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hat nach 2 Millisekunden 419 Ergebnisse
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sortiert angezeigt.
Rang | Fundstelle | |
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3% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0334,
von Erbebis Erben |
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. Denn so das Erbe durch das Gesetz erworben würde, so
würde es nicht durch die Verheißung gegeben, Gal. 3, 18. Welcher (werthe Geist) ist das Pfand unseres Erbes (dln nns
GOtt fchuu zur Angabe und Versicherung seiner Gunde
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0237,
von Erbrezeßbis Erbschaftserwerb |
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wegen Unmündigkeit des angeblichen
Erben (s. lüai-donmunm eäicwni), und Sicherheit
nicht geleistet wird, und in ähnlichen Fällen. Für
diejenigen Rechte, welche einen Erbschaftserwerb
kraft des Gesetzes kennen, soll eine ruhende E.
nicht vorkommen
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3% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0238,
von Erbschaftsgebührenbis Erbschaftskauf |
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oder abwesend oder minderjährig ist, oder
sich nicht meldet. Zu den letztern gehört der Ooäe
civil, Art. 819; ihm ist aber überdies eine gerichtliche
Einweisung in gewissen Fällen bekannt, z. V. wenn
uneheliche Kinder als gesetzliche Erben oder der über
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2% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Inventarisierenbis Inventarrecht |
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unterläßt, das
Inventar innerhalb der an die Ausschlagungsfrist
von felbst sich anschließenden sechsmonatigen Frist
einzureichen (§. 424). Das preuß. Recht hat zum
Schutze des Erben noch ein erbschaftliches
Gläubige raufgebot eingefügt (f. Aufgebot
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0729,
von Erbrechtbis Erbschaftssteuern |
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. Bedenkzeit). Außerdem kann dem Erben, wo nicht etwas andres gesetzlich bestimmt ist, auf Antrag der Gläubiger seitens des Richters aufgegeben werden, sich binnen einer festgesetzten Frist über den Antritt der E. zu erklären. Im ältern deutschen
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0229,
von Erbeinigungbis Erben |
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aller Grundstücke oder der ganzen
Fahrhabe zuweist. Ein solcher muß stets die Heraus-
gabe von den Vorbehaltserben oder von den Erb-
vermächtnisnchmern oder in Ermangelung auch
solcher von den gesetzlichen E. fordern (Art. 1003 fg
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0240,
Erbschaftsvermächtnis |
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).
Erb fchaftsv ermäch tnis, Universalfide'i-
kommiß, das einem Erben (und zwar sowohl
einem gesetzlichen Erben als einem durch den Erb-
lasser Berufenen) oder einem diefem Gleichgestellten
(Fiduziar, Vorerbe) auferlegte Vermächtnis
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0068,
von Pflichtexemplarebis Pflichtteil |
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ganzen Nachlaß erben, ist er also der einzige gesetzliche Erbe, so berechnet sich der P. als Teil des Nachlasses. Der pflichtteilsberechtigte Erbe hat Anspruch auf die Hälfte oder ein Dritteil des Nachlasses. Ist er einer von mehrern gesetzlichen Erben
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0227,
von Erbanwartschaftbis Erbbescheiniguug |
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. Dez. 1868, aber auch die
sächs. Verordnung vom 9. Jan. 1865, §. 19, und
die thüringischen sog. Erbgesetze.
Die Mehrzahl dieser Gesetze beschränkt sich dar-
auf, nur dem gesetzlichen Erben eine E. erteilen zu
lassen. Andere Gesetze geben auch
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2% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0722,
von Anuda-Inselbis Anwachsungsrecht |
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, wenn nicht die Last dem Wegfallenden für seine Person auferlegt ist. Bei der gesetzlichen Erbfolge gelangt der Bruchteil, welcher frei wird, wenn Miterben vorhanden sind, nicht an Erben der folgenden Grade und Klasse; derselbe kommt zunächst den Erben
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2% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0462,
von Notenschreibmaschinebis Nothemd |
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die Rechtsvorschriften, welche das Recht der N. sichern und als gesetzliche Schranken der Freiheit, letztwillig zu verfügen, zu Gunsten gewisser gesetzlicher Erben in die Erscheinung treten. Das Gemeine Recht unterscheidet zwischen materiellem Noterbrecht
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0722,
Erbfolge |
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daß die gegenseitigen Forderungsrechte des Erben und des Erblassers sowie die dinglichen Rechte, welche dem Erben an dem Vermögen des Erblassers und diesem an dem Vermögen des Erben zustanden, erlöschen, die Erbschaftsgläubiger sich an den Erben halten müssen
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2% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0239,
von Erbschaftsklagebis Erbschaftssteuer |
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ihre Rechte gegen den Verkäufer nicht, sie
können sich aber auch unmittelbar an den Erb-
schaftskäufer halten, welcher mit dem E. die Erb-
schaftsfchulden übernommen hat. Die Erbschafts-
klage (s. d.) gegen dritte Personen und die Klagen
gegen
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0940,
von Gesetzliches Pfandrechtbis Gesicht (Antlitz) |
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ge-
wäbrt dem Überlebendell Gatten lediglich das Nieß-
drauchsrecht an einem Viertel, sofern aber mehr als
drei Kinder vorhanden sind, an einem Kopfteil (er
ist insoweit nicht Erbe); neben andern gesetzlichen
Erben beruft es ihn zum Erben auf ein
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1% |
Buechner →
Anhang →
Hauptstück:
Seite 0020,
von Engelbis Erheben |
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euch gesetzt, Luc. 12, 14. Denn wo die vom Gesetz Erben sind, Rom. 4, 14.
