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0932,
Gesellschaft (juristisch) |
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;
Schweizer Obligationenrecht Art. 532; Prenß.
Allg. Landr. §. 209, nach welchem jedoch auch
ohne besondere Verabredung Mehrheitsbeschlüsse
möglich sind, wenn sich die Gesellschafter nicht
eimgen). Die Gefchäftsführung soll, wenn etwas
anderes
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Konventionbis Konversations-Lexikon |
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Obligationenrecht Art. 179 und dem Deutschen Entwurf §. 292. Umgekehrt befreit nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 284, nach dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1336 und dem Preuß. Allg. Landr. I, 5, §. 311 die Bezahlung der Strafe, außer dem Fall
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0970,
Forderungsrecht |
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,
von der Form der Verträge und den allgemeinen
Gründen ihrer Ungültigkeit, gehört deshalb nicht
dem Obligationenrecht allein an, sondern wird im
allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts behandelt.
sS. Vertrag.)
Das F., welches aus einem Vertrage
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Gattungsbegriffbis Gau (Bezirk) |
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übergeben läßt. Das
Schweizer Obligationenrecht Art. 204 läßt die Ausscheidung genügen. Dazu muß aber, wenn die Sache zu versenden ist, Aufgabe zur Versendung hinzutreten.
Der Deutsche Entwurf §. 207 fordert, daß der Schuldner das zur Leistung
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0944,
von Gesindekrankenkassenbis Gesindeordnungen |
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, für Sachfen vom
2. Mai 1892. In Österreich gelten lokale und
provinzielle G. Die Schweiz hat das Dienstboten-
verhältnis grundsätzlich dem Dienst(miet-)vertrag
unterstellt (Öbligationenrecht §. 344). Der Entwurf
eines Einführungsgesetzes zum
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0097,
von Handelsrechtbis Handelsregalien |
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worden ist. In der Schweiz ist das gesamte Obligationenrecht vom 1. Jan. 1883 an durch Bundesgesetz in einheitlicher Weise normiert. In Belgien gilt der Code de commerce, durch spätere Gesetze modifiziert; in den Niederlanden ist derselbe seit 1838
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0734,
Mommsen |
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seiner Vertreibung als Privatdozent zu Göttingen, ward daselbst 1858 Professor und machte sich durch "Beiträge zum Obligationenrecht" (Braunschw. 1853-55, 3 Abtlgn.) und "Erörterungen aus dem Obligationenrecht" (das. 1859-79, 2 Hefte) litterarisch
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0942,
von Zittergrasbis Zivilgesetzbuch |
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zerfällt in fünf Bücher: allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse (Obligationenrecht), Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Als Redaktoren waren thätig für den allgemeinen Teil der badische Ministerialrat Gebhard, für das Obligationenrecht
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0773,
von Fichtner (Pauline)bis Ficker (Adolf) |
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. Handels- und Wech-
selrecht, Eisenbahntransport-, Assekuranz- und
Obligationenrecht eifrig mit. Von seinen Schriften
seien genannt: "Kritische Übersicht der schweiz. Han-
dels- und Wechselgesetzgebung" (Erlangen 1862),
"Über börsenmäßige
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Höhere Gewaltbis Höhere Schulen |
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. Das Schweizer Obligationenrecht Art. 813 spricht positiv aus, daß durch Verjährung oder durch Nichtbeobachtung einer zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschriebenen Frist oder Formalität die wechselrechtlichen Verbindlichkeiten aus dem Wechsel selbst
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0249,
Kauf |
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durch das Deutsche Handelsgesetzbuch Art. 286; sie sind nicht aufgenommen in das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, den Deutschen Entwurf und das Schweizer Obligationenrecht. Natürlich haben auch nach diesen neuern Gesetzen Verkäufer und Käufer im Fall einer Täuschung
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0276,
von Verlagssystembis Verlängerung |
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der Gesetzartikel 37 vom J. 1875, Tit. 8, §§. 515-533, für die Schweiz das Obligationenrecht Art. 372-391 entsprechende Bestimmungen.