Erdboden. Du hast gegründet den Erdboden, Ps. 89, 12. Der Erdboden nimmt ab und verdirbt, Jes. 24, 4. Und hat gemacht, daß von einem Blut aller Menschen Geschlechter
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0785,
von Eigentümerhypothekbis Eigentumserwerb |
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-
gläubigern als Schuldner, aber nur mit der Erb-
schaft haftet, die Hypothek, mit welcher er ihnen nicht
haftet, für sich liquidieren, und, soweit er aus dem
Grundstück nicht voll befriedigt wird, neben den
Erbschaftsgläubigern aus dem Rechtsbestande
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1% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0490,
Gesetz |
Öffnen |
das Erbe durch das Gesetz erworben würde, fo würde es
nicht durch die Verheißung gegeben, Gal. 3, 18. Wie? ist denn das Gesetz wider GOttes Verheißungen? DaZ
sei fcrue! Wenn aber ein Gesetz gegeben wäre, das da
tonnte lebendig
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Beneficium jurisbis Benevent |
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) Der Erbe befriedigt die Erbschaftsgläubiger ohne Rücksicht auf etwanige Pfandrechte und Vorzugsrechte nach der Reihenfolge, wie sie sich melden. Denjenigen, die sonst gesetzlich einen Vorzug haben würden, wie Gläubigern vor Vermächtnisnehmern, bessern
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1% |
Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0620,
von Legalbis Legaten |
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eines ungesetzlichen, fehlerhaften Verfahrens in ein gesetzmäßiges.
Legālservituten (gesetzliche Dienstbarkeiten), Bezeichnung für gewisse Beschränkungen, welche sich ein Grundeigentümer im öffentlichen oder im nachbarlichen Interesse gefallen lassen muß. So
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1% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0515,
Juristentag (Köln 1891) |
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ganzes System von Vorschlägen gewidmet. Hiernach soll der Testaments-Vollstrecker nicht als gesetzlicher Vertreter des Erben behandelt werden; vielmehr ist ihm gegenüber den Erben eine freiere und unabhängige Stellung einzuräumen. Insbesondere muß
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0244,
von Erbswurstbis Erbunterthänigkeit |
Öffnen |
, s. Gesetzliche Erbfolge.
Grbteilung, die Auseinandersetzung unter Mit-
erben, welche die Erbschaft erworben haben, behufs
Aufhebung der unter ihnen bestehenden Gemein-
schaft durch Teilung des Nachlasses. Man unter-
scheidet außergerichtliche
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0228,
von Erbbestandbis Erbe |
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bestimmt, daß als Erben berufen
feien sämtliche Kinder der Geschwister. Zahlreiche
Gesetze enthalten eine weitere Bestimmung, durch
welche für den Fall vorgesorgt ist, daß es sich um
den Nachweis der Erbeneigenschaft dann handelt,
wenn
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0091,
von Aufgebotsverfahrenbis Aufgesang |
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ist (§§. 10, 15). Ähnliche Vorschriften finden sich in einigen andern Staaten, z.B. in dem Lüb. Gesetz vom 25. März 1882 und in dem Hamb. Gesetz vom 25. Juli 1879. Nach dem Hamb. Gesetz können die nicht angemeldeten Ansprüche, welche dem Erben nicht
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0245,
von Erbunwürdigkeitbis Erbverzicht |
Öffnen |
Testament kann der Erblasser diese letztwillige
Verfügung nicht ohne Zustimmung des eingesetzten
Erben zurücknehmen. Nur Veräußerungen unter
Lebenden sind ihm gestattet. Die Vertragschließen-
den können sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Dem
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0230,
von Erbendorfbis Erbfolge |
Öffnen |
Übung als
erbfähig angesehen; dagegen sind Vereine ohne Kor-
porationsrechte nicht erbfähig. Läßt sich nicht an-
nehmen, daß der Erblasser die Mitglieder des von
ihm als Erben berufenen Vereins habe bedenken
wollen, was das Sä'chs. Vnrgerl
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0975,
von Heimführung der Brautbis Heimstättengesetze |
Öffnen |
hinterläßt, an sich zu ziehen. Nach dein Gemeinen Rechte wie nach den meisten geltenden Rechten ist der Fiskus der Berechtigte. Nicht gleichmäßig bestimmt ist, ob der Fiskus als Erbe anzusehen ist, oder ob er nur befugt ist, den Überschuß des Nachlasses
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0028,
Agrarfrage (Mittel zur Abhilfe) |
Öffnen |
Erben verteilt und auch für den Fall abweichender testamentarischer Verfügung den gesetzlichen Erben bestimmte Pflichtteile vorbehalten. Dieser Rechtszustand, der den organischen Charakter des landwirtschaftlichen Betriebes und die begrenzte
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0597,
von Bedenkzeitbis Bedingung |
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die Frist, innerhalb welcher der Erbe zu erklären hat, ob er die ihm durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zufallende Erbschaft annehmen will oder nicht. Da nämlich der Erwerb einer Erbschaft, wenn diese verschuldet oder sehr mit Vermächtnissen belastet
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1% |
Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0241,
von Erbschatzbis Erbschlüssel |
Öffnen |
. Bürgert. Gesetz-
buch stellt den Erbanwärter noch nicht voll als Erben
bin; in Ansehung der Fähigkeit, beoacbt zu werden,
derAnordnung, des Erwerbes und des Anwacksungs-
rechts gelten die Grundsätze des Vermäcbtni^rc^dts.
Der Belastete
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0938,
von Gesetzesvorlagebis Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
und Volksvertretung, was that-
sächlich zutreffend ist, aber leicht zu dem Mißver-
ständnis eines Vertragsabschlusses führt. Die Ver-
einbarung bezieht sich auf den gesamten Gesetzes-
inhalt, indes der Befehl, diesen Inhalt zu befolgen
- äußerlich
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0614,
Anfechtung |
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; er bleibt Erbe. Ihm folgen die meisten neuern Rechte, wenngleich in manchen Beziehungen abweichend, auch unter sich verschieden. Vgl. z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2280, 2278 mit §§. 2259, 2261, andererseits Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 599 fg
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1% |
Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0610,
Höferecht |
Öffnen |
610
Höferecht.
derselbe ist aber noch nicht Gesetz geworden. In Brandenburg und Schlesien ist durch die Gesetze von 1883 und 1884 erst ein Anerbenrecht begründet worden, in den andern vorerwähnten Ländern haben die genannten Gesetze
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1% |
Meyers →
6. Band: Faidit - Gehilfe →
Hauptstück:
Seite 0005,
von Falbbis Falco |
Öffnen |
), röm. Gesetz, 40 v. Chr. auf den Antrag des Volkstribuns Falcidius erlassen, verordnete, daß niemand mehr als drei Vierteile seines Vermögens zu Legaten sollte aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens ein Vierteil des Nachlasses übrigbleibe
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0609,
von Anemonölbis Anerkennung |
Öffnen |
, sein wirkliches oder vermeintliches Anfechtungsrecht aufgiebt, indem er ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, die Rechtshandlung gelten lassen zu wollen. So kann der gesetzliche Erbe das Testament anerkennen, welches ihn beschränkt
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0939,
Gesetzliche Erbfolge |
Öffnen |
937
Gesetzliche Erbfolge
in größerm Umfange voneinander ab. Eine nicht
unerhebliche Zahl der Rechte, voran das Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuch und alle an die tursächs. Konsti-
tutionen von 15,72 sich anschließenden Rechte berufen
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0093,
von Aufkommenbis Auflage |
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stehen. Endlich räumen die Gesetze für gewisse Fälle ein Kündigungsrecht ein, so, wenn ein Teil in Konkurs verfällt bei der Pacht, Miete und Dienstmiete (Konkursordn. §§. 17 u. 19), das Preuß. Allg. Landrecht den Erben des Mieters. Erfolgt die Kündigung
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0687,
von Benedizierenbis Beneficium inventarii |
Öffnen |
der Schenker gegenüber dem Beschenkten. Nach preußischem Recht steht auch den Personen, für welche eine gesetzliche Alimentationspflicht begründet ist, ein wechselseitiges B. zu. In der modernen Gesetzgebung hat sich aus dem B. der Grundsatz entwickelt
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1% |
Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0150,
von Ausgangszöllebis Ausgleichungsrechnung |
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. Bürgerl. Gesetzb. §. 790, beschränken die Ausgleichung auf den Fall der gesetzlichen Erbfolge, für das Preuß. Allg. Landrecht hat sich das Deutsche Reichsgericht gegen eine solche Beschränkung ausgesprochen. - Als ausgleichungspflichtig bezeichnet
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1% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0721,
von Erbeinsetzungbis Erbfolge |
Öffnen |
721
Erbeinsetzung - Erbfolge.