Das gewerbsmäßig betriebene Verlagsgeschäft ist nach Art. 272 des Deutschen Handelsgesetzbuchs von 1861 und §. 1 des
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0869,
von Mietschiskobis Migne |
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gemieteten Gegenstandes, und wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietzinsraten im Rückstände bleibt, nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1118 und Schweizer Obligationenrecht Art. 287 schon wegen Rückstandes einer Rate, aufheben. Die meisten
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0494,
von Kollegiantenbis Kollektivvollmacht |
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. société en nom collectif). Eine K. ist nach dem Schweizer Obligationenrecht vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen, ohne ihre Haftbarkeit zu beschränken (wie die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft), unter
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0210,
Liquidation |
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oder einem Dritten zur Aufbewahrung übergeben.
Die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts Art. 580-584 und Art. 611 sind denen des Deutschen Handelsgesetzbuches nachgebildet, doch weniger eingehend.
Die L. der Aktiengesellschaft
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0194,
von Cocos chilensisbis Codemo |
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mit Einschluß des Obligationenrechts (des différentes manières dont on acquiert la propriété) handelt. Was den Wert des C. anbelangt, so ist ihm deutscherseits oft Mangel an Wissenschaftlichkeit sowie Unvollständigkeit vorgeworfen, ja von Savigny
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0203,
von Cold-creambis Cölenteraten |
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eines umfangreichen indischen Rechtswerks über Erbrecht, Sachen- und Obligationenrecht ("A digest of Hindu law on contracts and successions", Kalkutta 1798, 3 Bde.; Lond. 1801, 3 Bde.; Madras 1864, 3 Bde.), dem später als Ergänzung seine "Translation of two
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0430,
von Fordbis Forelle |
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Zweikampf (s. d.); dann Anspruch, den man auf Erfüllung einer Rechtsverbindlichkeit an einen andern macht; daher Recht der Forderungen s. v. w. Obligationenrecht (s. Obligation).
Förderung, im Bergbau diejenige Arbeit, durch welche die gewonnenen Produkte
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0683,
von Frickebis Fridigern |
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desselben. Als hervorragender Jurist leistete er als Mitglied der Legislative der Eidgenossenschaft große Dienste, namentlich bezüglich der Bearbeitung der Entwürfe für ein einheitliches Handels- und Obligationenrecht. Er starb 9. Jan. 1880.
Fridigern
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0895,
von Gánóczbis Gänse |
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. Noch während seines Aufenthalts in Heidelberg, wo er sich an Thibaut und Hegel anschloß, schrieb er mehrere juristische Abhandlungen, die in Thibauts "Archiv" Aufnahme fanden, und die Broschüre "Über römisches Obligationenrecht" (Heidelb. 1819
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0993,
von Geerdenbis Gefahr |
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und namentlich im Obligationenrecht wird indessen auch schon die Möglichkeit eines schädigenden Zufalls oder der mögliche Schade, welcher jemand zufälligerweise treffen kann, als G. bezeichnet und aufgefaßt. Wesentlich ist hierbei, daß es sich um ein
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Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0994,
von Gefährdeeidbis Gefälligkeit |
Öffnen |
, ebenso von der Versicherung gegen Krankheits- und Unfallsgefahr etc. Im Obligationenrecht ist die Frage vielfach von Bedeutung, mit welchem Zeitpunkt die G. von dem einen auf den andern Kontrahenten übergehe, so namentlich bei dem Kauf (s. d.) die G
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0459,
von Gneisformationbis Gneist |
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er auch späterhin noch mehrmals besuchte. Nach seiner Ernennung zum außerordentlichen Professor (1844) veröffentlichte er die zivilistische Monographie "Die formellen Verträge des neuern römischen Obligationenrechts" (Berl. 1845) und später
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0996,
von Interessenbis Interessenpolitik und Interessenvertretung |
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Lehrbüchern des Privatrechts und des Handelsrechts: Fr. Mommsen, Zur Lehre vom I. (2. Abt. der "Beiträge zum Obligationenrecht", Braunschw. 1853 ff.). - Über I. in der Politik s. Interessenpolitik etc.
Interessen, im gewöhnlichen Leben Bezeichnung
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Meyers →
12. Band: Nathusius - Phlegmone →
Hauptstück:
Seite 0304,
von Objektionbis Obligation |
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. Der Inbegriff der Rechtsgrundsätze über die Obligationen bildet einen wichtigen Bestandteil des Privatrechts überhaupt: das Obligationenrecht oder das Recht der Forderungen.