heißen sie Miterben (coheredes). Je nachdem der E. durch das Gesetz, durch Testament oder gegen den Willen des Erblassers zur Erbfolge (s. d.) berufen ist, wird er gesetzlicher E. (Intestaterbe), Testamentserbe
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0726,
von Tessiner Alpenbis Teste |
Öffnen |
und des Lord Lieutenant von Irland nicht von Katholiken bekleidet werden dürfen.
Testament (lat.), nach bisherigem Recht diejenige einseitige Letztwillige Verfügung (s. d.), in welcher sich jemand einen oder mehrere Erben (s. d.) ernennt
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0126,
Urheberrecht |
Öffnen |
musikalisches U. Die franz. Gesetze von 1791 verboten Aufführung eines dramat. Werkes ohne Genehmigung des Urhebers, seiner Erben und Nachfolger während 5 Jahren. Den Schutz des litterar. U. gab ein Dekret von 1793, ferner Code pénal vom 19. Febr. 1810, Art. 425
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 1056,
von Rückwirkungbis Rudbeck |
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wird. Die R. äußert sich in
einer Verschiebung der Pole und damit auch der Punkte, in denen die Bürsten anzuliegen haben, gleichzeitig aber auch in einer Schwächung des Feldes, zu dessen
Erzeugung mith
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Brockhaus →
11. Band: Leber - More →
Hauptstück:
Seite 0941,
von Mitellabis Mithridates |
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die Erben solidarisch,
soweit nicht das Inventarrecht Beschränkungen in der Haftung zur Folge hat. Der Deutsche Entwurf, Reichstagsvorlage §§. 2007 fg., hat sich im
wesentlichen dem preuß. Rechte angeschlossen. Die Verfügung des M. über
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0388,
von Enterbungbis Eötvös |
Öffnen |
; 3) wenn er sich eines Verbrechens oder
schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erb-
lasser oder dessen Ehegatten schuldig macht; 4> wenn
er die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich ob-
liegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt; 5) wenn
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1% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0667,
von Halbblutbis Halberstadt |
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.
Hß. 183, 755. Das röm. und gemeine Reckt bernfen
H. G. in einer besondern Klasse nach volloürtigen
Geschwistern und deren Kindern zur Gesetzlichen Erb-
folge is. d.). Das Preuft. Allg. Landrecht, das auck
Kinder aus einer Ehe zur linken Hand
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0786,
Eigentumsklage |
Öffnen |
784
Eigentumstlage
mächtnisses (s. d.) auf den über, welchem der Erb-
lasser die zum Nachlaß gehörige Sache vermacht
hat, nach Gemeinem Recht unbeschadet des persön-
lichen Anspruchs an den Erben oder sonst Beschwer-
ten (s. d
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1% |
Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0281,
von Bondbis Bondengüter |
Öffnen |
gemeinem
Rechte gesetzliche Erben sind, anfallen, daß aber nur einer der Erben das Gut nach einer sog. Brudertaxe oder Schwestertaxe anzunehmen
hat; in der Regel entscheidet das Los. In Holstein dagegen verblieb es bei dem alten Gewohnheitsrechte
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1% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Deliktsklagebis Delimitieren |
Öffnen |
905
Deliktsklage - Delimitieren
Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden
können, ebenso hafte, als wenn derselbe aus seiner
Handlung unmittelbar entstanden wäre. Umgekehrt
giebt es Privatdelikte, welche nicht unter öffent-
liche
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1% |
Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 0069,
Russisches Reich (Agrarverfassung) |
Öffnen |
die Erben ist nur bis zu einer gewissen Grenze gestattet, im Fall des Todes eines Wirts ohne Erben fällt das Land an die Gemeinde zurück u. dgl. m. Ähnliche Gesetze, die der Zersplitterung von Grund und Boden vorbeugen, gelten in den kleinrussischen
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1% |
Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0598,
Bedingung |
Öffnen |
die gesetzlichen Erfordernisse eines Rechtsgeschäfts Bedingungen desselben genannt werden; so ist z. B. die Gültigkeit eines Testaments dadurch "bedingt", daß wenigstens Ein Erbe gültig darin ernannt ist. Möglicherweise können die Disponenten bei
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1% |
Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0608,
Testament (juristisch) |
Öffnen |
die Fähigkeit des Erblassers, ein T. zu errichten (Testierfähigkeit, testamenti factio activa), ferner die Fähigkeit des eingesetzten Erben, aus einem letzten Willen etwas zu erwerben (Bedenkfähigkeit), und endlich regelmäßig die Beobachtung
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1% |
Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0262,
von Vererbungbis Verfälschungen |
Öffnen |
persönlich ist. So
vererbt sich der Besitz (s. d.) nicht, er muß erst vom Erben ergriffen werden. Das
Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch jedoch spricht in §. 857 V. des Besitzes aus. Die Befugnis, über Grundstücke
grundbuchmäßig zu verfügen
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1% |
Emmer →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0429,
Die Zeit der "Renaissance" |
Öffnen |
421
Die Zeit der "Renaissance".