Einteilung der Obligationen: Der im römischen Recht wichtige Unterschied zwischen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0627,
von Recht auf Arbeitbis Rechtsanwalt |
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. der Forderungen oder Obligationenrecht zusammen, von welch letzterm das Handels- und Wechselrecht einen wichtigen Bestandteil bildet. Da die Vermögensrechte regelmäßig mit dem Tode des Berechtigten ihr Ende nicht erreichen, so kommt noch das Erbrecht hinzu
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0357,
von Saviobis Savona |
Öffnen |
. Aufl. 1834-51, 7 Bde.) und "System des heutigen römischen Rechts" (Berl. 1840-49, 8 Bde.; nebst Sachen- und Quellenregister von Heuser, 1851), wozu "Das Obligationenrecht" (das. 1851-53, 2 Bde.) die Fortsetzung bildet. Seit 1815 gab er mit Eichhorn u
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0756,
Schweiz (Finanzen, Heerwesen, Wappen) |
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. Die Rechtseinheit bezieht sich namentlich auf Handels-, Wechsel- und Obligationenrecht, Schuldbetreibung und Konkursrecht, persönliche Handlungsfähigkeit, litterarisches und künstlerisches Eigentum sowie auf Abschaffung der körperlichen Züchtigung
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0503,
von Talonbis Tamarindus |
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(Medizin), Markus (Pädagogik), Duschak (Botanik), Bloch (Polizeirecht), Auerbach (Obligationenrecht), Rabbinowicz (Zivil- und Kriminalrecht), Zuckermann (Mathematik), Frankel (gerichtlicher Beweis), Fassel (Zivilrecht, Tugend- und Rechtslehre
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0158,
Versicherung (geschichtliche Entwickelung des Versicherungswesens) |
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öffentlichen Versicherungsrechts gearbeitet. In Österreich ist dasselbe durch das Assekuranzregulativ von 1881 in befriedigender Weise geregelt, das neue schweizerische Obligationenrecht und das neue italienische Handelsgesetzbuch erstrecken sich auch
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0037,
von Amerlingbis Ammoniak |
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der germanischen Rechtsgeschichte" (das. 1876); "Nordgermanisches Obligationenrecht" (Leipz. 1882 bis 1889, Bd. 1 u. 2); "Das Endinger Judenspiel, zum erstenmal herausgegeben" (Halle 1883); den Abschnitt "Recht" in H. Pauls "Grundriß der germanischen
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Meyers →
17. (Ergänzungs-) Band →
Hauptstück:
Seite 0763,
von Senckelbis Serpa Pinto |
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); Das Obligationenrecht nach den Grundsätzen des römischen Rechts, der Rechtswissenschaft und der neuern Gesetzgebungen« (das. 1861); "Über Vertragsabschluß unter Abwesenden« (Neapel 186^); »Der Telegraph in seiner Beziehung zum bürgerlichen und Handelsrechte
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0297,
Aktie und Aktiengesellschaft |
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einschränkenden Gesetzes von 1886, in der Schweiz, Italien, Spanien und
Portugal auf Grund ihrer Kodifikationen des Handels- oder Obligationenrechts in neuester Zeit.