wichtigste Erbe der Antike, viel wichtiger als die schöne Durchbildung der schmückenden Teile - beides zusammen gewährt dann jenen reinen Genuß, welchen uns freilich nur wenige Werke der höchstbegnadeten
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0418,
von Herenciabis Hergla |
Öffnen |
, lat., vom altlat. erus, "Hausvater"), der Erbe; h. ab intestato, gesetzlicher Erbe ohne Testament, Intestaterbe; h. ex asse, der alleinige Erbe eines ganzen Nachlasses; h. institutus, eingesetzter testamentarischer Erbe; h. legitimus oder necessarius
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1% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0286,
von Frelatierenbis Fremde |
Öffnen |
(namentlich Erb-
recht, Vaterschaftsklage, Grundeigentum und Hypo-
thek) für die F. besondere gesetzliche Bestimmungen.
Über das Nähere vgl. Huber, Schweizer Privatrecht,
Bd. 1 (Bas. 1886), S. 147 fg. Von andern europ.
Staaten hat Frankreich
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1% |
Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0543,
von Offenbarung des Johannesbis Offenburg |
Öffnen |
. aus Verlangen des Erben ferner zu leisten, wer
mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebte
(§. 2028) und auf Verlangen der Miterben der Erbe,
welcher zwecks Auseinandersetzung früherer Zuwen-
dungen sich anrechnen lassen muß (§. 2057).
Offenburg
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1% |
Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0820,
von Eintagsfliegenbis Einwanderung |
Öffnen |
oder an der Spitze des Werkes vorbehal-
tenen Schutz gegen Nachdruck bezüglich der Über-
setzungen sich bewahren will (§. 6). Wird innerhalb
30 Jahre von der ersten Herausgabe eines anony-
men oder Pseudonymen Werkcs der im Gesetz be-
zeichneten
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1% |
Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0048,
von Anastigmatlinsenbis Anerbe |
Öffnen |
sehr üblich
ist, bei Lebzeiten das Gut zu übergeben. Auch, wo
Übergabe an einen Erben bäuerliche Sitte ist,
sträubt man sich gegen direktes Intestatanerbenrecht.
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0297,
von Verstandbis Versteigerung |
Öffnen |
und Zeit) jederzeit angewiesen; isoliert von ihr liefert er keinen wirklichen Gegenstand mehr (s. Noumenon, Intelligibel), sondern bloß noch die leere Form der Gegenständlichkeit. In ihrer Beziehung auf die Gesetze der Sinnlichkeit aber gliedert sich
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1% |
Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
Öffnen |
die Gesetz-
gebung zu sehr verschiedenen Zeiten gestellt. Als
das röm. Recht trotz seiner innern Vortrefflichkeit
bei der Menge der jurist. Schriften und der kaiferl.
Konstitutionen für einen gewöhnlichen Nichter nicht
mehr leicht und sicher zu
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1% |
Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0320,
von Endelichbis Engel |
Öffnen |
das Ende (Vcr Welt) komme,
und ruhe (in der Erde), daß du aufstehest in deinem Theil
(zn deinem Erbtheil zur Rechten Christi) am Ende der Tage,
Dan. 12, 13. Wenn dein Ende kommt, daß du davon mußt, lo theile dein
Erbe aus, Sir. 33, 24.
z. 10
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Anwalt und Anwaltskammernbis Anweisung |
Öffnen |
721
Anwalt und Anwaltskammern - Anweisung
festgehalten, Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 281 fg., §§. 366 fg., §§. 645 fg. (hier kann der Erblasser die Anwachsung verbieten, das Erledigte fällt alsdann an die gesetzlichen Erben), Sachs. Bürgerl
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1% |
Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0476,
von Subtropenbis Succursalpfarreien |
Öffnen |
, welche für den Fall eintritt, daß der zunächst als gesetzlicher Erbe Berufene nicht Erbe wird. Infolge derselben ist, wenn der dem Grade nach zunächst Berufene nicht Erbe wird, der dem Grade nach Nächstfolgende berufen (successio graduum); sind die zu
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1% |
Kochschule →
13. Juni 1903 - 22. Okt. 1905 →
6. Februar 1904:
Seite 0705,
von Unknownbis Unknown |
Öffnen |
in der Krankenstube.