III. Volkswirtschaftliche Bedeutung .
Die Gesamtzahl der deutschen
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0534,
von Amigonibis Amman |
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" (ebd. 1876), "Nordgerman. Obligationenrecht" (Bd. 1 u. 2, Lpz. 1882-92), "Das Endinger Judenspiel" (hg. in den "Neudrucken deutscher Litteraturwerke des 16. u. 17. Jahrh.", Nr. 41, Halle 1883), "Recht" (in Pauls "Grundriß der german. Philologie
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0761,
von Bürgerliches Gesetzbuch für Österreichbis Bürgerrecht |
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, die Forderungsrechte und Schuldverhältnisse (Obligationenrecht, s. d.), das Erbrecht. Die allgemeinen Bestimmungen über Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit, über die Sachen als Gegenstand von Rechten, über Erwerb und Verlust der Rechte, über
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0134,
von Chavannesbis Check |
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), in der
Schweiz (Bundesgesetz über das Obligationenrecht
von 1881, Art. 830-837), in den Handelsgesetz-
büchern von Spanien (1885), Portugal (1888) und
Rumänien (1887). Am längsten ist der C. heimisch
in Holland, wo er als Kassierspapier auftrat,
d
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0200,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1815-66) |
Öffnen |
, sondern kamen mit positiven Vorschlägen (August) an den Bund. Es sollten aus den einzelnen Kammern Delegierte nach Frankfurt berufen werden, denen Gesetze über Civilprozeß und Obligationenrecht zur Beratung vorzulegen wären. Preußen protestierte
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0201,
Deutschland und Deutsches Reich (Geschichte 1815-66) |
Öffnen |
Verfassungsfrage zu thun. Der Versuch, eine Delegiertenversammlung einzuberufen zur Beratung von Civilprozeß und Obligationenrecht, war gescheitert; auch der Bundestag hatte den Antrag (22. Jan. 1863) mit geringer Mehrheit abgelehnt. Aber eine starke
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0143,
von Englisches Riechsalzbis Englisches Schul- und Universitätswesen |
Öffnen |
, insoweit sich ihre Grundsätze auf Mobilien beziehen, und ebenso über das Recht an immateriellen Gütern (Urheberrecht u. s. w.) und ferner über Obligationenrecht. Das letztere wird aber in den Büchern über Personal Property gewöhnlich nur oberflächlich
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0185,
von Entvogelbis Entwässern |
Öffnen |
fg. und I, 5, §. 323, im Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 932 und im Schweizer Obligationenrecht Art. 211 ist der Anspruch abgestuft, je nach dem Grade der Verschuldung des Verkäufers. Bei teilweiser Eviktion gestatten die neuern Gesetze dem Käufer
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0274,
von Erfüllungssurrogatebis Erfüllungszeit |
Öffnen |
Obligationenrecht
findet.- Sonst gilt als E. derOrt,wo die Forderung
entstanden ist, und wenn hierüber Gewißheit nicht
zu erlangen ist, der Ort, wo der Verpflichtete zur
Zeit der Entstehung der Forderung seinen Wohnsitz
hatte, und wenn auch dieser
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0% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0628,
von Fehderechtbis Fehlgeburt |
Öffnen |
civil Art. 2279,2280), das Badische Landrecht, das Niederländ. Gesetzbuch, das Ital. Gesetzbuch, das Schweizer Obligationenrecht; jedoch hat der redliche Erwerber einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Preises. Dem hat sich der Deutsche Entwurf
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0805,
von Fingerkrampfbis Finiguerra |
Öffnen |
verboten waren. (Vgl. Treitschke, Encyklopädie der Wechselrechte, Lpz. 1831, Bd. 2,
S. 426.) Da nach der Deutschen Wechselordnung Art. 50, 51, nach Schweizer Obligationenrecht Art. 768, 769 die Regreßsumme auch ohne Rückwechsel nach
dem Kurse
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0855,
von Fixe Luftbis Fixsterne |
Öffnen |
Tage in der Lage war, seinerseits zu erfüllen. Das Schweizer Obligationenrecht stimmt im allgemeinen mit den angezogenen Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuchs überein; es weicht von demselben darin ab, daß es die Vermutung aufstellt
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0969,
Forderungsrecht |
Öffnen |
und das BadischeLandrecht sowie
der Deutsche Entwurf, oder welche, wie das Schwei-
ger Obligationenrecht, nur das Recht der Forderun-
gen, oder welche, wie das Deutsche Handelsgesetzbuch,
nur das Handelsrecht betreffen, zählen eine Anzahl
von Verträgen
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0977,
von Form (rechtlich)bis Forma |
Öffnen |
Verpflichtungsschein aui
die Vorschrift: Zur Gültigkeit der Urkunde ist dis
Angabe des Verpflichtungsgrundes nicht erforder-
lich; ähnlich das Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1398
. und das Schweizer Obligationenrecht §. 15" bezüg-
lich
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0018,
von Frachtführerbis Frachtvertrag |
Öffnen |
gewerbsmäßig den Transport von Per-
sonen übernimmt. Nach der weiter reichenden Be-
griffsbestimmung des Schweizer Obligationenrechts
Art. 449 ist dagegen F. derjenige, welcher gegen
Vergütung den Transport von Sachen auszuführen
übernimmt. F
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0019,
Frachtvertrag |
Öffnen |
.), durch Verschulden des Aufgebers oder
innern Verderb der Sachen entstanden fei. Aus
Entwendungen und Befchädigungen der Leute des
Schiffers gab das röm. Necht einen Anfpruch gegen
den Schiffer auf das Doppelte. Obwohl das Schweizer
Obligationenrecht
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0281,
von Freistuhlbis Freiwillige |
Öffnen |
dastet, wenn der
Bezogene den Wechsel nicht annimmt oder nicht
zahlt (Deutsche Wechselordnung Art. 15; schweizer
Obligationenrecht Art. 732).