Von Dr. Ehrich Vethge.
"Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewige Krankheit fort", sagt Goethe. Kein Uebel besitzt eine andauernde Vererbungsfähigkeit, so wie der Aberglaube, und kaum auf einem anderen Gebiet hat er sich
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1% |
Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0654,
von Anluvenbis Anmut |
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Gesetzen vom 30. Nov. 1874, 1. Juni 1891 und 12. Mai 1894, wer sich unbefugt als Arzt bezeichnet nach der Gewerbeordnung bestraft. Über die unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes s. Amtsanmaßung. Die unbefugte Führung einer kaufmännischen Firma
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0430,
Großbritannien und Irland (Geschichte 1307-1485) |
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. Politik, die unter Eduard I. begonnen hatte, befestigte sich unter Eduard III. Den Bruch mit Frankreich führte Eduard selbst herbei durch seine Ansprüche auf die franz. Krone als Schwestersohn der letzten ohne männliche Erben verstorbenen kapetingischen
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0730,
von Erbschatzmeisterbis Erbse |
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Kapitalansammlung nach deren Größe in progressiven Sätzen zu erheben sei, und der Erbengebühr, welche sich nach den Summen bemessen soll, welche den einzelnen Erben zufallen. Weiter ist zu erwähnen, daß die E. einträglich sind und mit wachsendem
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0046,
Abgesonderte Befriedigung |
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. B. von dem Gemeinschuldner für eine Forderung des Gläubigers an einen Dritten bestellt sein. In §. 41 werden eine Reihe von andern Gläubigern, wie Reichskasse, Staats- und Gemeindekassen, Verpächter und Pächter, Vermieter (diese beschränkt, Gesetz
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 1068,
Volk |
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und seines Schutzes sich erfreute; einen theokratischen Staat bildete. Daß dies Wahrheit war, erhellt daraus, daß in diesem Volk allein die Erkenntniß und Verehrung Eines GOttes öffentlich und gesetzlich war, und daß aus diesem Volke das Heil
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0044,
von Abholzenbis Abiturient |
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die Einstellung (s. d.) der Untersuchung vor.
Ab intestāto erben , als gesetzlicher
Erbe eine Erbschaft antreten, steht dem Erben auf Grund eines Testaments gegenüber und findet
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0294,
von Bonnivardbis Bonpland |
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und der Ehegatte), welche früher nur auf dem Wege der B. p. zur Erbfolge gelangen konnten, kraft des Gesetzes Erbrecht hatten; auch sind die Unterschiede zwischen der rechtlichen Stellung des bonorum possessor und des Erben fast völlig ausgeglichen
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0969,
von Thebahbis Theman |
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um mein Gewand, Pf. 22, 19. Matth. 27, 35. Meister, sage meinem Bruder, daß er mit mir das Erbe theile,
Luc. 12, 13.