Freiwächter, ehemals eine Bezeichnung für
Beurlaubte, die vom Nachtdienste befreit waren
nnd
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0436,
von Furtimbis Furtwangen |
Öffnen |
Kaufpreises lösen muß, wenn sie dieser auf dem Markt oder in einer Versteigerung von einem Kaufmann erworben hat. So auch nach dem niederländ., dem ital. Gesetzbuch und dem Schweizer Obligationenrecht Art. 206, letztere beiden mit der ausdrücklichen
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0529,
von Gans (Vogel)bis Gans (Eduard) |
Öffnen |
er
durch die geistvolle Art seines Vortrags eine zahl-
reiche Zuhörerschaft an sich zu fesseln. Er hatte sich
schon früh durch verschiedene Arbeiten (namentlich
"Über röm. Obligationenrecht", Heidelb. 1819) be-
kannt gemacht und durch eine Schrift über
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0596,
von Gattersägebis Gattung |
Öffnen |
des speeiellen zu leistenden
Gegenstandes steht, wenn nichts anderes festgestellt
ist, dem Schuldner zu. Doch soll er nach Preuß.
Allg. Landr. I, 5, tz. 275, nach stanz. Recht, coä"
civil Art. 1246, nach Schweizer Obligationenrecht
Art. 81
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0644,
von Gefahrenzifferbis Gefangenenbefreiung |
Öffnen |
hat, haften, wenn dasselbe
einen andern beschädigt. Ahnlich der Deutsche Ent-
wurf §. 734. Nach dem Schweizer Obligationenrecht
8.65 haftet für Schaden, welchen ein Tier anrichtet,
der, welcher dasselbe hält, wenn er nicht beweist,
daß er alle
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0931,
von Gesellenbaubis Gesellschaft (juristisch) |
Öffnen |
;
Sächs. Bürgert. Gesetzb. §. 1359; 0l)ä" civil Art.
1852 ;Schloeizer Obligationenrecht Art. 524). Der G.
charakteristisch ist die Gleichartigkeit des Interesses
und der Rechtsstellung der Gesellschafter^ Wenn ein
Geschäftsinhaber seinem
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0937,
von Gesetz (biblisch)bis Gesetzeskraft |
Öffnen |
umfassende und erschöpfende Gefetz, wie das Preuß.
Allg. Landrecht, der (^oäe ^apolöon, das Österr.
Vürgerl. Gesetzbuch, das Sächs. Bürgert. Gesetzbuch,
aber auch das Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch,
das Schweizer Obligationenrecht
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0% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0971,
von Gewaltbis Gewandhauskonzerte |
Öffnen |
der ordentlichen Verjährung verlängert werden;
nach dem Schweizer Obligationenrecht gilt die kür-
zere Frist nicht, wenn auf längere Zeit Garantie
geleistet ist. über das Recht bei Viehmängeln s. Em-
pfangbarkeit der Ware und Gewährsfristen.
Gewalt (lat
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0% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0107,
von Gnesenbis Gnetaceen |
Öffnen |
hervorzuheben: «Die formellen Verträge des neuern röm. Obligationenrechts» (Berl. 1845),
«Adel und Ritterschaft in England» (ebd. 1853), «Das heutige engl. Verfassungs- und Verwaltungsrecht», sein Hauptwerk (2 Tle., ebd. 1857–63; 3. Aufl.
des 1
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0498,
von Grundgesetz (biogenetisches)bis Grundkapitalerhöhung |
Öffnen |
er-
giebt, daß das Vermögen der Aktiengesellschaft
nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand
die Eröffnung des Konkurses beantragen (Handels-
gesetzbuch Art. 240; Schweizer Obligationenrecht
i;. 657, nach welchem letztern dem Gericht über
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0746,
von Handelsgesetzbuchbis Handelskorrespondenz |
Öffnen |
; in Ungarn das
H. seit l. Jan. 1876 (die Wechselordnung seit 5. Juni
1876); in der Schweiz das Obligationenrecht (wel-
ches sich anf das Handels- und Wechfelrecht erstreckt)
feit 1. Jan. 1883.