Theilhaftig
Mitgenoß sein, Phil. 3, 7. Sich theilhastig ma-chen fremder Sünden geschieht, wenn man dabei durch die Finger sieht
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0427,
von Allmersbis Allod |
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Lehns vom Erbe, welche sich übrigens auch auf die Passiven erstreckt. Im Privatfürstenrecht versteht man unter den Allodialgütern (Privatgütern)
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0042,
von Abfertigungsscheinbis Abgang |
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letztern auf einen einzigen Erben. Bei freien Bauerngütern wurde derselbe regelmäßig durch
die Übereinkunft der Erben erwählt, bei Kolonaten war er als sogen. Anerbe
schon durch Gesetz
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0972,
von Forderungsrennenbis Fordon |
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persönlicher Klagen, welche
man im Gemeinen Recht unter dem Namen aotioiwL
in I-6N Lcriptas zusammenfaßt. Hier beschränkt sich
die Haftung auf Herausgabe oder Vorzeigung eines
Gegenstandes, welchen jemand hinter sich hat, ohne
daß dieser sonst
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0246,
von Stammelnbis Stammgüter |
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, bei welchen die Verfügungsbeschränkung zu Gunsten der gesetzlichen Erben ohne Unterschied des Geschlechts besteht; die Erbgüter unterliegen auch der regelmäßigen Erbfolge. Die S. im engern Sinne, welche ausschließlich (mit seltenen Ausnahmen) dem
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0536,
von Falcesbis Falconer (Hugh) |
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, welches nach der sog. Lex Falcidia, einem röm., etwa 40 v. Chr. ergangenen Gesetze, dem Erben, auf sein Verlangen, unbeschwert von Vermächtnissen verbleiben mußte. Das Senatus consultum Pegasianum dehnte das Gesetz aus auf Fideïkommisse. (S. Vermächtnis
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0560,
von Familienpaktbis Familienrecht |
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558
Familienpakt - Familienrecht
Familienpakt, F amilie ll statut, H aus -
gesetz, eine Rechtssatzung, welche dio Mitglieder
einer Familie über familienrechtliche Angelegen-
heiten, insbesondere über die Ehe und die Erbfolge,
treffen
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0240,
Burgörner |
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im Gesellschafts- und ehelichen Güter-
recht. Außerdem fanden sich mehr äußerliche Unter-
schiede in Form anderer Gruppierungen (im Erb-
recht Doranstellung des gesetzlichen Erbrechts^ und
im Recht der Schuldverhältuisse) als im ersten Ent-
wurf
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0163,
von Besetzenbis Besser |
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das andere ziehen - daß sie das Land allein besitzen, Esa. 5, 8.
Aber wer auf mich trauet, wird das Leben erben, und meinen heiligen Berg besitzen, Esa. 57, 13.
Und dein Volk sollen eitel Gerechte sein, und werden das Erdreich ewiglich besitzen
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0103,
von Genossenschaft dramatischer Autoren etc.bis Genossenschaften |
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; solche, bei welchen die Genossen sich am genossenschaftlichen Leben durch Arbeit nicht mehr beteiligen als der Aktionär an der Aktienunternehmung; endlich freie G. neben Zwangsgenossenschaften, bei denen der Wille der Majorität oder des Gesetzes
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Erblichkeitbis Erbschaftssteuer |
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, sondern sie befinden sich nur in einem verschiedenen Zustand. Der Spermakern ist gewissermaßen ein kondensierter Kern; er besteht lediglich aus den zu einem dichten Klumpen zusammengeballten Chromosomen (s. Zelle), offenbar zu dem Zweck, dem Spermatozoon
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0264,
von Freigutbis Freihandel |
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Landsteuern oder einen Freizins bezahlt. Die Besitzer eines solchen Bauerngutes sind Freisassen. Auch versteht man in manchen Ländern unter F. ein solches, welches von Kriegs- und andern Lasten frei ist und nur auf männliche Erben fällt. Die Natur des F
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0231,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
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gewisser zur Zeit nächster gesetzlicher Erben,
nicht durch Rechtsgeschäft unter Ledenden veräußert
oder durch Verfügung von Todes wegen den Erben
entzogen werden dürfen. Die Veräußerung kann
in Ermangelung der Einwilligung innerhalb näher
bestimmter
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0789,
Großbritannien (Geschichte: Haus Plantagenet; Heinrich II.) |
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durch Bestätigung der Gesetze König Eduards, Milderung der strengen Jagdgesetze und das Versprechen, die geistlichen Pfründen, die seine Vorgänger für sich behalten, herauszugeben sowie die kanonische Wahl der Bischöfe zuzulassen, seine Anerkennung
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0279,
Erbschaftssteuer (Neuregelung in Preußen) |
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Kontrollmittel dar, indem die durch sie bedingte Offenlegung der Erbanfälle nicht nur unmittelbar die Erkenntnis der Besitz- und Einkommensverhältnisse des Erben erleichtert, sondern auch, wie die Erfahrung in andern Ländern lehre, auf den
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Brockhaus →
17. Band: Supplement →
Hauptstück:
Seite 0518,
von Grünabis Guatemala |
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G. neben .Hypothek vor.