Handelsgewächse, f. Handelspflanzen.
Handelsgewerbe
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0753,
von Handelsregisterbis Handelssache |
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unter Oberaufsicht
des Bundesrates (Obligationenrecht Art. 85,9 fg.,
Verordnung vom 7. Dez. 1882).
Handelsreisender, s. Handlungsreisender.
Handelsrichter wird bisweilen der Register-
richter (s. Handelsregister) genannt. Vornehmlich
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0492,
von Hypothekarische Klagebis Hypothekenbücher |
Öffnen |
,
Mecklenburg und andern Staaten dabei geblieben,
die H. nach den Grundsätzen des Obligationenrechts
auf den neuen Gläubiger übergehen zu lassen. Da-
gegen wird in andern Staaten (Anhalt, Braun-
schweig) der Hypothekenbrief infofern als Trägev
des
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0602,
von Ingwiaiwenbis Inhaberpapiere |
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) erlangt der redliche Erwerber das Eigen-
tum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigentümer war
und auch wenn das Papier gestohlen oder verloren
war. Das Schweizer Obligationenrecht gestattet
die Vindikation gestohlener oder verlorener Sachen
binnen
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0603,
Inhaberpapiere |
Öffnen |
selbst hervorgeben
(Schweizer Obligationenrecht Art. 847) oder welche
ihm gegen den Präsentantcn unmittelbar zustehen
(Deutscher Entwurf); er ist nach dem Sächs. Bürgerl.
Gesetzb. §. 1045 nicht berechtigt, aus der Art" der
Erwerbung der Urkunde
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Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0604,
von Inhaber-Teilscheinebis Inhalation |
Öffnen |
für amortisierbar erklärt, über das Verfahren s. Aufgebotsverfahren. Für die Schweiz hat das Obligationenrecht §.849, für Österreich das Gesetz vom 3. Mai 1868, für Ungarn das Gesetz vom 12. Mai 1881 die betreffenden Bestimmungen. Meldet sich infolge
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0250,
von Kauf auf Kontraktbis Kauf bricht Miete |
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Obligationenrecht Art. 269–271.
Kaufbeuren. 1) Bezirksamt im bayr. Reg.-Bez. Schwaben, hat 508,56 qkm, (1890) 22370 (11071 männl., 11299 weibl.) E., 57 Gemeinden mit 125 Ortschaften. – 2) Unmittelbare Stadt und Hauptort des Bezirksamtes, links der Wertach
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0524,
von Komitiumbis Kommanditgesellschaft |
Öffnen |
Art. 150).
Wie das Schweizer Obligationenrecht Art. 590 läßt
auch der Deutsche Entwurf eines Bürgert. Gesetz-
buches §. 675 bei jeder zum Betrieb eines Erwerbs-
qeschäfts eingegangenen Gesellschaft die Form der
A. zu. Der Ursprung der K
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0527,
von Kommerzbis Kommission |
Öffnen |
, Zahlungskommissionen, Kreditkommissionen, Spedition (s. d.).
Das Schweizer Obligationenrecht Art. 430 definiert den Kommissionär als denjenigen, welcher gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines andern, des Kommittenten, den Einkauf
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0528,
von Kommissionärbis Kommissionsbuchhandel |
Öffnen |
ihr auch die thatsächliche Ausführung, so darf der Kommissionär später nicht wieder über das dem Kommittenten erworbene Eigentum ohne dessen Zustimmung verfügen, er würde sich sonst einer Veruntreuung schuldig machen. Nach Schweizer Obligationenrecht Art
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0882,
von Ladenberg (Philipp von)bis Ladislaus |
Öffnen |
der von der Übergabe abhängigen
Rechte (Eigentum, Faustpfand) dieselben Wirkungen
hat, wie die Übergabe der abgeladenen Güter. So
auch Schweizer Öbligationenrecht Art. 209, 212.
Nur soll dort der gutgläubige Besitzer der Ware
' dem gutgläubigen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0046,
von Leibrockbis Leicester (Stadt) |
Öffnen |
Vermögensobjekt gewährt werden. Nach Schweizer Obligationenrecht Art. 518 wie nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 136 bedarf der L. der schriftlichen Form. Doch hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß es bei dem mit einer Versicherungsgesellschaft gegen
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0485,
von Nu-Stämmebis Nützliche Verwendung |
Öffnen |
diesem Zweck die Bereicherungsklage (s. Bereiche-
rung). Das Vürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche
Reicl) und das Schweizer Obligationenrecht erwäh-
nen die Klage aus N. V. nicht. Nach Österr. Vürgerl.
Gesetzbuch kann, wenn ohne Geschäftsführung
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0545,
von Offener Arrestbis Öffentliches Recht |
Öffnen |
. 130,131.
über Liquidation s. d. Der O. H. des Deutschen Han-
delsgesetzbuches entspricht die Kollektivgesellschast
(s. d.) des Schweizer Obligationenrechts.
Offener Arrest, in der Deutschen Konkurs-
ordnung (§. 108) die Verfügung des Konkurs
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0802,
von Pacht (ägypt. Göttin)bis Pacific-Eisenbahnen |
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der P. (remissio), wenn die Früchte, bevor sie eingebracht sind, ein außergewöhnlicher Unglücksfall trifft (s. Höhere Gewalt). Ähnliche Bestimmungen hat das Schweizer Obligationenrecht und sehr eingehende Bestimmungen das Preuß. Allg. Landrecht. Ganz
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0668,
von Recht auf Arbeitbis Rechtfertigung |
Öffnen |
für alle Nationen des Kaiserreichs, in der Schweiz gilt ein gemeinsames Obligationenrecht für die drei Nationalitäten, und wird ein gemeinsames Bürgerliches Gesetzbuch vorbereitet. Andererseits giebt es einzelne Institute des öffentlichen und des
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0131,
von Sachbeschädigungbis Sacher-Masoch |
Öffnen |
, bei welcher dasselbe in
S., Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
neben einem hinzutretenden allgemeinen Teile zer-
fällt, fo im Entwurf eines Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Weder (^0ä6 civil noch Preuß. Allg.
Landrecht fassen das S
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Brockhaus →
14. Band: Rüdesheim - Soccus →
Hauptstück:
Seite 0731,
Schweiz (Finanzen. Heerwesen. Litteratur zur Geographie, Statistik u. s. w.) |
Öffnen |
729
Schweiz (Finanzen. Heerwesen. Litteratur zur Geographie, Statistik u. s. w.)
jetzt nicht erreicht worden, doch besteht seit 1883 ein eidgenössisches Obligationenrecht und seit 1892 ein eidgenössisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0153,
von Spiegelkarpfenbis Spielbanken |
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Gesetzgebung giebt es keine Klage auf den Spielgewinn, auch wenn das S. erlaubt ist (Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 577; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1180; Schweizer Obligationenrecht Art. 512: Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 762; Code civil Art. 1965
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0648,
von Tausbis Tauschierung |
Öffnen |
daß für jeden Kontrahenten der von ihm veräußerte Gegenstand als Ware, der erworbene als Preis gilt; besonders ist das maßgebend bei Entwährung (s. d.), doch hat nach Preuß. Allg. Landrecht, dem Schweizer Obligationenrecht und dem Code civil der Tauschnehmer
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 1010,
von Trockner Wechselbis Troizkosawsk |
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einer bestimmten Zeit zur Ausführung des Verkaufs oder Rückgabe der Sache. Code civil, Badisches Landrecht, Schweizer Obligationenrecht und Deutsches Bürgerl. Gesetzbuch haben den Namen nicht aufgenommen.
Trödelweg, s. Leinpfad.