Aus dieselbe sollen die Vorschriften über die .Hypo-
thek entsprechende Anwendung finden, soweit sich
nicht daraus ein anderes ergiebt, daß die G. nicht
eine Forderung voraussetzt (§. 1192). Zulässig sind
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Meyers →
14. Band: Rüböl - Sodawasser →
Hauptstück:
Seite 1007,
Sizilien, Königreich beider (beschichte bis 1282) |
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und die Normannenherrschaft auf derselben begründet. Robert Guiscard überließ dieselbe seinem Bruder als Lehen, der sich Graf von Sizilien nannte. Nach dem Tod Robert Guiscards (1085) teilten seine Söhne Bohemund und Roger das väterliche Erbe in der Art
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Brockhaus →
12. Band: Morea - Perücke →
Hauptstück:
Seite 0647,
Orléans (Jean Baptiste Gaston, Herzog von) |
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. Dez. 1723. - Louis, Herzog von O.,
des vorigen Sohn und Erbe, geb. 4. Aug. 1703, ver-
heiratete sich 1724 mit einer Prinzessin von Baden
und zog sich, als diese 1726 starb, in die Abtei von
Ste. Geneviöve zurück, wo er 4. Febr. 1752 starb
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0668,
Czechisches Recht |
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stammverwandten Polen, Russen und Serbo-Kroaten. Die eigentümlichen Formen einer Gentilverfassung von welcher sich bei allen slaw. Völkerschaften Spuren vorfinden, und welche bei den Südslawen in den sog. Hauskommunionen bis auf die Gegenwart sich
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0482,
Illegitimität (Bewegung der Ziffer der unehelichen Geburten) |
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zu verneinen (obgleich die Ansichten hier geteilt sind), daß das französische Gesetz und seine Nachahmungen bezüglich des Verbotes der » recherche de la paternité « eine geringere I. zur Folge habe. Überblickt man die Tabelle unter II, so ergibt sich
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0463,
von Dotalbauernbis Dotalsystem |
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., Bruder des vorigen, machte sich gleichfalls in der russ. Litteratur einen Namen, unter anderm durch seine Übersetzung von Schillers "Don Carlos" (1848) und Goethes "Reineke Fuchs" (1861). Seine Zeitschrift "Die Zeit" wurde 1863 unterdrückt; er hatte
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0236,
Erbrecht |
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aus der Zuwendung des ursprünglichen Stifters oder ersten Erwerbers.
Wer zur Gesamtrechtsnachfolge berufen sei, bestimmt sich entweder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge (s. Gesetzliche Erbfolge) oder nach der letzt-[folgende Seite]
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Buechner →
Hauptstück →
Hauptstück:
Seite 0699,
von Lehrerinbis Leib |
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Heiligen, der Wclt und aller seiner Macht in der Wett'wider sich erregen, d) Aus den Kämpfen und Aufopferungen, die das Lehramt fordert. Da muß ciu Lehrer sich nicht uur selbst verleugnen, sondern auch alle dem entsagen, das er hat. Er mnß
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0891,
von Rippentangbis Risalit |
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Schwimmplüttchenreihen, als auch in der Nacht
durch ihr hochgradiges Leuchtvermögen einen Pracht-
^^M
Von der Seite.
Von unten.
vollen Anblick gewähren. Sie finden sich in allen
Meeren, vorzugsweise aber im Mittelmeere und den
warmen Oceanen
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0200,
Agrarpolitik |
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, 2) niemand mehr als 100 Stück großes und 500 Stück kleines Vieh auf der Gemeinweide halten, 3) die Nutzung derselben allen Bürgern gegen eine Abgabe freistehen solle. Dies Gesetz hatte die wohlthätigsten Folgen, indem sich ein wohlhabender freier
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0369,
von Brausteuerbis Brautkranz |
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, daß, wenn ein Bräutigam nach gesetzlich geschehenem Verlöbnis am Vollzug der Ehe durch den Tod gehindert wird und Brautkinder hinterläßt, die letztern für eheliche angesehen werden und als Erben des Bräutigams gelten sollen. Doch ist dies nur eine Bestimmung
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0723,
von Erbfolgekriegebis Erblande |
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723
Erbfolgekriege - Erblande.
ist. Im preußischen Landrecht z. B. gestaltet sich die gesetzliche E. folgendermaßen: 1) Kinder und die Nachkommen vorverstorbener Kinder; 2) Eltern; 3) vollbürtige Geschwister und die Nachkommen von solchen; 4
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Brockhaus →
6. Band: Elektrodynamik - Forum →
Hauptstück:
Seite 0823,
Firma |
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Gefchäftsinha-
bers haftet, bestimmt sich nicht danach, daß er die
alte F. fortführt. Er kann eine neue F. angenom-
men haben und haften, und kann die alte F. fort-
führen und nicht haften (s. Schuldübernahme). Uni-
gekehrt kann der frühere
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0369,
von Kirchenspaltungbis Kirchenstaat |
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Papstes über die Mathildischen Güter an, aber Friedrich I. zog dieselben wieder ans Reich. Die Vernichtung des K. drohte
1194, als Heinrich VI. das normann. Erbe in Unterit alien und Sicilien an sich nahm; allein von seinen gefährlichen Nachbarn
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