Trödler, s
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Verlagsanstalt, Nationalebis Verlagsrecht |
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Preuß. Landr. I, 11, §§. 1021, 1022 das volle V. Ähnliche Bestimmungen haben das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1170 und das Schweizer Obligationenrecht Art. 391. Giebt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0302,
von Vert-jusbis Vertragsbruch |
Öffnen |
ist der V. im Zweifel noch nicht geschlossen, wenn jener Punkt an sich auch ein Nebenpunkt war. Anders bei entgegengesetzter Ansicht der Kontrahenten (§. 154). Umgekehrt wird nach Schweiz. Obligationenrecht Art. 2 vermutet, daß der Vorbehalt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0566,
von Wechsel (in der Baukunst)bis Wechselduplikat |
Öffnen |
Wechselrecht (Berl. 1890)'. Meyer, Die Schweizer Wechselordnung nach dem neuen Obligationenrecht mit Erläuterungen (3. Aufl., Luzern 1883); Nougier, Des lettres de change et des effets de commerce (4. Aufl., 2 Bde., Par. 1875); Chalmers, A digest of the law
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0641,
von Werkzeichnungbis Werkzeugmaschinen |
Öffnen |
. Gesetzbuch und Schweizer Obligationenrecht Schadenersatz oder Preisminderung fordern und bei wesentlichen Mängeln zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch giebt dem Besteller, wenn der Unternehmer
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0675,
von Westvlämischbis Wetterbaum |
Öffnen |
, wenn eine ungewisse, zwischen ihnen streitige Thatsache sich in einer bestimmten Weise als wahr oder unwahr ergeben sollte. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (§. 762), das Österr. Gesetzbuch, der Code civil und das Schweizer Obligationenrecht lassen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Zahlungsbefehlbis Zählwerke |
Öffnen |
oder die Rückgabe des kassierten Schuldscheins die Vermutung, die Schuld sei gezahlt, begründet. Bei periodischen Leistungen begründet die Quittung über drei hintereinander fällig gewordene Raten, nach dem Schweizer Obligationenrecht Art. 103 schon
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0935,
von Zeichnungsscheinbis Zeise |
Öffnen |
enthaltene, also
etwa der Zeichnungsstelle oder den Gründern gegenüber besonders erklärte Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam (Handelsgesetzbuch
von 1861, Art. 209e, von 1897, §. 189). Das Schweizer Obligationenrecht Art. 615 fg
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 1047,
von Zur-Mühlenbis Zusammenlegung |
Öffnen |
, nicht einer vor dem andern, sondern beide Zug um
Zug befriedigt werden. Vgl. Preuß. Allg. Landr. I, 20, §§. 536 fg.; Schweizerisches Obligationenrecht Art. 224–228; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §§. 273, 274, 175, 202, 556, 772
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0997,
von Unterfrankenbis Untertürkheim |
Öffnen |
eines Geschäfts aus Eigennutz von demselben
abzuleiten sucht. Dazu kommt der allgemeine privat-
recktlicbc Schutz des Art. 50 des Obligationenrechts
vom 14. Juni 1881.
^>n allen Staaten dienen der Bekämpfung des
U. W. die Bestimmungen über
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0310,
von Verzinkenbis Verzug |
Öffnen |
. Obligationenrecht Art. 117 nur, wenn die Erfüllungszeit durch Vertrag festgesetzt ist; nach Preuß. Allg. Landrecht, Österr. Bürgerl. Gesetzbuch und Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 284 allgemein, also auch wenn der Dies durch ein anderes Rechtsgeschäft
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0030,
von Überfall (im Festungsbau)bis Übergangssteuern |
Öffnen |
für die Eigentumsübertragung unter Lebenden an beweglichen Sachen nach Gemeinem Recht, Preuß. und Bayr. Landrecht, Schweizer Obligationenrecht, Sächs., Österr. und Deutschem (§. 929 mit §. 854) Bürgerl. Gesetzbuch, aber nicht nach franz. Recht; auch nicht nach dem Deutschen
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0166,
von Lied der Liederbis Liegenschaftsabgabe |
Öffnen |
leicht in ein reines Differenzgeschäft (s. d.) aus. Das Schweizer Obligationenrecht hat deshalb in Art. 512 die Bestimmung, daß aus solchen Lieferungs- und Differenzgeschäften über Waren und Börsenpapiere, welche den Charakter eines Spiels
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0990,
von Zinsenversicherungbis Zinseszins |
Öffnen |
der rechtsgeschäftlichen Z. unterliegt der freien Verfügung, soweit nicht Vorschriften über den Wucher (s. d.) entgegenstehen. Ist über die Höhe nichts bestimmt, so sind nach Deutschem Bürgerl. Gesetzb. §. 246: 4 Proz., nach Schweizer Obligationenrecht 5 Proz. zu
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Moderbis Modul |
Öffnen |
. §. 1336, Schweizer Obligationenrecht Art. 182 und nach dem Deutschen Entwurf §. 295 auf Antrag des Schuldners ermäßigen. Nach dem Code civil §. 1231 steht dieses M. dem Richter zu, wenn die unter Konventionalstrafe gestellte Verbindlichkeit nur
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